RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1471-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. Frau BB, per Adresse CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.5.2017, Zl. ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. Frau BB, per Adresse CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.5.2017, Zl. ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens zu Recht erkannt 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG wie folgt eingeschränkt:Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG wie folgt eingeschränkt:
- a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 31.12.2020 befristet.
- b)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.
- c)Jährlich, beginnend mit dem Jahr 2018, sind eine internistische und eine neurologische Kontrolluntersuchung durchzuführen und sind die entsprechenden fachärztlichen Stellungnahmen unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft X zu übermitteln.Jährlich, beginnend mit dem Jahr 2018, sind eine internistische und eine neurologische Kontrolluntersuchung durchzuführen und sind die entsprechenden fachärztlichen Stellungnahmen unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu übermitteln.
- d)Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) - Code 61. nach FSG-DV.
- e)Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 20 km vom Wohnsitz - Code 62. nach FSG-DV.
- f)Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt – Code 67. nach FSG-DV. Hinweis: Gemäß § 13 Abs 5 FSG ist der Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Bezirkshauptmannschaft X abzuliefern.Hinweis: Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, FSG ist der Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abzuliefern. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.5.2017, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte Herr AA zusammenfassend aus, er fahre seit vielen Jahren unfallfrei und er stufe sich als fahrtauglich ein.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.5.2017, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte Herr AA zusammenfassend aus, er fahre seit vielen Jahren unfallfrei und er stufe sich als fahrtauglich ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete mit Schreiben vom 4.7.2017 folgendes Ersuchen an die Landessanitätsdirektion: „Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.5.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Die Behörde stützte sich dabei auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 24.4.2017, die wiederum Bezug auf eine VPU vom 17.4.2017 nimmt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.5.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Die Behörde stützte sich dabei auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 24.4.2017, die wiederum Bezug auf eine VPU vom 17.4.2017 nimmt. Dagegen hat Herr AA rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend geltend gemacht, dass er das Ergebnis der VPU sowie der medizinischen Einschätzung nicht verstehe, da er die Probefahrt positiv abgelegt habe und seit Jahrzehnten unfallfrei fahre. Das gegenständliche Entziehungsverfahren wurde aufgrund einer anonymen Anzeige, in der davon die Rede war, es bestünden Bedenken, ob Herr AA noch in der Lage sei, ein KFZ zu lenken, eingeleitet. Offenkundig hat Herr AA in der Folge eine Probefahrt bei einer Fahrschule durchgeführt und diese positiv absolviert (siehe dazu auch die VPS vom 20.4.2017 Seite 11). Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung war daher zunächst eine „bedingte Eignung“. Erst eine weitere Untersuchung brachte dann ein negatives Ergebnis. Allerdings fällt dabei auf, dass die VPS vom 20.4.2017 einen schweren Mangel insofern aufweist, als in der VPS eine Verleugnungs- und Beschönigungstendenz ständig mit dem Verschweigen eines „Delikts“ begründet wird, das vom Beschwerdeführer gar nicht gesetzt wurde. Es gibt kein Delikt, das er verschwiegen hat! Es liegt lediglich eine anonyme Anzeige vor – damit wird dem Beschwerdeführer eine Eigenschaft unterstellt, für die es keine objektiven Anhaltspunkte gibt – der Befund des Gutachtens ist sohin mit einem schweren Mangel behaftet. In der Begründung des amtsärztlichen “Gutachtens“ nach § 8 FSG vom 24.4.2017 wird lediglich auf diese VPU Bezug genommen. Weitere Ausführungen, insb. zur „neurologischen Vorgeschichte“, erfolgen nicht. Dazu ist auch dem weiteren Akteninhalt nichts zu entnehmen.In der Begründung des amtsärztlichen “Gutachtens“ nach Paragraph 8, FSG vom 24.4.2017 wird lediglich auf diese VPU Bezug genommen. Weitere Ausführungen, insb. zur „neurologischen Vorgeschichte“, erfolgen nicht. Dazu ist auch dem weiteren Akteninhalt nichts zu entnehmen. Es ergeht nunmehr das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen gesundheitlich geeignet ist. Sollten dazu noch Unterlagen in Bezug auf die „neurologische Vorgeschichte“ erforderlich sein, mögen diese direkt beim Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt werden. Es ergeht nunmehr das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen gesundheitlich geeignet ist. Sollten dazu noch Unterlagen in Bezug auf die „neurologische Vorgeschichte“ erforderlich sein, mögen diese direkt beim Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeholt werden. Der Beschwerdeführer ist durchaus mit einer Einschränkung der Lenkberechtigung etwa auf den Bezirk X, ohne Autobahnen und einer allfälligen Befristung (diese müsste jedoch ebenfalls – was die medizinisch zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes betrifft - begründet werden) einverstanden.“Der Beschwerdeführer ist durchaus mit einer Einschränkung der Lenkberechtigung etwa auf den Bezirk römisch zehn, ohne Autobahnen und einer allfälligen Befristung (diese müsste jedoch ebenfalls – was die medizinisch zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes betrifft - begründet werden) einverstanden.“ In seinem Gutachten vom 11.9.2017 kommt der medizinische Amtssachverständige der Landessanitätsdirektion zusammenfassend zum Ergebnis, dass gegen eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung für KFZ der Gruppe 1 bei Vorschreibung namentlich genannter Auflagen keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.9.2017 wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Beschränkung der Lenkberechtigung eine Stellungnahme abzugeben. Frau DD brachte dazu eine Stellungnahme ein, ohne auf das zitierte Schreiben näher einzugehen. Die B X verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.9.2017 wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Beschränkung der Lenkberechtigung eine Stellungnahme abzugeben. Frau DD brachte dazu eine Stellungnahme ein, ohne auf das zitierte Schreiben näher einzugehen. Die B römisch zehn verzichtete auf eine Stellungnahme. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen: „§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht fest, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht angezeigt ist. Der amtsärztliche Sachverständige hat schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass bei Herrn AA die bestehende Lenkberechtigung lediglich insofern beschränkt werden muss, als diese künftighin zeitlich befristet wird und näher genannte Auflagen vorzuschreiben sind. Gegen diese Vorgangsweise wurden weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer (die undatierte Eingabe der Frau DD mit Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.10.2017 enthält dazu keinerlei Angaben) Einwände erhoben. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die nunmehr erfolgte Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1471.6