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LVwG-2016/20/0541-22

Obsah (29)§ 279§ 25a§ 302§ 299§ 12§ 101§ 7§ 6§ 9§ 72§ 73§ 77§ 78§ 92§ 93§ 97§ 98§ 61§ 82§ 81§ 20§ 303§ 304§ 207§ 17a§ 208§ 2§ 4§ 28a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0541-22 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 279

Abs 1 BAO wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit einer Eingabe vom 19.07.2013 beantragten A und BA (in der Folge die Beschwerdeführer) die sofortige Behebung von Rückstandstandsausweisen vom 06.03.2013 sowie die Erlassung von Feststellungsbescheiden darüber, dass betreffend die EZ **1 KG Y zum einen aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten gegenüber den Beschwerdeführern bestünden und zum anderen diese aus der Solidarhaftung entlassen worden seien. Die Abgabenbehörde wies diese Anträge mit einem Bescheid zur Zahl **** ohne Datum, der am 06.10.2014 versendet und am 07.10.2014 zugestellt wurde, als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Abgabenschuldner Beschwerde. Seitens der Beschwerdeführer wurde die vollumfängliche Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde gegen diesen am 07.10.2014 zugestellten Bescheid stellten die Beschwerdeführer einen „Antrag im Sinne des § 290 ff BAO“. Eventualiter wurde „im Grunde/per analogiam des § 303 BAO“ die Wiederaufnahme „das Verfahren, welches zu den zugrunde liegenden (angeblich erlassenen) Abgabenbescheiden geführt“ haben, beantragt. Unter Hinweis auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bestünde möglicherweise der Verdacht, dass Umstände im Sinne des § 303 Abs 1 lit a BAO und/oder Umstände im Sinne des § 303 Abs lit b BAO vorlägen. Wiederaufzunehmen wären jene Verfahren, die den Rückstandsausweisen vom 06.03.2014 (gemeint wohl: 06.03.2013) betreffend die Beschwerdeführer zugrunde lägen, wobei die entsprechenden Geschäftszahlen und sonstigen allfälligen Verwaltungsaktdaten mangels Kenntnis nicht näher bezeichnet werden könnten. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde gegen diesen am 07.10.2014 zugestellten Bescheid stellten die Beschwerdeführer einen „Antrag im Sinne des Paragraph 290, ff BAO“. Eventualiter wurde „im Grunde/per analogiam des Paragraph 303, BAO“ die Wiederaufnahme „das Verfahren, welches zu den zugrunde liegenden (angeblich erlassenen) Abgabenbescheiden geführt“ haben, beantragt. Unter Hinweis auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bestünde möglicherweise der Verdacht, dass Umstände im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO und/oder Umstände im Sinne des Paragraph 303, Abs Litera b, BAO vorlägen. Wiederaufzunehmen wären jene Verfahren, die den Rückstandsausweisen vom 06.03.2014 (gemeint wohl: 06.03.2013) betreffend die Beschwerdeführer zugrunde lägen, wobei die entsprechenden Geschäftszahlen und sonstigen allfälligen Verwaltungsaktdaten mangels Kenntnis nicht näher bezeichnet werden könnten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.2015, Zl ****, wurde der Antrag auf amtswegige Aufhebung der Abgabenbescheide als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiederaufnahme der Abgabenverfahren hinsichtlich der in den Jahren 2008 ergangenen Abgabebescheiden zugrundeliegenden Abgabenverfahren als verspätet zurück- und hinsichtlich der den in den Jahren 2009 bis 2012 ergangenen Abgabenbescheide zugrundeliegenden Abgabenverfahren als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 302

Abs 1 BAO Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, sofern nichts anderes bestimmt sei, nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen

§ 299

BAO jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig seien, außer es sei der Antrag auf Aufhebung innerhalb der Jahresfrist eingebracht worden. Der von den Antragstellern gestellte Aufhebungsantrag unterliege daher

§ 299BAO der Jahresfrist.

Die den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien – je nach Abgabenzeitraum – in den Jahren 2008 bis Februar 2012 durch Zustellung bekannt gemacht worden, sodass selbst die Jahresfrist des zuletzt bekannt gemachten Bescheides bereits im Februar 2013 abgelaufen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 302, Absatz eins, BAO Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, sofern nichts anderes bestimmt sei, nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen

Paragraph 299, BAO jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig seien, außer es sei der Antrag auf Aufhebung innerhalb der Jahresfrist eingebracht worden. Der von den Antragstellern gestellte Aufhebungsantrag unterliege daher

Paragraph 299, BAO der Jahresfrist. Die den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien – je nach Abgabenzeitraum – in den Jahren 2008 bis Februar 2012 durch Zustellung bekannt gemacht worden, sodass selbst die Jahresfrist des zuletzt bekannt gemachten Bescheides bereits im Februar 2013 abgelaufen sei. Hinsichtlich des gestellten Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren wurde ausgeführt, dass dieser nur binnen der Verjährungsfrist möglich sei. Hinsichtlich der im Jahre 2008 anfallenden Abgaben habe die Verjährungsfrist am 01.01.2009 zu laufen begonnen und habe diese am 31.12.2013 geendet. Der erst im Jahr 2014 gestellte Antrag sei sohin erst nach Eintritt der Verjährung gestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Abgabenverfahren wurde ausgeführt, dass in den Ausführungen der Antragsteller kein konkreter Umstand bezeichnet worden sei, auf welchen sich die Wiederaufnahme stütze. Es werde lediglich behauptet, dass DD als „faktisches Organ der Abgabenbehörde

  1. Instanz“ die betreffenden Abgabenbescheide errichtet und ausgefertigt habe, was jedoch nicht zutreffe, zumal die betreffenden Bescheide ordnungsgemäß von der Abgabenbehörde erlassen worden seien. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme lägen daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid vom 08.05.2015 haben beide Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren keine Verjährung iSd § 299 Abs 1 BAO (gemeint wohl § 302 Abs 1 BAO) eingetreten sei, zumal „die dem Bescheid der Abgabenbehörde
  2. Instanz (ohne Datum) zur Zl ****, zugrundeliegenden Abgabenbescheide“ den beiden Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden seien. Die den Rückstandsausweisen vom 06.03.2013 zugrundeliegenden Bescheide hätten daher der Aufhebung zu verfallen, da die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 299 Abs 1 BAO vorlägen, zumal der aufzuhebende Bescheid bezeichnet, die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit beziehe, detailliert beschrieben und das Vorbringen durch Vorlage des Aktenvermerkes vom 22.10.2014 sowie der umfangreichen Urkundenvorlage untermauert worden sei.Gegen diesen Bescheid vom 08.05.2015 haben beide Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren keine Verjährung iSd Paragraph 299, Absatz eins, BAO (gemeint wohl Paragraph 302, Absatz eins, BAO) eingetreten sei, zumal „die dem Bescheid der Abgabenbehörde
  3. Instanz (ohne Datum) zur Zl ****, zugrundeliegenden Abgabenbescheide“ den beiden Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden seien. Die den Rückstandsausweisen vom 06.03.2013 zugrundeliegenden Bescheide hätten daher der Aufhebung zu verfallen, da die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, BAO vorlägen, zumal der aufzuhebende Bescheid bezeichnet, die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit beziehe, detailliert beschrieben und das Vorbringen durch Vorlage des Aktenvermerkes vom 22.10.2014 sowie der umfangreichen Urkundenvorlage untermauert worden sei. Bezüglich des abgewiesenen Antrages auf Wiederaufnahme wurde eingewandt, dass hinsichtlich der Abgabenbescheide für das Jahr 2008 keine Verjährung eingetreten sei, zumal die Abgabenbehörde durch Ausstellung der Rückstandsausweise am 06.03.2013 eine nach außen erkennbare Verfolgungshandlung gesetzt habe, welche die Verjährung unterbrochen habe. Zudem habe auch die Exekutionsführung des EE, welche der Abgabenbehörde zuzurechnen sei, die Verjährung unterbrochen. Zudem sei der Behörde „durch das Unterlassen der Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y zur Zahl **** ohne Datum“ und der diesem Bescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide und Rückstandsausweise vom 06.03.2013 ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, welches an der Grenze zur (verfassungswidrigen) Willkür liege. Das Verfahren sei durch diese Vorgehensweise mangelhaft geblieben. Hätte die Behörde die Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Überdies seien die dem vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters zugrundeliegenden Abgabenbescheide und Rückstandsausweise absolut nichtig. Diese Umstände habe die Behörde jedoch außer Acht gelassen. Insbesondere sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft geblieben, zumal nicht auf die Einwände der Beschwerdeführer eingegangen worden sei. Es seien die angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden und habe es die Behörde unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, als „der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Zl ****, ohne Datum“ sowie die diesem Bescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide und die Rückstandsausweise vom 06.03.2013 vollumfänglich behoben werden, in eventu die Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens zu bewilligen in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.12.2015, Zl ****, wurde der Antrag auf vollumfängliche Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Abgabenbehörde I. Instanz, Zl ****, ohne Datum sowie der diesem zugrundeliegenden Abgabenbescheide und der Rückstandsausweise vom 06.03.2013, als unzulässig zurückgewiesen, für den Fall, dass der Antrag als Antrag auf amtswegige Behebung zu verstehen gewesen sei, werde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Anträge auf Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.12.2015, Zl ****, wurde der Antrag auf vollumfängliche Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz, Zl ****, ohne Datum sowie der diesem zugrundeliegenden Abgabenbescheide und der Rückstandsausweise vom 06.03.2013, als unzulässig zurückgewiesen, für den Fall, dass der Antrag als Antrag auf amtswegige Behebung zu verstehen gewesen sei, werde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Anträge auf Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge stellten die Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nachdem vorerst von Seiten der Beschwerdeführer nicht konkretisiert wurde, welche Bescheide im Sinne des § 299 BAO aufzuheben und gegebenenfalls welche wiederaufzunehmen seien, wurden die diesbezüglichen Bescheide im Sinne des Verbesserungsauftrages des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters, Zl 6 (Punkt D.), konkretisiert wie folgt:Nachdem vorerst von Seiten der Beschwerdeführer nicht konkretisiert wurde, welche Bescheide im Sinne des Paragraph 299, BAO aufzuheben und gegebenenfalls welche wiederaufzunehmen seien, wurden die diesbezüglichen Bescheide im Sinne des Verbesserungsauftrages des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters, Zl 6 (Punkt D.), konkretisiert wie folgt: - „Summenaufstellung aller Abgaben“, gedruckt am 27.01.2012, Zahl: **** mit einem ausgewiesenen Bruttosaldo EUR 150.732,36 - „Mahnung“ vom 24.11.2008, „EDV-Nummer“ **** zu Rechnungsnummer **** vom 24.11.2008 - „Mahnung“ vom 22.12.2008 zu „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 09.12.2008 - „Mahnung“ vom 05.06.2009 zu „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 26.05.2009 - „Mahnung“ vom 24.06.2009 zu „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 10.06.2009 - Bescheid
  4. Quartal 2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 14.07.2009 - „Mahnung“ vom 02.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 18.09, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  5. Quartal 2009 vom 13.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 26.11.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 10.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 14.01.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 02.03.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid 2 Quartal 2010 vom 14.04.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ***** - „Mahnung“ vom 31.05.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 17.06.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  6. Quartal 2010 vom 13.07.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 09.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „letzte Mahnung“ vom 23.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  7. Quartal 2010 vom 14.10.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 24.11.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 01.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ (eigentlich Bescheid) vom 01.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 09.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 26.05.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 10.06.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  8. Quartal 2009 vom 14.07.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 02.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 18.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  9. Quartal 2009 vom 13.10.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 26.11.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 01.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 01.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 10.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  10. Quartal 2010 vom 14.01.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 02.03.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  11. Quartal 2010 vom 14.04.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 31.05.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 17.06.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid 3 Quartal 2010 vom 13.07.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 09.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „letzte Mahnung“ vom 23.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  12. Quartal 2010 vom 14.10.2010, „EDV-Nummer“ ****,Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 29.11.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 29.11.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  13. Quartal 2008 vom 14.10.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 24.11.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 09.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 26.05.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 10.06.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  14. Quartal 2009 vom 14.07.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 02.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 18.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 26.11.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 10.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  15. Quartal 2010 vom 14.01.2010, „EDV-Nummer“ ****; Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 02.03.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  16. Quartal 2010 vom 14.04.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 31.05.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 17.06.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  17. Quartal 2010 vom 13.07.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 09.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „letzte Mahnung“ vom 26.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  18. Quartal 2010 vom 14.10.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  19. Quartal 2011 vom 13.01.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 17.03.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  20. Quartal 2011 vom 13.04.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 24.05.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  21. Quartal 2011 vom 14.07.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 25.08.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „letzte Mahnung“ vom 12.09.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 13.10.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 2.11.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  22. Quartal 2012 vom 11.01.2012, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  23. Quartal 2011 vom 13.01.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 17.03.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  24. Quartal 2011 vom 13.04.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 24.05.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  25. Quartal 2011 vom 14.07.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 25.08.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „letzte Mahnung“ vom 12.09.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 13.10.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  26. Quartal 2012 vom 11.01.2012, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  27. Quartal 2011 vom 13.01.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 17.03.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  28. Quartal 2011 vom 13.04.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 24.05.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  29. Quartal 2011 vom 14.07.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 25.08.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „letzte Mahnung“ vom 12.09.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid vom 13.10.2011; „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - „Mahnung“ vom 22.11.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** - Bescheid
  30. Quartal 2012 vom 11.01.2012, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** Mit dem selben Schriftsatz wurde unter Punkt C. ausgeführt, dass die Zustellung sämtlicher diesbezüglicher Bescheide bemängelt werde, zumal „mangels bisheriger Transparenz im Zweifel“ davon auszugehen sei, dass alle diese 92 Verwaltungsakte den angefochtenen Rückstandsausweisen zugrunde lägen. Zur Begründung des Antrages

§ 299BAO wurde unter Punkt DB.

des Schriftsatzes vom 22.08.2016 auf das Vorbringen im Schreiben des RA FF vom 19.07.2013, auf das Vorbringen in den Bescheidbeschwerden, auf die aufgetragene Konkretisierung

Punkt A. des Schriftsatzes sowie auf das im Rahmen der „Urkundenerklärungen“ (entsprechend Punkt G. des Schriftsatzes) zu den Beilagen in der mündlichen Tatsatzung übergebenen Anlagenordner der belangten Behörde, welches unter einem auch als ergänzendes, präzisierendes und konkretisierendes Beschwerdevorbringen und Beschwerdebegründung zu qualifizieren sei, verwiesen. Geltend gemacht würden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Aktenwidrigkeit.Zur Begründung des Antrages

Paragraph 299, BAO wurde unter Punkt DB. des Schriftsatzes vom 22.08.2016 auf das Vorbringen im Schreiben des RA FF vom 19.07.2013, auf das Vorbringen in den Bescheidbeschwerden, auf die aufgetragene Konkretisierung

Punkt A. des Schriftsatzes sowie auf das im Rahmen der „Urkundenerklärungen“ (entsprechend Punkt G. des Schriftsatzes) zu den Beilagen in der mündlichen Tatsatzung übergebenen Anlagenordner der belangten Behörde, welches unter einem auch als ergänzendes, präzisierendes und konkretisierendes Beschwerdevorbringen und Beschwerdebegründung zu qualifizieren sei, verwiesen. Geltend gemacht würden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Aktenwidrigkeit. Die belangte Behörde sei bei der Gestaltung der angefochtenen Bescheide von einem Sachverhalt ausgegangen, der in Wirklichkeit mit den in den Verwaltungskaten festgehaltenen Tatsachen insbesondere Vereinbarungen ua auch mit den Beschwerdeführern nicht in Einklang stünde, weshalb der Akteninhalt widersprüchlich zu den festgestellten Tatsachen sei. Die belangte Behörde sei im Spruch der genannten Bescheide zu Ergebnissen gelangt, von denen feststehe, dass diese der Sach- insbesondere aber der Rechtslage widersprächen. Zur aufgetragenen Konkretisierung jener Verfahren, welche wiederaufzunehmen seien, wurden unter Punkt EA. des Schriftsatzes ON 6 wiederum die zuvor zum § 299 BAO Antrag aufgelisteten Bescheide genannt. Zur Begründung wurde wiederum auf die bereits erstatteten Schriftsätze und Beschwerden verwiesen sowie ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Gestaltung der angefochtenen Bescheide von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der in Wirklichkeit mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen insbesondere Vereinbarungen und den Beschwerdeführern nicht im ein Einklang stünde.Zur aufgetragenen Konkretisierung jener Verfahren, welche wiederaufzunehmen seien, wurden unter Punkt EA. des Schriftsatzes ON 6 wiederum die zuvor zum Paragraph 299, BAO Antrag aufgelisteten Bescheide genannt. Zur Begründung wurde wiederum auf die bereits erstatteten Schriftsätze und Beschwerden verwiesen sowie ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Gestaltung der angefochtenen Bescheide von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der in Wirklichkeit mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen insbesondere Vereinbarungen und den Beschwerdeführern nicht im ein Einklang stünde. Am 18.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, die am 24.11.2016 fortgesetzt wurde, anlässlich welcher die Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen 2015/29/1676, 2016/29/0543 2015/36/1678, 2015/20/1677, und 2016/36/0542, welche in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen, zu einer gemeinsam Verhandlung verbunden wurden. In diesen Verhandlungen wurden die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertretern erörtert und der Bürgermeister der Gemeinde Y, GG sowie die Zeugen JJ, KK, LL, MM und DD ebenso wie die im Parallelverfahren angeführten Beschwerdeführer NN und PP einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme die genannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die diesbezüglichen Akten der Abgabenbehörde, in die Akten der oben angeführten Parallelverfahren, sowie in die Akten des Bezirksgerichtes W zu den Zahlen ****, **** und ****. II.römisch zwei. Sachverhalt: A und BA waren aufgrund des Kaufvertrages vom 30.11.1983 zu jeweils 10/7142 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ **1, KG **** Y, mit welchen Wohnungseigentum an W 237

§ 12Abs 1 WEG 1975 untrennbar verbunden war (Grundbuchsauszug)

A und BA waren aufgrund des Kaufvertrages vom 30.11.1983 zu jeweils 10/7142 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ **1, KG **** Y, mit welchen Wohnungseigentum an W 237

Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975 untrennbar verbunden war (Grundbuchsauszug) Hiebei handelte es sich um Miteigentumsanteile am sogenannten „Hotel R“ an der Adresse 2, **** Y. Neben dem Ehepaar A und BA gab es noch zahlreiche weitere Miteigentümer an dieser Liegenschaft (Grundbuchsauszug vom 17.11.2016 und historischer Grundbuchsauszug vom 04.01.2002). Das Hotel wurde seit der Errichtung von verschiedenen Betreiberfirmen geführt, unter anderem von der Q GmbH & Co KG, Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin S GmbH war MM (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 07.06.2017). Er war auch bei der T GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 12.07.2016). Über die Q GmbH & Co KG wurde am 10.12.2008 beim Landesgericht W zu 19 S 126/08i der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde UU bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016). Über die T Gesellschaft m.b.H., welche ebenfalls Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ **1, KG **** Y, war, wurde am 23.07.2010 beim Landesgericht W zu **** der Konkurs eröffnet und VV zum Masseverwalter bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016). Über MM wurde ebenfalls am 23.07.2010 beim Landesgericht W zu **** der Konkurs eröffnet und UU zum Masseverwalter bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016).Über MM wurde ebenfalls am 23.07.2010 beim Landesgericht W zu , **** der Konkurs eröffnet und UU zum Masseverwalter bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016). In die Geschäftsgebarung des Hotels R waren die Beschwerdeführer nicht involviert. Laufend anfallende Abgaben wurden grundsätzlich von den jeweiligen Betreiberfirmen des Hotels R und nicht von den einzelnen Miteigentümern bezahlt (ZV MM). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2002,Zl ****, welcher MM nachweislich am 03.10.2002 zugestellt wurde, wurde MM

(der damals geltenden Bestimmung) § 61 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) zum Vertreter für die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaft in EZ **1, GB **** Y, bestellt. Der Bestellungsbescheid erging nachrichtlich an die T GmbH (Rückscheine vom 03.10.2002). Zum Zeitpunkt der Bestellung des MM zum Zustellbevollmächtigten war die T GmbH neben MM die einzige im Inland ansässige Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ **1, GB **** Y (Grundbuchabfrage vom 04.01.2002).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2002,, Zl ****, welcher MM nachweislich am 03.10.2002 zugestellt wurde, wurde MM

(der damals geltenden Bestimmung) Paragraph 61, Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) zum Vertreter für die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaft in EZ **1, GB **** Y, bestellt. Der Bestellungsbescheid erging nachrichtlich an die T GmbH (Rückscheine vom 03.10.2002). Zum Zeitpunkt der Bestellung des MM zum Zustellbevollmächtigten war die T GmbH neben MM die einzige im Inland ansässige Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ **1, GB **** Y (Grundbuchabfrage vom 04.01.2002). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.04.2011, Zl ****, MM (trotz Postsperre) nachweislich zugestellt am 21.07.2011 (Rückschein), wurde diese Bestellung zum Vertreter der Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y unter Anwendung des § 81 Abs 2 BAO widerrufen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.04.2011, Zl ****, MM (trotz Postsperre) nachweislich zugestellt am 21.07.2011 (Rückschein), wurde diese Bestellung zum Vertreter der Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y unter Anwendung des Paragraph 81, Absatz 2, BAO widerrufen. MM selbst war seit dem Jahr 1984 Miteigentümer mit insgesamt 289/7142 Anteilen der gegenständlichen Liegenschaft EZ **1 KG Y. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurden seine Miteigentumsanteile vom Masseverwalter mit Kaufvertrag vom 28.11.2012 an die WW GmbH veräußert (ZV MM und Grundbuchsauszüge). Betreffend die gegenständliche Liegenschaft wurden von Seiten der Abgabenbehörde mit den unten angeführten Bescheiden Wasser-, Kanal- und Müllgebühren sowie Grundsteuer zur Zahlung vorgeschrieben. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern näher bezeichneten Abgabenbescheide und deren Zustellung stellt sich die Situation wie folgt dar: Abbildung entfernt (im Pdf ersichtlich) Adressiert waren die Bescheide jeweils entweder - „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y

beilieg. Eigentümeraufstellung“ (lt oben angeführter Tabelle „WET“) oder - „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y

beilieg. Eigentümeraufstellung, z.Hd. MM“ (lt oben angeführter Tabelle „WET zH M“), bzw - „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y

beilieg. Eigentümeraufstellung, z.Hd. T GmbH“ (lt oben angeführter Tabelle „WET zH ***“). Auf den Bescheiden war jeweils vermerkt wie folgt: - „Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an Herrn MM gilt die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „WET zH M"), - „Bei Vorliegen von Miteigentümern gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO)“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis § 101 BAO“),„Bei Vorliegen von Miteigentümern gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (Paragraph 101, Absatz eins, BAO)“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis Paragraph 101, BAO“), - „

§ 101

Bundesabgabenordnung gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an Herrn MM die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis § 101 BAO u M“) bzw„

Paragraph 101, Bundesabgabenordnung gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an Herrn MM die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis Paragraph 101, BAO u M“) bzw - „

§ 101Bundesabgabenordnung gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an die T Gmb

H die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis § 101 BAO u ***“).„

Paragraph 101, Bundesabgabenordnung gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an die T GmbH die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis Paragraph 101, BAO u ***“). Den Bescheiden waren jeweils die Eigentümerlisten beigefügt, auf welchen auch B und AA aufscheinen. Jene Bescheide, welche an die Masseverwalter U oder V zugestellt wurden, wurden – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat - nicht im Original an MM ausgehändigt.Jene Bescheide, welche an die Masseverwalter U oder römisch fünf zugestellt wurden, wurden – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat - nicht im Original an MM ausgehändigt. Frau BA ist im Jahr 2015 verstorben. III.römisch drei. Beweiswürdigung Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln und nachstehender Beweiswürdigung: Dass das Hotel R von verschiedenen Betreiberfirmen geführt wurde, ist gerichtsbekannt und wurde dies auch von Seiten der beiden Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Die Feststellungen zur Adressierung und Zustellung der jeweiligen Abgabenbescheide ergeben sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Bescheiden samt Eigentümerlisten und jeweils beigefügtem Zustellnachweis. Dass jene Bescheide, welche aufgrund der durch den Konkurs verhängten Postsperre an die beiden Masseverwalter zugestellt wurden, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, insbesondere zumal MM anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass ihm weder von U noch von V Abgabenbescheide im Original ausgehändigt worden seien und wenn, seien ihm nur Kopien übermittelt worden. Anderslautende diesbezügliche Beweisergebnisse liegen nicht vor.Dass das Hotel R von verschiedenen Betreiberfirmen geführt wurde, ist gerichtsbekannt und wurde dies auch von Seiten der beiden Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Die Feststellungen zur Adressierung und Zustellung der jeweiligen Abgabenbescheide ergeben sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Bescheiden samt Eigentümerlisten und jeweils beigefügtem Zustellnachweis. Dass jene Bescheide, welche aufgrund der durch den Konkurs verhängten Postsperre an die beiden Masseverwalter zugestellt wurden, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, insbesondere zumal MM anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass ihm weder von U noch von römisch fünf Abgabenbescheide im Original ausgehändigt worden seien und wenn, seien ihm nur Kopien übermittelt worden. Anderslautende diesbezügliche Beweisergebnisse liegen nicht vor. Die Aufnahme der weiters angebotenen Beweise, insbesondere der Einvernahme der weiteren Miteigentümer konnte unterbleiben, zumal damit keine weitere Klärung des Sachverhaltes von Statten gegangen wäre und der Sachverhalt aufgrund der unbedenklichen Urkunden und Zeugeneinvernahmen als erwiesen feststeht. IV.römisch vier. Rechtliche Würdigung: IV.1.römisch vier.1. Zum Antrag auf Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Zl ****, ohne Datum: Vorerst ist zu der von den Beschwerdeführern in der Beschwerde und im weiteren Vorbringen beantragten Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Zl ****, ohne Datum, festzuhalten, dass dieser Bescheid im beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahren zu LVwG-2015/29/1676 bekämpft wurde und über die diesbezüglich beantragte Behebung des Bescheides im dortigen Beschwerdeverfahren und nicht im gegenständlichen Verfahren abzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es also im Wesentlichen um die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens näher angeführten Abgabenbescheide

§ 299

BAO zu beheben bzw die diesen Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Abgabenverfahren wiederaufzunehmen wären.Im gegenständlichen Verfahren geht es also im Wesentlichen um die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens näher angeführten Abgabenbescheide

Paragraph 299, BAO zu beheben bzw die diesen Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Abgabenverfahren wiederaufzunehmen wären. IV.

  1. Zur Person des Abgabenschuldners:römisch vier.
  2. Zur Person des Abgabenschuldners: Mit den dem gegenständlichen Verfahren zugrundliegenden Bescheiden wurden Wasser-, Kanal- und Müllgebühren (Rest- und Biomüll) sowie die Grundsteuer B betreffend die Liegenschaft EZ **1 KG Y festgesetzt und vorgeschrieben.

§ 7

Z 1 der im Zeitraum 2008 bis 2012 geltenden Abfallgebührenordnung der Gemeinde Y waren die Eigentümer der Grundstücke, für die die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden, Abgabenschuldner.

Z 4 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Abfallgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.

Paragraph 7, Ziffer eins, der im Zeitraum 2008 bis 2012 geltenden Abfallgebührenordnung der Gemeinde Y waren die Eigentümer der Grundstücke, für die die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden, Abgabenschuldner.

Ziffer 4, leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Abfallgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.

§ 6

Abs 1 der im Zeitraum 2008 bis 2012 geltenden Wassergebührenordnung 2004 der Gemeinde Y sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Abs 2 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Wasserleitungsgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Paragraph 6, Absatz eins, der im Zeitraum 2008 bis 2012 geltenden Wassergebührenordnung 2004 der Gemeinde Y sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Absatz 2, leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Wasserleitungsgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB).

§ 6

Abs 1 der im in den Jahren 2008 bis 2012 geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Abs 2 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Kanalgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.

Paragraph 6, Absatz eins, der im in den Jahren 2008 bis 2012 geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Absatz 2, leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Kanalgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.

§ 9Abs 1 Z 1 Grundsteuergesetz ist der Eigentümer Schuldner der Grundsteuer.

Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind

Abs 2 leg cit sie Gesamtschuldner.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Grundsteuergesetz ist der Eigentümer Schuldner der Grundsteuer. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind

Absatz 2, leg cit sie Gesamtschuldner. Hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Abgaben sind sohin die jeweiligen (Mit)Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y Abgabenschuldner. Daher waren im Zeitraum 2008 bis 2012 ua auch die beiden Beschwerdeführer Gesamtschuldner. Die entsprechenden Abgabenvorschreibungen waren somit (auch) an die beiden Beschwerdeführer als Miteigentümer zu richten. IV.

  1. Zur Zustellung der Bescheide:römisch vier.
  2. Zur Zustellung der Bescheide: IV.3.
  3. Allgemeines:römisch vier.3.
  4. Allgemeines: Von Seiten der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass jene Bescheide, deren Aufhebung beantragt wurde (bzw deren zugrundeliegenden Verfahren eventualiter wieder aufgenommen werden sollen), den Beschwerdeführern nicht zugegangen seien und ihnen gegenüber sohin nicht erlassen worden wären. Dieser Argumentation der Beschwerdeführer ist vorneweg entgegenzuhalten, dass eine Aufhebung eines nicht zugegangenen und somit nicht erlassenen Bescheides gar nicht möglich ist. Ebenso kommt in diesen Fall keine Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens in Betracht, zumal eine solche ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraussetzt. Dies bedeutet, dass die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf der Basis der von Ihnen vorgetragenen Argumentation jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen wären. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht war daher zu prüfen, inwieweit Zustellungen der Bescheide rechtswirksam erfolgt sind. In Bezug auf das anzuwendende Verfahrensrecht ist festzuhalten, dass bis zum 31.12.2009 für die Festsetzung von Abgaben das Gesetz vom 28.03.1984 über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO) galt und seit dem 01.01.2010 auf Abgabenverfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind.

§ 72

Abs 1 lit a TLAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Paragraph 72, Absatz eins, Litera a, TLAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

§ 73

Abs 1 TLAO gelten für schriftliche Bescheide, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Abs 2 bis 6, der § 75 Abs 2 und der § 76. Jeder Bescheid ist

§ 73Abs 2 leg cit als solcher ausdrücklich zu bezeichnen.

Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Paragraph 73, Absatz eins, TLAO gelten für schriftliche Bescheide, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Absatz 2 bis 6, der Paragraph 75, Absatz 2 und der Paragraph 76, Jeder Bescheid ist

Paragraph 73, Absatz 2, leg cit als solcher ausdrücklich zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 77

TLAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 77, TLAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 78

TLAO sind Zustellungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 78, TLAO sind Zustellungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Für den Zeitraum 01.01.2010 bis Februar 2012 ist auf nachstehende, im Wesentlichen den genannten Bestimmungen der TLAO gleichlautende Bestimmungen in der BAO zu verweisen.

§ 92

Abs 1 lit a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Paragraph 92, Absatz eins, Litera a, BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben. Für schriftliche Bescheide gelten

§ 93

Abs 1 BAO außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Für schriftliche Bescheide gelten

Paragraph 93, Absatz eins, BAO außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. Jeder Bescheid ist

Abs 2 leg cit ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.Jeder Bescheid ist

Absatz 2, leg cit ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Erledigungen werden

§ 97

Abs 1 lit a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung und sind die Zustellungen

§ 98

sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Erledigungen werden

Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung und sind die Zustellungen

Paragraph 98, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Für die Wirksamkeit der Vorschreibungen der vorgenannten Gebühren und Abgaben gegenüber den beiden Beschwerdeführern ist grundsätzlich eine Zustellung der entsprechenden Bescheide nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlich. Die TLAO und die BAO sehen für den Fall, dass mehrere Personen dieselbe Abgabe schulden, besondere Vorschriften für die Bestellung von Vertretern und die Zustellung von Abgabenbescheiden vor, so insbesondere auch für den gegenständlichen Fall, dass die abgabenrechtlichen Pflichten eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, als solche stellen sich die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft dar, treffen. Zu den Vertretungsbefugnissen wird

§ 61

Abs 1 TLAO ausgeführt, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind.Zu den Vertretungsbefugnissen wird

Paragraph 61, Absatz eins, TLAO ausgeführt, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind. Kommen zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben

Abs 2 leg cit diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.Kommen zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben

Absatz 2, leg cit diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist

§ 61Abs 3 leg cit die Bestellung zu widerrufen.

Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist

Paragraph 61, Absatz 3, leg cit die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

§ 61

Abs 4 leg cit gilt für Personen, denen nach Abs 1 und 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, § 60 Abs 1 sinngemäß, wonach diese alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehende Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 61, Absatz 4, leg cit gilt für Personen, denen nach Absatz eins und 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, Paragraph 60, Absatz eins, sinngemäß, wonach diese alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehende Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Eine weitere Möglichkeit der Zustellung an mehrere Personen besteht in der gesetzlich geregelten Zustellfiktion: Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt

§ 82

Abs 1 TLAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt

Paragraph 82, Absatz eins, TLAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Zur ab 01.01.2010 geltenden Vertretungsbefugnis wird in § 81 Abs 1 BAO ausgeführt, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind.Zur ab 01.01.2010 geltenden Vertretungsbefugnis wird in Paragraph 81, Absatz eins, BAO ausgeführt, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind. Kommen zur Erfüllung der im § 81 Abs 1 BAO umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür

§ 81

Abs 2 BAO eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.Kommen zur Erfüllung der im Paragraph 81, Absatz eins, BAO umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür

Paragraph 81, Absatz 2, BAO eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist

Abs 3 leg cit die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist

Absatz 3, leg cit die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll. Für Personen, denen

§ 81

Abs 1 oder 2 BAO die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt

Abs 4 leg cit § 80 Abs 1 sinngemäß. So haben sie alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Für Personen, denen

Paragraph 81, Absatz eins, oder 2 BAO die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt

Absatz 4, leg cit Paragraph 80, Absatz eins, sinngemäß. So haben sie alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt

Abs 7 leg cit der nach Abs 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder).Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt

Absatz 7, leg cit der nach Absatz eins bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Zur in der BAO geregelten Zustellfiktion ist auszuführen, dass für den Fall, dass eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben haben,

§ 101

Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Zur in der BAO geregelten Zustellfiktion ist auszuführen, dass für den Fall, dass eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben haben,

Paragraph 101, Absatz eins, BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Der Adressat eines Bescheides kann sich entweder aus der „Anschrift“ des Bescheides oder aber aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (VwGH 28.01.2002, 2001/17/0212). Da eine Zustellverfügung bei den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, welche automationsunterstützt erstellt wurden, fehlt, war der Adressat aus der Anschrift der jeweiligen Bescheide zu entnehmen. Die Beschwerdeführer waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y. Somit wären die Bescheide aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Abgabenschuldner waren, auch gegenüber ihnen zu erlassen gewesen. Aus den Bescheiden, hinsichtlich welcher Verfahren die Wiederaufnahme beantragt wurde, ist ersichtlich, dass im Adressfeld jeweils „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y

beilieg. Eigentümeraufstellung“ aufscheint, was zur Benennung als Bescheidadressat von mehreren Miteigentümern – sofern die jeweiligen Bescheidadressaten namentlich genannt sind, was durch die jeweils beigelegte Eigentümerliste, in welchen auch die beiden Beschwerdeführer aufschienen, ausreicht (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0241). Die jeweiligen Bescheide waren daher auch an die beiden Beschwerdeführer gerichtet. Hinsichtlich der Zustellung der Bescheide ist weiters festzuhalten, dass diese grundsätzlich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zu erfolgen hatte. Hier wiederum sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich jener Zeitraum, während welchem MM als Zustellbevollmächtigter

§ 61

TLAO (§ 81 BAO) bestellt war, und jener Zeitraum, nachdem MM als Zustellbevollmächtigter enthoben wurde.Hinsichtlich der Zustellung der Bescheide ist weiters festzuhalten, dass diese grundsätzlich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zu erfolgen hatte. Hier wiederum sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich jener Zeitraum, während welchem MM als Zustellbevollmächtigter

Paragraph 61, TLAO (Paragraph 81, BAO) bestellt war, und jener Zeitraum, nachdem MM als Zustellbevollmächtigter enthoben wurde. IV.3.

  1. MM als Zustellbevollmächtigterrömisch vier.3.
  2. MM als Zustellbevollmächtigter Dazu ist festzuhalten, dass, wie zuvor festgestellt, MM für sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2002, MM zugestellt am 03.10.2002, als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Eigentümer am Gst **2 GB Y,

§ 61TLAO zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber der Gemeinde Y bestellt wurde. Davon wurde auch die T Gmb

H nachweislich verständigt (Zustellung ebenfalls am 03.10.2002).Dazu ist festzuhalten, dass, wie zuvor festgestellt, MM für sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2002, MM zugestellt am 03.10.2002, als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Eigentümer am Gst **2 GB Y,

Paragraph 61, TLAO zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber der Gemeinde Y bestellt wurde. Davon wurde auch die T GmbH nachweislich verständigt (Zustellung ebenfalls am 03.10.2002). Die gesetzlich gebotene Verständigung ist Voraussetzung dafür, dass dem Bestellten

§ 81Abs 2 BAO (gleichlautende Bestimmung im § 61 Abs 7 TLAO) wirksam zugestellt werden kann (vgl Vw

GH 21.04.2005, 2003/15/0022). Die Verständigungspflicht

§ 81

Abs 2 letzter Satz BAO bezieht sich nur auf „die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben“.Die gesetzlich gebotene Verständigung ist Voraussetzung dafür, dass dem Bestellten

Paragraph 81, Absatz 2, BAO (gleichlautende Bestimmung im Paragraph 61, Absatz 7, TLAO) wirksam zugestellt werden kann vergleiche VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022). Die Verständigungspflicht

Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz BAO bezieht sich nur auf „die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben“. Zum Zeitpunkt der Bestellung hatte von den weiteren Miteigentümern nur die T GmbH einen Sitz im Inland. Da die weiten Miteigentümer, abgesehen von MM, über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügten, reichte die Verständigung der T GmbH von der Bestellung des Zustellbevollmächtigten aus, sodass die Bestellung zum Zustellbevollmächtigten mit 03.11.2002 rechtswirksam wurde. Der Widerruf dieser Vertretungsvollmacht erfolgte dann von Seiten der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 28.04.

  1. Dieser Widerruf wurde zwar bereits am 02.05.2011 an die T GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer MM war, zugestellt. Aufgrund des am 23.07.2010 über die T GmbH eröffneten Konkurses wurde dieser Bescheid jedoch vom Masseverwalter V (bzw einem Arbeitnehmer) übernommen. Nachdem MM anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung über konkrete Nachfrage angab, ob er von V Originalbescheide, welche der Masseverwalter aufgrund der Postsperre erhalten habe, je ausgehändigt bekommen habe, angab, von V überhaupt keine Bescheide erhalten zu haben, und keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen, bewirkte dieser Zustellvorgang keine wirksame Zustellung an MM, welchem jedoch der Bescheid zur Wirksamkeit des Widerrufes als Bescheidadressat zuzustellen gewesen wäre. Nachweislich wurde MM (trotz Postsperre) der Widerrufsbescheid am 21.07.2011 zugestellt. Der Widerruf der Vertretung, sohin auch der Zustellvollmacht, wurde sohin nach dem 21.08.2011 mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides wirksam.Der Widerruf dieser Vertretungsvollmacht erfolgte dann von Seiten der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 28.04.
  2. Dieser Widerruf wurde zwar bereits am 02.05.2011 an die T GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer MM war, zugestellt. Aufgrund des am 23.07.2010 über die T GmbH eröffneten Konkurses wurde dieser Bescheid jedoch vom Masseverwalter römisch fünf (bzw einem Arbeitnehmer) übernommen. Nachdem MM anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung über konkrete Nachfrage angab, ob er von römisch fünf Originalbescheide, welche der Masseverwalter aufgrund der Postsperre erhalten habe, je ausgehändigt bekommen habe, angab, von römisch fünf überhaupt keine Bescheide erhalten zu haben, und keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen, bewirkte dieser Zustellvorgang keine wirksame Zustellung an MM, welchem jedoch der Bescheid zur Wirksamkeit des Widerrufes als Bescheidadressat zuzustellen gewesen wäre. Nachweislich wurde MM (trotz Postsperre) der Widerrufsbescheid am 21.07.2011 zugestellt. Der Widerruf der Vertretung, sohin auch der Zustellvollmacht, wurde sohin nach dem 21.08.2011 mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides wirksam. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,

§ 9Abs 3 Zustellgesetz (Zust

G) diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. In rechtlicher Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass wirksame Zustellungen der die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide von Oktober 2008 bis 20.07.2011 mit Wirksamkeit für die Mit- bzw Wohnungseigentümer während des Zeitraumes der aufrechten Zustellbevollmächtigung zu Handen des Zustellbevollmächtigen MM erfolgen konnten. Auch wenn bereits am 23.07.2010 über MM der Konkurs eröffnet wurde und ab diesem Zeitpunkt sein Vermögen, somit auch seine Miteigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft konkursverhangen waren, ist hinsichtlich der Zustellvollmacht iSd § 61 TLAO bzw § 81 BAO festzuhalten, dass diese nicht ipso iure durch die Konkurseröffnung erloschen ist, sondern erst mit deren Widerruf oder mit Bekanntgabe eines anderen Zustellbevollmächtigten, sodass die Abgabenbescheide betreffend die gegenständliche Liegenschaft auch nach Konkurseröffnung an MM als Zustellbevollmächtigten zuzustellen waren.Auch wenn bereits am 23.07.2010 über MM der Konkurs eröffnet wurde und ab diesem Zeitpunkt sein Vermögen, somit auch seine Miteigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft konkursverhangen waren, ist hinsichtlich der Zustellvollmacht iSd Paragraph 61, TLAO bzw Paragraph 81, BAO festzuhalten, dass diese nicht ipso iure durch die Konkurseröffnung erloschen ist, sondern erst mit deren Widerruf oder mit Bekanntgabe eines anderen Zustellbevollmächtigten, sodass die Abgabenbescheide betreffend die gegenständliche Liegenschaft auch nach Konkurseröffnung an MM als Zustellbevollmächtigten zuzustellen waren. Erst ab dem rechtswirksamen Widerruf dieser Bestellung mit 21.08.2011 und dem Umstand, dass in der Folge kein weiterer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht und auch von Seiten der Abgabenbehörde nicht bestellt wurde (die Bestellung der XX als Vertreterin iSd § 61 TLAO wurde nicht rechtskräftig), konnten Zustellungen wieder an jeden einzelnen Miteigentümer bzw

§ 101

Abs 1 BAO (siehe unten) erfolgen.Erst ab dem rechtswirksamen Widerruf dieser Bestellung mit 21.08.2011 und dem Umstand, dass in der Folge kein weiterer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht und auch von Seiten der Abgabenbehörde nicht bestellt wurde (die Bestellung der römisch zwanzig als Vertreterin iSd Paragraph 61, TLAO wurde nicht rechtskräftig), konnten Zustellungen wieder an jeden einzelnen Miteigentümer bzw

Paragraph 101, Absatz eins, BAO (siehe unten) erfolgen. Da der Widerruf der Zustellbevollmächtigung nicht gleichzeitig mit der Konkurseröffnung wirksam wurde, hätte die Zustellung der Abgabenbescheide ab dem 23.07.2010 (bis 21.08.2011) mit Wirkung für alle Miteigentümer nach wie vor an den weiterhin bestellten Zustellbevollmächtigten MM mit dem Vermerk „trotz Postsperre“ erfolgen müssen. Es ist daher festzuhalten, dass zwar die verfahrensrelevanten Abgabenbescheide im Zustellzeitraum 17.10.2008 bis 21.08.2011 allesamt an die Miteigentümer zu Handen MM gerichtet waren (Adressfeld im Bescheid, dieser Zusatz fehlt lediglich bei den Bescheiden vom 01.12.2008, EDVNr ****, RENr ****,und EDVNr ****, RENr ****, wobei allerdings die Zustellung

vorliegenden Rückscheinen an MM erfolgte und die Schriftstücke von einem Postbevollmächtigtem des MM übernommen wurden, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Zustellmangel geheilt ist), jedoch wurden jene Bescheide, welche in der Zeit vom 13.09.2010 bis 18.10.2010 zugestellt wurden, ohne den Vermerk „trotz Postsperre“ verschickt, sodass diese an den Masseverwalter U zugestellt wurden. Eine rechtswirksame Zustellung nachstehender Bescheide an den Zustellbevollmächtigten MM erfolgte sohin in nachstehenden Fällen nicht: 13.07.2010 Bescheid EDVNr **** RENr **** 14.10.2010 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 14.10.2010 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 14.10.2010 Bescheid EDVNr **** ReNr **** Jene Bescheide, welche dann im Zeitraum 19.01.2011 bis 21.07.2011 ergingen, wurden sodann wiederum MM mit dem Vermerk „trotz Postsperre“ versendet, weshalb sie dem Zustellbevollmächtigten auch zugegangen sind. An der rechtswirksamen Zustellung ändert auch der Umstand nichts, dass hinsichtlich jener drei Bescheide der Abgabenbehörde vom 13.04.2011, welche am 20.04.2011 zugestellt wurden, von MM die Annahme verweigert wurde, zumal

§ 20Abs 2 Zust

G diese Schriftstücke mit dem Zurücklassen des Dokumentes als zugestellt gelten (vgl Vermerk am Rückschein).Jene Bescheide, welche dann im Zeitraum 19.01.2011 bis 21.07.2011 ergingen, wurden sodann wiederum MM mit dem Vermerk „trotz Postsperre“ versendet, weshalb sie dem Zustellbevollmächtigten auch zugegangen sind. An der rechtswirksamen Zustellung ändert auch der Umstand nichts, dass hinsichtlich jener drei Bescheide der Abgabenbehörde vom 13.04.2011, welche am 20.04.2011 zugestellt wurden, von MM die Annahme verweigert wurde, zumal

Paragraph 20, Absatz 2, ZustG diese Schriftstücke mit dem Zurücklassen des Dokumentes als zugestellt gelten vergleiche Vermerk am Rückschein). IV.3.3. Zur Zustellung

§ 101BAOrömisch vier.3.3.

Zur Zustellung

Paragraph 101, BAO Nachdem mit Wirkung vom 21.08.2011 die Zustellvollmacht gegenüber MM widerrufen wurde, konnten rechtswirksame Zustellungen nicht mehr alleine durch die Verfügung „zH M“ erfolgen. Vielmehr konnte von Seiten der Abgabenbehörde aufgrund der Vielzahl der Miteigentümer auf die Zustellfiktion des § 101 Abs 1 BAO zurückgegriffen werden.Nachdem mit Wirkung vom 21.08.2011 die Zustellvollmacht gegenüber MM widerrufen wurde, konnten rechtswirksame Zustellungen nicht mehr alleine durch die Verfügung „zH M“ erfolgen. Vielmehr konnte von Seiten der Abgabenbehörde aufgrund der Vielzahl der Miteigentümer auf die Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz eins, BAO zurückgegriffen werden. Zur Vereinfachung der Zustellung in Fällen, in denen eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, regeln § 82 TLAO und § 101 BAO, dass für den Fall, dass mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder sie gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind und der Abgabenbehörde gegenüber kein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Zur Vereinfachung der Zustellung in Fällen, in denen eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, regeln Paragraph 82, TLAO und Paragraph 101, BAO, dass für den Fall, dass mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder sie gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind und der Abgabenbehörde gegenüber kein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Wie bereits dargelegt, befand sich MM seit 23.07.2010 im Konkurs und war ein Masseverwalter bestellt worden. Die zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des MM stehenden Miteigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft gehörten sohin zur Konkursmasse. Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen (als solcher war MM aufgrund seiner Miteigentumsanteile anzusehen) wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über MM geltenden IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während dieser Zeit gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 24.02.2009, 2009/13/0013).Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen (als solcher war MM aufgrund seiner Miteigentumsanteile anzusehen) wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über MM geltenden IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während dieser Zeit gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 24.02.2009, 2009/13/0013). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.01.1991, Zl 90/13/0298 ausführt, sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Ein Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO (nunmehr IO) die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodass ein (Haftungs-)Bescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein (angefochtener) Bescheid an den Gemeinschuldner (auch zH des Masseverwalters) gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin adressierten Erledigung an den Masseverwalter bewirkt nicht, dass sie diesem gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087, 29.03.2007, 2005/15/0131).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.01.1991, Zl 90/13/0298 ausführt, sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Ein Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz eins, KO (nunmehr IO) die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodass ein (Haftungs-)Bescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein (angefochtener) Bescheid an den Gemeinschuldner (auch zH des Masseverwalters) gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin adressierten Erledigung an den Masseverwalter bewirkt nicht, dass sie diesem gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087, 29.03.2007, 2005/15/0131). Nach dem erfolgten Widerruf der Bestellung als Zustellbevollmächtigter mit Wirkung vom 21.08.2011 konnten rechtswirksame Zustellungen an die im Konkurs befindlichen Miteigentümer– sohin auch jene, welche die Zustellfiktion nach § 101 Abs 1 BAO auslösten – nur mehr an den Masseverwalter des MM, U bzw bezüglich der T GmbH an V erfolgen, zumal die Zustellfiktion nur dann greifen kann, wenn der Abgabenbescheid an einen der Miteigentümer rechtmäßig zugestellt wurde. Nach dem erfolgten Widerruf der Bestellung als Zustellbevollmächtigter mit Wirkung vom 21.08.2011 konnten rechtswirksame Zustellungen an die im Konkurs befindlichen Miteigentümer– sohin auch jene, welche die Zustellfiktion nach Paragraph 101, Absatz eins, BAO auslösten – nur mehr an den Masseverwalter des MM, U bzw bezüglich der T GmbH an römisch fünf erfolgen, zumal die Zustellfiktion nur dann greifen kann, wenn der Abgabenbescheid an einen der Miteigentümer rechtmäßig zugestellt wurde. Die ab dem 18.10.2011 ergangenen Abgabenbescheide waren an die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y

beilieg. Eigentümeraufstellung, z.Hd. T GmbH adressiert, in der jeweils beigelegten Eigentümerliste scheint ebenfalls die T GmbH auf und ist auf den Bescheiden vermerkt, dass mit der Zustellung des Bescheides an die T GmbH

§ 101BAO die Zustellung an die in der Anlage angeführten Personen als bewirkt gilt.

Auch wenn die Bescheide aufgrund des Umstandes der Konkurseröffnung an den Masseverwalter der T GmbH weitergeleitet wurden (jeweilige Rückscheine) ist festzuhalten, dass von der Abgabenbehörde der Adressat mit T GmbH bezeichnet wurde.

der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären diese Bescheide jedoch (auch im Zusammenhang mit § 101 BAO) an den Masseverwalter der T GmbH, V zu richten gewesen. Da dies nicht erfolgte, gelten auch die drei Bescheide vom 13.10.2011 und die drei Bescheide vom 11.01.2012 als nicht erlassen.Die ab dem 18.10.2011 ergangenen Abgabenbescheide waren an die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y

beilieg. Eigentümeraufstellung, z.Hd. T GmbH adressiert, in der jeweils beigelegten Eigentümerliste scheint ebenfalls die T GmbH auf und ist auf den Bescheiden vermerkt, dass mit der Zustellung des Bescheides an die T GmbH

Paragraph 101, BAO die Zustellung an die in der Anlage angeführten Personen als bewirkt gilt. Auch wenn die Bescheide aufgrund des Umstandes der Konkurseröffnung an den Masseverwalter der T GmbH weitergeleitet wurden (jeweilige Rückscheine) ist festzuhalten, dass von der Abgabenbehörde der Adressat mit T GmbH bezeichnet wurde.

der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären diese Bescheide jedoch (auch im Zusammenhang mit Paragraph 101, BAO) an den Masseverwalter der T GmbH, römisch fünf zu richten gewesen. Da dies nicht erfolgte, gelten auch die drei Bescheide vom 13.10.2011 und die drei Bescheide vom 11.01.2012 als nicht erlassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nachstehende Bescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht rechtswirksam erlassen wurden und sohin nicht dem Rechtsbestand angehören: Bescheid vom 13.07.2010 EDVNr **** RENr **** Bescheid vom 14.10.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.10.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.10.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.10.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.10.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.10.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 11.01.2012 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 11.01.2012 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 11.01.2012 EDVNr **** ReNr **** IV.

  1. Zum Antrag im Sinne des § 290 ff BAO:römisch vier.
  2. Zum Antrag im Sinne des Paragraph 290, ff BAO: IV.4.1.Allgemeinesrömisch vier.4.1.Allgemeines Nachdem von Seiten der Beschwerdeführer konkretisiert wurde, dass sich der Antrag auf Aufhebung der den Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Bescheide auf § 299 BAO stützt und die zu behebenden Bescheide auch konkret angeführt wurden, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt:Nachdem von Seiten der Beschwerdeführer konkretisiert wurde, dass sich der Antrag auf Aufhebung der den Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Bescheide auf Paragraph 299, BAO stützt und die zu behebenden Bescheide auch konkret angeführt wurden, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt:

§ 299

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

Paragraph 299, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. Mit dem aufhebenden Bescheid ist

Abs 2 leg cit der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.Mit dem aufhebenden Bescheid ist

Absatz 2, leg cit der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt

Abs 3 leg cit das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt

Absatz 3, leg cit das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.

§ 302

Abs 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen

§ 299

jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Paragraph 302, Absatz eins, BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen

Paragraph 299, jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind

Abs 2 lit b leg cit Aufhebungen nach § 299 auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht istDarüber hinaus sind

Absatz 2, Litera b, leg cit Aufhebungen nach Paragraph 299, auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist Wie bereits ausgeführt, werden Erledigungen

§ 97

Abs 1 BAO (bzw bis 31.12.2009

§ 77

TLAO) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung und bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.Wie bereits ausgeführt, werden Erledigungen

Paragraph 97, Absatz eins, BAO (bzw bis 31.12.2009

Paragraph 77, TLAO) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung und bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. IV.4.

  1. Zur beantragten Behebung der Mahnungen und Summenaufstellung:römisch vier.4.
  2. Zur beantragten Behebung der Mahnungen und Summenaufstellung: Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass von Seiten der Beschwerdeführer beantragt wurde, näher angeführte Bescheide, aber auch zahlreiche Mahnungen und eine „Summenaufstellung aller Abgaben, gedruckt am 27.01.2012“, zu beheben. Auch wenn § 299 Abs 1 BAO nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, wie etwa Verfügungen der Wiederaufnahme (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079), Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Sicherstellungsbescheide und verfahrensleitende Bescheide betrifft, ist festzuhalten, dass Mahnungen und „Summenaufstellungen aller Abgaben“ keine Bescheide darstellen (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua), weshalb der diesbezügliche Antrag auf Behebung der angeführten Mahnungen und der Summenaufstellung unzulässig war.Auch wenn Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, wie etwa Verfügungen der Wiederaufnahme (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079), Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Sicherstellungsbescheide und verfahrensleitende Bescheide betrifft, ist festzuhalten, dass Mahnungen und „Summenaufstellungen aller Abgaben“ keine Bescheide darstellen vergleiche VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua), weshalb der diesbezügliche Antrag auf Behebung der angeführten Mahnungen und der Summenaufstellung unzulässig war. Wenn in den angeführten „Mahnungen“ von Seiten der Abgabenbehörde Mahngebühren angeführt sind, ist festzuhalten, dass diese Festsetzung nicht in bescheidmäßiger Form erfolgte, zumal diese „Mahnungen“ nicht die Mindesterfordernisse eines Bescheides iSd § 93 BAO erfüllten.Wenn in den angeführten „Mahnungen“ von Seiten der Abgabenbehörde Mahngebühren angeführt sind, ist festzuhalten, dass diese Festsetzung nicht in bescheidmäßiger Form erfolgte, zumal diese „Mahnungen“ nicht die Mindesterfordernisse eines Bescheides iSd Paragraph 93, BAO erfüllten. IV.4.
  3. Zur beantragten Behebung der genannten Bescheide:römisch vier.4.
  4. Zur beantragten Behebung der genannten Bescheide: Hinsichtlich jener Bescheide, deren Aufhebung beantragt wurde, ist auszuführen, dass diese, soweit nicht zuvor aufgezeigte Zustellmängel auftraten, im Zeitraum vom 17.10.2008 (Bescheid vom 14.10.2008, EDV-Nr ****, ReNr ****) bis 17.01.2012 (Bescheid
  5. Quartal 2012 vom 11.01.2012, EDV-Nr ****, ReNr ****) ordnungsgemäß zugestellt, und sohin erlassen wurden. Eine Aufhebung im Sinne des § 299 Abs 1 BAO ist grundsätzlich nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag einer Partei möglich, wobei diesbezügliche Anträge im Sinne des § 302 Abs 1 BAO insofern ausdrücklich befristet sind, als der Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist. Diese Frist ist nicht erstreckbar.Eine Aufhebung im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, BAO ist grundsätzlich nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag einer Partei möglich, wobei diesbezügliche Anträge im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, BAO insofern ausdrücklich befristet sind, als der Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Wie in § 302 Abs 1 BAO explizit festgehalten, gilt sohin für Aufhebungen im Sinne des § 299 Abs 1 BAO nicht die allgemeine Verjährungsfrist für Aufhebungen, Abänderungen oder Zurücknahme von Bescheiden, sondern sind diesbezügliche Aufhebungen ausschließlich nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung des aufzuhebenden Bescheides zulässig (wenn der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde auch noch nach Ablauf der Jahresfrist). Insbesondere gelten sohin nicht die Bestimmungen für die Verlängerungen der (allgemeinen) Verjährungsfristen iSd § 209 BAO.Wie in Paragraph 302, Absatz eins, BAO explizit festgehalten, gilt sohin für Aufhebungen im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht die allgemeine Verjährungsfrist für Aufhebungen, Abänderungen oder Zurücknahme von Bescheiden, sondern sind diesbezügliche Aufhebungen ausschließlich nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung des aufzuhebenden Bescheides zulässig (wenn der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde auch noch nach Ablauf der Jahresfrist). Insbesondere gelten sohin nicht die Bestimmungen für die Verlängerungen der (allgemeinen) Verjährungsfristen iSd Paragraph 209, BAO. Jene Bescheide, deren Aufhebung die Beschwerdeführer beantragten, wurden im Zeitraum Oktober 2008 bis Jänner 2012 abgefertigt. Die letzten in diesem Zeitraum ordnungsgemäß zugestellten und damit erlassenen Bescheide datieren vom 14.07.2011 und wurden am 21.07.2011 zugestellt. Der Antrag auf Aufhebung wurde von Seiten der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schriftsatz vom 05.11.2014, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 10.11.2014, gestellt, sohin außerhalb der am 21.07.2012 endenden Jahresfrist. Der Aufhebungsantrag betreffend jener nachfolgend angeführten Bescheide, welche ordnungsgemäß zugestellt und sohin erlassen wurden, war daher verspätet: Bescheid vom 14.10.2008 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 01.12.2008 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 01.12.2008 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.07.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.07.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.07.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.10.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.10.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 01.12.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 01.12.2009 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.01.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.01.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.01.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.04.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.04.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.07.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 29.11.2010 EDVNr **** RENr **** Bescheid vom 29.11.2010 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.01.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.01.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.01.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.04.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.04.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 13.04.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.07.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.07.2011 EDVNr **** ReNr **** Bescheid vom 14.07.2011 EDVNr **** ReNr **** IV.4.4.römisch vier.4.
  6. Hinsichtlich jener Bescheide, welche mangels ordnungsgemäßer Zustellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu IV.3.
  7. dieses Erkenntnisses nicht erlassen wurden, waren die Anträge mangels Vorliegens von Bescheiden unzulässig.Hinsichtlich jener Bescheide, welche mangels ordnungsgemäßer Zustellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu römisch vier.3.
  8. dieses Erkenntnisses nicht erlassen wurden, waren die Anträge mangels Vorliegens von Bescheiden unzulässig. IV.4.5.römisch vier.4.
  9. Ergänzend wird noch festgehalten, dass mit den Anträgen auf Behebung der angeführten Bescheide seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen verbunden war, aus dem sich ergeben hätte, worin die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide bestanden hätte.

§ 299

Abs 1 BAO können Bescheide behoben werden (Ermessensentscheidung), wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführer trotz eines dahingehenden ausdrücklichen Verbesserungsauftrages kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und sohin nicht aufgezeigt wurde, inwieweit sich der Spruch der angeführten Bescheide als nicht richtig erweisen sollte.Ergänzend wird noch festgehalten, dass mit den Anträgen auf Behebung der angeführten Bescheide seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen verbunden war, aus dem sich ergeben hätte, worin die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide bestanden hätte.

Paragraph 299, Absatz eins, BAO können Bescheide behoben werden (Ermessensentscheidung), wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführer trotz eines dahingehenden ausdrücklichen Verbesserungsauftrages kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und sohin nicht aufgezeigt wurde, inwieweit sich der Spruch der angeführten Bescheide als nicht richtig erweisen sollte. Mit den angeführten Bescheiden wurden jeweils Gebühren und Abgaben vorgeschrieben. Dass die jeweiligen Vorschreibungen der Höhe oder dem Grunde nach nicht richtig gewesen sein sollten, wurde von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch keine Hinweise ergeben. Auch dass diese Bescheide – wie von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht - von einem befangenen Organ der Behörde, nämlich der damaligen Rechtsvertreterin der Gemeinde Y, DD, erlassen worden wären, entbehrt jeglicher Grundlage. Frau D versicherte anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft, dass sie mit den gegenständlichen Vorschreibungen nichts zu tun gehabt habe. Es liegen diesbezüglich auch keine Hinweise vor, aus denen das Gegenteil abzuleiten wäre. Darüber hinaus weisen die Bescheide jeweils die Fertigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y auf, welcher als Abgabenbehörde (erster Instanz) fungierte. Die Anträge auf Aufhebung

§ 299

BAO wären daher auch inhaltlich unbegründet.Auch dass diese Bescheide – wie von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht - von einem befangenen Organ der Behörde, nämlich der damaligen Rechtsvertreterin der Gemeinde Y, DD, erlassen worden wären, entbehrt jeglicher Grundlage. Frau D versicherte anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft, dass sie mit den gegenständlichen Vorschreibungen nichts zu tun gehabt habe. Es liegen diesbezüglich auch keine Hinweise vor, aus denen das Gegenteil abzuleiten wäre. Darüber hinaus weisen die Bescheide jeweils die Fertigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y auf, welcher als Abgabenbehörde (erster Instanz) fungierte. Die Anträge auf Aufhebung

Paragraph 299, BAO wären daher auch inhaltlich unbegründet. IV.

  1. Zum Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des § 303 ff BAO:römisch vier.
  2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 303, ff BAO: IV.5.1 römisch vier.5.1 Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann

§ 303Abs 1 BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann

Paragraph 303, Absatz eins, BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

  1. a)der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
  2. b)Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
  3. c)der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Wiederaufnahmeantrag hat

Abs 2 leg cit Folgendes zu enthalten:Der Wiederaufnahmeantrag hat

Absatz 2, leg cit Folgendes zu enthalten:

  1. a)die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
  2. b)die Bezeichnung der Umstände (Abs 1), auf die der Antrag gestützt wirdb) die Bezeichnung der Umstände (Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird zu enthalten. Der Bundesminister für Finanzen wird

Abs 3 leg cit ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.Der Bundesminister für Finanzen wird

Absatz 3, leg cit ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. IV.5.2.römisch vier.5.

  1. Wie bereits zu Punkt IV.4.
  2. ausgeführt, wurde von Seiten der Beschwerdeführer auch die Behebung von Mahnungen und einer Summenaufstellung beantragt. Das diesbezügliche Eventualbegehren auf Wiederaufnahme richtet sich sohin auch gegen diese genannten Mahnungen und Summenaufstellungen. Nachdem

§ 303

BAO nur ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden kann, Mahnungen und Summenaufstellungen jedoch keine Bescheide darstellen, erweisen sich die diesbezüglichen Anträge ebenfalls als unzulässig.Wie bereits zu Punkt römisch vier.4.2. ausgeführt, wurde von Seiten der Beschwerdeführer auch die Behebung von Mahnungen und einer Summenaufstellung beantragt. Das diesbezügliche Eventualbegehren auf Wiederaufnahme richtet sich sohin auch gegen diese genannten Mahnungen und Summenaufstellungen. Nachdem

Paragraph 303, BAO nur ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden kann, Mahnungen und Summenaufstellungen jedoch keine Bescheide darstellen, erweisen sich die diesbezüglichen Anträge ebenfalls als unzulässig. In Bezug auf Mahngebühren wird wie vorher darauf verwiesen, dass diesbezüglich keine bescheidmäßigen Erledigungen verwiesen. IV.5.3.römisch vier.5.3. Nach Eintritt der Verjährung ist

§ 304

BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.Nach Eintritt der Verjährung ist

Paragraph 304, BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt

§ 207Abs 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt

Abs 2 leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

§ 17a

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt

Paragraph 207, Absatz eins, BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt

Absatz 2, leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt

§ 208

Abs 1 lit a BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.Die Verjährung beginnt

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Zur Entstehung des Abgabenanspruches ist festzuhalten, dass mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden Kanal-, Müll- und Wassergebühren sowie die Grundsteuer vorgeschrieben wurden.

§ 2

Abs 1 der jeweils geltenden Abfallgebührenordnung der Gemeinde Y entsteht der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr in Höhe des Jahresbetrages mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte.

Abs 2 leg cit entsteht der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr mit der Bereitstellung der zu entsorgenden Abfälle an der Abholstelle des jeweiligen Objektes im Ausmaß der verwendeten Säcke (Festcontainer).

Paragraph 2, Absatz eins, der jeweils geltenden Abfallgebührenordnung der Gemeinde Y entsteht der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr in Höhe des Jahresbetrages mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte.

Absatz 2, leg cit entsteht der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr mit der Bereitstellung der zu entsorgenden Abfälle an der Abholstelle des jeweiligen Objektes im Ausmaß der verwendeten Säcke (Festcontainer). Die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Wassergebühr (Entstehung der Gebührenpflicht) und Zählergebühr entsteht

§ 2

Abs2 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y mit dem ersten Wasserbezug. Die Bemessung der Wassergebühr erfolgt

§ 4

leg cit nach der tatsächlichen Ablesung des Wasserzählers, welche Anfang Oktober jeden Jahres erfolgt.

§ 7

wird die Gebühr vierteljährlich vorgeschrieben, welche zu den Grundsteuer-Vierteljahresfälligkeiten zu erfolgen hat.Die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Wassergebühr (Entstehung der Gebührenpflicht) und Zählergebühr entsteht

Paragraph 2, Abs2 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y mit dem ersten Wasserbezug. Die Bemessung der Wassergebühr erfolgt

Paragraph 4, leg cit nach der tatsächlichen Ablesung des Wasserzählers, welche Anfang Oktober jeden Jahres erfolgt.

Paragraph 7, wird die Gebühr vierteljährlich vorgeschrieben, welche zu den Grundsteuer-Vierteljahresfälligkeiten zu erfolgen hat.

§ 2

Abs 2 der jeweils geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y entsteht die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühr zum Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung von Abwässern in die Kanalanlage. Die Bemessung erfolgt nach dem Wasserverbrauch

Wasserleitungsgebührenordnung.

§ 7

wird die Gebühr vierteljährlich vorgeschrieben, welche zu den Grundsteuer-Vierteljahresfälligkeiten zu erfolgen hat.

Paragraph 2, Absatz 2, der jeweils geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y entsteht die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühr zum Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung von Abwässern in die Kanalanlage. Die Bemessung erfolgt nach dem Wasserverbrauch

Wasserleitungsgebührenordnung.

Paragraph 7, wird die Gebühr vierteljährlich vorgeschrieben, welche zu den Grundsteuer-Vierteljahresfälligkeiten zu erfolgen hat. Der Abgabenanspruch hinsichtlich der Grundsteuer entsteht

§ 28a

Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.Der Abgabenanspruch hinsichtlich der Grundsteuer entsteht

Paragraph 28 a, Grundsteuergesetz mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. IV.5.4.römisch vier.5.4. Zu den gestellten Wiederaufnahmsanträgen ist vorab festzuhalten, dass diese ua auch Abgabenverfahren betreffen, hinsichtlich der der Abgabenanspruch bereits Jahr 2008 entstanden ist und auch noch im Jahre 2008 mit folgenden Bescheiden vorgeschrieben wurde: - Bescheid vom 01.12.2008, EDVNr **** ReNr **** - Bescheid vom 01.12.2008, EDVNr **** ReNr **** - Bescheid vom 14.10.2008, EDVNr **** ReNr ****,

§ 208

Abs 1 BAO verjähren Abgaben, welche im Jahr 2008 entstanden sind, sohin mit 31.12.2013. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wurde (eventualiter) von Seiten der Beschwerdeführer jedoch erst mit der am 10.11.2014 bei der Abgabenbehörde eingelangten Beschwerde vom 05.11.2014 gestellt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich der drei vorgenannten Verfahren verspätet war.

Paragraph 208, Absatz eins, BAO verjähren Abgaben, welche im Jahr 2008 entstanden sind, sohin mit 31.12.

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wurde (eventualiter) von Seiten der Beschwerdeführer jedoch erst mit der am 10.11.2014 bei der Abgabenbehörde eingelangten Beschwerde vom 05.11.2014 gestellt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich der drei vorgenannten Verfahren verspätet war. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass durch die Ausstellung der Rückstandsausweise die Verjährung gehemmt worden sei, geht jedoch ins Leere. Beim Rückstandsausweis handelt es sich um eine Maßnahme zur Einbringlichmachung bzw Durchsetzung des Abgabenanspruches und nicht zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, weshalb die Ausstellung der Rückstandsausweise im März 2013 betreffend die beiden Beschwerdeführer keine Verlängerung der Festsetzungsverjährung zur Folge hatte. IV.5.5.römisch vier.5.
  2. Weiters ist Voraussetzung für eine Wiederaufnahme iSd § 303 BAO auf Antrag der Partei, dass das Verfahren bereits formell rechtskräftig abgeschlossen wurde. Lediglich eine amtswegigige Behebung ist bereits vor Rechtskraft der Erledigung möglich.Weiters ist Voraussetzung für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 303, BAO auf Antrag der Partei, dass das Verfahren bereits formell rechtskräftig abgeschlossen wurde. Lediglich eine amtswegigige Behebung ist bereits vor Rechtskraft der Erledigung möglich. In Zusammenschau zu den unter Punkt IV.
  3. des Erkenntnisses angeführten rechtlichen Erwägungen ist eine Wiederaufnahme hinsichtlich jener Verfahren, in welchen die nachfolgend angeführten Abgabenbescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, mangels durch Bescheid abgeschlossener Verfahren nicht möglich, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme, sofern er die vorgenannten Verfahren betrifft, diesbezüglich unzulässig war:In Zusammenschau zu den unter Punkt römisch vier.
  4. des Erkenntnisses angeführten rechtlichen Erwägungen ist eine Wiederaufnahme hinsichtlich jener Verfahren, in welchen die nachfolgend angeführten Abgabenbescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, mangels durch Bescheid abgeschlossener Verfahren nicht möglich, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme, sofern er die vorgenannten Verfahren betrifft, diesbezüglich unzulässig war: 13.07.2010 Bescheid EDVNr **** RENr **** 14.10.2010 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 14.10.2010 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 14.10.2010 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 13.10.2011 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 13.10.2011 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 13.10.2011 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 11.01.2012 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 11.01.2012 Bescheid EDVNr **** ReNr **** 11.01.2012 Bescheid EDVNr **** ReNr **** IV.5.6.römisch vier.5.
  5. Hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern angeführten Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wurde, ist festzuhalten, dass

den gesetzlichen Vorgaben eine Wiederaufnahme nur auf die in § 303 Abs 1 BAO genannten Gründe gestützt werden kann. Dass die Bescheide von Vorfragen im Sinne des § 303 Abs 1 lit. c BAO abhängig gewesen wären, wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich auch diesbezüglich kein Hinweis aus den Akteninhalten. Hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern angeführten Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wurde, ist festzuhalten, dass

den gesetzlichen Vorgaben eine Wiederaufnahme nur auf die in Paragraph 303, Absatz eins, BAO genannten Gründe gestützt werden kann. Dass die Bescheide von Vorfragen im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO abhängig gewesen wären, wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich auch diesbezüglich kein Hinweis aus den Akteninhalten. Durch welche gerichtlich strafbare Tat die betreffenden Bescheide herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wären bzw. welche Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervor gekommen wären, vermochten die Beschwerdeführer trotz ihres überaus umfangreichen Vorbringens jedoch nicht aufzuzeigen, insbesondere wurde trotz einen diesbezüglichen ausdrücklichen Verbesserungsauftrages durch das erkennenden Gericht nicht konkret vorgebracht, auf welchen Wiederaufnahmegrund sich die Beschwerdeführer stützen. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass die Bescheide von der vorigen Rechtsvertreterin der Gemeinde Y erlassen worden seien bzw sie als befangenes Organ an deren Erlassung mitgewirkt habe ist – wie bereits ausgeführt – festzuhalten, dass das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat, dass D an der Erlassung der Abgabenbescheide mitgewirkt hätte, dies zudem keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt darstellen würde, weshalb dieses Vorbringen auch keine Wiederaufnahmegrund aufzeigt. Insbesondere ist festzuhalten, dass die in den Bescheiden vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben dem Grunde nach – auch jetzt nicht – beeinsprucht wurden. Dass sohin die Bemessungsgrundlage der Abgaben und Gebühren aufgrund eines im § 303 BAO genannten Tatbestandes falsch ermittelt bzw erschlichen worden wäre, wurde nicht vorgebracht.Insbesondere ist festzuhalten, dass die in den Bescheiden vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben dem Grunde nach – auch jetzt nicht – beeinsprucht wurden. Dass sohin die Bemessungsgrundlage der Abgaben und Gebühren aufgrund eines im Paragraph 303, BAO genannten Tatbestandes falsch ermittelt bzw erschlichen worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Da die genannten Bescheide – soweit ordnungsgemäß zugestellt und sohin erlassen - dem Rechtsbestand angehören, haben sich die Beschwerdeführer diese

den obigen rechtlichen Ausführungen aufgrund der Bestimmungen der BAO zurechnen zu lassen. Faktische Unkenntnis der Bescheide rechtfertigt jedoch nur dann eine Wiederaufnahme, wenn – wie bereits dargelegt – Gründe iSd § 303 BAO vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist.Da die genannten Bescheide – soweit ordnungsgemäß zugestellt und sohin erlassen - dem Rechtsbestand angehören, haben sich die Beschwerdeführer diese

den obigen rechtlichen Ausführungen aufgrund der Bestimmungen der BAO zurechnen zu lassen. Faktische Unkenntnis der Bescheide rechtfertigt jedoch nur dann eine Wiederaufnahme, wenn – wie bereits dargelegt – Gründe iSd Paragraph 303, BAO vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist. IV.5.7.römisch vier.5.7. Abschließend ist festzuhalten, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die von Seiten der Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der zitierten Bestimmungen der BAO nicht geteilt werden. Darüber hinaus wurden von Seiten der Beschwerdeführer während des Verfahrens zahlreiche Anträge gestellt, welche mangels rechtlicher Relevanz als unbegründet abgewiesen werden, insbesondere ist festzuhalten, dass von Seiten des Gerichtes Parteiengehör ordnungsgemäß gewahrt wurde. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.