RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/2307-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2017, Zahl ****, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Zustellung eines Baubescheides, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde vom 17.02.2017, Zl ****, wurde dem Bauvorhaben der BB GmbH zur Errichtung einer Kleinwohnanlage durch Zu- und Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus samt Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, die baubehördliche Bewilligung erteilt. Mit Schreiben vom 13.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Baubescheides. Begründend führte er aus, er sei als Wohnungsgebrauchsberechtigter und auch als Bauberechtigter am Gst **2 anzusehen und sei somit Partei in diesem Verfahren. Daher habe er auch ein Recht auf Zustellung des betreffenden Bescheides. Zudem sei in einem Schreiben der belangten Behörde, welches an den Beschwerdeführer gerichtet ist, der Baubescheid zitiert worden und komme ihm schon deshalb ein Recht auf Zustellung des Bescheides zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2017, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubescheides vom 17.02.2017, Zl ****, gemäß § 8 iVm § 62 Abs 3 AVG iVm § 26 Abs 1 und Abs 2 TBO 2011 als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2017, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubescheides vom 17.02.2017, Zl ****, gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, TBO 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem er zunächst sein Schreiben vom 13.08.2017 und den darin gestellten Antrag auf Bescheidzustellung wiederholte. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass diesem Antrag die planliche Darstellung jenes Bereichs, auf welchem die Bauberechtigung zurückbehalten worden sei, sowie die Erklärung der Grundeigentümer hinsichtlich des bestehenden Baurechts beigelegt gewesen sei. Baurechte zur Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen bestünden nicht nur durch Grundeigentum sondern – wie im vorliegenden Fall –auch durch die Auswirkungen eines Übergabevertrages und dem Zurückbehalten von Bau- und sonstigen Nutzungsrechten. Dies sei auch in § 6 Abs 8 TBO ausdrücklich angeführt. Der Antrag auf Bescheidzustellung sei gestellt worden, nachdem die rechtsfreundliche Vertretung der Gemeinde den Beschwerdeführer in einem Schreiben aufgezeigt habe, dass die ihn betreffende Bauberechtigung durch Maßnahmen nach dem Bescheid vom 17.02.2017 beeinträchtigt werde. Trotzdem sehe die Baubehörde keine Veranlassung, tätig zu werden. Die Bauberechtigung des Beschwerdeführers sei der Baubehörde zuerst mündlich und in der Folge schriftlich bekannt gegeben worden. Der Behörde hätte dies daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in den Angelegenheiten der Bebauung des Gst **1 bekannt sein müssen.Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem er zunächst sein Schreiben vom 13.08.2017 und den darin gestellten Antrag auf Bescheidzustellung wiederholte. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass diesem Antrag die planliche Darstellung jenes Bereichs, auf welchem die Bauberechtigung zurückbehalten worden sei, sowie die Erklärung der Grundeigentümer hinsichtlich des bestehenden Baurechts beigelegt gewesen sei. Baurechte zur Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen bestünden nicht nur durch Grundeigentum sondern – wie im vorliegenden Fall –auch durch die Auswirkungen eines Übergabevertrages und dem Zurückbehalten von Bau- und sonstigen Nutzungsrechten. Dies sei auch in Paragraph 6, Absatz 8, TBO ausdrücklich angeführt. Der Antrag auf Bescheidzustellung sei gestellt worden, nachdem die rechtsfreundliche Vertretung der Gemeinde den Beschwerdeführer in einem Schreiben aufgezeigt habe, dass die ihn betreffende Bauberechtigung durch Maßnahmen nach dem Bescheid vom 17.02.2017 beeinträchtigt werde. Trotzdem sehe die Baubehörde keine Veranlassung, tätig zu werden. Die Bauberechtigung des Beschwerdeführers sei der Baubehörde zuerst mündlich und in der Folge schriftlich bekannt gegeben worden. Der Behörde hätte dies daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in den Angelegenheiten der Bebauung des Gst **1 bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Vorsprache beim Bürgermeister sogar eine Handskizze hinterlassen, auf welcher jener Bereich eingezeichnet gewesen sei, auf welchem er beabsichtige zu bauen. Dies sei jener Bereich, auf welchem der Beschwerdeführer und seine Frau das Baurecht besäßen. Eine mündliche Verhandlung werde seitens des Beschwerdeführers aufgrund der klaren Umstände nicht für erforderlich erachtet. Es werde beantragt entweder a) die Aufhebung/Behebung dieses Bescheides und/oder b) die Erlassung eines Bescheides in welchem die beantragte Zustellung des Baubescheides veranlasst wird oder c) die Aufhebung des beschwerten Bescheides und die Zurückweisung an die erste Instanz zur Neuerlassung eines Bescheides oder d) ggf die Änderung des Bescheides dahingehend, dass mir (gemeint: dem Beschwerdeführer) der beantragte Baubescheid als Partei zugestellt wird. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl 2017/40/2307, insbesondere in den Grundbuchsauzug (Stand 09.10.2017) betreffend das Gst **2, KG Z. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), LGBl Nr 57/2011 idgF 32/2017, lautet: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, idgF 32 aus 2017,, lautet: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ Weiters ist folgende Bestimmung des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86/1912 idgF BGBl Nr 258/1990, relevant:Weiters ist folgende Bestimmung des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86 aus 1912, idgF Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1990,, relevant: „§ 5
(1)Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. …“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.02.2017, Zl ****, mit welchem die Baubewilligung für das Bauvorhaben der BB GmbH zur Errichtung einer Kleinwohnanlage durch Zu- und Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus samt Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Es ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte und ob sohin dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Baubewilligung zu Zl **** Parteistellung zukommt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist in § 26 Abs 1 TBO 2011 geregelt. Danach sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist in Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 geregelt. Danach sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Gemäß Abs 2 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).Gemäß Absatz 2, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (Litera a,) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (Litera b,). Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ist der Beschwerdeführer weder Bauwerber des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauprojekts noch kommt ihm die Eigenschaft als Straßenverwalter zu. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m um das zu bebauende Grundstück Gst **1, KG Z. Dies hat der Beschwerdeführer auch weder behauptet noch durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch eingewendet, dass er am Gst **2 ein Baurecht bzw ein Wohnungsgebrauchsrecht besitzen würde. Dies aufgrund eines Übergabevertrages und dem Zurückbehalten von Bau- und sonstigen Nutzungsrechten. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Grundbuchsauszug des Gst **2, KG Z, ist ersichtlich, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers (und seiner Frau) besteht. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen kann dieser Umstand jedoch keine Parteistellung in einem Bauverfahren begründen. Einzig die Beschwerdeargumentation, wonach dem Beschwerdeführer ein Baurecht am Gst **2 eingeräumt wäre, könnte für die Begründung einer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden. Nach § 26 Abs 2 letzter Satz TBO 2011 sind Nachbarn nämlich weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück (gemeint: einem Grundstück innerhalb der Grenzen des § 26 Abs 2 TBO 2011) ein Baurecht zukommt.Einzig die Beschwerdeargumentation, wonach dem Beschwerdeführer ein Baurecht am Gst **2 eingeräumt wäre, könnte für die Begründung einer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden. Nach Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz TBO 2011 sind Nachbarn nämlich weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück (gemeint: einem Grundstück innerhalb der Grenzen des Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011) ein Baurecht zukommt. Gemäß § 5 Abs 1 Baurechtsgesetz entsteht das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Baurechtsgesetz entsteht das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Aus dem eingeholten Grundbuchsauzug betreffend das Gst **2 geht allerdings hervor, dass kein Baurecht zugunsten des Beschwerdeführers als Last verbüchert ist. Demnach kann der Beschwerdeführer auch nicht Nachbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen des § 26 Abs 2 letzter Satz TBO 2011 sein.Demnach kann der Beschwerdeführer auch nicht Nachbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen des Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz TBO 2011 sein. Insofern vermag der Beschwerdeführer folglich keine Parteirechte in dem in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsverfahren der BB GmbH betreffend das Bauvorhaben der Errichtung einer Kleinwohnanlage durch Zu- und Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus samt Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, geltend zu machen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus den Aktenunterlagen und aus dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen, was eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren begründen könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0054, bereits unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt hat, ist es dem Gesetzgeber aufgrund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, zu beschränken, wobei das Höchstgericht in Bezug auf die Regelung der Parteirechte in der Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jener in der Tiroler Bauordnung 2011 nach Auffassung des erkennenden Gerichts vergleichbar ist, keine Verfassungswidrigkeiten zu erkennen vermochte. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers konnte seinem Rechtsmittel daher kein Erfolg zukommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.09.2017 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist und auch in der im bekämpften Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung angeführt wurde. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 02.10.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht.Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.09.2017 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist und auch in der im bekämpften Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung angeführt wurde. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 02.10.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zukommt. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer eindeutigen Beantwortung zuführen. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.2307.1