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{'item': 'LVwG-2017/23/1468-3'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13§ 12§ 29§ 8§ 25§ 105

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/1468-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde als Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.05.2017, Zahl ****, ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde als Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.05.2017, Zahl ****, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.05.2017, Zl ****, erklärte diese in Anwendung des § 29 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetzes 2004 idgF die durch Einzahlung der Haftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband gültig gewordene Tiroler Jagdkarte mit der Jagdkartennummer ****, lautend auf Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, für ungültig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.05.2017, Zl ****, erklärte diese in Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, Tiroler Jagdgesetzes 2004 idgF die durch Einzahlung der Haftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband gültig gewordene Tiroler Jagdkarte mit der Jagdkartennummer ****, lautend auf Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, für ungültig.

§ 13Abs 2 Vw

GVG wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend hierzu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht W wegen Nötigung die Tiroler Jagdkarte des Beschwerdeführers für ungültig zu erklären und zu entziehen gewesen sei, da sein bisheriges Verhalten besorgen lasse, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Gegen diesen Bescheid erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Als Beschwerdegründe würden insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unzureichender Begründung geltend gemacht. Für die Einziehung einer Jagdkarte nach § 29 Abs 1 lit a TJG 2004 müsse der Betroffene als nicht verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen sein, über ihn ein Waffenverbot

§ 12Abs 1 Waff

G verhängt sein oder sein bisheriges Verhalten müsse die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lassen.Für die Einziehung einer Jagdkarte nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 müsse der Betroffene als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, WaffG anzusehen sein, über ihn ein Waffenverbot

, Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verhängt sein oder sein bisheriges Verhalten müsse die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lassen. Richtig sei, dass er mit Urteil des Landesgerichts W vom 07.12.2016 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt worden sei, wobei ihm hier die Hälfte der verhängten Strafe insbesondere aufgrund seiner Unbescholtenheit bedingt nachgesehen worden sei. Der bedingt nachgesehene Teil sei nicht widerrufen worden. Damit sei er im Sinne des § 8 Abs 4 letzter Fall WaffG trotz der Verurteilung als verlässlich anzusehen, dies insbesondere unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit, seines bisherigen tadellosen Lebenswandels sowie des Umstands, dass er sich seit dem Vorfall vom 07.09.2016 wohlverhalten und vor allem verlässlich in Bezug auf seine Jagdausübung und seinen Waffenumgang gezeigt habe.Richtig sei, dass er mit Urteil des Landesgerichts W vom 07.12.2016 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt worden sei, wobei ihm hier die Hälfte der verhängten Strafe insbesondere aufgrund seiner Unbescholtenheit bedingt nachgesehen worden sei. Der bedingt nachgesehene Teil sei nicht widerrufen worden. Damit sei er im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Fall WaffG trotz der Verurteilung als verlässlich anzusehen, dies insbesondere unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit, seines bisherigen tadellosen Lebenswandels sowie des Umstands, dass er sich seit dem Vorfall vom 07.09.2016 wohlverhalten und vor allem verlässlich in Bezug auf seine Jagdausübung und seinen Waffenumgang gezeigt habe. Es sei über ihn zu keiner Zeit ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG verhängt worden. Die PI Z habe lediglich am 08.09.2016 ein auf vier Wochen befristetes Waffenverbot

§ 13Waff

G angeordnet. Die dafür zuständige Bezirkshauptmannschaft X habe davon abgesehen, das vorläufige Waffenverbot zu erstrecken und ein Verfahren

§ 12Waff

G einzuleiten. Dies indiziere, dass die BH X ihn als ausreichend verlässlich und waffentauglich beurteilt habe. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, von dieser Einschätzung abzugehen und nach einem Zeitraum von neun Monaten, während derer er sich wohlverhalten habe, seine Zuverlässigkeit ohne weitere Begründung in Zweifel zu ziehen.Es sei über ihn zu keiner Zeit ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verhängt worden. Die PI Z habe lediglich am 08.09.2016 ein auf vier Wochen befristetes Waffenverbot

Paragraph 13, WaffG angeordnet. Die dafür zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe davon abgesehen, das vorläufige Waffenverbot zu erstrecken und ein Verfahren

Paragraph 12, WaffG einzuleiten. Dies indiziere, dass die BH römisch zehn ihn als ausreichend verlässlich und waffentauglich beurteilt habe. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, von dieser Einschätzung abzugehen und nach einem Zeitraum von neun Monaten, während derer er sich wohlverhalten habe, seine Zuverlässigkeit ohne weitere Begründung in Zweifel zu ziehen. Der einmalige Vorfall sei auch kein Grund zur Annahme, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen könnte. Er habe sich stets den Bestimmungen des TJG 2004 entsprechend verhalten und sich als Jagdkartenbesitzer nie etwas zuschulden kommen lassen. Er habe sich freiwillig einer psychologischen Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen unterzogen und werde dieses Gutachten dem Gericht vorgelegt. Die Ungültigerklärung der Jagdkarte widerspreche daher den Bestimmungen des § 29 Abs 1 lit a TJG 2004.Die Ungültigerklärung der Jagdkarte widerspreche daher den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TJG

  1. Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich nicht geboten. § 13 Abs 2 VwGVG setze voraus, dass nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Dies erfordere daher die Vornahme einer Interessenabwägung, welche gegenständlich nicht stattgefunden habe. Es ist weder eine konkrete Gefahr noch der Eintritt irgendeines Schadens zu befürchten, zumal er sich seit dem Vorfall im September 2016 nichts mehr zuschulden kommen habe lassen und Gefahr im Verzug daher nicht gegeben sei.Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich nicht geboten. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG setze voraus, dass nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Dies erfordere daher die Vornahme einer Interessenabwägung, welche gegenständlich nicht stattgefunden habe. Es ist weder eine konkrete Gefahr noch der Eintritt irgendeines Schadens zu befürchten, zumal er sich seit dem Vorfall im September 2016 nichts mehr zuschulden kommen habe lassen und Gefahr im Verzug daher nicht gegeben sei. Das Landesverwaltungsgericht möge daher der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH X vom 24.05.2017 zur Gänze beheben.Das Landesverwaltungsgericht möge daher der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH römisch zehn vom 24.05.2017 zur Gänze beheben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichts W vom 07.12.2016 zu **** wurde AA wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig gesprochen und hierfür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je € 6,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je € 6,--, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts W vom 07.12.2016 zu **** wurde AA wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig schuldig gesprochen und hierfür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je € 6,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je € 6,--, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen durch die Äußerung „I schiaß enk ummi!“, wobei er ein Jagdgewehr mit sich führte, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zu einer Ortveränderung nötigte. Am 24.04.2017 erstattete AA bei der PI Z Anzeige über den Diebstahl seiner Geldtasche, die neben Bargeld, Führerschein und E-Card auch seine Jagdkarte beinhaltete. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.05.2017, Zl ****, erklärte diese in Anwendung des § 29 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetzes 2004 idgF die durch Einzahlung der Haftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband gültig gewordene Tiroler Jagdkarte mit der Jagdkartennummer ****, lautend auf Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, für ungültig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.05.2017, Zl ****, erklärte diese in Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, Tiroler Jagdgesetzes 2004 idgF die durch Einzahlung der Haftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband gültig gewordene Tiroler Jagdkarte mit der Jagdkartennummer ****, lautend auf Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, für ungültig. Der Beschwerdeführer zeigt weder psychopathologische, psychotische oder neurotische Auffälligkeiten. Er ist aus psychologischer Sicht als unauffällig zu bezeichnen. Es ist anzunehmen, dass er unter psychischer Belastung mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu **** sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Im verwaltungsbehördlichen Akt erliegt insbesondere eine Anzeigebestätigung der PI Z vom 24.04.2017, das Urteil des Landesgerichts W vom 07.12.2016 sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.05.2017.Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu **** sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Im verwaltungsbehördlichen Akt erliegt insbesondere eine Anzeigebestätigung der PI Z vom 24.04.2017, das Urteil des Landesgerichts W vom 07.12.2016 sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.05.
  2. Am 06.07.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer erörtert wurde, dass der Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in Auftrag gab, welches er dem Landesverwaltungsgericht vorlegen werde. Die Feststellungen zum psychopathologischen Status des Beschwerdeführers resultieren aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. MMag. DDr. CC vom 07.07.2017 sowie aus der fachärztlichen Bestätigung von Dr. DD vom 27.6.
  3. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 28Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 34/2006 id

F LGBl Nr 26/2017, darf eine Tiroler Jagdkarte nur an Personen ausgestellt werden, die das

  1. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das
  2. Lebensjahr, vollendet haben, undGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, darf eine Tiroler Jagdkarte nur an Personen ausgestellt werden, die das
  3. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das
  4. Lebensjahr, vollendet haben, und a) ausreichend haftpflichtversichert sind, b) jagdlich geeignet sind und c) über Kenntnisse in Erster Hilfe verY.

Abs 2 leg cit kann der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht werden durch VorlageGemäß Absatz 2, leg cit kann der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht werden durch Vorlage

  1. a)eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (§ 28a),eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (Paragraph 28 a,),
  2. b)eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,
  3. c)einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes,
  4. d)einer für das vorige Jagdjahr gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 27 Abs 3),einer für das vorige Jagdjahr gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (Paragraph 27, Absatz 3,),
  5. e)von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder
  6. f)von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.

Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs 1 lit c zu erlassen.

Absatz 3, leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Absatz eins, Litera c, zu erlassen.

§ 29

Abs 1 TJG 2004 ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

Paragraph 29, Absatz eins, TJG 2004 ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 28, zu versagen:

  1. a)Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des Paragraph 8, des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;
  2. b)Personen, die wiederholt wegen Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung;
  3. c)Personen, denen durch eine Entscheidung nach § 70 Abs 5 die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die in der Entscheidung festgesetzte Dauer;Personen, denen durch eine Entscheidung nach Paragraph 70, Absatz 5, die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die in der Entscheidung festgesetzte Dauer;
  4. d)Personen, die von einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles;Personen, die von einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (Paragraphen 137, ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles;
  5. e)Personen, über die mit einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises nach § 64 Abs 3 lit c verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;Personen, über die mit einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera c, verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
  6. f)Personen, denen in einem anderen Land oder in einem anderen Staat mangels Verlässlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte oder einer ähnlichen Befugnis, die zur Jagdausübung berechtigt, verweigert oder die Jagdkarte oder eine ähnliche Befugnis entzogen wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach Litera b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach Litera b, d, e, oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

Abs 2 leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist. Diesfalls ist die in Abs 1 lit b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

Absatz 2, leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach Paragraph 28, oder eine der im Absatz eins, angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist. Diesfalls ist die in Absatz eins, Litera b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

Abs 3 leg cit haben die Gerichte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.

Absatz 3, leg cit haben die Gerichte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (Paragraphen 137, ff StGB) unverzüglich zu verständigen.

§ 8Abs 1 Waffengesetz 1996 (Waff

G), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 120/2016, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind

Abs 2 leg cit ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn erGemäß Absatz 2, leg cit ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

Abs 3 leg cit gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer VerurteilungGemäß Absatz 3, leg cit gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung

  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

Abs 4 leg cit liegt eine

Abs 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

Absatz 4, leg cit liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

Abs 5 leg cit gilt ein Mensch weiters als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

Absatz 5, leg cit gilt ein Mensch weiters als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

Abs 6 leg cit gilt ein Mensch schließlich als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der BehördeGemäß Absatz 6, leg cit gilt ein Mensch schließlich als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrtdie sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt

Abs 7 leg cit hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Absatz 7, leg cit hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 25Abs 2 Waff

G hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

§ 8

Abs 7 ermächtigt.

Paragraph 25, Absatz 2, WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.

§ 25Abs 3 Waff

G hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Paragraph 25, Absatz 3, WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: § 39 Abs 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss (VwGH vom 20.10.1992, 91/08/0096). Grundsätzlich vertritt der VwGH also die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (VwGH vom 08.07.2004, 2004/07/0002). Auch befreit das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung die Behörde weder von der Verpflichtung, die möglichen und zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen, noch von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (VwGH vom 24.11.1981, 81/11/0009), insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes.Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss (VwGH vom 20.10.1992, 91/08/0096). Grundsätzlich vertritt der VwGH also die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (VwGH vom 08.07.2004, 2004/07/0002). Auch befreit das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung die Behörde weder von der Verpflichtung, die möglichen und zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen, noch von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (VwGH vom 24.11.1981, 81/11/0009), insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes. Die belangte Behörde bezieht sich in der Bescheidbegründung hinsichtlich der Entziehung der Jagdkarte auf die Verurteilung des Beschwerdeführers im Dezember 2016 und führt lediglich aus, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Im Bescheid wird jedoch nicht näher dargetan, aus welchen Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer besteht und auf welchen Ermittlungsergebnissen diese Annahme basiert. Der bekämpfte Bescheid wurde ohne vorheriges Ermittlungsverfahren und ohne Gewährung von Parteiengehör erlassen und wurde das behördliche Verfahren insofern mangelhaft geführt. Zunächst ist festzuhalten, dass

§ 29

Abs 1 lit a TJG die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 TJG zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht als verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen ist, über ihn

§ 12Waff

G ein Waffenverbot verhängt wurde oder sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen kann die Behörde

§ 29

Abs 2 TJG die Tiroler Jagdkarte für ungültig erklären und einziehen.Zunächst ist festzuhalten, dass

Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TJG die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 28, TJG zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, WaffG anzusehen ist, über ihn

, Paragraph 12, WaffG ein Waffenverbot verhängt wurde oder sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen kann die Behörde

Paragraph 29, Absatz 2, TJG die Tiroler Jagdkarte für ungültig erklären und einziehen. Hinsichtlich der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist daher den Bestimmungen des § 8 WaffG zu folgen.Hinsichtlich der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist daher den Bestimmungen des Paragraph 8, WaffG zu folgen. Die Verlässlichkeit ist Voraussetzung nach dem Jagdgesetz für eine Prognose der Behörde insofern, ob das bisherige Verhalten besorgen lässt, dass jemand eine Schusswaffe unvorsichtig führt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die Ausstellung einer Jagdkarte wäre auch an Personen zu verweigern, die unabhängig von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufgrund deren bisherigen Verhaltens besorgen lassen, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus und ist eine Rechtsfrage (vgl LVwG Tirol 10.11.2015, LVwG-2014/46/1949-5).Die Verlässlichkeit ist Voraussetzung nach dem Jagdgesetz für eine Prognose der Behörde insofern, ob das bisherige Verhalten besorgen lässt, dass jemand eine Schusswaffe unvorsichtig führt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die Ausstellung einer Jagdkarte wäre auch an Personen zu verweigern, die unabhängig von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufgrund deren bisherigen Verhaltens besorgen lassen, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus und ist eine Rechtsfrage vergleiche LVwG Tirol 10.11.2015, LVwG-2014/46/1949-5). Die „Tatsachen“, die im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage kommen, sind nicht eingeschränkt. Es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 28.3.2006, 2005/03/0056, 28.3.2006, 2005/03/0101, 30.6.2006, 2006/03/0070).Die „Tatsachen“, die im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage kommen, sind nicht eingeschränkt. Es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 28.3.2006, 2005/03/0056, 28.3.2006, 2005/03/0101, 30.6.2006, 2006/03/0070).

§ 8Abs 7 Waff

G muss sich die Behörde bei der erstmaligen Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit – dies ist auch bei einem Antrag auf Neuausstellung der Fall (vgl VwGH 22.4.1999, 97/20/0563) – davon überzeugen, dass keine Verlässlichkeitsausschließungsgründe nach § 8 Abs 2 WaffG vorliegen. Zu diesem Zweck muss die Behörde den Antragsteller persönlich vorladen. Weiters müssen sich Erstantragsteller ein psychologisches Gutachten beschaffen und es der Behörde vorlegen. Das Gutachten soll die Gutachtensfrage zum Gegenstand haben, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychologischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (Keplinger/Löff, WaffG 19964 [2014] § 8 Abs 7 Anm 38f).

Paragraph 8, Absatz 7, WaffG muss sich die Behörde bei der erstmaligen Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit – dies ist auch bei einem Antrag auf Neuausstellung der Fall vergleiche VwGH 22.4.1999, 97/20/0563) – davon überzeugen, dass keine Verlässlichkeitsausschließungsgründe nach Paragraph 8, Absatz 2, WaffG vorliegen. Zu diesem Zweck muss die Behörde den Antragsteller persönlich vorladen. Weiters müssen sich Erstantragsteller ein psychologisches Gutachten beschaffen und es der Behörde vorlegen. Das Gutachten soll die Gutachtensfrage zum Gegenstand haben, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychologischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (Keplinger/Löff, WaffG 19964 [2014] Paragraph 8, Absatz 7, Anmerkung 38f). Nach § 8 Abs 7 WaffG ist nicht nur bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit vorzugehen, sondern – spontan – auch dann, wenn sich später Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Urkundeninhaber nicht mehr verlässlich ist, weil er dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (§ 25 Abs 2 WaffG; Keplinger/Löff, WaffG 19964 [2014] § 8 Abs 7 Anm 44).Nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffG ist nicht nur bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit vorzugehen, sondern – spontan – auch dann, wenn sich später Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Urkundeninhaber nicht mehr verlässlich ist, weil er dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (Paragraph 25, Absatz 2, WaffG; Keplinger/Löff, WaffG 19964 [2014] Paragraph 8, Absatz 7, Anmerkung 44). Die Verurteilung des Beschwerdeführers stellt durchaus einen derartigen Anhaltspunkt dar, weshalb die belangte Behörde angehalten gewesen wäre, nach § 8 Abs 7 WaffG vorzugehen. Gerade dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen, indem sie sich lediglich auf die Verurteilung berufen hat, anstelle den Beschwerdeführer zur Gutachtensvorlage aufzufordern.Die Verurteilung des Beschwerdeführers stellt durchaus einen derartigen Anhaltspunkt dar, weshalb die belangte Behörde angehalten gewesen wäre, nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffG vorzugehen. Gerade dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen, indem sie sich lediglich auf die Verurteilung berufen hat, anstelle den Beschwerdeführer zur Gutachtensvorlage aufzufordern. Eine strafgerichtliche Verurteilung steht jedoch nur dann zwangsläufig der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit entgegen, wenn sie nicht

§ 8Abs 3 bis Abs 5 Waff

G ausgenommen ist. So wurde der Beschwerdeführer zwar wegen einer unter Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung (Nötigung

§ 105Abs 1 St

GB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt und wird dadurch § 8 Abs 3 Z 1 WaffG erfüllt, jedoch wurde die Hälfte der Geldstrafe bedingt nachgesehen und nicht nachträglich widerrufen, weshalb

§ 8Abs 4 Waff

G eine im Sinne des § 8 Abs 3 WaffG maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt.Eine strafgerichtliche Verurteilung steht jedoch nur dann zwangsläufig der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit entgegen, wenn sie nicht

Paragraph 8, Absatz 3 bis Absatz 5, WaffG ausgenommen ist. So wurde der Beschwerdeführer zwar wegen einer unter Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung (Nötigung

Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt und wird dadurch Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG erfüllt, jedoch wurde die Hälfte der Geldstrafe bedingt nachgesehen und nicht nachträglich widerrufen, weshalb

Paragraph 8, Absatz 4, WaffG eine im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt. Besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 und Abs 5 WaffG subsumierbaren Verurteilung bzw Bestrafung können von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen. Dabei kommt es auf den der betreffenden gerichtlichen Verurteilung bzw verwaltungsrechtlichen Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt an, insbesondere, ob und inwieweit daraus Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen zu ziehen sind (VwGH 27.1.2000, 99/20/0370, 1.7.2005, 2005/03/0025).Besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 5, WaffG subsumierbaren Verurteilung bzw Bestrafung können von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen. Dabei kommt es auf den der betreffenden gerichtlichen Verurteilung bzw verwaltungsrechtlichen Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt an, insbesondere, ob und inwieweit daraus Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen zu ziehen sind (VwGH 27.1.2000, 99/20/0370, 1.7.2005, 2005/03/0025). Der der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Sachverhalt weist durchaus einen waffenrechtlichen Bezug auf, zumal der Beschwerdeführer durch Drohung mit dem Schießen, wobei er ein Jagdgewehr mit sich führte, andere Personen zur Ortsveränderung nötigte. Der Sachverständige Univ.-Prof. DDr. CC führte in seinem Gutachten vom 7.7.2017 aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 4.7.2017 weder psychopathologische, psychotische oder neurotische Auffälligkeiten gezeigt habe. Zusammengenommen sei er derzeit aus fachlicher Sicht als unauffällig zu bezeichnen. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen werde. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer trotz waffenrechtlichen Bezugs seiner Verurteilung kein derart hohes Aggressionspotenzial besteht, dass seine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG zu verneinen ist.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer trotz waffenrechtlichen Bezugs seiner Verurteilung kein derart hohes Aggressionspotenzial besteht, dass seine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG zu verneinen ist. Unabhängig von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG ist von der Behörde zu prüfen, ob das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde (vgl LVwG Tirol 10.11.2015, LVwG-2014/46/1949-5).Unabhängig von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist von der Behörde zu prüfen, ob das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde vergleiche LVwG Tirol 10.11.2015, LVwG-2014/46/1949-5). Auch in dieser Hinsicht ist dem Gutachten zu folgen, aus dem sich deutlich ergibt, dass der Beschwerdeführer keine derartige Gefahr darstellt. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde, ohne ein Ermittlungsverfahren zu führen und ohne Parteiengehör zu gewähren, zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers besorgen lässt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, auch ein allfälliger Ausspruch über die aufschiebende Wirkung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl hg Erkenntnis vom 15.11.1979, Slg 9968/A).Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, auch ein allfälliger Ausspruch über die aufschiebende Wirkung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört vergleiche hg Erkenntnis vom 15.11.1979, Slg 9968/A). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.1468.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.