GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2017, ZL ****, wurden AA folgende Leistungen nach den Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt: „1.
TMSG (in Verbindung mit § 46 Übergangsbestimmung bis 31.10.2017) vom 01.09.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 1.100,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Volksbank Tirol Y-X von BB angewiesen.„1.
Paragraph 6, TMSG (in Verbindung mit Paragraph 46, Übergangsbestimmung bis 31.10.2017) vom 01.09.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 1.100,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Volksbank Tirol Y-X von BB angewiesen. 2.
TMSG vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 787,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Volksbank Tirol Y-X von BB angewiesen.2.
Paragraph 6, TMSG vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 787,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Volksbank Tirol Y-X von BB angewiesen. 3.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.09.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.263,25. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.3.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG (in Verbindung mit Paragraph 46, Übergangsbestimmung bis 31.10.2017) in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.09.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.263,25. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen. 4.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.164,03. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.4.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.164,03. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen. 5.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.275,44. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.5.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.275,44. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen. 6.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 456,00. Aufgrund AMS.Bezug ab 10.07.2017 ist es im Monat August 2017 zu einem Übergenuss in der Höhe von € 382,80 gekommen und ist rückzuerstatten, und wird daher bei der Sonderzahlung September 2017 einbehalten (Rechtsgrundlage § 20 TMSG – Rückerstattungspflicht). Die verminderte Leistung in Höhe von € 73,20 wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AAn angewiesen.6.
Paragraph 5, Absatz 3, (in Verbindung mit Paragraph 46, Übergangsbestimmung bis 31.10.2017) TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 456,00. Aufgrund AMS.Bezug ab 10.07.2017 ist es im Monat August 2017 zu einem Übergenuss in der Höhe von € 382,80 gekommen und ist rückzuerstatten, und wird daher bei der Sonderzahlung September 2017 einbehalten (Rechtsgrundlage Paragraph 20, TMSG – Rückerstattungspflicht). Die verminderte Leistung in Höhe von € 73,20 wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AAn angewiesen. 7.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 304,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AAn angewiesen.7.
Paragraph 5, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2017 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 304,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AAn angewiesen. 8.
Abs 2 TMSG vom 01.09.2017 bis 31.12.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme allfälliger Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung.8.
Paragraph 7, Absatz 2, TMSG vom 01.09.2017 bis 31.12.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme allfälliger Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. 9.
Die Leistung wird auf das Konto AT****, Sparkasse Tirol AG Y von Tiroler Gebietskrankenkasse angewiesen.“9.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG ab 25.11.2017 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Sparkasse Tirol AG Y von Tiroler Gebietskrankenkasse angewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei ausschließlich die Differenz zwischen dem
Abs 3 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 54/2017 gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten der Höhe nach in Beschwerde gezogen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei ausschließlich die Differenz zwischen dem
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten der Höhe nach in Beschwerde gezogen wurde. Die Beschwerde richtet sich sohin inhaltlich gegen Punkt 2. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkosten, bestehend aus Mietzins und Betriebskosten, tatsächlich Euro 1.100,-- betragen würden, im angefochtenen Bescheid, beginnend mit dem 1.11.2017, jedoch lediglich Euro 787,-- zugesprochen wurden, sodass € 313,-- vom Lebensunterhalt für die Wohnkosten verwendet werden müssen. Dies stelle eine Kürzung der Wohnkosten um 28 % dar und müssen 18% des einer sechsköpfigen Familie zur Verfügung stehenden Lebensunterhaltes für Miete aufgebracht werden. Eine günstigere Wohnungsalternative mit ausreichender Raumgröße für sechs Personen im Raum Y-Land sei nicht gegeben, da für die gewährte Unterstützung der Miete in der Höhe von € 787,-- nur drei Angebote bis zu 50 m² angeboten werden. Im vorliegenden Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe der Höchstsätze gem § 6 Abs 1 und 3 TMSG in Verbindung mit der VerordnungLGBl Nr 54/2017 gewährt worden. Zum einen liege ein besonderer HärtefalliSd § 14 Abs 2 TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Im vorliegenden Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe der Höchstsätze gem Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG in Verbindung mit der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, gewährt worden. Zum einen liege ein besonderer Härtefall, iSd Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Das Vorliegen eines Härtefalls nach § 14 Abs 2 TMSG wurde in weiterer Folge näher begründet und wurden die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, sodass schon auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt werden hätte müssen.Das Vorliegen eines Härtefalls nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG wurde in weiterer Folge näher begründet und wurden die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, sodass schon auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt werden hätte müssen. Zur Verfassungs-/Gesetzwidrigkeit der VO LGBl Nr 54/2017 und zur Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 1 und 3 TMSG wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die VO selbst keinen Aufschluss darüber gebe, wie der Verordnungsgeber zu diesen Sätzen gekommen sei. Den Erläuterungen zu Folge würden diese auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität basieren. Der bezirksbezogene Wert errechne sich aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirks.Zur Verfassungs-/Gesetzwidrigkeit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und zur Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die VO selbst keinen Aufschluss darüber gebe, wie der Verordnungsgeber zu diesen Sätzen gekommen sei. Den Erläuterungen zu Folge würden diese auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität basieren. Der bezirksbezogene Wert errechne sich aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirks. Der Immobilienpreisspiegel der WKO sei für sich allein nicht geeignet, im Sinne der TMSG relevante Werten zur Verfügung zu stellen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Vereins CC, deren Wohnkostenerhebungen sich mit jenen des Sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken würden. Auch der Verein D habe im Zuge der Begutachtung des novellierten TMSG Aspekte ins Treffen geführt, die den Immobilienpreisspiegel der WKO (zumindest für sich genommen) nicht als geeignete Quelle für iSd § 1 TMSG geeignete Daten ausweisen würden. Ganz offensichtlich seien die Kosten für Wohnungen mittleren Wertes laut Immobilienpreisspiegel der WKO nicht mit den in § 6 Abs 3 TMSG genannten durchschnittlichen Kosten gleichzusetzen. Erhärtet werde diese Tatsachengrundlage durch das widersprüchliche Verhältnis, in dem sich der Immobilienpreisspiegel zu den von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Mietpreissteigerung bewege. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.698/2012 zum Ausdruck gebracht, dass Kürzungen von Mindestsicherungsleistungen einer sachlichen Rechtfertigung bedürften. Eine solche Rechtfertigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werde auch durch die Erläuternden Bemerkungen nicht vermittelt.Der Immobilienpreisspiegel der WKO sei für sich allein nicht geeignet, im Sinne der TMSG relevante Werten zur Verfügung zu stellen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Vereins CC, deren Wohnkostenerhebungen sich mit jenen des Sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken würden. Auch der Verein D habe im Zuge der Begutachtung des novellierten TMSG Aspekte ins Treffen geführt, die den Immobilienpreisspiegel der WKO (zumindest für sich genommen) nicht als geeignete Quelle für iSd Paragraph eins, TMSG geeignete Daten ausweisen würden. Ganz offensichtlich seien die Kosten für Wohnungen mittleren Wertes laut Immobilienpreisspiegel der WKO nicht mit den in Paragraph 6, Absatz 3, TMSG genannten durchschnittlichen Kosten gleichzusetzen. Erhärtet werde diese Tatsachengrundlage durch das widersprüchliche Verhältnis, in dem sich der Immobilienpreisspiegel zu den von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Mietpreissteigerung bewege. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.698 aus 2012, zum Ausdruck gebracht, dass Kürzungen von Mindestsicherungsleistungen einer sachlichen Rechtfertigung bedürften. Eine solche Rechtfertigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werde auch durch die Erläuternden Bemerkungen nicht vermittelt. Nach der Judikatur des VfGH normiere Art I Abs 1 BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei (vgl etwa VfSlg 14.191/1995). § 6 Abs 1 und 3 TMSG in Verbindung mit der VO LGBl Nr 54/2017 entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Einsparungspotential durch die TMSG-Novellierung beziffere der Landesgesetzgeber mit 0,04% des Tiroler Landesbudgets, ohne zu begründen, inwiefern eine solche Einsparung des Landesbudgets geeignet wäre, den Budgethaushalt des Landes Tirol als Gesamtgefüge zu entlasten. Auf Basis der dargelegten Tatsachenlage und dem Umstand, dass der Wohnbedarf plötzlich weit unter die tatsächlichen, ortsüblichen Wohnkosten zurück falle, sei mit breitflächigen Delogierungen, Wohnungslosigkeit und Existenzbedrohung zu rechnen – Umstände, die nicht nur der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, sondern auch der Führung eines menschenwürdigen Lebens diametral zuwiderlaufen würden. Der Landesgesetzgeber habe eine weit überschießende Regelung getroffen und habe seinen budgetpolitischen Gestaltungsspielraum weit überschritten. Im Ergebnis habe er mit der in Rede stehenden Novelle für Tirol ein Sicherungssystem geschaffen, das offensichtlich seine Aufgabenstellung verfehle.Nach der Judikatur des VfGH normiere Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei vergleiche etwa VfSlg 14.191 aus 1995,). Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Einsparungspotential durch die TMSG-Novellierung beziffere der Landesgesetzgeber mit 0,04% des Tiroler Landesbudgets, ohne zu begründen, inwiefern eine solche Einsparung des Landesbudgets geeignet wäre, den Budgethaushalt des Landes Tirol als Gesamtgefüge zu entlasten. Auf Basis der dargelegten Tatsachenlage und dem Umstand, dass der Wohnbedarf plötzlich weit unter die tatsächlichen, ortsüblichen Wohnkosten zurück falle, sei mit breitflächigen Delogierungen, Wohnungslosigkeit und Existenzbedrohung zu rechnen – Umstände, die nicht nur der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, sondern auch der Führung eines menschenwürdigen Lebens diametral zuwiderlaufen würden. Der Landesgesetzgeber habe eine weit überschießende Regelung getroffen und habe seinen budgetpolitischen Gestaltungsspielraum weit überschritten. Im Ergebnis habe er mit der in Rede stehenden Novelle für Tirol ein Sicherungssystem geschaffen, das offensichtlich seine Aufgabenstellung verfehle. § 6 Abs 1 und 3 TMSG setze insbesondere Kinder aus Mehrkindfamilien und Kinder von Alleinerziehenden, die ohnehin wirtschaftlich Schwächsten, gezielt einem Kampf ums Überleben aus, verstießen damit gegen das B-VG Kinderrechte und stelle diese Gesetzesbestimmung iVm der VO LGBl Nr 54/2017 eine Verletzung des in Art 8 EMRK normierten Rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung dar.Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG setze insbesondere Kinder aus Mehrkindfamilien und Kinder von Alleinerziehenden, die ohnehin wirtschaftlich Schwächsten, gezielt einem Kampf ums Überleben aus, verstießen damit gegen das B-VG Kinderrechte und stelle diese Gesetzesbestimmung in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, eine Verletzung des in Artikel 8, EMRK normierten Rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung dar. Nach Art 89 Abs 2 B-VG habe ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus den Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG habe ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus den Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen werde angeregt, das angerufene Gericht möge – wie schon das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf die §§ 11a und 11b NÖ MSG und die Vorarlberger Volksanwaltschaft hinsichtlich des inhaltlich gleich gelagerten§ 7 Abs 1, 4 und 5 Mindestsicherungsverordnung (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs) den Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG stellen.Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen werde angeregt, das angerufene Gericht möge – wie schon das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf die Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG und die Vorarlberger Volksanwaltschaft hinsichtlich des inhaltlich gleich gelagerten, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 5 Mindestsicherungsverordnung (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs) den Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG stellen. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Art 135 Abs 4 in Verbindung mit Art 89 Abs 2 in Verbindung mit Art 139 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung derVO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu beantragen.Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung der, VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu beantragen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.7.2015 wurde dem wischen Staatsangehörigen AA der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, das ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status des Asylberechtigten wurde ebenso jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.7.2016 seiner Frau EE und den Kindern F (geb 2006), G (geb 2007), J (geb 2009) und K (geb 2011) zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.7.2015 wurde dem wischen Staatsangehörigen AA der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, das ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status des Asylberechtigten wurde ebenso jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.7.2016 seiner Frau EE und den Kindern F (geb 2006), G (geb 2007), J (geb 2009) und K (geb 2011) zuerkannt. Die sechsköpfige wische Familie bewohnt in **** Z, Adresse 1, eine 110 m² große 3-Zimmer Wohnung; der Mietzins inkl. Betriebskosten beträgt Euro 1.100,--. Der Mietvertrag wurde befristet auf drei Jahre vom 1.9.2016 bis 31.8.2019 abgeschlossen, dem Mieter steht innerhalb der Vertragsdauer des Mietverhältnisses das Recht zu, den Mietvertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum letzten eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer vom 1.9.2017 bis 31.12.2017 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und im gleichen Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von zunächst Euro 1.100,-- bis 31.10.2017 und Euro 787,-- von 1.11.2017 bis 31.12.2017 gewährt. In den Monaten September 2017 und Dezember 2017 wurden jeweils Sonderzahlungen zugesprochen sowie im Zeitraum 1.9.2017 bis 31.12.2017 Leistungen der Krankenhilfe in Form der Übernahme allfälliger Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung und ab 25.11.2017 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 787,-- (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer vertritt dabei die Ansicht, dass ihm die gesamten tatsächlichen monatlichen Mietkosten in der vollen Höhe von Euro 1.100,-- aus Mindestsicherungsmitteln zustehen und es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass er die Differenz zwischen tatsächlichem Wohnungsaufwand und (ab 1.11.2017) gewährter Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes von Euro 313,-- vom aus Mindestsicherungsmitteln gewährten Lebensunterhalt bestreiten müsse. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen zum Mietobjekt ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Mietvertrag und dem Mindestsicherungsantrag vom 28.8.2017. III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
Abs 3 TMSG an den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich gehalten. Den Erläuterungen zu Folge basieren sie auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität. Der bezirksbezogene Wert errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirkes.Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, vor dem Hintergrund der eingebrachten Beschwerde der Anregung nachzukommen, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu stellen. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festlegung der Höchstsätze
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG an den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich gehalten. Den Erläuterungen zu Folge basieren sie auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität. Der bezirksbezogene Wert errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Wertes für Y zum Wert des jeweiligen Bezirkes. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass sich diese Höchstsätze nicht mit den Ergebnissen der Wohnkostenerhebung des Vereins CC und des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken und dass die durchschnittlichen Bruttomietpreise diese festgelegten Höchstsätze deutlich übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Leistungen der Mindestsicherung (bzw der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte, bei deren Verfolgung er grundsätzlich frei ist. Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet sein würde, da ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung verfehlen würde (vgl VfGH vom 28.6.2017, E3297/2016).Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet sein würde, da ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung verfehlen würde vergleiche VfGH vom 28.6.2017, E3297/2016). Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten in Österreich besteht nicht und sind insofern die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Art I Abs 1 BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der VO LGBl Nr 52/2017 festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten.Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten in Österreich besteht nicht und sind insofern die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der VO Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Möchte der Beschwerdeführer vermeiden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein bestimmter Betrag vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten verwendet werden muss, wird es an ihm gelegen sein, sich entweder um eine adäquate Wohnung zu bemühen, bei welcher zur Bezahlung der Miete der verordnungsgemäß festgelegte Höchstsatz ausreicht. Dass es in einer exquisiten und ergo hochpreisigen Fremdenverkehrsgemeinde wie Z kaum oder nicht möglich sein wird, für eine sechsköpfige wische Familie eine Wohnung, die der oben angeführten Mietpreisdeckelung entspricht, zu finden, wird zutreffen, vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass es andere Gemeinden im Bezirk Y (etwa im V, U- oder T oder unmittelbar nördlich von Z in S) gibt, in denen die Anmietung einer Wohnung im geforderten Preissegment sehr wohl möglich sein sollte. Möchte der Beschwerdeführer vermeiden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein bestimmter Betrag vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten verwendet werden muss, wird es an ihm gelegen sein, sich entweder um eine adäquate Wohnung zu bemühen, bei welcher zur Bezahlung der Miete der verordnungsgemäß festgelegte Höchstsatz ausreicht. Dass es in einer exquisiten und ergo hochpreisigen Fremdenverkehrsgemeinde wie Z kaum oder nicht möglich sein wird, für eine sechsköpfige wische Familie eine Wohnung, die der oben angeführten Mietpreisdeckelung entspricht, zu finden, wird zutreffen, vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass es andere Gemeinden im Bezirk Y (etwa im römisch fünf, U- oder T oder unmittelbar nördlich von Z in S) gibt, in denen die Anmietung einer Wohnung im geforderten Preissegment sehr wohl möglich sein sollte. Schließlich ist auch auf die Bestimmung des § 14 Abs 2 TMSG zu verweisen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs 3 leg cit festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden kann, worüber aber
Schließlich ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG zu verweisen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, leg cit festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden kann, worüber aber
Paragraph 27, Absatz 2, TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber eingerichtete System ausreichend ist, um den Beschwerdeführern und ihrer Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Damit wurde auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung zu ermöglichen, entsprochen; Art 8 EMRK wird dadurch nicht verletzt.Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber eingerichtete System ausreichend ist, um den Beschwerdeführern und ihrer Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Damit wurde auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung zu ermöglichen, entsprochen; Artikel 8, EMRK wird dadurch nicht verletzt. Vom erkennenden Gericht war somit vor dem Hintergrund der getroffenen Beschwerdeausführungen der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des§ 6 Abs 1 und 3 TMSG zu stellen, nicht nachzukommen und war insgesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdebegehren, den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang aufzuheben und die im Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz von Euro 313,-- - allenfalls unter Subsumtion als besonderer Härtefall iSd § 14 Abs 2 TMSG – zu gewähren, kommt sohin keine Berechtigung zu.Vom erkennenden Gericht war somit vor dem Hintergrund der getroffenen Beschwerdeausführungen der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des, Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu stellen, nicht nachzukommen und war insgesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdebegehren, den Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang aufzuheben und die im Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz von Euro 313,-- - allenfalls unter Subsumtion als besonderer Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 2, TMSG – zu gewähren, kommt sohin keine Berechtigung zu. IV.römisch vier. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.
der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E
Abs 2 TMSG sind nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden.
der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E
Paragraph 14, Absatz 2, TMSG sind nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden. Schließlich betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die zugesprochenen Wohnkosten ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzes – und Verordnungslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2310.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.