den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Außerdem bezieht der Beschwerdeführer eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 129,00; Unter Berücksichtigung des Mietzuschusses für einen 1-Personen-Haushalt laut aktueller Verordnung
TMSG ergibt sich sohin insgesamt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 131,08 und damit kein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.Der Beschwerdeführer hat ein Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 495,83 und bezieht gleichzeitig eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 717,60. Betreffend das Arbeitseinkommen hat die belangte Behörde einen Freibetrag
Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 190,00 berücksichtigt. Außerdem bezieht der Beschwerdeführer eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 129,00; Unter Berücksichtigung des Mietzuschusses für einen 1-Personen-Haushalt laut aktueller Verordnung
Paragraph 6, TMSG ergibt sich sohin insgesamt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 131,08 und damit kein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer hat vier Kinder. Für diese vier Kinder hatte er eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen, wonach jedes der Kinder Euro 120,00 monatlich als Unterhaltsbeitrag erhält. Dabei handelt es sich nicht um eine gerichtliche Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Außerdem wird der Unterhaltsbeitrag auch nicht durch Exekution geltend gemacht, sondern leistet der Beschwerdeführer diesen Beitrag freiwillig. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Unterhaltsbeitrag für die minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers freiwillig festgesetzt wurde und nicht durch das Gericht hat dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017 bestätigt. Außerdem hat er ebenso bestätigt, dass zur Einbringlichmachung dieser Unterhaltsbeiträge nicht in sein Einkommen Exekution geführt wird, sondern dass er diese freiwillig bezahlt. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden und bedarfsmildernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden und bedarfsmildernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Mittel verfügt, sodass er nicht als Hilfesuchender iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetz gelten kann. Dies wird vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass bei der Berechnung seines Bedarfs auch die Unterhaltszahlungen an seine Kinder in der Höhe von Euro 480,00 insgesamt zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder (Vergleich dazu etwa VwGH 24.06.2015, RA 2014/100055) sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung iS einer aktuellen und unmittelbaren Notlage auswirken (Vergleich etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert. Spezifisch im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters etwa in der Entscheidung vom 20.10.1999, 97/08/0122 festgehalten, dass wenn der Unterhaltsverpflichtete Kraft eines verstreckbaren Titels zu Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein sollte, aufgrund dessen Forderungsexekution in seinem Pensionsanspruch geführt wird, so liege eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Unterhaltsverpflichteten könnte insoweit nicht entgegen gehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er freiwillig eine Vereinbarung betreffend die Unterhaltshöhe für seine Kinder geschlossen hat, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die der Verwaltungsgerichtshof dafür festgesetzt hat, dass Unterhaltsverpflichtungen vom Mindestsicherungsträger übernommen werden können. Bei den Unterhaltsverpflichtungen handelt es sich somit um Beiträge, die nicht im Mindestsicherungsverfahren zu berücksichtigen sind und erweist sich die Beschwerde somit insgesamt als nicht begründet und war dementsprechend abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1810.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.