Obsah (8)
§ 28§ 25a§§ 5§ 6§ 29§ 24§ 14Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2364-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25a
eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2017, ZL ****, wurden AA folgende Leistungen nach den Bestimmungen des TMSG, LGBl Nr 99/2010 idgF gewährt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2017, ZL ****, wurden AA folgende Leistungen nach den Bestimmungen des TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF gewährt: „1.
§§ 5u. 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011, idgF vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.243,63. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen.„1.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2011,, idgF vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.243,63. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen. 2.
§ 6
TMSG vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 787,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Sparkasse X von CC angewiesen.2.
Paragraph 6, TMSG vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 787,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Sparkasse römisch zehn von CC angewiesen. 3.
§ 5Abs 3 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 304,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen.3.
Paragraph 5, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 304,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen. 4.
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 304,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen.“4.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 304,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Österr. Postsparkasse AG von AA angewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wurde von AA und dessen Frau BB mit Schriftsatz vom 28.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei ausschließlich die Differenz zwischen dem
§ 6
Abs 3 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 54/2017 gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten der Höhe nach in Beschwerde gezogen wurde. Die Beschwerde richtet sich sohin inhaltlich gegen Punkt 2. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen Wohnkosten Euro 1.050,00 betragen würden, im angefochtenen Bescheid, beginnend mit dem 01.11.2017, seien lediglich Euro 787,00 zugesprochen worden, sodass Euro 263,00 vom Lebensunterhalt für die Wohnkosten verwendet werden müssen, was eine Kürzung der Wohnkosten um mehr als 20 % bedeute. Eine günstigere Wohnalternative sei in Z nicht möglich, da nur wenige 3-Zimmer Wohnungen auf dem Markt seien und diese im Durchschnitt Euro 1.000,00 bis Euro 1.200,00 warm kosten würden. Zudem seien die Kinder in der Schule und im Kindergarten integriert, die Familie habe den Lebensmittelpunkt in Z aufgebaut und könne nicht so einfach umziehen. Der Wohnungsmarkt in Z zeige, dass am 28.09.2017 keine einzige 3-Zimmer Wohnung im Immobilienteil der TT zu finden gewesen sei, sodass der Familie vom einen Tag auf den anderen Euro 263,00 weniger zur Verfügung stünden, was einen massiven Einschnitt bedeute. Die Familie müsse bei den Ausgaben für die Förderung der Kinder sparen und Angst haben, dass eines von ihnen krank werde, weil sie nicht wisse, ob für alle Heilungskosten aufgekommen werden könne.Gegen diesen Bescheid wurde von AA und dessen Frau BB mit Schriftsatz vom 28.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei ausschließlich die Differenz zwischen dem
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten der Höhe nach in Beschwerde gezogen wurde. Die Beschwerde richtet sich sohin inhaltlich gegen Punkt
- des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen Wohnkosten Euro 1.050,00 betragen würden, im angefochtenen Bescheid, beginnend mit dem 01.11.2017, seien lediglich Euro 787,00 zugesprochen worden, sodass Euro 263,00 vom Lebensunterhalt für die Wohnkosten verwendet werden müssen, was eine Kürzung der Wohnkosten um mehr als 20 % bedeute. Eine günstigere Wohnalternative sei in Z nicht möglich, da nur wenige 3-Zimmer Wohnungen auf dem Markt seien und diese im Durchschnitt Euro 1.000,00 bis Euro 1.200,00 warm kosten würden. Zudem seien die Kinder in der Schule und im Kindergarten integriert, die Familie habe den Lebensmittelpunkt in Z aufgebaut und könne nicht so einfach umziehen. Der Wohnungsmarkt in Z zeige, dass am 28.09.2017 keine einzige 3-Zimmer Wohnung im Immobilienteil der TT zu finden gewesen sei, sodass der Familie vom einen Tag auf den anderen Euro 263,00 weniger zur Verfügung stünden, was einen massiven Einschnitt bedeute. Die Familie müsse bei den Ausgaben für die Förderung der Kinder sparen und Angst haben, dass eines von ihnen krank werde, weil sie nicht wisse, ob für alle Heilungskosten aufgekommen werden könne. Im vorliegenden Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe der Höchstsätze gem § 6 Abs 1 und 3 TMSG in Verbindung mit der VerordnungLGBL Nr 54/2017 gewährt worden. Zum einen liege ein besonderer HärtefalliSd § 14 Abs 2 TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Im vorliegenden Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe der Höchstsätze gem Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG in Verbindung mit der Verordnung, LGBL Nr 54 aus 2017, gewährt worden. Zum einen liege ein besonderer Härtefall, iSd Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Das Vorliegen eines Härtefalls nach § 14 Abs 2 TMSG wurde in weiterer Folge näher begründet und wurden die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, sodass schon auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt werden hätte müssen.Das Vorliegen eines Härtefalls nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG wurde in weiterer Folge näher begründet und wurden die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, sodass schon auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt werden hätte müssen. Zur Verfassungs-/Gesetzwidrigkeit der VO LGBl Nr 54/2017 und zur Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 1 und 3 TMSG wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die VO selbst keinen Aufschluss darüber gebe, wie der Verordnungsgeber zu diesen Sätzen gekommen sei. Den Erläuterungen zu Folge würden diese auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität basieren. Der bezirksbezogene Wert errechne sich aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirks. Zur Verfassungs-/Gesetzwidrigkeit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und zur Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die VO selbst keinen Aufschluss darüber gebe, wie der Verordnungsgeber zu diesen Sätzen gekommen sei. Den Erläuterungen zu Folge würden diese auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität basieren. Der bezirksbezogene Wert errechne sich aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirks. Der Immobilienpreisspiegel der WKO sei für sich allein nicht geeignet, im Sinne der TMSG relevante Werten zur Verfügung zu stellen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Vereins DD, deren Wohnkostenerhebungen sich mit jenen des Sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken würden. Auch der Verein E habe im Zuge der Begutachtung des novellierten TMSG Aspekte ins Treffen geführt, die den Immobilienpreisspiegel der WKO (zumindest für sich genommen) nicht als geeignete Quelle für iSd § 1 TMSG geeignete Daten ausweisen würden. Ganz offensichtlich seien die Kosten für Wohnungen mittleren Wertes laut Immobilienpreisspiegel der WKO nicht mit den in § 6 Abs 3 TMSG genannten durchschnittlichen Kosten gleichzusetzen. Erhärtet werde diese Tatsachengrundlage durch das widersprüchliche Verhältnis, in dem sich der Immobilienpreisspiegel zu den von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Mietpreissteigerung bewege. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.698/2012 zum Ausdruck gebracht, dass Kürzungen von Mindestsicherungsleistungen einer sachlichen Rechtfertigung bedürften. Eine solche Rechtfertigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werde auch durch die Erläuternden Bemerkungen nicht vermittelt.Der Immobilienpreisspiegel der WKO sei für sich allein nicht geeignet, im Sinne der TMSG relevante Werten zur Verfügung zu stellen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Vereins DD, deren Wohnkostenerhebungen sich mit jenen des Sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken würden. Auch der Verein E habe im Zuge der Begutachtung des novellierten TMSG Aspekte ins Treffen geführt, die den Immobilienpreisspiegel der WKO (zumindest für sich genommen) nicht als geeignete Quelle für iSd Paragraph eins, TMSG geeignete Daten ausweisen würden. Ganz offensichtlich seien die Kosten für Wohnungen mittleren Wertes laut Immobilienpreisspiegel der WKO nicht mit den in Paragraph 6, Absatz 3, TMSG genannten durchschnittlichen Kosten gleichzusetzen. Erhärtet werde diese Tatsachengrundlage durch das widersprüchliche Verhältnis, in dem sich der Immobilienpreisspiegel zu den von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Mietpreissteigerung bewege. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.698 aus 2012, zum Ausdruck gebracht, dass Kürzungen von Mindestsicherungsleistungen einer sachlichen Rechtfertigung bedürften. Eine solche Rechtfertigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werde auch durch die Erläuternden Bemerkungen nicht vermittelt. Nach der Judikatur des VfGH normiere Art I Abs 1 BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei (vgl etwa VfSlg 14.191/1995). § 6 Abs 1 und 3 TMSG in Verbindung mit der VO LGBl Nr 54/2017 entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Einsparungspotential durch die TMSG-Novellierung beziffere der Landesgesetzgeber mit 0,04 % des Tiroler Landesbudgets, ohne zu begründen, inwiefern eine solche Einsparung des Landesbudgets geeignet wäre, den Budgethaushalt des Landes Tirol als Gesamtgefüge zu entlasten. Auf Basis der dargelegten Tatsachenlage und dem Umstand, dass der Wohnbedarf plötzlich weit unter die tatsächlichen, ortsüblichen Wohnkosten zurück falle, sei mit breitflächigen Delogierungen, Wohnungslosigkeit und Existenzbedrohung zu rechnen – Umstände, die nicht nur der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, sondern auch der Führung eines menschenwürdigen Lebens diametral zuwiderlaufen würden. Der Landesgesetzgeber habe eine weit überschießende Regelung getroffen und habe seinen budgetpolitischen Gestaltungsspielraum weit überschritten. Im Ergebnis habe er mit der in Rede stehenden Novelle für Tirol ein Sicherungssystem geschaffen, das offensichtlich seine Aufgabenstellung verfehle.Nach der Judikatur des VfGH normiere Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei vergleiche etwa VfSlg 14.191 aus 1995,). Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Einsparungspotential durch die TMSG-Novellierung beziffere der Landesgesetzgeber mit 0,04 % des Tiroler Landesbudgets, ohne zu begründen, inwiefern eine solche Einsparung des Landesbudgets geeignet wäre, den Budgethaushalt des Landes Tirol als Gesamtgefüge zu entlasten. Auf Basis der dargelegten Tatsachenlage und dem Umstand, dass der Wohnbedarf plötzlich weit unter die tatsächlichen, ortsüblichen Wohnkosten zurück falle, sei mit breitflächigen Delogierungen, Wohnungslosigkeit und Existenzbedrohung zu rechnen – Umstände, die nicht nur der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, sondern auch der Führung eines menschenwürdigen Lebens diametral zuwiderlaufen würden. Der Landesgesetzgeber habe eine weit überschießende Regelung getroffen und habe seinen budgetpolitischen Gestaltungsspielraum weit überschritten. Im Ergebnis habe er mit der in Rede stehenden Novelle für Tirol ein Sicherungssystem geschaffen, das offensichtlich seine Aufgabenstellung verfehle. § 6 Abs 1 und 3 TMSG setze insbesondere Kinder aus Mehrkindfamilien und Kinder von Alleinerziehenden, die ohnehin wirtschaftlich Schwächsten, gezielt einem Kampf ums Überleben aus, verstießen damit gegen das B-VG Kinderrechte und stelle diese Gesetzesbestimmung iVm der VO LGBl Nr 54/2017 eine Verletzung des in Art 8 EMRK normierten Rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung dar.Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG setze insbesondere Kinder aus Mehrkindfamilien und Kinder von Alleinerziehenden, die ohnehin wirtschaftlich Schwächsten, gezielt einem Kampf ums Überleben aus, verstießen damit gegen das B-VG Kinderrechte und stelle diese Gesetzesbestimmung in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, eine Verletzung des in Artikel 8, EMRK normierten Rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung dar. Nach Art 89 Abs 2 B-VG habe ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus den Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG habe ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus den Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen werde angeregt, das angerufene Gericht möge – wie schon das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf die §§ 11a und 11b NÖ MSG und die Vorarlberger Volksanwaltschaft hinsichtlich des inhaltlich gleich gelagerten§ 7 Abs 1, 4 und 5 Mindestsicherungsverordnung (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs) den Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG stellen.Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen werde angeregt, das angerufene Gericht möge – wie schon das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf die Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG und die Vorarlberger Volksanwaltschaft hinsichtlich des inhaltlich gleich gelagerten, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 5 Mindestsicherungsverordnung (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs) den Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG stellen. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Art 135 Abs 4 in Verbindung mit Art 89 Abs 2 in Verbindung mit Art 139 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung derVO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu beantragen.Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung der, VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu beantragen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016 wurde dem wischen Staatsangehörigen AA der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, das ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status des Asylberechtigten wurde ebenso jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016 seiner Frau BB und den Kindern FF, GG, JJ und KK zuerkannt. Die sechsköpfige wische Familie wohnt in **** Z, Adresse 1, in einer 102 m² großen 4-Zimmer Wohnung, der Mietzins inkl. Betriebskosten beträgt Euro 1.050,
- Der Mietvertrag wurde befristet auf drei Jahre vom 01.05.2017 bis 30.04.2020 abgeschlossen, dem Mieter steht
§ 29
Abs 2 MRG nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer des Mietverhältnisses das Recht zu, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.Die sechsköpfige wische Familie wohnt in **** Z, Adresse 1, in einer 102 m² großen 4-Zimmer Wohnung, der Mietzins inkl. Betriebskosten beträgt Euro 1.050,00. Der Mietvertrag wurde befristet auf drei Jahre vom 01.05.2017 bis 30.04.2020 abgeschlossen, dem Mieter steht
Paragraph 29, Absatz 2, MRG nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer des Mietverhältnisses das Recht zu, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2017, ZL ****, wurde dem Beschwerdeführer vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.243,63 und im gleichen Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 787,00 sowie in den Monaten Dezember 2017 und März 2018 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 304,00 zugesprochen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 787,00 (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass ihnen die gesamten monatlichen Mietkosten von Euro 1.050,00 bezahlt werden müssten, um nicht die Differenz von Euro 263,00 vom Lebensunterhalt für die Wohnungskosten verwenden zu müssen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen zur Anmietung der4-Zimmer Wohnung in Z, Adresse 1, ergeben sich aus dem zwischen Frau CC als Vermieterin einerseits und dem Beschwerdeführer AA als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vom 20.04.2017.Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen zur Anmietung der, 4-Zimmer Wohnung in Z, Adresse 1, ergeben sich aus dem zwischen Frau CC als Vermieterin einerseits und dem Beschwerdeführer AA als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vom 20.04.2017. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
- b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).Gem Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
- b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau BB und seinen vier Kindern. Die verfahrensgegenständlich errechneten Mindestsätze werden in der Beschwerde nicht bestritten und geht auch das erkennende Gericht von der Richtigkeit dieser Berechnung aus. Nach § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. Nach § 6 Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 6, Absatz 3, leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen. Nach § 1 der VO der Landesregierung vom 27.Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 54/2007, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Y für einen 5-6 Personen Haushalt mit Euro 787,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz von Euro 787,00 wurde bei den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer sechsköpfigen Familie auch angewandt und wird dieser Umstand von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt. Diese haben somit für ihre geschilderte Wohn- und Familiensituation die volle Mindestsicherung auf der Grundlage der §§ 5 und 6 TMSG idgF erhalten.Nach Paragraph eins, der VO der Landesregierung vom 27.Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007,, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Y für einen 5-6 Personen Haushalt mit Euro 787,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz von Euro 787,00 wurde bei den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer sechsköpfigen Familie auch angewandt und wird dieser Umstand von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt. Diese haben somit für ihre geschilderte Wohn- und Familiensituation die volle Mindestsicherung auf der Grundlage der Paragraphen 5 und 6 TMSG idgF erhalten. Die Beschwerdeführer sind allerdings der Ansicht, dass ihnen die tatsächlichen Wohnkosten von Euro 1.050,00 iSd Mietvertrages vom 20.04.2017 zugesprochen werden müssten, um nicht die Differenz von Euro 263,00 vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten aufwenden zu müssen und machen in diesem Zusammenhang Verfassungs-/Gesetzwidrigkeit der VO LGBl Nr 54/2007 und Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des§ 6 Abs 1 und 3 TMSG geltend.Die Beschwerdeführer sind allerdings der Ansicht, dass ihnen die tatsächlichen Wohnkosten von Euro 1.050,00 iSd Mietvertrages vom 20.04.2017 zugesprochen werden müssten, um nicht die Differenz von Euro 263,00 vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten aufwenden zu müssen und machen in diesem Zusammenhang Verfassungs-/Gesetzwidrigkeit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007, und Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des, Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG geltend. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, vor dem Hintergrund der eingebrachten Beschwerde der Anregung nachzukommen, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu stellen. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festlegung der Höchstsätze
§ 6
Abs 3 TMSG an den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich gehalten. Den Erläuterungen zu Folge basieren sie auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität. Der bezirksbezogene Wert errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirkes.Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, vor dem Hintergrund der eingebrachten Beschwerde der Anregung nachzukommen, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu stellen. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festlegung der Höchstsätze
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG an den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich gehalten. Den Erläuterungen zu Folge basieren sie auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität. Der bezirksbezogene Wert errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirkes. Wenn die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass sich diese Höchstsätze nicht mit den Ergebnissen der Wohnkostenerhebung des Vereins DD und des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken und dass die durchschnittlichen Bruttomietpreise diese festgelegten Höchstsätze deutlich übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Leistungen der Mindestsicherung (bzw der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte, bei deren Verfolgung er grundsätzlich frei ist. Der dem Gesetzgeber zuständige Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet sein würde, da ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung verfehlen würde (vgl. VfGH vom 28.06.2017, ZL E3297/2016) Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen, ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten in Österreich besteht nicht und sind insofern die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Art I Abs 1 BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der VO LGBl Nr 52/2017 festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten.Wenn die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass sich diese Höchstsätze nicht mit den Ergebnissen der Wohnkostenerhebung des Vereins DD und des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken und dass die durchschnittlichen Bruttomietpreise diese festgelegten Höchstsätze deutlich übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Leistungen der Mindestsicherung (bzw der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte, bei deren Verfolgung er grundsätzlich frei ist. Der dem Gesetzgeber zuständige Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet sein würde, da ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung verfehlen würde vergleiche VfGH vom 28.06.2017, ZL E3297/2016) Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen, ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten in Österreich besteht nicht und sind insofern die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der VO Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Möchten die Beschwerdeführer vermeiden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein bestimmter Betrag vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten verwendet werden muss, wird es an ihnen gelegen sein, sich entweder um eine adäquate Wohnung zu bemühen, bei welcher zur Bezahlung der Miete der verordnungsgemäß festgelegte Höchstsatz ausreicht. Schließlich ist auch auf die Bestimmung des § 14 Abs 2 TMSG zu verweisen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs 3 leg cit festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden kann, worüber aber nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Möchten die Beschwerdeführer vermeiden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein bestimmter Betrag vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten verwendet werden muss, wird es an ihnen gelegen sein, sich entweder um eine adäquate Wohnung zu bemühen, bei welcher zur Bezahlung der Miete der verordnungsgemäß festgelegte Höchstsatz ausreicht. Schließlich ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG zu verweisen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, leg cit festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden kann, worüber aber nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber eingerichtete System ausreichend ist, um den Beschwerdeführern und ihrer Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Damit wurde auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung zu ermöglichen, entsprochen, Art 8 EMRK wird dadurch nicht verletzt.Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber eingerichtete System ausreichend ist, um den Beschwerdeführern und ihrer Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Damit wurde auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung zu ermöglichen, entsprochen, Artikel 8, EMRK wird dadurch nicht verletzt. Vom erkennenden Gericht war somit vor dem Hintergrund der getroffenen Beschwerdeausführungen der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des§ 6 Abs 1 und 3 TMSG zu stellen, nicht nachzukommen und war insgesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdebegehren, den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang aufzuheben und die im Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz von Euro 263,00 zu gewähren, kommt keine Berechtigung zu.Vom erkennenden Gericht war somit vor dem Hintergrund der getroffenen Beschwerdeausführungen der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des, Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu stellen, nicht nachzukommen und war insgesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdebegehren, den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang aufzuheben und die im Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz von Euro 263,00 zu gewähren, kommt keine Berechtigung zu. IV.römisch vier. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E
- Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E
- Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
- April 2015, Ra 2015/09/0009). Die vorgebrachten Argumente zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles
§ 14
Abs 2 TMSG sind nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden.
der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E
- Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E
- Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
- April 2015, Ra 2015/09/0009). Die vorgebrachten Argumente zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles
Paragraph 14, Absatz 2, TMSG sind nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden. Schließlich betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die zugesprochenen Wohnkosten ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzes – und Verordnungslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2364.1