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LVwG-2017/22/2251-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2251-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 25.8.2017, ****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.9.2017 betreffend die Baubewilligung für ein Carport auf Gp. **1 KG Z zu Recht erkannt

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 24.4.2017 (eingelangt bei der Gemeinde Z am 13.7.2017) haben Frau AA und Herrn BA um die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf der Gp. **1 KG Z angesucht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DI D eingeholt und eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG geladen. Er konnte jedoch zur Verhandlung nicht erscheinen und gab stattdessen eine schriftliche Stellungahme ab, in der er erklärte, „Einspruch zu erheben und somit mit der Errichtung des geplanten Carports nicht einverstanden zu sein“. Inhaltlich brachte er lediglich vor, dass er „zuerst die Grenzberichtigung geregelt haben möchte, da der heutige Stand der Grenzen mit dem Stand vor der Parzellierung nicht übereinstimmt“. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Mit Eingabe vom 24.4.2017 (eingelangt bei der Gemeinde Z am 13.7.2017) haben Frau AA und Herrn BA um die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf der Gp. **1 KG Z angesucht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DI D eingeholt und eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG geladen. Er konnte jedoch zur Verhandlung nicht erscheinen und gab stattdessen eine schriftliche Stellungahme ab, in der er erklärte, „Einspruch zu erheben und somit mit der Errichtung des geplanten Carports nicht einverstanden zu sein“. Inhaltlich brachte er lediglich vor, dass er „zuerst die Grenzberichtigung geregelt haben möchte, da der heutige Stand der Grenzen mit dem Stand vor der Parzellierung nicht übereinstimmt“. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau AA und Herrn BA schlussendlich die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf der Gp. **1 KG Z erteilt. Mit seinem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Eine nähere Beschreibung des Bauvorhabens ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Herrn CC vom 11.9.2017, in der er vorbringt wie folgt: „Hiermit möchte ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen o.a. Bescheid der Gemeinde Z erheben. Zur Sachlage, vor Parzellierung des Grenzgrundstückes wurde vom Geometer E eine Grenzmarke geschlagen. An einer Ecke war ein Naturstein als Grenzpunkt, weiters ein Grenzstein von der Bauparzelle vorhanden. Für die Wohnbauvorhaben hat die Telekom vom bestehenden Kabel auf meiner Grundparzelle Nr. **2 ausgehend die Verkabelung vorgenommen. Da die Kabeltrasse am Rand meines Grundstückes verläuft und am Eckpunkt mit (Naturstein)-Grenzpunkt in das Nachbargrundstück verläuft, war meine Bedingung an die Telekom den Grenzpunkt einzumessen und den Verteilerkasten anstelle des Grenzsteines an dieser Stelle zu setzten, was auch eingehalten wurde. Als später die meisten Parzellen verbaut und vermessen waren, sollte der Verteilerkasten der Telekom nicht mehr als Grenzpunkt gelten. Nach mehreren Aussprachen mit A habe ich die Telekom gebeten noch einmal nachzumessen. Jener Geometer bestätigte, dass der Verteilerkasten anstelle des Naturstein-Grenzpunktes gesetzt wurde. Weiters hat er die Grenzmarke, die wir vor Parzellierung geschlagen haben, nicht im neuen Mappenplan gefunden. Er fragte mich, ob ich bei den mir angrenzenden Bauparzellen beim Grenzpunkt setzten nicht dabei war, da immer beide Parteien anwesend sein müssten. Jedoch wurde ich nie aufgefordert anwesend zu sein. Somit möchte ich eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen um die Causa um die Grenze zu meinem Grundstück endlich zu klären.“ II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen Die Beschwerde des Herrn CC erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 ist. Es ist weiters auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ist. Es ist weiters auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat nun in seiner schriftlichen Eingabe vom 22.8.2017 keine Einwendungen im rechtlichen Sinne gegen das Bauvorhaben vor. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)444f und die dort zitierte reichhaltige Judikatur des VwGH, siehe zum Begriff der Einwendung auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, RZ 42ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).Der Beschwerdeführer hat nun in seiner schriftlichen Eingabe vom 22.8.2017 keine Einwendungen im rechtlichen Sinne gegen das Bauvorhaben vor. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)444f und die dort zitierte reichhaltige Judikatur des VwGH, siehe zum Begriff der Einwendung auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42,, RZ 42ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). So ist beispielsweise die Erklärung des Nachbarn, mit dem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, solange eine bestimmte rechtsgültige Vereinbarung nicht vorliegt, keine Einwendung im Rechtssinne (VwGH 28.2.1978, 1568/76). Wie überhaupt der allgemeine Protest für sich allein ebenso wenig ausreicht wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nur unter bestimmten Bedingungen einverstanden zu sein (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). In diesem Sinne hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 24.3.1992, 88/05/0135 ausgeführt, dass auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129), und dass das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967). Ein Einspruch mit der Begründung, "dass das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden", ist keine die Präklusion hintanhaltende Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG.So ist beispielsweise die Erklärung des Nachbarn, mit dem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, solange eine bestimmte rechtsgültige Vereinbarung nicht vorliegt, keine Einwendung im Rechtssinne (VwGH 28.2.1978, 1568/76). Wie überhaupt der allgemeine Protest für sich allein ebenso wenig ausreicht wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nur unter bestimmten Bedingungen einverstanden zu sein (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). In diesem Sinne hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 24.3.1992, 88/05/0135 ausgeführt, dass auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129), und dass das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967). Ein Einspruch mit der Begründung, "dass das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden", ist keine die Präklusion hintanhaltende Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Das Vorbringen, grundsätzlich Einwendungen zu erheben, ist nicht als Einwendung zu werten und damit auch einer – rechtserheblichen späteren – Konkretisierung unzugänglich (VwGH 21.12.1993, 93/04/0008). Auch Aufforderungen an die Behörde, in einer bestimmten Richtung zu reagieren (also z.B. bestimmte Prüfungen durchzuführen oder bestimmte Auflagen vorzuschreiben), sind keine Einwendungen (vgl. etwa VwGH 16.7.1996, 95/04/0241 und die weiteren Beispiele bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)352ff). Das Vorbringen, grundsätzlich Einwendungen zu erheben, ist nicht als Einwendung zu werten und damit auch einer – rechtserheblichen späteren – Konkretisierung unzugänglich (VwGH 21.12.1993, 93/04/0008). Auch Aufforderungen an die Behörde, in einer bestimmten Richtung zu reagieren (also z.B. bestimmte Prüfungen durchzuführen oder bestimmte Auflagen vorzuschreiben), sind keine Einwendungen vergleiche etwa VwGH 16.7.1996, 95/04/0241 und die weiteren Beispiele bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)352ff). In seiner Eingabe vom 22.8.2017 bringt der Beschwerdeführer lediglich vage vor, er wünsche, dass zuerst die Grenzberichtigung geregelt werde, da der heutige Stand der Grenzen mit dem Stand vor der Parzellierung nicht übereinstimme. Weder erklärt er, von welcher Grenzberichtigung („vor der Parzellierung“?) hier die Rede ist und worin konkret nun eine Abweichung von der seiner Ansicht nach richtigen Grundgrenze besteht. Auch erklärt er nicht ansatzweise, wie sich die seiner Ansicht nach richtige Grundgrenze auf das gegenständliche Bauvorhaben auswirken soll. Damit zusammenhängend bringt er sohin nicht vor, in welchen nach der TBO 2011 geschützten Nachbarrechten er überhaupt beeinträchtigt ist (weil z.B. das Bauvorhaben auf seinem Grundstück zu liegen kommt oder allenfalls die zulässige Wandhöhe nicht einhält). Der Bauwerber hat dem Bauansuchen einen Lageplan nach § 24 TBO 2011 beigefügt. Dieser Lageplan ist von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, der volle Beweiskraft zukommt. Mit seinem völlig unbestimmten Vorbringen kann der Beschwerdeführer den Beweis der Unrichtigkeit nicht erbringen. Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst durch Vorlage entsprechender, auf gleichem fachlichem Niveau liegender Beweismittel, z.B. eines anderen Vermessungsplanes eines Ingenieurkonsulenten, die eingetragene Grundstücksgrenze bekämpfen und zudem darlegen müssen, wie sich der aus seiner Sicht richtige Grenzverlauf auf seine subjektiven Nachbarrechte ausgewirkt hätte. Mit seinem bloß vagen Vorbringen in Bezug auf eine nicht einmal näher festgelegte Grenzberichtigung hat er diesen Forderung nicht ansatzweise Rechnung getragen. Der Bauwerber hat dem Bauansuchen einen Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 beigefügt. Dieser Lageplan ist von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, der volle Beweiskraft zukommt. Mit seinem völlig unbestimmten Vorbringen kann der Beschwerdeführer den Beweis der Unrichtigkeit nicht erbringen. Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst durch Vorlage entsprechender, auf gleichem fachlichem Niveau liegender Beweismittel, z.B. eines anderen Vermessungsplanes eines Ingenieurkonsulenten, die eingetragene Grundstücksgrenze bekämpfen und zudem darlegen müssen, wie sich der aus seiner Sicht richtige Grenzverlauf auf seine subjektiven Nachbarrechte ausgewirkt hätte. Mit seinem bloß vagen Vorbringen in Bezug auf eine nicht einmal näher festgelegte Grenzberichtigung hat er diesen Forderung nicht ansatzweise Rechnung getragen. Ja selbst in der Beschwerde, die im Lichte der obigen Ausführungen eine unzulässige Konkretisierung einer ungenügenden Einwendung darstellt, bringt er nicht vor, wo nun die Grundstücksgrenze seiner Ansicht nach genau verläuft und wie sich dieser Grenzverlauf auf das gegenständliche Bauvorhaben auswirkt, ob also – wie schon oben erwähnt – das Carport allenfalls – teilweise - auf seinem Grundstück zu liegen kommt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dient nicht – wie der Beschwerdeführer offenkundig vermeint - dazu, Grundstücksgrenzen abzuklären. So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlauf der Grundstücksgrenze zusammenfassend als zu unbestimmt, um als Einwendung im rechtlichen Sinne angesehen werden zu können. Im Ergebnis ist damit jedoch der Verlust seiner Parteistellung verbunden und erweist sich daher die vorliegende Beschwerde folgerichtig als unzulässig. Die Beschwerde erweist sich – wie oben ausführlich dargelegt, - als unzulässig. Damit geht einher, dass auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht Folge zu geben war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.2251.1

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