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{'item': 'LVwG-2017/31/0491-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0491-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 9Abs.

1.

Paragraph 9, Absatz eins,

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

§ 9Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

§ 9Abs.

1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

§ 9Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel

(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,
  2. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,,
  3. b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  4. b)Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  5. c)Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen. … § 17Paragraph 17 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 zu Recht einen Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Zunächst gilt zu vergegenwärtigen, dass beide – wenngleich getrennt lebende – Elternteile eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft mit deren Sohn AA bilden, zumal diese wochenweise abwechselnd den Antragsteller in deren Wohnungen in Z (BB) bzw. Y (DD) beherbergen, betreuen und pflegen. Dieser Umstand ist insofern von Relevanz, als damit im unterhaltsrechtlichen Sinn ein Naturalunterhaltsanspruch des Kindes befriedigt wird, der allenfalls das Bestehen eines Geldunterhaltsanspruches zu beseitigen vermag. Dabei gilt zu beachten, dass die Eltern in der finanziellen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und in der Entscheidung, in welchem Umfang (sparsam oder großzügig) sie Naturalunterhalt an ihre Kinder leisten wollen, grundsätzlich frei sind, solange der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten wird (vgl 6 Ob 511/96 EF 79.871).Dabei gilt zu beachten, dass die Eltern in der finanziellen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und in der Entscheidung, in welchem Umfang (sparsam oder großzügig) sie Naturalunterhalt an ihre Kinder leisten wollen, grundsätzlich frei sind, solange der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten wird vergleiche 6 Ob 511/96 EF 79.871). Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Mutter des Pflegebedürftigen, DD, Pensionistin und Ausgleichszulagenbezieherin ist und auch der Vater BB eine lediglich ca. Euro 100,-- über der Mindestpension liegende monatliche Rentenzahlung erhält, kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Leistung von Naturalunterhalt in Form der wochenweise alternierend durchgeführten Unterbringung, Betreuung und Verpflegung durch die Kindeseltern CC und DD in deren Wohnung dem Antragssteller ein derart valides Bündel von Naturalleistungen eingeräumt wird, sodass dieser Umstand der Existenz eines darüber hinaus gehenden Geldunterhaltsanspruches des Antragstellers im Sinne der Prozentwertmethode kategorisch entgegensteht. Dies hat einerseits zur Folge, dass dem Antragsteller auf der Ebene der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes infolge der faktischen Befriedigung dieser Bedürfnisse im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht als Naturalunterhalt keine darüberhinausgehenden Geldleistungen aus Mindestsicherungsmittel gewährt werden können. Andererseits führt dies aber auch dazu, dass hinsichtlich der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes keine bedarfsmindernden Leistungen gemäß § 17 Abs 1 und § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigen sind, zumal diese bereits – als Naturalunterhalt - auf der Ebene der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Berücksichtigung gefunden haben.Andererseits führt dies aber auch dazu, dass hinsichtlich der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes keine bedarfsmindernden Leistungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigen sind, zumal diese bereits – als Naturalunterhalt - auf der Ebene der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Berücksichtigung gefunden haben. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen (§ 15 Abs 2 lit c TMSG) bzw von Mitteln aus der erhöhten Familienbeihilfe (§ 15 Abs 2 lit a TMSG) bestimmt das TMSG ausdrücklich, dass derartige Mittel bei der Berechnung der Höhe des Einkommens des Hilfsbedürftigen außer Ansatz zu lassen sind.Hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG) bzw von Mitteln aus der erhöhten Familienbeihilfe (Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TMSG) bestimmt das TMSG ausdrücklich, dass derartige Mittel bei der Berechnung der Höhe des Einkommens des Hilfsbedürftigen außer Ansatz zu lassen sind. Hinsichtlich der Problematik, ob das Pflegegeld – wenngleich es beim Einsatz der eigenen Mittel durch den Hilfesuchenden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Ansatz zu lassen ist – nicht allenfalls über den „Umweg“ als Einkommensbestandteil der Kindeseltern zu qualifizieren ist, ist auf die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, nur insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden kann, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zukommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann (vgl dazu etwa VwGH 30.5.2001, 95/08/0189).Hinsichtlich der Problematik, ob das Pflegegeld – wenngleich es beim Einsatz der eigenen Mittel durch den Hilfesuchenden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Ansatz zu lassen ist – nicht allenfalls über den „Umweg“ als Einkommensbestandteil der Kindeseltern zu qualifizieren ist, ist auf die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, nur insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden kann, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zukommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.5.2001, 95/08/0189). Da beide Elternteile jedoch Pensionisten sind und damit das Pflegegeld nicht den (teilweisen) Ausfall von Einkommen einer Arbeitsleistung substituiert, kann eine Anrechnung des Pflegegeldes im Gegenstandsfall nicht Platz greifen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen auf der Ebene der Einkommensberechnung beider Elternteile ist daher kontraindiziert. Im Ergebnis war daher dem Mindestsicherungsantrag vom 25.2.2016 insofern Folge zu geben, als dem Antragsteller zumindest der Richtsatz des § 5 Abs 2 lit b TMSG ungeschmälert zuzustehen hat. Der Zuspruch des Richtsatzes in den Monaten Juni, September und Dezember 2016 resultiert aus der Bestimmung des § 5 Abs 5 TMSG.Im Ergebnis war daher dem Mindestsicherungsantrag vom 25.2.2016 insofern Folge zu geben, als dem Antragsteller zumindest der Richtsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG ungeschmälert zuzustehen hat. Der Zuspruch des Richtsatzes in den Monaten Juni, September und Dezember 2016 resultiert aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, TMSG. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0491.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.