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{'item': 'LVwG-2017/15/1810-2'}

Obsah (5)§ 15§ 6§ 18§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/1810-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Arbeitseinkommens sowie der Notstandsbeihilfe kein Anspruch auf Mindestsicherung zukomme. Dagegen hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht in welchem er zusammenfassend ausführt, dass er Unterhalt für seine Kinder bezahle, welcher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. So bezahle er für jedes seiner vier Kinder Euro 120,00 im Monat. Entgegen den Mitteilungen der belangten Behörde lasse er es bei diesen Zahlungen nicht auf eine Exekution ankommen, zumal er sich damit gesetzlich strafbar machen würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 04.10.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat ein Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 495,83 und bezieht gleichzeitig eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 717,
  2. Betreffend das Arbeitseinkommen hat die belangte Behörde einen Freibetrag

§ 15Abs 3 lit b TMSG in der Höhe von Euro 190,00 berücksichtigt.

Außerdem bezieht der Beschwerdeführer eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 129,00; Unter Berücksichtigung des Mietzuschusses für einen 1-Personen-Haushalt laut aktueller Verordnung

§ 6

TMSG ergibt sich sohin insgesamt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 131,08 und damit kein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.Der Beschwerdeführer hat ein Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 495,83 und bezieht gleichzeitig eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 717,60. Betreffend das Arbeitseinkommen hat die belangte Behörde einen Freibetrag

Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 190,00 berücksichtigt. Außerdem bezieht der Beschwerdeführer eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 129,00; Unter Berücksichtigung des Mietzuschusses für einen 1-Personen-Haushalt laut aktueller Verordnung

Paragraph 6, TMSG ergibt sich sohin insgesamt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 131,08 und damit kein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer hat vier Kinder. Für diese vier Kinder hatte er eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen, wonach jedes der Kinder Euro 120,00 monatlich als Unterhaltsbeitrag erhält. Dabei handelt es sich nicht um eine gerichtliche Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Außerdem wird der Unterhaltsbeitrag auch nicht durch Exekution geltend gemacht, sondern leistet der Beschwerdeführer diesen Beitrag freiwillig. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Unterhaltsbeitrag für die minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers freiwillig festgesetzt wurde und nicht durch das Gericht hat dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017 bestätigt. Außerdem hat er ebenso bestätigt, dass zur Einbringlichmachung dieser Unterhaltsbeiträge nicht in sein Einkommen Exekution geführt wird, sondern dass er diese freiwillig bezahlt. Rechtliche Erwägungen:

§ 18

Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden und bedarfsmildernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden und bedarfsmildernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Mittel verfügt, sodass er nicht als Hilfesuchender iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetz gelten kann. Dies wird vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass bei der Berechnung seines Bedarfs auch die Unterhaltszahlungen an seine Kinder in der Höhe von Euro 480,00 insgesamt zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder (Vergleich dazu etwa VwGH 24.06.2015, RA 2014/100055) sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung iS einer aktuellen und unmittelbaren Notlage auswirken (Vergleich etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert. Spezifisch im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters etwa in der Entscheidung vom 20.10.1999, 97/08/0122 festgehalten, dass wenn der Unterhaltsverpflichtete Kraft eines verstreckbaren Titels zu Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein sollte, aufgrund dessen Forderungsexekution in seinem Pensionsanspruch geführt wird, so liege eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Unterhaltsverpflichteten könnte insoweit nicht entgegen gehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er freiwillig eine Vereinbarung betreffend die Unterhaltshöhe für seine Kinder geschlossen hat, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die der Verwaltungsgerichtshof dafür festgesetzt hat, dass Unterhaltsverpflichtungen vom Mindestsicherungsträger übernommen werden können. Bei den Unterhaltsverpflichtungen handelt es sich somit um Beiträge, die nicht im Mindestsicherungsverfahren zu berücksichtigen sind und erweist sich die Beschwerde somit insgesamt als nicht begründet und war dementsprechend abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1810.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.