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{'item': 'LVwG-2017/41/0973-10'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 3§ 32§ 20§ 51§ 53a§ 22§ 1§ 8§ 10§ 75Art 2Art 7Art 8§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0973-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 18.05.2016 hat der xische Staatsangehörige AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes eingebracht und zur Begründung der Notlage ausgeführt, dass er im Asyl sei, seine Frau CC mit ihrem achteinhalb Monate alten Sohn D zu Hause sei und, weil der Sohn noch keinen Reisepass besitze, diese seit der Geburt des Sohnes kein Geld (gemeint: Kinderbetreuungsgeld) erhalten würde. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag wurde AA in weiterer Folge aufgrund einer zwischen ihm und dem Land Tirol abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung, gestützt auf die Bestimmung des § 3 Abs 3 TMSG, vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 Mindestsicherungsleistungen (Unterstützung für Miete, Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen), gewährt. In der privatrechtlichen Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass

den §§ 20 und 32 TMSG die Rückerstattung der Mindestsicherung gefordert werden kann und dass auf die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen

§ 3Abs 3 TMSG kein Rechtsanspruch besteht.

Die von beiden Seiten unterfertigte Vereinbarung wurde AA am 19.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag wurde AA in weiterer Folge aufgrund einer zwischen ihm und dem Land Tirol abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, TMSG, vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 Mindestsicherungsleistungen (Unterstützung für Miete, Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen), gewährt. In der privatrechtlichen Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass

den Paragraphen 20 und 32 TMSG die Rückerstattung der Mindestsicherung gefordert werden kann und dass auf die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen

Paragraph 3, Absatz 3, TMSG kein Rechtsanspruch besteht. Die von beiden Seiten unterfertigte Vereinbarung wurde AA am 19.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2017, Zahl ****, wurde unter Spruchpunkt I. der Mindestsicherungsantrag des Herrn AA

§ 3Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 lit a TMSG, LGBl Nr 99/2010 idg

F iVm § 51 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idgF zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde AA aufgetragen, den aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht

§ 32

TMSG entstandenen Übergenuss von Euro 2.537,60 (rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes sei nicht gemeldet worden) der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Soziales,

§ 20

TMSG binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides auf ein näher bekannt gegebenes Konto rückzuerstatten. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C, seit 31.10.2012 mit Hauptwohnsitz in Österreich (Tirol) aufhältig sei, derzeit, aufgrund der näher genannten Beschäftigungsverhältnisse, weder als Arbeitnehmerin

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG anzusehen sei und auch nicht über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz

§ 51

Abs 1 Z 2 und 3 NAG verfüge und sich andererseits nicht mehr als 5 Jahre rechtmäßig

§ 53a

NAG in Österreich aufhalte, weshalb diese österreichischen Staatsbürgern

§ 3Abs 3 lit d TMSG nicht gleichgestellt sei.

Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Asylgesetz bedinge keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2017, Zahl ****, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Mindestsicherungsantrag des Herrn AA

Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Litera a, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, idgF zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde AA aufgetragen, den aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht

Paragraph 32, TMSG entstandenen Übergenuss von Euro 2.537,60 (rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes sei nicht gemeldet worden) der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Soziales,

Paragraph 20, TMSG binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides auf ein näher bekannt gegebenes Konto rückzuerstatten. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C, seit 31.10.2012 mit Hauptwohnsitz in Österreich (Tirol) aufhältig sei, derzeit, aufgrund der näher genannten Beschäftigungsverhältnisse, weder als Arbeitnehmerin

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anzusehen sei und auch nicht über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG verfüge und sich andererseits nicht mehr als 5 Jahre rechtmäßig

Paragraph 53 a, NAG in Österreich aufhalte, weshalb diese österreichischen Staatsbürgern

Paragraph 3, Absatz 3, Litera d, TMSG nicht gleichgestellt sei. Eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Asylgesetz bedinge keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der rückwirkenden Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ab 18.11.2015 im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 ein Übergenuss von Euro 2.537,60 entstanden sei. Diese rückwirkende Gewährung sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden, ein Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sei erst nach Aufforderung am 24.01.2017 vorgelegt worden, sodass die Zweiwochenfrist

§ 32

TMSG deutlich überschritten worden sei und insofern eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der rückwirkenden Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ab 18.11.2015 im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 ein Übergenuss von Euro 2.537,60 entstanden sei. Diese rückwirkende Gewährung sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden, ein Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sei erst nach Aufforderung am 24.01.2017 vorgelegt worden, sodass die Zweiwochenfrist

Paragraph 32, TMSG deutlich überschritten worden sei und insofern eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht Beschwerde erhoben, der angefochtene Bescheid vollumfänglich bekämpft und wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bezug der Mindestsicherung als Österreichern gleichgestellter begünstigter Drittstaatsangehöriger sowie in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt worden. Ausgeführt wurde in der Beschwerde wie folgt: „Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Verletzung Ermittlungspflicht, Begründungspflicht und des Parteiengehörs: Die Behörde führt im Bescheid zwar an, dass der Bf am 18.05.2016 die Mindestsicherung beantragte und erneut am 03.11.2016 vorstellig wurde, verschweigt aber in antizipierender Beweiswürdigung entscheidende Tatsachen. Schon bei Antragstellung hat der Bf darauf hingewiesen, dass Kinderbetreuungsgeld beantragt wurde, aber wegen des fehlenden Reisepasses des mj. Sohnes diese noch nicht ausbezahlt wird. Diesbezüglich hat die Behörde sämtliche Ermittlungen unterlassen. Die Richtigkeit dieser Angaben hätte einfach durch Nachfrage bei der das Kinderbetreuungsgeld auszahlenden Stelle überprüft werden können. Am 03.11.2016 wurde der Bf erneut bei der belangten Behörde vorstellig und wies auf die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes hin. Die zuständige Sachbearbeiterin nahm dies nicht zu Protokoll sondern wimmelte den Bf mit den Worten „du kriegst sowieso nichts" ab. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2017 wurde der Bf aufgefordert, auf Grund der vom Bf angekündigten und erfolgten Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 7.259,20 die gesamte erhaltene Mindestsicherung in Höhe von EUR 6.505,83 zurückzuzahlen. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Zweck der Mindestsicherung und der Bestimmung des § 22 Abs 1 lit a und Abs 3 TMSG.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2017 wurde der Bf aufgefordert, auf Grund der vom Bf angekündigten und erfolgten Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 7.259,20 die gesamte erhaltene Mindestsicherung in Höhe von EUR 6.505,83 zurückzuzahlen. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Zweck der Mindestsicherung und der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, TMSG. Mit Schreiben vom 20.01.2017 wies der Bf die belangte Behörde darauf hin, dass die Familie des Bf auf Grund der langen Zeit ohne Einkommen Schulden angehäuft hätte, die mit der Nachzahlung beglichen wurden und der Bf nicht im Stande ist der Aufforderung zur Rückzahlung in diesem Umfang nachzukommen und diese existenzbedrohend ist. Weiters wurde bezüglich der Aufforderung zur Vorlage des Mietzinsbeihilfeantrages mitgeteilt, dass der Bf und seine Familie auf Grund der kurzen Wohndauer in der Gemeinde Z keinen Anspruch auf diese haben und deshalb auch nicht beantragt wurde. Es wurde angeregt von der gesamten Rückforderung Abstand zu nehmen, erst den tatsächlichen Überbezug zu ermitteln und Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 25.01.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass zu wissen keinen Anspruch auf Mietzinsbeihilfe zu haben nicht ausreiche, es müsse diese beantragt werden, um mit Stempel nachzuweisen, dass kein Anspruch bestehe. Am 08.02.2017 teilte der Vertreter der belangten Behörde mit, dass er der Aufforderung der belangten Behörde entsprechend den Bf und seine Familie zur Beantragung der Mietzinsbeihilfe geschickt habe, die für Mietzinsbeihilfen Zuständige der Gemeinde Z, EE, aber mitteilen ließ, dass die Gemeinde sowieso alle Mietzinsbeihilfen weiterleite und die belangte Behörde wissen müsse, dass die Familie keine Mietzinsbeihilfe beziehe. Auch wurde gebeten der belangte Behörde die Mietzinsbeihilfenrichtlinie zukommen zu lassen, welche der Vertreter auftragsgemäß weiterleitete. Am 09.02.2017 nahm ein Mitarbeiter der Vertreter des Bf Akteneinsicht in den Akt des Bf bei der belangten Behörde, wo ihm im Rahmen der Akteneinsicht sowohl von FF als auch von GG mitgeteilt wurde, dass egal ob der Bf Anspruch auf Mindestsicherung habe, der Antrag sowieso abgewiesen werden würde und sich das LVwG damit beschäftigen solle. Auf Grund dieser Vorwegnahme der Beweiswürdigung übermittelte der Vertreter direkt im Anschluss daran ein Schreiben an die belangte Behörde am 09.02.2017 um 16:10 mit dem Hinweis auf die Anspruchsgrundlage und erbat eine 2 wöchige Stellungnahmefrist auf Grund der geäußerten und angekündigten Diskriminierung, dass der Antrag sowieso abgelehnt werden würde. Am 14.02.2017 übermittelte der Vertreter die Bestätigung des AMS, dass der Bf als begünstigter Drittstaatsangehöriger unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Am 14.02.2017 forderte die belangte Behörde den gültigen Aufenthaltstitel des Bf an und teilte außerdem mit, dass nach Einlangen der fehlenden Unterlagen das Ermittlungsverfahren den gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen des AVG entsprechend weitergeführt wird. Am 08.03.2017 wurde beschwerdegegenständlicher Bescheid zugestellt. Es wurde weder die beantragte Stellungnahme bewilligt noch sonst irgendwelche Ermittlungen seit dem 14.02.2017 getätigt. Hätte die belangte Behörde nicht ein völlig willkürliches Verfahren geführt, wäre sie zu dem für den Bf günstigen Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Mindestsicherung nicht zurückzuweisen sondern stattzugeben ist. Der Bf ist ständig auf Arbeitssuche und kann auch diesbezügliche Unterlagen in Vorlage bringen. Da die Mindestsicherung die Zahlung eingestellt hat und überdies noch eine Rückforderung verlangt, nimmt die finanzielle Situation der Familie katastrophale Ausmaße an. Die dreiköpfige Familie lebt derzeit von ca. Eur. 600,00 an Kindergeld und Familienbeihilfe monatlich und befindet sich in einer ausweglosen Notlage. Bereits die Mietkosten brauchen das monatliche Budget praktisch zur Gänze auf. Ohne erneut Schulden anzuhäufen würde die Familie mit dem mj Kind die Unterhaltskosten nicht bestreiten können. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins 1)

§ 3

Abs 2 lit a Z 1 TMSG sind Unionsbürger sowie deren Ehegatten EU-rechtskonform Österreichern gleichgestellt und haben somit Anspruch auf Mindestsicherung.1)

Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TMSG sind Unionsbürger sowie deren Ehegatten EU-rechtskonform Österreichern gleichgestellt und haben somit Anspruch auf Mindestsicherung. Die Behörde führt rechtlich richtig aus, dass

§ 51

Abs 1 NAG Unionsbürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer sind.Die Behörde führt rechtlich richtig aus, dass

Paragraph 51, Absatz eins, NAG Unionsbürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer sind. Die Behörde urteilt aber in Folge rechtlich unrichtig und das EU-Recht verkennend, dass der Ehefrau des Antragstellers CC die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr zukomme. Sie war vom 05.11.2012 bis 31.03.2014 bei der Firma JJ beschäftigt. Vom 01.04.2014 bis zum 18.04.2014 arbeitete sie beim Hotel K und vom 08.05.2014 bis 02.12.2014 bei der Firma LL. Auf Grund der Schwangerschaft und in Folge des Mutterschutzes ging die Antragstellerin seit 02.12.2014 keiner Beschäftigung mehr nach, weswegen ihr nach Ansicht der Behörde keine Arbeitnehmereigenschaft mehr zukomme. Diese Rechtsansicht führt zu einer willkürlichen und schwerwiegenden Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt. In richtiger rechtlicher Würdigung verlieren Frauen während des Mutterschutzes u.a. nicht ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerinnen, sind weiter aufrecht versichert, aufenthaltsberechtigt und haben die Möglichkeit nach Ablauf der Karenzzeit wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Würde sich die Ansicht der belangten Behörde durchsetzen, würden viele Frauen Versicherungszeiten verlieren und auch der garantierte Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt wäre gefährdet. Der EuGH führt in seinem Erkenntnis zu C-507/12 vom 19.06.2014 zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft während und nach der Schwangerschaft aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft" behält, sofern sie innerhalb angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet. Die belangte Behörde hat in Kenntnis dieses Urteils auf S 4 oben des angefochtenen Bescheids sogar selbst - im totalen Widerspruch zu den eigenen Ausführungen auf S 3 des Bescheids - Bezug auf dieses Urteil des EuGH genommen und ausgeführt, dass die Karenz die Arbeitnehmereigenschaft aufrecht erhält. Einen Absatz später führt die Behörde dem widersprechend aus, dass die Ehefrau des Antragstellers „derzeit weder Arbeitnehmerin

§ 51Abs 1 Z 1 NAG ist". Wie eine solche Rechtsmeinung nach dem Zitat des Urteils des Eu

GH möglich sein kann ist nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist eine denkunmögliche Rechtsanwendung voruzwerfen.Einen Absatz später führt die Behörde dem widersprechend aus, dass die Ehefrau des Antragstellers „derzeit weder Arbeitnehmerin

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist". Wie eine solche Rechtsmeinung nach dem Zitat des Urteils des EuGH möglich sein kann ist nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist eine denkunmögliche Rechtsanwendung voruzwerfen. Dieser Widerspruch führt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VfGH dazu, dass gegenständlicher Bescheid wegen Willkür zur Gänze aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sein wird, denn ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Dieser Widerspruch führt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VfGH dazu, dass gegenständlicher Bescheid wegen Willkür zur Gänze aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sein wird, denn ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). 2)Aber nicht nur bezüglich der Arbeitnehmereigenschaft irrt die Behörde. Auch stellt die Behörde in ihrem Bescheid fest, dass Frau C vom 18.11.2015 bis 10.02.2017 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, führt aus, dass der Bezug von Wochengeld nicht als umfassender Krankenversicherungsschutz iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG gilt, übersieht dabei aber das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), wonach

§ 28

KBGG während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht. Somit hat die Behörde selbst festgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers vom 18.11.2015 bis zum 10.02.2017 umfassend auf Grund Kinderbetreuungsgeldbezugs krankenversichert war, verneint dies aber aktenwidrig und übt erneut Willkür im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH.2)Aber nicht nur bezüglich der Arbeitnehmereigenschaft irrt die Behörde. Auch stellt die Behörde in ihrem Bescheid fest, dass Frau C vom 18.11.2015 bis 10.02.2017 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, führt aus, dass der Bezug von Wochengeld nicht als umfassender Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gilt, übersieht dabei aber das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), wonach

Paragraph 28, KBGG während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht. Somit hat die Behörde selbst festgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers vom 18.11.2015 bis zum 10.02.2017 umfassend auf Grund Kinderbetreuungsgeldbezugs krankenversichert war, verneint dies aber aktenwidrig und übt erneut Willkür im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH. Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

§ 22

Abs 3 TMSG darf eine Rückzahlung den Zweck der Mindestsicherung nicht gefährden.

Paragraph 22, Absatz 3, TMSG darf eine Rückzahlung den Zweck der Mindestsicherung nicht gefährden. Der Bf und seine Familie leben momentan von ca Eur. 600,00 monatlich, müssen davon sowohl die Wohnung als auch die Verpflegung zahlen. Die Familie lebt somit in totaler Armut. Sie können nichts unternehmen, werden sozial ausgegrenzt und können derzeit kein menschenwürdiges Leben führen. Für die Familie ist es derzeit auch schwer möglich überhaupt zu Vorstellungsgesprächen zu gelangen oder bei Vorstellungsgesprächen ein „geordnetes" Erscheinungsbild zu präsentieren.

§ 1

TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Obwohl der BH die finanzielle Situation der Familie bekannt ist und dass die Familie momentan lediglich über ca Eur. 600,00 monatlich verfügt, fordert sie in rechtlich unrichtiger Beurteilung die Nachzahlung von Eur. 2.537,60 binnen 2 Wochen, obwohl diese

§ 22

Abs 3 TMSG derzeit nicht rückgefordert werden darf.“Obwohl der BH die finanzielle Situation der Familie bekannt ist und dass die Familie momentan lediglich über ca Eur. 600,00 monatlich verfügt, fordert sie in rechtlich unrichtiger Beurteilung die Nachzahlung von Eur. 2.537,60 binnen 2 Wochen, obwohl diese

Paragraph 22, Absatz 3, TMSG derzeit nicht rückgefordert werden darf.“ Es wurden die Beschwerdeanträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung gewährt werde, sowie den Spruchpunkt II. zur Gänze aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückforderung der Bestimmung des § 22 Abs 3 TMSG widerspreche und den Zweck der Mindestsicherung gefährde, weshalb diese zu unterbleiben habe, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Es wurden die Beschwerdeanträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung gewährt werde, sowie den Spruchpunkt römisch zwei. zur Gänze aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückforderung der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, TMSG widerspreche und den Zweck der Mindestsicherung gefährde, weshalb diese zu unterbleiben habe, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen und seine Frau CC als Zeugin befragt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am 11.08.1983 geborene Beschwerdeführer ist xischer Staatsangehöriger und seit dem 06.04.2016 mit der wischen Staatsangehörigen CC verheiratet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3

Abs 1 Asylgesetz abgewiesen und dieser

§ 8

Abs 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf X abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer

§ 10

Abs 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach X ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und dieser

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf römisch zehn abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach römisch zehn ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016 wurde die von AA eingebrachte Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass

§ 75Abs 20 Asylgesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Begründet wurde dieser Spruchpunkt im Wesentlichen damit, dass die Rückkehrentscheidung alleine schon aufgrund der Eheschließung mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache, für unzulässig zu erklären sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016 wurde die von AA eingebrachte Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Begründet wurde dieser Spruchpunkt im Wesentlichen damit, dass die Rückkehrentscheidung alleine schon aufgrund der Eheschließung mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache, für unzulässig zu erklären sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist am 31.10.2012 in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und war vom 31.10.2012 bis

  1. 2014 bzw vom 31.08.2015 bis 18.05.2016 bzw ist wieder ab 20.01.2017 in Z bei V mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, mit Nebenwohnsitz war die Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 27.05.2014 bis 31.08.2015, sowie vom 18.05.2016 bis 20.01.2017 gemeldet. Diese hält sich folglich noch nicht fünf Jahre ununterbrochen in Österreich auf.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist am 31.10.2012 in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und war vom 31.10.2012 bis
  2. 2014 bzw vom 31.08.2015 bis 18.05.2016 bzw ist wieder ab 20.01.2017 in Z bei römisch fünf mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, mit Nebenwohnsitz war die Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 27.05.2014 bis 31.08.2015, sowie vom 18.05.2016 bis 20.01.2017 gemeldet. Diese hält sich folglich noch nicht fünf Jahre ununterbrochen in Österreich auf. Frau C war vom 05.11.2012 bis 31.03.2014 als Arbeiterin bei der JJ Reiseveranstaltungs GmbH in U, vom 01.04.2014 bis 18.04.2014 als Arbeiterin bei der Hotel K GmbH in U und vom 08.05.2014 bis 02.12.2014 als Arbeiterin bei der Putzfirma LL OG in T bei Y beschäftigt, das letzte Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung seitens der LL OG beendet. Vom 29.12.2014 bis 24.06.2015 war sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, vom 21.04.2014 bis 07.05.2014 und vom 29.12.2014 bis 17.05.2015 bezog sie Arbeitslosengeld, vom 18.05.2015 bis 24.06.2015 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Am 25.08.2015 wurde Sohn D, am 30.03.2017 die Tochter M geboren, beide Kinder sind wische Staatsangehörige und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin CC. Mit Datum vom 05.03.2013 wurde CC eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs 1 Z 1) von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. Mit Datum vom 05.03.2013 wurde CC eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,) von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. Mit Datum 07.11.2016 wurde CC seitens der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 7.259,20 angewiesen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin CC und den gemeinsamen Kindern D und M in Z bei Y, Bundesstraße 1, im gemeinsamen Haushalt. Nach dem 24.06.2015 bzw nach Ablauf der Schutzfrist

den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nach der Geburt des Sohnes D und somit auch später der Tochter M war Frau C beim AMS nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet. Sie befand sich in dieser Zeit auch nicht in Karenz. Die Ehegattin beabsichtigte, als ausgebildete Lehrerin für die wische und spanische Sprache, mit Beginn 10.11.2015 bis 05.04.2016 an der Volkshochschule V als Dozentin für die wische Sprache zu unterrichten, wofür sie insgesamt Euro 750,-- ins Verdienen gebracht hätte. Dieser Kurs musste aufgrund zu wenig Anmeldungen von der Volkshochschule V abgesagt werden. Nach dem 24.06.2015 bzw nach Ablauf der Schutzfrist

den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nach der Geburt des Sohnes D und somit auch später der Tochter M war Frau C beim AMS nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet. Sie befand sich in dieser Zeit auch nicht in Karenz. Die Ehegattin beabsichtigte, als ausgebildete Lehrerin für die wische und spanische Sprache, mit Beginn 10.11.2015 bis 05.04.2016 an der Volkshochschule römisch fünf als Dozentin für die wische Sprache zu unterrichten, wofür sie insgesamt Euro 750,-- ins Verdienen gebracht hätte. Dieser Kurs musste aufgrund zu wenig Anmeldungen von der Volkshochschule römisch fünf abgesagt werden. Mit privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer AA aufgrund seines Antrages vom 18.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 Mindestsicherungsleistungen (monatliche Unterstützung für Miete und Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe) zugesprochen. In dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auf den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, insbesondere auf § 3 Abs 3 TMSG, beruht und im Übrigen, soweit das Land als Träger von Privatrechten tätig wird, die Bestimmungen des ABGB gelten. Hingewiesen wurde darauf, dass auf die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Im Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung vom 18.05.2017 war vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er für den 8,5 Monate alten Sohn D seit seiner Geburt kein Geld erhält, weil der Sohn noch keinen Reisepass hat. Mit privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer AA aufgrund seines Antrages vom 18.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 Mindestsicherungsleistungen (monatliche Unterstützung für Miete und Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe) zugesprochen. In dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auf den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, insbesondere auf Paragraph 3, Absatz 3, TMSG, beruht und im Übrigen, soweit das Land als Träger von Privatrechten tätig wird, die Bestimmungen des ABGB gelten. Hingewiesen wurde darauf, dass auf die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Im Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung vom 18.05.2017 war vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er für den 8,5 Monate alten Sohn D seit seiner Geburt kein Geld erhält, weil der Sohn noch keinen Reisepass hat. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 05.10.

  1. Die festgestellten Arbeitsverhältnisse und Aufenthaltszeiten in Österreich (Tirol) sind ebenso nicht strittig und ergeben sich aus den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus den Meldungen bei der Sozialversicherung bzw dem Arbeitsmarktservice. Die Feststellungen hinsichtlich der Geburten der Kinder D und M ergeben sich aus den ebenfalls im Akt erliegenden Nachweisen des jeweiligen Mutter-Kind-Passes sowie der Geburtsurkunden. Dass die Beschwerdeführerin derzeit, nach der Geburt ihres Sohnes D, somit auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung durch den Beschwerdeführer am 19.05.2016, beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet ist, ergibt sich aus einer seitens des Landesverwaltungsgerichtes eingeholten Auskunft des AMS sowie aus der zeugenschaftlichen Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.10.
  2. Die Feststellungen hinsichtlich der auf der Grundlage des § 3 Abs 3 TMSG ausbezahlten Mindestsicherungsleistungen ergeben sich aus der vorgelegten privatrechtlichen Vereinbarung zu OZl
  3. Die Feststellungen hinsichtlich der Geburten der Kinder D und M ergeben sich aus den ebenfalls im Akt erliegenden Nachweisen des jeweiligen Mutter-Kind-Passes sowie der Geburtsurkunden. Dass die Beschwerdeführerin derzeit, nach der Geburt ihres Sohnes D, somit auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung durch den Beschwerdeführer am 19.05.2016, beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet ist, ergibt sich aus einer seitens des Landesverwaltungsgerichtes eingeholten Auskunft des AMS sowie aus der zeugenschaftlichen Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.10.
  4. Die Feststellungen hinsichtlich der auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz 3, TMSG ausbezahlten Mindestsicherungsleistungen ergeben sich aus der vorgelegten privatrechtlichen Vereinbarung zu OZl
  5. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: a) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 32/2017 normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt: Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt:

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  2. b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  3. c)Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen). Für die Gleichstellung der Unionsbürger ist somit die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland maßgeblich; diese leitet sich aus den fremdenrechtlichen Vorschriften ab – konkret aus dem 4. Hauptstück „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Dieses lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie a. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; b. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder c. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. […] Anmeldebescheinigung § 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Vorauszuschicken ist, dass die der Ehegattin des Beschwerdeführers am 05.03.2013 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen

dem NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 53 Rz 1). Es war daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin aufgrund der anzuwendenden Regelungen ein Recht zum dauernden Aufenthalt in Österreich zukommt. Vorauszuschicken ist, dass die der Ehegattin des Beschwerdeführers am 05.03.2013 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen

dem NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 53, Rz 1). Es war daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin aufgrund der anzuwendenden Regelungen ein Recht zum dauernden Aufenthalt in Österreich zukommt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist wische Staatsangehörige und damit seit dem Beitritt W zur Europäischen Union am 01.05.2004

Art 2Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 „Unionsbürgerin“.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist wische Staatsangehörige und damit seit dem Beitritt W zur Europäischen Union am 01.05.2004

Artikel 2

, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern im Sinne des TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Ehegattin des Beschwerdeführers das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weitere Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG) Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  2. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern im Sinne des TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Ehegattin des Beschwerdeführers das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weitere Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG) Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  3. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Im konkreten Fall war die Ehegattin des Beschwerdeführers, CC, in den Zeiträumen vom 05.11.2012 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 18.04.2014 sowie vom 08.05.2014 bis 02.12.2014 erwerbstätig. In der Zeit vom 29.12.2014 bis 24.06.2015 war sie beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Das letzte Arbeitsverhältnis (beginnend mit 08.05.2014) endete aufgrund Auflösung desselben durch die Arbeitgeberin am 02.12.2014, sodass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers als Arbeitnehmerin im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 29.12.2014 zur Verfügung stellte, wobei in diesem Falle die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten blieb. Nach Ablauf des Mutterschutzes von acht Wochen, nach der Geburt des Kindes D am 25.08.2015, und somit auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 19.05.2016, war die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG einzustufen. Sie befand sich zu dieser Zeit auch nicht in Karenz. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Judikatur weit einzustufen; wesentliche Kriterien sind demnach des Vorliegen einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis sowie die Erbringung einer Leistung nach Weisung, also in persönlicher Abhängigkeit. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen zudem Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 51 Rz 9). Beides traf bzw trifft bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, der seinen Mindestsicherungsanspruch als Ehegatte

§ 3

Abs 2 lit a Z 1 TMSG geltend macht, seit der Antragstellung am 19.05.2016 nicht zu. Hinweise, die auf eine Anwendung des § 51 Abs 1 Z 2 und 3 NAG schließen lassen, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervor gekommen. Im konkreten Fall war die Ehegattin des Beschwerdeführers, CC, in den Zeiträumen vom 05.11.2012 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 18.04.2014 sowie vom 08.05.2014 bis 02.12.2014 erwerbstätig. In der Zeit vom 29.12.2014 bis 24.06.2015 war sie beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Das letzte Arbeitsverhältnis (beginnend mit 08.05.2014) endete aufgrund Auflösung desselben durch die Arbeitgeberin am 02.12.2014, sodass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers als Arbeitnehmerin im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 29.12.2014 zur Verfügung stellte, wobei in diesem Falle die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten blieb. Nach Ablauf des Mutterschutzes von acht Wochen, nach der Geburt des Kindes D am 25.08.2015, und somit auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 19.05.2016, war die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG einzustufen. Sie befand sich zu dieser Zeit auch nicht in Karenz. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Judikatur weit einzustufen; wesentliche Kriterien sind demnach des Vorliegen einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis sowie die Erbringung einer Leistung nach Weisung, also in persönlicher Abhängigkeit. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen zudem Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 51, Rz 9). Beides traf bzw trifft bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, der seinen Mindestsicherungsanspruch als Ehegatte

Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TMSG geltend macht, seit der Antragstellung am 19.05.2016 nicht zu. Hinweise, die auf eine Anwendung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG schließen lassen, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervor gekommen. Allerdings hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers nach ihrer Einreise nach Österreich mit Unterbrechungen insgesamt rund 26 Monate gearbeitet, bzw war diese als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet und damit als „Arbeitnehmerin“ einzustufen. Es war daher zu prüfen, ob CC die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Es war daher zu prüfen, ob CC die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (§ 51 Abs 2 Z 1 NAG): Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung iZm der UnionsbürgerRL 2004/38/EG klargestellt, dass „die Schwangerschaft eindeutig von einer Krankheit zu unterscheiden ist, da der Zustand der Schwangerschaft nicht mit einem krankhaften Zustand vergleichbar ist“ (vgl Urteil Saint Prix vom 19. Juni 2014, C-507/12, Rn 29). Demnach könne eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit wegen des Spätstadiums ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes vorübergehend aufgibt, nicht als wegen einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig

Art 7Abs 3 lit a der Richtlinie angesehen werden.

Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG): Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung iZm der UnionsbürgerRL 2004/38/EG klargestellt, dass „die Schwangerschaft eindeutig von einer Krankheit zu unterscheiden ist, da der Zustand der Schwangerschaft nicht mit einem krankhaften Zustand vergleichbar ist“ vergleiche Urteil Saint Prix vom 19. Juni 2014, C-507/12, Rn 29). Demnach könne eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit wegen des Spätstadiums ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes vorübergehend aufgibt, nicht als wegen einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig

Artikel 7

, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie angesehen werden.

§ 51

Abs 2 Z 3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem EWR-Bürger auch erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder weil im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten erhalten bleibt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem EWR-Bürger auch erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder weil im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten erhalten bleibt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Es mag dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall des von der Ehegattin des Beschwerdeführers eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der LL OG von einer freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeitslosigkeit auszugehen ist; eine freiwillige Arbeitslosigkeit war im konkreten Fall prima facie nicht anzunehmen, allerdings konnte eine diesbezügliche Prüfung unterbleiben, da sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vom 29.12.2014 bis 24.06.2015 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten bzw spätestens bis zum Ablauf des Mutterschutzes acht Wochen nach der Entbindung von D erhalten blieb, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung am 19.05.2016 die Einstufung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG nicht vorlag.Es mag dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall des von der Ehegattin des Beschwerdeführers eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der LL OG von einer freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeitslosigkeit auszugehen ist; eine freiwillige Arbeitslosigkeit war im konkreten Fall prima facie nicht anzunehmen, allerdings konnte eine diesbezügliche Prüfung unterbleiben, da sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vom 29.12.2014 bis 24.06.2015 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten bzw spätestens bis zum Ablauf des Mutterschutzes acht Wochen nach der Entbindung von D erhalten blieb, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung am 19.05.2016 die Einstufung eines Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht vorlag. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den oben ausgeführten weiten Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechtes und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Saint Prix (C-507/12 vom 19.06.2014). In diesem führt der EuGH aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraumes aufzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihr die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von Art 45 AEUV abzusprechen (vgl Rn 40). Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt (vgl Rn 41). Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG zu berücksichtigen (vgl Rn 42). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den oben ausgeführten weiten Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechtes und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Saint Prix (C-507/12 vom 19.06.2014). In diesem führt der EuGH aus, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraumes aufzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihr die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von Artikel 45, AEUV abzusprechen vergleiche Rn 40). Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt vergleiche Rn 41). Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG zu berücksichtigen vergleiche Rn 42).

Art 8

Abs 1 der Richtlinie 92/85/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Nach Abs 2 muss der Mutterschaftsurlaub

Absatz 1 einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor/oder nach der Entbindung aufteilen.

Artikel 8

, Absatz eins, der Richtlinie 92/85/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Nach Absatz 2, muss der Mutterschaftsurlaub

Absatz 1 einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor/oder nach der Entbindung aufteilen. Die in Österreich maßgeblichen nationalen Vorschriften, die auch die Richtlinie 92/85/EWG umsetzen, finden sich im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Demnach dürfen

§ 3Abs 1 MSch

G werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist dabei

Abs 2 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Für die Zeit nach der Entbindung normiert § 5 Abs 1 MSchG: „Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.“ Dem von der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mindeststandard von 14 Wochen wurde somit durch die nationale österreichische Umsetzung jedenfalls entsprochen. Die in Österreich maßgeblichen nationalen Vorschriften, die auch die Richtlinie 92/85/EWG umsetzen, finden sich im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Demnach dürfen

Paragraph 3, Absatz eins, MSchG werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist dabei

Absatz 2, auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Für die Zeit nach der Entbindung normiert Paragraph 5, Absatz eins, MSchG: „Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.“ Dem von der Richtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mindeststandard von 14 Wochen wurde somit durch die nationale österreichische Umsetzung jedenfalls entsprochen. Im konkreten Fall war der Geburtstermin von Sohn D laut Mutter-Kind-Pass der 25.08.2015 und hat die Schutzfrist

§ 5Abs 1 MSch

G acht Wochen nach der Entbindung (20.10.2015) geendet. Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH ist der Ehegattin des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erhalten geblieben. Im konkreten Fall war der Geburtstermin von Sohn D laut Mutter-Kind-Pass der 25.08.2015 und hat die Schutzfrist

Paragraph 5, Absatz eins, MSchG acht Wochen nach der Entbindung (20.10.2015) geendet. Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH ist der Ehegattin des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erhalten geblieben. Mit Ablauf des 20.10.2015 hat der zwingend vorzusehende Mutterschaftsurlaub iSd Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG geendet. Frau CC hat seit diesem Tag keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, hat sich nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet und sich auch sonst nicht ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht. Dass sie, wie der Beschwerdeführer argumentiert, ständig auf Arbeitssuche ist, konnte im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt werden. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 beigebrachte Bestätigung der Volkshochschule V vom 03.10.2017, wonach Frau CC vom 10.11.2015 – 05.04.2016 als Dozentin für die wische Sprache an der Volkshochschule V vorgesehen war, dabei insgesamt € 750,00 ins Verdienen gebracht hätte, dieser Kurs allerdings aufgrund zu weniger Anmeldungen abgesagt werden musste, kann neben dem Bestreben um Unterricht der wischen Sprache an anderen Volkshochschulen, nicht als ausreichender Nachweis um ein Bemühen um Arbeit angesehen werden, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung zugestehen musste, nach der Geburt ihres Sohnes D das AMS nicht mehr aufgesucht und sich dort nicht als arbeitssuchend gemeldet zu haben. Damit war sie nicht mehr als „Arbeitnehmerin“ iSd Art 45 AEUV anzusehen, zumal sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt ihres Kindes D ihre Beschäftigung nicht wieder aufgenommen oder eine andere Stelle gefunden hat. Von einer konsumierten Karenzzeit und eines möglichen Einstiegs in den Arbeitsmarkt nach Ablauf derselben konnte aufgrund der oben näher dargelegten Umstände bei der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Mit Ablauf des 20.10.2015 hat der zwingend vorzusehende Mutterschaftsurlaub iSd Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG geendet. Frau CC hat seit diesem Tag keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, hat sich nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet und sich auch sonst nicht ausreichend um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht. Dass sie, wie der Beschwerdeführer argumentiert, ständig auf Arbeitssuche ist, konnte im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt werden. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 beigebrachte Bestätigung der Volkshochschule römisch fünf vom 03.10.2017, wonach Frau CC vom 10.11.2015 – 05.04.2016 als Dozentin für die wische Sprache an der Volkshochschule römisch fünf vorgesehen war, dabei insgesamt € 750,00 ins Verdienen gebracht hätte, dieser Kurs allerdings aufgrund zu weniger Anmeldungen abgesagt werden musste, kann neben dem Bestreben um Unterricht der wischen Sprache an anderen Volkshochschulen, nicht als ausreichender Nachweis um ein Bemühen um Arbeit angesehen werden, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung zugestehen musste, nach der Geburt ihres Sohnes D das AMS nicht mehr aufgesucht und sich dort nicht als arbeitssuchend gemeldet zu haben. Damit war sie nicht mehr als „Arbeitnehmerin“ iSd Artikel 45, AEUV anzusehen, zumal sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Geburt ihres Kindes D ihre Beschäftigung nicht wieder aufgenommen oder eine andere Stelle gefunden hat. Von einer konsumierten Karenzzeit und eines möglichen Einstiegs in den Arbeitsmarkt nach Ablauf derselben konnte aufgrund der oben näher dargelegten Umstände bei der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Am Nichtvorliegen der Eigenschaft als Arbeitnehmerin iSd Art 8 der Richtlinie 92/85/EWG vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vom 18.11.2015 bis zum 10.02.2017 nichts zu ändern. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Saint Prix ganz eindeutig auf Artikel 8 der Richtlinie 92/85/EWG Bezug genommen, der einen Mutterschaftsurlaub im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit der Entbindung normiert (arg dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt „während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung“ steht). Davon ist die Dauer eines allfälligen – unter Umständen jahrelangen (bis zu 36 Monaten) – Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Dies scheidet schon allein aus dem Grund aus, da die Dauer der Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes individuell wählbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass die Dauer der Arbeitnehmereigenschaft disponibel ist.Am Nichtvorliegen der Eigenschaft als Arbeitnehmerin iSd Artikel 8, der Richtlinie 92/85/EWG vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vom 18.11.2015 bis zum 10.02.2017 nichts zu ändern. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Saint Prix ganz eindeutig auf Artikel 8 der Richtlinie 92/85/EWG Bezug genommen, der einen Mutterschaftsurlaub im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit der Entbindung normiert (arg dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt „während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung“ steht). Davon ist die Dauer eines allfälligen – unter Umständen jahrelangen (bis zu 36 Monaten) – Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Dies scheidet schon allein aus dem Grund aus, da die Dauer der Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes individuell wählbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass die Dauer der Arbeitnehmereigenschaft disponibel ist. Insgesamt hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ehegattin des Beschwerdeführers dadurch, dass sie im Anschluss an die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz im Anschluss an die Geburt des Sohnes D keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet oder sich sonst gewissenhaft um eine Beschäftigung bemüht hat, die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukam. Damit ist es kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des § 3 Abs 2 TMSG gekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht unter Spruchpunkt I. den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Insgesamt hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ehegattin des Beschwerdeführers dadurch, dass sie im Anschluss an die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz im Anschluss an die Geburt des Sohnes D keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet oder sich sonst gewissenhaft um eine Beschäftigung bemüht hat, die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukam. Damit ist es kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TMSG gekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht unter Spruchpunkt römisch eins. den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. b) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses: Mit privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer AA aufgrund seines Antrages vom 18.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 Mindestsicherungsleistungen (monatliche Unterstützung für Miete und Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe) zugesprochen. In dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auf den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, insbesondere auf § 3 Abs 3 TMSG, beruht und im Übrigen, soweit das Land als Träger von Privatrechten tätig wird, die Bestimmungen des ABGB gelten. Hingewiesen wurde darauf, dass auf die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Mit privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer AA aufgrund seines Antrages vom 18.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 Mindestsicherungsleistungen (monatliche Unterstützung für Miete und Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe) zugesprochen. In dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auf den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, insbesondere auf Paragraph 3, Absatz 3, TMSG, beruht und im Übrigen, soweit das Land als Träger von Privatrechten tätig wird, die Bestimmungen des ABGB gelten. Hingewiesen wurde darauf, dass auf die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Nach § 27 Abs 2 lit a TMSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden im Verwaltungsweg zu entscheiden in den Angelegenheiten nach Abs 1 lit a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs 3. Nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TMSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden im Verwaltungsweg zu entscheiden in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3, Dies bedeutet, dass die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall nicht berechtigt war, aufgrund rückwirkender Gewährung von Kinderbetreuungsgeld am 18.11.2015 den im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 geltend gemachten Übergenuss von Euro 2.537,60 durch einen hoheitlichen Akt (Bescheid) zurückzufordern, weshalb diese ihre Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Zur Rückerstattungspflicht von gewährten Mindestsicherungsleistungen

§ 20TMSG ist seitens des erkennenden Gerichtes zusätzlich auf das Erkenntnis des Vw

GH vom 29.03.2017, Ro 2016/10/0041, zu verweisen, wonach Voraussetzung der Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs 1 TMSG ist, dass der Mindestsicherungsbezieher die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen durch unwahre Angaben, Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt hat. Die in lit a bis c des § 20 Abs 1 TMSG angeführten Verhaltensweisen müssen demnach für die (bescheidmäßige) Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kausal (arg „herbeigeführt“) gewesen sein. Die Rückerstattungspflicht umfasst zudem nur jene Geldleistungen bzw Aufwendungen, und Sachleistungen, die „zu Unrecht“ bezogen wurden.Zur Rückerstattungspflicht von gewährten Mindestsicherungsleistungen

Paragraph 20, TMSG ist seitens des erkennenden Gerichtes zusätzlich auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/10/0041, zu verweisen, wonach Voraussetzung der Rückerstattungspflicht nach Paragraph 20, Absatz eins, TMSG ist, dass der Mindestsicherungsbezieher die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen durch unwahre Angaben, Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, herbeigeführt hat. Die in Litera a bis c des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG angeführten Verhaltensweisen müssen demnach für die (bescheidmäßige) Gewährung von Mindestsicherungsleistungen kausal (arg „herbeigeführt“) gewesen sein. Die Rückerstattungspflicht umfasst zudem nur jene Geldleistungen bzw Aufwendungen, und Sachleistungen, die „zu Unrecht“ bezogen wurden. Der Beschwerdeführer hat in seinem Mindestsicherungsantrag vom 19.05.2016 darauf hingewiesen, dass er für den 8,5 Monate alten Sohn D seit seiner Geburt kein Geld erhält, weil der Sohn noch keinen Reisepass hat und hat damit den Anspruch auf Nachzahlung von Kinderbetreuungsgeld angedeutet. Erst am 7.11.2016 war der Beschwerdeführer in Kenntnis über das nachträglich ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld. Zwar hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht umgehend und vollständig – insbesondere durch sofortige Übermittlung des Bescheides über die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld – informiert, dieses „Verschweigen“ bzw die darin zu erblickende Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG war für die –bereits Anfang Juli 2016 erfolgte – Gewährung der Mindestsicherungsleistungen im Sinne des § 20 Abs 1 TMSG aber nicht kausal (vgl VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/10/0041).Der Beschwerdeführer hat in seinem Mindestsicherungsantrag vom 19.05.2016 darauf hingewiesen, dass er für den 8,5 Monate alten Sohn D seit seiner Geburt kein Geld erhält, weil der Sohn noch keinen Reisepass hat und hat damit den Anspruch auf Nachzahlung von Kinderbetreuungsgeld angedeutet. Erst am 7.11.2016 war der Beschwerdeführer in Kenntnis über das nachträglich ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld. Zwar hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht umgehend und vollständig – insbesondere durch sofortige Übermittlung des Bescheides über die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld – informiert, dieses „Verschweigen“ bzw die darin zu erblickende Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, TMSG war für die –bereits Anfang Juli 2016 erfolgte – Gewährung der Mindestsicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG aber nicht kausal vergleiche VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/10/0041). Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichthofes eindeutig. Dass eine Gleichstellung nach dem TMSG mit österreichischen Staatsbürgern nur nach den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus § 3 TMSG. Die Auslegung der Bestimmungen des NAG, das wiederum die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt, wurde insbesondere im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung vom Europäischen Gerichtshof in der angeführten Judikatur klargestellt. Wie weit dabei die Regelungen des „Mutterschutzurlaubes“ reichen, ergibt sich in eindeutiger Weise aus Art 8 der RL 92/85/EWG sowie der dazu ergangenen österreichischen Umsetzung in den entsprechenden Bestimmungen (§§ 3 und 5) des Mutterschutzgesetzes 1979.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichthofes eindeutig. Dass eine Gleichstellung nach dem TMSG mit österreichischen Staatsbürgern nur nach den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 3, TMSG. Die Auslegung der Bestimmungen des NAG, das wiederum die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt, wurde insbesondere im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung vom Europäischen Gerichtshof in der angeführten Judikatur klargestellt. Wie weit dabei die Regelungen des „Mutterschutzurlaubes“ reichen, ergibt sich in eindeutiger Weise aus Artikel 8, der RL 92/85/EWG sowie der dazu ergangenen österreichischen Umsetzung in den entsprechenden Bestimmungen (Paragraphen 3 und 5) des Mutterschutzgesetzes 1979. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0973.10

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