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{'item': 'LVwG-2017/22/1978-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1978-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wegen eines Benützungsverbotes nach § 40 Abs 3 TBO 2011 betreffend das Gebäude samt Nebenanlagen auf Gp. **** KG Y (ehemalige „BB“) in Y Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wegen eines Benützungsverbotes nach Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 betreffend das Gebäude samt Nebenanlagen auf Gp. **** KG Y (ehemalige „BB“) in Y zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 40 Abs 3 TBO 2011 wird die weitere Benützung des Gebäudes samt Nebenanlagen auf Gp. **** KG Y (ehemalige „BB“) in Y mit sofortiger Wirkung untersagt“.
  2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 wird die weitere Benützung des Gebäudes samt Nebenanlagen auf Gp. **** KG Y (ehemalige „BB“) in Y mit sofortiger Wirkung untersagt“.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Eigentümer des gegenständlichen Objektes, gestützt auf § 40 Abs 3 TBO 2011, die vorläufige Weiterbenützung unter Vorschreibung von Auflagen untersagt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte Herr Mag. Dr. AA aus wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Eigentümer des gegenständlichen Objektes, gestützt auf Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011, die vorläufige Weiterbenützung unter Vorschreibung von Auflagen untersagt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte Herr Mag. Dr. AA aus wie folgt: „Begründung:
  5. Der angefochtene Bescheid stütz sich auf die Gutachterliche Stellungnahme des Bmst. Ing. CC vom 12.06.
  6. Dies lautet im Kernsatz wie folgt: „Die Begehung des Geländes samt Augenschein des Betriebsgebäudes hat ergeben, dass aus Sachverständigensicht derzeit von keiner akuten Einsturzgefahr des Gebäudes auszugehen ist.“ Die Aussage ist insoweit eindeutig, als sich damit für den Bescheidadressaten kein weiterer Handlungs- und Ermittlungsbedarf ergibt.
  7. Dem entspricht auch das Faktum, dass die angesprochene bauliche Anlage entsprechend den baubehördlichen und gewerbepolizeilichen Genehmigungen errichtet wurde. Solche Gebäude ist somit erst an seiner Halbwerts-Zeit angelangt.
  8. Was die Vermutung anlangt, dass die schweren Maschinen Ursache für die Biss-Bildung sind, so ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Maschinen und Anlagen nach dem Konkurs 2003 ausgebaut wurden und die Riss-Bildung trotzdem überproportional zunimmt.
  9. Sollte das Gebäude trotz Erfüllung von amtlichen Vorgaben (bau- und gewerbebehördliche Genehmigungen) technische Gebrechen aufweisen, so sind diese zu hinterfragen. Insbesondere ergibt sich die Frage, ob sich seit dem Jahr der behördlichen Genehmigungen die externen Verhältnisse geändert haben.
  10. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 1980 der direkt am Gebäude vorbeiführende Weg schmal und noch nicht von schweren Lastkraftwagen befahrbar war (so wurde z.B. die Engstelle bei der Kapelle in X erst im Jahr 1990 entschärft). Dem entsprechend wurde die Bauweise des Gebäudes genehmigt. So wurden entsprechend dem Baubescheid die tragenden Außenwände über dem Erdreich aus Betonhohlblocksteinen auf gemauert.Es ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 1980 der direkt am Gebäude vorbeiführende Weg schmal und noch nicht von schweren Lastkraftwagen befahrbar war (so wurde z.B. die Engstelle bei der Kapelle in römisch zehn erst im Jahr 1990 entschärft). Dem entsprechend wurde die Bauweise des Gebäudes genehmigt. So wurden entsprechend dem Baubescheid die tragenden Außenwände über dem Erdreich aus Betonhohlblocksteinen auf gemauert.
  11. Durch den Ausbau des relativ schmalen Weges mit Errichtung von Stützmauern (außerhalb des Bereiches des gegenständlichen Gebäudes) zu einer vollwertigen Straße (erst lange nach Errichtung des Gebäudes) wurde ein Schwerverkehr ermöglicht. Dieser Schwerverkehr führte nun direkt am Gebäude mit einem Abstand von nur 2 m vorbei. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des von der Straße auf die Hinterseite des Gebäudes drückenden Gewichtes der vorbeifahrenden LKW wurden auf diesem Teil des Weges keine getroffen. Anlässlich der Errichtung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Lawinendammes (vor 2 – 3 Jahren errichtet) benutzten sogar überdimensionale und überschwere Muldenkipper den ursprünglichen Weg in entsprechender Frequenz (Bewegung des Volumens für einen 100 m (ß) breiten und entsprechend langen Lawinendammes).
  12. Der Gemeinde Y ist bewusst, dass bei einem Ausbau von Hang-Wegen bzw. –Straßen es der Sicherung von unterhalb der Straße befindlichen Gebäuden bedarf. So wurden im Ortsteil W, auch in jüngster Vergangenheit, anlässlich der Straßenverbreiterung an mehreren Straßenstellen Stützmauern errichtet, um die darunter befindlichen Häuser zu schützen.
  13. Unmittelbar an das Gebäude, im Osten angrenzend, hat die Gemeinde Y nach dem Hochwasser 2005, eine Stützmauer zur Sicherung und Verbreiterung der Straße errichtet. Das gegenständliche Gebäude selbst wurde nicht geschützt – und ganz im Gegenteil – dem nunmehr vermehr möglichen Schwerverkehr (Muldenkipper) ausgesetzt.
  14. Nachdem offensichtlich nicht der Eigentümer Verursacher der Schäden am Gebäude ist, sondern der Straßen Erhalter, ist dieser in der Verantwortung zu ziehen, und nicht der Eigentümer.
  15. Auch für Folgekosten, bis zum Wertverlust des Gebäudes selbst, ist der Verursacher verantwortlich.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete mit Schreiben vom 28.8.2017 folgendes Ersuchen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD: „Sehr geehrter Herr Ing. DD, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.6.2017, Zl. **** hat der Eigentümer der gegenständlichen bauliche Anlage Beschwerde erhoben. Zunächst wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wie folgt: Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass die „vorläufige Weiterbenützung … untersagt“ und namentlich angeführte Auflagen vorgeschrieben werden. Die hier gewählte Vorgangsweise ist nicht mit § 40 TBO 2011 in Einklang zu bringen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass die „vorläufige Weiterbenützung … untersagt“ und namentlich angeführte Auflagen vorgeschrieben werden. Die hier gewählte Vorgangsweise ist nicht mit Paragraph 40, TBO 2011 in Einklang zu bringen. § 40 TBO 2011 lautet wie folgt:Paragraph 40, TBO 2011 lautet wie folgt: „§ 40 Baugebrechen

(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(6)§ 39 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
(6)Paragraph 39, Absatz 8, gilt sinngemäß.“ § 40 TBO 2011 sieht ein mehrstufiges Verfahren zur Beseitigung von Baugebrechen und zur Hintanhaltung von Gefahren, die damit in Verbindung stehen, vor. Zunächst ist es Aufgabe des Grundeigentümers, Baugebrechen ehestens zu beheben (Abs 1 legcit). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Instandsetzung oder gegebenenfalls den Abbruch der baulichen Anlage aufzutragen (Abs 2 legcit). Nach Abs 3 legcit hat die Behörde die vorläufige Weiterbenützung an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder die Weiterbenützung überhaupt zu untersagen. Paragraph 40, TBO 2011 sieht ein mehrstufiges Verfahren zur Beseitigung von Baugebrechen und zur Hintanhaltung von Gefahren, die damit in Verbindung stehen, vor. Zunächst ist es Aufgabe des Grundeigentümers, Baugebrechen ehestens zu beheben (Absatz eins, legcit). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Instandsetzung oder gegebenenfalls den Abbruch der baulichen Anlage aufzutragen (Absatz 2, legcit). Nach Absatz 3, legcit hat die Behörde die vorläufige Weiterbenützung an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder die Weiterbenützung überhaupt zu untersagen. Die hier vorgeschriebene „Untersagung der vorläufigen Weiterbenützung“ unter Vorschreibung von Auflagen ist sohin unrichtig. Entweder es ist die Weiterbenützung zu untersagen oder die Weiterbenützung ungeachtet des Vorliegens von Baugebrechen vorläufig unter Vorschreibung von Auflagen zu gestatten. Keinesfalls kann die Untersagung der Weiterbenützung „unter Auflagen“ erfolgen, sind doch Auflagen pflichtbegründende Nebenbestimmungen zu einem an und für sich begünstigenden Verwaltungsakt (also z.B. einer Bewilligung). Zu den vorgeschriebenen „Auflagen“ ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Baubehörde ist, das Vorliegen von Baugebrechen festzustellen und in der Folge die Behebung dieser Baugebrechen dem Eigentümer aufzutragen. Keinesfalls darf die Feststellung des Baugebrechens auf den Eigentümer übertragen werden. Dies stellt eine unzulässige Verlagerung behördlicher Aufgaben auf den Normunterworfenen dar. Stellt sich schlussendlich heraus, dass tatsächlich Baugebrechen vorlagen, die der Eigentümer entgegen § 40 Abs 1 TBO 2011 nicht ehestens selbst behoben hat, erscheint auch eine Überlagerung der diesbezüglichen Erhebungskosten (wie z.B. die Kosten für ein Sachverständigengutachten) auf den Eigentümer nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG möglich zu sein (vgl. zur Kostentragung bei amtswegigen Ermittlungen siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 76, Rz 50 und 51 (Stand 1.4.2009, rdb.at). Zu den vorgeschriebenen „Auflagen“ ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Baubehörde ist, das Vorliegen von Baugebrechen festzustellen und in der Folge die Behebung dieser Baugebrechen dem Eigentümer aufzutragen. Keinesfalls darf die Feststellung des Baugebrechens auf den Eigentümer übertragen werden. Dies stellt eine unzulässige Verlagerung behördlicher Aufgaben auf den Normunterworfenen dar. Stellt sich schlussendlich heraus, dass tatsächlich Baugebrechen vorlagen, die der Eigentümer entgegen Paragraph 40, Absatz eins, TBO 2011 nicht ehestens selbst behoben hat, erscheint auch eine Überlagerung der diesbezüglichen Erhebungskosten (wie z.B. die Kosten für ein Sachverständigengutachten) auf den Eigentümer nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG möglich zu sein vergleiche zur Kostentragung bei amtswegigen Ermittlungen siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76,, Rz 50 und 51 (Stand 1.4.2009, rdb.at). Aus diesen Erwägungen wären die mit „Auflagen“ Punkte 2 bis 5 vorgeschriebenen Maßnahmen auch in einem eigenen, auf § 40 Abs 2 TBO 2011 gestützten Verfahren nicht zulässig, sondern ist es – wie oben erwähnt - Aufgabe der Baubehörde, festzustellen, ob überhaupt ein Baugebrechen vorliegt oder nicht. Dazu wird sie auch sog. Spione setzen können und allenfalls für nähere Erkundigungen einen Statiker beauftragen müssen. Stellt dieser dann ein Baugebrechen fest, wird die Behörde dem Eigentümer konkrete Aufträge zur Beseitigung des Baugebrechens zu erteilen haben.Aus diesen Erwägungen wären die mit „Auflagen“ Punkte 2 bis 5 vorgeschriebenen Maßnahmen auch in einem eigenen, auf Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 gestützten Verfahren nicht zulässig, sondern ist es – wie oben erwähnt - Aufgabe der Baubehörde, festzustellen, ob überhaupt ein Baugebrechen vorliegt oder nicht. Dazu wird sie auch sog. Spione setzen können und allenfalls für nähere Erkundigungen einen Statiker beauftragen müssen. Stellt dieser dann ein Baugebrechen fest, wird die Behörde dem Eigentümer konkrete Aufträge zur Beseitigung des Baugebrechens zu erteilen haben. „Auflage“ 1 dagegen wäre als sonstige Maßnahme im Rahmen der behördlichen Bauaufsicht nach § 41 Abs 1 TBO 2011 vorzuschreiben. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Behörde u.a. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie eben die Anbringung von Absperrungen, Absicherung und dergleichen verfügen, wenn es unter näher beschriebenen Voraussetzungen zu einer Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen kommt. Dazu ist anzuführen, dass die seitens der Behörde angedachten Absperrungen so genau zu beschreiben sind (Art der Absperrung, Ausmaß, Lage etc.), dass zumindest ein Fachmann weiß, wie diese anzubringen sind. Diese Voraussetzungen scheinen im gegenständlichen Fall nicht vorzuliegen.„Auflage“ 1 dagegen wäre als sonstige Maßnahme im Rahmen der behördlichen Bauaufsicht nach Paragraph 41, Absatz eins, TBO 2011 vorzuschreiben. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Behörde u.a. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie eben die Anbringung von Absperrungen, Absicherung und dergleichen verfügen, wenn es unter näher beschriebenen Voraussetzungen zu einer Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen kommt. Dazu ist anzuführen, dass die seitens der Behörde angedachten Absperrungen so genau zu beschreiben sind (Art der Absperrung, Ausmaß, Lage etc.), dass zumindest ein Fachmann weiß, wie diese anzubringen sind. Diese Voraussetzungen scheinen im gegenständlichen Fall nicht vorzuliegen. Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgender, vorläufiger Rechtsansicht: Die im angefochtenen Bescheid als „Auflagen“ vorgeschriebenen Maßnahmen werden zu beheben sein. Das Benützungsverbot wird im Hinblick auf die Aussagen des hochbautechnischen Sachverständigen der Behörde, es sei derzeit von keiner akuten Einsturzgefahr auszugehen (siehe seine Stellungnahme vom 12.6.2017), einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Dazu ergeht, bezugnehmend auf das heutige Telefonat, folgendes Ersuchen: 1. Überprüfung der gegenständlichen baulichen Anlage und Beantwortung der Frage, ob diese aus do. fachlicher Sicht weiterbenützt werden kann, ohne dass es zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen kommt. 2. Sollte es aus do. Sicht möglich sein, die Anlage (vorläufig) weiter zu benutzen, mögen die aus do. Sicht dafür erforderlichen Auflagen, wie etwa Pölzungen/Unterfangungen, bekannt gegeben werden.“ Ing. DD führte in der Folge in Anwesenheit des Beschwerdeführers einen eingehenden Lokalaugenschein durch und besprach die Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer und hier auch mit dem Bürgermeister der Gemeinde Y. In seinem Gutachten vom 20.9.2017 kommt er nach Darlegung der Ergebnisse des Lokalaugenscheines und der genannten Besprechung zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass aus meiner fachlichen Einschätzung einer Weiterbenützung der baulichen Anlage, aufgrund der vorherrschenden baulichen Situation und feststellbaren baulichen Mängel nicht zugestimmt werden kann. Auch eine Zustimmung einer (vorläufigen) Weiternutzung des Gebäudes unter Vorschreibung von etwaigen Auflagen, wie etwa Pölzungen/Unterfangungen, odgl, erscheint aufgrund der vorherrschenden baulichen Struktur des Gebäudes (fehlende Queraussteifungen) und nach wie vorherrschenden hangseitigen Beanspruchung durch Erddruck und Verkehrslast nicht möglich. Derartige Maßnahmen würden sich über alle Ebenen erstrecken und somit die Nutzbarkeit der einzelnen Räume durch die notwendigen Unterstellungen und Pölzungen, wesentlich einschränken. Zudem erscheint eine Queraus-steifung des Gebäudes mittels Pölzungen zur Aufnahme und Ableitung der hangseitigen Lasten als äußerst schwierig umsetzbar, da sich das Gebäude talseitig verschiebt und die Pölzungen daher nicht einfach in die tragenden Elemente (z.B. Deckenkonstruktionen) eingebunden werden können.“ Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.9.2017 die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Beweis wurde im Übrigen aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II.römisch zwei. Erwägungen Der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige konnte unwidersprochen massive Baugebrechen bei der gegenständlichen baulichen Anlage feststellen. Diese Mängel sind derart gravierend, dass von einer Gefahr für Menschen ausgegangen werden muss und allein in einem das gesamte Gebäude samt Nebenanlagen betreffenden Benützungsverbot eine wirksame Gefahrenabwehr gesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1978.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.