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LVwG-2015/20/1677-22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1677-22 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die gemeinsame Beschwerde der AA und des BA, D-Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC & Partner, Adresse 1, Y, gegen den am 07.10.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (ohne Datum), Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Antragsteller hinsichtlich des Objektes EZ *** KG X bestehen, entschieden wurde (Spruchpunkt 2.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die gemeinsame Beschwerde der AA und des BA, D-Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC & Partner, Adresse 1, Y, gegen den am 07.10.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum), Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Antragsteller hinsichtlich des Objektes EZ *** KG römisch zehn bestehen, entschieden wurde (Spruchpunkt 2.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 BAO wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (ohne Datum), Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Antragsteller betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen, entschieden wurde (Spruchpunkt 2.), in diesem Umfang ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 279, BAO wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum), Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Antragsteller betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen, entschieden wurde (Spruchpunkt 2.), in diesem Umfang ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  3. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorbemerkungen: Zunächst ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Erkenntnis ausschließlich den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen, zum Inhalt hat.Zunächst ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Erkenntnis ausschließlich den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen, zum Inhalt hat. Die Entscheidungen über die Beschwerde gegen den am 07.10.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (ohne Datum), Zl ****, soweit damit weiters über den Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ *** KG X entlassen wurden (Spruchpunkt 3.) und über den Antrag auf Behebung der Rückstandsausweise vom 06.03.2013 (Spruchpunkt 1.) entschieden wurde, erfolgen mit gesonderten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Entscheidungen über die Beschwerde gegen den am 07.10.2014 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum), Zl ****, soweit damit weiters über den Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn entlassen wurden (Spruchpunkt 3.) und über den Antrag auf Behebung der Rückstandsausweise vom 06.03.2013 (Spruchpunkt 1.) entschieden wurde, erfolgen mit gesonderten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde hinsichtlich der beantragten amtswegigen Aufhebung näher angeführten Abgabenbescheide und der in eventu beantragten Wiederaufnahme der zugrundeliegenden Abgabenverfahren mit gesonderter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erfolgt. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt: AA und des BA (in der Folge: die Beschwerdeführer) waren aufgrund des Kaufvertrages vom 25.07.1984 zu jeweils **** Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ ***, KG X, mit welchen Wohnungseigentum an **** gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 untrennbar verbunden war (Grundbuchsauszug vom 04.01.2002).AA und des BA (in der Folge: die Beschwerdeführer) waren aufgrund des Kaufvertrages vom 25.07.1984 zu jeweils **** Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ ***, KG römisch zehn, mit welchen Wohnungseigentum an **** gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975 untrennbar verbunden war (Grundbuchsauszug vom 04.01.2002). Hiebei handelte es sich um Miteigentumsanteile am sogenannten „Hotel W“ an der Adresse Adresse 2, X. Neben den beiden Beschwerdeführern gab es noch zahlreiche weitere Miteigentümer an dieser Liegenschaft (Grundbuchsauszug vom 17.11.2016 und historischer Grundbuchsauszug vom 04.01.2002).Hiebei handelte es sich um Miteigentumsanteile am sogenannten „Hotel W“ an der Adresse Adresse 2, römisch zehn. Neben den beiden Beschwerdeführern gab es noch zahlreiche weitere Miteigentümer an dieser Liegenschaft (Grundbuchsauszug vom 17.11.2016 und historischer Grundbuchsauszug vom 04.01.2002). Mit Eingabe vom 19.07.2013 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter ua auch die Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen.Mit Eingabe vom 19.07.2013 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter ua auch die Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen. Die Beschwerdeführer brachten in der Folge ua auch hinsichtlich dieses Antrages durch ihren damaligen Rechtsvertreter die als Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu qualifizierende Eingabe vom 12.05.2014 ein.Die Beschwerdeführer brachten in der Folge ua auch hinsichtlich dieses Antrages durch ihren damaligen Rechtsvertreter die als Säumnisbeschwerde nach Paragraph 284, BAO zu qualifizierende Eingabe vom 12.05.2014 ein. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der belangten Behörde eine Frist bis 15.10.2014 zur Erlassung der Entscheidung gesetzt. Mit undatiertem Bescheid der belangten Behörde mit der Zl ****, der dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 07.10.2014 nachweislich zugestellt wurde, wurde in Spruchpunkt
  4. der Antrag, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen, als unbegründet abgewiesen.Mit undatiertem Bescheid der belangten Behörde mit der Zl ****, der dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 07.10.2014 nachweislich zugestellt wurde, wurde in Spruchpunkt
  5. der Antrag, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen, als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachten die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 14.10.2014 ein. Darin wird eingangs ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid vollumfänglich angefochten werde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen von den Beschwerdeführen durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht der Vorlageantrag vom 22.05.2015 eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen von den Beschwerdeführen durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht der Vorlageantrag vom 22.05.2015 eingebracht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von den Parteien des Verfahrens umfassende Eingaben erstattet und Unterlagen vorgelegt und wurde weiters jeweils im Beisein der Parteien und ihrer Vertreter am 18.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, die am 24.11.2016 fortgesetzt wurde. Dabei wurden die Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen ****, ****, ****, **** und ****, welche in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, zu einer gemeinsam Verhandlung verbunden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2016 wurde von den Beschwerdeführern der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen, ausdrücklich, vollinhaltlich und widerspruchsfrei zurückgezogen.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2016 wurde von den Beschwerdeführern der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen, ausdrücklich, vollinhaltlich und widerspruchsfrei zurückgezogen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: In den durchgeführten Verhandlungen wurden die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertretern erörtert und der Bürgermeister der Gemeinde X, Mag. CC sowie die Zeugen DD, Mag. EE, FF, Ing. GG und Dr. II ebenso wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren BA und der Beschwerdeführer im Parallelverfahren JJ einvernommen. In den durchgeführten Verhandlungen wurden die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertretern erörtert und der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn, Mag. CC sowie die Zeugen DD, Mag. EE, FF, Ing. GG und Dr. römisch zwei ebenso wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren BA und der Beschwerdeführer im Parallelverfahren JJ einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die genannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die diesbezüglichen Akten der Abgabenbehörde, in die Akten der oben angeführten Parallelverfahren, sowie in die Akten des Bezirksgerichtes V zu den Zahlen ****, **** und ****.Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die genannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die diesbezüglichen Akten der Abgabenbehörde, in die Akten der oben angeführten Parallelverfahren, sowie in die Akten des Bezirksgerichtes römisch fünf zu den Zahlen ****, **** und ****. Die Aufnahme der weiters angebotenen Beweise, insbesondere der Einvernahme der weiteren Miteigentümer, konnte unterbleiben, zumal damit keine weitere Klärung des Sachverhaltes von Statten gegangen wäre und der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der unbedenklichen Urkunden und Zeugeneinvernahmen als erwiesen feststeht. IV.römisch vier. Erwägungen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, können Anträge zur Geltendmachung von Rechten - falls dies nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist – auch nach den Verfahrensvorschriften der BAO grundsätzlich bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei wieder zurückgezogen werden. Die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages kann daher auch noch im Rechtmittelverfahren erfolgen (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung5, § 85, RZ 5; VwGH 28.01.1994, 91/17/0070; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; ua).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, können Anträge zur Geltendmachung von Rechten - falls dies nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist – auch nach den Verfahrensvorschriften der BAO grundsätzlich bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei wieder zurückgezogen werden. Die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages kann daher auch noch im Rechtmittelverfahren erfolgen , vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung5, Paragraph 85,, RZ 5; VwGH 28.01.1994, 91/17/0070; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; ua). Wird im Beschwerdeverfahren jener Antrag, der Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt dies nicht die Beseitigung des bekämpften Bescheides, sondern hat zur Folge, dass ab der Zurücknahme des ursprünglich gestellten Antrags, die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt. Wird daher ein verfahrenseinleitender Antrag, über den bereits in einem Bescheid abgesprochen wurde, im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen, hat dies zur Folge, dass damit auch die Grundlage für den diesbezüglich ergangenen Bescheid nachträglich wegfällt. Rückwirkend ergibt sich daraus, dass der jeweils konkret bekämpfte Bescheid nicht ergehen hätte dürfen und ist dieser daher ersatzlos aufzuheben (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar5, § 279, RZ 6; UFSS 02.03.2005, RV/0281-S/04; UFSW 29.09.2010, RV/3944-W/09; ua).Wird daher ein verfahrenseinleitender Antrag, über den bereits in einem Bescheid abgesprochen wurde, im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen, hat dies zur Folge, dass damit auch die Grundlage für den diesbezüglich ergangenen Bescheid nachträglich wegfällt. Rückwirkend ergibt sich daraus, dass der jeweils konkret bekämpfte Bescheid nicht ergehen hätte dürfen und ist dieser daher ersatzlos aufzuheben vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar5, Paragraph 279,, RZ 6; UFSS 02.03.2005, RV/0281-S/04; UFSW 29.09.2010, RV/3944-W/09; ua). Im gegenständlichen Fall beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19.07.2013 ua auch die Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen. In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.07.2016 dieser Antrag wieder vollinhaltlich und widerspruchsfrei zurückgenommen.Im gegenständlichen Fall beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19.07.2013 ua auch die Ausstellung eines Feststellungbescheides darüber, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführer betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen. In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.07.2016 dieser Antrag wieder vollinhaltlich und widerspruchsfrei zurückgenommen. Da die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages vom 19.07.2013 auf Ausstellung eines Feststellungbescheides nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, war daher der am 07.10.2014 zugestellte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (ohne Datum), Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Antragsteller betreffend das Objekt EZ *** KG X bestehen (Spruchpunkt 2.), entschieden wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben. Da die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages vom 19.07.2013 auf Ausstellung eines Feststellungbescheides nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, war daher der am 07.10.2014 zugestellte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn (ohne Datum), Zl ****, soweit damit über den Antrag auf Feststellung, dass aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten der Antragsteller betreffend das Objekt EZ *** KG römisch zehn bestehen (Spruchpunkt 2.), entschieden wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.22

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