RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/2358-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z vertreten durch Herrn RA Mag. BB, Adresse 2, Z gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 29.08.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 04.07.2017 beantragte Herr AA mit Zustimmung des Grundstückeigentümers Herrn CC, Adresse 3, Y, die baurechtliche Genehmigung zur Abtragung der baufälligen Gartenhütte auf Gst ****, GB **** X, sowie die Errichtung eines neuen Gartenhauses auf Streifenfundamenten auf der Parzelle.Mit Baugesuch vom 04.07.2017 beantragte Herr AA mit Zustimmung des Grundstückeigentümers Herrn CC, Adresse 3, Y, die baurechtliche Genehmigung zur Abtragung der baufälligen Gartenhütte auf Gst ****, GB **** römisch zehn, sowie die Errichtung eines neuen Gartenhauses auf Streifenfundamenten auf der Parzelle. Mit Bescheid des Magistrat der Stadt Z vom 29.08.2017, Zl ****, wurde diese Baugesuch gemäß § 27 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit c TBO 2011 iVm § 74 Abs 3 TROG 2016 abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrat der Stadt Z vom 29.08.2017, Zl ****, wurde diese Baugesuch gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 3, TROG 2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für den gegenständlichen Bereich eine Bausperre von Seiten der Stadt Z verordnet worden sei und dass das gegenständliche Baugesuch den Zielsetzungen dieser Bausperrenverordnung zuwiderlaufen würde. Die Bausperre sei zur Absicherung des im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehenen besonderen städtebaulichen Umstrukturierungsgebietes, konkret „Studentenheim Flughafen,“ verordnet worden. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es zwar richtig sei, dass aufgrund der verordneten Bausperre die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit den Planungszielen in Widerspruch stehen würden, nicht erteilt werden dürfe. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Versagung einer Baubewilligung wegen des Widerspruchs zu einer Bausperre immer nur dann gesetzmäßig sein könne, wenn das Bauvorhaben dem im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus einer Planbeilage für jedermann ersichtlichen Zweck widerspreche. Stehe es fest, dass durch ein Bauvorhaben die beabsichtigte Änderung des (Bebauungs)planes weder erschwert noch verhindert werde, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl VwGH 18.03.2013, 2012/05/0196).Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es zwar richtig sei, dass aufgrund der verordneten Bausperre die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit den Planungszielen in Widerspruch stehen würden, nicht erteilt werden dürfe. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Versagung einer Baubewilligung wegen des Widerspruchs zu einer Bausperre immer nur dann gesetzmäßig sein könne, wenn das Bauvorhaben dem im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus einer Planbeilage für jedermann ersichtlichen Zweck widerspreche. Stehe es fest, dass durch ein Bauvorhaben die beabsichtigte Änderung des (Bebauungs)planes weder erschwert noch verhindert werde, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung vergleiche VwGH 18.03.2013, 2012/05/0196). Dies treffe auch auf den gegenständlichen Fall zu. Auf der Parzelle **** würde sich seit ca 40 Jahren eine Kleingartenanlage mit insgesamt acht Gartenparzellen, auf denen diverse Gartenhäuschen errichtet seien, befinden. Dies entspreche auch dem örtlichen Raumordnungskonzept 2002, in dem für den fraglichen Bereich eine Vorsorgefläche für öffentliches Grün und Erholung, unter anderem eben für eine Kleingartenanlage, als vorwiegende Nutzung festgelegt worden sei. Als der Bauwerber die Gartenparzelle im Jahr 2016 gepachtet habe, sei bereits vom Vorpächter ein errichtetes baufälliges Gartenhäuschen dort bestanden. Der Bauwerber habe dieses entfernt und durch das beantragte neue Gartenhäuschen, wenn auch anders situiert, ersetzt. Vor dem Hintergrund, dass bereits eine Kleingartenanlage mit Gartenhäusern bestehe, sei nicht erkennbar, warum das Bauvorhaben einer geordneten baulichen Entwicklung im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung widersprechen würde oder keine zweckmäßige Bebauung des Grundstückes darstellen sollte. Angesichts der bestehenden Kleingartenanlage sei auch nicht erkennbar, warum die beabsichtigte Bebauung den im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus einer Planbeilage für jedermann ersichtlichen Zweck widersprechen solle. Dem Wortlaut der Bausperre sei eben gerade dies nicht zu entnehmen. Da sich die Gartenparzelle des Bauwerbers praktisch in der Mitte der Kleingartenanlage befinden würde, werde die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes durch das geplante Bauvorhaben weder erschwert, noch verhindert. Von einer solchen Erschwerung oder Verhinderung könnte man wohl nur dann sprechen, wenn die Grundparzelle 1820 durch das Gartenhäuschen des Bauwerbers zum ersten Mal bebaut werden würde, aber nicht, wenn dort schon eine Kleingartenanlage mit mehreren Gartenhäusern bestehen würde. Für die Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes 2.0 mache es somit überhaupt keinen Unterschied, ob die Grundparzelle **** mit sieben oder acht Gartenhäusern bebaut sei. Der Bauwerber habe daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Wenn das gesamte Grundstück auch nur mit einem Gartenhäuschen verbaut sei, sei nicht erkennbar, wie dann die beantragte Bauführung die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erschweren oder verhindern solle. Das Grundstück sei bereits widmungsgemäß verbaut gewesen, so könne es für die Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes keinen Unterschied ausmachen, ob das Grundstück eben diesbezüglich mit acht oder neun Gartenhäuschen verbaut sei. Die belangte Behörde lasse auch jede Begründung vermissen, warum dieses Gartenhäuschen mit den Planungszielen in Widerspruch stehen würde. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und der Beschwerde nach Aufnahme der Beweise Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zwar weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedürfe oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall reine Rechtsfragen zu beantworten waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ****, KG **** X, derzeit als Sonderfläche Dauerkleingarten gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG gewidmet ist. Weiters steht fest, dass für diesen Planungsbereich das örtliche Raumordnungskonzept derzeit im Stadium der Fortschreibung ist und diesbezüglich bereits ein Planungsentwurf öffentlich bekanntgemacht wurde. Für das gegenständliche Grundstück sieht das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 der Stadt Z nunmehr ein besonderes städtebauliches Umstrukturierungsgebiet, konkret S** Studentenheim am Flughafen, vor. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ****, KG **** römisch zehn, derzeit als Sonderfläche Dauerkleingarten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG gewidmet ist. Weiters steht fest, dass für diesen Planungsbereich das örtliche Raumordnungskonzept derzeit im Stadium der Fortschreibung ist und diesbezüglich bereits ein Planungsentwurf öffentlich bekanntgemacht wurde. Für das gegenständliche Grundstück sieht das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 der Stadt Z nunmehr ein besonderes städtebauliches Umstrukturierungsgebiet, konkret S** Studentenheim am Flughafen, vor. Für den gegenständlichen Bereich wurde mit Verordnung des Gemeinderats der Stadt Z vom 24.05.2017 eine Bausperre erlassen, gegen die im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 77 Stadtrecht Z keine Einwände erhoben wurden. Für den gegenständlichen Bereich wurde mit Verordnung des Gemeinderats der Stadt Z vom 24.05.2017 eine Bausperre erlassen, gegen die im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß Paragraph 77, Stadtrecht Z keine Einwände erhoben wurden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Z zu Zl **** sowie durch Einsichtnahme in die Verordnung der Stadt Z vom 24.05.2017 zur Aktenzahl ****. Die Feststellungen, die getroffen wurden, ergeben sich aus diesen Unterlagen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 74 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 LGBl Nr 101/2016 (kurz: TROG) kann die Gemeinde ab der Auflegung des Entwurfs über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (kurz: TROG) kann die Gemeinde ab der Auflegung des Entwurfs über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Gemäß Abs 3 leg cit sind in einer Bausperrenverordnung die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen in Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen in Widerspruch stehen, ist ab diesem Zeitpunkt nach § 23 Abs 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 zu untersagen. Gemäß Absatz 3, leg cit sind in einer Bausperrenverordnung die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen in Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen in Widerspruch stehen, ist ab diesem Zeitpunkt nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 zu untersagen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aus der Bausperrenverordnung des Gemeinderats der Stadt Z ist zu entnehmen, dass für das gegenständliche Grundstück entgegen dem derzeit noch in Geltung stehenden Raumordnungskonzept nunmehr unter der Laufnummer S** vorgesehen ist, in diesem Bereich eine Fläche für das Studentenheim Flughafen auszuweisen. Wenn der Beschwerdeführer zunächst ausführt, dass kein Widerspruch zu den Planungszielen im Raumordnungskonzept 2.0 zu sehen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der Verordnung sehr deutlich ableitbar ist, dass im Bereich der nunmehr bestehenden Gartenhäuschen langfristig ein Studentenheim in Flughafennähe entstehen soll. Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist. Es ist daher auch erforderlich, dass der Gemeinderat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen umschreibt und die dahinterliegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich macht (vgl VwGH 06.11.2013, Zl 2010/05/0072).Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist. Es ist daher auch erforderlich, dass der Gemeinderat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen umschreibt und die dahinterliegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich macht vergleiche VwGH 06.11.2013, Zl 2010/05/0072). Es mag zwar richtig sein, dass derzeit auf der Parzelle verschiedene Garten- bzw Schrebergartenhäuschen errichtet sind. Dennoch muss es Ziel sein, wenn langfristig aus städteplanerischer Sicht ein Studentenwohnheim im gegenständlichen Bereich errichtet werden soll, dass eine Neuerrichtung von Gartenhäuschen nicht mehr genehmigt wird. Die Zielrichtung dieser Bestimmung geht dahin, dass zwar grundsätzlich der Bestand nicht betroffen ist. Für die Möglichkeit der Änderungen in den Planungsabsichten einer Gemeinde ist es aber unumgänglich, dass Neubauten nicht mehr im Widerspruch zu den künftigen Planungszielen errichtet werden dürfen. Aus diesen Erwägungen heraus ist auch der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wenn er ausführt, dass es an sich für die Situation keinen Unterschied mache, ob auf dem Grundstück nunmehr acht oder neun Gartenhäuschen vorhanden wären. Auch ist die vom Beschwerdeführer angewandte Judikatur im gegenständlichen Fall nicht anwendbar In der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2013, Zl 2012/05/0196 ist es nicht um die Neuerrichtung eines Gebäudes trotz Bausperre gegangen, sondern vielmehr um den Umbau eines bestehenden Hauses. In der weiteren, von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2012, Zl 2009/05/0308 bezog sich die Bausperre wiederum rein auf die Problematik, dass sich diese nur auf neue Wohnbauten und nicht auf die Erweiterung von Beherbergungsbetrieben bezog. Somit sind beide Entscheidungen im gegenständlichen Fall auch nicht anwendbar. Das erkennende Gericht kam vielmehr zum Ergebnis, dass im Sinn der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.11.2013, Zl 2010/05/0072 tatsächlich mit dem gegenständlichen Projekt ein Widerspruch zu den Zielen des örtlichen Raumordnungskonzeptes 2.0 der Stadtgemeinde Z gegeben ist, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukam und sie deshalb unbegründet abzuweisen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.2358.1