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{'item': 'LVwG-2017/45/1789-8'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 20§ 2§ 8§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/1789-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht abgeändert, als dass die Höhe des Kostenbeitrages anstelle von „€ 35.137,77“ „Euro 60.235,07“ zu lauten hat.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht abgeändert, als dass die Höhe des Kostenbeitrages anstelle von „€ 35.137,77“ „Euro 60.235,07“ zu lauten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.06.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrages zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2019 in Höhe von einmalig Euro 35.137,77 vorgeschrieben. Dieser Kostenbeitrag aus Vermögen ist

dem angefochtenen Bescheid bis spätestens 31.01.2019 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.03.2017, Zahl ****, die Kosten für die vollzeitbetreute Wohnunterbringung im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 übernommen wurden. Mit gleichem Bescheid wurde ein Kostenbeitrag aus Einkommen und aus laufendem Pflegegeld in Höhe von insgesamt Euro 722,74 pro Monat vorgeschrieben. Für die Unterbringung im vollzeitbetreuten Wohnhaus würden von der Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt täglich Euro 146,60 an die CC GmbH – somit im Monatsschnitt Euro 4.471,30 – zur Anweisung gebracht. Unter Berücksichtigung des monatlichen Kostenbeitrages des Beschwerdeführers ergäbe sich für den bewilligten Zeitraum ein Differenzbetrag von Euro 89.965,44.

§ 20

Abs 1 TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahme zu leisten.

§ 2

Abs 8 der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes würden Kostenbeiträge aus Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, vorgeschrieben.

§ 8

Abs 1 der Kostenbeitragsrichtlinie dürfe ein Kostenbeitrag aus Vermögen nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht und dort vollständig verpflegt werde.

§ 20

Abs 2 TRG dürfe der vorzuschreibende Betrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und sei andererseits so zu bestimmen, dass dem Menschen mit Behinderung die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verblieben. Dem würde § 8 Abs 2 der Kostenbeitragsrichtlinie Rechnung tragen, der bestimme, dass dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von Euro 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse (Schonvermögen) zu verbleiben habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aktuelles Gesamtvermögen in Höhe von Euro 45.137,77. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens werde daher

§ 20

Abs 1 TRG ein einmaliger Kostenbeitrag für die ab 01.02.2017 neu bewilligte Maßnahme in der Höhe von Euro 35.137,77 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.03.2017, Zahl ****, die Kosten für die vollzeitbetreute Wohnunterbringung im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 übernommen wurden. Mit gleichem Bescheid wurde ein Kostenbeitrag aus Einkommen und aus laufendem Pflegegeld in Höhe von insgesamt Euro 722,74 pro Monat vorgeschrieben. Für die Unterbringung im vollzeitbetreuten Wohnhaus würden von der Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt täglich Euro 146,60 an die CC GmbH – somit im Monatsschnitt Euro 4.471,30 – zur Anweisung gebracht. Unter Berücksichtigung des monatlichen Kostenbeitrages des Beschwerdeführers ergäbe sich für den bewilligten Zeitraum ein Differenzbetrag von Euro 89.965,44.

Paragraph 20, Absatz eins, TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahme zu leisten.

Paragraph 2, Absatz 8, der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes würden Kostenbeiträge aus Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, vorgeschrieben.

Paragraph 8, Absatz eins, der Kostenbeitragsrichtlinie dürfe ein Kostenbeitrag aus Vermögen nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht und dort vollständig verpflegt werde.

Paragraph 20, Absatz 2, TRG dürfe der vorzuschreibende Betrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und sei andererseits so zu bestimmen, dass dem Menschen mit Behinderung die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verblieben. Dem würde Paragraph 8, Absatz 2, der Kostenbeitragsrichtlinie Rechnung tragen, der bestimme, dass dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von Euro 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse (Schonvermögen) zu verbleiben habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aktuelles Gesamtvermögen in Höhe von Euro 45.137,77. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens werde daher

Paragraph 20, Absatz eins, TRG ein einmaliger Kostenbeitrag für die ab 01.02.2017 neu bewilligte Maßnahme in der Höhe von Euro 35.137,77 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund des monatlichen Kostenbeitrages sowie der nunmehrigen einmaligen Vorschreibung zu wenig an Einkommen und Vermögen verbleiben um seine besonderen Bedürfnisse zu decken. Die Beitragsvorschreibungen würden daher dem Zweck der gewährten Rehabilitationsmaßnahme zuwiderlaufen. Die belangte Behörde fördere seit 2009 die Kosten für die Unterbringung im DD Z und habe bis dato nie einen Kostenbeitrag aus Vermögen verlangt; nur aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Wohnmöglichkeit in Anspruch genommen. Der belangten Behörde seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen und würde nun durch die Vorschreibung der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers verletzt. Zudem sei der angefochtene Bescheid gleichheitswidrig, da er sich auf eine gleichheitswidrige Richtlinie stütze. Durch die Vorschreibung des Kostenbeitrages werde die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen dadurch eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, geradezu nicht Rechnung getragen. Der Verbleib des Schonvermögens reiche dem Beschwerdeführer langfristig nicht aus um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Zudem sei es gleichheitswidrig nicht auf den Grad der Behinderung abzustellen, bei einem bettlägrigen Menschen, der eingeschränkte Möglichkeiten habe, würde das vorgesehene Schonvermögen allenfalls ausreichen, beim Beschwerdeführer, der gern an Ausflügen und Reisen teilnehme, nicht. Die Richtlinie sehe hier keine Differenzierung vor, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Tagsatz in Höhe von Euro 146,60 für Vollzeitunterbringung nicht für jede Art der Behinderung pauschaliert angesetzt werden könne; der Pflegeaufwand des Beschwerdeführers stelle sich deutlich anders dar als dies bei anderen Menschen mit Behinderung, die im DD untergebracht sind, der Fall sei. Der Beschwerdeführer bewohne ein Zimmer ohne eigene sanitäre Einrichtungen im Ausmaß von 16 qm im Dachgeschoss des Hauses, was mietrechtlich gesehen eine Wohnung der Kategorie D darstelle; daraus würde sich ein angemessener Mietzins von Euro 30,-- pro Monat berechnen. Für das Frühstück und das Abendessen, das der Beschwerdeführer im DD erhält, würden bei großzügiger Berechnung Euro 30,-- täglich zu veranschlagen sein. Mit der anteiligen Betreuung des Beschwerdeführers wäre nach seiner Ansicht ein monatlicher Kostenbeitrag von Euro 1.500 bis 2.000 angemessen. Euro 722,74 zahle der Beschwerdeführer monatlich, der sich daraus errechnende Differenzbetrag für den bewilligten Zeitraum sei mit Euro 6.654,24 deutlich niedriger als von der belangten Behörde berechnet. Der monatliche Betrag von Euro 4.471,30 für die Unterbringung im DD sei überzogen und nehme unsachlich keinerlei Bezug auf den tatsächlichen Pflegeaufwand des Beschwerdeführers, dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Tagesstruktur in der Lebenshilfe nütze. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einhebung eines Kostenbeitrages aus Vermögen

§ 20

Abs 3 TRG abgesehen wird, in eventu ein bedarfsorientierter Kostenbeitrag monatlich vorgeschrieben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund des monatlichen Kostenbeitrages sowie der nunmehrigen einmaligen Vorschreibung zu wenig an Einkommen und Vermögen verbleiben um seine besonderen Bedürfnisse zu decken. Die Beitragsvorschreibungen würden daher dem Zweck der gewährten Rehabilitationsmaßnahme zuwiderlaufen. Die belangte Behörde fördere seit 2009 die Kosten für die Unterbringung im DD Z und habe bis dato nie einen Kostenbeitrag aus Vermögen verlangt; nur aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Wohnmöglichkeit in Anspruch genommen. Der belangten Behörde seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen und würde nun durch die Vorschreibung der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers verletzt. Zudem sei der angefochtene Bescheid gleichheitswidrig, da er sich auf eine gleichheitswidrige Richtlinie stütze. Durch die Vorschreibung des Kostenbeitrages werde die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen dadurch eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, geradezu nicht Rechnung getragen. Der Verbleib des Schonvermögens reiche dem Beschwerdeführer langfristig nicht aus um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Zudem sei es gleichheitswidrig nicht auf den Grad der Behinderung abzustellen, bei einem bettlägrigen Menschen, der eingeschränkte Möglichkeiten habe, würde das vorgesehene Schonvermögen allenfalls ausreichen, beim Beschwerdeführer, der gern an Ausflügen und Reisen teilnehme, nicht. Die Richtlinie sehe hier keine Differenzierung vor, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Tagsatz in Höhe von Euro 146,60 für Vollzeitunterbringung nicht für jede Art der Behinderung pauschaliert angesetzt werden könne; der Pflegeaufwand des Beschwerdeführers stelle sich deutlich anders dar als dies bei anderen Menschen mit Behinderung, die im DD untergebracht sind, der Fall sei. Der Beschwerdeführer bewohne ein Zimmer ohne eigene sanitäre Einrichtungen im Ausmaß von 16 qm im Dachgeschoss des Hauses, was mietrechtlich gesehen eine Wohnung der Kategorie D darstelle; daraus würde sich ein angemessener Mietzins von Euro 30,-- pro Monat berechnen. Für das Frühstück und das Abendessen, das der Beschwerdeführer im DD erhält, würden bei großzügiger Berechnung Euro 30,-- täglich zu veranschlagen sein. Mit der anteiligen Betreuung des Beschwerdeführers wäre nach seiner Ansicht ein monatlicher Kostenbeitrag von Euro 1.500 bis 2.000 angemessen. Euro 722,74 zahle der Beschwerdeführer monatlich, der sich daraus errechnende Differenzbetrag für den bewilligten Zeitraum sei mit Euro 6.654,24 deutlich niedriger als von der belangten Behörde berechnet. Der monatliche Betrag von Euro 4.471,30 für die Unterbringung im DD sei überzogen und nehme unsachlich keinerlei Bezug auf den tatsächlichen Pflegeaufwand des Beschwerdeführers, dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Tagesstruktur in der Lebenshilfe nütze. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einhebung eines Kostenbeitrages aus Vermögen

Paragraph 20, Absatz 3, TRG abgesehen wird, in eventu ein bedarfsorientierter Kostenbeitrag monatlich vorgeschrieben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 03.10.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlungen statt in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Sachwalter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde erörtert wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer leidet am Down-Syndrom. Er wird durch seinen Bruder als Sachwalter vertreten. Er bezieht aktuell Pflegegeld der Pflegestufe 3. Der Beschwerdeführer wohnt seit 2009 im Wohnhaus Z der CC GmbH. Der Beschwerdeführer bewohnt ein eigenes Zimmer im Dachgeschoss und erhält im Wohnheim Frühstück und Abendessen. Er nimmt die Tagesstruktur bei der Lebenshilfe in Anspruch und isst auch dort zu Mittag. Für die Tagesstruktur in der Lebenshilfe wird dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag vorgeschrieben. In den nicht von der Lebenshilfe übernommenen Betreuungszeiten wird er im DD Wohnhaus betreut. Der Beschwerdeführer ist somit durch die beiden Einrichtungen (DD und Lebenshilfe) rund um die Uhr betreut und verpflegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2017, Zahl ****, wurde dem Verlängerungsantrag vom 21.12.2016 entsprochen und dem Beschwerdeführer

§ 7TRG für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019 „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ in der Einrichtung CC Gmb

H im Wohnhaus DD Z bewilligt. Weiters wurde ihm ein anteiliger Kostenbeitrag von gesamt Euro 722,74 aus Pension und Pflegegeld vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt 5. hat sich die belangte Behörde die ergänzende Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt dezidiert vorbehalten. In der Begründung führte sie dazu aus, dass eine solche erfolge, sobald der Behörde entsprechende Unterlagen vorliegen würden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Sachwalters vom 05.05.2017 wurden die entsprechenden Unterlagen zum Vermögen vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2017, Zahl ****, wurde dem Verlängerungsantrag vom 21.12.2016 entsprochen und dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, TRG für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019 „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ in der Einrichtung CC GmbH im Wohnhaus DD Z bewilligt. Weiters wurde ihm ein anteiliger Kostenbeitrag von gesamt Euro 722,74 aus Pension und Pflegegeld vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt

  1. hat sich die belangte Behörde die ergänzende Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt dezidiert vorbehalten. In der Begründung führte sie dazu aus, dass eine solche erfolge, sobald der Behörde entsprechende Unterlagen vorliegen würden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Sachwalters vom 05.05.2017 wurden die entsprechenden Unterlagen zum Vermögen vorgelegt. Laut dem vom Sachwalter dem zuständigen Pflegschaftsgericht vorgelegten Jahresbericht 2016 verfügt der Beschwerdeführer über ein Vermögen von gesamt Euro 72.107,
  2. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Girokonto in der Höhe von Euro 7.226,50, Wertpapierdepot (gesperrt) über Euro 23.741,70, Sparbuch über Euro 9.950,25, Sparbuch über Euro 18,79, Bausparvertrag über Euro 7.709,11, Bausparvertrag über Euro 8.268,41, Bausparvertrag über Euro 7.474,38, Bausparvertrag über Euro 7.721,
  3. Im Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes, mit dem die Rechnungslegung für 2016 genehmigt wurde, wurde dem Sachwalter Euro 1.872,00 Entschädigungsanspruch zuerkannt, sodass im Vermögen des Beschwerdeführers Euro 70.235.07 verbleiben. Mit Schreiben vom 19.05.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde –

einer näher aufgelisteten Berechnung – beabsichtigt

§ 20

Abs 2 TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus Vermögen in der Höhe von Euro 35.137,77 vorzuschreiben und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 29.05.2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte darin verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Vorschreibung zum Ausdruck. Es folgte eine weitere Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.Mit Schreiben vom 19.05.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde –

einer näher aufgelisteten Berechnung – beabsichtigt

Paragraph 20, Absatz 2, TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus Vermögen in der Höhe von Euro 35.137,77 vorzuschreiben und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 29.05.2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte darin verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Vorschreibung zum Ausdruck. Es folgte eine weitere Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrages zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2019 in Höhe von einmalig Euro 35.137,77 vorgeschrieben wurde. Die „Tarifgenehmigung 2017“ vom 11.04.2017, GZ ****, setzt die Tarife der Einrichtung „CC GmbH“ mit einer rückwirkenden Gültigkeit ab 01.02.2017 fest. In dieser Tarifstruktur wird grundsätzlich bei allen Leistungsangeboten zwischen einem „Normaltarif“ (bis Pflegestufe 4) und einem Intensivtarif (ab Pflegestufe 5) differenziert. In der Folge werden die einzelnen Tarifpositionen aufgelistet, ua (für den Erwachsenenbereich) „Tagesstruktur“, „Tagesstruktur in Wohnhäusern“, „Wohnen exklusive Tagesstruktur“, „Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft“ und „Mobile Begleitung“. Der im gegenständlichen Verfahren relevante Tarif „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ (Normaltarif) beträgt dabei 146,80 pro Tag. Die Abrechnung zwischen dem DD und der belangten Behörde erfolgt dabei tageweise aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen im Nachhinein. Wird der Beschwerdeführer nicht betreut (zB aufgrund Abwesenheit am Wochenende oder im Zuge von Urlaubsreise) findet dies Berücksichtigung und wird hier regelmäßig dem Beschwerdeführer eine Gutschrift überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Aufwendungen und Ausgaben außerhalb der Betreuungseinrichtungen vorzubringen. Nach seinen Angaben und Belegen hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Selbstbehalte für Medikamente in der Höhe von ca Euro 30,-- im Quartal; Trommelunterricht Euro 69,-- monatlich; Mitgliedsbeitrag im Fitnesscenter monatlich Euro 19,90; Fußpflege in der Höhe von Euro 20,-- monatlich, Frisör ca alle drei Monate für ca Euro 20,--; private Krankenzusatzversicherung Euro 51,- monatlich; Kommunikationskosten von ca Euro 30,-- monatlich; Versicherungskosten (ÖAMTC-Schutzbrief) von Euro 25,30 jährlich. Zudem verreist der Beschwerdeführer gerne und unternimmt im Schnitt ca zweimal im Jahr eine Urlaubsreise. Im Jahr 2017 wurde eine Urlaubsreise im Rahmen der Lebenshilfe organisiert, der Selbstbehalt für den Beschwerdeführer betrug dabei Euro 760,--. Die zweite Urlaubsreise hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Familie verbracht, die Unterkunft erfolgte dabei privat, hier sind nur Kosten der Verpflegung angefallen. Der Beschwerdeführer verfügt über folgende Einnahmen zu seiner persönlichen Verwendung: monatliches Taschengeld aus Pflegegeld und Pension in der Höhe von ca 180,--, erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 373,30 monatlich, eine monatliche Rente der D. EE KG in der Höhe von Euro 37,79 (plus Sonderzahlungen), 13. und 14. Bezug der Halbwaisenpension sowie die Zinserträge aus den Wertvermögensanlagen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wurde in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen von beiden Parteien außer Streit gestellt. Die Vermögensaufstellung ergibt sich aus dem Jahresbericht des Sachwalters sowie dem Beschluss, mit dem dieser pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Die Einnahmen und Ausgaben gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und sind durch entsprechende im Akt befindliche Nachweise belegt. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) lauten wie folgt: § 20Paragraph 20 Kostenbeitrag

(1)Der Behinderte hat entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
  1. a)der Heilbehandlung,
  2. b)der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),
  3. c)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs. 1 lit. b und
  4. cc)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten.
(2)Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese nicht gewährt werden.
(3)Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann insoweit abgesehen werden, als dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde.
(4)Die Kostenbeitragspflicht des Behinderten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag mit Bescheid vom 06.03.2017 eine Rehabilitationsmaßnahme

§ 7TRG (Ergotherapie) bewilligt, und zwar „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ im Wohnhaus Z der CC Gmb

H für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer nimmt die bewilligte Maßnahme auch in Anspruch.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag mit Bescheid vom 06.03.2017 eine Rehabilitationsmaßnahme

Paragraph 7, TRG (Ergotherapie) bewilligt, und zwar „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer nimmt die bewilligte Maßnahme auch in Anspruch. In der Folge wurde ihm mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid die Leistung eines Kostenbeitrages aus Vermögen hinsichtlich der bewilligten Maßnahme in Höhe von einmalig Euro 35.137,77 vorgeschrieben.

§ 20

Abs 1 TRG hat der Behinderte einen Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme (im konkreten Fall lit b) Ergotherapie) "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag ist dabei einerseits nach den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme zu bestimmen, die er im Sinne des § 20 Abs 2 TRG nicht überschreiten darf, und andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers und zwar so, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dabei ist im Sinne des § 20 Abs 3 TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Beitrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird (vgl VwGH 18.02.2010, 2008/10/0129).

Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte einen Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme (im konkreten Fall Litera b,) Ergotherapie) "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag ist dabei einerseits nach den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme zu bestimmen, die er im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, TRG nicht überschreiten darf, und andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers und zwar so, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dabei ist im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Beitrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird vergleiche VwGH 18.02.2010, 2008/10/0129). Die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme für den bewilligten Zeitraum wurden von der Behörde im bekämpften Bescheid mit Euro 107.331,20 angegeben. Dieser Betrag resultiert aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Tagsatz von Euro 146,60. Der Tagsatz für die relevante Maßnahme „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ (Normaltarif) beträgt laut Tarifgenehmigung 2017 Euro 146,80. Damit ergeben sich Kosten in der Höhe von Euro 4.477,40 (Tagsatz mal 30,5) monatlich, für den bewilligten Zeitraum von 24 Monaten folglich Euro 107.457,60. Der Beschwerdeführer leistet

dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2017 einen monatlichen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld in der Höhe von Euro 722,

  1. Das ergibt für den bewilligten Zeitraum eine Summe von Euro 17.345,
  2. Daraus resultiert ein Differenzbetrag von Euro 90.111,
  3. Der vorgeschriebene Beitrag überschreitet somit nicht die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme im bewilligten Zeitraum. Im anhängigen Verfahren hat der Beschwerdeführer mehrfach auf die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme Bezug genommen und Zweifel an deren konkreten Berechnung für den Beschwerdeführer geäußert. Dies im Wesentlichen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber anderen Mitbewohnern einen minderen Grad der Behinderung aufweise und damit ein geringerer Pflegeaufwand verbunden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass er nicht Vollzeit im verfahrensgegenständlichen Wohnheim betreut und verpflegt werde, er nehme die Tagesstruktur der Lebenshilfe in Anspruch und esse auch dort zu Mittag. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken nicht. Zunächst gibt es – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – sehr wohl eine abgestufte Tarifgestaltung. Diese bezieht sich zum einen auf die Pflegestufen – bis Pflegestufe 4 wird ein „Normaltarif“ berechnet; der Beschwerdeführer befindet sich in Pflegestufe 3 und unterliegt daher diesem Tarif. Darüber hinaus wird auch zwischen den einzelnen erbrachten Leistungen differenziert und im Falle des Beschwerdeführers sehr wohl darauf Rücksicht genommen, dass er sich tagsüber nicht im Wohnheim aufhält indem ihm die Maßnahme „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ genehmigt und in der Folge auch bei der Berechnung veranschlagt wurde. Dass der Tarif für die Betreuungsleistung sich nicht einfach aus einem vom Beschwerdeführer vorgerechneten vergleichbaren marktüblichem Mietpreis für das dem Beschwerdeführer im DD bewohnte Zimmer sowie dem „tatsächlich“ erbrachten Pflegeaufwand ergibt, liegt dabei auf der Hand. In die Kalkulation eines solchen Tarifes fließen noch anderen Parameter ein, ganz wesentlich beispielsweise die grundsätzlich dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende personelle Bereitschaft. Der Kostenbeitrag hat weiters auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sowie

§ 20

Abs 3 TRG darauf, dass dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme nicht gefährdet oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme wiederspricht. Der Kostenbeitrag hat weiters auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sowie

Paragraph 20, Absatz 3, TRG darauf, dass dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme nicht gefährdet oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme wiederspricht. Dem Beschwerdeführer wurde im anhängigen Verfahren ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die der Beschwerdeführer neben der – vollzeitigen Betreuung und Verpflegung – regelmäßig zu tragen hat, vorzubringen; der Beschwerdeführer hat davon auch Gebrauch gemacht. Die von ihm vorgebrachten – in den Feststellungen näher ausgeführten – Aufwendungen belaufen sich dabei auf monatlich Euro 209,-- (exklusive der Urlaubsreisen). Dem gegenüber stehen regelmäßige Einnahmen aus Taschengeld, erhöhter Familienbeihilfe sowie Pension in der Höhe von monatlich Euro 591,

  1. Daraus ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer mit dem vorhandenen regelmäßigen monatlichen Einkommen jedenfalls möglich ist, die von ihm gewünschten und getätigten Ausgaben zu decken. Auch die vorgebrachten Urlaubsreisen kann der Beschwerdeführer aus dem laufenden Einkommen bzw allenfalls auch unter Heranziehen des
  2. und
  3. Bezugs der Halbwaisenpension ohne Probleme finanzieren; dabei ist es nicht notwendig, dass er auf sein Vermögen greifen muss. Weshalb es dem Beschwerdeführer mit dem verbleibenden Schonvermögen langfristig nicht möglich sei, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, wurde im anhängigen Verfahren nicht substantiiert bzw ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes sowie insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten tatsächlich getätigten persönlichen Aufwendungen und Ausgaben nicht nachvollziehbar. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages begegnet vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken: Wie ausgeführt werden damit die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme iSd § 20 Abs 2 TRG nicht erreicht, sie ist den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und es wurde kein Vorbringen erstattet, das darauf schließen lässt, dass der Erfolg bzw das Ziel der Rehabilitationsmaßnahme gefährdet wäre. Dem Beschwerdeführer ist es mit dem ihm monatlich zufließendem Einkommen möglich die von ihm vorgebrachten Aufwendungen zu tragen. Dem Grunde nach besteht der vorgeschriebene Kostenbeitrag somit zu Recht. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages begegnet vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken: Wie ausgeführt werden damit die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme iSd Paragraph 20, Absatz 2, TRG nicht erreicht, sie ist den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und es wurde kein Vorbringen erstattet, das darauf schließen lässt, dass der Erfolg bzw das Ziel der Rehabilitationsmaßnahme gefährdet wäre. Dem Beschwerdeführer ist es mit dem ihm monatlich zufließendem Einkommen möglich die von ihm vorgebrachten Aufwendungen zu tragen. Dem Grunde nach besteht der vorgeschriebene Kostenbeitrag somit zu Recht. Was die Höhe des vorgeschriebenen Kostenbeitrages anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers laut der vom Pflegschaftsgericht genehmigten Rechnungslegung für das Jahr 2016 Euro 72.107,07 beträgt. Davon wurden mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes dem Sachwalter Euro 1.872,00 Entschädigungsanspruch zuerkannt, sodass im Vermögen des Beschwerdeführers Euro 70.235.07 verbleiben. Die belangte Behörde hat bei ihrer Berechnung ein Schonvermögen in der Höhe von Euro 10.000,-- außer Acht gelassen und sich dabei auf eine Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe gestützt. Auch wenn diese verwaltungsinterne Vorgabe für das Landesverwaltungsgericht nicht bindend ist, begegnet das Vorgehen, einen bestimmten Betrag als so genanntes „Schonvermögen“ jedenfalls im Vermögen des Beschwerdeführers zu belassen keinerlei Bedenken, da damit sichergestellt werden kann, dass auch außerplanmäßige oder unerwartete Ausgaben gedeckt werden können. Die belangte Behörde hat bei der konkreten Berechnung des Kostenbeitrages einen Teil der Vermögenswerte des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, konkret das gesperrte Wertpapierdepot in der Höhe von Euro 23.741,
  4. Für das Landesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Teil der unstrittig vorhandenen Vermögenswerte – über das Schonvermögen hinaus – beim Kostenbeitrag keine Berücksichtigung findet. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, der die konkrete Kostenvorschreibung insofern als „willkürlich“ bezeichnete und in diesem Zusammenhang ausführte, dass zwar das gesperrte Wertpapierdepot nicht berücksichtigt wurde, sehr wohl aber Bausparverträge, deren Laufzeiten bis nach dem verfahrensgegenständlichen Fälligkeitszeitpunkt reichen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sind grundsätzlich sämtliche bekannte und vorhandene Vermögenswerte, die das Schonvermögen übersteigen, heranzuziehen – unabhängig von allfälligen Bindungen oder Beschränkungen. Andernfalls wäre es sehr einfach den intendierten Gesetzeszweck etwa durch eine gebundene Vermögensveranlagung zu umgehen. Auch das Gesetz sieht hier keinerlei Differenzierung vor. Von den festgestellten Euro 70.235,07, die sich im Vermögen des Beschwerdeführers befinden, sind somit – nach Abzug des Schonvermögens – Euro 60.235,07 an Kostenbeitrag vorzuschreiben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insofern zu berichtigen. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den im angefochtenen Bescheid auferlegten Leistungszeitraum, wonach der Kostenbeitrag mit 31.01.2019 fällig wird und beantragt in diesem Zusammenhang die monatliche Vorschreibung des Kostenbeitrages. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, dass eine Kostenvorschreibung pro futuro rechtswidrig und in keiner Weise vorhersehbar ist, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die Leistungen in Anspruch nimmt bzw andererseits das DD diese erbringt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt in der Vorschreibung des Kostenbeitrages mit Fälligkeit Ablauf des Leistungszeitraumes keine pro futuro Vorschreibung von Leistungen vor; der Kostenbeitrag wird eben erst mit dem Ende des bewilligten Leistungszeitraumes fällig. Zudem ist der vorgeschriebene Kostenbeitrag nicht isoliert zu sehen – er steht im Konnex mit der bewilligten Maßnahme, was auch im Spruch des angefochtenen Bescheides („Kostenbeitrag zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Z der CC GmbH“) zum Ausdruck kommt. Damit wäre auch sichergestellt auf allenfalls geänderte Umstände (wie etwa das vorgebrachte Ende der Leistungsinanspruchnahme) Rücksicht zu nehmen. Zudem wird dem Beschwerdeführer dadurch ermöglicht allenfalls vorzunehmende Vermögenstransaktionen besser planen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Fälligkeit des Kostenbeitrages grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, was gegenständlich erfolgt ist. Auch einen Widerspruch zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages für künftig noch zu erbringende Leistungen ist dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen (vgl VwGH 26.06.2014, 2013/10/0225).Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den im angefochtenen Bescheid auferlegten Leistungszeitraum, wonach der Kostenbeitrag mit 31.01.2019 fällig wird und beantragt in diesem Zusammenhang die monatliche Vorschreibung des Kostenbeitrages. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, dass eine Kostenvorschreibung pro futuro rechtswidrig und in keiner Weise vorhersehbar ist, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die Leistungen in Anspruch nimmt bzw andererseits das DD diese erbringt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt in der Vorschreibung des Kostenbeitrages mit Fälligkeit Ablauf des Leistungszeitraumes keine pro futuro Vorschreibung von Leistungen vor; der Kostenbeitrag wird eben erst mit dem Ende des bewilligten Leistungszeitraumes fällig. Zudem ist der vorgeschriebene Kostenbeitrag nicht isoliert zu sehen – er steht im Konnex mit der bewilligten Maßnahme, was auch im Spruch des angefochtenen Bescheides („Kostenbeitrag zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Z der CC GmbH“) zum Ausdruck kommt. Damit wäre auch sichergestellt auf allenfalls geänderte Umstände (wie etwa das vorgebrachte Ende der Leistungsinanspruchnahme) Rücksicht zu nehmen. Zudem wird dem Beschwerdeführer dadurch ermöglicht allenfalls vorzunehmende Vermögenstransaktionen besser planen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Fälligkeit des Kostenbeitrages grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, was gegenständlich erfolgt ist. Auch einen Widerspruch zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages für künftig noch zu erbringende Leistungen ist dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/10/0225). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erstmalig erfolgte Vorschreibung eines Kostenbeitrages und bringt vor, das Vermögen sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat, dass dem TRG nicht zu entnehmen ist, dass vorhandene Vermögenswerte deshalb nicht zu berücksichtigen wären, weil in der Vergangenheit Rehabilitationsmaßnahmen trotz Kenntnis der Behörde vom vorhandenen Vermögen (auch ohne Auferlegung eines diesbezüglichen Kostenbeitrages) zuerkannt wurden (vgl VwGH 25.04.2014, 2011/10/0102).Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erstmalig erfolgte Vorschreibung eines Kostenbeitrages und bringt vor, das Vermögen sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat, dass dem TRG nicht zu entnehmen ist, dass vorhandene Vermögenswerte deshalb nicht zu berücksichtigen wären, weil in der Vergangenheit Rehabilitationsmaßnahmen trotz Kenntnis der Behörde vom vorhandenen Vermögen (auch ohne Auferlegung eines diesbezüglichen Kostenbeitrages) zuerkannt wurden vergleiche VwGH 25.04.2014, 2011/10/0102). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung mehrerer näher bezeichneter verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte vorbringt, vermag das Landesverwaltungsgericht diese Bedenken nicht zu teilen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1789.8

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