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{'item': 'LVwG-2017/41/1678-2'}

Obsah (6)§§ 27§ 25a§ 1§ 19§ 46Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1678-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass dem mj AA für den Zeitraum vom 06.04.2107 – 30.04.3017 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 161,70 und für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 225,-- gewährt wird.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass dem mj AA für den Zeitraum vom 06.04.2107 – 30.04.3017 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 161,70 und für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 225,-- gewährt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit E-Mail des DD vom 05.04.2017 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der minderjährige AA, geboren 05.07.2002, mit 04.04.2017 im Übergangswohnbereich des DD aufgenommen wurde und sich in einer Notlage iSd TMSG befindet, weshalb der Anspruch ab dem 05.04.2017 mittels formlosen Antrages geltend gemacht werde. Das vollständige Antragsformular inklusive aller notwendigen Unterlagen werde möglichst rasch nachgereicht und werde versucht werden, die Unterschrift der obsorgeberechtigten Mutter, BA, einzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, werde die Behörde aufgefordert, ihrer Verpflichtung

§ 1Abs 3 TMSG nachzukommen und die Notlage von Amts wegen zu beheben.

Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag auf Mindestsicherung wurde der belangten Behörde am 12.04.2017 nachgereicht.Mit E-Mail des DD vom 05.04.2017 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der minderjährige AA, geboren 05.07.2002, mit 04.04.2017 im Übergangswohnbereich des DD aufgenommen wurde und sich in einer Notlage iSd TMSG befindet, weshalb der Anspruch ab dem 05.04.2017 mittels formlosen Antrages geltend gemacht werde. Das vollständige Antragsformular inklusive aller notwendigen Unterlagen werde möglichst rasch nachgereicht und werde versucht werden, die Unterschrift der obsorgeberechtigten Mutter, BA, einzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, werde die Behörde aufgefordert, ihrer Verpflichtung

Paragraph eins, Absatz 3, TMSG nachzukommen und die Notlage von Amts wegen zu beheben. Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag auf Mindestsicherung wurde der belangten Behörde am 12.04.2017 nachgereicht. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.05.2017 wurde AA unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Mindestsicherung vom 12.04.2017 für den Zeitraum von 12.04.2017 bis 30.04.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 51,40 und für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.06.2017, unter Vornahme einer 30 %igen Richtsatzkürzung,

§ 19

Abs 1 lit a TMSG – vorsätzliche bzw grob fahrlässig herbeigeführte Notlage – eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 82,51 gewährt. Der Beschwerdeführer bzw dessen obsorgeberechtigte Mutter wurden aufgefordert und ermahnt, die vorgeschriebenen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe einzuhalten, da ansonsten

§ 19Abs 1 lit a TMSG der Richtsatz um 40 % verkürzt wird.

Eine Begründung der vorgenommenen Richtsatzkürzung im Bescheid erfolgte nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.05.2017 wurde AA unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Mindestsicherung vom 12.04.2017 für den Zeitraum von 12.04.2017 bis 30.04.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 51,40 und für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.06.2017, unter Vornahme einer 30 %igen Richtsatzkürzung,

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG – vorsätzliche bzw grob fahrlässig herbeigeführte Notlage – eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 82,51 gewährt. Der Beschwerdeführer bzw dessen obsorgeberechtigte Mutter wurden aufgefordert und ermahnt, die vorgeschriebenen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe einzuhalten, da ansonsten

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG der Richtsatz um 40 % verkürzt wird. Eine Begründung der vorgenommenen Richtsatzkürzung im Bescheid erfolgte nicht. Gegen diesen Bescheid wurde vom minderjährigen AA, vertreten durch seine Mutter BA, beide vertreten durch CC (im Vertretungsfalle EE), Mitarbeiterinnen des Vereins DD, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese Beschwerde begründet wie folgt: „Im angefochtenen Bescheid wurde zum einen der beantragte Zeitraum des Anspruches auf Mindestsicherung abweichend erst mit 12.04.2017 (statt ab 05.04.2017) bewilligt, zum anderen wurde der Anspruch auf Lebensunterhalt für den mj. AA, geb. am 05.07.2002, gekürzt. Dies wurde damit begründet, dass vorgeschriebene Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht eingehalten wurden und eine weitere Richtsatzkürzung in Höhe von 40% wurde angedroht. Dazu wird wie folgt Stellung bezogen: Am 05.04.2017 wurde das Sozialamt Z mittels eines formlosen Antrages (siehe dazu Beilage) über die Aufnahme des minderjährigen AA im Wohnbereich des DD sowie dessen finanzielle Notlage informiert mit zusätzlichem Hinweis, dass alle nötigen Unterlagen für einen vollständigen Antrag nachgereicht werden. Der vollständige Antrag mit Unterschrift der obsorgeberechtigten Mutter (BA) wurde am 12.04.2017 beim Amt nachgereicht. Einen von der obsorgeberechtigten Person unterfertigten Antrag mit allen notwendigen Unterlagen am Tag der Aufnahme im DD vorzulegen ist in der praktischen Umsetzung aufgrund unterschiedlichster Faktoren (wie bspw. akute familiäre Konfliktsituationen) nicht möglich. Zudem gibt es das Bestreben, Anträge vollständig beim Amt einzubringen, um nicht durch vermeidbare Verbesserungsaufträge weitere Zeit zu verlieren. Das AVG sieht für Anbringen bei Behörden gem. § 13 AVG keine Formvorschriften vor. Anträge können schriftlich, mündlich oder sogar telefonisch eingebracht werden. Ein Anbringen per Mail ist also zulässig. Auch das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält keine Bestimmung, wonach bzgl. der Form von Anträgen strengere Vorschriften als im AVG anzuwenden wären. Das Mindestsicherungsgesetz sieht hingegen vor, dass gem. § 1 Abs. 3 TMSG das Verfahren auf Antrag oder wenn dem zuständigen Organ Umstände bekannt werden, die eine Hilfestellung erforderlich machen, auch von Amts wegen einzuleiten ist. Als solche Bekanntmachung einer Notlage ist die Benachrichtigung vom 05.04.2017 zu werten. Ab diesem Zeitpunkt lag die Notlage vor, ab diesem Zeitpunkt war das Amt über das Vorliegen ebendieser informiert, ab diesem Zeitpunkt gilt der Anspruch auf Lebensunterhalt. Durch die Unterzeichnung des Mj. ist der Antrag gültig und ab Juli 2017 ist hierzu auch rechtlich die Antragslegitimation vorgesehen.Am 05.04.2017 wurde das Sozialamt Z mittels eines formlosen Antrages (siehe dazu Beilage) über die Aufnahme des minderjährigen AA im Wohnbereich des DD sowie dessen finanzielle Notlage informiert mit zusätzlichem Hinweis, dass alle nötigen Unterlagen für einen vollständigen Antrag nachgereicht werden. Der vollständige Antrag mit Unterschrift der obsorgeberechtigten Mutter (BA) wurde am 12.04.2017 beim Amt nachgereicht. Einen von der obsorgeberechtigten Person unterfertigten Antrag mit allen notwendigen Unterlagen am Tag der Aufnahme im DD vorzulegen ist in der praktischen Umsetzung aufgrund unterschiedlichster Faktoren (wie bspw. akute familiäre Konfliktsituationen) nicht möglich. Zudem gibt es das Bestreben, Anträge vollständig beim Amt einzubringen, um nicht durch vermeidbare Verbesserungsaufträge weitere Zeit zu verlieren. Das AVG sieht für Anbringen bei Behörden gem. Paragraph 13, AVG keine Formvorschriften vor. Anträge können schriftlich, mündlich oder sogar telefonisch eingebracht werden. Ein Anbringen per Mail ist also zulässig. Auch das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält keine Bestimmung, wonach bzgl. der Form von Anträgen strengere Vorschriften als im AVG anzuwenden wären. Das Mindestsicherungsgesetz sieht hingegen vor, dass gem. Paragraph eins, Absatz 3, TMSG das Verfahren auf Antrag oder wenn dem zuständigen Organ Umstände bekannt werden, die eine Hilfestellung erforderlich machen, auch von Amts wegen einzuleiten ist. Als solche Bekanntmachung einer Notlage ist die Benachrichtigung vom 05.04.2017 zu werten. Ab diesem Zeitpunkt lag die Notlage vor, ab diesem Zeitpunkt war das Amt über das Vorliegen ebendieser informiert, ab diesem Zeitpunkt gilt der Anspruch auf Lebensunterhalt. Durch die Unterzeichnung des Mj. ist der Antrag gültig und ab Juli 2017 ist hierzu auch rechtlich die Antragslegitimation vorgesehen. Im angefochtenen Bescheid wurde unter dem zweiten Spruchpunkt der Lebensunterhalt für Mai und Juni 2017 um 30 % im Bescheid gekürzt. Als Begründung wird angegeben, dass die Notlage vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dieser Vorwurf ist insofern zurückzuweisen, als dass seit Aufnahme im DD gemeinsam mit der Kinder- und Jugendhilfe, der obsorgeberechtigten Mutter und A an einer geeigneten Ablöseperspektive für den Mj. gearbeitet wird. Als erstes wurde versucht den Minderjährigen in eine 24h vollbetreute Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen, was aufgrund fehlender Platzressourcen nicht möglich war und ist. Ein freier Platz in einer Einrichtung in Y wurde anderwärtig vergeben (siehe dazu Beilage). Nun finden laufend Informationsgespräche bei weiteren Einrichtungen der Kinder- Jugendhilfe statt um das gemeinsame Ziel - nämlich eine geeignete, dem Kindeswohl entsprechende und langfristige Ablöseperspektive zu entwickeln - zu erreichen. Es wurde weder seitens der Mutter noch seitens A ein Angebot seitens der Kinder- und Jugendhilfe abgelehnt. Auch wenn ein Platz vom Jugendlichen ablehnt worden wäre, kann ihr/ihm keine grob fahrlässig herbeigeführte Notlage unterstellt werden, da bei diesen Prozessen das Partizipationsrecht gilt, um eine langfristige Lösung zu erwirken. Im Bescheid wird nicht genau erläutert, auf welche Tatsache die angegebene grob fahrlässig herbeigeführte Notlage beruht. Zudem werden im Bescheid vorgeschriebene Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe erwähnt, aber nicht ausgeführt. Dazu wird angeführt, dass das Sozialamt hier keinen steuernden Auftrag haben kann, denn es obliegt dem Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe Maßnahmen zu erarbeiten bzw. zu vermitteln. Zusätzlich wird hier noch auf das VwGH Erkenntnis GZ: 97/08/131 vom 21.09.1999 verwiesen, in welchem ersichtlich ist, dass Kürzungen des Richtsatzes auf Lebensunterhalt ein steuerndes und nicht bestrafendes Instrumentarium darstellen und als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist. In diesem Fall handelt es sich keinesfalls um ein steuerndes Element sondern um eine Verschärfung der finanziellen Notlage eines Minderjährigen, der aufgrund seiner familiären Situation nicht zu Hause bleiben kann und welche nicht den Grundsätzen des TMSG entsprechen. Ich stelle daher den Antrag, das Tiroler Landesverwaltungsgericht möge als zuständige Beschwerdeinstanz den oben angeführten Bescheid dahingehend abändern, dass dem mj. AA der Lebensunterhalt ab 05.04.20107 in voller Höhe zuerkannt wird. Somit erhöht sich der Rechtsanspruch auf Lebensunterhalt im April 2017 für den Minderjährigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe um € 110,

  1. Für Mai und Juni erhöht sich der Rechtsanspruch auf Lebensunterhalt jeweils um € 142,
  2. Aufgrund der vereinbarten Geldeinteilung ersuche ich um Überweisung der oben genannten Beträge auf das Bankkonto des DD: Bank: **** IBAN: AT**** Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Abhalten einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, sollte das Tiroler Landesverwaltungsgericht meiner Beschwerde nicht stattgeben.“ Der Beschwerde angeschlossen war ein E-Mail betreffend des Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Sozialpädagogischen Zentrums F in Y, mit welchem dem DD bestätigt wurde, dass das Sozialpädagogische Zentrum F derzeit über keinen Platz für eine langfristige Unterbringung in den Jugendwohngemeinschaften für den minderjährigen AA verfügt und eine Aufnahme desselben nicht möglich ist. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.10.2017, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und die Sozialarbeiterin DSA GG als Zeugen einvernommen wurden. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter zur Verhandlung erschienen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am 05.07.2002 geborene minderjährige AA wurde am 04.04.2017 im Übergangswohnbereich des DD, einer anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe Tirol aufgenommen, dies aufgrund bestandener gravierender familiärer Schwierigkeiten im Zusammenleben zuhause mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder. Seitens der Kinder- und Jugendhilfe wurde der Familie bereits seit Ende des Jahres 2012 eine ambulante Betreuung zur Verfügung gestellt, mit dem Ziel, die Kindesmutter bei der Erziehung des minderjährigen AA zu unterstützen. Dieser nahm die ambulante Betreuung jedoch nicht in ausreichendem Maße an, weshalb die im Mai 2013 begonnene Betreuung im Dezember 2013 beendet werden musste. Im Juni 2016 war die Kindesmutter BA mit der Betreuung des minderjährigen A dermaßen überfordert, dass sie versuchte, diesen in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe unterbringen zu können. Eine Aufnahme im Sozialpädagogischen Zentrum F in Y scheiterte, weil sich A bei der Aufnahme nicht bereit erklärte, sich an Regeln der Einrichtung zu halten (beispielsweise Abgabe des Handys in der Nacht). Andere kontaktierte Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, beispielsweise das J in X, das Haus K und das L in Z hatten keinen Platz bzw war das L aufgrund seiner Struktur auch nicht der geeignete Platz für eine Aufnahme von A. Ein neuerlicher Versuch, diesen im Sozialpädagogischen Zentrum F in Y aufzunehmen, scheiterte aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines freien Platzes. Ebenso scheiterte eine längerfristige Aufnahme von A bei seinem Kindesvater aufgrund einer zu kleinen Wohnung und häufiger beruflicher Abwesenheiten, sodass es diesem nicht möglich war, sich ausreichend um seinen Sohn zu kümmern. A wurde aufgrund der geschilderten Situation zuerst im W und in weiterer Folge im „DD“ aufgenommen, wo er seit Anfang April wohnt. Dort müssen die Jugendlichen während ihres Aufenthaltes selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Mit der obsorgeberechtigten Mutter BA wurde vereinbart, dass diese die Familienbeihilfe und die Unterhaltszahlungen seines Vaters in der Höhe von € 250,-- an das DD weiterleitet. Frau A arbeitet Teilzeit und hat noch einen minderjährigen Sohn, der im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass eine weitere Unterhaltsleistung durch seine Mutter aktuell nicht möglich ist. A hat bis Ende des Schuljahres 2016/2017 die Neue Mittelschule in der W in Z besucht, diese allerdings in den Fächern Mathematik, Englisch und Physik negativ abgeschlossen. Er wird ab Ende Oktober des Jahres 2017 das Projekt „***“ in V, in der Nähe von U, besuchen, dabei handelt es sich um ein sozialpädagogisches Intensivprojekt im Zusammenwirken mit der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Ziel der Stabilisierung von Minderjährigen.Der am 05.07.2002 geborene minderjährige AA wurde am 04.04.2017 im Übergangswohnbereich des DD, einer anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe Tirol aufgenommen, dies aufgrund bestandener gravierender familiärer Schwierigkeiten im Zusammenleben zuhause mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder. Seitens der Kinder- und Jugendhilfe wurde der Familie bereits seit Ende des Jahres 2012 eine ambulante Betreuung zur Verfügung gestellt, mit dem Ziel, die Kindesmutter bei der Erziehung des minderjährigen AA zu unterstützen. Dieser nahm die ambulante Betreuung jedoch nicht in ausreichendem Maße an, weshalb die im Mai 2013 begonnene Betreuung im Dezember 2013 beendet werden musste. Im Juni 2016 war die Kindesmutter BA mit der Betreuung des minderjährigen A dermaßen überfordert, dass sie versuchte, diesen in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe unterbringen zu können. Eine Aufnahme im Sozialpädagogischen Zentrum F in Y scheiterte, weil sich A bei der Aufnahme nicht bereit erklärte, sich an Regeln der Einrichtung zu halten (beispielsweise Abgabe des Handys in der Nacht). Andere kontaktierte Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, beispielsweise das J in römisch zehn, das Haus K und das L in Z hatten keinen Platz bzw war das L aufgrund seiner Struktur auch nicht der geeignete Platz für eine Aufnahme von A. Ein neuerlicher Versuch, diesen im Sozialpädagogischen Zentrum F in Y aufzunehmen, scheiterte aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines freien Platzes. Ebenso scheiterte eine längerfristige Aufnahme von A bei seinem Kindesvater aufgrund einer zu kleinen Wohnung und häufiger beruflicher Abwesenheiten, sodass es diesem nicht möglich war, sich ausreichend um seinen Sohn zu kümmern. A wurde aufgrund der geschilderten Situation zuerst im W und in weiterer Folge im „DD“ aufgenommen, wo er seit Anfang April wohnt. Dort müssen die Jugendlichen während ihres Aufenthaltes selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Mit der obsorgeberechtigten Mutter BA wurde vereinbart, dass diese die Familienbeihilfe und die Unterhaltszahlungen seines Vaters in der Höhe von € 250,-- an das DD weiterleitet. Frau A arbeitet Teilzeit und hat noch einen minderjährigen Sohn, der im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass eine weitere Unterhaltsleistung durch seine Mutter aktuell nicht möglich ist. A hat bis Ende des Schuljahres 2016 aus 2017, die Neue Mittelschule in der W in Z besucht, diese allerdings in den Fächern Mathematik, Englisch und Physik negativ abgeschlossen. Er wird ab Ende Oktober des Jahres 2017 das Projekt „***“ in römisch fünf, in der Nähe von U, besuchen, dabei handelt es sich um ein sozialpädagogisches Intensivprojekt im Zusammenwirken mit der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Ziel der Stabilisierung von Minderjährigen. Dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage iSd Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes befindet, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unstrittig und wurde davon auch von der belangten Behörde ausgegangen. Im vorliegenden Verfahren war aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzung des Richtsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.
  3. bis 30.06.2017 – eine Kürzung des Richtsatzes für den April 2017 erfolgte nicht - zusätzlich zur Frage des Beginns des Leistungszeitraumes im April 2017, zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.10.2017 als Zeugin einvernommene Sozialarbeiterin GG hat nach eingehender Schilderung der Situation des Beschwerdeführers und dessen Familie die Ansicht vertreten, dass der minderjährige AA ihrer Einschätzung nach seine Notlage weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil seine Situation zuhause im Zusammenleben mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder ausgesprochen verfahren war und dass es der Unreife des minderjährigen A zuzurechnen ist, dass er, anstatt eine Einrichtung der Kinder – und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, lieber zuhause bei der Familie bleiben wollte. Seine Mutter sei aber mit der Situation überfordert gewesen und habe auch sein Stiefvater nicht die entsprechende Kooperationsbereitschaft gezeigt, wie man sie in dieser Situation erwarten hätte können. Die Sozialarbeiterin schilderte nachvollziehbar die gemeinsamen Bemühungen, die Situation für den minderjährigen A zu ordnen und die erfolglosen Bemühungen, diesen im Sozialpädagogischen Zentrum F in Y und in anderen näher beschriebenen Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe unterzubringen. Im Einvernehmen mit dem minderjährigen A, seiner Mutter BA, dem Verein DD und der Kinder- und Jugendhilfe scheint nunmehr die Möglichkeit zu bestehen, A ein sozialpädagogisches Intensivprojekt (Projekt „***“) in V, in der Nähe von U, zu ermöglichen, um dessen Persönlichkeit zu stabilisieren und ihm künftighin eine positive Perspektive zu ermöglichen. gute Entwicklung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.10.2017 als Zeugin einvernommene Sozialarbeiterin GG hat nach eingehender Schilderung der Situation des Beschwerdeführers und dessen Familie die Ansicht vertreten, dass der minderjährige AA ihrer Einschätzung nach seine Notlage weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil seine Situation zuhause im Zusammenleben mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder ausgesprochen verfahren war und dass es der Unreife des minderjährigen A zuzurechnen ist, dass er, anstatt eine Einrichtung der Kinder – und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, lieber zuhause bei der Familie bleiben wollte. Seine Mutter sei aber mit der Situation überfordert gewesen und habe auch sein Stiefvater nicht die entsprechende Kooperationsbereitschaft gezeigt, wie man sie in dieser Situation erwarten hätte können. Die Sozialarbeiterin schilderte nachvollziehbar die gemeinsamen Bemühungen, die Situation für den minderjährigen A zu ordnen und die erfolglosen Bemühungen, diesen im Sozialpädagogischen Zentrum F in Y und in anderen näher beschriebenen Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe unterzubringen. Im Einvernehmen mit dem minderjährigen A, seiner Mutter BA, dem Verein DD und der Kinder- und Jugendhilfe scheint nunmehr die Möglichkeit zu bestehen, A ein sozialpädagogisches Intensivprojekt (Projekt „***“) in römisch fünf, in der Nähe von U, zu ermöglichen, um dessen Persönlichkeit zu stabilisieren und ihm künftighin eine positive Perspektive zu ermöglichen. gute Entwicklung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen. In Zusammenschau aller Umstände ist somit das erkennende Gericht der Ansicht, dass verfahrensgegenständlich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage im Sinne des § 19 Abs 1 lit a TMSG nicht vorliegt. In Zusammenschau aller Umstände ist somit das erkennende Gericht der Ansicht, dass verfahrensgegenständlich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG nicht vorliegt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Anspruch auf Zuerkennung der Mindestsicherung für den minderjährigen AA wurde mittels E-Mail des DD vom 05.04.2017 an die belangte Behörde geltend gemacht und in weiterer Folge der von der obsorgeberechtigten Mutter BA unterfertigte Antrag auf Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für AA am 12.04.2017 nachgereicht. Zugunsten des Beschwerdeführers bemisst sich deshalb der Anspruch auf Mindestsicherung ab dem erstgenannten Datum, ab welchem die Notlage bestand und ab welchem die belangte Behörde darüber auch in Kenntnis war. Mit Wirksamkeit 01.07.2017 ist die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 52/2017, in Kraft getreten.Mit Wirksamkeit 01.07.2017 ist die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, in Kraft getreten.

§ 46Abs 3 dieser TMSG-Novelle (Übergangsbestimmungen) sind am 30.

Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen.

Paragraph 46, Absatz 3, dieser TMSG-Novelle (Übergangsbestimmungen) sind am

  1. Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach Paragraph 5, bzw Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen.

der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, findet im verfahrensgegenständlichen Fall das TMSG idF LGBl Nr 32/2017 Anwendung.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, findet im verfahrensgegenständlichen Fall das TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, Anwendung. Nach § 1 Abs 1 TMSG idF LGBl Nr 32/2017 ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Nach Paragraph eins, Absatz eins, TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Nach § 1 Abs 8 leg cit ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. Nach Paragraph eins, Absatz 8, leg cit ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 19

Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Richtsatzkürzung

§ 19

Abs 1 lit a TMSG nicht für den Zeitraum vom 12.04.2017 bis 30.04.2017, sondern für den Zeitraum 01.05. bis 30.06.2017 vorgenommen. Eine Begründung im angefochtenen Bescheid für die 30 %ige Richtsatzkürzung erfolgte nicht. Eine Rücksprache durch die belangte Behörde hinsichtlich einer beabsichtigten Richtsatzkürzung erfolgte lediglich mit der Mutter BA, nicht aber mit den gegenüber der belangten Behörde namhaft gemachten Bevollmächtigten des DD. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG nicht für den Zeitraum vom 12.04.2017 bis 30.04.2017, sondern für den Zeitraum 01.05. bis 30.06.2017 vorgenommen. Eine Begründung im angefochtenen Bescheid für die 30 %ige Richtsatzkürzung erfolgte nicht. Eine Rücksprache durch die belangte Behörde hinsichtlich einer beabsichtigten Richtsatzkürzung erfolgte lediglich mit der Mutter BA, nicht aber mit den gegenüber der belangten Behörde namhaft gemachten Bevollmächtigten des DD. Unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass dem zum Zeitpunkt der Antragstellung 14 Jahre alten AA eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung seiner Notlage nicht angelastet werden kann, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Einschätzung der zeugenschaftlich einvernommenen Sozialarbeiterin GG, welche A auch aufgrund seines Alters Unreife zubilligen musste, um zu erkennen, was für seine Zukunft gut und erforderlich ist. Sein Wunsch war es, bei der Familie bleiben zu können, weshalb die Aufnahme in mehreren Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe scheiterte. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich die Bereitschaft des Beschwerdeführers bzw seiner Mutter, im Zusammenwirken mit dem DD und der Kinder- und Jugendhilfe, ergeben, dass dieser ab Ende Oktober 2017 am sozialpädagogischen Projekt „****“ in V teilnimmt, mit dem Ziel, seine Persönlichkeit zu festigen.Unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass dem zum Zeitpunkt der Antragstellung 14 Jahre alten AA eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung seiner Notlage nicht angelastet werden kann, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Einschätzung der zeugenschaftlich einvernommenen Sozialarbeiterin GG, welche A auch aufgrund seines Alters Unreife zubilligen musste, um zu erkennen, was für seine Zukunft gut und erforderlich ist. Sein Wunsch war es, bei der Familie bleiben zu können, weshalb die Aufnahme in mehreren Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe scheiterte. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich die Bereitschaft des Beschwerdeführers bzw seiner Mutter, im Zusammenwirken mit dem DD und der Kinder- und Jugendhilfe, ergeben, dass dieser ab Ende Oktober 2017 am sozialpädagogischen Projekt „****“ in römisch fünf teilnimmt, mit dem Ziel, seine Persönlichkeit zu festigen. Aus den genannten Gründen war von der vorgenommene Richtsatzkürzung im Zeitraum 01.05.- 30.06.2017 Abstand zu nehmen und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, dass dem mj AA im Zeitraum 05.04.2017 bis 30.06.2017 ein Anspruch auf den vollen Richtsatz für mündige Minderjährige nach § 5 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von Euro 475,01 zukommt, sodass sich, unter Abzug der Unterhaltszahlung seines Vaters für den Zeitraum vom 05.04.2017 bis zum 30.04.2017, eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von gerundet Euro 161,70 und für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von gerundet jeweils Euro 225,01 berechnet.Aus den genannten Gründen war von der vorgenommene Richtsatzkürzung im Zeitraum 01.05.- 30.06.2017 Abstand zu nehmen und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, dass dem mj AA im Zeitraum 05.04.2017 bis 30.06.2017 ein Anspruch auf den vollen Richtsatz für mündige Minderjährige nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 475,01 zukommt, sodass sich, unter Abzug der Unterhaltszahlung seines Vaters für den Zeitraum vom 05.04.2017 bis zum 30.04.2017, eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von gerundet Euro 161,70 und für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von gerundet jeweils Euro 225,01 berechnet. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1678.2

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