RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/1135-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde von
- AA,
- BB,
- CC,
- DD,
- EE,
- FF,
- GG, alle vertreten durch JJ Rechtsanwälte, Y, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2017, GZ ****, betreffend Feststellung nach § 24 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde von
- AA,
- BB,
- CC,
- DD,
- EE,
- FF,
- GG, alle vertreten durch JJ Rechtsanwälte, Y, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2017, GZ ****, betreffend Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß § 24 Abs 2 TGVG festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken **1 und **2 in EZ ****, GB Z, nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des TGVG handelt.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TGVG festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken **1 und **2 in EZ ****, GB Z, nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des TGVG handelt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Grundverkehrsanzeige vom 29.08.2016 wurde der Kaufvertrag zwischen AA auf Verkäuferseite und BB, CC, DD, EE, FF und GG auf Käuferseite betreffend den Rechtserwerb der im Freiland gelegenen Grundstücke **1 und **2 in EZ ****, GB Z, angezeigt. Im Ermittlungsverfahren sind seitens der belangten Behörde Zweifel darüber entstanden, ob die kaufgegenständlichen Grundstücke landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG sind, weshalb von Amts wegen ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde.Im Ermittlungsverfahren sind seitens der belangten Behörde Zweifel darüber entstanden, ob die kaufgegenständlichen Grundstücke landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG sind, weshalb von Amts wegen ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2017, Zl ****, wurde gemäß § 24 Abs 2 lit a und § 26 TGVG festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken **1 und **2 in EZ ****, GB Z, um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2017, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a und Paragraph 26, TGVG festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken **1 und **2 in EZ ****, GB Z, um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem eingeholten agrarfachlichen Gutachten zwar hervorginge, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke seit dem Jahr 2000 nicht mehr landwirtschaftlich, sondern zum Betrieb einer Materialzwischenlagerung und Materialaufbereitung (Schotter) zumindest bis Ende 2018 befristet genutzt würden. Ein landwirtschaftlicher Betrieb sei daher seit 2000 nicht mehr gegeben. Die für die gegenständliche Nutzung notwendigen abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigungen seien gegeben. Es bestehe jedoch eine zivilrechtliche Verpflichtung nach Beendigung der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit die Grundstücke wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Dieser Auflage zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung hätten die Rechtserwerber auch zugestimmt. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass weder auf Verkäuferseite noch auf Erwerberseite eine Landwirtschaft betrieben werde und der Betrieb einer Landwirtschaft offenbar auch nicht geplant sei. Dessen ungeachtet sollen die Grundstücke wieder in einer für die Landwirtschaft typischen Weise verwendet werden, indem die landwirtschaftliche Nutzung wieder hergestellt werden müsse. Die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke sei daher nur als ausgesetzt zu betrachten und greife zumindest nach Ablauf der abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigung die typische landwirtschaftliche Verwendung und Nutzung wieder ein. Die derzeitige Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung ändere nichts an der Qualifikation der kaufgegenständlichen Grundstücke als landwirtschaftliche Grundstücke. Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass den Ausführungen der Behörde nicht zugestimmt werden könne. Laut dem agrarfachlichen Gutachten handle es sich bei den betroffenen Grundstücken aufgrund der außerlandwirtschaftlichen Nutzung über einen Zeitraum von nunmehr 16 Jahren um keine landwirtschaftlichen Grundstücke mehr. Daher könne auch nicht von einer Aussetzung geredet werden. Eine Aussetzung im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG liege nur vor, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingestellt werde, ohne dass es einer anderen Benutzung zugeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Grundstücke als Materialzwischenlagerungen und Materialaufbereitung verwendet worden seien. Der Begründung der belangten Behörde, dass es eine zivilrechtliche Vereinbarung gäbe, wonach die kaufgegenständlichen Grundstücke wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen seien, werde entgegnet, dass der Betrieb der Materialzwischenlagerung und Materialaufbereitung ursprünglich bis 2010 befristet und diese Frist bis 2018 verlängert worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Frist wiederum verlängert werde. Schließlich habe die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, ob die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt vertretbar und unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Verpflichtungen für den derzeitigen Eigentümer zumutbar sei, von der Sachverständigen gar nicht beantwortet werden können. In rechtlicher Hinsicht sei daher davon auszugehen, dass eine Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht möglich sei und von einer Aussetzung nicht mehr gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen hätte die Behörde feststellen müssen, dass es sich bei den kaufgegenständlichen Grundstücken um keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handle.Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass den Ausführungen der Behörde nicht zugestimmt werden könne. Laut dem agrarfachlichen Gutachten handle es sich bei den betroffenen Grundstücken aufgrund der außerlandwirtschaftlichen Nutzung über einen Zeitraum von nunmehr 16 Jahren um keine landwirtschaftlichen Grundstücke mehr. Daher könne auch nicht von einer Aussetzung geredet werden. Eine Aussetzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG liege nur vor, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingestellt werde, ohne dass es einer anderen Benutzung zugeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Grundstücke als Materialzwischenlagerungen und Materialaufbereitung verwendet worden seien. Der Begründung der belangten Behörde, dass es eine zivilrechtliche Vereinbarung gäbe, wonach die kaufgegenständlichen Grundstücke wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen seien, werde entgegnet, dass der Betrieb der Materialzwischenlagerung und Materialaufbereitung ursprünglich bis 2010 befristet und diese Frist bis 2018 verlängert worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Frist wiederum verlängert werde. Schließlich habe die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, ob die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt vertretbar und unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Verpflichtungen für den derzeitigen Eigentümer zumutbar sei, von der Sachverständigen gar nicht beantwortet werden können. In rechtlicher Hinsicht sei daher davon auszugehen, dass eine Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht möglich sei und von einer Aussetzung nicht mehr gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen hätte die Behörde feststellen müssen, dass es sich bei den kaufgegenständlichen Grundstücken um keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handle. Sodann wurde der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich landwirtschaftliche Rekultivierung gestellt. Weiters wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Grundstücke **1 und **2 in EZ ****, GB Z, keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG sind, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Weiters wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Grundstücke **1 und **2 in EZ ****, GB Z, keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG sind, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich landwirtschaftliche Rekultivierung wird nicht entsprochen, da dies zur Entscheidungsfindung unerheblich war. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Mit Kaufvertrag vom 20.05./ 23.06./ 05.08./ 16.08.2016 haben BB, CC, DD, EE, FF und GG die beiden Grundstücke **1 und **2 in EZ ****, GB Z, von Frau AA erworben. In diesen Kaufvertrag wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung aufgenommen (Punkt E), wonach die Käuferseite bereit ist, das erworbene Grundstück nach Beendigung der gewerblichen Nutzung wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als Freiland gemäß § 41 Abs 1 TROG 2011 gewidmet und sind nicht bebaut. Mit den Grundstücken ist ein Flächenausmaß von 266 m² landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (verbuschte Fläche) und 2.111 m² sonstige (Abbauflächen, Halden und Deponien) verbunden.Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als Freiland gemäß Paragraph 41, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet und sind nicht bebaut. Mit den Grundstücken ist ein Flächenausmaß von 266 m² landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (verbuschte Fläche) und 2.111 m² sonstige (Abbauflächen, Halden und Deponien) verbunden. Weder auf Verkäuferseite noch auf Erwerberseite wird eine Landwirtschaft betrieben. Seit dem Jahr 2000 werden die kaufgegenständlichen Grundstücke nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern zum Betrieb einer Materialzwischenlagerung und Materialaufbereitung (Schotter) verwendet. Diese Nutzungsform ist zumindest bis 31.12.2018 befristet vorgesehen und sind die dafür erforderlichen abfallrechtlichen, gewerberechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen gegeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/33/
- Die Feststellungen zur vergangenen und gegenständlichen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stützen sich auf die Ausführungen im Bescheid, auf das Vorbringen in der Beschwerde sowie auf die agrarfachliche Stellungnahme vom 17.11.
- Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus der Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde Z vom 24.08.
- IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(3)Baugrundstücke sind:
- a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
- b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes. … § 24Paragraph 24Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,Entscheidung über den GeltungsbereichFeststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,, Entscheidung über den Geltungsbereich…
(2)Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob es sich bei den Grundstücken **1 und **2 in EZ ****, GB Z, um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt.Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob es sich bei den Grundstücken **1 und **2 in EZ ****, GB Z, um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt. Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 56/2010 ist eine Liberalisierung des grünen Grundverkehrs erfolgt und es wurde auch der Abs 1 des § 2 modifiziert. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus:Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2010, ist eine Liberalisierung des grünen Grundverkehrs erfolgt und es wurde auch der Absatz eins, des Paragraph 2, modifiziert. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus: Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs 1 dritter Satz):Zu Ziffer 1 (Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz): Bereits mit der Novelle LGBl Nr 60/2009 wurde der grüne Grundverkehr insofern liberalisiert,Bereits mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, wurde der grüne Grundverkehr insofern liberalisiert, als vorgesehen wurde, dass Grundstücke, die bereits seit mehr als 10 (und nicht wie zuvor seit mehr als 20) Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des 2. Abschnittes des TGVG unterworfen werden. Dabei spielten auch praktische Überlegungen eine Rolle, da der Nachweis, dass ein Grundstück vor mehr als 10 Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, der Vollziehung Schwierigkeiten bereitete. Die Europäische Kommission hielt aber ihre Bedenken gegen die Bestimmung des § 2 Abs 1 grundsätzlich aufrecht und zwar sah sie in der Bestimmung des § 2 Abs 1 TGVG nach wie vor eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs erforderlich ist. Die Europäische Kommission hielt aber ihre Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, grundsätzlich aufrecht und zwar sah sie in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG nach wie vor eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs erforderlich ist. Insbesondere wurden auch Bedenken gegen die Rechtssicherheit erhoben, da die der (gesetzlich zulässigen) „Zweckentfremdung“ vorangehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dem potentiellen Erwerber des betroffenen Grundstücks nicht ohne weiteres erkennbar sei. Mit der nun vorgeschlagenen Aufhebung des 3. Satzes des § 2 Abs 1 wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen.Mit der nun vorgeschlagenen Aufhebung des 3. Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen. Zu Ziffer 2 (§ 2 Abs 1 dritter Satz):Zu Ziffer 2 (Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz): Mit der Neufassung des bisherigen vierten (nunmehrigen dritten) Satzes des § 2 Abs 1 werden im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wurden, jenen Grundstücken gleichgestellt, die im Rahmen eines Zwischenbetriebes land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit wird klargestellt, dass bei beiden Grundstückskategorien aus dem vorübergehenden Brachliegenlassen nicht die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr resultiert.Mit der Neufassung des bisherigen vierten (nunmehrigen dritten) Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, werden im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wurden, jenen Grundstücken gleichgestellt, die im Rahmen eines Zwischenbetriebes land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit wird klargestellt, dass bei beiden Grundstückskategorien aus dem vorübergehenden Brachliegenlassen nicht die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr resultiert. Die nunmehr vorgesehene Gleichbehandlung scheint sachlich geboten und ist gänzlich unabhängig von der seitens der Europäischen Kommission geäußerten Kritik und der in der Ziffer 1 vorgesehenen Reaktion auf diese Bedenken. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auch auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Frage stehenden Bestimmung, namentlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 13.147/1992, hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, angewendet werden können.Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auch auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Frage stehenden Bestimmung, namentlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 13.147 aus 1992,, hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, angewendet werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist (vgl dazu weiters etwa VfSlg. 7838/1976 und 7898/1996). Ein Brachliegenlassen einer Fläche über viele Jahre oder Jahrzehnte bewirkt somit, dass diese nicht mehr dem „grünen“ Grundverkehr unterliegt.Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist vergleiche dazu weiters etwa VfSlg. 7838 aus 1976, und 7898 aus 1996,). Ein Brachliegenlassen einer Fläche über viele Jahre oder Jahrzehnte bewirkt somit, dass diese nicht mehr dem „grünen“ Grundverkehr unterliegt. Nach der vom Verfassungsgerichtsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg 9005/1981
- ua)ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs 1 TGVG davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des landwirtschaftlichen Grundverkehrs den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg 8257/1978). Nach der vom Verfassungsgerichtsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg 9005 aus 1981,
- ua)ist bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des landwirtschaftlichen Grundverkehrs den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg 8257 aus 1978,). Dies ist weiters jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke der Fall, die auf eine für eine Land- oder Forstwirtschaft signifikante Art genutzt werden (VfSlg 9010/1981). Hiebei ist es unerheblich, ob die Grundstücke im Eigentum dessen stehen, der sie nutzt oder ob sie aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgendeines anderen Rechtstitels genutzt werden. Dies ist weiters jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke der Fall, die auf eine für eine Land- oder Forstwirtschaft signifikante Art genutzt werden (VfSlg 9010 aus 1981,). Hiebei ist es unerheblich, ob die Grundstücke im Eigentum dessen stehen, der sie nutzt oder ob sie aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgendeines anderen Rechtstitels genutzt werden. Ob die Nutzung in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sie können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird oder jederzeit wieder betrieben werden könnte (vgl Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht – Kommentar, S. 110f mit Verweisen auf die Judikatur). Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sie können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird oder jederzeit wieder betrieben werden könnte vergleiche Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht – Kommentar, S. 110f mit Verweisen auf die Judikatur). Im Gegenstandsfall verhält es sich so, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke seit dem Jahr 2000 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, sondern zum Betrieb einer Materialzwischenlagerung und Materialaufbereitung (Schotter) verwendet werden. Diese Nutzungsform wurde bereits bis 30.06.2010 befristet vorgesehen und nunmehr bis 31.12.2018 verlängert. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die derzeitige Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung nichts an der Qualifikation der kaufgegenständlichen Grundstücke als landwirtschaftliche Grundstücke ändere, kann seitens des erkennenden Gerichts nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, dass gemäß § 2 Abs 1 TGVG ein bisher im Sinn dieser Bestimmung genutztes Grundstück durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück verliert, doch ist laut der bereits angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor allem auf den primären Verwendungszweck der betreffenden Grundstücke abzustellen.Es ist zwar richtig, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TGVG ein bisher im Sinn dieser Bestimmung genutztes Grundstück durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück verliert, doch ist laut der bereits angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor allem auf den primären Verwendungszweck der betreffenden Grundstücke abzustellen. Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich lediglich um einen relativ kleinen Teil an landwirtschaftlich genutzter Grundfläche mit einem Flächenausmaß von 266 m², welche jedoch eine verbuschte Fläche darstellt. Der Rest der Fläche in einem Ausmaß von 2.111 m² ist sonstige Fläche (Abbauflächen, Halden und Deponien). Laut der agrarfachlichen Stellungnahme handelt es sich aufgrund der außerlandwirtschaftlichen Nutzung über einen Zeitraum von nunmehr 16 Jahren um keine landwirtschaftlichen Grundstücke mehr. Die belangte Behörde führt selbst im angefochtenen Bescheid aus, dass weder auf Verkäuferseite noch auf Erwerberseite eine Landwirtschaft betrieben wird. Zudem darf bezweifelt werden - auch wenn dies vorliegend nicht entscheidungswesentlich ist -, ob die gegenständlichen Flächen überhaupt noch ohne besondere Aufwendungen einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können. Diese Frage blieb seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen auch unbeantwortet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen und in Ansehung der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur außer Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die jahrelange Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG qualifiziert werden können. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen und in Ansehung der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur außer Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die jahrelange Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG qualifiziert werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, existiert eine umfangreiche – im gegenständlichen Erkenntnis zitierte - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, auch fehlt eine solche Rechtsprechung nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1135.3