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{'item': 'LVwG-2017/45/2259-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2259-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und wohnt mit ihrer Tochter, geboren am 21.07.2007, im gemeinsamen Haushalt. Sie bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung.Die am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und wohnt mit ihrer Tochter, geboren am 21.07.2007, im gemeinsamen Haushalt. Sie bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung. Im Februar 2017 ist die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in eine Gemeindewohnung der Stadt Z, Adresse 1, **** Z, übersiedelt. Im Zuge des Wohnungswechsels wurden ihr aus Mitteln der Mindestsicherung die Anschaffung eines Kleiderschrankes, eines Schlafsofas sowie eines Kühlschrankes bewilligt sowie die Kaution und die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages übernommen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung befand sich in dieser ein Küchenblock, der mit einem funktionsfähigen Herd ausgestattet war. Diesen hat die Beschwerdeführerin vom Vormieter übernommen. Die Küche ist nicht Teil des Mietvertrages mit der Stadtgemeinde Z. In der Folge hat der Herd vom Einzug bis zum 27.08.2017 funktioniert. Die Beschwerdeführerin hat keine Haushaltsversicherung für die gegenständliche Wohnung abgeschlossen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern .
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. […] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen […]
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
  1. a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
  2. b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
  3. c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
  4. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
  5. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz 3, Litera a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen. § 14aParagraph 14 a Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
(1)Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
(2)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach Paragraph eins, Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Absatz eins, zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
  1. a)die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
  2. b)die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
  3. c)das Ausmaß der Hilfe,
  4. d)den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
  5. e)das Verfahren zur Gewährung der Hilfe. Gemäß § 14 Abs 3 lit b TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten (wie Herd) zu gewähren. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera b, TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten (wie Herd) zu gewähren. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung soll damit eine Konkretisierung jener Kosten erfolgen, die zur Vermeidung von Härtefällen zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen führen können. Die Erläuternden Bemerkungen führen weiters aus, dass Mittel dabei „nur mehr für die jeweils erstmalige Anschaffung“ gewährt werden. Kosten für eine darüber hinausgehende Anschaffung von Hausrat hat der Mindestsicherungsbezieher aus einer allenfalls gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die auch den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat umfasst (

§ 2Abs 7) oder aus eigenen Mitteln zu tragen.

Soweit Gegenstände, die bereits im Rahmen der Erstausstattung beschafft wurden, oder Haushaltsgeräte nachbeschafft werden müssen, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls eine Geld- oder Sachleistung als Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gewährt werden (

§ 14a

).Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung soll damit eine Konkretisierung jener Kosten erfolgen, die zur Vermeidung von Härtefällen zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen führen können. Die Erläuternden Bemerkungen führen weiters aus, dass Mittel dabei „nur mehr für die jeweils erstmalige Anschaffung“ gewährt werden. Kosten für eine darüber hinausgehende Anschaffung von Hausrat hat der Mindestsicherungsbezieher aus einer allenfalls gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die auch den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat umfasst vergleiche Paragraph 2, Absatz 7,) oder aus eigenen Mitteln zu tragen. Soweit Gegenstände, die bereits im Rahmen der Erstausstattung beschafft wurden, oder Haushaltsgeräte nachbeschafft werden müssen, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls eine Geld- oder Sachleistung als Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gewährt werden vergleiche Paragraph 14 a,). In den Erläuternden Bemerkungen skizziert der Gesetzgeber somit konkret, in welcher Form er Unterstützung für Zusatzleistungen vorgesehen hat: Im gegenständlichen Fall der Beschaffung eines Herdes sieht er nur eine Unterstützung für die erstmalige Anschaffung vor. Darüber hinausgehende Anschaffungen müssen über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, aus eigenen Mitteln oder allenfalls über die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände iSd § 14a TMSG finanziert werden. Dies gilt insbesondere für die Nachbeschaffung von Haushaltsgeräten, die in den Erläuternden Bemerkungen explizit angeführt wird. Eine solche liegt im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihres Einzuges im Februar 2017 bis Ende August 2017 über einen funktionstüchtigen Herd verfügte. In den Erläuternden Bemerkungen skizziert der Gesetzgeber somit konkret, in welcher Form er Unterstützung für Zusatzleistungen vorgesehen hat: Im gegenständlichen Fall der Beschaffung eines Herdes sieht er nur eine Unterstützung für die erstmalige Anschaffung vor. Darüber hinausgehende Anschaffungen müssen über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, aus eigenen Mitteln oder allenfalls über die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände iSd Paragraph 14 a, TMSG finanziert werden. Dies gilt insbesondere für die Nachbeschaffung von Haushaltsgeräten, die in den Erläuternden Bemerkungen explizit angeführt wird. Eine solche liegt im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihres Einzuges im Februar 2017 bis Ende August 2017 über einen funktionstüchtigen Herd verfügte. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der Gesetzgeber durch die Regelung der § 14 TMSG keinen hoheitlichen Anspruch auf die Nachbeschaffung eines bereits vorhandenen (und funktionstüchtigen) Haushaltsgerätes schaffen wollte. Die Abweisung des entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht. Allerdings war eine Korrektur des Spruches in der Hinsicht vorzunehmen, als dass sich die relevante Bestimmung aus dem angeführten § 14 Abs 3 lit b TMSG ergibt. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der Gesetzgeber durch die Regelung der Paragraph 14, TMSG keinen hoheitlichen Anspruch auf die Nachbeschaffung eines bereits vorhandenen (und funktionstüchtigen) Haushaltsgerätes schaffen wollte. Die Abweisung des entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht. Allerdings war eine Korrektur des Spruches in der Hinsicht vorzunehmen, als dass sich die relevante Bestimmung aus dem angeführten Paragraph 14, Absatz 3, Litera b, TMSG ergibt. Allenfalls besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eine Unterstützung zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gemäß § 14a TMSG zu erhalten. Auf diese Leistungen besteht allerdings kein Anspruch und werden diese nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vergeben (

§ 27

Abs 2 lit b TMSG).Allenfalls besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eine Unterstützung zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gemäß Paragraph 14 a, TMSG zu erhalten. Auf diese Leistungen besteht allerdings kein Anspruch und werden diese nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vergeben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, TMSG). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.2259.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.