RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/2269-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BA, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, wurde Herrn B und Frau AA der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO erteilt, die Sonnenkollektoren, auf Grundstück **1, die im Jahr 2000 errichtet wurden, in die Dachhaut des Flachdaches bis 31.10.2017 zu integrieren.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.08.2017, Zl ****, wurde Herrn B und Frau AA der baupolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO erteilt, die Sonnenkollektoren, auf Grundstück **1, die im Jahr 2000 errichtet wurden, in die Dachhaut des Flachdaches bis 31.10.2017 zu integrieren. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Solaranlage für 16 m² Solarpaneele bereits im Jahr 2000 errichtet und fertig gestellt worden sei. An dieser Anlage sei nichts verändert worden. Damals habe die TBO 1998 gegolten und im damaligen § 20 Abs 3 lit e sei normiert gewesen, dass die Anbringung von Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedurft hätten. Eine Solaranlage mit 16 m² hätte somit weder einer Anzeige noch einer Baubewilligung bedurft. Wenn die Baubehörde ausgeführt habe, dass zu keiner Zeit ein Baukonsens gegeben gewesen sei, so ist dem zuzustimmen, weil dies im Jahr 2000 auch gar nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem hätten die damaligen Eigentümer des Nachbargrundstückes keinerlei Einwände gegen die Anbringung der Solaranlage gehabt. Ein Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 sei jedenfalls unzulässig, weil die Solaranlage ja nicht abweichend oder geändert ausgeführt worden sei, da sie ja im Jahr 2000 keine wie auch immer geartete Bewilligung im Rahmen der TBO benötigt habe.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Solaranlage für 16 m² Solarpaneele bereits im Jahr 2000 errichtet und fertig gestellt worden sei. An dieser Anlage sei nichts verändert worden. Damals habe die TBO 1998 gegolten und im damaligen Paragraph 20, Absatz 3, Litera e, sei normiert gewesen, dass die Anbringung von Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedurft hätten. Eine Solaranlage mit 16 m² hätte somit weder einer Anzeige noch einer Baubewilligung bedurft. Wenn die Baubehörde ausgeführt habe, dass zu keiner Zeit ein Baukonsens gegeben gewesen sei, so ist dem zuzustimmen, weil dies im Jahr 2000 auch gar nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem hätten die damaligen Eigentümer des Nachbargrundstückes keinerlei Einwände gegen die Anbringung der Solaranlage gehabt. Ein Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sei jedenfalls unzulässig, weil die Solaranlage ja nicht abweichend oder geändert ausgeführt worden sei, da sie ja im Jahr 2000 keine wie auch immer geartete Bewilligung im Rahmen der TBO benötigt habe. Auch könne es nicht sein, dass die Behörde nunmehr ein Neubauprojekt auftrage, das so von den Bauwerbern nie beantragt worden sei. Auch wäre eine Anbringung, wie vorgeschrieben, technisch nicht möglich und würde dazu führen, dass die Sonnenenergie auch nicht mehr ausreichend genutzt werden könnte. Zudem sei auch der Spruch des Bescheides nicht ausreichend konkretisiert, da es zu keiner Konkretisierung komme, wo sich die betreffenden Sonnenkollektoren befänden. Außerdem sei auch die Erfüllungsfrist so kurz gewählt worden, dass die Arbeiten in diesem Zeitraum nicht durchgeführt werden könnten. Am Rande sei noch erwähnt, dass eine Solaranlage auch nicht deshalb anzeigepflichtig werden würde, wenn im Jahr 2000 eine Gemeindebeamtin durch Beharrlichkeit darauf bestanden hätte, eine Bauanzeige einzubringen. Die belangte Behörde würde auch die damalige Bauanzeige vollkommen falsch deuten. Auch die gemachte Deutung zu den Planunterlagen zur Bauanzeige sei von Seiten der Behörde vollkommen falsch erfolgt, da die Anbringung der Solarpaneele immer unter dem Licht zu betrachten sei, dass damals der ebenerdige Zubau auch errichtet worden sei. Es werde auf die damals geführten Gespräche mit dem damaligen Bürgermeister C hingewiesen. Das Anzeigeverfahren müsse auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem umfangreichen Schriftverkehr und den Plänen aus dem ebenerdigen Zubau gesehen werden. Wenn sich die Baubehörde auf die damalige Bauanzeige berufe, würde dies bedeuten, dass sie damals eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihr noch nicht zugestanden wäre, da zum damaligen Zeitpunkt ja keine Anzeigepflicht bestanden hätte. Weiters werde auch darauf hingewiesen, dass die damals erfolgte Erledigung in Form der zur Kenntnisnahme vom 19.10.2000 erst nach Ablauf der gesetzlichen Einmonatsfrist zur Post gegeben worden sei, sodass durch Ablauf der Fallfrist auch dieses Schreiben ein rechtlich Nichts wäre, weil die Einmonatsfrist ja bereits verstrichen war. Hier wiederum sei zu verweisen, dass ja die Solarpaneele zum Zeitpunkt der Errichtung weder einer Anzeige noch Bewilligungspflicht unterlegen wäre. Auch sei der Auftrag überraschend erfolgt, da bereits im April 2017 mit der Baubehörde der Zubau eines Zimmers mit ca 18 m² besprochen worden sei und deshalb sei es für die Beschwerdeführer unerklärlich, dass nach 16 Jahren Bestand nunmehr der baupolizeiliche Auftrag ergehe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben, in eventu die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Bauanzeige entsprechend anordnen und des weiteren als Leistungsfrist zur Umsetzung des Behördenauftrages Ende März 2018 festsetzen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bauanzeige vom 16.09.2000 die Errichtung einer Solaranlage im Ausmaß von 16 m² auf Grundparzelle **1, Grundbuch Z, von den Beschwerdeführern beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z eingebracht wurde. Feststeht weiters, dass diese Solaranlage nicht an der angezeigten Stelle, sondern versetzt ausgeführt wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Marktgemeinde Z zu Zl ****, sowie in den baupolizeilichen Akt der Marktgemeinde Z zu Zl ****. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus diesen beiden Akten. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017, hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: § 39 Abs 1 TBO sieht vor, dass dem Eigentümer einer baulichen Anlage, die ohne Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses errichtet wurde, von der Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen ist.Paragraph 39, Absatz eins, TBO sieht vor, dass dem Eigentümer einer baulichen Anlage, die ohne Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses errichtet wurde, von der Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen ist. Dies bedeutet, dass die Befugnis für den Umfang des Auftrages sehr eng gesetzlich determiniert ist. Es ist nur eine Entfernung oder die Herstellung eines einer baurechtlichen Bewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustandes zulässig. Im gegenständlichen Fall hat aber der Bürgermeister der Marktgemeinde Z nicht die Entfernung der vorhandenen Sonnenkollektoren, sondern die Integration der Kollektoren in die Dachhaut des Flachdaches vorgeschrieben. Damit wird aber ein behördlicher Auftrag erteilt, der außerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. Es ist den Beschwerdeführern deshalb Recht zu geben, dass ihnen durch die Baubehörde kein neues „Bauprojekt“ vorgeschrieben werden kann. Da durch die Überschreitung des gesetzlichen Rahmens gemäß § 39 Abs 1 TBO eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides vorliegt, war dieser zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Da durch die Überschreitung des gesetzlichen Rahmens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides vorliegt, war dieser zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Am Rande sei noch erwähnt, dass durch die Errichtung der Kollektoren abweichend von der Bauanzeige ein aliud entstanden ist, sodass vom Nichtvorliegen einer Genehmigung auszugehen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird schließlich zu prüfen sein, wie die Gesamthöhe im Mindestabstandbereich zu beurteilen ist. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.2269.1