GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht abgeändert, als dass die Höhe des Kostenbeitrages anstelle von „€ 35.137,77“ „Euro 60.235,07“ zu lauten hat.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht abgeändert, als dass die Höhe des Kostenbeitrages anstelle von „€ 35.137,77“ „Euro 60.235,07“ zu lauten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.06.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrages zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2019 in Höhe von einmalig Euro 35.137,77 vorgeschrieben. Dieser Kostenbeitrag aus Vermögen ist
dem angefochtenen Bescheid bis spätestens 31.01.2019 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.03.2017, Zahl ****, die Kosten für die vollzeitbetreute Wohnunterbringung im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 übernommen wurden. Mit gleichem Bescheid wurde ein Kostenbeitrag aus Einkommen und aus laufendem Pflegegeld in Höhe von insgesamt Euro 722,74 pro Monat vorgeschrieben. Für die Unterbringung im vollzeitbetreuten Wohnhaus würden von der Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt täglich Euro 146,60 an die CC GmbH – somit im Monatsschnitt Euro 4.471,30 – zur Anweisung gebracht. Unter Berücksichtigung des monatlichen Kostenbeitrages des Beschwerdeführers ergäbe sich für den bewilligten Zeitraum ein Differenzbetrag von Euro 89.965,44.
Abs 1 TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahme zu leisten.
Abs 8 der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes würden Kostenbeiträge aus Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, vorgeschrieben.
Abs 1 der Kostenbeitragsrichtlinie dürfe ein Kostenbeitrag aus Vermögen nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht und dort vollständig verpflegt werde.
Abs 2 TRG dürfe der vorzuschreibende Betrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und sei andererseits so zu bestimmen, dass dem Menschen mit Behinderung die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verblieben. Dem würde § 8 Abs 2 der Kostenbeitragsrichtlinie Rechnung tragen, der bestimme, dass dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von Euro 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse (Schonvermögen) zu verbleiben habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aktuelles Gesamtvermögen in Höhe von Euro 45.137,77. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens werde daher
Abs 1 TRG ein einmaliger Kostenbeitrag für die ab 01.02.2017 neu bewilligte Maßnahme in der Höhe von Euro 35.137,77 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.03.2017, Zahl ****, die Kosten für die vollzeitbetreute Wohnunterbringung im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2019 übernommen wurden. Mit gleichem Bescheid wurde ein Kostenbeitrag aus Einkommen und aus laufendem Pflegegeld in Höhe von insgesamt Euro 722,74 pro Monat vorgeschrieben. Für die Unterbringung im vollzeitbetreuten Wohnhaus würden von der Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt täglich Euro 146,60 an die CC GmbH – somit im Monatsschnitt Euro 4.471,30 – zur Anweisung gebracht. Unter Berücksichtigung des monatlichen Kostenbeitrages des Beschwerdeführers ergäbe sich für den bewilligten Zeitraum ein Differenzbetrag von Euro 89.965,44.
Paragraph 20, Absatz eins, TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahme zu leisten.
Paragraph 2, Absatz 8, der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes würden Kostenbeiträge aus Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, vorgeschrieben.
Paragraph 8, Absatz eins, der Kostenbeitragsrichtlinie dürfe ein Kostenbeitrag aus Vermögen nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht und dort vollständig verpflegt werde.
Paragraph 20, Absatz 2, TRG dürfe der vorzuschreibende Betrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und sei andererseits so zu bestimmen, dass dem Menschen mit Behinderung die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verblieben. Dem würde Paragraph 8, Absatz 2, der Kostenbeitragsrichtlinie Rechnung tragen, der bestimme, dass dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von Euro 10.000,-- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse (Schonvermögen) zu verbleiben habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aktuelles Gesamtvermögen in Höhe von Euro 45.137,77. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens werde daher
Paragraph 20, Absatz eins, TRG ein einmaliger Kostenbeitrag für die ab 01.02.2017 neu bewilligte Maßnahme in der Höhe von Euro 35.137,77 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund des monatlichen Kostenbeitrages sowie der nunmehrigen einmaligen Vorschreibung zu wenig an Einkommen und Vermögen verbleiben um seine besonderen Bedürfnisse zu decken. Die Beitragsvorschreibungen würden daher dem Zweck der gewährten Rehabilitationsmaßnahme zuwiderlaufen. Die belangte Behörde fördere seit 2009 die Kosten für die Unterbringung im DD Z und habe bis dato nie einen Kostenbeitrag aus Vermögen verlangt; nur aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Wohnmöglichkeit in Anspruch genommen. Der belangten Behörde seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen und würde nun durch die Vorschreibung der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers verletzt. Zudem sei der angefochtene Bescheid gleichheitswidrig, da er sich auf eine gleichheitswidrige Richtlinie stütze. Durch die Vorschreibung des Kostenbeitrages werde die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen dadurch eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, geradezu nicht Rechnung getragen. Der Verbleib des Schonvermögens reiche dem Beschwerdeführer langfristig nicht aus um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Zudem sei es gleichheitswidrig nicht auf den Grad der Behinderung abzustellen, bei einem bettlägrigen Menschen, der eingeschränkte Möglichkeiten habe, würde das vorgesehene Schonvermögen allenfalls ausreichen, beim Beschwerdeführer, der gern an Ausflügen und Reisen teilnehme, nicht. Die Richtlinie sehe hier keine Differenzierung vor, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Tagsatz in Höhe von Euro 146,60 für Vollzeitunterbringung nicht für jede Art der Behinderung pauschaliert angesetzt werden könne; der Pflegeaufwand des Beschwerdeführers stelle sich deutlich anders dar als dies bei anderen Menschen mit Behinderung, die im DD untergebracht sind, der Fall sei. Der Beschwerdeführer bewohne ein Zimmer ohne eigene sanitäre Einrichtungen im Ausmaß von 16 qm im Dachgeschoss des Hauses, was mietrechtlich gesehen eine Wohnung der Kategorie D darstelle; daraus würde sich ein angemessener Mietzins von Euro 30,-- pro Monat berechnen. Für das Frühstück und das Abendessen, das der Beschwerdeführer im DD erhält, würden bei großzügiger Berechnung Euro 30,-- täglich zu veranschlagen sein. Mit der anteiligen Betreuung des Beschwerdeführers wäre nach seiner Ansicht ein monatlicher Kostenbeitrag von Euro 1.500 bis 2.000 angemessen. Euro 722,74 zahle der Beschwerdeführer monatlich, der sich daraus errechnende Differenzbetrag für den bewilligten Zeitraum sei mit Euro 6.654,24 deutlich niedriger als von der belangten Behörde berechnet. Der monatliche Betrag von Euro 4.471,30 für die Unterbringung im DD sei überzogen und nehme unsachlich keinerlei Bezug auf den tatsächlichen Pflegeaufwand des Beschwerdeführers, dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Tagesstruktur in der Lebenshilfe nütze. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einhebung eines Kostenbeitrages aus Vermögen
Abs 3 TRG abgesehen wird, in eventu ein bedarfsorientierter Kostenbeitrag monatlich vorgeschrieben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund des monatlichen Kostenbeitrages sowie der nunmehrigen einmaligen Vorschreibung zu wenig an Einkommen und Vermögen verbleiben um seine besonderen Bedürfnisse zu decken. Die Beitragsvorschreibungen würden daher dem Zweck der gewährten Rehabilitationsmaßnahme zuwiderlaufen. Die belangte Behörde fördere seit 2009 die Kosten für die Unterbringung im DD Z und habe bis dato nie einen Kostenbeitrag aus Vermögen verlangt; nur aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Wohnmöglichkeit in Anspruch genommen. Der belangten Behörde seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bekannt gewesen und würde nun durch die Vorschreibung der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers verletzt. Zudem sei der angefochtene Bescheid gleichheitswidrig, da er sich auf eine gleichheitswidrige Richtlinie stütze. Durch die Vorschreibung des Kostenbeitrages werde die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen dadurch eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, geradezu nicht Rechnung getragen. Der Verbleib des Schonvermögens reiche dem Beschwerdeführer langfristig nicht aus um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Zudem sei es gleichheitswidrig nicht auf den Grad der Behinderung abzustellen, bei einem bettlägrigen Menschen, der eingeschränkte Möglichkeiten habe, würde das vorgesehene Schonvermögen allenfalls ausreichen, beim Beschwerdeführer, der gern an Ausflügen und Reisen teilnehme, nicht. Die Richtlinie sehe hier keine Differenzierung vor, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Tagsatz in Höhe von Euro 146,60 für Vollzeitunterbringung nicht für jede Art der Behinderung pauschaliert angesetzt werden könne; der Pflegeaufwand des Beschwerdeführers stelle sich deutlich anders dar als dies bei anderen Menschen mit Behinderung, die im DD untergebracht sind, der Fall sei. Der Beschwerdeführer bewohne ein Zimmer ohne eigene sanitäre Einrichtungen im Ausmaß von 16 qm im Dachgeschoss des Hauses, was mietrechtlich gesehen eine Wohnung der Kategorie D darstelle; daraus würde sich ein angemessener Mietzins von Euro 30,-- pro Monat berechnen. Für das Frühstück und das Abendessen, das der Beschwerdeführer im DD erhält, würden bei großzügiger Berechnung Euro 30,-- täglich zu veranschlagen sein. Mit der anteiligen Betreuung des Beschwerdeführers wäre nach seiner Ansicht ein monatlicher Kostenbeitrag von Euro 1.500 bis 2.000 angemessen. Euro 722,74 zahle der Beschwerdeführer monatlich, der sich daraus errechnende Differenzbetrag für den bewilligten Zeitraum sei mit Euro 6.654,24 deutlich niedriger als von der belangten Behörde berechnet. Der monatliche Betrag von Euro 4.471,30 für die Unterbringung im DD sei überzogen und nehme unsachlich keinerlei Bezug auf den tatsächlichen Pflegeaufwand des Beschwerdeführers, dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Tagesstruktur in der Lebenshilfe nütze. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einhebung eines Kostenbeitrages aus Vermögen
Paragraph 20, Absatz 3, TRG abgesehen wird, in eventu ein bedarfsorientierter Kostenbeitrag monatlich vorgeschrieben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 03.10.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlungen statt in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Sachwalter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde erörtert wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer leidet am Down-Syndrom. Er wird durch seinen Bruder als Sachwalter vertreten. Er bezieht aktuell Pflegegeld der Pflegestufe 3. Der Beschwerdeführer wohnt seit 2009 im Wohnhaus Z der CC GmbH. Der Beschwerdeführer bewohnt ein eigenes Zimmer im Dachgeschoss und erhält im Wohnheim Frühstück und Abendessen. Er nimmt die Tagesstruktur bei der Lebenshilfe in Anspruch und isst auch dort zu Mittag. Für die Tagesstruktur in der Lebenshilfe wird dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag vorgeschrieben. In den nicht von der Lebenshilfe übernommenen Betreuungszeiten wird er im DD Wohnhaus betreut. Der Beschwerdeführer ist somit durch die beiden Einrichtungen (DD und Lebenshilfe) rund um die Uhr betreut und verpflegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2017, Zahl ****, wurde dem Verlängerungsantrag vom 21.12.2016 entsprochen und dem Beschwerdeführer
H im Wohnhaus DD Z bewilligt. Weiters wurde ihm ein anteiliger Kostenbeitrag von gesamt Euro 722,74 aus Pension und Pflegegeld vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt 5. hat sich die belangte Behörde die ergänzende Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt dezidiert vorbehalten. In der Begründung führte sie dazu aus, dass eine solche erfolge, sobald der Behörde entsprechende Unterlagen vorliegen würden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Sachwalters vom 05.05.2017 wurden die entsprechenden Unterlagen zum Vermögen vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2017, Zahl ****, wurde dem Verlängerungsantrag vom 21.12.2016 entsprochen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, TRG für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019 „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ in der Einrichtung CC GmbH im Wohnhaus DD Z bewilligt. Weiters wurde ihm ein anteiliger Kostenbeitrag von gesamt Euro 722,74 aus Pension und Pflegegeld vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt
einer näher aufgelisteten Berechnung – beabsichtigt
Abs 2 TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus Vermögen in der Höhe von Euro 35.137,77 vorzuschreiben und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 29.05.2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte darin verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Vorschreibung zum Ausdruck. Es folgte eine weitere Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.Mit Schreiben vom 19.05.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde –
einer näher aufgelisteten Berechnung – beabsichtigt
Paragraph 20, Absatz 2, TRG einen einmaligen Kostenbeitrag aus Vermögen in der Höhe von Euro 35.137,77 vorzuschreiben und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 29.05.2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte darin verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Vorschreibung zum Ausdruck. Es folgte eine weitere Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrages zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2019 in Höhe von einmalig Euro 35.137,77 vorgeschrieben wurde. Die „Tarifgenehmigung 2017“ vom 11.04.2017, GZ ****, setzt die Tarife der Einrichtung „CC GmbH“ mit einer rückwirkenden Gültigkeit ab 01.02.2017 fest. In dieser Tarifstruktur wird grundsätzlich bei allen Leistungsangeboten zwischen einem „Normaltarif“ (bis Pflegestufe 4) und einem Intensivtarif (ab Pflegestufe 5) differenziert. In der Folge werden die einzelnen Tarifpositionen aufgelistet, ua (für den Erwachsenenbereich) „Tagesstruktur“, „Tagesstruktur in Wohnhäusern“, „Wohnen exklusive Tagesstruktur“, „Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft“ und „Mobile Begleitung“. Der im gegenständlichen Verfahren relevante Tarif „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ (Normaltarif) beträgt dabei 146,80 pro Tag. Die Abrechnung zwischen dem DD und der belangten Behörde erfolgt dabei tageweise aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen im Nachhinein. Wird der Beschwerdeführer nicht betreut (zB aufgrund Abwesenheit am Wochenende oder im Zuge von Urlaubsreise) findet dies Berücksichtigung und wird hier regelmäßig dem Beschwerdeführer eine Gutschrift überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Aufwendungen und Ausgaben außerhalb der Betreuungseinrichtungen vorzubringen. Nach seinen Angaben und Belegen hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Selbstbehalte für Medikamente in der Höhe von ca Euro 30,-- im Quartal; Trommelunterricht Euro 69,-- monatlich; Mitgliedsbeitrag im Fitnesscenter monatlich Euro 19,90; Fußpflege in der Höhe von Euro 20,-- monatlich, Frisör ca alle drei Monate für ca Euro 20,--; private Krankenzusatzversicherung Euro 51,- monatlich; Kommunikationskosten von ca Euro 30,-- monatlich; Versicherungskosten (ÖAMTC-Schutzbrief) von Euro 25,30 jährlich. Zudem verreist der Beschwerdeführer gerne und unternimmt im Schnitt ca zweimal im Jahr eine Urlaubsreise. Im Jahr 2017 wurde eine Urlaubsreise im Rahmen der Lebenshilfe organisiert, der Selbstbehalt für den Beschwerdeführer betrug dabei Euro 760,--. Die zweite Urlaubsreise hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Familie verbracht, die Unterkunft erfolgte dabei privat, hier sind nur Kosten der Verpflegung angefallen. Der Beschwerdeführer verfügt über folgende Einnahmen zu seiner persönlichen Verwendung: monatliches Taschengeld aus Pflegegeld und Pension in der Höhe von ca 180,--, erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 373,30 monatlich, eine monatliche Rente der D. EE KG in der Höhe von Euro 37,79 (plus Sonderzahlungen), 13. und 14. Bezug der Halbwaisenpension sowie die Zinserträge aus den Wertvermögensanlagen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wurde in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen von beiden Parteien außer Streit gestellt. Die Vermögensaufstellung ergibt sich aus dem Jahresbericht des Sachwalters sowie dem Beschluss, mit dem dieser pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Die Einnahmen und Ausgaben gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und sind durch entsprechende im Akt befindliche Nachweise belegt. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) lauten wie folgt: § 20Paragraph 20 Kostenbeitrag
H für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer nimmt die bewilligte Maßnahme auch in Anspruch.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag mit Bescheid vom 06.03.2017 eine Rehabilitationsmaßnahme
Paragraph 7, TRG (Ergotherapie) bewilligt, und zwar „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ im Wohnhaus Z der CC GmbH für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer nimmt die bewilligte Maßnahme auch in Anspruch. In der Folge wurde ihm mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid die Leistung eines Kostenbeitrages aus Vermögen hinsichtlich der bewilligten Maßnahme in Höhe von einmalig Euro 35.137,77 vorgeschrieben.
Abs 1 TRG hat der Behinderte einen Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme (im konkreten Fall lit b) Ergotherapie) "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag ist dabei einerseits nach den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme zu bestimmen, die er im Sinne des § 20 Abs 2 TRG nicht überschreiten darf, und andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers und zwar so, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dabei ist im Sinne des § 20 Abs 3 TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Beitrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird (vgl VwGH 18.02.2010, 2008/10/0129).
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte einen Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme (im konkreten Fall Litera b,) Ergotherapie) "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag ist dabei einerseits nach den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme zu bestimmen, die er im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, TRG nicht überschreiten darf, und andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers und zwar so, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dabei ist im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Beitrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird vergleiche VwGH 18.02.2010, 2008/10/0129). Die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme für den bewilligten Zeitraum wurden von der Behörde im bekämpften Bescheid mit Euro 107.331,20 angegeben. Dieser Betrag resultiert aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Tagsatz von Euro 146,60. Der Tagsatz für die relevante Maßnahme „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ (Normaltarif) beträgt laut Tarifgenehmigung 2017 Euro 146,80. Damit ergeben sich Kosten in der Höhe von Euro 4.477,40 (Tagsatz mal 30,5) monatlich, für den bewilligten Zeitraum von 24 Monaten folglich Euro 107.457,60. Der Beschwerdeführer leistet
dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2017 einen monatlichen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld in der Höhe von Euro 722,
Abs 3 TRG darauf, dass dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme nicht gefährdet oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme wiederspricht. Der Kostenbeitrag hat weiters auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sowie
Paragraph 20, Absatz 3, TRG darauf, dass dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme nicht gefährdet oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme wiederspricht. Dem Beschwerdeführer wurde im anhängigen Verfahren ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die der Beschwerdeführer neben der – vollzeitigen Betreuung und Verpflegung – regelmäßig zu tragen hat, vorzubringen; der Beschwerdeführer hat davon auch Gebrauch gemacht. Die von ihm vorgebrachten – in den Feststellungen näher ausgeführten – Aufwendungen belaufen sich dabei auf monatlich Euro 209,-- (exklusive der Urlaubsreisen). Dem gegenüber stehen regelmäßige Einnahmen aus Taschengeld, erhöhter Familienbeihilfe sowie Pension in der Höhe von monatlich Euro 591,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.