GVG wird der Beschwerde des Herrn AA insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde des Herrn AA insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
G mit Euro 60,00 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 60,00 neu festgesetzt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) präzisiert wie folgt:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) präzisiert wie folgt: „Sie haben es als
G 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der B AG mit dem Sitz in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Erhebung durch die Biberbeauftragte des Landes Tirol am 20.12.2016 festgestellt wurde, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, im Dezember 2016, in der 50. Kalenderwoche, bei Arbeiten der B AG entlang der Bahntrasse, welche entlang des X im Gemeindegebiet von ***** W – vgl unten dargestelltes Farbfoto – verläuft, Maßnahmen gesetzt wurden, welche zu einer dauerhaften Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen geführt haben.“„Sie haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der B AG mit dem Sitz in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Erhebung durch die Biberbeauftragte des Landes Tirol am 20.12.2016 festgestellt wurde, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, im Dezember 2016, in der 50. Kalenderwoche, bei Arbeiten der B AG entlang der Bahntrasse, welche entlang des römisch zehn im Gemeindegebiet von ***** W – vergleiche unten dargestelltes Farbfoto – verläuft, Maßnahmen gesetzt wurden, welche zu einer dauerhaften Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen geführt haben.“ Abbildung entfernt (im PDF ersichtlich) 2.
GVG wird die Beschwerde der B AG als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde der B AG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer AA folgende Übertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als die zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person zu verantworten, dass im Dezember 2016, in der
a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt.
Paragraph 45,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 75,-- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 75,-- zu bezahlen.“ Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Biberbeauftragten sowie den darin dargelegten schlüssigen Ausführungen samt Lichtbilddokumentation als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten Tatbestand verwirklicht habe. Die Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldbaren Notstandes seien lediglich als Schutzbehauptung zu werten, da keine akute Gefahr für Sachen oder Menschen vorgelegen habe. Zudem würde eine potenzielle Gefahr nur von vereinzelten Gehölzen oder Ästen ausgehen und niemals von dem ganzen gegenständlichen Heckenzug bzw der Gehölzgruppe. Milderungs- sowie Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sei nicht auszugehen. Die Geldstrafe erweise sich in dieser Höhe sowohl schuld- als auch tatangemessen.Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Tätigkeitsberichtes der Biberbeauftragten sowie den darin dargelegten schlüssigen Ausführungen samt Lichtbilddokumentation als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten Tatbestand verwirklicht habe. Die Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldbaren Notstandes seien lediglich als Schutzbehauptung zu werten, da keine akute Gefahr für Sachen oder Menschen vorgelegen habe. Zudem würde eine potenzielle Gefahr nur von vereinzelten Gehölzen oder Ästen ausgehen und niemals von dem ganzen gegenständlichen Heckenzug bzw der Gehölzgruppe. Milderungs- sowie Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen, von einem geringfügigen Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG sei nicht auszugehen. Die Geldstrafe erweise sich in dieser Höhe sowohl schuld- als auch tatangemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn AA und von der B AG fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Schriftsätze vom 02.02.2017 und vom 13.03.2017 verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Inhalt der Beschwerde erklärt. Der gegenständliche Sachverhalt falle unter den Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE), dessen Leiter der Beschwerdeführer A zum Tatzeitpunkt gewesen sei und auch derzeit noch sei. Im Geschäftsbereich SAE betreffe es die Region West mit dem Leiter der Region West, DD, dem Leiter Regionale Anlagentechnik, EE, dem ASC-Leiter FF, Fachkoordinator Fachlinie Fahrweg, GG, und dem Umsetzungsverantwortlichen JJ sowie dem Facharbeiter KK. Dem Letztgenannten sei bekannt, dass man für Arbeiten, wie hier, eine naturschutzbehördliche Bewilligung benötige und Zuwiderhandlungen dagegen nicht nur nach dem Naturschutzgesetz, sondern auch betriebsintern sanktioniert würden. Es habe sich hier jedoch um Arbeiten wegen Gefahr in Verzug gehandelt, da für den Fall, dass die gegenständlichen Bäume nicht gefällt worden wären, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer, bzw Spaziergänger) und auch unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende getan, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So seien für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt worden, denen bewusst sei, dass man unter anderem nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen dürfe und sei KK auch umfassend geschult worden. Es liege auch der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes vor. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten seien unmittelbar und sofort auszuführen gewesen, da sonst eine unmittelbare Gefahr für Menschen und Sachen gedroht hätte. Schließlich würde auch mangelndes Organisationsverschulden seitens des Beschwerdeführers eingewendet. Es genüge nicht, dass bloß ein Mitarbeiter der juristischen Person gegen einen Straftatbestand verstoßen habe, sondern müsse vielmehr der Verantwortliche durch seine Aufsicht, Weisungen etc die Möglichkeit gehabt haben, die inkriminierte Tat zu verhindern. Im konkreten Fall habe innerhalb der Region West KK als qualifizierter Mitarbeiter diese Agenten wahrgenommen. Die durchgängige Kontrollkette vom Beschwerdeführer A bis zu den arbeitsausführenden Personen wurde dargestellt und darauf hingewiesen, dass Baustellenkontrollen vom ASC und der Regionalleitung stichprobenartig durchgeführt würden, weiters auch Kontrollen von externen Dienstleistern. Die B AG sei zertifiziert, den Beschwerdeführer treffe kein Auswahlverschulden in Bezug auf KK, dieser erbringe seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistung. Beim gegenständlichen Verstoß würde es sich somit allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters handeln, dieser einmalige Verstoß wäre für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG würden vorliegen, durch das hier vorgeworfene Verhalten sei auch niemand gefährdet worden.Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn AA und von der B AG fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Schriftsätze vom 02.02.2017 und vom 13.03.2017 verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Inhalt der Beschwerde erklärt. Der gegenständliche Sachverhalt falle unter den Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE), dessen Leiter der Beschwerdeführer A zum Tatzeitpunkt gewesen sei und auch derzeit noch sei. Im Geschäftsbereich SAE betreffe es die Region West mit dem Leiter der Region West, DD, dem Leiter Regionale Anlagentechnik, EE, dem ASC-Leiter FF, Fachkoordinator Fachlinie Fahrweg, GG, und dem Umsetzungsverantwortlichen JJ sowie dem Facharbeiter KK. Dem Letztgenannten sei bekannt, dass man für Arbeiten, wie hier, eine naturschutzbehördliche Bewilligung benötige und Zuwiderhandlungen dagegen nicht nur nach dem Naturschutzgesetz, sondern auch betriebsintern sanktioniert würden. Es habe sich hier jedoch um Arbeiten wegen Gefahr in Verzug gehandelt, da für den Fall, dass die gegenständlichen Bäume nicht gefällt worden wären, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben (Bahnbenützer, bzw Spaziergänger) und auch unmittelbar drohende Gefahr für die Bahnstrecke bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende getan, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So seien für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt worden, denen bewusst sei, dass man unter anderem nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen dürfe und sei KK auch umfassend geschult worden. Es liege auch der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes vor. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten seien unmittelbar und sofort auszuführen gewesen, da sonst eine unmittelbare Gefahr für Menschen und Sachen gedroht hätte. Schließlich würde auch mangelndes Organisationsverschulden seitens des Beschwerdeführers eingewendet. Es genüge nicht, dass bloß ein Mitarbeiter der juristischen Person gegen einen Straftatbestand verstoßen habe, sondern müsse vielmehr der Verantwortliche durch seine Aufsicht, Weisungen etc die Möglichkeit gehabt haben, die inkriminierte Tat zu verhindern. Im konkreten Fall habe innerhalb der Region West KK als qualifizierter Mitarbeiter diese Agenten wahrgenommen. Die durchgängige Kontrollkette vom Beschwerdeführer A bis zu den arbeitsausführenden Personen wurde dargestellt und darauf hingewiesen, dass Baustellenkontrollen vom ASC und der Regionalleitung stichprobenartig durchgeführt würden, weiters auch Kontrollen von externen Dienstleistern. Die B AG sei zertifiziert, den Beschwerdeführer treffe kein Auswahlverschulden in Bezug auf KK, dieser erbringe seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistung. Beim gegenständlichen Verstoß würde es sich somit allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters handeln, dieser einmalige Verstoß wäre für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG würden vorliegen, durch das hier vorgeworfene Verhalten sei auch niemand gefährdet worden. Sollte das Verfahren nicht eingestellt oder
G beendet werden, werde um Milderung der Strafe ersucht, da keine Erschwerungsgründe vorliegen bzw diese von den Milderungsgründen bei weitem übertroffen würden.Sollte das Verfahren nicht eingestellt oder
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG beendet werden, werde um Milderung der Strafe ersucht, da keine Erschwerungsgründe vorliegen bzw diese von den Milderungsgründen bei weitem übertroffen würden. Der Tätigkeitsbericht der Biberbeauftragten samt Lichtbilddokumentation sei der Aufforderung zur Bekanntgabe der
G zuständigen Person nicht beigeschlossen gewesen und sei dieser auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erwähnt und im gesamten Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung der Behörde wäre eindeutig wiederlegt worden, wenn alle angeführten Zeugen verhört und auch alle anderen beantragten Beweismittel aufgenommen worden wären, worin ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken sei, ebenfalls darin, dass keine ausreichenden Entlastungsmomente seitens der belangten Behörde herbeigezogen worden seien, zumal ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem vorhanden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wäre sie zu einer anderen Beurteilung gekommen, somit handle es sich hiebei um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und näher namentlich gemachter Zeugen, vor allem zum Beweis des Vorliegens eines ausreichenden Kontrollsystems, gestellt und wurde an das Landesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Aufnahme aller im Verfahren bisher beantragten Beweismittel, der Antrag gestellt, das gegen den AA eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG, in eventu nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG, in eventu nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen, in eventu nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG von einer Strafe abzusehen bzw es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu eine geringere als die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Geldstrafe zu verhängen.Der Tätigkeitsbericht der Biberbeauftragten samt Lichtbilddokumentation sei der Aufforderung zur Bekanntgabe der
Paragraph 9, VStG zuständigen Person nicht beigeschlossen gewesen und sei dieser auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erwähnt und im gesamten Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung der Behörde wäre eindeutig wiederlegt worden, wenn alle angeführten Zeugen verhört und auch alle anderen beantragten Beweismittel aufgenommen worden wären, worin ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken sei, ebenfalls darin, dass keine ausreichenden Entlastungsmomente seitens der belangten Behörde herbeigezogen worden seien, zumal ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem vorhanden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wäre sie zu einer anderen Beurteilung gekommen, somit handle es sich hiebei um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und näher namentlich gemachter Zeugen, vor allem zum Beweis des Vorliegens eines ausreichenden Kontrollsystems, gestellt und wurde an das Landesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Aufnahme aller im Verfahren bisher beantragten Beweismittel, der Antrag gestellt, das gegen den AA eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG, in eventu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, in eventu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen, in eventu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von einer Strafe abzusehen bzw es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu eine geringere als die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Geldstrafe zu verhängen. Am 04.10.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Gegenstandsangelegenheit die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer A, die Biberbeauftragte des Landes Tirol sowie sechs vom Beschwerdeführer angebotene Zeugen einvernommen wurden. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Auf der Einvernahme des ebenfalls angebotenen Zeugen Mag. Alexander Hörl wurde bei der Beschwerdeverhandlung verzichtet. AA konnte im Rahmen der Rechtsmittelverhandlung seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Er erklärte, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht zu bestreiten, bekräftigte aber vor allem, dass für seinen Geschäftsbereich ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei, ein Notstand vorgelegen sei und ihn daher kein subjektives Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Übertretung treffe. Er selbst sei sehr bemüht, die Abwicklung von Projekten in seinem Geschäftsbereich zu kontrollieren und auf seine Mitarbeiter entsprechend einzuwirken, damit diese Projekte ordnungsgemäß und rechtskonform abwickeln. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 21.11.2016 fand im Gemeindegebiet von W in jenem Bereich, wo die B AG Bahntrasse entlang des X verläuft und wo sich ein Biberrevier befindet, mit GG, LL und JJ, sämtliche Bedienstete der B AG, ein Gespräch mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol, MM, statt, um den Konflikt durch vom Biber abgenagten Bäumen, welche auf die Gleise bzw Lärmschutzwand zu fallen drohen, zu besprechen. Festgelegt wurde, dass die bereits abgenagten und gefällten Bäume, welche den X verklausen, entfernt werden und Äste oder die Baumkrone für den Biber im Uferbereich als Nahrung belassen werden, weiters, dass Bäume, die für die Gleise eine Gefahr darstellen und sich genau gegenüber der Biberburg befinden, ca 10 Bäume, davon 2-3 ungeschädigte Bäume, gefällt werden dürfen. Von der Entfernung weiterer Bäume sowie des gesamten Strauchbewuchses auch entlang des parallel zur B AG Trasse befindlichen Geh- und Fahrweges war bei dieser Besprechung keine Rede.Am 21.11.2016 fand im Gemeindegebiet von W in jenem Bereich, wo die B AG Bahntrasse entlang des römisch zehn verläuft und wo sich ein Biberrevier befindet, mit GG, LL und JJ, sämtliche Bedienstete der B AG, ein Gespräch mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol, MM, statt, um den Konflikt durch vom Biber abgenagten Bäumen, welche auf die Gleise bzw Lärmschutzwand zu fallen drohen, zu besprechen. Festgelegt wurde, dass die bereits abgenagten und gefällten Bäume, welche den römisch zehn verklausen, entfernt werden und Äste oder die Baumkrone für den Biber im Uferbereich als Nahrung belassen werden, weiters, dass Bäume, die für die Gleise eine Gefahr darstellen und sich genau gegenüber der Biberburg befinden, ca 10 Bäume, davon 2-3 ungeschädigte Bäume, gefällt werden dürfen. Von der Entfernung weiterer Bäume sowie des gesamten Strauchbewuchses auch entlang des parallel zur B AG Trasse befindlichen Geh- und Fahrweges war bei dieser Besprechung keine Rede. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Biberbeauftragte am 20.12.2016 an Ort und Stelle musste festgestellt werden, dass in der Vorwoche, also in der
den organisatorischen Vorgaben sichergestellt wird. Mit Blick auf die vorhergehenden Begründungsausführungen ermöglichen aber die angeführten Zertifizierungen keine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, zumal aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens doch recht anschaulich hervorgekommen ist, dass für den Geschäftsbereich des Beschwerdeführers kein effektives und ausreichendes Kontrollsystem besteht, um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bei der Umsetzung von Projekten sicherzustellen. Insgesamt ist es demnach dem Rechtsmittelwerber A im Gegenstandsfall nicht gelungen, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen und damit sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hinreichend glaubhaft zu machen, dies iSd Bestimmung des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (vgl dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 24.05.2016, RA 2016/09/0057). Dass der Beschwerdeführer A für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt hat, denen bewusst war, dass man ua nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen kann, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die ins Treffen geführten Begründungsmängel wurden durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Fragen an die beantragten Zeugen zu stellen, und durch die nunmehrige Beschwerdeentscheidung saniert. Insgesamt ist es demnach dem Rechtsmittelwerber A im Gegenstandsfall nicht gelungen, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen und damit sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hinreichend glaubhaft zu machen, dies iSd Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz vergleiche dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 24.05.2016, RA 2016/09/0057). Dass der Beschwerdeführer A für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt hat, denen bewusst war, dass man ua nur nach Erhalt von entsprechenden Bewilligungen mit derartigen Arbeiten beginnen kann, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die ins Treffen geführten Begründungsmängel wurden durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Fragen an die beantragten Zeugen zu stellen, und durch die nunmehrige Beschwerdeentscheidung saniert. Aber auch der als Strafausschließungsgrund vorgebrachte entschuldigende Notstand ist nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, zumal im durchgeführten Ermittlungsverfahren ausreichend hervorgekommen ist, dass bereits die mit der Biberbeauftragten am 21.11.2016 vereinbarten Maßnahmen geeignet waren, eine unmittelbare Gefahr für Menschen und Sachen in Folge einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Bahnstrecke bzw für Spaziergänger auf dem neben der Bahntrasse befindlichen Geh- und Radweg zu beseitigen. Dass jedenfalls die Entfernung der Sträucher und der gesamte Baumbestand im Bereich der Lärmschutzwand zur Hintanhaltung einer Gefährdung der bestehenden Infrastruktureinrichtung sowie einer Gefährung von Gesundheit und Leben auf der Bahntrasse bzw auf dem auf der Bahntrasse parallel verlaufenden Geh – und Fahrweg nicht erforderlich war und damit erheblich über das Ziel hinausgeschossen wurde, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren klar hervorgekommen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem in § 6 VStG angeführten Notstand lediglich um einen Entschuldigungsgrund, welcher seinerseits nur dann in Betracht kommt, wenn das durch die Tat beeinträchtige Rechtsgut nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als das dadurch geschützte Rechtsgut. Die Annahme entschuldigenden bzw rechtfertigenden Notstands ist weiters an das Vorliegen folgender Voraussetzungen geknüpft (wobei diesbezüglich eine äußerst restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt): Notstand liegt nur vor, wenn die strafbare Handlung gesetzt wird, um eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen vom Täter oder einem Dritten abzuwenden. Die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen, bloße wirtschaftliche Nachteile (mit Ausnahme solcher, die so schwer wiegen, dass dadurch die Lebensmöglichkeit des Täters oder eines Dritten unmittelbar bedroht würde), sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Gefahr abzuwenden; ein rechtmäßiges Verhalten muss für den Täter unzumutbar sein, dh dass auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein darf (zB VwGH 2006/09/0002 vom 03.04.2008). Weiters darf sich der Täter nicht selbst ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund in die betreffende Zwangslage begeben haben (ZB VwGH 98/05/0228 vom 28.03.2000). So hat der Verwaltungsgerichtshof Notstand als einen „Fall der Kollision von Pflichten und Rechten“ umschrieben, „in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann“. Überdies gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 90/19/0463 vom 17.09.1992). Notstand stelle eine schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr dar, die zu einem „unwiderstehlichen Zwang“ führe (VwGH 93/05/0071 vom 18.05.1993). Hat der Täter eine Notstandssituation– ohne sein Verschulden – bloß irrtümlich angenommen, stellt dies als unverschuldeter Putativnotstand einen Entschuldigungsgrund dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, trifft den Beschuldigten, welcher sich auf Notstand beruft, eine Beweispflicht insofern, als er die seiner Entlastung dienenden Umstände der Behörde gegenüber geltend machen muss (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 406 ff, VwGH; VwGH 2007/02/0251 vom 25.06.2008, VwGH 84/02/0294 vom 28.02.1985).Grundsätzlich handelt es sich bei dem in Paragraph 6, VStG angeführten Notstand lediglich um einen Entschuldigungsgrund, welcher seinerseits nur dann in Betracht kommt, wenn das durch die Tat beeinträchtige Rechtsgut nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als das dadurch geschützte Rechtsgut. Die Annahme entschuldigenden bzw rechtfertigenden Notstands ist weiters an das Vorliegen folgender Voraussetzungen geknüpft (wobei diesbezüglich eine äußerst restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt): Notstand liegt nur vor, wenn die strafbare Handlung gesetzt wird, um eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen vom Täter oder einem Dritten abzuwenden. Die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen, bloße wirtschaftliche Nachteile (mit Ausnahme solcher, die so schwer wiegen, dass dadurch die Lebensmöglichkeit des Täters oder eines Dritten unmittelbar bedroht würde), sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Gefahr abzuwenden; ein rechtmäßiges Verhalten muss für den Täter unzumutbar sein, dh dass auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein darf (zB VwGH 2006/09/0002 vom 03.04.2008). Weiters darf sich der Täter nicht selbst ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund in die betreffende Zwangslage begeben haben (ZB VwGH 98/05/0228 vom 28.03.2000). So hat der Verwaltungsgerichtshof Notstand als einen „Fall der Kollision von Pflichten und Rechten“ umschrieben, „in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann“. Überdies gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 90/19/0463 vom 17.09.1992). Notstand stelle eine schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr dar, die zu einem „unwiderstehlichen Zwang“ führe (VwGH 93/05/0071 vom 18.05.1993). Hat der Täter eine Notstandssituation– ohne sein Verschulden – bloß irrtümlich angenommen, stellt dies als unverschuldeter Putativnotstand einen Entschuldigungsgrund dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, trifft den Beschuldigten, welcher sich auf Notstand beruft, eine Beweispflicht insofern, als er die seiner Entlastung dienenden Umstände der Behörde gegenüber geltend machen muss vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 406 ff, VwGH; VwGH 2007/02/0251 vom 25.06.2008, VwGH 84/02/0294 vom 28.02.1985). Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die durchgeführte Beweiswürdigung zeigen, dass die Maßnahmen, wie diese mit Bediensteten der B AG mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol vereinbart waren, ausreichend waren, um für die Sicherheit der B AG-Bahntrasse sowie des Geh- und Radweges entlang der Bahntrasse zu sorgen und dass die gänzliche Entfernung von Bäumen und Sträuchern im Bereich des X entlang der Bahntrasse in W in keiner Weise notwendig war und somit weit über das Ziel hinausgeschossen wurde.Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die durchgeführte Beweiswürdigung zeigen, dass die Maßnahmen, wie diese mit Bediensteten der B AG mit der Biberbeauftragten des Landes Tirol vereinbart waren, ausreichend waren, um für die Sicherheit der B AG-Bahntrasse sowie des Geh- und Radweges entlang der Bahntrasse zu sorgen und dass die gänzliche Entfernung von Bäumen und Sträuchern im Bereich des römisch zehn entlang der Bahntrasse in W in keiner Weise notwendig war und somit weit über das Ziel hinausgeschossen wurde. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes kann somit von einer Notstandssituation iSd VStG nicht ausgegangen werden. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im verfahrensgegenständlichen Fall mit gutem Grund erwarten hätte lassen und dass für die überschießend durchgeführten Maßnahmen auch kein entschuldigender Notstand anzunehmen ist, sodass es dem Beschwerdeführer A nicht gelungen ist, ein mangelndes Verschulden iSd der Vorschrift des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen.Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im verfahrensgegenständlichen Fall mit gutem Grund erwarten hätte lassen und dass für die überschießend durchgeführten Maßnahmen auch kein entschuldigender Notstand anzunehmen ist, sodass es dem Beschwerdeführer A nicht gelungen ist, ein mangelndes Verschulden iSd der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen. IV.römisch vier. Zur Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass für bewilligungspflichtige Maßnahmen auch eine entsprechende Bewilligung eingeholt wird, durch die Entfernung des gesamten Baum- und Strauchbestandes wurde der Lebensraum des dort lebenden Bibers in Mitleidenschaft gezogen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer weist keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, weshalb ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt. Für das Landesverwaltungsgericht sind im Gegenstandsfall keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Zumal der Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2017 keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, kann bei diesem von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sieht es das Landesverwaltungsgericht als gerechtfertigt an, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 auf das nunmehr festgesetzte Strafausmaß von Euro 600,00 zu reduzieren, dies vor allem im Hinblick auf den bislang von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit sowie aufgrund des Umstandes, dass jedenfalls die Entfernung mehrerer Bäume, wie von der Biberbeauftragten des Landes Tirol ausgeführt ausgeführt, zum Schutz der Bahntrasse und des Geh- und Fahrweges geboten war. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als schuld- und tatangemessen zu beurteilen, bewegt sich doch die nunmehr verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 30.000,00. Die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann
G gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung über dies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung über dies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des § 6 lit i TNSchG 2005 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes von Naturschutzinteressen, ist, wie sich den Ausführungen der Biberbeauftragten des Landes Tirol anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.10.2017 entnehmen lässt, keinesfalls gering. Durch die vollständige Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses wurde dem Biber Nahrung entzogen, sodass dieser sich genötigt sah, in umliegende Gärten zu drängen um sein Nahrungsbedürfnis zu befriedigen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor.Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes von Naturschutzinteressen, ist, wie sich den Ausführungen der Biberbeauftragten des Landes Tirol anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.10.2017 entnehmen lässt, keinesfalls gering. Durch die vollständige Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses wurde dem Biber Nahrung entzogen, sodass dieser sich genötigt sah, in umliegende Gärten zu drängen um sein Nahrungsbedürfnis zu befriedigen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor. Die vorgenommene Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Bestimmung des § 44 a Z 1 VstG.Die vorgenommene Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 44, a Ziffer eins, VstG. V.römisch fünf. Zur Zurückweisung der Beschwerde der B AG (Spruchpunkt 2.):
G 1991 haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, Absatz 7, VstG 1991 haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde hinsichtlich der B AG kein bescheidmäßiger Haftungsausspruch festgelegt. Unterbleibt ein solcher – einer Exekution zugänglicher – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des
G (bloß potentiell) Haftpflichtigen. Diesem steht mangels Verletzung in seinen Rechten durch einen – bloß gegen den strafrechtlich Verantwortlichen ergangenen – Strafbescheid auch kein Beschwerderecht zu (vgl VwGH vom 25.01.2013, 2010/09/0168). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde hinsichtlich der B AG kein bescheidmäßiger Haftungsausspruch festgelegt. Unterbleibt ein solcher – einer Exekution zugänglicher – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des
Paragraph 9, Absatz 7, VstG (bloß potentiell) Haftpflichtigen. Diesem steht mangels Verletzung in seinen Rechten durch einen – bloß gegen den strafrechtlich Verantwortlichen ergangenen – Strafbescheid auch kein Beschwerderecht zu vergleiche VwGH vom 25.01.2013, 2010/09/0168). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems für den Geschäftsbereich des Beschwerdeführers, welches diesen exkulpieren könnte, und zur Frage des Vorliegens eines entschuldigenden Notstandes konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Z einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1229.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.