den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind im vorliegenden Fall Euro 200,00, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind im vorliegenden Fall Euro 200,00, zu bezahlen.
1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass zumindest bis zum 10.04.2017 ein „Umfahrungsweg“ im Bereich der neuen Bergstation am Y errichtet worden ist, ohne dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung Vorgelegen ist.Sie haben es als Geschäftsführer der Y-Bahn GmbH, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und damit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass zumindest bis zum 10.04.2017 ein „Umfahrungsweg“ im Bereich der neuen Bergstation am Y errichtet worden ist, ohne dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung Vorgelegen ist. Sie haben dadurch als Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9,
Nebenbestimmungen vorzusehenden Kontrollorgane sei somit vorhanden gewesen und habe auch agiert, möglicherweise jedoch auf Basis einer vertretbaren Sachverständigenmeinung eine letztlich falsche rechtliche Einschätzung des konkreten Beurteilungssachverhalts getroffen. Zudem sei die Maßnahme durch die ökologische Baubegleitung genehmigt worden. Aufgrund der enormen Komplexität von umweltsensiblen Projekten bestehe für die Geschäftsführer eines Seilbahnunternehmens bei Errichtung einer Seilbahn überhaupt keine andere Möglichkeit als den Einschätzungen der beauftragten ökologischen Baubegleitung zu vertrauen, deren Sinn ja gerade darin bestehe, den Geschäftsführern jene Kompetenz, die sie nicht hätten, zu vermitteln. Ob eine konkrete Maßnahme in die Schutzinteressen nach dem TNSchG eingreife, stelle eine rein fachlich zu beantwortende Frage dar, die in den Kompetenzbereich der beauftragten Baubegleitung falle. Die Wegerrichtung habe zeitlich so stattgefunden, dass der Beschwerdeführer davon erst nachträglich Kenntnis erhalten habe und letztlich auch bei Information vorab der relevanten Sachverständigenmeinung hätte folgen müssen. Würde man daher im konkreten Fall dennoch eine Verantwortung der außen vertretungsbefugten Organe annehmen, so der Beschwerdeführer, so hieße dies, dass diese – obwohl fachlich nicht dazu in der Lage – sämtlichen Maßnahmen, die in den Kompetenzbereich der bestellten ökologischen Baubegleitung fielen, zu überprüfen hätten. Dies sei jedoch nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch rechtlich nicht gefordert. Vielmehr sei zu konzedieren, dass der Beschwerdeführer sämtliche Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen, erfüllt habe. Ob eine bestimmte Änderung noch in den Beurteilungsspielraum der ökologischen Baubegleitung falle, habe diese selbst zu beurteilen. Nichts desto trotz sei im gegenständlichen Fall auszuführen, dass die durchgeführte Freigabe der inkriminierten Maßnahmen wohl gerade auch noch innerhalb der Beurteilungskompetenzen der ökologischen Baubegleitung während eines Bauprojektes bei geringfügigen Abweichungen vom bewilligten Vorhaben gelegen sei. Weiters wurden Ausführungen betreffend Geringfügigkeit des Eingriffs in die Naturgüter und Absehen der Bestrafung im Rechtsmittel vorgenommen. Schließlich wurde auch noch die Strafhöhe als unangemessen angefochten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 04.10.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Der Y-Bahn GmbH wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2016 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der *** Y-Bahn sowie für den Abbruch der bestehenden Seilbahnanlagen erteilt. Im Rahmen der Verwirklichung dieses Bauprojektes wurde im Bereich der Bergstation der Y-Bahn ein temporärer Bauhilfsweg im Wesentlichen durch Abschieben des Oberbodens errichtet. Dabei handelt es sich um einen Fahrweg zur sicheren Umleitung des Verkehrs, damit der Baustellenverkehr nicht im eigentlichen Baustellenbereich abgewickelt werden muss. Festgehalten wird daher, dass der gegenständliche Bauhilfsweg offensichtlich integraler Bestandteil des Gesamtbauvorhabens gewesen ist. Bei der Wegerrichtung wurden zumindest temporäre Beeinträchtigungen der Schutzinteressen nach dem TNSchG 2005 festgestellt. Der Weg wurde auf einer Höhe über 1.700 Höhenmeter errichtet und erweist sich dieser als eigenständige Anlage, die zum Befahren mit Baufahrzeugen bestimmt ist. Die Errichtung des Weges ist deshalb erforderlich geworden, weil nur so eine sichere Abwicklung des Baustellenverkehrs möglich erschienen ist, insbesondere damit der Baustellenverkehr nicht am eigentlichen Baufeld stattfindet. Im Zusammenhang mit der Wegerichtung besteht kein Bebauungsplan, in dem Straßenfluchtlinien festgelegt wurden, es handelt sich nicht um einen Weg im Sinne des GSLG. Die Errichtung des Weges ist zunächst konsenslos erfolgt, der Y-Bahn GmbH wurde allerdings auf ihren Antrag in weitere Folge mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.05.2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für den temporären Umfahrungsweg, den neuen Weg im Bereich der Bergstation der *** Y-Bahn und die Änderung des Zufahrtsweges zur Zwischenstation erteilt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens, in dessen Auftrag die Bauarbeiten durchgeführt wurden. Im Unternehmen, in welchem zwei handelsrechtliche Geschäftsführer tätig sind, besteht keine statutarische Aufgabenaufteilung. Ein verantwortlicher Beauftragter für die relevante Bauführung wurde nicht bestellt. Beweiswürdigung: Dass die vorliegende Anlage in einem Bereich über 1700 Höhenmeter errichtet wurde, wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und ergibt sich dies auch aus einer Einschau in das Tiris. Auch ist offensichtlich, dass es sich um einen eigenständigen Weg handelt, mag dieser auch an einen bestehenden Weg angebunden sein. Die Ausführung des Weges ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Beschreibung der CC GmbH bzw der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2017. Die Frage der Bewilligungspflicht für die Errichtung des Weges wurde im Übrigen auch von der Y-Bahn GmbH nicht in Frage gestellt, hat sie doch selbst nachträglich dafür um Erteilung einer Genehmigung nach dem TNSchG 2005 angesucht. Die Genehmigung wurde dabei von der Tiroler Landesregierung nach Durchführung einer Interessensabwägung auf Grundlage ua von § 6 lit d TNSchG 2005 erteilt, zumal es durch die Errichtung des Weges nach den Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 11.05.2017 zumindest zu einer temporären Beeinträchtigung der Interessen nach dem TNSchG 2005 gekommen ist.Die Frage der Bewilligungspflicht für die Errichtung des Weges wurde im Übrigen auch von der Y-Bahn GmbH nicht in Frage gestellt, hat sie doch selbst nachträglich dafür um Erteilung einer Genehmigung nach dem TNSchG 2005 angesucht. Die Genehmigung wurde dabei von der Tiroler Landesregierung nach Durchführung einer Interessensabwägung auf Grundlage ua von Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 erteilt, zumal es durch die Errichtung des Weges nach den Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 11.05.2017 zumindest zu einer temporären Beeinträchtigung der Interessen nach dem TNSchG 2005 gekommen ist. Der Beschwerdeführer selbst bringt im Rechtsmittel vor, dass der Umfahrungsweg im Sinne der Bestimmungen des BauKG erforderlich geworden ist, damit der Baustellenverkehr vom eigentlichen Baufeld abgeleitet wird und daher Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden können. Sachverhalte, die dieser Einschätzung entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Rechtliche Erwägungen:
lit d Tiroler Naturschutzgesetz ist außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, genehmigungspflichtig.
Paragraph 6, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz ist außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, genehmigungspflichtig. Wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht
G 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind,
G strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind,
Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der gegenständliche Weg in einer Höhe über 1700 Höhenmeter errichtet. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Änderung einer bestehenden Weganlage, sondern wurde ein Umfahrungsweg, sohin eine neue Anlage, hergestellt. Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass weder ein Weg, noch ein Straße vorliege und daher eine Genehmigungspflicht nach § 6 lit d TNSchG 2005 zu vereinen sei so wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz in § 6 lit d ausdrücklich vom Neubau von Straßen und Wegen ausgeht. Was eine Straße oder ein Weg ist, wird durch das Tiroler Naturschutzgesetz hingegen nicht definiert. Bei der Auslegung naturschutzrechtlicher Bestimmungen ist wesentlich auf die allgemeinen Grundsätze und Zielbestimmungen dieses Gesetzes zurückzugreifen (vgl dazu zB VwGH 26.02.2007, 2006/10/0184 zum insofernen vergleichbaren Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege). Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass weder ein Weg, noch ein Straße vorliege und daher eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 zu vereinen sei so wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz in Paragraph 6, Litera d, ausdrücklich vom Neubau von Straßen und Wegen ausgeht. Was eine Straße oder ein Weg ist, wird durch das Tiroler Naturschutzgesetz hingegen nicht definiert. Bei der Auslegung naturschutzrechtlicher Bestimmungen ist wesentlich auf die allgemeinen Grundsätze und Zielbestimmungen dieses Gesetzes zurückzugreifen vergleiche dazu zB VwGH 26.02.2007, 2006/10/0184 zum insofernen vergleichbaren Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege).
G 2005 hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dassGemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
G 2005 erteilt – genehmigungspflichtig, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 berührt werden; die Übertretung dieser Vorschrift wird durch die selbe Norm unter Strafe gestellt wie die konsenslose Errichtung einer Anlage an sich. Selbst wenn man daher in der vorliegenden Wegerrichtung nicht die Errichtung einer eigenständigen Anlage erblicken möchte, sondern bedingt durch die vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes genehmigungspflichtige Änderung des Bauvorhabens „*** Y-Bahn“ an sich wäre für den Beschwerdeführe inhaltlich nichts gewonnen.Allenfalls könnte im vorliegenden Fall von einer Änderung des Gesamtbauvorhabens betreffend die Neuerrichtung der Y-Bahn ausgegangen werden, da der Bauhilfsweg integraler Bestandteil der Bauführung insgesamt ist. Auf Grund der festgestellten Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes wäre dafür aber ebenso die Einholung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlich gewesen: so ist nach Paragraph 6, Litera f, TNSchG jede Änderung einer Anlage nach Paragraph 6, Litera a bis e – die ursprüngliche Bewilligung für das Bauvorhaben „*** Y-Bahn“ wurde ua auch
Paragraph 6, Litera c bis e TNSchG 2005 erteilt – genehmigungspflichtig, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 berührt werden; die Übertretung dieser Vorschrift wird durch die selbe Norm unter Strafe gestellt wie die konsenslose Errichtung einer Anlage an sich. Selbst wenn man daher in der vorliegenden Wegerrichtung nicht die Errichtung einer eigenständigen Anlage erblicken möchte, sondern bedingt durch die vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes genehmigungspflichtige Änderung des Bauvorhabens „*** Y-Bahn“ an sich wäre für den Beschwerdeführe inhaltlich nichts gewonnen. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers bzw der Zurechenbarkeit der Bauführung an das Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, wird festgehalten, dass nach den eigenen Vorbringen der Bauhilfsweg jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesamtbauvorhaben gestanden ist. So wurde die Errichtung des Bauhilfsweges notwendig, damit die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der eigentlichen Baustelle durch den Baustellenverkehr nicht beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht fraglich, dass es sich beim Bauhilfsweg tatsächlich um einen Bestandteil der gesamten Baumaßnahme gehandelt hat und bei entsprechend sorgfältiger Planung von vorn herein klar gewesen wäre, dass ein entsprechender Bauhilfsweg vor Ort erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht von einer Eigenmächtigkeit gesprochen werden, die ausschließlich dem bauausführenden Unternehmen zuzurechnen ist, sondern wäre bei entsprechender Planung von vorn herein klar gewesen, dass ein derartiger Umfahrungsweg an Ort und Stelle zu errichten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wer Verantwortlicher iSd § 45 Abs 1 TNSchG bei einer nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Bauführung ist. So ergibt sich aus der Judikatur, dass unmittelbarer Täter jedenfalls der Auftraggeber ist (vgl VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Insbesondere bei einem komplexen Bauvorhaben wie dem vorliegenden ist aber davon auszugehen, dass die Haftung des Auftraggebers jedenfalls auf die Bauführung insgesamt abzielt, sohin davon sämtliche Maßnahmen erfasst werden, die insgesamt zur Herstellung des Werkes umgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wer Verantwortlicher iSd Paragraph 45, Absatz eins, TNSchG bei einer nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Bauführung ist. So ergibt sich aus der Judikatur, dass unmittelbarer Täter jedenfalls der Auftraggeber ist vergleiche VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Insbesondere bei einem komplexen Bauvorhaben wie dem vorliegenden ist aber davon auszugehen, dass die Haftung des Auftraggebers jedenfalls auf die Bauführung insgesamt abzielt, sohin davon sämtliche Maßnahmen erfasst werden, die insgesamt zur Herstellung des Werkes umgesetzt werden. Bei einsprechender Sorgfalt hätte somit bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass im vorliegenden Fall ein Bauhilfsweg errichtet werden muss, eben dies wird ja auch im Rechtsmittel vorgebracht, wenn dabei ausgeführt wird, dass der Weg im Sinne des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten erforderlich gewesen sei. Wenn aber die Erforderlichkeit der vollständigen Absicherung des Baufeldes von Verkehrsbewegungen in Form einer Absperrung bei der Vorortkontrolle der Baustelle als unumgänglich erscheint, so wäre es alleine Aufgabe der Auftraggeberin bereits im Vorfeld eine derartige Absicherung einzurichten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgebracht wurde, weshalb eine derartige Absicherung erst an Ort und Stelle ersichtlich geworden wäre und nicht bereits bei entsprechend fachgerechter Planung klar gewesen wäre, dass dieser Umfahrungsweg erforderlich ist. Zumal daher der Umfahrungsweg damit bei gehöriger Planung von vorn herein Bestandteil des Gesamtbauvorhabens gewesen wäre, ist das Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, auch als Auftraggeber im Hinblick auf diesen Umfahrungsweg zu werten, selbst wenn die eigentliche Veranlassung der Errichtung erst an Ort und Stelle durch die bauausführenden Unternehmen erfolgt ist. Insofern handelt es sich hier nicht um eine Frage der Zurechnung der Handlung an die Konsensinhaberin oder das Bauausführende Unternehmen, sondern allenfalls um eine Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers in seiner Haftung nach § 9 Abs 1 VStG, wozu auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen wird. Zumal daher der Umfahrungsweg damit bei gehöriger Planung von vorn herein Bestandteil des Gesamtbauvorhabens gewesen wäre, ist das Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, auch als Auftraggeber im Hinblick auf diesen Umfahrungsweg zu werten, selbst wenn die eigentliche Veranlassung der Errichtung erst an Ort und Stelle durch die bauausführenden Unternehmen erfolgt ist. Insofern handelt es sich hier nicht um eine Frage der Zurechnung der Handlung an die Konsensinhaberin oder das Bauausführende Unternehmen, sondern allenfalls um eine Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers in seiner Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG, wozu auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen wird. Insgesamt steht die Übertretung daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol in objektiver Hinsicht fest, dies sowohl hinsichtlich der Genehmigungspflicht für die Errichtung des Bauhilfsweges, als auch für die Frage der Zurechnung der Verantwortung in den Bereich des Unternehmens, für welches der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur Frage, inwiefern den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein Verschulden trifft, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen. So hätte er nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein funktionierendes Kontrollsystem nachweisen müssen, welches mit gutem Grund hätte erwarten lassen, dass es nicht zu Übertretungen wie der Vorliegenden kommen kann. Soweit der Beschwerdeführer dazu im Rechtsmittel beispielsweise vorbringt, das für ihn nicht beurteilbar sei, inwiefern durch die Umsetzung einer Maßnahme die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden, so wird festgehalten, dass die Errichtung des Bauhilfsweges als eigenständige Anlage unabhängig von der Frage, inwiefern dadurch die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, genehmigungspflichtig ist. Zumal es sich beim Bauhilfsweg daher um die Errichtung einer eigenständigen Anlage und nicht die Änderung eines bestehenden Weges handelt, wäre dessen Errichtung selbst dann naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig gewesen, wenn die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt worden wären. Der einzige Unterschied wäre darin gelegen, dass in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bestanden hätte. An der Genehmigungspflicht an sich ändert dies nichts. Dass vor der Errichtung des Weges bei der zuständigen Behörde – und nicht etwa bei dem in diesem Zusammenhang nicht zu einer behördlichen Einschätzung der Bewilligungspflicht befugten ökologischen Baubegleitung – Erkundigungen über die Genehmigungspflicht des Vorhabens eingeholt wurden, wurde nicht behauptet und ist dies aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers jedenfalls auch nicht erfolgt. Von einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis im Sinne der Judikatur des VwGH (vgl dazu zB 04.09.1992, 90/17/0426) kann daher nicht die Rede sein. Dies gilt genauso für den Fall, dass von einer Genehmigungspflicht auf Grund einer Änderung des Vorhabens „*** Y-Bahn“ insgesamt ausgegangen würde: Auch dazu wird darauf hingewiesen, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall wesentlich ist, dass, wie sich schon aus dem Vorbringen im Rechtsmittel ergibt, die Errichtung des Umfahrungsweges im Sinne des BauKG erforderlich gewesen ist. Bei gehöriger Planung wäre daher von vorn herein ersichtlich gewesen, dass ein entsprechender Umfahrungsweg errichtet werden muss. Soweit der Beschwerdeführer dazu im Rechtsmittel beispielsweise vorbringt, das für ihn nicht beurteilbar sei, inwiefern durch die Umsetzung einer Maßnahme die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden, so wird festgehalten, dass die Errichtung des Bauhilfsweges als eigenständige Anlage unabhängig von der Frage, inwiefern dadurch die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, genehmigungspflichtig ist. Zumal es sich beim Bauhilfsweg daher um die Errichtung einer eigenständigen Anlage und nicht die Änderung eines bestehenden Weges handelt, wäre dessen Errichtung selbst dann naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig gewesen, wenn die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt worden wären. Der einzige Unterschied wäre darin gelegen, dass in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bestanden hätte. An der Genehmigungspflicht an sich ändert dies nichts. Dass vor der Errichtung des Weges bei der zuständigen Behörde – und nicht etwa bei dem in diesem Zusammenhang nicht zu einer behördlichen Einschätzung der Bewilligungspflicht befugten ökologischen Baubegleitung – Erkundigungen über die Genehmigungspflicht des Vorhabens eingeholt wurden, wurde nicht behauptet und ist dies aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers jedenfalls auch nicht erfolgt. Von einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis im Sinne der Judikatur des VwGH vergleiche dazu zB 04.09.1992, 90/17/0426) kann daher nicht die Rede sein. Dies gilt genauso für den Fall, dass von einer Genehmigungspflicht auf Grund einer Änderung des Vorhabens „*** Y-Bahn“ insgesamt ausgegangen würde: Auch dazu wird darauf hingewiesen, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall wesentlich ist, dass, wie sich schon aus dem Vorbringen im Rechtsmittel ergibt, die Errichtung des Umfahrungsweges im Sinne des BauKG erforderlich gewesen ist. Bei gehöriger Planung wäre daher von vorn herein ersichtlich gewesen, dass ein entsprechender Umfahrungsweg errichtet werden muss. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für das Landesverwaltungsgericht alleine die Bestellung von Aufsichtsorganen, nämlich einer Bauaufsicht und einer ökologischen Baubegleitung, nicht ausreichend ist, um von einem entsprechenden Kontrollsystem sprechen zu können. Vielmehr wäre im Rahmen des Kontrollsystems darzulegen, wie Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, verhindert werden können. Dazu wäre im Einzelnen darzulegen gewesen, welche Schritte der Beschwerdeführer gesetzt hat, damit sichergestellt ist, dass keine Bauführungen vorgenommen werden, die nicht naturschutzrechtlich bewilligt sind. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu auf die Expertise der ökologischen Baubegleitung beruft, so wird festgehalten, dass auch die ökologische Baubegleitung nicht die Naturschutzbehörde ist. Eine Beurteilung inwiefern eine nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtige Maßnahme vorliegt oder nicht kann somit von vorn herein nicht dem ökologischen Aufsichtsorgan übertragen werden, sondern ist es ausschließlich Aufgabe der Konsensinhaberin, diesbezügliche Abklärungen mit der Behörde vorzunehmen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel zitierten Richtlinien und Erlässe des – hier im Übrigen von vorn herein nicht zuständigen – BMVIT. In diesem Zusammenhang wird auf die vergleichbare Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, worin dieser festgehalten hat, dass das Kontrollsystem gerade für eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmervorschriften Platz zu greifen hat (vgl dazu etwa VwGH 23.03.2012, 2010/02/0263). Gleiches hat für die Bauausführung im Rahmen eines naturschutzrechtlich bewilligten Vorhabens zu gelten. So ist es alleine Aufgabe der Konsensinhaberin dafür Sorge zu tragen, dass bei Umsetzung ihres Bauauftrages von den ausführenden Unternehmen nicht eigenmächtig Projektadaptierungen vorgenommen werden bzw Einrichtungen hergestellt werden, für welche kein Konsens vorliegt. Wie dies hätte verhindert werden sollen, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus. Alleine nämlich nur der Hinweis auf eine Anweisung an die Aufsichtsorgane wie üblicherweise vorzugehen ist, legt nicht dar, wie dadurch Abweichungen bzw Missachtungen dieser Anweisung verhindert hätten werden sollen. In diesem Zusammenhang wird auf die vergleichbare Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, worin dieser festgehalten hat, dass das Kontrollsystem gerade für eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmervorschriften Platz zu greifen hat vergleiche dazu etwa VwGH 23.03.2012, 2010/02/0263). Gleiches hat für die Bauausführung im Rahmen eines naturschutzrechtlich bewilligten Vorhabens zu gelten. So ist es alleine Aufgabe der Konsensinhaberin dafür Sorge zu tragen, dass bei Umsetzung ihres Bauauftrages von den ausführenden Unternehmen nicht eigenmächtig Projektadaptierungen vorgenommen werden bzw Einrichtungen hergestellt werden, für welche kein Konsens vorliegt. Wie dies hätte verhindert werden sollen, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus. Alleine nämlich nur der Hinweis auf eine Anweisung an die Aufsichtsorgane wie üblicherweise vorzugehen ist, legt nicht dar, wie dadurch Abweichungen bzw Missachtungen dieser Anweisung verhindert hätten werden sollen. Insgesamt ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall ein schulbefreiendes Kontrollsystem vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung daher auch subjektiv zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat weiters in eventu beantragt, dass von der Verhängung einer Strafe, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, abgesehen werde.
G ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Neuregelung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (Hinweis B vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1714.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.