Obsah (7)
§ 50§ 45§ 25a§ 21§ 14§ 42§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0474-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als a) Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung behoben und das diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
§ 45
Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zufolge eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt wird und Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung behoben und das diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zufolge eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt wird und b) die Geldstrafe für die zu Spruchpunkt
- der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 auf € 3.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit € 300,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Mit Eingabe vom 07.10.2014 wurde der Baubehörde (Stadtamt Z) die Abbruchanzeige des Restaurants „X“ in der Adresse 2 übermittelt. Darin wurden folgende Tätigkeiten angezeigt.
- Entfernung der bestehenden Toilettenanlage inkl. Zwischenwände
- Entfernung des bestehenden Holzbodens
- Entfernung der bestehenden Bar Diese Anzeige wurde mit Schreiben vom 03.11.2014 seitens der Baubehörde zur Kenntnis genommen. Bei einer Bauüberprüfung am 05.12.2014 wurde festgestellt, dass die Toilettenanlage sowie die Bar im Erdgeschoss des Gebäudes konsenslos errichtet wurden. Weiters wurde auf dem bestehenden Dach ein Kamin und an der Fassade des Gebäudes eine Lüftungsvorrichtung errichtet. Im Obergeschoss befinden sich außerdem eine große Küche, ein Büroraum, eine Nasszelle und ein Vorraum mit Waschbecken anstatt der genehmigten Wohneinheit. Im Konkreten wurden im Zuge des baurechtlichen Verfahrens folgende Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung festgestellt: Im bisher als Lager dienenden Keller wurde eine neue Gasheizanlage installiert, die bestehende Kühlzelle erneuert, die bisher bestehende elektrische Heizungsanlage entfernt und auf Erdgas (Einbau einer Gastherme) umgestellt. Die Entlüftung des Lagerraumes bzw. Technikraumes erfolgt über ein Abluftrohr DN125 im Deckenbereich, welches vom Kellergeschoß in einem Schacht (Ausführung in EI90) über das Dach oberhalb des Obergeschoßes führt. Im Erdgeschoß wurden die Gäste-WC-Anlagen in den nordwestlichen Bauteil (vorherige Nutzung als Gaststube) verlegt, ihre Entlüftung erfolgt über die neue Lüftungsanlage. Im Übergangsbereich zwischen Gastlokal und neuen WC-Anlagen wurde an der nordwestseitigen Außenwand ein entsprechender Mauerdurchbruch hergestellt. Der südwestliche Abbruchbereich der ursprünglichen WC-Anlagen wurde in den Bereich der Gaststube miteinbezogen und dort eine Sitzecke mit ca. 12 Verabreichungsplätzen geschaffen. Zusätzlich zur bestehenden natürlichen Belüftung über die vorhandenen Fensterflächen wurde eine mechanische Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung des Gastraumes eingebaut. Der Zugang in das Gastlokal wurde neu situiert, der ehemalige Windfang in diesem Bereich abgetragen, die ursprünglich vorhandene Türöffnung (Zugang) im Brüstungsbereich abgemauert und ein kleines Fensterelement eingebaut. Für den Einbau der neuen Zugangstüre und zur Sicherstellung der erforderlichen Durchgangslichte wurde die im südwestlichen Eckbereich vorhandene Türöffnung verbreitert und ein neues Türelement eingebaut. Der ehemalige Zugang zur Wohnung im Obergeschoß wurde als Hauptzugang zum Restaurantbetrieb ausgestaltet. Der Treppenaufgang in das Obergeschoß (Treppenanlage mit einer Breite von 1,35 m, nutzbare Mindestbreite von 1,20 m zwischen den Handläufen) wurde erneuert. Im nordwestlichen Bereich der nunmehrigen WC-Anlagen und der Küche erfolgten bauliche Umstrukturierungen durch Neuerrichtung bzw. Abtrag von Zwischenwänden gegenüber dem Gastlokal, im Bereich des Gastlokals wurden zur Neugestaltung des Gastraumes und des Barbereiches Zwischenwände abgetragen. Im südwestseitigen, von außen zugänglichen Gebäudeteil „Müllhaus-Abstellraum-Kältetechnik“ wurde der Aufstellungsbereich der Kälteaggregate als eigener Brandabschnitt ausgeführt und mit einer eigenen mechanischen Be- und Entlüftung versehen, dies entgegen dem Bescheid vom 18.03.2004, nach welchem die Unterbringung eines Kälteaggregates und eine damit in Zusammenhang stehende bauliche Abtrennung nicht angedacht war, sondern der Anbau lediglich der Unterbringung von Müll dienen sollte. Entgegen dem Genehmigungsbescheid vom 18.03.2004 wurde bei diesem Anbau die Dachkonstruktion als Pultdachkonstruktion ausgebildet. Der Zugang zum Mülllagerraum wurde verlegt und in der südwestlichen Außerwand ein Fensterelement eingebaut. Entgegen der genehmigten Ausführung des Obergeschoßes (eine über eigenen Aufgang durch eine Zugangstüre im südwestlichen Eckbereich des Gebäudes auf Niveau des Erdgeschosses und anschließende Treppenanlage ausgewiesene Wohnnutzung mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer und WC) wurde dort eine Showküche mit zugehöriger Sitzecke, ein Personal-WC, ein Wirtschaftsraum, ein Büro und ein Technikraum für die Lüftungsanlage eingebaut und dafür eine gänzlich neue Strukturierung der Zwischenwände durch Abbruch und Neubau vorgenommen. Zur natürlichen Belichtung und Belüftung des Wirtschaftsraumes erfolgte an der nordwestseitigen Außenwand der Einbau eines zusätzlichen Fensterelementes. Der Obergeschoßbereich ist vom Erdgeschoßbereich baulich nicht in sich abgetrennt, lediglich eine Brüstungsmauer als Absturzsicherung wurde errichtet, das Obergeschoß ist über den vom Erdgeschoß aus führenden Treppenaufgang erreichbar. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß (Gastronomiebetrieb) bilden mit jenen des Obergeschoßes eine bauliche als auch verwendungsmäßige Einheit, den Obergeschoßbereich ist die Nutzung des Erdgeschoßbereiches miteinbezogen. Zusätzlich zur bestehenden natürlichen Belüftung über die Fenster wurde der Obergeschoßbereich mit einer mechanischen Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung ausgestattet. Im Bereich des Treppenaufganges wurde ein zusätzliches Fensterelement in der nordwestseitigen Außenwand eingebaut. In der nordöstlichen Außenwand wurde eine zusätzliche Maueröffnung aus dem Technikraum (Lüftungsöffnung) erstellt, über welcher ein Lüftungskanal an die Außenwand geführt wird. Anstelle einer Fensteröffnung wurde an der nordwestseitigen Außenwand aus dem nunmehrigen Büro eine Tür erstellt. Am Dach des Gebäudes wurde ein zusätzlicher Kamin in Edelstahlbauweise errichtet. Für sämtliche dieser Baumaßnahmen liegt weder eine baurechtliche Bewilligung noch eine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 vor. Die „CC GmbH & Co KG" wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 16.12.2014 ersucht, binnen 3 Wochen nach Zustellung des Schreibens entsprechende Planunterlagen vorzulegen und um die Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung sowie nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz anzusuchen. Bis zum Tage der Anzeigenlegung (08.01.2016) ist jedoch weder ein Bauansuchen noch ein Ansuchen um Bewilligung nach dem Stadt- und Ortbildschutzgesetz 2003 bei der Baubehörde eingelangt. 1) Sie haben nun als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als die nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 3, zu verantworten, dass die oben angeführten baulichen Anlagen bzw. Änderungen ( unter anderem Toilettenanlage und Bar im Erdgeschoss des Gebäudes, Kamin auf dem bestehenden Dach, Lüftungsvorrichtung an der Fassade des Gebäudes sowie eine große Küche, ein Büroraum, eine Nasszelle und ein Vorraum mit Waschbecken im Obergeschoss des Gebäudes ... wie oben konkret beschrieben) auf Gst. ***, KG Z-Stadt, Adresse 2, ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurden, obwohl der Bau dieser Anlagen
§ 21Abs.
1 lit. a Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist.1) Sie haben nun als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als die nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 3, zu verantworten, dass die oben angeführten baulichen Anlagen bzw. Änderungen ( unter anderem Toilettenanlage und Bar im Erdgeschoss des Gebäudes, Kamin auf dem bestehenden Dach, Lüftungsvorrichtung an der Fassade des Gebäudes sowie eine große Küche, ein Büroraum, eine Nasszelle und ein Vorraum mit Waschbecken im Obergeschoss des Gebäudes ... wie oben konkret beschrieben) auf Gst. ***, KG Z-Stadt, Adresse 2, ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurden, obwohl der Bau dieser Anlagen
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist. 2) Die tatgegenständlichen baulichen Anlagen befinden sich überdies in einer Schutzzone nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 02.07.2007, aufsichtsbehördlich genehmigt von der Tiroler Landesregierung am 15.06.2009, GZ: ****), weshalb Sie des Weiteren zu verantworten haben, dass die obenstehenden Anlagen bzw. Änderungen auf Gst. ***, KG Z-Stadt, Adresse 2, ohne entsprechende Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 errichtet wurden, obwohl der Bau dieser Anlagen
§ 14Abs.
1 lit. a und lit. b Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz bewilligungspflichtig ist.2) Die tatgegenständlichen baulichen Anlagen befinden sich überdies in einer Schutzzone nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 02.07.2007, aufsichtsbehördlich genehmigt von der Tiroler Landesregierung am 15.06.2009, GZ: ****), weshalb Sie des Weiteren zu verantworten haben, dass die obenstehenden Anlagen bzw. Änderungen auf Gst. ***, KG Z-Stadt, Adresse 2, ohne entsprechende Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 errichtet wurden, obwohl der Bau dieser Anlagen
Paragraph 14, Absatz eins, Litera a und Litera b, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz bewilligungspflichtig ist. Dieser Sachverhalt konnte durch eine Anzeige des Stadtamtes Z (Bauamt) vom 08.01.2016, samt beigefügten Unterlagen und Lichtbildern sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.09.2016 getroffen werden.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin - zu
- eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 undzu
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 und - zu
- eine Verwaltungsübertretung nach § 42 lit b iVm den §§ 8 und 14 Abs 1 lit a und lit b Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 02.07.2017 zu
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Litera b, in Verbindung mit den Paragraphen 8 und 14 Absatz eins, Litera a und Litera b, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 02.07.2017 begangen, weswegen über sie - zu
- eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600,-- (Ersatzarreststrafe von 34 Stunden) sowie - zu
- eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600 (Ersatzarreststrafe von 34 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit jeweils € 360,-- zu
- sowie zu
- der Strafentscheidung bestimmt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gegenständlich als erwiesen feststehe, dass der verfahrensgegenständliche Bau – wie näher beschrieben – abweichend von der ursprünglichen Baugenehmigung errichtet worden sei und für diese Änderungen weder eine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung noch eine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 vorliege. Dieser Sachverhalt sei der erkennenden Strafbehörde vom Stadtamt Z mit Schreiben vom 08.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Bezüglich dieses Sachverhaltes bestünden keine Zweifel, seien die Unterlagen des Stadtamtes Z doch schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Aus diesen ergebe sich auch die Lage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in einer Schutzzone nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz
- Die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im baurechtlichen Administrativverfahren vom 19.09.2016 zu Zahl LVwG-**** samt dem darin wiedergegebenen Bausachverständigengutachten habe im vorliegenden Strafverfahren entsprechend verwertet werden können. Demnach habe die Beschuldigte ohne Zweifel die Tatbilder der angewandten Verwaltungsstrafbestimmungen verwirklicht. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen habe eine Bestrafung vorgenommen werden müssen, die verhängten Geldstrafen seien als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. 2) Gegen diese Strafentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und in Stattgabe der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. Zur Begründung des Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass alle Baumaßnahmen, die der Strafentscheidung zugrunde lägen, vor 2010 getroffen und auch abgeschlossen worden seien, sodass gegenständlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dem Straferkenntnis sei auch ein Tatzeitpunkt nicht zu entnehmen, schon aus diesem Grund sei dieses rechtswidrig. Die zur Last gelegten Baumaßnahmen seien von den Vorbesitzern der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Diese habe das betreffende Objekt 2009 auf Grundlage der vorhandenen Bau- und Betriebsanlagengenehmigungen erworben, wobei sie darauf vertrauen habe können, dass die Baumaßnahmen plan- und projektsgemäß umgesetzt worden seien. Für die Baumaßnahmen sei ein Bauverantwortlicher nach der Tiroler Bauordnung bestellt worden, sodass sie keinesfalls ein schuldhaftes Verhalten treffen könnte. Mit der angefochtenen Strafentscheidung werde eine unzulässige Doppelbestrafung vorgenommen, wegen desselben Verhaltens könne nicht nach der Tiroler Bauordnung einerseits und nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz andererseits eine Bestrafung erfolgen. Die vorgeworfenen Baumaßnahmen seien zum Großteil gar nicht baubewilligungsbedürftig, ebenso wenig nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz. Die bekämpfte Strafentscheidung verletze die Bestimmung des § 44 Verwaltungsstrafgesetz. Außerdem sei eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden. Die bekämpfte Strafentscheidung verletze die Bestimmung des Paragraph 44, Verwaltungsstrafgesetz. Außerdem sei eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden. Schließlich werde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen bekämpft. 3) Am 03.07.2017 wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der angelasteten Baumaßnahmen und ein Zeuge zum Ausführungszeitraum der vorgeworfenen Bauarbeiten befragt wurden. Der Beschwerdeführerin wurde dabei die Gelegenheit eingeräumt, an den Zeugen sowie an den Sachverständigen Fragen zu richten. Zudem konnte sie ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ ausführen. Beantragt wurden von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 03.07.2017 die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einvernahme von sechs weiteren namentlich angeführten Zeugen zu den Beweisthemen, dass sie die beschwerdegegenständliche Liegenschaft erst 2009 käuflich erworben habe, die zur Last gelegten Baumaßnahmen vor dem Ankauf der Liegenschaft durchgeführt worden seien und sämtliche strittigen Baumaßnahmen nicht von ihr vorgenommen worden seien. Begehrt wurde weiters die Einholung eines näher bezeichneten Aktes der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Z, dies zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin nach einem genau angegebenen Tag keinerlei Baumaßnahmen beim streifverfangenen Gebäude gesetzt habe. Schließlich wurde der Beweisantrag gestellt, ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Orts- und Stadtplanung einzuholen, dies zum Beweis dafür, dass hinsichtlich der strittigen 20 Umbaumaßnahmen kein Bewilligungstatbestand nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 gegeben gewesen sei. 4) Mit Eingabe vom 26.09.2017 schränkte die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde bezüglich Spruchpunkt
- der angefochtenen Strafentscheidung dahingehend ein, dass nur noch die Strafhöhe bekämpft wird. Dazu wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin bei den inkriminierten Bauarbeiten auf Herrn DD verlassen habe und sie dabei aus Unbesonnenheit davon ausgegangen sei, dass Herr DD die baurechtlichen Bestimmungen einhalten werde. Zu Spruchpunkt
- des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses hielt die Beschwerdeführerin fest, dass diesbezüglich ihr Rechtsmittel vollinhaltlich aufrecht bleibt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 sowie die gesetzlichen Vorschriften des § 42 lit b iVm § 14 Abs 1 lit a und lit b Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 sowie die gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 42, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a und Litera b, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 gestützt. Diese Bestimmungen sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Inhalt: a) Tiroler Bauordnung 2011: Nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt, und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wobei Abs 3 der angeführten Bestimmung anordnet, dass im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wobei Absatz 3, der angeführten Bestimmung anordnet, dass im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Bezüglich der Baubewilligungspflicht wird in der Tiroler Bauordnung 2011 nunmehr Folgendes bestimmt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)…“
- b)Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003:
§ 42
lit b Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach § 14 Abs 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt.
Paragraph 42, Litera b, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt. Zur Bewilligungspflicht wird im Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 Folgendes angeordnet: „§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen; vorläufige Bewilligungspflicht
(1)In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:
- a)der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
- b)der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
- c)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache wandte die Rechtsmittelwerberin Verjährung der zur Last gelegten Taten ein. Dieser Einwand führt die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung angelasteten Übertretung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 zum Erfolg. Der Wortlaut des Straftatbestandes des § 42 lit b SOG 2003 „Wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben … ohne … Bewilligung ausführt“ spricht dafür, dass die strafbare Handlung mit der Beendigung der Bauführung abgeschlossen wird (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.1996, Zl 96/06/0065), demnach ein Zustandsdelikt vorliegt. Der Wortlaut des Straftatbestandes des Paragraph 42, Litera b, SOG 2003 „Wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben … ohne … Bewilligung ausführt“ spricht dafür, dass die strafbare Handlung mit der Beendigung der Bauführung abgeschlossen wird vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.1996, Zl 96/06/0065), demnach ein Zustandsdelikt vorliegt. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung über den Fortbestand der Strafbarkeit (über den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten hinaus) fehlt im SOG 2003, die im Gegensatz etwa zu § 57 Abs 3 TBO 2011. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung über den Fortbestand der Strafbarkeit (über den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten hinaus) fehlt im SOG 2003, die im Gegensatz etwa zu Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011. Im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung ist angeführt, dass die vorgeworfenen Baumaßnahmen bereits bei einer Bauüberprüfung am 05.12.2014 festgestellt werden konnten, was mit den Angaben des bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.07.2017 einvernommenen Zeugen EE recht gut in Einklang gebracht werden kann, hat dieser doch über Befragen durch das entscheidende Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben, dass im Oktober und November 2014 ein größeres Bauprogramm am und im verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt worden ist, wobei der Zeuge in der Lage gewesen ist, den größeren Teil der angelasteten Baumaßnahmen dem Zeitraum Oktober und November 2014 zuzuordnen. Die erste Verfolgungshandlung erfolgte im Gegenstandsfall mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.01.2016, demnach nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Dementsprechend war das Strafverfahren nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 einzustellen. 2) In Bezug auf die mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 erfolgte mit Eingabe vom 26.09.2017 eine Einschränkung der Beschwerde dahingehend, dass nur noch die Strafhöhe bekämpft wird. Demnach war es vorliegend nicht mehr notwendig, hinsichtlich der etwa 20 vorgeworfenen Baumaßnahmen am und im Gebäude Adresse 2 in Z näher zu untersuchen, ob die diesbezüglichen Bauarbeiten am 01.07.2011 bereits abgeschlossen waren. Die Bestimmung des § 57 Abs 3 TBO 2011, womit konsenslose Bauführungen – wie vorliegend angelastet – zu Dauerdelikten wurden, wurde nämlich mit dem Gesetz LGBl Nr 48/2011 am 01.07.2011 in Kraft gesetzt. Zuvor abgeschlossene Bauarbeiten können nicht mehr zu einer Bestrafung führen, da diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, waren konsenslose Bauführungen bis zum 01.07.2011 nach der damaligen Tiroler Bauordnung doch Zustandsdelikte (vgl dazu insbesondere die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz LGBl Nr 48/2011). Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011, womit konsenslose Bauführungen – wie vorliegend angelastet – zu Dauerdelikten wurden, wurde nämlich mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, am 01.07.2011 in Kraft gesetzt. Zuvor abgeschlossene Bauarbeiten können nicht mehr zu einer Bestrafung führen, da diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, waren konsenslose Bauführungen bis zum 01.07.2011 nach der damaligen Tiroler Bauordnung doch Zustandsdelikte vergleiche dazu insbesondere die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,). Eine nähere Untersuchung, wann die inkriminierten Bauarbeiten vorgenommen wurden, dies im Hinblick auf das verfahrensmaßgebliche Datum 01.07.2011, konnte deshalb unterbleiben, da Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Ausspruches über die Strafe nur mehr die Frage der Strafbemessung sein kann, wohingegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Überprüfung des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verwehrt ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, Zl Ra 2014/02/0053). Eine nähere Untersuchung, wann die inkriminierten Bauarbeiten vorgenommen wurden, dies im Hinblick auf das verfahrensmaßgebliche Datum 01.07.2011, konnte deshalb unterbleiben, da Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Ausspruches über die Strafe nur mehr die Frage der Strafbemessung sein kann, wohingegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Überprüfung des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verwehrt ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, Zl Ra 2014/02/0053). 3) Zur Strafbemessung ist nun Folgendes festzuhalten:
§ 19
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist hier von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist hier von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen vergleiche Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einer konsenslosen Bauführung ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass Bauführungen nicht ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung stattfinden. Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde bereits zutreffend als strafmildernd berücksichtigt. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine Straferschwerungsgründe hervorgetreten. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass spezialpräventive Überlegungen für die Verhängung einer Geldstrafe sprechen, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Gleichermaßen sprechen generalpräventive Überlegungen für die Bestrafung, zumal allen Bauwerbern bzw Bauherren aufzuzeigen ist, dass konsenslose Bauführungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der gegenständlichen Rechtssache ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der von der Rechtsmittelwerberin in der Eingabe vom 26.09.2017 geltend gemachte Strafmilderungsgrund der Begehung der Tat nur aus Unbesonnenheit (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch), da sie bei den inkriminierten Bauarbeiten sich zu sehr auf Herrn DD verlassen habe, dass nämlich dieser die baurechtlichen Bestimmungen entsprechend beachten werde, kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus bei der Strafbemessung strafmildernd in Anschlag gebracht werden. Der von der Rechtsmittelwerberin in der Eingabe vom 26.09.2017 geltend gemachte Strafmilderungsgrund der Begehung der Tat nur aus Unbesonnenheit (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, Strafgesetzbuch), da sie bei den inkriminierten Bauarbeiten sich zu sehr auf Herrn DD verlassen habe, dass nämlich dieser die baurechtlichen Bestimmungen entsprechend beachten werde, kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus bei der Strafbemessung strafmildernd in Anschlag gebracht werden. Der bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.07.2017 einvernommene Zeuge EE hat nämlich dargelegt, sich hinsichtlich des Baugeschehens im Zeitraum Oktober und November 2014 noch genau daran erinnern zu können, Herr DD bei diesen Bauarbeiten Anweisungen vor Ort erteilt hat, wobei er hinzufügte, er hätte den Eindruck gehabt, dass Herr DD der Eigentümer des Objektes Adresse 2 ist, hätte er nicht gewusst, dass dieser bloß Pächter ist. Konsenswerber in den gewerberechtlichen Verfahren sei seiner Erinnerung nach ohnehin der Pächter DD gewesen. Mit Blick auf diese Ausführungen des befragten Zeugen ist es für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Abwicklung des Bauprogramms im Oktober und November 2014 in einem großen Ausmaß ihrem damaligen Pächter DD überlassen hat und aus Unbesonnenheit zu sehr darauf vertraut hat, diese kümmere sich – neben den gewerberechtlichen Angelegenheiten – auch um die baurechtliche Seite des Bauprojekts. Den Strafmilderungsgrund der Begehung der Straftat aus Unbesonnenheit hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung noch nicht berücksichtigt, sodass es gegenständlich gerechtfertigt erscheint, die verhängte Geldstrafe zu mindern, dies von € 3.600,-- auf nunmehr € 3.000,--. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. 4) Was die Rüge der Nichtnennung eines Tatzeitpunktes betrifft, ist die Beschwerdeführerin – ungeachtet der bereits eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung – auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einem Dauerdelikt – wie gegenständlich eines vorliegt – die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 22.06.2011, Zl 2009/04/0152, und vom 31.07.2009, Zl 2006/10/0027). Was die Rüge der Nichtnennung eines Tatzeitpunktes betrifft, ist die Beschwerdeführerin – ungeachtet der bereits eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung – auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einem Dauerdelikt – wie gegenständlich eines vorliegt – die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 22.06.2011, Zl 2009/04/0152, und vom 31.07.2009, Zl 2006/10/0027). Im Schuldspruch der bekämpften Strafentscheidung wurde der 05.12.2014 als jener Tag angeführt, zu dem bei einer Bauüberprüfung die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen als ausgeführt festgestellt wurden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0474.5