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{'item': 'LVwG-2017/25/2234-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/2234-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Mag. AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 11.08.2017 gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die bekämpfte Ermahnung behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die bekämpfte Ermahnung behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es „als Geschäftsführer der BB AG und damit als nach § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die BB AG als „Großes Unternehmen“ gemäß § 5 Ziffer 19 Bundesenergieeffizienzgesetz nach Inkrafttreten der Verpflichtung mit 01.01.2015 binnen 11 Monaten weder ein Managementsystem eingeführt noch ein Energieaudit durchgeführt hat."Im bekämpften Bescheid wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es „als Geschäftsführer der BB AG und damit als nach Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die BB AG als „Großes Unternehmen“ gemäß Paragraph 5, Ziffer 19 Bundesenergieeffizienzgesetz nach Inkrafttreten der Verpflichtung mit 01.01.2015 binnen 11 Monaten weder ein Managementsystem eingeführt noch ein Energieaudit durchgeführt hat." Er habe damit § 9 iVm § 31 Bundes-Energieeffizienzgesetz verletzt. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt. Er habe damit Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 31, Bundes-Energieeffizienzgesetz verletzt. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Mag. AA, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass die Begründung des Straferkenntnisses keinerlei Feststellungen zum Tatvorwurf enthalte, sondern sich ausschließlich auf Beweisergebnisse im Hinblick auf die Meldung der Durchführung eines Energieaudits beziehe. Bei der Nichtdurchführung des Energieaudits und der Unterlassung der Meldung an die Monitoringstelle handle es sich um zwei verschiedene Straftatbestände, wenngleich beide Verpflichtungen im § 9 EEffG normiert seien. Die Tatbestände unterschieden sich unter anderem darin, dass der Gesetzgeber nur hinsichtlich der Durchführung des Audits eine klare gesetzliche Umsetzungsfrist vorgesehen habe. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben könne ein Energieaudit nur von Energiedienstleistern durchgeführt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und in einem von der nationalen Monitoringstelle geführten Register eingetragen sind. Die Monitoringstelle sei bekanntlich mit erheblicher Verspätung eingerichtet worden und sei erst im Lauf des Sommers bekannt gewesen, wer überhaupt solche Audits durchführen darf. Die schließlich mit großer Verspätung registrierten Auditoren seien in der Folge mit Aufträgen für die bis Anfang Dezember 2015 durchzuführenden Audits derart ausgelastet gewesen, dass es dem allergrößten Teil der Unternehmen trotz entsprechender Bemühungen faktisch unmöglich gewesen sei, bis zum gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt ein Energieaudit durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieser Verzögerungen wäre selbst bei frühestmöglicher Beauftragung eines befugten Unternehmens keine fristgerechte Durchführung des Audits möglich gewesen. Der Tatvorwurf sei ihm deshalb subjektiv nicht vorwerfbar. Hilfsweise wende er noch Verfolgungsverjährung ein. Es werde der Antrag auf Bescheidaufhebung und Verfahrenseinstellung gestellt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Mag. AA, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass die Begründung des Straferkenntnisses keinerlei Feststellungen zum Tatvorwurf enthalte, sondern sich ausschließlich auf Beweisergebnisse im Hinblick auf die Meldung der Durchführung eines Energieaudits beziehe. Bei der Nichtdurchführung des Energieaudits und der Unterlassung der Meldung an die Monitoringstelle handle es sich um zwei verschiedene Straftatbestände, wenngleich beide Verpflichtungen im Paragraph 9, EEffG normiert seien. Die Tatbestände unterschieden sich unter anderem darin, dass der Gesetzgeber nur hinsichtlich der Durchführung des Audits eine klare gesetzliche Umsetzungsfrist vorgesehen habe. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben könne ein Energieaudit nur von Energiedienstleistern durchgeführt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und in einem von der nationalen Monitoringstelle geführten Register eingetragen sind. Die Monitoringstelle sei bekanntlich mit erheblicher Verspätung eingerichtet worden und sei erst im Lauf des Sommers bekannt gewesen, wer überhaupt solche Audits durchführen darf. Die schließlich mit großer Verspätung registrierten Auditoren seien in der Folge mit Aufträgen für die bis Anfang Dezember 2015 durchzuführenden Audits derart ausgelastet gewesen, dass es dem allergrößten Teil der Unternehmen trotz entsprechender Bemühungen faktisch unmöglich gewesen sei, bis zum gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt ein Energieaudit durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieser Verzögerungen wäre selbst bei frühestmöglicher Beauftragung eines befugten Unternehmens keine fristgerechte Durchführung des Audits möglich gewesen. Der Tatvorwurf sei ihm deshalb subjektiv nicht vorwerfbar. Hilfsweise wende er noch Verfolgungsverjährung ein. Es werde der Antrag auf Bescheidaufhebung und Verfahrenseinstellung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes relevant: „§ 31

(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ Bei der BB AG handelt es sich unbestrittenermaßen um ein großes Unternehmen im Sinn des § 5 Z 19 EEffG. Bei der BB AG handelt es sich unbestrittenermaßen um ein großes Unternehmen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 19, EEffG. Die Verpflichtung nach § 9 EEffG ist gemäß § 33 Abs 3 mit 01.01.2015 in Kraft getreten. Die Verpflichtung nach Paragraph 9, EEffG ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, mit 01.01.2015 in Kraft getreten. Die BB AG hat nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung am 01.01.2015 der Monitoringstelle gegenüber erklärt, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs 2 Z 1 lit b einzuführen. Daraus folgt, dass gemäß § 32 Abs 1 EEffG binnen 11 Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung, sohin bis 30.11.2015, erstmals ein Energieaudit im Sinn des § 9 Abs 2 Z 1 lit a durchzuführen gewesen wäre. Die BB AG hat nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung am 01.01.2015 der Monitoringstelle gegenüber erklärt, ein Managementsystem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, einzuführen. Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EEffG binnen 11 Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung, sohin bis 30.11.2015, erstmals ein Energieaudit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, durchzuführen gewesen wäre. Nach § 9 Abs 1 EEffG sind Maßnahmen gemäß Abs 2 zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. Diese Meldung erfolgte am 28.09.2016, somit fast 10 Monate verspätet. Nach Paragraph 9, Absatz eins, EEffG sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. Diese Meldung erfolgte am 28.09.2016, somit fast 10 Monate verspätet. Die BB AG hat der Monitoringstelle gegenüber keine technischen Schwierigkeiten betreffend zeitgerechtes Melden des Energieaudits mitgeteilt. Die Frist für die Meldung der Durchführung des Energieaudits ist am 01.12.2015 abgelaufen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Abs 1 zweiter Satz). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Absatz eins, zweiter Satz). Bei Unterlassungsdelikten wird die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns unter Strafe gestellt. Bei Unterlassungsdelikten ist demnach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt werden hätte müssen – zB die Vornahme einer Meldung binnen einer bestimmten Frist – oder nicht. Im ersten Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist (VwSlg 12.286 A/1986). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass am 01.12.2015 das strafbare Verhalten begann und demnach die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist am 01.12.2016 endete. Gegenständlichem Fall liegt die Anzeige der CC vom 27.02.2017 zugrunde. Erste Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG war die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.06.2017 seitens der belangten Behörde. Dies geschah nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, weshalb der Beschwerdeeinwand der Verfolgungsverjährung zutreffend ist und somit spruchgemäß zu entscheiden war. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass am 01.12.2015 das strafbare Verhalten begann und demnach die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist am 01.12.2016 endete. Gegenständlichem Fall liegt die Anzeige der CC vom 27.02.2017 zugrunde. Erste Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG war die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.06.2017 seitens der belangten Behörde. Dies geschah nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, weshalb der Beschwerdeeinwand der Verfolgungsverjährung zutreffend ist und somit spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2234.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.