← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/23/2401-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/2401-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA Dr. BB, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol zur Zahl ****, vom 05.10.2017 zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Begründung:römisch eins. Begründung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Dauer von 2 Wochen gemäß § 7 Abs 2 FSG iVm § 7 Abs 3 Z 4 und § 26 Abs 3 FSG entzogen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Dauer von 2 Wochen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 26, Absatz 3, FSG entzogen. Im Wesentlichen liegt diesem Führerscheinentzug eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A** bei Kilometer **** im Gemeindegebiet von Y (X), am 17.07.2017, um 21:40 zu Grunde. Laut Mitteilung des Regierungskommissariats für die Provinz W, habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt am angegebenen Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54,35 km/h überschritten. Im Wesentlichen liegt diesem Führerscheinentzug eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A** bei Kilometer **** im Gemeindegebiet von Y (römisch zehn), am 17.07.2017, um 21:40 zu Grunde. Laut Mitteilung des Regierungskommissariats für die Provinz W, habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt am angegebenen Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54,35 km/h überschritten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und kommt dieser Beschwerde bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu. § 7 Abs 3 Z 4 FSG sieht in Verbindung mit § 26 Abs 3 FSG einen eigenen Führerscheinentzugstatbestand im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Allerdings ist ein auf § 26 Abs 3 FSG geschützter Entzug, nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 4 zulässig. Dieser Bestimmung folgend darf eine Entziehung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG sieht in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG einen eigenen Führerscheinentzugstatbestand im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Allerdings ist ein auf Paragraph 26, Absatz 3, FSG geschützter Entzug, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 4, zulässig. Dieser Bestimmung folgend darf eine Entziehung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Aus der Formulierung, dass ein Strafverfahren erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sein muss, ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit am, von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren anknüpft. Für die von der Landespolizeidirektion vertretene Rechtsansicht, dass auch Bestrafung durch ausländische Behörden einzubeziehen wären, findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0128 und ausführlich hierzu Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr Seite 569). In der hier anhängigen Rechtssache findet sich als Grundlage des Führerscheinentzuges ausschließlich ein Sachverhalt der sich auf Xischem Staatsgebiet ereignet hat. Dieser stellt unter Hinweis auf die obigen Ausführungen jedoch keine taugliche Grundlage für ein Vorgehen nach § 26 Abs 3 FSG dar und war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.In der hier anhängigen Rechtssache findet sich als Grundlage des Führerscheinentzuges ausschließlich ein Sachverhalt der sich auf Xischem Staatsgebiet ereignet hat. Dieser stellt unter Hinweis auf die obigen Ausführungen jedoch keine taugliche Grundlage für ein Vorgehen nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG dar und war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.2401.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.