Vm § 9 Abs. 1 VStG1) Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 2) § 7i Abs.
Vm § 9 Abs. 1 VStG2) Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 3) § 7i Abs.
Vm § 9 Abs. 1 VStG3) Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 4) § 7i Abs.
Vm § 9 Abs. 1 VStG4) Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 5) § 7i Abs.
Vm § 9 Abs. 1 VStG5) Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 6) § 7i Abs.
G6) Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG römisch vier m Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 1) 2.000,00 1) 4 Tagen Zu 1) bis 6) jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGZu 1) bis 6) jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 2) 2.000,00 2) 4 Tagen 3) 2.000,00 3) 4 Tagen 4) 2.000,00 4) 4 Tagen 5) 2.000,00 5) 4 Tagen 6) 2.000,00 6) 4 Tagen = insgesamt 12.000,00 = insgesamt 24 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 1.200,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 13.200,00 Euro“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrte Frau Mag.a NN, mit Schreiben vom 04.08.2016, zugestellt am 08.08.2016, hat das Stadtmagietrat Y die Inhaberin der Firma EE d.o.o., Frau AA, vom Straferkenntnis in Kenntnis gesetzt. Am 21.04.2016 wurden am Einsatzort X-Gasse, Y im Zuge einer Kontrolle um 10.05 Uhr für die unten genannten Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten, obwohl der Arbeitgeber verpflichtet ist, jene Unterlagen, die zur Überprüfung dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, bereitzuhalten. Arbeitnehmer: ● FF, geb.: xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina ● GG, geb.: xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina ● II, geb.: xx.xx.xxxx,römisch zwei, geb.: xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina ● JJ, geb.: xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina ● KK, geb.: xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina ● LL, geb.: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina In offener Frist wird Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben: Im Zuge der Kontrolle forderten die Organe der Finanzpolizei die Vorlage der Lohnunterlagen für die oben genannten Arbeitnehmer. Diese befangen sich in den Dienstunterkünften der Arbeitnehmer da wir auf mehreren Baustellen arbeiten. Mit dem Beamten Herrn OO von der Finanzpolizei wurde vereinbart, dass die Unterlagen am nächsten Tag, den 22.04.2016 um 09.00 Uhr zur erneuten Kontrolle vorzulegen sind. Herr PP hat die geforderten Unterlagen zum vereinbarten Zeitpunkt der Finanzpolizei ausgehändigt und die Unterlagen auch noch einmal per Mail übersandt. Laut der Finanzpolizei sei dadurch alles in Ordnung gebracht worden, wodurch ich davon ausging, dass keine strafbare Handlung begangen wurde. Die Lohnunterlagen befinden sich aus Sicherheitsgründen in den Unterkünften der Mitarbeiter, da es oft vorkommt, dass an einem Tag auf mehreren Baustellen gearbeitet wird. Bezüglich der Lohneinstufung befanden sich auf der Baustelle die ZKO-Meldung und auch die Annexe zu den slowenischen Dienstverträgen, aus denen der Bruttostundenlohn ersichtlich ist und dadurch auch, dass keine Unterlohnung vorlag. Hätte die Finanzpolizei die sofortige Vorlage der restlichen Lohnunterlagen gefordert,, wäre dieser Aufforderung selbstverständlich umgehend Folge gelaistet worden. Als Geschäftsführerin bin ich ausschließlich für finanzielle Belange zuständig, was aus dem Anstellungsvertrag vom 11.12.2013, der Anmeldung bei der slowenischen Sozialversicherung vom 11.12.2013 und der Geschäftsverteilungsvereinbarung vom 11.12.2013 ersichtlich (siehe Anhang). Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meinem Kind, hafte für hypothekarische Verpflichtungen der Firma in der Höhe von € 63.000,--, bin unbescholten und ersuche daher darum, dass lediglich eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgesprochen wird.“Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meinem Kind, hafte für hypothekarische Verpflichtungen der Firma in der Höhe von € 63.000,--, bin unbescholten und ersuche daher darum, dass lediglich eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgesprochen wird.“ Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde in Kopie der Anstellungsvertrag von der Beschwerdeführerin in Originalsprache, als auch in deutscher Übersetzung, sowie eine diese betreffende Anmeldebestätigung und der Anstellungsvertrag des Herrn MM und eine ihn betreffende Anmeldebestätigung, wiederum beides in Kopie und in Originalsprache sowie in deutscher Übersetzung und weiters eine Kopie der Vereinbarung über die Aufgabenverteilung und die Aufteilung des Verantwortungsbereiches in der Firma EE d.o.o. vom 11.12.2013 in Originalsprache und in Übersetzung sowie eine Anmelde-bestätigung betreffend der Beschwerdeführerin und MM vorgelegt. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Dr. BB, Mag. CC, Dr. DD, Rechtsanwälte in Z, beantragt, die Verfahren betreffend Herrn MM und der Beschwerdeführerin zu verbinden. Weiters wurde mitgeteilt, dass ersucht werde, die Verhandlung für Herrn MM ebenfalls auf den Verhandlungstermin für die Beschwerdeführerin zu verlegen, wobei bereits jetzt mitgeteilt werde, dass der einschreitende Rechtsanwalt davon ausgehe, dass die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung möglicherweise nicht notwendig sein werde, da der Sachverhalt als solcher nicht strittig sein dürfe, sodass es lediglich um eine rechtliche Beurteilung des Sachhalts gehen werde. Weiters wurde ersucht, zur rechtlichen Problematik die Einbringung eines ergänzenden Schriftsatzes zuzulassen und dem Rechtsanwalt diesbezüglich eine Frist einzuräumen. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 hat die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ausgeführt, dass nachstehender Sachverhalt unstrittig sei: „Es hätten insgesamt sechs Arbeitnehmer der Firma EE d.o.o. auf der Baustelle in der X-Straße in Y Eisenverlegearbeiten durchgeführt, als am 21.04.2016 eine Kontrolle stattgefunden habe. Anlässlich der Kontrolle seien Dienstverträge vorhanden gewesen, weitere Unterlagen allerdings noch nicht. Sämtliche weiteren Unterlagen, die anlässlich der Kontrolle gefordert worden seien, seien am Folgetag ordnungsgemäß vorgelegt worden. Weitere Bestätigungen, welche anlässlich der Vorlage der Unterlagen am 22.04.2016 angefordert worden wären, seien innerhalb der gesetzten Frist ebenfalls nachgereicht worden. Der Behörde liege die Vereinbarung über die Aufgabenverteilung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn MM vom 11.12.2013 vor und werde diese mit dem Schriftsatz in der Anlage nochmals übermittelt.“ Der Sachverhalt sei insofern ergänzungsbedürftig, weil es im gesamten Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, dass der Auftraggeberin der Firma der Beschwerdeführerin, der Firma QQ GmbH, mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 02.05.2016, Zl ****, die Bezahlung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von Euro 24.000,00 aufgetragen worden sei und werde dieser Bescheid ebenfalls vorgelegt. Diese Vorschreibung einer vorläufigen Sicherheit bedeute einen unmittelbaren Eingriff in die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma der Beschwerdeführerin und dem Auftraggeber. Der vom Auftraggeber zu bezahlende Betrag, sei vom Werklohn der Firma der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden und sei die Beschwerdeführerin dazu nicht einmal gehört worden. Im Zusammenhang mit §§ 7l und 7m AVRAG sei über Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bereits ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig und wurden dazu ebenfalls Unterlagen mit diesem Schriftsatz gemeinsam vorgelegt. Das aus diesen Unterlagen erkennbare Vorbringen werde auch im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich wiederholt und zum Vorbringen in diesem Verfahren erhoben. Die Nichtberücksichtigung der Vorschreibung der vorläufigen Sicherheit im gegenständlichen Verfahren belaste das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Der Sachverhalt sei insofern ergänzungsbedürftig, weil es im gesamten Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, dass der Auftraggeberin der Firma der Beschwerdeführerin, der Firma QQ GmbH, mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 02.05.2016, Zl ****, die Bezahlung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von Euro 24.000,00 aufgetragen worden sei und werde dieser Bescheid ebenfalls vorgelegt. Diese Vorschreibung einer vorläufigen Sicherheit bedeute einen unmittelbaren Eingriff in die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma der Beschwerdeführerin und dem Auftraggeber. Der vom Auftraggeber zu bezahlende Betrag, sei vom Werklohn der Firma der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden und sei die Beschwerdeführerin dazu nicht einmal gehört worden. Im Zusammenhang mit Paragraphen 7 l und 7 m AVRAG sei über Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bereits ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig und wurden dazu ebenfalls Unterlagen mit diesem Schriftsatz gemeinsam vorgelegt. Das aus diesen Unterlagen erkennbare Vorbringen werde auch im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich wiederholt und zum Vorbringen in diesem Verfahren erhoben. Die Nichtberücksichtigung der Vorschreibung der vorläufigen Sicherheit im gegenständlichen Verfahren belaste das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Aufgrund des gegebenen Sachverhalts seien beide Geschäftsführer der Firma EE d.o.o. bestraft worden, obwohl aufgrund der Geschäftseinteilung eine Struktur gegeben sei, wonach die Beschwerdeführerin für die organisatorischen Belange innerhalb des Betriebes verantwortlich sei, Herr MM hingegen für die Betreuung der Baustellen an Ort und Stelle und sei dementsprechend klar gewesen, dass Herr MM für die Baustelle in Y verantwortlich sei, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Es sei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines slowenischen Unternehmens nicht bekannt gewesen, dass sie gemäß § 9 VStG die Möglichkeit gehabt hätte, einen Verantwortlichen zu benennen. Es sei für die Beschwerdeführerin und Herr MM überraschend gewesen, dass jeder Geschäftsführer, allein deshalb, weil er Geschäftsführer sei, zur Verantwortung gezogen werde. Es sei nämlich nach der europäischen Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV zu beurteilen, ob eine derartige Sanktionierung notwendig und verhältnismäßig sei. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht ausreichend nachgekommen und wäre die Beschwerdeführerin aufzuklären gewesen, rechtzeitig bekanntzugeben, wer für die gegenständliche Baustelle die Verantwortung trage und in weiterer Folge wäre ein allfälliges Verfahren nur gegen die zuständige Person zu führen gewesen. Eines der beiden gegen die Geschäftsführer geführten Verfahren sei daher in jedem Fall einzustellen.Aufgrund des gegebenen Sachverhalts seien beide Geschäftsführer der Firma EE d.o.o. bestraft worden, obwohl aufgrund der Geschäftseinteilung eine Struktur gegeben sei, wonach die Beschwerdeführerin für die organisatorischen Belange innerhalb des Betriebes verantwortlich sei, Herr MM hingegen für die Betreuung der Baustellen an Ort und Stelle und sei dementsprechend klar gewesen, dass Herr MM für die Baustelle in Y verantwortlich sei, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Es sei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines slowenischen Unternehmens nicht bekannt gewesen, dass sie gemäß Paragraph 9, VStG die Möglichkeit gehabt hätte, einen Verantwortlichen zu benennen. Es sei für die Beschwerdeführerin und Herr MM überraschend gewesen, dass jeder Geschäftsführer, allein deshalb, weil er Geschäftsführer sei, zur Verantwortung gezogen werde. Es sei nämlich nach der europäischen Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV zu beurteilen, ob eine derartige Sanktionierung notwendig und verhältnismäßig sei. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht ausreichend nachgekommen und wäre die Beschwerdeführerin aufzuklären gewesen, rechtzeitig bekanntzugeben, wer für die gegenständliche Baustelle die Verantwortung trage und in weiterer Folge wäre ein allfälliges Verfahren nur gegen die zuständige Person zu führen gewesen. Eines der beiden gegen die Geschäftsführer geführten Verfahren sei daher in jedem Fall einzustellen. Das AVRAG lasse es selbst zu, fehlende Lohnunterlagen nachzureichen, wenn deren Bereithaltung an Ort und Stelle nicht zumutbar sei. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin regelmäßig der Fall. Auf Baustellen würden sensible Daten über Arbeitnehmer, wie Lohnzahlungsnachweise, Arbeitsverträge etc nicht bereitgehalten werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen würden. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber habe gerechtfertigt die Datenschutz-interessen der Arbeitnehmer zu beachten und sei es regelmäßig unzumutbar, auf Baustellen Lohnunterlagen bereitzuhalten. Es gehe allein darum, die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, als auch der Arbeitnehmer insgesamt, hinsichtlich einer korrekten Entlohnung zu wahren und würden diese Interessen auch dadurch gewahrt, dass Lohnunterlagen im Fall einer Kontrolle rechtzeitig zur Überprüfung vorgelegt werden würden, was aber geschehen sei. Es sei im Übrigen gleichheitswidrig, nur EWR-Bürgern bei der Erbringung von Dienstleistungen eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen an Ort und Stelle aufzuerlegen, da inländische Arbeitgeber eine solche Verpflichtung nicht treffe. Soweit das AVRAG vorsehe, dass Lohnunterlagen, auch wenn die Bereithaltung an Ort und Stelle nicht zumutbar sei, auf jeden Fall im Inland bereitzuhalten seien, sei dies mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Es gäbe keinen Grund dafür, einen Unterschied zu machen, wo innerhalb der Europäischen Union sich Lohnunterlagen befinden würden, wenn sie im Fall einer Kontrolle rechtzeitig der Behörde vorgelegt würden. Es sei mit Art 56 AEUV nicht vereinbar, dass gefordert werde, dass Lohnunterlagen im Inland bereitzuhalten seien und müsse es jedenfalls ausreichend sein, wenn die Lohnunterlagen innerhalb der Europäischen Union bereitgehalten würden und auf Verlangen der Behörde rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden würden. Diesbezüglich wurde angeregt, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Überdies wurde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, wobei auf jeden Fall die Anwendbarkeit des § 20 VStG für einen der beiden Geschäftsführer zu prüfen gewesen wäre, wenn nicht sogar diejenige des § 45 VStG. Das AVRAG lasse es selbst zu, fehlende Lohnunterlagen nachzureichen, wenn deren Bereithaltung an Ort und Stelle nicht zumutbar sei. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin regelmäßig der Fall. Auf Baustellen würden sensible Daten über Arbeitnehmer, wie Lohnzahlungsnachweise, Arbeitsverträge etc nicht bereitgehalten werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen würden. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber habe gerechtfertigt die Datenschutz-interessen der Arbeitnehmer zu beachten und sei es regelmäßig unzumutbar, auf Baustellen Lohnunterlagen bereitzuhalten. Es gehe allein darum, die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, als auch der Arbeitnehmer insgesamt, hinsichtlich einer korrekten Entlohnung zu wahren und würden diese Interessen auch dadurch gewahrt, dass Lohnunterlagen im Fall einer Kontrolle rechtzeitig zur Überprüfung vorgelegt werden würden, was aber geschehen sei. Es sei im Übrigen gleichheitswidrig, nur EWR-Bürgern bei der Erbringung von Dienstleistungen eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen an Ort und Stelle aufzuerlegen, da inländische Arbeitgeber eine solche Verpflichtung nicht treffe. Soweit das AVRAG vorsehe, dass Lohnunterlagen, auch wenn die Bereithaltung an Ort und Stelle nicht zumutbar sei, auf jeden Fall im Inland bereitzuhalten seien, sei dies mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Es gäbe keinen Grund dafür, einen Unterschied zu machen, wo innerhalb der Europäischen Union sich Lohnunterlagen befinden würden, wenn sie im Fall einer Kontrolle rechtzeitig der Behörde vorgelegt würden. Es sei mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar, dass gefordert werde, dass Lohnunterlagen im Inland bereitzuhalten seien und müsse es jedenfalls ausreichend sein, wenn die Lohnunterlagen innerhalb der Europäischen Union bereitgehalten würden und auf Verlangen der Behörde rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden würden. Diesbezüglich wurde angeregt, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Überdies wurde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, wobei auf jeden Fall die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG für einen der beiden Geschäftsführer zu prüfen gewesen wäre, wenn nicht sogar diejenige des Paragraph 45, VStG. Es würden im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der verhängten Sanktionen bestehen. Die Sanktionen für derartige Delikte seien in den vergangen Jahren massiv verschärft worden, wobei sich innerhalb von fünf Jahren die angedrohte Sanktion mehr als verzehnfacht habe, ohne dass sich am Unrechtsgehalt des Formaldeliktes und an den sonstigen Umständen etwas geändert hätte. Auch diesbezüglich wurde angeregt ein Normprüfungsverfahren betreffend § 7i Abs 4 Z 3 AVRAG beim VfGH zu beantragen bzw ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen.“ Es würden im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der verhängten Sanktionen bestehen. Die Sanktionen für derartige Delikte seien in den vergangen Jahren massiv verschärft worden, wobei sich innerhalb von fünf Jahren die angedrohte Sanktion mehr als verzehnfacht habe, ohne dass sich am Unrechtsgehalt des Formaldeliktes und an den sonstigen Umständen etwas geändert hätte. Auch diesbezüglich wurde angeregt ein Normprüfungsverfahren betreffend Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG beim VfGH zu beantragen bzw ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen.“ Mit Schreiben vom 21.12.2016 hat das Finanzamt Y, Finanzpolizei Team ** mitgeteilt, dass dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beigetreten werde. Weiters wurde wiederholt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.04.2016 die Arbeitszeitaufzeichnungen, die Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise auf der Arbeitsstelle nicht aufgelegen seien. Wie bereits im Strafantrag ausgeführt, sei mit Herrn PP, welcher zweimal pro Woche auf die Baustelle komme und als Übersetzer fungiere, im Zuge der Kontrolle telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Er sei über das Fehlen der Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden und habe die fehlenden Unterlagen am Tag der Kontrolle nicht beibringen können und sei als Termin für die Übergabe der Unterlagen der 22.04.2016 vereinbart worden. Am 22.04.2016 habe Herr P Kopien der geforderten Stundenaufzeichnungen übergeben. Die fehlenden Lohnzettel und Zahlungs-nachweise seien von ihm mittels Handy angefordert und an die einschreitenden Organe der Finanzpolizei per Email weitergeleitet worden. Es sei nicht bekannt, mit wem Herr P diesbezüglich Handykontakt gehabt habe. Seitens des Beschuldigten werde im Schreiben vom 27.10.2016 der Sachverhalt, dass anlässlich der Kontrolle nur Dienstverträge und keine weiteren Lohnunterlagen vorhanden gewesen seien, bestätigt. Zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten iSd § 9 VStG müsse eingewendet werden, dass der Finanzpolizei bzw der ZKO kein verantwortlicher Beauftragter gemeldet worden sei und laut Firmenbuchauszug vom 24.09.2015 die Beschwerdeführerin und Herr MM die Vertretungsbefugnis für die Firma EE d.o.o. ohne Beschränkung inne gehabt hätten. Mit Schreiben vom 21.12.2016 hat das Finanzamt Y, Finanzpolizei Team ** mitgeteilt, dass dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beigetreten werde. Weiters wurde wiederholt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.04.2016 die Arbeitszeitaufzeichnungen, die Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise auf der Arbeitsstelle nicht aufgelegen seien. Wie bereits im Strafantrag ausgeführt, sei mit Herrn PP, welcher zweimal pro Woche auf die Baustelle komme und als Übersetzer fungiere, im Zuge der Kontrolle telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Er sei über das Fehlen der Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden und habe die fehlenden Unterlagen am Tag der Kontrolle nicht beibringen können und sei als Termin für die Übergabe der Unterlagen der 22.04.2016 vereinbart worden. Am 22.04.2016 habe Herr P Kopien der geforderten Stundenaufzeichnungen übergeben. Die fehlenden Lohnzettel und Zahlungs-nachweise seien von ihm mittels Handy angefordert und an die einschreitenden Organe der Finanzpolizei per Email weitergeleitet worden. Es sei nicht bekannt, mit wem Herr P diesbezüglich Handykontakt gehabt habe. Seitens des Beschuldigten werde im Schreiben vom 27.10.2016 der Sachverhalt, dass anlässlich der Kontrolle nur Dienstverträge und keine weiteren Lohnunterlagen vorhanden gewesen seien, bestätigt. Zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten iSd Paragraph 9, VStG müsse eingewendet werden, dass der Finanzpolizei bzw der ZKO kein verantwortlicher Beauftragter gemeldet worden sei und laut Firmenbuchauszug vom 24.09.2015 die Beschwerdeführerin und Herr MM die Vertretungsbefugnis für die Firma EE d.o.o. ohne Beschränkung inne gehabt hätten. Der beantragten Ermahnung könne nicht zugestimmt werden, da die rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen würden. Die erstinstanzlichen Strafen, die ohnehin jeweils die Mindeststrafe darstellen würden, mögen bestätigt werden. Mangels Relevanz werde auf die Ausführungen zu den §§ 7l und 7m AVRAG nicht eingegangen.Der beantragten Ermahnung könne nicht zugestimmt werden, da die rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen würden. Die erstinstanzlichen Strafen, die ohnehin jeweils die Mindeststrafe darstellen würden, mögen bestätigt werden. Mangels Relevanz werde auf die Ausführungen zu den Paragraphen 7 l und 7 m AVRAG nicht eingegangen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde sowie aufgrund der Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Unbestritten ist von der Beschwerdeführerin, dass die im Straferkenntnis angeführten sechs Arbeitnehmer der Firma EE d.o.o. auf der Baustelle in der X-Straße in Y, Eisenverlegearbeiten durchgeführt haben, als am 21.04.2016 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden hat. Anlässlich dieser Kontrolle waren die Dienstverträge auf der Baustelle vorhanden, weitere Unterlagen allerdings nicht. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Team ** vom 04.05.2016, Zl ****, ergibt sich weiters, dass im Zuge der Kontrolle am 21.04.2016 um 10.05 Uhr auf der Baustelle in der X-Gasse, Y, von den Arbeitern Unterlagen, nämlich die ZKO3-Meldung, der Dienstvertrag und das A1-Formular vorgelegt wurden. Es wurde feststellt, dass Lohnunterlagen, nämlich Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Lohnnachweise nicht bereitgehalten wurden. Die Arbeiter waren der deutschen Sprache nicht mächtig und wurde als Ansprechpartner Herr PP bekanntgegeben, der ein- bis zweimal pro Woche auf die Baustelle gekommen war und als Übersetzer fungiert hat. Mit Herrn P wurde seitens der Finanzpolizei das Fehlen der Lohnunterlagen besprochen und als Termin für die Übergabe der Unterlagen der 22.04.2016 um 09.00 Uhr vereinbart. Überdies wurde nach der Kontrolle eine Nachforderungsanweisung betreffend die Lohnunterlagen auf der Baustelle hinterlegt. Am 22.04.2016 um 09.30 Uhr hat sodann das Treffen mit Herrn P und den Bediensteten der Finanzpolizei auf der Baustelle stattgefunden. Bei diesem Treffen hat Herr P Kopien der Stundenaufzeichnungen übergeben, Lohnunterlagen wurden von Herrn P am 22.04.2016 um 11.45 Uhr und 11.48 Uhr per Mail in zwei Teilen übermittelt. Aus der im Akt befindlichen ZKO3-Meldung ergibt sich, dass Arbeitgeber die Firma EE d.o.o. mit Sitz in Adresse 2, Slowenien, ist. Als nach Österreich entsandte Arbeitnehmer wurde ua die seinerzeit bei der Kontrolle angetroffenen Herrn FF, GG, II, JJ, KK und LL angeführt. Als inländischer Auftraggeber ist die Firma QQ GmbH in Y angeführt und als Ort der Beschäftigung ist „Wohnbebauung X-Straße“, Y mit dem Zeitraum der Entsendung insgesamt nach Österreich mit Beginn von 01.02.2016 bis voraussichtlich 30.04.2016 genannt. Aus der im Akt befindlichen ZKO3-Meldung ergibt sich, dass Arbeitgeber die Firma EE d.o.o. mit Sitz in Adresse 2, Slowenien, ist. Als nach Österreich entsandte Arbeitnehmer wurde ua die seinerzeit bei der Kontrolle angetroffenen Herrn FF, GG, römisch zwei, JJ, KK und LL angeführt. Als inländischer Auftraggeber ist die Firma QQ GmbH in Y angeführt und als Ort der Beschäftigung ist „Wohnbebauung X-Straße“, Y mit dem Zeitraum der Entsendung insgesamt nach Österreich mit Beginn von 01.02.2016 bis voraussichtlich 30.04.2016 genannt. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass von Herrn P die zuvor angesprochenen zwei Teile der Lohnunterlagen am 22.04.2016 um 11.45 Uhr und um 11.48 Uhr übermittelt wurden, wobei sich weiters ergibt, dass diese Unterlagen von der Beschwerdeführerin am 22.04.2016 um 11.40 Uhr ihrerseits an Herrn P per Email übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin und somit nach außen Vertretungsbefugte der Firma EE d.o.o. Aufgrund einer internen Vereinbarung über die Aufgaben-verteilung und über die Aufteilung des Verantwortungsbereichs in der Firma EE d.o.o. war sie für den Bereich der Finanz- und Buchhaltungsabteilung, der Erstellung der Finanzpläne und Analysen der Geschäftsführung, für das Controlling über verschiedene Finanztransaktionen, für die Berichterstellung für verschiedene Ämter, für die Leitung und Kontrolle der Geschäftsbücher, Durchführung des Zahlungsverkehrs und Kontrolle der Kapitalflussrechnung, für die Erstellung der Kompensationen und anderer finanziellen Verträge und für die Mitwirkung bei der Erstellung des Geschäftsplans des Arbeitgebers verantwortlich. Weitere Vereinbarungen hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Regelungen sind in diesem Dokument nicht enthalten. Im Schriftsatz vom 27.10.2016 bringt die Beschwerdeführerin jedoch vor, dass nicht sie sondern Herr MM für die Baustelle in Y verantwortlich war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Lohnzettel und Zahlungsnachweise in Österreich bereitgehalten worden wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es unzumutbar gewesen wäre, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten. Die ZKO3-Meldungen, die Dienstverträge und die A1-Formulare wurden jedenfalls – wie zuvor festgestellt – an der Baustelle, sohin am Arbeitsort, bereitgehalten. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol getroffen werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich die Lohnunterlagen in den Dienstunterkünften befunden hätten, so ist dazu festzuhalten, dass nach den Angaben der Finanzpolizei im Strafantrag von Herrn P am 22.04.2016 lediglich Kopien der Stundenaufzeichnungen übergeben wurden, die Lohnunterlagen von ihm jedoch per Mail an die Finanzpolizei gesendet wurden. Aus den im Akt erliegenden Email-Empfangs-bestätigungen ergibt sich überdies, dass es sich dabei um weitergeleitete Emails gehandelt hat, die am 22.04.2016 um 11.40 Uhr von der Beschwerdeführerin an Herrn PP gesendet worden waren. Aus diesem Grund konnte nicht festgestellt werden, dass diese letztgenannten Lohnunterlagen im Inland bereitgehalten worden wären. Die Beschwerde-führerin hat im Übrigen in ihrer Beschwerde und im ergänzenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass sich die Lohnunterlagen aus Sicherheits-gründen in den Unterkünften der Mitarbeiter befunden hätten, da es oft vorkomme, dass an einem Tag auf mehreren Baustellen gearbeitet werde. Auf Baustellen könnten sensible Daten über Arbeitnehmer nicht bereitgehalten werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen würden. Demgegenüber ist festzustellen, dass andere Unterlagen, nämlich die ZKO3-Meldungen, die Dienstverträge und die A1-Formulare, die zweifellos genauso sensible Daten enthalten, sehr wohl am Arbeitsort bereitgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen in der von ihr selbst verfassten Beschwerde nicht auf den Datenschutz berufen, sondern darauf, dass an mehreren Baustellen gearbeitet werde. Nach den Feststellungen erfolgte die Entsendung der genannten Arbeitnehmer jedoch für den Arbeitsort X-Gasse, Y. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, an welcher anderen Baustelle von den betroffenen Arbeitnehmern am Tattag noch gearbeitet worden sein sollte. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre die Beschwerdeführerin hiezu verpflichtet gewesen. Im Übrigen darf festgehalten werden, dass es den Denkgesetzen widerspräche, dann, wenn die Lohnunterlagen in Österreich bereitgehalten worden wären, sich diese per Email von der Beschwerdeführerin übermitteln zu lassen, anstatt diese gemeinsam mit den anderen Unterlagen beim Treffen am 22.04.2016 der Finanzpolizei auszuhändigen, damit diese Kopien anfertigen kann. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Kontrollsystem behauptet, das geeignet gewesen wäre, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) BGBl Nr 459/1993 (idF vor dem BG BGBl I Nr 152/2015) die Fassung vor dem BG BGBl I Nr 44/2016 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015,) die Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, lauten: „§ 7d. AVRAG Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.