GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zum Akt 2016/28/1997: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zum Akt 2016/28/1998: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zum Akt 2016/28/1996 (****): Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.05.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.05.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als
G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden.„Sie haben es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als
Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden. Dies wurde am 18.02.2016 um 10:30 Uhr von Kontrollorganen der Finanzpolizei X im Bereich des Tliftes im Schigebiet von V sowie am 19.02.2016 um 11:30 Uhr beim Sitz des Betriebes CC GmbH in U, Adresse 2 festgestellt.Dies wurde am 18.02.2016 um 10:30 Uhr von Kontrollorganen der Finanzpolizei römisch zehn im Bereich des Tliftes im Schigebiet von römisch fünf sowie am 19.02.2016 um 11:30 Uhr beim Sitz des Betriebes CC GmbH in U, Adresse 2 festgestellt. Arbeitnehmer:
G berücksichtigen zu können, werden Sie aufgefordert, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anher bekannt zu geben. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt eine Einschätzung durch die Behörde.Um bei der Bemessung der Strafhöhe Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Paragraph 19, VStG berücksichtigen zu können, werden Sie aufgefordert, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anher bekannt zu geben. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt eine Einschätzung durch die Behörde. Für den Bezirkshauptmann: XX“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.08.2016, Zahl ****, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hiezu eingestellt und in der Begründung ausgeführt wie folgt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.08.2016, Zahl ****, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hiezu eingestellt und in der Begründung ausgeführt wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom 06.05,2016, GZ: ****, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten sich zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht nach und rechtfertigt sich im Wesentlichen dahingehend, dass nicht konkretisiert werde welche Lohnunterlagen gefehlt haben. Jedenfalls seien zum Zeitpunkt der Kontrolle Dienstvertrag, Annex zum Dienstvertrag, ZKO -Meldung, Versicherungsnachweis bereitgehalten worden. Diese Unterlagen hätten sämtliche Schilehrerinnen und Schilehrer bei sich gehabt. Die vier Schilehrer haben diese an Ort und Stelle vorgewiesen. Für die übrigen vierzehn Schilehrer (auch für jene die selbständig tätig waren) seien die Lohnunterlagen vom Verantwortlichen noch am gleichen Tag aus freien Stücken zur Polizei gebracht und vorgewiesen worden, obwohl diese Personen gar nicht kontrolliert wurden. Lediglich die Lohnzahlungsnachweise waren nicht vorhanden da die Arbeitnehmer erst 4 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ihre Beschäftigung aufgenommen haben und somit noch keine Lohnzahlungen geleistet wurden.“„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom 06.05,2016, GZ: ****, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten sich zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht nach und rechtfertigt sich im Wesentlichen dahingehend, dass nicht konkretisiert werde welche Lohnunterlagen gefehlt haben. Jedenfalls seien zum Zeitpunkt der Kontrolle Dienstvertrag, Annex zum Dienstvertrag, ZKO -Meldung, Versicherungsnachweis bereitgehalten worden. Diese Unterlagen hätten sämtliche Schilehrerinnen und Schilehrer bei sich gehabt. Die vier Schilehrer haben diese an Ort und Stelle vorgewiesen. Für die übrigen vierzehn Schilehrer (auch für jene die selbständig tätig waren) seien die Lohnunterlagen vom Verantwortlichen noch am gleichen Tag aus freien Stücken zur Polizei gebracht und vorgewiesen worden, obwohl diese Personen gar nicht kontrolliert wurden. Lediglich die Lohnzahlungsnachweise waren nicht vorhanden da die Arbeitnehmer erst 4 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ihre Beschäftigung aufgenommen haben und somit noch keine Lohnzahlungen geleistet wurden.“ Dagegen erhob die Finanzpolizei Team ** das Rechtsmittel der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen „keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten zu haben“. Unbestritten ist und geht dies auch aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Team ** vom 16.03.2016 hervor, dass sämtliche Identitätsnachweise, Versicherungsnachweise A1, Dienstverträge in slowenischer und deutscher Sprache sowie die vollständige ZKO3 Meldung von insgesamt 18 Schilehrern mitgeführt wurden und dem Kontrollorgan ausgehändigt wurde. Zu den fehlenden „Lohnunterlagen“ ist auszuführen, dass der Begriff „Lohnunterlagen“ im § 7d AVRAG ohne nähere Konkretisierung zu unbestimmt ist, um die Grundlage für eine Bestrafung bilden zu können. Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 Abs 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Diesen Anforderungen wird der Begriff „Lohnunterlagen“ im § 7d Abs 1 AVRAG nicht gerecht. Hier hätte jedenfalls dem Beschwerdeführer genau vorgeworfen werden müssen, welche nach § 7d Abs 1 AVRAG gemeinten Lohnunterlagen bei der Kontrolle am vorwurfsgegenständlichen Tag nicht vorgelegt wurden. Dies wurde dem Beschwerdeführer nie vorgeworfen. Zur Verfolgungsverjährung ist auszuführen, dass hier nicht § 7i Abs 7 AVRAG zur Anwendung gelangt, zumal sich dieser Paragraph lediglich auf Unterentlohnungen bezieht. Es ist daher die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG anzuwenden.Zu den fehlenden „Lohnunterlagen“ ist auszuführen, dass der Begriff „Lohnunterlagen“ im Paragraph 7 d, AVRAG ohne nähere Konkretisierung zu unbestimmt ist, um die Grundlage für eine Bestrafung bilden zu können. Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Diesen Anforderungen wird der Begriff „Lohnunterlagen“ im Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht gerecht. Hier hätte jedenfalls dem Beschwerdeführer genau vorgeworfen werden müssen, welche nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG gemeinten Lohnunterlagen bei der Kontrolle am vorwurfsgegenständlichen Tag nicht vorgelegt wurden. Dies wurde dem Beschwerdeführer nie vorgeworfen. Zur Verfolgungsverjährung ist auszuführen, dass hier nicht Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG zur Anwendung gelangt, zumal sich dieser Paragraph lediglich auf Unterentlohnungen bezieht. Es ist daher die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG anzuwenden.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.
G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung, udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung, udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen. Dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X zur Last gelegt, die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitgehalten zu haben. Dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Last gelegt, die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitgehalten zu haben. Dieser Vorwurf ist zu ungenau gehalten und wurde dem Beschwerdeführer nicht entsprechend vorgeworfen, welche vorzulegenden Unterlagen nicht bereitgehalten wurden. Im gegenständlichen Fall kommt als Verfolgungshandlung, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2016, Zahl **** in Betracht. Da jedoch binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Akt 2016/28/1997 (****): Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.05.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als
G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für nachstehende Arbeitnehmer keine Unterlagen zur Überprüfung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts bzw. nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags den Kontrollorganen der Finanzpolizei X übermittelt wurden.Sie haben es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als
Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für nachstehende Arbeitnehmer keine Unterlagen zur Überprüfung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts bzw. nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags den Kontrollorganen der Finanzpolizei römisch zehn übermittelt wurden. Arbeitnehmer:
G berücksichtigen zu können, werden Sie aufgefordert, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anher bekannt zu geben. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt eine Einschätzung durch die Behörde.Um bei der Bemessung der Strafhöhe Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Paragraph 19, VStG berücksichtigen zu können, werden Sie aufgefordert, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anher bekannt zu geben. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt eine Einschätzung durch die Behörde. Für den Bezirkshauptmann: XX“ Dagegen erhob die Finanzpolizei Team ** das Rechtsmittel der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hier in der Aufforderung zur Rechtfertigung am 09.05.2016, Zahl **** zusammengefasst vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma keine Unterlagen zur Überprüfung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts bzw nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags den Kontrollorganen der Finanzpolizei X übermittelt hat. Dem Beschwerdeführer wurde hier in der Aufforderung zur Rechtfertigung am 09.05.2016, Zahl **** zusammengefasst vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma keine Unterlagen zur Überprüfung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts bzw nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags den Kontrollorganen der Finanzpolizei römisch zehn übermittelt hat. Das Beweisverfahren hat hier ergeben, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2016 schriftlich aufgefordert wurde, die nach § 7d Abs 1 AVRAG geforderten Unterlagen binnen zwei Werktagen der Finanzpolizei zu übermitteln. Mit Antwort E-Mail des Beschwerdeführers vom 10.03.2016 (in englischer Sprache) wurde vom Beschwerdeführer um Fristverlängerung angesucht. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass bis einschließlich 09.03.2016 die angeforderten Unterlagen eben nicht nachgereicht wurden. Das Beweisverfahren hat hier ergeben, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2016 schriftlich aufgefordert wurde, die nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG geforderten Unterlagen binnen zwei Werktagen der Finanzpolizei zu übermitteln. Mit Antwort E-Mail des Beschwerdeführers vom 10.03.2016 (in englischer Sprache) wurde vom Beschwerdeführer um Fristverlängerung angesucht. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass bis einschließlich 09.03.2016 die angeforderten Unterlagen eben nicht nachgereicht wurden. Gegenständlich ist jedoch auch hier zu bemängeln, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung der Verwaltungsbehörde vom 09.05.2016 der Tatzeitraum, an welchem der Beschwerdeführer die Unterlagen nachzureichen gehabt hätte, vollständig fehlt.
Abs 1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung, u dgl), und zwar dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung, u dgl), und zwar dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen. Dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2016 lediglich vorgeworfen, keine Unterlagen zur Überprüfung der jeweiligen Einstufungskriterien bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags den Kontrollorganen der Finanzpolizei übermittelt zu haben und wurde es hier unterlassen, die Tatzeiträume dem Beschwerdeführer in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung vorzuwerfen. Im gewünschten Fall kommt eine Verfolgungshandlung, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, eben diese Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2016, Zahl ****, in Betracht. Da jedoch binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass auch hier insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Akt 2016/28/1998 (****): Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.05.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als
G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht in V als Schilehrer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen wie Sozialversicherungsdokument „A1 Dokument“ am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden. Sie haben es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als
Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht in römisch fünf als Schilehrer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen wie Sozialversicherungsdokument „A1 Dokument“ am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden. Dies wurde am 18.02.2016 um 10:30 Uhr von Kontrollorganen der Finanzpolizei X im Bereich des Tliftes im Schigebiet von V sowie am 19.02.2016 um 11:30 Uhr beim Sitz des Betriebes CC GmbH in U, Adresse 2 festgestellt.Dies wurde am 18.02.2016 um 10:30 Uhr von Kontrollorganen der Finanzpolizei römisch zehn im Bereich des Tliftes im Schigebiet von römisch fünf sowie am 19.02.2016 um 11:30 Uhr beim Sitz des Betriebes CC GmbH in U, Adresse 2 festgestellt. Arbeitnehmer:
G berücksichtigen zu können, werden Sie aufgefordert, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anher bekannt zu geben. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt eine Einschätzung durch die Behörde.Um bei der Bemessung der Strafhöhe Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Paragraph 19, VStG berücksichtigen zu können, werden Sie aufgefordert, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens anher bekannt zu geben. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt eine Einschätzung durch die Behörde. Für den Bezirkshauptmann: XX“ Dagegen erhob die Finanzpolizei Team ** das Rechtsmittel der Beschwerde. Hier wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die entsandten Arbeitnehmer für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, in V am Arlberg als Schilehrer beschäftigt wurden und keine Unterlagen wie Sozialversicherungsdokumente „A1 Dokument“ am Arbeits- (Einsatz)ort im Inhalt bereitgehalten wurden.Hier wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die entsandten Arbeitnehmer für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, in römisch fünf am Arlberg als Schilehrer beschäftigt wurden und keine Unterlagen wie Sozialversicherungsdokumente „A1 Dokument“ am Arbeits- (Einsatz)ort im Inhalt bereitgehalten wurden. Auch hier geht aus der Anzeige der Finanzpolizei Team ** vom 16.03.2016, Zahl **** hervor, dass den Kontrollorganen Versicherungsnachweise A1 von insgesamt 18 Schilehrern vorgelegt wurden. Weiters wurde in der Anzeige ausgeführt, dass nach Auswertung aller A1 Formulare festgestellt worden sei, dass auf 14 der 18 vorgelegten Formulare unter Punkt 5.1 die DE AG, aus zwei weiteren Formularen die R Bergbahnen sowie auf den verbleibenden Formularen jeweils die BC GmbH sowie S Q als Arbeitgeber angeführt gewesen sind. Zudem wird bei zwei entsandten Dienstnehmern (SS und GG) unter Punkt 4 (Angaben Arbeitgeber) nicht die Firma des BB, sondern die Firma YY bzw die Firma ZZ, AB, angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich vorgeworfen, für sämtliche 18 Schilehrer die Sozialversicherungsdokumente „A1 Dokument“ im Inland nicht bereitgehalten zu haben. Auch hier fehlt eine genaue Konkretisierung worin diese Vergehen bestehen hätten sollen, da, wie oben bereits ausgeführt, für alle Arbeitnehmer A1 Formulare vorgelegt wurden. Weiters ergibt sich aus den im Beweisverfahren vorgelegten Unterlagen, dass die Arbeitnehmer im Ausland zur Sozialversicherung angemeldet waren und damit ein Nachweis einer ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausland vorgelegen ist. Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen. Auch hier gelangt die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG zur Anwendung und beträgt diese Frist, wie bereits vorab ausgeführt, ein Jahr. Auch hier gelangt die Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG zur Anwendung und beträgt diese Frist, wie bereits vorab ausgeführt, ein Jahr. Dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber wird in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2016, Zahl ****, lediglich vorgeworfen, wie bereits ausgeführt, keine Unterlagen, wie Sozialversicherungsdokument „A1 Dokument“ am Arbeitseinsatzort im Inland bereitgehalten zu haben. Dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber wird in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.05.2016, Zahl ****, lediglich vorgeworfen, wie bereits ausgeführt, keine Unterlagen, wie Sozialversicherungsdokument „A1 Dokument“ am Arbeitseinsatzort im Inland bereitgehalten zu haben. Auch hier fehlt es an der Konkretisierung, welche Unterlagen genau gefehlt haben und welche nicht, da – wie bereits ausgeführt – A1 Formulare vorgelegt wurden. Im gegenständlichen Fall kommt als Verfolgungshandlung, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2016, Zahl ****, in Betracht. Da jedoch binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.1996.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.