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{'item': 'LVwG-2017/41/1229-2'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 9§ 25a§ 45§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1229-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde des Herrn AA insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde des Herrn AA insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde

§ 64Abs 2 VSt

G mit Euro 60,00 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 60,00 neu festgesetzt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) präzisiert wie folgt:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) präzisiert wie folgt: „Sie haben es als

§ 9Abs 2 VSt

G 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der B AG mit dem Sitz in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Erhebung durch die Biberbeauftragte des Landes Tirol am 20.12.2016 festgestellt wurde, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, im Dezember 2016, in der 50. Kalenderwoche, bei Arbeiten der B AG entlang der Bahntrasse, welche entlang des X im Gemeindegebiet von ***** W – vgl unten dargestelltes Farbfoto – verläuft, Maßnahmen gesetzt wurden, welche zu einer dauerhaften Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen geführt haben.“„Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der B AG mit dem Sitz in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Erhebung durch die Biberbeauftragte des Landes Tirol am 20.12.2016 festgestellt wurde, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, im Dezember 2016, in der 50. Kalenderwoche, bei Arbeiten der B AG entlang der Bahntrasse, welche entlang des römisch zehn im Gemeindegebiet von ***** W – vergleiche unten dargestelltes Farbfoto – verläuft, Maßnahmen gesetzt wurden, welche zu einer dauerhaften Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen geführt haben.“ Abbildung entfernt (im PDF ersichtlich) 2.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde der B AG als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde der B AG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer AA folgende Übertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als die zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person zu verantworten, dass im Dezember 2016, in der

  1. Kalenderwoche, bei Arbeiten der B AG entlang der Bahntrasse, welche entlang des X im Gemeindegebiet von ***** W, verläuft, Maßnahmen gesetzt wurden, welche zu einer dauerhaften Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen geführt hat. Dies, sowie das ebenfalls durchgeführte Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.„Sie haben es als die zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person zu verantworten, dass im Dezember 2016, in der
  2. Kalenderwoche, bei Arbeiten der B AG entlang der Bahntrasse, welche entlang des römisch zehn im Gemeindegebiet von ***** W, verläuft, Maßnahmen gesetzt wurden, welche zu einer dauerhaften Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen geführt hat. Dies, sowie das ebenfalls durchgeführte Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a i.V.m. § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (kurz:TNSchG) LGBI Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 87/2015 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (kurz:TNSchG) LGBI Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 87 aus 2015, begangen.

§ 45(1) lit.

a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt.

Paragraph 45,

(1)Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 75,-- zu bezahlen.“

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 75,-- zu bezahlen.“ Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Biberbeauftragten sowie den darin dargelegten schlüssigen Ausführungen samt Lichtbilddokumentation als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten Tatbestand verwirklicht habe. Die Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldbaren Notstandes seien lediglich als Schutzbehauptung zu werten, da keine akute Gefahr für Sachen oder Menschen vorgelegen habe. Zudem würde eine potenzielle Gefahr nur von vereinzelten Gehölzen oder Ästen ausgehen und niemals von dem ganzen gegenständlichen Heckenzug bzw der Gehölzgruppe. Milderungs- sowie Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sei nicht auszugehen. Die Geldstrafe erweise sich in dieser Höhe sowohl schuld- als auch tatangemessen.Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Biberbeauftragten sowie den darin dargelegten schlüssigen Ausführungen samt Lichtbilddokumentation als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten Tatbestand verwirklicht habe. Die Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldbaren Notstandes seien lediglich als Schutzbehauptung zu werten, da keine akute Gefahr für Sachen oder Menschen vorgelegen habe. Zudem würde eine potenzielle Gefahr nur von vereinzelten Gehölzen oder Ästen ausgehen und niemals von dem ganzen gegenständlichen Heckenzug bzw der Gehölzgruppe. Milderungs- sowie Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen, von einem geringfügigen Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG sei nicht auszugehen. Die Geldstrafe erweise sich in dieser Höhe sowohl schuld- als auch tatangemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn AA und von der B AG fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Schriftsätze vom 02.02.2017 und vom 13.03.2017 verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Inhalt der Beschwerde erklärt. Der gegenständliche Sachverhalt falle unter den Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE), dessen Leiter der Beschwerdeführer A zum Tatzeitpunkt gewesen sei und auch derzeit noch sei. Im Geschäftsbereich SAE betreffe es die Region West mit dem Leiter der Region West, DD, dem Leiter Regionale Anlagentechnik, EE, dem ASC-Leiter FF, Fachkoordinator Fachlinie Fahrweg, GG, und dem Umsetzungsverantwortlichen JJ sowie dem Facharbeiter KK. Dem Letztgenannten sei bekannt, dass man für Arbeiten, wie hier, eine naturschutzbehördliche Bewilligung benötige und Zuwiderhandlungen dagegen nicht nur nach dem Naturschutzgesetz, sondern auch betriebsintern sanktioniert würden. Es habe sich hier jedoch um Arbeiten wegen Gefahr in Verzug gehandelt, da für den Fall, dass die gegenständlichen Bäume nicht gefällt worden wären, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer, bzw Spaziergänger) und auch unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende getan, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So seien für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt worden, denen bewusst sei, dass man unter anderem nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen dürfe und sei KK auch umfassend geschult worden. Es liege auch der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes vor. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten seien unmittelbar und sofort auszuführen gewesen, da sonst eine unmittelbare Gefahr für Menschen und Sachen gedroht hätte. Schließlich würde auch mangelndes Organisationsverschulden seitens des Beschwerdeführers eingewendet. Es genüge nicht, dass bloß ein Mitarbeiter der juristischen Person gegen einen Straftatbestand verstoßen habe, sondern müsse vielmehr der Verantwortliche durch seine Aufsicht, Weisungen etc die Möglichkeit gehabt haben, die inkriminierte Tat zu verhindern. Im konkreten Fall habe innerhalb der Region West KK als qualifizierter Mitarbeiter diese Agenten wahrgenommen. Die durchgängige Kontrollkette vom Beschwerdeführer A bis zu den arbeitsausführenden Personen wurde dargestellt und darauf hingewiesen, dass Baustellenkontrollen vom ASC und der Regionalleitung stichprobenartig durchgeführt würden, weiters auch Kontrollen von externen Dienstleistern. Die B AG sei zertifiziert, den Beschwerdeführer treffe kein Auswahlverschulden in Bezug auf KK, dieser erbringe seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistung. Beim gegenständlichen Verstoß würde es sich somit allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters handeln, dieser einmalige Verstoß wäre für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG würden vorliegen, durch das hier vorgeworfene Verhalten sei auch niemand gefährdet worden.Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn AA und von der B AG fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Schriftsätze vom 02.02.2017 und vom 13.03.2017 verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Inhalt der Beschwerde erklärt. Der gegenständliche Sachverhalt falle unter den Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE), dessen Leiter der Beschwerdeführer A zum Tatzeitpunkt gewesen sei und auch derzeit noch sei. Im Geschäftsbereich SAE betreffe es die Region West mit dem Leiter der Region West, DD, dem Leiter Regionale Anlagentechnik, EE, dem ASC-Leiter FF, Fachkoordinator Fachlinie Fahrweg, GG, und dem Umsetzungsverantwortlichen JJ sowie dem Facharbeiter KK. Dem Letztgenannten sei bekannt, dass man für Arbeiten, wie hier, eine naturschutzbehördliche Bewilligung benötige und Zuwiderhandlungen dagegen nicht nur nach dem Naturschutzgesetz, sondern auch betriebsintern sanktioniert würden. Es habe sich hier jedoch um Arbeiten wegen Gefahr in Verzug gehandelt, da für den Fall, dass die gegenständlichen Bäume nicht gefällt worden wären, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer, bzw Spaziergänger) und auch unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende getan, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So seien für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt worden, denen bewusst sei, dass man unter anderem nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen dürfe und sei KK auch umfassend geschult worden. Es liege auch der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes vor. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten seien unmittelbar und sofort auszuführen gewesen, da sonst eine unmittelbare Gefahr für Menschen und Sachen gedroht hätte. Schließlich würde auch mangelndes Organisationsverschulden seitens des Beschwerdeführers eingewendet. Es genüge nicht, dass bloß ein Mitarbeiter der juristischen Person gegen einen Straftatbestand verstoßen habe, sondern müsse vielmehr der Verantwortliche durch seine Aufsicht, Weisungen etc die Möglichkeit gehabt haben, die inkriminierte Tat zu verhindern. Im konkreten Fall habe innerhalb der Region West KK als qualifizierter Mitarbeiter diese Agenten wahrgenommen. Die durchgängige Kontrollkette vom Beschwerdeführer A bis zu den arbeitsausführenden Personen wurde dargestellt und darauf hingewiesen, dass Baustellenkontrollen vom ASC und der Regionalleitung stichprobenartig durchgeführt würden, weiters auch Kontrollen von externen Dienstleistern. Die B AG sei zertifiziert, den Beschwerdeführer treffe kein Auswahlverschulden in Bezug auf KK, dieser erbringe seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistung. Beim gegenständlichen Verstoß würde es sich somit allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters handeln, dieser einmalige Verstoß wäre für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG würden vorliegen, durch das hier vorgeworfene Verhalten sei auch niemand gefährdet worden. Sollte das Verfahren nicht eingestellt oder

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G beendet werden, werde um Milderung der Strafe ersucht, da keine Erschwerungsgründe vorliegen bzw diese von den Milderungsgründen bei weitem übertroffen würden.Sollte das Verfahren nicht eingestellt oder

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG beendet werden, werde um Milderung der Strafe ersucht, da keine Erschwerungsgründe vorliegen bzw diese von den Milderungsgründen bei weitem übertroffen würden. Der Tätigkeitsbericht der Biberbeauftragten samt Lichtbilddokumentation sei der Aufforderung zur Bekanntgabe der

§ 9VSt

G zuständigen Person nicht beigeschlossen gewesen und sei dieser auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erwähnt und im gesamten Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung der Behörde wäre eindeutig wiederlegt worden, wenn alle angeführten Zeugen verhört und auch alle anderen beantragten Beweismittel aufgenommen worden wären, worin ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken sei, ebenfalls darin, dass keine ausreichenden Entlastungsmomente seitens der belangten Behörde herbeigezogen worden seien, zumal ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem vorhanden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wäre sie zu einer anderen Beurteilung gekommen, somit handle es sich hiebei um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und näher namentlich gemachter Zeugen, vor allem zum Beweis des Vorliegens eines ausreichenden Kontrollsystems, gestellt und wurde an das Landesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Aufnahme aller im Verfahren bisher beantragten Beweismittel, der Antrag gestellt, das gegen den AA eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG, in eventu nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG, in eventu nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen, in eventu nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG von einer Strafe abzusehen bzw es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu eine geringere als die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Geldstrafe zu verhängen.Der Tätigkeitsbericht der Biberbeauftragten samt Lichtbilddokumentation sei der Aufforderung zur Bekanntgabe der

Paragraph 9, VStG zuständigen Person nicht beigeschlossen gewesen und sei dieser auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erwähnt und im gesamten Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung der Behörde wäre eindeutig wiederlegt worden, wenn alle angeführten Zeugen verhört und auch alle anderen beantragten Beweismittel aufgenommen worden wären, worin ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken sei, ebenfalls darin, dass keine ausreichenden Entlastungsmomente seitens der belangten Behörde herbeigezogen worden seien, zumal ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem vorhanden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wäre sie zu einer anderen Beurteilung gekommen, somit handle es sich hiebei um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und näher namentlich gemachter Zeugen, vor allem zum Beweis des Vorliegens eines ausreichenden Kontrollsystems, gestellt und wurde an das Landesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Aufnahme aller im Verfahren bisher beantragten Beweismittel, der Antrag gestellt, das gegen den AA eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG, in eventu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, in eventu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen, in eventu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von einer Strafe abzusehen bzw es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu eine geringere als die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Geldstrafe zu verhängen. Am 04.10.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Gegenstandsangelegenheit die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer A, die Biberbeauftragte des Landes Tirol sowie sechs vom Beschwerdeführer angebotene Zeugen einvernommen wurden. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Auf der Einvernahme des ebenfalls angebotenen Zeugen Mag. Alexander Hörl wurde bei der Beschwerdeverhandlung verzichtet. AA konnte im Rahmen der Rechtsmittelverhandlung seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Er erklärte, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht zu bestreiten, bekräftigte aber vor allem, dass für seinen Geschäftsbereich ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei, ein Notstand vorgelegen sei und ihn daher kein subjektives Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Übertretung treffe. Er selbst sei sehr bemüht, die Abwicklung von Projekten in seinem Geschäftsbereich zu kontrollieren und auf seine Mitarbeiter entsprechend einzuwirken, damit diese Projekte ordnungsgemäß und rechtskonform abwickeln. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 21.11.2016 fand im Gemeindegebiet von W in jenem Bereich, wo die B AG Bahntrasse entlang des X verläuft und wo sich ein Biberrevier befindet, mit GG, LL und JJ, sämtliche Bedienstete der B AG, ein Gespräch mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol, MM, statt, um den Konflikt durch vom Biber abgenagten Bäumen, welche auf die Gleise bzw Lärmschutzwand zu fallen drohen, zu besprechen. Festgelegt wurde, dass die bereits abgenagten und gefällten Bäume, welche den X verklausen, entfernt werden und Äste oder die Baumkrone für den Biber im Uferbereich als Nahrung belassen werden, weiters, dass Bäume, die für die Gleise eine Gefahr darstellen und sich genau gegenüber der Biberburg befinden, ca 10 Bäume, davon 2-3 ungeschädigte Bäume, gefällt werden dürfen. Von der Entfernung weiterer Bäume sowie des gesamten Strauchbewuchses auch entlang des parallel zur B AG Trasse befindlichen Geh- und Fahrweges war bei dieser Besprechung keine Rede.Am 21.11.2016 fand im Gemeindegebiet von W in jenem Bereich, wo die B AG Bahntrasse entlang des römisch zehn verläuft und wo sich ein Biberrevier befindet, mit GG, LL und JJ, sämtliche Bedienstete der B AG, ein Gespräch mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol, MM, statt, um den Konflikt durch vom Biber abgenagten Bäumen, welche auf die Gleise bzw Lärmschutzwand zu fallen drohen, zu besprechen. Festgelegt wurde, dass die bereits abgenagten und gefällten Bäume, welche den römisch zehn verklausen, entfernt werden und Äste oder die Baumkrone für den Biber im Uferbereich als Nahrung belassen werden, weiters, dass Bäume, die für die Gleise eine Gefahr darstellen und sich genau gegenüber der Biberburg befinden, ca 10 Bäume, davon 2-3 ungeschädigte Bäume, gefällt werden dürfen. Von der Entfernung weiterer Bäume sowie des gesamten Strauchbewuchses auch entlang des parallel zur B AG Trasse befindlichen Geh- und Fahrweges war bei dieser Besprechung keine Rede. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Biberbeauftragte am 20.12.2016 an Ort und Stelle musste festgestellt werden, dass in der Vorwoche, also in der

  1. Kalenderwoche, entlang der B AG-Bahntrasse entlang des X in W der dort vorhandene Baum- und Strauchbewuchs flächendeckend zur Gänze entfernt und somit das am 21.11.2016 besprochene Ausmaß der Maßnahmen bei weitem überschritten wurde. Entfernt wurden nicht nur weitere Bäume, sondern der gesamte Strauchbewuchs, der überhaupt keine Gefährdung der B AG-Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges darstellte. So wurde auch der gesamte Baum- und Strauchbewuchs im Bereich der Lärmschutzwand und auch auf der der Bahntrasse abgewandten orographisch rechten Seite entfernt. Die Maßnahmen wurden von der Firma Lehner im Auftrag der B AG, JJ, mit einem 15 bis 20 t schweren Kettenbagger mit Rodungsgerät und Forstmulcher durchgeführt, es wurde im angeführten Bereich über Anweisung des Umsetzungsverantwortlichen JJ der gesamte Baum- und Strauchbewuchs entfernt und gehäckselt. Eine Gefährdung von Leib und Leben hinsichtlich der Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges bestand lediglich hinsichtlich jener Bäume, welche aufgrund der gemeinsamen Besprechung mit der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 zur Schlägerung freigegeben wurden. Weder der die Maßnahmen durch die Firma N überwachende KK noch seine Vorgesetzten JJ als seinerzeitiger Umsetzungsverantwortlicher noch der zuständige Fachkoordinator GG waren in naturschutzfachlichen oder naturschutzrechtlichen Belangen hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen geschult und konnten diese nicht abschätzen, dass für die durchgeführte dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich und diese bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y zu beantragen gewesen wäre. Eine Gefährdung der Bahntrasse durch allenfalls umstürzende Bäume bestand nur hinsichtlich der von der Biberbeauftragten zur Schlägerung freigegebener Bäume, allerdings überhaupt nicht im Bereich der Lärmschutzwand, die Entfernung des gesamten Strauchbewuchses war für die Sicherheit der B AG- Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges nicht erforderlich und wurde somit weit über das vereinbarte Ziel hinausgeschossen. Eine Gefährdung von Leib und Leben bestand lediglich durch etwa 10 Bäume, davon 2 – 3 Stück nicht angenagte Bäume, welche aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 zur Schlägerung freigegeben wurden. Die gänzliche Entfernung von Bäumen und Sträuchern wurde lediglich deshalb vorgenommen, um künftighin Ruhe vor weiteren regelmäßigen Maßnahmen zu haben. Die Entfernung der Bäume und Sträucher wurde außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des TNSchG 2005 und außerhalb eingefriedeter Hausgärten durchgeführt. Der Beschwerdeführer A selber war über die durchgeführten Maßnahmen nicht informiert.Im Rahmen einer Kontrolle durch die Biberbeauftragte am 20.12.2016 an Ort und Stelle musste festgestellt werden, dass in der Vorwoche, also in der
  2. Kalenderwoche, entlang der B AG-Bahntrasse entlang des römisch zehn in W der dort vorhandene Baum- und Strauchbewuchs flächendeckend zur Gänze entfernt und somit das am 21.11.2016 besprochene Ausmaß der Maßnahmen bei weitem überschritten wurde. Entfernt wurden nicht nur weitere Bäume, sondern der gesamte Strauchbewuchs, der überhaupt keine Gefährdung der B AG-Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges darstellte. So wurde auch der gesamte Baum- und Strauchbewuchs im Bereich der Lärmschutzwand und auch auf der der Bahntrasse abgewandten orographisch rechten Seite entfernt. Die Maßnahmen wurden von der Firma Lehner im Auftrag der B AG, JJ, mit einem 15 bis 20 t schweren Kettenbagger mit Rodungsgerät und Forstmulcher durchgeführt, es wurde im angeführten Bereich über Anweisung des Umsetzungsverantwortlichen JJ der gesamte Baum- und Strauchbewuchs entfernt und gehäckselt. Eine Gefährdung von Leib und Leben hinsichtlich der Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges bestand lediglich hinsichtlich jener Bäume, welche aufgrund der gemeinsamen Besprechung mit der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 zur Schlägerung freigegeben wurden. Weder der die Maßnahmen durch die Firma N überwachende KK noch seine Vorgesetzten JJ als seinerzeitiger Umsetzungsverantwortlicher noch der zuständige Fachkoordinator GG waren in naturschutzfachlichen oder naturschutzrechtlichen Belangen hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen geschult und konnten diese nicht abschätzen, dass für die durchgeführte dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich und diese bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y zu beantragen gewesen wäre. Eine Gefährdung der Bahntrasse durch allenfalls umstürzende Bäume bestand nur hinsichtlich der von der Biberbeauftragten zur Schlägerung freigegebener Bäume, allerdings überhaupt nicht im Bereich der Lärmschutzwand, die Entfernung des gesamten Strauchbewuchses war für die Sicherheit der B AG- Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges nicht erforderlich und wurde somit weit über das vereinbarte Ziel hinausgeschossen. Eine Gefährdung von Leib und Leben bestand lediglich durch etwa 10 Bäume, davon 2 – 3 Stück nicht angenagte Bäume, welche aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 zur Schlägerung freigegeben wurden. Die gänzliche Entfernung von Bäumen und Sträuchern wurde lediglich deshalb vorgenommen, um künftighin Ruhe vor weiteren regelmäßigen Maßnahmen zu haben. Die Entfernung der Bäume und Sträucher wurde außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des TNSchG 2005 und außerhalb eingefriedeter Hausgärten durchgeführt. Der Beschwerdeführer A selber war über die durchgeführten Maßnahmen nicht informiert. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den Tätigkeitsberichten der Biberbeauftragten des Landes Tirol, MM, vom 21.11.2016 und vom 20.12.2016, und aus deren eindrucksvoller Schilderung als einvernommene Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.08.2017 sowie aus den zeugenschaftlichen Befragungen der B AG-Mitarbeiter KK, JJ, GG, FF, EE, DD und aus der Beschuldigteneinvernahme. Die Tatsache der vollständigen Entfernung von Bäumen und Sträuchern im Bereich des X in W wurde auch vom Beschwerdeführer selber nicht in Abrede gestellt, allerdings wurde von ihm darauf hingewiesen, dass aufgrund mehrerer vom Biber angenagter Bäume aus seiner Sicht Gefahr in Verzug bestand und die Fällung dieser Bäume durchgeführt werden musste, um unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer bzw Spaziergänger) und auch unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke selber abzuwenden sowie, dass ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet war, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicher zu stellen. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den Tätigkeitsberichten der Biberbeauftragten des Landes Tirol, MM, vom 21.11.2016 und vom 20.12.2016, und aus deren eindrucksvoller Schilderung als einvernommene Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.08.2017 sowie aus den zeugenschaftlichen Befragungen der B AG-Mitarbeiter KK, JJ, GG, FF, EE, DD und aus der Beschuldigteneinvernahme. Die Tatsache der vollständigen Entfernung von Bäumen und Sträuchern im Bereich des römisch zehn in W wurde auch vom Beschwerdeführer selber nicht in Abrede gestellt, allerdings wurde von ihm darauf hingewiesen, dass aufgrund mehrerer vom Biber angenagter Bäume aus seiner Sicht Gefahr in Verzug bestand und die Fällung dieser Bäume durchgeführt werden musste, um unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer bzw Spaziergänger) und auch unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke selber abzuwenden sowie, dass ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet war, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicher zu stellen. Vom Zeugen JJ als Umsetzungsverantwortlichem für die seinerzeit getätigten Maßnahmen wurde bestätigt, dass am 21.11.2016 beim gemeinsamen Lokalaugenschein mit der Biberbeauftragten von der Entfernung sämtlicher Bäume und Sträucher keine Rede war und bestätigte dieser den Lösungsvorschlag der Biberbeauftragten. Dieser gestand bei seiner Einvernahme ein dass, bei der gemeinsamen Begehung am 21.11.2016 von Seiten der B AG-Mitarbeiter gegenüber der Biberbeauftragten des Landes Tirol keine Erwähnung davon gemacht wurde, dass eine Entfernung des gesamten Baum- und Strauchbewuchses für erforderlich erachtet wurde und dass jedenfalls von den Sträuchern keine Gefahr für Personen und Sachen ausging. Die Anordnung an die Firma N, den gesamten Baum- und Strauchbewuchs im Bereich des X zu entfernen, sei entgegen dem Besprechungsergebnis erst nach Telefonaten mit seinem ASC-Leiter FF vorgenommen worden. Eine Naturschutzschulung im Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen habe er nicht erhalten, nach dem Erfordernis einer naturschutzrechlichen Bewilligung habe er sich nicht erkundigt. Dass die die Maßnahmen überwachende Aufsichtsperson KK ebenfalls in naturkundefachlichen Belangen nicht geschult war und dass eine Gefährdung der Bahntrasse im Bereich der bestehenden Lärmschutzwand sowie eine Gefährdung derselben und des Geh – und Fahrweges durch die Sträucher nicht bestand, wurde von diesem zeugenschaftlich bestätigt. Vom Zeugen JJ als Umsetzungsverantwortlichem für die seinerzeit getätigten Maßnahmen wurde bestätigt, dass am 21.11.2016 beim gemeinsamen Lokalaugenschein mit der Biberbeauftragten von der Entfernung sämtlicher Bäume und Sträucher keine Rede war und bestätigte dieser den Lösungsvorschlag der Biberbeauftragten. Dieser gestand bei seiner Einvernahme ein dass, bei der gemeinsamen Begehung am 21.11.2016 von Seiten der B AG-Mitarbeiter gegenüber der Biberbeauftragten des Landes Tirol keine Erwähnung davon gemacht wurde, dass eine Entfernung des gesamten Baum- und Strauchbewuchses für erforderlich erachtet wurde und dass jedenfalls von den Sträuchern keine Gefahr für Personen und Sachen ausging. Die Anordnung an die Firma N, den gesamten Baum- und Strauchbewuchs im Bereich des römisch zehn zu entfernen, sei entgegen dem Besprechungsergebnis erst nach Telefonaten mit seinem ASC-Leiter FF vorgenommen worden. Eine Naturschutzschulung im Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen habe er nicht erhalten, nach dem Erfordernis einer naturschutzrechlichen Bewilligung habe er sich nicht erkundigt. Dass die die Maßnahmen überwachende Aufsichtsperson KK ebenfalls in naturkundefachlichen Belangen nicht geschult war und dass eine Gefährdung der Bahntrasse im Bereich der bestehenden Lärmschutzwand sowie eine Gefährdung derselben und des Geh – und Fahrweges durch die Sträucher nicht bestand, wurde von diesem zeugenschaftlich bestätigt. Auch vom Fachkoordinator GG, in den Tätigkeitsberichten der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 und vom 20.12.2016 ebenfalls als Kontaktperson genannt, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.10.2017 glaubhaft angegeben, dass iSd Koordinationsgespräches am 21.11.2016 die vollständige Entfernung der Bäume und Sträucher, wie diese durch die von der B AG beauftragte Firma N vorgenommen wurde, in diesem Umfang nicht vereinbart war, vor allem nicht die gesamte Entfernung der Sträucher. Vom Zeugen G wurde im Hinblick auf den Umstand, dass der gesamte Baum- und Strauchbewuchs entlang des X zur Gänze mit einem 15 bis 20 t Kettenbagger mit Rodungsgerät entfernt wurde, der Eindruck der Biberbeauftragten bestätigt, dass mit den von der B AG veranlassten Maßnahmen jedenfalls zu weit gegangen wurde und eine Gefährdung von Leib und Leben, wie vom Beschwerdeführer A argumentiert, nach seiner Ansicht nur hinsichtlich jener Bäume bestand, welche aufgrund des Besprechungsergebnisses mit der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 zur Schlägerung freigegeben wurden, sohin, dass mit den durchgeführten Maßnahmen über das Ziel hinaus geschossen wurde. Von Herrn G wurde die durchgeführte Maßnahme als eine in die Zukunft gerichtete Vorsorgemaßnahme beurteilt, um künftighin Ruhe zu haben..Auch vom Fachkoordinator GG, in den Tätigkeitsberichten der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 und vom 20.12.2016 ebenfalls als Kontaktperson genannt, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.10.2017 glaubhaft angegeben, dass iSd Koordinationsgespräches am 21.11.2016 die vollständige Entfernung der Bäume und Sträucher, wie diese durch die von der B AG beauftragte Firma N vorgenommen wurde, in diesem Umfang nicht vereinbart war, vor allem nicht die gesamte Entfernung der Sträucher. Vom Zeugen G wurde im Hinblick auf den Umstand, dass der gesamte Baum- und Strauchbewuchs entlang des römisch zehn zur Gänze mit einem 15 bis 20 t Kettenbagger mit Rodungsgerät entfernt wurde, der Eindruck der Biberbeauftragten bestätigt, dass mit den von der B AG veranlassten Maßnahmen jedenfalls zu weit gegangen wurde und eine Gefährdung von Leib und Leben, wie vom Beschwerdeführer A argumentiert, nach seiner Ansicht nur hinsichtlich jener Bäume bestand, welche aufgrund des Besprechungsergebnisses mit der Biberbeauftragten vom 21.11.2016 zur Schlägerung freigegeben wurden, sohin, dass mit den durchgeführten Maßnahmen über das Ziel hinaus geschossen wurde. Von Herrn G wurde die durchgeführte Maßnahme als eine in die Zukunft gerichtete Vorsorgemaßnahme beurteilt, um künftighin Ruhe zu haben.. Auch der Leiter des Anlagenservice-Center (ASC), FF, musste im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht eingestehen, dass ihm der von JJ und GG gemeinsam mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol durchgeführte Lokalaugenschein bekannt war, dass ihm allerdings das Ergebnis dieses Lokalaugenscheines nicht zur Kenntnis gebracht wurde und dass weiters im Gespräch mit Herrn J keine Rede davon war, dass der gesamte Baum- und Strauchbewuchs entfernt werden sollte. Es sollte lediglich der Baumbestand entfernt werden, von dem eine Gefährdung für die Bahntrasse und den Geh – und Fahrweg ausging. Von FF wurde zugestanden, sich selber kein Bild über die schlussendlich durchgeführten Maßnahmen gemacht und darauf vertraut zu haben, dass seine Mitarbeiter alles richtig machen. In naturschutzfachlichen Belangen sei er nicht geschult gewesen. Dass flächendeckend auch der gesamte Strauchbewuchs entfernt wurde, hat der in forst- und naturschutzrechtlichen Angelegenheiten ebenfalls nicht geschulte Leiter der regionalen Anlagentechnik der B AG, EE, nach eigenen Angaben ebenfalls erst später erfahren. Ihm wäre von seinem Mitarbeiter L, einem Absolventen der BOKU und ebenfalls beim Gespräch mit der Biberbeauftragten anwesend, konkret von zwei am Bahndamm stehenden und vom Biber angenagten Bäumen berichtet worden, die aus Sicherheitsgründen entfernt werden müssten. Der Regionalleiter der Region West, DD, direkt dem Beschwerdeführer als Geschäftsbereichsleiter SAE unterstellt, wusste nichts vom Besprechungsinhalt seiner Mitarbeiter mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol, wohl aber vom Problem durch den Biber angenagter Bäume im Bereich der Bahntrasse des X und des zur Bahntrasse parallel verlaufenden Geh – und Fahrweges, weshalb es den Mitarbeiter LL bat, sich der Sache anzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol abzustimmen. Weitere Erkundigungen holte dieser allerdings nicht mehr ein und informierte er auch nicht den Beschwerdeführer vom bestehenden Detailproblem. Der Regionalleiter der Region West, DD, direkt dem Beschwerdeführer als Geschäftsbereichsleiter SAE unterstellt, wusste nichts vom Besprechungsinhalt seiner Mitarbeiter mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol, wohl aber vom Problem durch den Biber angenagter Bäume im Bereich der Bahntrasse des römisch zehn und des zur Bahntrasse parallel verlaufenden Geh – und Fahrweges, weshalb es den Mitarbeiter LL bat, sich der Sache anzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol abzustimmen. Weitere Erkundigungen holte dieser allerdings nicht mehr ein und informierte er auch nicht den Beschwerdeführer vom bestehenden Detailproblem. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.10.2017, ergibt sich für das erkennende Gericht schlüssig, dass die Entfernung des gesamten Baum- und Strauchbestandes nicht erforderlich war, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer bzw Spaziergänger) bzw auch eine unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke hintanzuhalten. Um dieser behaupteten Gefahr in Verzug zu begegnen, wäre es ausreichend gewesen, sich an die Vorgaben des Besprechungsergebnisses der Biberbeauftragten mit den B AG-Mitarbeitern GG, LL und JJ am 21.11.2016 zu halten. Ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem ist aus den Schilderungen der einvernommenen Zeugen nicht zu erkennen, Informationen wurden den Besprechungsergebnissen widersprechend hinsichtlich der Umsetzung der durchgeführten Maßnahmen weitergegeben und wurde auch nicht mehr in der Organisationskette ausreichend überwacht. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 6 lit i und § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 87/2015 gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 6, Litera i und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015, gestützt. Nach § 6 lit i TNSchG 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das auf-den-Stock-setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen einer Bewilligung, es sei denn, dass das auf-den-Stock-setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten.Nach Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das auf-den-Stock-setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen einer Bewilligung, es sei denn, dass das auf-den-Stock-setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten. Nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bindet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bindet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen. Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber A nicht, dass die ihm angelastete Übertretung des Naturschutzgesetzes 2005 in objektiver Hinsicht verwirklicht worden ist. Unstrittig ist im Gegenstandsfall auch, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum für den beschwerdegegenständlichen Vorfall die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Allerdings vermeint der Rechtsmittelwerber, dass er für den streitverfangenen Vorfall strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da bei ihm kein entsprechendes Verschulden anzunehmen sei, da für seinen Geschäftsbereich, für den er die strafrechtliche Verantwortung iSd § 9 Abs 2 VStG trage, ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen und weil darüber hinaus der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes vorliege.Allerdings vermeint der Rechtsmittelwerber, dass er für den streitverfangenen Vorfall strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da bei ihm kein entsprechendes Verschulden anzunehmen sei, da für seinen Geschäftsbereich, für den er die strafrechtliche Verantwortung iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG trage, ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen und weil darüber hinaus der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes vorliege. Unter Verweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung vermochte der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem, das ihn iSd Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG exkulpieren könnte, für seinen Geschäftsbereich nicht aufzuzeigen. Sein inhaltliches Vorbringen, das für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierten Mitarbeiter eingesetzt wurden, denen bewusst ist, dass man unter anderem nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen darf und in diesem Zusammenhang der konkrete Hinweis auf den hinreichend qualifizierten Mitarbeiter KK entband den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Gerade an einem solchen fehlte es aber im Gegenstandsfall.Unter Verweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung vermochte der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem, das ihn iSd Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG exkulpieren könnte, für seinen Geschäftsbereich nicht aufzuzeigen. Sein inhaltliches Vorbringen, das für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierten Mitarbeiter eingesetzt wurden, denen bewusst ist, dass man unter anderem nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen darf und in diesem Zusammenhang der konkrete Hinweis auf den hinreichend qualifizierten Mitarbeiter KK entband den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Gerade an einem solchen fehlte es aber im Gegenstandsfall. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein einmaliger Rechtsverstoß eines Mitarbeiters zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Auswahlverschuldens spricht, doch ein solches – entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers – auch nicht völlig auszuschließen vermag, wenn etwa beispielsweise andere Umstände bzw Anhaltspunkte die Verlässlichkeit eines Mitarbeiters in Frage stellen. Im verfahrensgegenständlichen Fall haben nicht nur KK, sondern auch seine Vorgesetzten JJ, GG und FF, sich nicht an die Vereinbarung mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol gehalten und sind mit den durchgeführten Maßnahmen, nämlich der flächendeckenden Beseitigung der durch die Firma N beauftragten Maßnahmen, erheblich über das vereinbarte Ziel hinausgeraten, worauf insbesondere die Zeugen JJ und GG hingewiesen haben. FF wiederum war über das Ergebnis des Gespräches mit der Biberbeauftragten nicht informiert worden und konnte deshalb ebenfalls nicht steuernd eingreifen und das vollständige Entfernen der Bäume und Sträucher durch entsprechende Aufträge nicht verhindern. Jedenfalls wurde aber ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem vom Beschwerdeführer A nicht dargetan, vielmehr spricht der Umstand, dass ein eklatanter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben möglich gewesen ist, gegen die Effektivität eines Kontrollsystems. Grundsätzlich sollte nämlich auch ein einmaliger Rechtsverstoß nicht geschehen. Wenn die angehörten Zeugen KK, JJ, GG, FF und EE zusätzlich einräumen mussten, in naturschutzrechtlichen bzw naturschutzfachlichen Angelegenheiten nicht bzw nicht ausreichend geschult zu sein ist zusätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Z zu verweisen, wonach Schulungen jedenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen vermögen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/03/0054).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein einmaliger Rechtsverstoß eines Mitarbeiters zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Auswahlverschuldens spricht, doch ein solches – entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers – auch nicht völlig auszuschließen vermag, wenn etwa beispielsweise andere Umstände bzw Anhaltspunkte die Verlässlichkeit eines Mitarbeiters in Frage stellen. Im verfahrensgegenständlichen Fall haben nicht nur KK, sondern auch seine Vorgesetzten JJ, GG und FF, sich nicht an die Vereinbarung mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol gehalten und sind mit den durchgeführten Maßnahmen, nämlich der flächendeckenden Beseitigung der durch die Firma N beauftragten Maßnahmen, erheblich über das vereinbarte Ziel hinausgeraten, worauf insbesondere die Zeugen JJ und GG hingewiesen haben. FF wiederum war über das Ergebnis des Gespräches mit der Biberbeauftragten nicht informiert worden und konnte deshalb ebenfalls nicht steuernd eingreifen und das vollständige Entfernen der Bäume und Sträucher durch entsprechende Aufträge nicht verhindern. Jedenfalls wurde aber ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem vom Beschwerdeführer A nicht dargetan, vielmehr spricht der Umstand, dass ein eklatanter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben möglich gewesen ist, gegen die Effektivität eines Kontrollsystems. Grundsätzlich sollte nämlich auch ein einmaliger Rechtsverstoß nicht geschehen. Wenn die angehörten Zeugen KK, JJ, GG, FF und EE zusätzlich einräumen mussten, in naturschutzrechtlichen bzw naturschutzfachlichen Angelegenheiten nicht bzw nicht ausreichend geschult zu sein ist zusätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Z zu verweisen, wonach Schulungen jedenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen vermögen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/03/0054). Weiters reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Betriebsanweisungen, Belehrungen und Arbeitsanweisungen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078).Weiters reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Betriebsanweisungen, Belehrungen und Arbeitsanweisungen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078). Auch aus dem bereits angeführten VwGH-Erkenntnis vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004, lässt sich entnehmen, dass die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, sondern vielmehr entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen wie Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließ. Wenn ein nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, so wie der Beschwerdeführer die vollständige Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses bzw das Auf-den-Stock-Setzen dieser Gewächse entlang der Bahntrasse der B AG im Bereich des X in W, wie aus den dem Tätigkeitsbericht der Biberbeauftragten vom 20.12.2016 beigeschlossenen Lichtbildern, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließ (vgl dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 16.02.2011, 2011/08/0004).Wenn ein nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, so wie der Beschwerdeführer die vollständige Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses bzw das Auf-den-Stock-Setzen dieser Gewächse entlang der Bahntrasse der B AG im Bereich des römisch zehn in W, wie aus den dem Tätigkeitsbericht der Biberbeauftragten vom 20.12.2016 beigeschlossenen Lichtbildern, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 16.02.2011, 2011/08/0004). Wie im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, war für die gesetzwidrig durchgeführten Maßnahmen der Umsetzungsverantwortliche JJ zuständig, ohne dass von irgendjemanden konkret kontrolliert wurde, ob dieser auch die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes einhält. Entgegen der Vereinbarung mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol wurde von ihm ohne Notwendigkeit im Hinblick auf die Gefährdung der Sicherheit der Bahntrasse und des parallel zur Bahntrasse verlaufenden Geh- und Fahrweges nicht nur die Entfernung der im Einvernehmen festgesetzten Bäume, sondern flächendeckend die Entfernung sämtlicher Bäume und Sträucher im Bereich des X in W angeordnet.Wie im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, war für die gesetzwidrig durchgeführten Maßnahmen der Umsetzungsverantwortliche JJ zuständig, ohne dass von irgendjemanden konkret kontrolliert wurde, ob dieser auch die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes einhält. Entgegen der Vereinbarung mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol wurde von ihm ohne Notwendigkeit im Hinblick auf die Gefährdung der Sicherheit der Bahntrasse und des parallel zur Bahntrasse verlaufenden Geh- und Fahrweges nicht nur die Entfernung der im Einvernehmen festgesetzten Bäume, sondern flächendeckend die Entfernung sämtlicher Bäume und Sträucher im Bereich des römisch zehn in W angeordnet. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis verhält es sich grundsätzlich so, dass der Beschwerdeführer A als strafrechtlich Verantwortlicher über keine begleitende Informationen hinsichtlich der Durchführung von Projekten in seinem Geschäftsbereich verfügt, jedenfalls nicht in ausreichender Weise, dass er unerwünschte Abläufe begleitend erkennen könnte und damit in der Lage wäre, entsprechend einzugreifen. Was das Beschwerdeargument anbelangt, das Unternehmen des Rechtsmittelwerbers sei mehrfach zertifiziert worden, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass zwar ein derartiges zertifiziertes Qualitätssicherungssystem bei dokumentierter kontinuierlicher Anwendung und Überprüfung grundsätzlich geeignet sein könnte, ein im Betrieb eingerichtetes wirksames Kontrollsystem zu belegen, es aber am Beschwerdeführer gelegen ist, das konkret eingesetzte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die Abläufe bei dem Projektsumsetzungen (inkl der dabei einzuhaltenden Behördenvorgaben) näher darzulegen (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Entsprechende nähere Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang fehlen jedoch, er hat bloß sehr allgemein dargelegt, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abläufe

den organisatorischen Vorgaben sichergestellt wird. Mit Blick auf die vorhergehenden Begründungsausführungen ermöglichen aber die angeführten Zertifizierungen keine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, zumal aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens doch recht anschaulich hervorgekommen ist, dass für den Geschäftsbereich des Beschwerdeführers kein effektives und ausreichendes Kontrollsystem besteht, um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bei der Umsetzung von Projekten sicherzustellen. Insgesamt ist es demnach dem Rechtsmittelwerber A im Gegenstandsfall nicht gelungen, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen und damit sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hinreichend glaubhaft zu machen, dies iSd Bestimmung des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (vgl dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 24.05.2016, RA 2016/09/0057). Dass der Beschwerdeführer A für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt hat, denen bewusst war, dass man ua nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen kann, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die ins Treffen geführten Begründungsmängel wurden durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Fragen an die beantragten Zeugen zu stellen, und durch die nunmehrige Beschwerdeentscheidung saniert. Insgesamt ist es demnach dem Rechtsmittelwerber A im Gegenstandsfall nicht gelungen, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen und damit sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hinreichend glaubhaft zu machen, dies iSd Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz vergleiche dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 24.05.2016, RA 2016/09/0057). Dass der Beschwerdeführer A für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt hat, denen bewusst war, dass man ua nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen kann, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die ins Treffen geführten Begründungsmängel wurden durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Fragen an die beantragten Zeugen zu stellen, und durch die nunmehrige Beschwerdeentscheidung saniert. Aber auch der als Strafausschließungsgrund vorgebrachte entschuldigende Notstand ist nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, zumal im durchgeführten Ermittlungsverfahren ausreichend hervorgekommen ist, dass bereits die mit der Biberbeauftragten am 21.11.2016 vereinbarten Maßnahmen geeignet waren, eine unmittelbare Gefahr für Menschen und Sachen in Folge einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Bahnstrecke bzw für Spaziergänger auf dem neben der Bahntrasse befindlichen Geh- und Radweg zu beseitigen. Dass jedenfalls die Entfernung der Sträucher und der gesamte Baumbestand im Bereich der Lärmschutzwand zur Hintanhaltung einer Gefährdung der bestehenden Infrastruktureinrichtung sowie einer Gefährung von Gesundheit und Leben auf der Bahntrasse bzw auf dem auf der Bahntrasse parallel verlaufenden Geh – und Fahrweg nicht erforderlich war und damit erheblich über das Ziel hinausgeschossen wurde, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren klar hervorgekommen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem in § 6 VStG angeführten Notstand lediglich um einen Entschuldigungsgrund, welcher seinerseits nur dann in Betracht kommt, wenn das durch die Tat beeinträchtige Rechtsgut nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als das dadurch geschützte Rechtsgut. Die Annahme entschuldigenden bzw rechtfertigenden Notstands ist weiters an das Vorliegen folgender Voraussetzungen geknüpft (wobei diesbezüglich eine äußerst restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt): Notstand liegt nur vor, wenn die strafbare Handlung gesetzt wird, um eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen vom Täter oder einem Dritten abzuwenden. Die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen, bloße wirtschaftliche Nachteile (mit Ausnahme solcher, die so schwer wiegen, dass dadurch die Lebensmöglichkeit des Täters oder eines Dritten unmittelbar bedroht würde), sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Gefahr abzuwenden; ein rechtmäßiges Verhalten muss für den Täter unzumutbar sein, dh dass auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein darf (zB VwGH 2006/09/0002 vom 03.04.2008). Weiters darf sich der Täter nicht selbst ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund in die betreffende Zwangslage begeben haben (ZB VwGH 98/05/0228 vom 28.03.2000). So hat der Verwaltungsgerichtshof Notstand als einen „Fall der Kollision von Pflichten und Rechten“ umschrieben, „in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann“. Überdies gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 90/19/0463 vom 17.09.1992). Notstand stelle eine schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr dar, die zu einem „unwiderstehlichen Zwang“ führe (VwGH 93/05/0071 vom 18.05.1993). Hat der Täter eine Notstandssituation– ohne sein Verschulden – bloß irrtümlich angenommen, stellt dies als unverschuldeter Putativnotstand einen Entschuldigungsgrund dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, trifft den Beschuldigten, welcher sich auf Notstand beruft, eine Beweispflicht insofern, als er die seiner Entlastung dienenden Umstände der Behörde gegenüber geltend machen muss (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 406 ff, VwGH; VwGH 2007/02/0251 vom 25.06.2008, VwGH 84/02/0294 vom 28.02.1985).Grundsätzlich handelt es sich bei dem in Paragraph 6, VStG angeführten Notstand lediglich um einen Entschuldigungsgrund, welcher seinerseits nur dann in Betracht kommt, wenn das durch die Tat beeinträchtige Rechtsgut nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als das dadurch geschützte Rechtsgut. Die Annahme entschuldigenden bzw rechtfertigenden Notstands ist weiters an das Vorliegen folgender Voraussetzungen geknüpft (wobei diesbezüglich eine äußerst restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt): Notstand liegt nur vor, wenn die strafbare Handlung gesetzt wird, um eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen vom Täter oder einem Dritten abzuwenden. Die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen, bloße wirtschaftliche Nachteile (mit Ausnahme solcher, die so schwer wiegen, dass dadurch die Lebensmöglichkeit des Täters oder eines Dritten unmittelbar bedroht würde), sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Gefahr abzuwenden; ein rechtmäßiges Verhalten muss für den Täter unzumutbar sein, dh dass auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein darf (zB VwGH 2006/09/0002 vom 03.04.2008). Weiters darf sich der Täter nicht selbst ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund in die betreffende Zwangslage begeben haben (ZB VwGH 98/05/0228 vom 28.03.2000). So hat der Verwaltungsgerichtshof Notstand als einen „Fall der Kollision von Pflichten und Rechten“ umschrieben, „in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann“. Überdies gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 90/19/0463 vom 17.09.1992). Notstand stelle eine schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr dar, die zu einem „unwiderstehlichen Zwang“ führe (VwGH 93/05/0071 vom 18.05.1993). Hat der Täter eine Notstandssituation– ohne sein Verschulden – bloß irrtümlich angenommen, stellt dies als unverschuldeter Putativnotstand einen Entschuldigungsgrund dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, trifft den Beschuldigten, welcher sich auf Notstand beruft, eine Beweispflicht insofern, als er die seiner Entlastung dienenden Umstände der Behörde gegenüber geltend machen muss vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 406 ff, VwGH; VwGH 2007/02/0251 vom 25.06.2008, VwGH 84/02/0294 vom 28.02.1985). Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die durchgeführte Beweiswürdigung zeigen, dass die Maßnahmen, wie diese mit Bediensteten der B AG mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol vereinbart waren, ausreichend waren, um für die Sicherheit der B AG-Bahntrasse sowie des Geh- und Radweges entlang der Bahntrasse zu sorgen und dass die gänzliche Entfernung von Bäumen und Sträuchern im Bereich des X entlang der Bahntrasse in W in keiner Weise notwendig war und somit weit über das Ziel hinausgeschossen wurde.Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die durchgeführte Beweiswürdigung zeigen, dass die Maßnahmen, wie diese mit Bediensteten der B AG mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol vereinbart waren, ausreichend waren, um für die Sicherheit der B AG-Bahntrasse sowie des Geh- und Radweges entlang der Bahntrasse zu sorgen und dass die gänzliche Entfernung von Bäumen und Sträuchern im Bereich des römisch zehn entlang der Bahntrasse in W in keiner Weise notwendig war und somit weit über das Ziel hinausgeschossen wurde. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes kann somit von einer Notstandssituation iSd VStG nicht ausgegangen werden. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im verfahrensgegenständlichen Fall mit gutem Grund erwarten hätte lassen und dass für die überschießend durchgeführten Maßnahmen auch kein entschuldigender Notstand anzunehmen ist, sodass es dem Beschwerdeführer A nicht gelungen ist, ein mangelndes Verschulden iSd der Vorschrift des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen.Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im verfahrensgegenständlichen Fall mit gutem Grund erwarten hätte lassen und dass für die überschießend durchgeführten Maßnahmen auch kein entschuldigender Notstand anzunehmen ist, sodass es dem Beschwerdeführer A nicht gelungen ist, ein mangelndes Verschulden iSd der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen. IV.römisch vier. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass für bewilligungspflichtige Maßnahmen auch eine entsprechende Bewilligung eingeholt wird, durch die Entfernung des gesamten Baum- und Strauchbestandes wurde der Lebensraum des dort lebenden Bibers in Mitleidenschaft gezogen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer weist keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, weshalb ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt. Für das Landesverwaltungsgericht sind im Gegenstandsfall keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Zumal der Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2017 keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, kann bei diesem von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sieht es das Landesverwaltungsgericht als gerechtfertigt an, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 auf das nunmehr festgesetzte Strafausmaß von Euro 600,00 zu reduzieren, dies vor allem im Hinblick auf den bislang von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit sowie aufgrund des Umstandes, dass jedenfalls die Entfernung mehrerer Bäume, wie von der Biberbeauftragten des Landes Tirol ausgeführt ausgeführt, zum Schutz der Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges geboten war. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als schuld- und tatangemessen zu beurteilen, bewegt sich doch die nunmehr verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 30.000,00. Die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann

§ 45Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VSt

G gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung über dies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung über dies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des § 6 lit i TNSchG 2005 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes von Naturschutzinteressen, ist, wie sich den Ausführungen der Biberbeauftragten des Landes Tirol anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.10.2017 entnehmen lässt, keinesfalls gering. Durch die vollständige Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses wurde dem Biber Nahrung entzogen, sodass dieser sich genötigt sah, in umliegende Gärten zu drängen um sein Nahrungsbedürfnis zu befriedigen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor.Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes von Naturschutzinteressen, ist, wie sich den Ausführungen der Biberbeauftragten des Landes Tirol anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.10.2017 entnehmen lässt, keinesfalls gering. Durch die vollständige Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses wurde dem Biber Nahrung entzogen, sodass dieser sich genötigt sah, in umliegende Gärten zu drängen um sein Nahrungsbedürfnis zu befriedigen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor. Die vorgenommene Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Bestimmung des § 44 a Z 1 VstG.Die vorgenommene Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 44, a Ziffer eins, VstG. V.römisch fünf. Zur Zurückweisung der Beschwerde der B AG (Spruchpunkt 2.):

§ 9Abs 7 Vst

G 1991 haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Paragraph 9, Absatz 7, VstG 1991 haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde hinsichtlich der B AG kein bescheidmäßiger Haftungsausspruch festgelegt. Unterbleibt ein solcher – einer Exekution zugänglicher – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des

§ 9Abs 7 Vst

G (bloß potentiell) Haftpflichtigen. Diesem steht mangels Verletzung in seinen Rechten durch einen – bloß gegen den strafrechtlich Verantwortlichen ergangenen – Strafbescheid auch kein Beschwerderecht zu (vgl VwGH vom 25.01.2013, 2010/09/0168). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde hinsichtlich der B AG kein bescheidmäßiger Haftungsausspruch festgelegt. Unterbleibt ein solcher – einer Exekution zugänglicher – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des

Paragraph 9, Absatz 7, VstG (bloß potentiell) Haftpflichtigen. Diesem steht mangels Verletzung in seinen Rechten durch einen – bloß gegen den strafrechtlich Verantwortlichen ergangenen – Strafbescheid auch kein Beschwerderecht zu vergleiche VwGH vom 25.01.2013, 2010/09/0168). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems für den Geschäftsbereich des Beschwerdeführers, welches diesen exkulpieren könnte, und zur Frage des Vorliegens eines entschuldigenden Notstandes konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Z einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1229.2

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