RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1476-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 13.04.2017, Zl ****, betreffend die Versagung der baurechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung des Balkons beim Gebäude X-Straße 2“ auf dem Grundstück **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 13.10.2009 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den teilweisen Abbruch des Gebäudes X-Straße 2 auf dem Grundstück **1 KG Y sowie für Neu- und Zubauten unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Eine gegen diese Baubewilligung erhobene Nachbarschaftsbeschwerde wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Z mit Bescheid vom 07.07.2010 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung (teilweise abändernd) bestätigt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 23.01.2012 wurden über Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin diverse Änderungen des vorangeführten Bauvorhabens beim Gebäude X-Straße 2 baurechtlich konsentiert. Nachdem festgestellt wurde, dass das Bauprojekt in Bezug auf den südlichen Balkon – also zur X-Straße hin – vom Baukonsens abweichend ausgeführt worden war, nämlich nicht in Form zweier kleinerer Balkone mit einer Länge von jeweils 1,40 m und einem Abstand zwischen den Balkonen von 1,21 m, sondern als ein durchgehender Balkon, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.09.2012 - zu Spruchpunkt I. auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen undzu Spruchpunkt römisch eins. auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen und - zu Spruchpunkt II. gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung (für die geänderte Bauausführung) ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 entgegenstehe, die Baubewilligung somit zu versagen wäre.zu Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung (für die geänderte Bauausführung) ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, entgegenstehe, die Baubewilligung somit zu versagen wäre. Die gegen diese Entscheidung vom 04.09.2012 von der Rechtsmittelwerberin erhobene Berufung wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Z mit Berufungsbescheid vom 10.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Berufungsentscheidung wiederum erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war teilweise erfolgreich, mit Erkenntnis vom 14.04.2016 wurde der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 10.01.2013 insoweit aufgehoben, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.09.2012 abgewiesen wurde, wogegen die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.Die gegen diese Berufungsentscheidung wiederum erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war teilweise erfolgreich, mit Erkenntnis vom 14.04.2016 wurde der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 10.01.2013 insoweit aufgehoben, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.09.2012 abgewiesen wurde, wogegen die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol (als mittlerweile zuständige Rechtsmittelinstanz) wurde mit Erkenntnis vom 14.06.2016 die infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Ersatzentscheidung getroffen, und zwar dahingehend, dass der Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.09.2012 ersatzlos behoben wurde.Vom Landesverwaltungsgericht Tirol (als mittlerweile zuständige Rechtsmittelinstanz) wurde mit Erkenntnis vom 14.06.2016 die infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Ersatzentscheidung getroffen, und zwar dahingehend, dass der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.09.2012 ersatzlos behoben wurde. 2) Mit Eingabe vom 04.07.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z am 11.07.2016, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die geänderte Ausführung des südseitigen Balkons im ausgeführten Ausmaß von 4,80 m x 1,50 m (anstelle der zwei bewilligten Balkone mit einem Ausmaß von jeweils 1,40 m x 1,50 m). Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 13.04.2017 wurde über dieses Bauansuchen dahingehend entschieden, dass dieses gemäß § 27 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit a Z 2 und Abs 4 lit f TBO 2011 aufgrund des Widerspruches des Bauvorhabens Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 13.04.2017 wurde über dieses Bauansuchen dahingehend entschieden, dass dieses gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 4, Litera f, TBO 2011 aufgrund des Widerspruches des Bauvorhabens 1. zum gültigen Bebauungsplan HA-** (in Kraft seit 17.03.2010) und zum ergänzenden Bebauungsplan HA-** (in Kraft seit 17.03.2010) sowie 2. zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes) abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz Bebauungsplanfestlegungen verordnet worden seien, womit auch die besondere Bauweise gemäß § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz festgelegt werde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz Bebauungsplanfestlegungen verordnet worden seien, womit auch die besondere Bauweise gemäß Paragraph 60, Absatz 4, Tiroler Raumordnungsgesetz festgelegt werde. Aus der Übergangsbestimmung des § 116 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ergebe sich, dass der Inhalt der hier maßgeblichen Bebauungsplanfestlegungen nach dem TROG 2016 auszulegen sei.Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 116, Absatz 4, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ergebe sich, dass der Inhalt der hier maßgeblichen Bebauungsplanfestlegungen nach dem TROG 2016 auszulegen sei. Gemäß § 60 Abs 4 TROG 2016 sei nun bei einer besonderen Bauweise die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei nur untergeordnete Bauteile außer Betracht blieben. Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, TROG 2016 sei nun bei einer besonderen Bauweise die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei nur untergeordnete Bauteile außer Betracht blieben. Der antragsgegenständliche Balkon nehme mehr als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge ein und sei daher nicht mehr als untergeordneter Bauteil einzustufen. Dementsprechend dürfe dieser die im Bebauungsplan festgelegte Gebäudesituierung nicht überragen. Da dies aber der Fall sei, sei das Bauansuchen schon deshalb abzuweisen gewesen. Der dem Bauverfahren beigezogene Sachverständige der Stadtplanung habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gegeben sei. Dem sei die Bauwerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe sie auch keine nachvollziehbaren Argumente vorgetragen, die die Beweiskraft der gutachterlichen Stellungnahmen in Zweifel gesetzt hätten. Auch aus diesem Grunde der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sei die Abweisung auszusprechen gewesen. 3) Gegen diesen die beantragte Baubewilligung abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, womit die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufnahme näher bezeichneter Beweise und in Beschwerdestattgabe die Erteilung der begehrten baubehördlichen Genehmigung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung des Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Sie sei Eigentümerin des Bauplatzes **1 KG Y gewesen und werde sie durch den bekämpften Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Beachtung einer rechtskräftig entschiedenen Sache verletzt. So habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 14.06.2016 zu Zl LVwG-2016/38/0906-6 ausgesprochen, dass sich in keiner Lage des Verfahrens ergeben habe, dass der antragsgegenständliche Balkon den Bestimmungen des § 27 Abs 3 lit a Z 1 und Z 2 Tiroler Bauordnung widerspreche. Auch sei ein vermuteter Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2016 zu Zl 2013/06/0037 nicht festzustellen, sodass keine Gründe vorlägen, die zur Abweisung des Bauansuchens gemäß § 27 Abs 3 TBO führen könnten. So habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 14.06.2016 zu Zl LVwG-2016/38/0906-6 ausgesprochen, dass sich in keiner Lage des Verfahrens ergeben habe, dass der antragsgegenständliche Balkon den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, Tiroler Bauordnung widerspreche. Auch sei ein vermuteter Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2016 zu Zl 2013/06/0037 nicht festzustellen, sodass keine Gründe vorlägen, die zur Abweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO führen könnten. Der Abweisung aufgrund Widerspruches des Bauvorhabens zu den geltenden Bebauungsplanfestlegungen stünde daher der Einwand der entschiedenen Sache entgegen. Der zur Bewilligung beantragte Balkon stelle entgegen der Auffassung der belangten Behörde einen untergeordneten Bauteil dar, der als solcher den Bebauungsplanfestlegungen nicht widerspreche und durch den auch weder das Orts- noch das Straßenbild erheblich beeinträchtigt werde. Die Abweisung des Bauansuchens sei daher rechtswidrig erfolgt. Die Übergangsvorschrift des § 116 Abs 4 TROG 2016 erfasse nur solche Bebauungspläne, die am 30.06.2011 bestanden hätten und entsprechend dem § 117 Abs 7 dieses Gesetzes idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 ergänzt worden seien. Die Übergangsvorschrift des Paragraph 116, Absatz 4, TROG 2016 erfasse nur solche Bebauungspläne, die am 30.06.2011 bestanden hätten und entsprechend dem Paragraph 117, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, ergänzt worden seien. Der seit 17.03.2010 in Kraft stehende allgemeine Bebauungsplan HA-** sei seit seiner Erlassung im Jahr 2010 nicht mehr ergänzt worden, sodass die Übergangsvorschriften des TROG 2016 auf diesen Plan nicht zur Anwendung gelangten. Wesentliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Balkons entscheidungserheblich gewesen wären, seien von der belangten Behörde nicht festgestellt worden, wodurch gravierende Verfahrensmängel gegeben seien. Nach den geltenden Bebauungsplanfestlegungen sei im Gegenstandsbereich die Baufluchtlinie mit der Straßenfluchtlinie identisch, sodass eine Bebauung des Bauplatzes bis zur Straße möglich und zulässig sei. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bleibe deutlich hinter der Baufluchtlinie zurück, weshalb der strittige Balkon zulässig sei, welcher Umstand bei der Gutachtenserstellung zur Fragestellung der erheblichen Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes unberücksichtigt geblieben sei. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt, durch die dadurch bewirkte Verletzung des Parteiengehörs sei das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten sei in sich widersprüchlich und damit mangelhaft. Maßstab für die Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes sei der Ist-Zustand der aktuell im betreffenden Gebiet vorgefundenen Bebauung. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage des Gutachters, dass der verfahrensgegenständliche Balkon eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes darstelle, zumal offen bleibe, wodurch sich diese Beeinträchtigung durch den antragsgegenständlichen Balkon von den bereits vorhandenen „unproportionalen und überdimensionierten“ Balkonen unterscheide. Gleiches gelte für die Aussage, der antragsgegenständliche Balkon rage „mächtig in den Straßenraum“, wenn man die Einhaltung der Baufluchtlinie sowie der Straßenfluchtlinie durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bedenke. Der Sachverständige habe auch das bereits ergangene VwGH-Erkenntnis ignoriert, wonach kein Widerspruch des konkreten Bauvorhabens zu den örtlichen Bauvorschriften festzustellen sei. Auch ohne Vorlage eines Gegengutachtens habe das vorliegende Sachverständigengutachten als unschlüssig und in sich widersprüchlich aufgezeigt werden können. Im Beschwerdeschriftsatz wurde schließlich die Aufnahme einer Reihe näher bezeichneter Beweise beantragt. 4) Am 31.08.2017 wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurde, insbesondere zur Fragestellung, ob das antragsgegenständliche Bauvorhaben in Ansehung des straßenseitigen Balkons des Gebäudes X-Straße 2 den Bebauungsplanfestlegungen widerspricht. Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Überdies konnte sie ihre Verfahrensstandpunkte nochmals argumentativ ausführen. Im Wesentlichen bekräftigte sie dabei ihre schon bisher eingenommenen Rechtsstandpunkte. Der Beweisantrag auf Parteienvernehmung wurde anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2017 zurückgezogen. II.römisch zwei. Erwägungen: 1) Sachverhaltsmäßig steht im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass verfahrensgegenständlich die Erweiterung eines offenen Balkons ist, der mit einem Geländer gesichert ist und sich straßenseitig bzw südlich am Gebäude X-Straße 2 auf dem Grundstück **1 KG Y befindet. Anstelle der baurechtlich bewilligten zwei Balkone an der südseitigen Hausfassade des genannten Gebäudes mit Ausmaßen von jeweils 1,40 m x 1,50 m sowie einem Abstand zwischen den beiden Balkonen von 1,21 m wurde tatsächlich nur ein Balkon mit einem Ausmaß von 4,80 m x 1,50 m ausgeführt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren soll diese Änderung in der Bauausführung und Abweichung vom erteilten Baukonsens einer baurechtlichen Genehmigung zugeführt werden. Darauf zielt jedenfalls das verfahrensauslösende Bauansuchen vom 04.07.2016 der Rechtsmittelwerberin ab. Der antragsgegenständliche Balkon weist nunmehr insgesamt eine Länge von 4,80 m und eine Tiefe von 1,50 m auf. Die Gesamtlänge der Gebäudeseite, an der der strittige Balkon angebracht ist, beträgt 7,01 m, woraus sich ergibt, dass der beschwerdegegenständliche Balkon mehr als die Hälfte der gesamten Fassadenlänge, welche bei 3,505 m liegt, einnimmt. Der Bauplatz befindet sich nach dem betreffenden Flächenwidmungsplan im ausgewiesenen Baugebiet, und zwar konkret in der Baulandkategorie „W1-Gemischtes Wohngebiet“. Für den Bauplatz gelten verschiedene Bebauungsplanfestlegungen, ua wurde die Situierung des Gebäudes auf dem Bauplatz vorgegeben, wobei diesbezüglich die Höchstabmessungen des Gebäudes festgelegt wurden. Der antragsgegenständliche Balkon überschreitet die solcherart vorgegebene höchstzulässige Gebäudeabmessung, der Balkon überragt also die im Bebauungsplan festgelegte Linie, bis zu der eine Bebauung bzw die Errichtung eines Gebäudes erlaubt ist. Die Bauwerberin und nunmehrige Rechtsmittelwerberin hat das Grundstück **1 KG Y mit dem darauf befindlichen Gebäude X-Straße 2 im Jahr 2011 an verschiedene Personen verkauft. 2) Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Balkon die mit Bebauungsplan vorgegebene höchstzulässige Gebäudeabmessung überschreitet, der Balkon also die im Bebauungsplan festgelegte Linie überragt, bis zu der ein Gebäude errichtet werden darf, beruht auf der unwidersprochen gebliebenen Ausführung des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen. Die für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanfestlegungen können gut nachvollziehbar den von der belangten Behörde vorgelegten Bebauungsplänen entnommen werden. Im Gegenstandsfall ist der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt grundsätzlich - mit Ausnahme der Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch den verfahrensgegenständlichen Balkon – unbestritten. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen werden allerdings unterschiedlich beurteilt. 3) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt für die vorzunehmende Beschwerdeentscheidung Folgendes:
- a)Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin des Bauplatzes **1 KG Y und des darauf befindlichen Gebäudes X-Straße 2 ist, ist ihr auf dieses Gebäude bezogene Bauansuchen vom 04.07.2016 – also die Vergrößerung des am Gebäude straßenseitig befindlichen Balkons – einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen, dies auch ohne Zustimmung der seit 2011 gegebenen Eigentümer, da § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 nur für Neu- bzw Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten verlangt.Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin des Bauplatzes **1 KG Y und des darauf befindlichen Gebäudes X-Straße 2 ist, ist ihr auf dieses Gebäude bezogene Bauansuchen vom 04.07.2016 – also die Vergrößerung des am Gebäude straßenseitig befindlichen Balkons – einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen, dies auch ohne Zustimmung der seit 2011 gegebenen Eigentümer, da Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 nur für Neu- bzw Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten verlangt. Verfahrensgegenständlich ist weder ein Neubau noch ein Zubau, sondern die Vergrößerung bzw Erweiterung eines Balkons, sohin eine sonstige Änderung einer baulichen Anlage, für welche der Bauwerber seine konkrete Rechtsstellung nicht nachweisen muss (siehe dazu Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, 2014, § 22, RZ 8, Seite 271). Verfahrensgegenständlich ist weder ein Neubau noch ein Zubau, sondern die Vergrößerung bzw Erweiterung eines Balkons, sohin eine sonstige Änderung einer baulichen Anlage, für welche der Bauwerber seine konkrete Rechtsstellung nicht nachweisen muss (siehe dazu Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, 2014, Paragraph 22,, RZ 8, Seite 271). Demnach hat die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin rechtsrichtig einer inhaltlichen Erledigung zugeführt.
- b)Der antragsgegenständliche und bereits ausgeführte Balkon weist eine Länge von 4,80 m auf, wobei die Gesamtlänge der Gebäudeseite, an der sich der Balkon befindet, 7,01 m beträgt, womit der streitverfangene Balkon mehr als die Hälfte der gesamten Fassadenlänge einnimmt. Dementsprechend kann der antragsgegenständliche Balkon nicht mehr als untergeordneter Bauteil gemäß § 2 Abs 16 TBO 2011 angesprochen werden, was sich ganz klar aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Dementsprechend kann der antragsgegenständliche Balkon nicht mehr als untergeordneter Bauteil gemäß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 angesprochen werden, was sich ganz klar aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Mit der Neufassung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 16 TBO 2011 durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016 wurde die bereits zuvor schon bestandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachvollzogen, wonach ein offener Balkon nicht allein schon deshalb, weil er in § 2 Abs 16 TBO 2011 genannt ist, ohne Rücksicht auf seine Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als „untergeordneter Bauteil“ anzusehen ist, sondern vielmehr bei der Frage, ob ein Bauteil als „untergeordnet“ zu qualifizieren ist, auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0121, und vom 17.12.2014, Zl 2013/06/0234). Mit der Neufassung der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, wurde die bereits zuvor schon bestandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachvollzogen, wonach ein offener Balkon nicht allein schon deshalb, weil er in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 genannt ist, ohne Rücksicht auf seine Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als „untergeordneter Bauteil“ anzusehen ist, sondern vielmehr bei der Frage, ob ein Bauteil als „untergeordnet“ zu qualifizieren ist, auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0121, und vom 17.12.2014, Zl 2013/06/0234). In letzterem Erkenntnis hat das Höchstgericht dem Umstand, dass die Länge eines Balkons mehr als die Hälfte der betreffenden Fassadenbreite einnimmt, bei der Frage, ob noch ein „untergeordneter Bauteil“ gegeben ist, bereits eine besondere Bedeutung zugestanden. Vorliegend ist dementsprechend davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Balkon mit einer Länge von 4,80 m bei einer Länge der betreffenden Gebäudefassade von 7,01 m nicht mehr als „untergeordneter Bauteil“ eingestuft werden kann.
- c)Das in Prüfung stehende Bauvorhaben ist nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 baubewilligungspflichtig, weil die beantragte Änderung dergestalt, dass ein Balkon mit einer Länge von 4,80 m und einer Tiefe von 1,50 m statt zweier kleiner Balkone mit jeweils 1,50 m Tiefe und einer Länge von jeweils 1,40 m errichtet werden soll, selbstredend geeignet ist, das äußere Erscheinungsbild wesentlich zu berühren (vgl dazu insbesondere das das gegenständliche Bauvorhaben betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Zl 2013/06/0037). Das in Prüfung stehende Bauvorhaben ist nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 baubewilligungspflichtig, weil die beantragte Änderung dergestalt, dass ein Balkon mit einer Länge von 4,80 m und einer Tiefe von 1,50 m statt zweier kleiner Balkone mit jeweils 1,50 m Tiefe und einer Länge von jeweils 1,40 m errichtet werden soll, selbstredend geeignet ist, das äußere Erscheinungsbild wesentlich zu berühren vergleiche dazu insbesondere das das gegenständliche Bauvorhaben betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Zl 2013/06/0037). Von der gegebenen Baubewilligungsbedürftigkeit für die Erweiterung des Balkons ist auch die Beschwerdeführerin ausgegangen und hat sie dementsprechend das verfahrensauslösende Bauansuchen vom 04.07.2016 gestellt. Die baurechtliche Genehmigungspflicht für die verfahrensgegenständliche Änderung des Balkons straßenseitig am Gebäude X-Straße 2 ist vorliegend sohin gar nicht strittig.
- d)Als nicht „untergeordneter Bauteil“ kann der antragsgegenständliche Balkon nach § 60 Abs 4 dritter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (und schon zuvor nach § 60 Abs 4 zweiter Satz TROG 2011) bei der mit Bebauungsplan vorgegebenen Anordnung und Gliederung der Gebäude auf dem Bauplatz nicht außer Betracht bleiben.Als nicht „untergeordneter Bauteil“ kann der antragsgegenständliche Balkon nach Paragraph 60, Absatz 4, dritter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (und schon zuvor nach Paragraph 60, Absatz 4, zweiter Satz TROG 2011) bei der mit Bebauungsplan vorgegebenen Anordnung und Gliederung der Gebäude auf dem Bauplatz nicht außer Betracht bleiben. Vielmehr hat der streitverfangene Balkon als nicht „untergeordneter Bauteil“ die verordnungsmäßig festgelegte Anordnung und Gliederung der Gebäude auf dem Bauplatz einzuhalten, der Balkon darf dementsprechend jene Linien nicht überschreiten, innerhalb derer ein Gebäude auf dem Bauplatz errichtet werden darf. Fallbezogen ist festzuhalten, dass für den Bauplatz **1 KG Y mit Bebauungsplan bestimmt ist, wie ein Gebäude auf dem Bauplatz zu situieren ist, wobei diesbezüglich die Höchstabmessungen des Gebäudes vorgegeben wurden, was zur Folge hat, dass ein auf dem Bauplatz zu errichtendes Gebäude die festgelegten höchstzulässigen Außenabmessungen für ein Gebäude gemäß Bebauungsplan nicht überschreiten darf. Nach den unbestritten gebliebenen Fachdarlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen überschreitet der verfahrensgegenständliche Balkon die mit Bebauungsplan vorgegebene höchstzulässige Gebäudeabmessung, der strittige Balkon überragt also die im Bebauungsplan festgelegte Linie, bis zu der eine Bebauung mit einem Gebäude erlaubt ist. Das antragsgegenständliche Bauvorhaben widerspricht sohin den für den Bauplatz gegebenen Bebauungsplanfestlegungen.
- e)Folglich hat die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 04.07.2016 rechtskonform abgewiesen, da der Versagungsgrund des § 27 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2011 infolge des gegebenen Widerspruches des Bauvorhabens zu den Bebauungsplanfestlegungen vorliegt.Folglich hat die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 04.07.2016 rechtskonform abgewiesen, da der Versagungsgrund des Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011 infolge des gegebenen Widerspruches des Bauvorhabens zu den Bebauungsplanfestlegungen vorliegt. Die gegen diese - die angestrebte Baubewilligung versagende - Entscheidung erhobene Beschwerde erweist sich konsequenterweise als unberechtigt und war selbige daher vom erkennenden Verwaltungsgericht abzuweisen, ohne dass auf das (bestritten gebliebene) Vorliegen des von der belangten Behörde weiters angenommenen Versagungsgrundes der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das Bauvorhaben noch weiter einzugehen gewesen wäre, zumal sich dadurch am Verfahrensergebnis nichts mehr ändern würde, kommt es doch nicht darauf an, ob einem Bauvorhaben nur ein Versagungsgrund entgegensteht oder gleich mehrere Versagungsgründe gegeben sind. 4) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der bekämpften Abweisung des Bauansuchens aufgrund Widerspruches zu den Bebauungsplanfestlegungen der Einwand der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegenstünde, habe das Landesverwaltungsgericht Tirol doch mit Erkenntnis vom 14.06.2016 zu Zl LVwG-2016/38/0906-6 ausgesprochen, dass sich in keiner Lage des Verfahrens ergeben habe, dass der antragsgegenständliche Balkon den Bestimmungen des § 27 Abs 3 lit a Z 1 und Z 2 TBO widerspreche und auch ein vermuteter Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften laut Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016 zu Zl 2013/06/0037-7 nicht festzustellen sei, sodass keine Gründe vorlägen, die zur Abweisung des Bauansuchens gemäß § 27 Abs 3 TBO führen könnten.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der bekämpften Abweisung des Bauansuchens aufgrund Widerspruches zu den Bebauungsplanfestlegungen der Einwand der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegenstünde, habe das Landesverwaltungsgericht Tirol doch mit Erkenntnis vom 14.06.2016 zu Zl LVwG-2016/38/0906-6 ausgesprochen, dass sich in keiner Lage des Verfahrens ergeben habe, dass der antragsgegenständliche Balkon den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, TBO widerspreche und auch ein vermuteter Widerspruch zu den örtlichen Bauvorschriften laut Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016 zu Zl 2013/06/0037-7 nicht festzustellen sei, sodass keine Gründe vorlägen, die zur Abweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO führen könnten. Mit dieser Argumentation ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Entgegen der Annahme der Rechtsmittelwerberin ist vorliegend keine entschiedene Rechtssache durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.06.2016 gegeben, da die Verneinung der Offenkundigkeit eines Versagungsgrundes im Sinne der Bestimmung des § 27 Abs 3 TBO 2011 – wie im angeführten Erkenntnis geschehen – nicht dazu führen kann, dass solche Abweisungsgründe nicht mehr – auch wenn sie im Zuge des Verfahrens festgestellt werden – berücksichtigt werden dürften.Entgegen der Annahme der Rechtsmittelwerberin ist vorliegend keine entschiedene Rechtssache durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.06.2016 gegeben, da die Verneinung der Offenkundigkeit eines Versagungsgrundes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 – wie im angeführten Erkenntnis geschehen – nicht dazu führen kann, dass solche Abweisungsgründe nicht mehr – auch wenn sie im Zuge des Verfahrens festgestellt werden – berücksichtigt werden dürften. Gegen eine solche Sichtweise spricht der diesbezüglich sehr klare Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 27 Abs 4 lit a TBO 2011, gegenständlich aber auch der Umstand, dass für die Feststellung des Widerspruches des Bauvorhabens zum Bebauungsplan ein Sachverständiger beizuziehen war, womit die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorgenannten Beschwerdeverfahren verneinte „Offenkundigkeit“ eines Versagungsgrundes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigterweise nicht angenommen werden konnte (vgl Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, 2014, § 27, RZ 11, Seite 388).Gegen eine solche Sichtweise spricht der diesbezüglich sehr klare Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO 2011, gegenständlich aber auch der Umstand, dass für die Feststellung des Widerspruches des Bauvorhabens zum Bebauungsplan ein Sachverständiger beizuziehen war, womit die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorgenannten Beschwerdeverfahren verneinte „Offenkundigkeit“ eines Versagungsgrundes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigterweise nicht angenommen werden konnte vergleiche Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, 2014, Paragraph 27,, RZ 11, Seite 388). Vorliegend erfolgte die Verneinung der Offenkundigkeit eines Abweisungsgrundes noch dazu in einem Feststellungsverfahren nach § 39 Abs 5 TBO 2011, während nunmehr verfahrensgegenständlich ein gar nicht als offenkundig angenommener Versagungsgrund in einem konkreten Bewilligungsverfahren ist. Vorliegend erfolgte die Verneinung der Offenkundigkeit eines Abweisungsgrundes noch dazu in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, während nunmehr verfahrensgegenständlich ein gar nicht als offenkundig angenommener Versagungsgrund in einem konkreten Bewilligungsverfahren ist. Wird also anlässlich der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht in einem zugleich festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 (offenkundig) entgegensteht, so hat dies nicht – wie von der Rechtsmittelwerberin angenommen – die zwingende rechtliche Konsequenz, dass in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung einer konsenslosen Bauführung die Versagung der angestrebten Baubewilligung nicht - auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs 4 lit a - auf einen Abweisungsgrund nach Abs 3 gestützt werden dürfte, der im Zuge des Baubewilligungsverfahrens nach Einholung entsprechender Sachverständigenstellungnahmen hervorgekommen ist. Wird also anlässlich der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht in einem zugleich festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, (offenkundig) entgegensteht, so hat dies nicht – wie von der Rechtsmittelwerberin angenommen – die zwingende rechtliche Konsequenz, dass in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung einer konsenslosen Bauführung die Versagung der angestrebten Baubewilligung nicht - auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, - auf einen Abweisungsgrund nach Absatz 3, gestützt werden dürfte, der im Zuge des Baubewilligungsverfahrens nach Einholung entsprechender Sachverständigenstellungnahmen hervorgekommen ist. In dem in Prüfung stehenden Fall hat die belangte Behörde, aber auch das entscheidende Verwaltungsgericht entsprechende Sachverständige mit der Frage befasst, ob das antragsgegenständliche Bauvorhaben den für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanfestlegungen widerspricht. Erst durch diese Sachverständigenstellungnahmen ist zu Tage getreten, dass der verfahrensgegenständliche Balkon zum einen nicht mehr als „untergeordneter Bauteil“ beurteilt werden kann und zum anderen deshalb die mit Bebauungsplan festgelegte Gebäudesituierung missachtet. Wenn dieser Mangel des beantragten Bauvorhabens aber erst durch Stellungnahmen von Sachverständigen hervorgekommen ist, ist eben die in § 39 Abs 5 TBO 2011 verlangte „Offenkundigkeit“ nicht gegeben, was die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.06.2016 zu Zl LVwG-2016/38/0906 erklärt. Wenn dieser Mangel des beantragten Bauvorhabens aber erst durch Stellungnahmen von Sachverständigen hervorgekommen ist, ist eben die in Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 verlangte „Offenkundigkeit“ nicht gegeben, was die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.06.2016 zu Zl LVwG-2016/38/0906 erklärt. Allerdings hindert diese Entscheidung keinesfalls die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs 4 lit a TBO 2011 wegen eines im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hervorgekommenen Abweisungsgrundes nach Abs 3, also – wie vorliegend – wegen Widerspruches des Bauvorhabens zu den Bebauungsplanfestlegungen. Allerdings hindert diese Entscheidung keinesfalls die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 wegen eines im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hervorgekommenen Abweisungsgrundes nach Absatz 3,, also – wie vorliegend – wegen Widerspruches des Bauvorhabens zu den Bebauungsplanfestlegungen.
- b)Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass die Übergangsvorschrift des § 116 Abs 4 TROG 2016 nur solche Bebauungspläne erfasse, die am 30.06.2011 bestanden hätten und entsprechend dem § 117 Abs 7 dieses Gesetzes idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 ergänzt worden seien, wobei gegenständlich der seit 17.03.2010 in Kraft stehende allgemeine Bebauungsplan HA-** seit seiner Erlassung im Jahr 2010 nicht mehr ergänzt worden sei, sodass die Übergangsvorschriften des TROG 2016 nicht auf diesen Plan zur Anwendung gelangten, weshalb die Abweisung des Bauansuchens aus dem Grunde des Widerspruches zu den Bebauungsplanfestlegungen rechtswidrig sei.Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass die Übergangsvorschrift des Paragraph 116, Absatz 4, TROG 2016 nur solche Bebauungspläne erfasse, die am 30.06.2011 bestanden hätten und entsprechend dem Paragraph 117, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, ergänzt worden seien, wobei gegenständlich der seit 17.03.2010 in Kraft stehende allgemeine Bebauungsplan HA-** seit seiner Erlassung im Jahr 2010 nicht mehr ergänzt worden sei, sodass die Übergangsvorschriften des TROG 2016 nicht auf diesen Plan zur Anwendung gelangten, weshalb die Abweisung des Bauansuchens aus dem Grunde des Widerspruches zu den Bebauungsplanfestlegungen rechtswidrig sei. Diesem Rechtsmittelvorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Im Gegenstandsfall stehen die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz tatsächlich seit März 2010 in Kraft. Bei ihrer Argumentation übersieht die Rechtsmittelwerberin den sich aus dem Verweis auf „§ 117 Abs 7 dieses Gesetzes idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015“ ergebenden Sinn der in Rede stehenden Übergangsregelung des § 116 Abs 4 TROG 2016. Bei ihrer Argumentation übersieht die Rechtsmittelwerberin den sich aus dem Verweis auf „§ 117 Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015“ ergebenden Sinn der in Rede stehenden Übergangsregelung des Paragraph 116, Absatz 4, TROG 2016. Aus § 117 Abs 7 dieses Gesetzes idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 lässt sich nämlich unzweifelhaft entnehmen, dass nur allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan noch nicht bestand, um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs 1 (Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Bauweisen, Mindestbaudichten und Bauhöhen) zu ergänzen waren, wobei die Ergänzungen bis zum 31.12.2015 bei sonstigem Außerkrafttreten der betroffenen allgemeinen Bebauungspläne vorzunehmen waren. Aus Paragraph 117, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, lässt sich nämlich unzweifelhaft entnehmen, dass nur allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan noch nicht bestand, um die fehlenden Festlegungen nach Paragraph 56, Absatz eins, (Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Bauweisen, Mindestbaudichten und Bauhöhen) zu ergänzen waren, wobei die Ergänzungen bis zum 31.12.2015 bei sonstigem Außerkrafttreten der betroffenen allgemeinen Bebauungspläne vorzunehmen waren. Soweit also ein Ergänzungsbedarf nicht bestand, da alle gesetzlich notwendigen Bebauungsplanfestlegungen – so wie vorliegend – bereits getroffen waren, blieben die Festlegungen – auch ohne die gar nicht erforderliche Ergänzung – aufrecht, was sich etwa besonders deutlich den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz LGBl Nr 56/2011 entnehmen lässt, wenn darin zur inhaltsgleichen Übergangsregelung des § 112 Abs 7 ausgeführt wurde, dass mit dieser Bestimmung die notwendige Überleitung der bisherigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne in das mit der Novelle neu eingeführte System der Bebauungsplanung geregelt wird, wobei allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan (schon) besteht, als Bebauungspläne nach diesem Gesetz gelten, was sachgerecht erscheint, weil diese Bebauungspläne jedenfalls alle obligatorischen Festlegungen enthalten, wohingegen allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, nur einen Teil der obligatorischen Festlegungen enthalten, weshalb diese bis Ende 2015 entsprechend zu ergänzen sind, widrigenfalls sie kraft Gesetzes außer Kraft treten.Soweit also ein Ergänzungsbedarf nicht bestand, da alle gesetzlich notwendigen Bebauungsplanfestlegungen – so wie vorliegend – bereits getroffen waren, blieben die Festlegungen – auch ohne die gar nicht erforderliche Ergänzung – aufrecht, was sich etwa besonders deutlich den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, entnehmen lässt, wenn darin zur inhaltsgleichen Übergangsregelung des Paragraph 112, Absatz 7, ausgeführt wurde, dass mit dieser Bestimmung die notwendige Überleitung der bisherigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne in das mit der Novelle neu eingeführte System der Bebauungsplanung geregelt wird, wobei allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan (schon) besteht, als Bebauungspläne nach diesem Gesetz gelten, was sachgerecht erscheint, weil diese Bebauungspläne jedenfalls alle obligatorischen Festlegungen enthalten, wohingegen allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, nur einen Teil der obligatorischen Festlegungen enthalten, weshalb diese bis Ende 2015 entsprechend zu ergänzen sind, widrigenfalls sie kraft Gesetzes außer Kraft treten. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Wortfolge „und entsprechend dem § 117 Abs 7 dieses Gesetzes idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 ergänzt worden sind“ in der Übergangsregelung des § 116 Abs 4 TROG 2016 unzweifelhaft so zu verstehen, dass diese Bedingung nur bei (vormals) ergänzungsbedürftigen Bebauungsplänen erfüllt sein muss, nicht aber bei Bebauungsplänen, die auch seinerzeit gar nicht mehr zu ergänzen waren.Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Wortfolge „und entsprechend dem Paragraph 117, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, ergänzt worden sind“ in der Übergangsregelung des Paragraph 116, Absatz 4, TROG 2016 unzweifelhaft so zu verstehen, dass diese Bedingung nur bei (vormals) ergänzungsbedürftigen Bebauungsplänen erfüllt sein muss, nicht aber bei Bebauungsplänen, die auch seinerzeit gar nicht mehr zu ergänzen waren. Ein anderes Verständnis der genannten Regelung würde zu dem obskuren Ergebnis führen, dass Bebauungspläne mit allen gesetzlich erforderlichen Festlegungen – so wie vorliegend gegeben – außer Kraft getreten wären, weil sie bis Ende 2015 nicht ergänzt worden sind, auch wenn eine solche Ergänzung gar nicht notwendig war. Dem Tiroler Landesgesetzgeber kann ein derart zweckwidriger Sinn seiner Übergangsregelung sicherlich nicht unterstellt werden, dass nämlich ein nicht ergänzungsbedürftiger Bebauungsplan ergänzt hätte werden müssen, um nicht außer Kraft zu treten. Gerade dies würde aber nach der Argumentation der Beschwerdeführerin der Fall sein. Dementsprechend ist diese Argumentation nicht überzeugend und war ihr nicht zu folgen. 5) Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die begehrte Rechtsmittelverhandlung am 31.08.2017 durchgeführt worden ist. Ebenso wurde die beantragte Einholung des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2016/38/0906 vorgenommen. Die zur Beweisaufnahme beantragte Fotodokumentation wurde von der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht selbst in Vorlage gebracht. Auf die Parteienvernehmung wurde anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2017 verzichtet. Die weiters beantragte Zeugenvernehmung des Architekten CC und die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben waren nicht mehr vorzunehmen, zumal der für die vorliegende Beschwerdeentscheidung maßgebliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahmen ausreichend geklärt werden konnte. Da nämlich dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben unzweifelhaft der Versagungsgrund eines Widerspruches zu den für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanfestlegungen entgegensteht, kann im vorliegenden Beschwerdefall dahinstehen, ob noch der weitere Versagungsgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das Bauvorhaben vorliegt, weil bereits bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die begehrte Genehmigung zu versagen war und solcherart das rechtliche Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, so etwa die Fragen der Baubewilligungsbedürftigkeit sowie der „Untergeordnetheit“ des antragsgegenständlichen Bauteiles (Balkon) im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 16 TBO 2011, konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, so etwa die Fragen der Baubewilligungsbedürftigkeit sowie der „Untergeordnetheit“ des antragsgegenständlichen Bauteiles (Balkon) im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011, konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Im Übrigen sind die in der gegenständlichen Beschwerdesache anzuwendenden Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung 2011 sowie im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sehr klar geregelt, die Rechtslage ist demnach eindeutig (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024).Im Übrigen sind die in der gegenständlichen Beschwerdesache anzuwendenden Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung 2011 sowie im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sehr klar geregelt, die Rechtslage ist demnach eindeutig vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1476.5