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LVwG-2016/26/1414-8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1414-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016, Zahl ****, betreffend baupolizeiliche Aufträge in Ansehung einer Kleingartenanlage auf dem Grundstück **** KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016, Zahl ****, betreffend baupolizeiliche Aufträge in Ansehung einer Kleingartenanlage auf dem Grundstück **** KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass a. zur Verdeutlichung der zu entfernenden baulichen Anlagen - „WC-Häuschen“ mit einem Ausmaß von ca 1,80 m x 1,30 m (im Grundriss) sowie einer Firsthöhe von 2 m und - „Gerätehütte“ mit einem Ausmaß von ca 2,25 m x 1,76 m (im Grundriss) sowie einer Höhe im Firstbereich von 2,20 m die beiden beiliegenden Lichtbilder der zu beseitigenden baulichen Anlagen zu Bestandteilen dieser Beschwerdeentscheidung erklärt werden und b. die Leistungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 31.05.2018 neu festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurde - zu Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, ein Gartenhaus und ein WC mit jeweils näher bezeichneten Abmessungen auf dem Grundstück **** KG Y binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind, sowie- zu Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, ein Gartenhaus und ein WC mit jeweils näher bezeichneten Abmessungen auf dem Grundstück **** KG Y binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind, sowie - zu Spruchpunkt II. die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen.- zu Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses und des WC diese baulichen Anlagen zu entfernen habe, da sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegend gewesenen befristeten Baubewilligungen erloschen seien, die bestehenden Anlagen damit konsenslos geworden seien. Die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016 sei zurückzuweisen gewesen, da dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukomme. 2) Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Dr. AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung der baupolizeilichen Aufträge gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Dr. AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung der baupolizeilichen Aufträge gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Eventualiter wurde begehrt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Feststellung vorgenommen werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung baubehördlicher Aufträge gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben seien.Eventualiter wurde begehrt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Feststellung vorgenommen werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung baubehördlicher Aufträge gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien. Von der Rechtsmittelwerberin wurden mehrere Beweisaufnahmen beantragt, ua die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines bautechnischen Sachbefundes. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel dabei im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen würden, dies aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit

  1. g)TBO 2011, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel dabei im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen würden, dies aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Zudem handle es sich beim Gartenhäuschen um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte, wie sie als solche in jedem Baumarkt erstanden werden könne, wobei solche Hütten über kein eigenes Fundament verfügten und daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden seien. Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angegebenen Abmessungen der baulichen Anlagen würden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit
  2. g)TBO 2011 gelegen sein, womit keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht angenommen werden könne.Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angegebenen Abmessungen der baulichen Anlagen würden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011 gelegen sein, womit keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht angenommen werden könne. Feststellungen zur Zugänglichkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen fehlten hingegen, gleichfalls zur Höhe der verfahrensbetroffenen baulichen Anlage. Das Beweisergebnis sei der Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde auch nicht zur Kenntnis gebracht worden, ebenso wenig hätte sie Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Dies bewirke einen relevanten Verfahrensmangel. Der rechtmäßige Bestand der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin sei bereits durch die vorhandene Baulandwidmung – im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit
  3. g)TBO 2011 – gedeckt. Der rechtmäßige Bestand der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin sei bereits durch die vorhandene Baulandwidmung – im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011 – gedeckt. 3) Antragsgemäß nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache am 30.08.2017 einen Ortsaugenschein vor, dies unter Beiziehung der Verfahrensparteien sowie eines bautechnischen Sachverständigen. In Anwesenheit der Beschwerdeführerin wurden die auf ihrer Pachtfläche des Grundstückes **** KG Y befindlichen baulichen Anlagen in Augenschein genommen. Der beigezogene Sachverständige fertigte auch mehrere Lichtbilder über die baulichen Anlagen an und stellte er deren Abmessungen (einschließlich deren Höhe) mittels Maßband fest. Bezüglich der örtlichen Situierung der baulichen Anlagen erstellte er eine Arbeitsskizze. Im Rahmen des Ortsaugenscheines erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sämtliche der in Augenschein genommenen baulichen Anlagen selbst erstellt hat. Am 25.09.2017 wurde die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein bautechnischer Sachverständiger zu mehreren Fragestellungen betreffend die beschwerdegegenständliche Kleingartenanlage der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Der Rechtsmittelwerberin wurde dabei die Gelegenheit geboten, ebenfalls Fragen an den Sachverständigen zu richten. Ergänzend brachte die Rechtsmittelwerberin anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor, dass die von der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 geforderte Zugänglichkeit von drei Seiten gegenständlich durchaus gegeben sei, betrachte man das WC-Häuschen und die Gerätehütte als bauliche Einheit. Darüber hinaus werde die Zugänglichkeit durch die an der Nordseite befindliche Hecke zwar erschwert, aber nicht unmöglich gemacht, da die Hecke jederzeit leicht zurückgeschnitten oder gar gänzlich entfernt werden könne. Ergänzend brachte die Rechtsmittelwerberin anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor, dass die von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 geforderte Zugänglichkeit von drei Seiten gegenständlich durchaus gegeben sei, betrachte man das WC-Häuschen und die Gerätehütte als bauliche Einheit. Darüber hinaus werde die Zugänglichkeit durch die an der Nordseite befindliche Hecke zwar erschwert, aber nicht unmöglich gemacht, da die Hecke jederzeit leicht zurückgeschnitten oder gar gänzlich entfernt werden könne. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 25.09.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nochmals – wie bereits zuvor mit E-Mail vom 14.07.2016 – klargestellt, dass sich das vorliegende Rechtsmittel nur auf Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.05.2016 bezieht, also bloß dieser Spruchpunkt anfechtungsgegenständlich ist. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 25.09.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nochmals – wie bereits zuvor mit E-Mail vom 14.07.2016 – klargestellt, dass sich das vorliegende Rechtsmittel nur auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 17.05.2016 bezieht, also bloß dieser Spruchpunkt anfechtungsgegenständlich ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)… …
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens der belangten Behörde waren zwei bauliche Anlagen auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück **** KG Y, bezeichnet mit „Gartenhaus“ sowie „WC“ sowie den zugeordneten Ausmaßen von 2,25 m x 1,76 m („Gartenhaus“) sowie von 1,80 m x 1,72 m („WC“). Beim Lokalaugenschein des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 30.08.2017 auf der Pachtfläche bzw in der Kleingartenanlage der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sich dort folgende bauliche Anlagen befinden:
  1. a)Ein WC in der nordöstlichen Ecke der Pachtfläche mit den Ausmaßen von ca 1,30 m x 1,80 m . Die Firsthöhe des WC-Häuschens beträgt 2,00 m.
  2. b)Direkt westlich an das WC-Häuschen angrenzend befindet sich ein Gartengerätelagerraum bzw eine kleine Hütte, in welcher Gartengeräte untergebracht sind. Dieses in Holzbauweise erstellte Gebäude weist Ausmaße von ca 2,25 m x 1,76 m auf. Die Höhe dieser kleinen Holzhütte beträgt im Firstbereich 2,20 m.
  3. c)Das ursprüngliche Hauptgebäude, ebenfalls in Holzbauweise erstellt, befindet sich südlich der beiden vorgenannten baulichen Anlagen (WC-Häuschen sowie Gerätehütte) und weist Ausmaße von ca 3,50 m x 3,50 m auf. Die Höhe dieses Gartenhäuschens beträgt 2,50 m. Dieses Gartenhaus ist zum Aufenthalt für Menschen bestimmt und befindet sich darin ua eine Eckbank, Tisch und Stühle sowie diverse Einrichtungsgegenstände.
  4. d)An das vorbeschriebene Gartenhäuschen angebaut wurde in südliche Richtung eine bauliche Anlage mit den Ausmaßen von ca 3,00 m x 3,00 m. Dieser Anbau wurde ebenfalls in Holzbauweise erstellt, wobei die nördliche und die östliche Seite komplett geschlossen sind und die südliche Seite zur Hälfte. Die Höhe dieses Anbaues beträgt ca 2,40 m. Der Anbau dient dazu, um Geräte unterzustellen und ebenso dazu, im Regenfall es zu ermöglichen, dass sich Personen dort zusammensitzen können. Mit Blick auf die Angaben über die zu beseitigenden baulichen Anlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klar, dass sich die bekämpften baupolizeilichen Aufträge - zum einen auf das WC in der nordöstlichen Ecke der Pachtfläche mit den Ausmaßen von ca 1,30 m x 1,80 m und einer Firsthöhe von 2 m sowie - zum anderen auf die Gerätehütte mit den Ausmaßen von ca 2,25 m x 1,76 m und einer Höhe im Firstbereich von 2,20 m beziehen, mag auch eine Abmessung beim WC im Spruch der Erstinstanz unzutreffend angegeben worden sein, doch wird mit der Bezeichnung „WC“ diese bauliche Anlage unverwechselbar angesprochen. Dasselbe gilt für die bauliche Anlage mit dem Grundriss von ca 2,25 m x 1,76 m, mag hier auch die Bezeichnung „Gerätehütte“ zutreffender sein als die Bezeichnung mit „Gartenhaus“, doch wird mit den angeführten Abmessungen die bauliche Anlage unverwechselbar benannt, zumal eine andere die Rechtsmittelwerberin betreffende bauliche Anlage mit ähnlicher Dimension auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin nicht gegeben ist. Das weiters auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin situierte Gartenhaus mit einem Grundriss von ca 3,50 m x 3,50 m und einer Höhe von 2,50 m kann genauso wenig wie der daran erstellte Zubau mit den Ausmaßen von ca 3 m x 3 m und einer Höhe von ca 2,40 m Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, da dieser durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides festgelegt wird. Da im Spruch der angefochtenen Entscheidung weder das Gartenhaus noch der daran befindliche Zubau eine Erwähnung finden, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, sich mit diesen beiden baulichen Anlagen inhaltlich zu befassen und über diese im Rahmen der vorzunehmenden Rechtsmittelentscheidung abzusprechen, würde doch diesfalls der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens verlassen und in Verkürzung des Instanzenzuges in das Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist demnach und kann auch nur sein - zum einen das WC-Häuschen mit den Ausmaßen von ca 1,30 m x 1,80 m sowie einer Firsthöhe von 2 m und - zum anderen die Gerätehütte mit den Ausmaßen von ca 2,25 m x 1,76 m sowie einer Höhe im Firstbereich von 2,20 m. 2) Sachverhaltsmäßig ist im vorliegenden Beschwerdefall unstrittig, dass die Rechtsmittelwerberin seit einigen Jahren eine ca 375 m² große Teilfläche des Grundstückes **** KG Y gepachtet hat. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht in Abrede gestellt, dass sich auf ihrer Pachtfläche eine Kleingartenanlage mit mehreren baulichen Anlagen befindet, die sie selbst erstellt hat. Im Übrigen steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgender Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen fest: Unter den baulichen Anlagen auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin befindet sich ein WC, welches als solches genutzt wird und im Grundriss Abmessungen von ca 1,30 m x 1,80 m aufweist, wobei die Firsthöhe 2 m beträgt. Das WC-Häuschen besteht aus Metallbauteilen und ist in der nordöstlichen Ecke der Pachtfläche der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück **** KG Y situiert. An der Nordseite des WC-Häuschens ist eine sehr hohe und undurchdringliche Hecke zum Nachbarn gegeben. An der Westseite steht direkt an das WC-Häuschen eine Gerätehütte an. Die Zugänglichkeit zum WC-Häuschen ist insofern von Westen und von Norden her nicht gegeben, dies zum einen wegen der daran direkt angrenzenden Hecke sowie wegen der direkt daneben befindlichen Gerätehütte. Direkt westlich an das WC-Häuschen angrenzend befindet sich eine kleine Gerätehütte, in welcher Gartengeräte untergebracht sind. Dieses in Holzbauweise erstellte Gebäude weist im Grundriss Ausmaße von ca 2,25 m x 1,76 m auf. Die Höhe dieser kleinen Gerätehütte beträgt im Firstbereich 2,20 m. Die Gerätehütte steht an der nördlichen Grenze der Pachtfläche bzw direkt an der dort befindlichen Hecke zum Nachbarn. An der Ostseite benachbart befindet sich – wie bereits aufgezeigt – das WC-Häuschen. Südlich und westlich ist die Gerätehütte frei zugänglich von der Pachtfläche der Beschwerdeführerin aus. Nördlich und östlich jedoch nicht, da dies die Hecke und das WC-Häuschen nicht möglich machen. Die Hecke an der Nordseite des WC-Häuschens und der Gerätehütte hat jedenfalls die Höhe dieser beiden Bauwerke erreicht, sie ist sehr dicht, ja undurchdringlich. Die beiden baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ sind teilweise auf grobem Kies, sogenanntem Frostkoffer, aufgelagert und teilweise auf Waschbetonplatten, welche selbst auf einer Kiesschüttung verlegt sind, aufgesetzt worden. Die fachgerechte Herstellung der beiden in Rede stehenden baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ bedarf entsprechender bautechnischer Kenntnisse, insbesondere über eine standsichere Fundamentierung der baulichen Anlagen sowie über die tragfähige Ausgestaltung der Bauteile „Wände“ sowie „Dächer“, schließlich auch über die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer. Die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der „Standsicherheit“, der „Tragfähigkeit“ bzw der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Gebrauchstauglichkeit“ bzw der „Nutzungssicherheit“ werden bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen beiden baulichen Anlagen wesentlich berührt, insbesondere müssen die Bauelemente „Wände“ und „Dächer“ so dimensioniert und konstruiert werden und müssen die beiden baulichen Anlagen so auf standsicheren Fundamenten aufgelastet werden, dass die auf die baulichen Anlagen einwirkenden erwartbaren Lasten – wie etwa Schneelasten und Windkräfte – schadlos von den beiden Bauwerken aufgenommen und schadlos in den Untergrund abgeleitet werden können, die beiden baulichen Anlagen diesen Kräften also standzuhalten vermögen. Die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse des „Brandschutzes“ sowie der „Hygiene“ werden bei der Erstellung der streitverfangenen baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ ebenso berührt, da zum einen eine Ausbreitung eines Brandes auf die benachbarten Pachtflächen und die dort befindlichen baulichen Anlagen verhindert werden muss und zum anderen die WC-Anlage den hygienischen Erfordernissen entsprechen muss. Die beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen wurden nicht fachgerecht erstellt, insbesondere fehlt eine entsprechende standsichere Fundamentierung, sodass bereits entsprechende Setzungsschäden eingetreten sind. Weiters wurde das „WC-Häuschen“ nicht ausreichend standsicher gegen Windangriffe erstellt, dies mit Blick auf das diesbezüglich zu geringe Eigengewicht des „WC-Häuschens“ sowie die fehlende Fundamentierung. Die aus Holzbauteilen bestehende „Gerätehütte“ wurde nicht ausreichend gegen die ständige Erdfeuchte gesichert, da auch hier eine entsprechende Fundamentierung fehlt. Die beiden streitverfangenen baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ sind in baulicher Hinsicht voneinander trennbar, da sie nicht miteinander verbunden worden sind, sodass eine der beiden baulichen Anlagen durchaus entfernt werden könnte, ohne die andere in Mitleidenschaft zu ziehen, mögen die beiden baulichen Anlagen auch unmittelbar aneinander stehen. Die beiden beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen hat die Beschwerdeführerin selbst erstellt, vom Vorpächter der von ihr als Kleingartenanlage genutzten Grundfläche hat sie keine baulichen Anlagen übernommen. Der Vorpächter hatte auf der verfahrensgegenständlichen Pachtfläche nur ein Zelt stehen, welches er selbst entfernt hat. Die Entfernung der beiden baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ kann in einem Zeitraum von 6 Wochen ohne weiteres bewerkstelligt werden, da es sich um eher kleine Bauwerke handelt, sodass deren Beseitigung keinen größeren Zeitraum erfordert. Außerdem sind die beiden strittigen baulichen Anlagen nicht fundamentiert, sodass deren Entfernung eher leicht durchgeführt werden kann. Ein Baukonsens für die beiden verfahrensbetroffenen Anlagen besteht nicht, jedenfalls nicht mehr. 3) Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich der vorbeschriebene Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt, insbesondere aufgrund der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein am 30.08.2017, weiters aufgrund der fachlichen Beurteilung des beigezogenen Bausachverständigen sowie schließlich aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen wurde den Beweisergebnissen von der Rechtsmittelwerberin auch nicht entgegengetreten. So wurden die beim Lokalaugenschein am 30.08.2017 festgestellten Abmessungen sowie Höhen der streitverfangenen beiden baulichen Anlagen nicht mehr in Zweifel gezogen, ebenso wenig die Feststellungen zur Nutzung und zur Fundamentierung der verfahrensgegenständlichen zwei baulichen Anlagen. Den Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen zum Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der beiden beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen sowie zur wesentlichen Berührung bautechnischer Erfordernisse bei Erstellung der beiden strittigen Bauwerke wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegengetreten. Dasselbe gilt für die fachliche Einschätzung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen, dass die beiden verfahrensbetroffenen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 6 Wochen leicht beseitigt werden können. Dass für die beiden baulichen Anlagen ein Baukonsens fehlt, wurde von der Rechtsmittelwerberin ebenfalls nicht bestritten. Dasselbe trifft für die beim Lokalaugenschein am 30.08.2017 festgestellte Nutzung der beiden baulichen Anlagen als WC sowie als Gerätehütte zu. Die Feststellung, dass die beiden streitverfangenen baulichen Anlagen von der Beschwerdeführerin selbst erstellt worden sind, beruht auf ihren eigenen Angaben. Lediglich in Bezug auf die Zugänglichkeit der beiden Bauwerke wurde von der Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die beiden strittigen Kleingebäude nicht an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, wobei sie nicht grundsätzlich die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen in Streit gezogen hat, so den Umstand, dass die beiden baulichen Anlagen unmittelbar aneinander stehen und an deren Nordseite eine hohe undurchdringliche Hecke besteht, aber doch aus diesen Sachverhaltsfeststellungen eine andere Schlussfolgerung gezogen hat. Sie vermeint, dass die Hecke die freie Zugänglichkeit an der Nordseite nur erschwere, aber nicht unmöglich mache. Außerdem könnten die beiden Kleingebäude „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ als bauliche Einheit betrachtet werden, sodass die Zugänglichkeit von drei Seiten aus gegeben sei. Auf diese Argumente wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. Im Gegenstandsfall kann somit der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen, dies mit Ausnahme der Frage der Zugänglichkeit zu den beiden Kleingebäuden, als unstrittig betrachtet werden. Der Sachverhalt wird durch die aktenkundigen Lichtbilder schließlich auch eindrucksvoll unterstrichen. 4) In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die belangte Behörde völlig rechtskonform mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die Beseitigung der konsenslosen baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ und die entsprechende Herstellung des Bauplatzes von der Beschwerdeführerin verlangt hat. Die Rechtsmittelwerberin hat auf der von ihr für Zwecke der Errichtung und Betreibung einer Kleingartenanlage gepachteten Grundfläche selbst die beiden streitverfangenen Kleingebäude erstellt und ist Eigentümerin dieser beiden baulichen Anlagen, und zwar Superädifikatseigentümerin. So ergibt sich aus den Punkten 9. und 10. des aktenkundigen Pachtvertrages vom Jänner 2008, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Bauten für eine Kleingartenanlage zu errichten, dies verbunden mit der Verpflichtung, nach Beendigung des Bestandverhältnisses die Grundfläche wieder in den Urzustand – Ackerland – zurückzuführen, also die von ihr errichteten Bauten vom Pachtobjekt zu entfernen, woraus abzuleiten ist, dass die streitverfangenen Bauwerke nicht dauernd auf dem Pachtgrund belassen werden sollen, sodass die verfahrensgegenständlichen Kleingebäude unzweifelhaft als Superädifikate zu beurteilen sind (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 18.11.2014, Zahl 2012/05/0188, und vom 08.04.2014, Zahl 2012/05/0057).So ergibt sich aus den Punkten 9. und 10. des aktenkundigen Pachtvertrages vom Jänner 2008, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Bauten für eine Kleingartenanlage zu errichten, dies verbunden mit der Verpflichtung, nach Beendigung des Bestandverhältnisses die Grundfläche wieder in den Urzustand – Ackerland – zurückzuführen, also die von ihr errichteten Bauten vom Pachtobjekt zu entfernen, woraus abzuleiten ist, dass die streitverfangenen Bauwerke nicht dauernd auf dem Pachtgrund belassen werden sollen, sodass die verfahrensgegenständlichen Kleingebäude unzweifelhaft als Superädifikate zu beurteilen sind vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 18.11.2014, Zahl 2012/05/0188, und vom 08.04.2014, Zahl 2012/05/0057). Das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Bauwerken wurde von der Rechtsmittelwerberin auch gar nicht bestritten. Unstrittig besteht für die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude kein Baukonsens (mehr), ein solcher wäre aber notwendig. Letzterer Umstand wird von der Beschwerdeführerin zwar in Streit gezogen, dies mit mehreren Argumenten, welche aber nicht zutreffend sind, wie noch aufzuzeigen sein wird. Die beiden beschwerdegegenständlichen Bauwerke unterfallen der Begriffsbestimmung für „bauliche Anlagen“ im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011, zumal es sich bei ihnen um – kraftschlüssig – mit dem Erdboden verbundene Anlagen handelt, zu deren fachgerechten Herstellung – nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen – bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Die beiden beschwerdegegenständlichen Bauwerke unterfallen der Begriffsbestimmung für „bauliche Anlagen“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011, zumal es sich bei ihnen um – kraftschlüssig – mit dem Erdboden verbundene Anlagen handelt, zu deren fachgerechten Herstellung – nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen – bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Fallbezogen handelt es sich um (Klein-)Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011, sind die beiden beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen doch überdeckt sowie allseits umschlossen, können weiters von Menschen betreten werden und sind sie als „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ auch dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen. Fallbezogen handelt es sich um (Klein-)Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, sind die beiden beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen doch überdeckt sowie allseits umschlossen, können weiters von Menschen betreten werden und sind sie als „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ auch dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen. Demnach sind die beiden streitverfangenen Bauwerke nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 baubewilligungsbedürftig, zumal auch keine Ausnahme davon im Gegenstandsfall zutrifft.Demnach sind die beiden streitverfangenen Bauwerke nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 baubewilligungsbedürftig, zumal auch keine Ausnahme davon im Gegenstandsfall zutrifft. Auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung waren die beiden in Prüfung stehenden Kleingebäude bereits baugenehmigungspflichtig, wurde die verfahrensgegenständliche Kleingartenanlage doch nach der Aktenlage Ende der 90er Jahre erstellt, dies auf der Grundlage befristeter Baubewilligungen aus den Jahren 1996 sowie 1998, welche befristeten Baukonsense nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde mittlerweile längst abgelaufen sind. Schon nach den damaligen Regelungen der Tiroler Bauordnung 1989 sowie 1998 bedurfte die Errichtung der nunmehr strittigen Kleingebäude einer entsprechenden Baugenehmigung (vgl § 25 TBO 1989 und § 20 Abs 1 TBO 1998), Gegenteiliges hat auch die Rechtsmittelwerberin im durchgeführten Verfahren nicht behauptet.Schon nach den damaligen Regelungen der Tiroler Bauordnung 1989 sowie 1998 bedurfte die Errichtung der nunmehr strittigen Kleingebäude einer entsprechenden Baugenehmigung vergleiche Paragraph 25, TBO 1989 und Paragraph 20, Absatz eins, TBO 1998), Gegenteiliges hat auch die Rechtsmittelwerberin im durchgeführten Verfahren nicht behauptet. Ausgehend davon, dass die zwei beschwerdegegenständlichen Kleingebäude einer Baubewilligung bedürfen, eine solche aber nicht gegeben ist, wurden die bekämpften baupolizeilichen Aufträge - einerseits der Beseitigung der konsenslosen Bauwerke und - andererseits der entsprechenden Herstellung des Bauplatzes zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen war, zumal sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist. Nachdem im Gegenstandsfall die Superädifikatsberechtigte in Ansehung der beiden strittigen Bauwerke ohne weiteres festgestellt werden konnte, wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid auch rechtsrichtig auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützt. Nachdem im Gegenstandsfall die Superädifikatsberechtigte in Ansehung der beiden strittigen Bauwerke ohne weiteres festgestellt werden konnte, wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid auch rechtsrichtig auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützt. Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu folgenden Änderungen und Verbesserungen der angefochtenen Entscheidung veranlasst:
  5. a)Auch wenn die erteilten baupolizeilichen Aufträge grundsätzlich dem gesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof näher umschriebenen Bestimmtheitserfordernis entsprechen, da insbesondere die zu beseitigenden baulichen Anlagen klar sowie unverwechselbar mit - einerseits „WC-Häuschen“ und - andererseits durch Angabe der Abmessungen von 2,25 m x 1,76 m angesprochen wurden sowie die Lage der zu entfernenden Bauwerke in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt wurde, als das betroffene Grundstück **** KG Y angeführt wurde, sodass die Beschwerdeführerin auch gar nicht den Einwand erhoben hat, nicht zu wissen, welche baulichen Anlagen sie zu entfernen habe, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol dennoch zur Anschauung, dass mit einer Spruchverbesserung dem Bestimmtheitserfordernis an Leistungsbescheide – wie vorliegend einer gegeben ist – noch besser Rechnung getragen werden kann. So konnte durch die Erklärung zweier Lichtbilder über die zu entfernenden Kleingebäude zum Bestandteil der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine noch bessere Verdeutlichung der verfahrensbetroffenen baulichen Anlagen „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ bewirkt werden. Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
  6. b)Die Leistungsfrist wurde von der belangten Behörde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol keineswegs zu kurz für die aufgetragenen Leistungen bemessen, ist doch die Vornahme der angeordneten Beseitigung der beiden verfahrensgegenständlichen Kleingebäude sowie die aufgetragene Herstellung des Bauplatzes durch Verschließung allenfalls entstehender Löcher mit Hinterfüllungsmaterial innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen sicherlich zu bewerkstelligen, was auch der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Bausachverständige bestätigt hat, dies unter dem einleuchtenden Hinweis darauf, dass es sich gegenständlich um eher kleine Bauwerke ohne Fundamentierung handelt, sodass deren Beseitigung leicht zu bewerkstelligen ist und dies auch keinen größeren Zeitraum erfordert. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat die Rechtsmittelwerberin im Beschwerde-verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von sechs Wochen unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als sechs Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von sechs Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204), dies einschließlich der Herstellungsarbeiten in Bezug auf den Bauplatz.Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als sechs Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von sechs Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204), dies einschließlich der Herstellungsarbeiten in Bezug auf den Bauplatz. Angesichts der bevorstehenden Winterzeit und der dann jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 31.05.2018 festzusetzen, auch wenn eine sechswöchige Erfüllungsfrist als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um die Verpflichtete nicht zur (unbilligen) Vornahme der Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen. 5) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
  7. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die verfahrensgegenständlichen Bauwerke unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit
  8. g)TBO 2011 fallen, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die verfahrensgegenständlichen Bauwerke unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011 fallen, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Diesem Rechtsmittelvorbringen ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes entgegenzuhalten: Ein „WC-Häuschen“ kann schon deshalb nicht der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 unterstellt werden, da nach dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen mit dieser Bestimmung nur solche Kleingebäude privilegiert werden sollen, von denen keine Immissionen im nachbarschutzrelevanten Sinn ausgehen. Es kann nämlich dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, einerseits den Nachbarn einen gesetzlich näher bestimmten Immissionsschutz gewährt zu haben, dies in der vorliegend gegebenen Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“, andererseits die Errichtung von – wenn auch nur kleinen – Gebäuden, von denen (möglicherweise unzumutbare) Immissionen ausgehen, ohne jedwedes baurechtliches Verfahren zu ermöglichen, womit der gesetzlich garantierte Immissionsschutz in einem entscheidenden Bereich ausgehöhlt würde. Ein „WC-Häuschen“ kann schon deshalb nicht der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 unterstellt werden, da nach dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen mit dieser Bestimmung nur solche Kleingebäude privilegiert werden sollen, von denen keine Immissionen im nachbarschutzrelevanten Sinn ausgehen. Es kann nämlich dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, einerseits den Nachbarn einen gesetzlich näher bestimmten Immissionsschutz gewährt zu haben, dies in der vorliegend gegebenen Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“, andererseits die Errichtung von – wenn auch nur kleinen – Gebäuden, von denen (möglicherweise unzumutbare) Immissionen ausgehen, ohne jedwedes baurechtliches Verfahren zu ermöglichen, womit der gesetzlich garantierte Immissionsschutz in einem entscheidenden Bereich ausgehöhlt würde. In der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 sind dementsprechend auch nur Kleingebäude beispielhaft angeführt, von denen typischerweise keine Immissionen zu erwarten sind, wie Geräteschuppen und Holzschuppen (zur Lagerung von Brennholz), sodass mit dem Begriff „und dergleichen“ nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nur weitere vergleichbare Kleingebäude - ohne Immissionen - gemeint sein können.In der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 sind dementsprechend auch nur Kleingebäude beispielhaft angeführt, von denen typischerweise keine Immissionen zu erwarten sind, wie Geräteschuppen und Holzschuppen (zur Lagerung von Brennholz), sodass mit dem Begriff „und dergleichen“ nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nur weitere vergleichbare Kleingebäude - ohne Immissionen - gemeint sein können. Demgemäß geht das erkennende Gericht gegenständlich davon aus, dass das beschwerdegegenständliche „WC-Häuschen“ nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 subsumiert werden kann.Demgemäß geht das erkennende Gericht gegenständlich davon aus, dass das beschwerdegegenständliche „WC-Häuschen“ nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 subsumiert werden kann. Für beide verfahrensbetroffene Kleingebäude „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ fehlt weiters die von der gesetzlichen Ausnahmebestimmung geforderte Zugänglichkeit von außen an zumindest drei Seiten, dies vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus. Die beiden baulichen Anlagen wurden – wie bereits ausgeführt – so auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin positioniert, dass sie direkt aneinander stehen, wobei sie aber bautechnisch nicht zu einer untrennbaren Einheit verbunden worden sind. Dies hat nun zur Folge, dass die Zugänglichkeit zu den beiden Kleingebäuden jeweils auf der Seite nicht gegeben ist, wo sie an der anderen baulichen Anlage anstehen. Dies betrifft die Westseite des „WC-Häuschens“ sowie die Ostseite der „Gerätehütte“, wo eben zufolge des Umstandes des Zusammenstellens der beiden baulichen Anlagen eine Zugänglichkeit nicht gegeben ist. Beide Kleingebäude stehen weiters an der Nordseite an die dort befindliche Hecke an bzw ist die Nordseite der beiden baulichen Anlagen von der dortigen Hecke eingewachsen. Beim Lokalaugenschein am 30.08.2017 konnte festgestellt werden, dass die nordseitige Hecke jedenfalls die Höhe der beiden baulichen Anlagen erreicht, die Hecke sehr dicht und undurchdringlich ist, sodass eine Zugänglichkeit zu den beiden Kleingebäuden von der Nordseite her wegen der Hecke nicht möglich ist. Dieser Umstand lässt sich auch sehr gut aus den aktenkundigen Lichtbildern nachvollziehen. Damit ist aber bezüglich beider Kleingebäude eine Zugänglichkeit jeweils nur von zwei Seiten gegeben, sodass die zwei verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen dem Tatbestand des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 nicht unterstellt werden können.Damit ist aber bezüglich beider Kleingebäude eine Zugänglichkeit jeweils nur von zwei Seiten gegeben, sodass die zwei verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen dem Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 nicht unterstellt werden können. Wenn die Rechtsmittelwerberin im gegebenen Zusammenhang vermeint, die an der Nordseite der beiden baulichen Anlagen befindliche Hecke mache die Zugänglichkeit nicht unmöglich, sondern erschwere diese nur, da die Hecke jederzeit zurückgeschnitten oder gar gänzlich entfernt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Verwaltungsgericht die hier vorzunehmende Rechtsmittelentscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachlage auszurichten hat (vgl dazu beispielhaft die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.03.2017, Zahl Ro 2015/03/0036, und vom 18.05.2016, Zahl Ra 2016/11/0072).Wenn die Rechtsmittelwerberin im gegebenen Zusammenhang vermeint, die an der Nordseite der beiden baulichen Anlagen befindliche Hecke mache die Zugänglichkeit nicht unmöglich, sondern erschwere diese nur, da die Hecke jederzeit zurückgeschnitten oder gar gänzlich entfernt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Verwaltungsgericht die hier vorzunehmende Rechtsmittelentscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachlage auszurichten hat vergleiche dazu beispielhaft die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.03.2017, Zahl Ro 2015/03/0036, und vom 18.05.2016, Zahl Ra 2016/11/0072). Nachdem die aktuell gegebene Hecke eine Zugänglichkeit zu den beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäuden an den jeweiligen Nordseiten unmöglich macht, musste die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 verneint werden. Nachdem die aktuell gegebene Hecke eine Zugänglichkeit zu den beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäuden an den jeweiligen Nordseiten unmöglich macht, musste die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 verneint werden. Aufgrund der Maßgeblichkeit der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts gegebenen Sachlage mag daher dahinstehen, ob die Hecke auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin oder der ihres Nachbarn steht und ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr aus dem abgeschlossenen Pachtverhältnis zustehenden Berechtigungen überhaupt möglich wäre, die in Rede stehende Hecke gänzlich zu entfernen oder zurückzuschneiden, wobei angesichts des beim Lokalaugenschein vorgefundenen Zustandes der Hecke es gegenständlich mit einem „leichten“ Zurückschneiden – wie von der Rechtsmittelwerberin vorgebracht – gar nicht getan sein wird, um die Zugänglichkeit zu den beiden Kleingebäuden von der Nordseite her herzustellen. Dass mit der Möglichkeit der gänzlichen Entfernung der Hecke die (doch) gegebene Zugänglichkeit zu den beiden strittigen Kleingebäuden nicht argumentiert werden kann, zeigt sich schon darin, dass dieses Argument dann auch bei einer Betonwand verwendet werden könnte, die eine Zugänglichkeit zu einer Seite eines Gebäudes verhindert, da ja auch eine Betonwand entfernt werden kann. Mit der diesbezüglichen Argumentation ist für die Beschwerdeführerin also nichts zu gewinnen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die gesetzlich verlangte Zugänglichkeit von drei Seiten sei durchaus gegeben, betrachte man „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ als bauliche Einheit, ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude feststellungsgemäß nur aneinander stehend aufgestellt wurden, ohne bautechnisch zwischen den beiden baulichen Anlagen so eine Verbindung herzustellen, dass sie als einheitliches Bauwerk betrachtet werden müssten. So hat der verfahrensbeteiligte Bausachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung am 25.09.2017 sehr einleuchtend dargelegt, dass die beiden strittigen baulichen Anlagen zwar aneinander stehen, aber nicht miteinander verbunden worden sind, sodass eine der beiden baulichen Anlagen durchaus entfernt werden könnte, ohne die andere in Mitleidenschaft zu ziehen. Dementsprechend können die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude ohne weiteres ein getrenntes Schicksal erleiden, können sie doch getrennt voneinander entfernt werden, sodass entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht von einem einheitlichen Bauwerk ausgegangen werden kann (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 15.12.2016, Zahl 2013/06/0093, und vom 29.04.2015, Zahl 2013/05/0025). Dementsprechend können die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude ohne weiteres ein getrenntes Schicksal erleiden, können sie doch getrennt voneinander entfernt werden, sodass entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht von einem einheitlichen Bauwerk ausgegangen werden kann vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 15.12.2016, Zahl 2013/06/0093, und vom 29.04.2015, Zahl 2013/05/0025). Die entsprechenden Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen sind im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Davon abgesehen ist hier noch festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 selbst dann zu verneinen wäre, folgte man der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei gegenständlich ein einheitliches Bauwerk anzunehmen, da diesfalls die bauliche Einheit einen „WC-Raum“ enthielte, welcher zur Nichtanwendbarkeit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung für das Gesamtbauwerk führte, dies aus den zuvor dargelegten Begründungserwägungen, dass die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 nur solche Kleingebäude privilegiert, von denen keine Immissionen im nachbarschutzrelevanten Sinn ausgehen.Davon abgesehen ist hier noch festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 selbst dann zu verneinen wäre, folgte man der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei gegenständlich ein einheitliches Bauwerk anzunehmen, da diesfalls die bauliche Einheit einen „WC-Raum“ enthielte, welcher zur Nichtanwendbarkeit der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung für das Gesamtbauwerk führte, dies aus den zuvor dargelegten Begründungserwägungen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 nur solche Kleingebäude privilegiert, von denen keine Immissionen im nachbarschutzrelevanten Sinn ausgehen.
  9. b)In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die beiden streitverfangenen Kleingebäude über kein eigenes Fundament verfügten, daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden seien, weshalb deren Qualifikation als bauliche Anlage überhaupt fraglich sei. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der verfahrensbeteiligte Sachverständige aufgrund der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein bestätigt hat, dass die beiden verfahrensbetroffenen Bauwerke keine Fundamentierung haben, sondern auf grobem Kies, sogenanntem Frostkoffer, aufgelagert und teilweise auf Waschbetonplatten, welche selbst auf einer Kiesschüttung verlegt wurden, aufgesetzt worden sind. Dem steht nun aber nicht die Qualifikation der beiden streitverfangenen Bauwerke als bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 entgegen, und zwar aus folgenden Gründen:Dem steht nun aber nicht die Qualifikation der beiden streitverfangenen Bauwerke als bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 entgegen, und zwar aus folgenden Gründen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2007, Zahl 2006/05/0115, und vom 29.06.2000, Zahl 2000/06/0043).So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2007, Zahl 2006/05/0115, und vom 29.06.2000, Zahl 2000/06/0043). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist in dem in Prüfung stehenden Fall für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass es in Ansehung der beiden verfahrensgegenständlichen Kleingebäude „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ auf die konkrete Verankerung mit dem Boden nicht ankommt, sondern darauf, wie bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung der beiden Bauwerke die Verankerung vorgenommen hätte werden müssen, damit die beiden baulichen Anlagen den am Aufstellungsort erwartbaren Anforderungen und Belastungen durch Wind und Schnee standhalten können. In diesem Zusammenhang hat nunmehr der vom Gericht beigezogene Sachverständige lebensnah und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine fachgerechte Herstellung der beiden Kleingebäude es erfordert hätte, diese entsprechend zu fundamentieren, um den bautechnischen Erfordernissen der „Standsicherheit“ sowie „Nutzungssicherheit bzw Gebrauchstauglichkeit“ zu entsprechen. Der Sachverständige wies dabei darauf hin, dass beim Lokalaugenschein schon Setzungsschäden bei den Bauwerken wegen der fehlenden Fundamentierung festgestellt werden konnten. Der Sachverständige bezweifelte auch die ausreichende Standsicherheit des „WC-Häuschens“ gegen Windangriffe und legte bezüglich der aus Holz bestehenden „Gerätehütte“ dar, dass die Holzbauteile gegen ständige Erdfeuchte nicht widerstandsfähig genug gesichert wurden, das Bauwerk über längere Zeit gesehen also Schaden nehmen wird, zumal die Holzbauteile zu „faulen“ beginnen. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur nicht gegebenen Fundamentierung der beiden Bauwerke sind folglich nicht geeignet, der Einordnung der beiden Kleingebäude unter die baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 die Grundlage zu entziehen.Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur nicht gegebenen Fundamentierung der beiden Bauwerke sind folglich nicht geeignet, der Einordnung der beiden Kleingebäude unter die baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 die Grundlage zu entziehen. Gleiches gilt für die Darlegungen der Beschwerdeführerin, bei den beiden verfahrensgegenständlichen Bauwerken handle es sich um handelsübliche, vorgefertigte Hütten, wie sie als solche in jedem Baumarkt erstanden werden könnten, wobei solche Hütten ohne spezifische bautechnische Kenntnisse auch von einem Laien innerhalb kürzester Zeit aufgestellt werden könnten. Auch diesbezüglich ist die Rechtsmittelwerberin auf die vorhin aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist, sodass maßgebend ist, ob bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 29.06.2000, Zahl 2000/06/0043). Weiters ist die Judikatur des Höchstgerichts hier zu berücksichtigen, dass es einerseits bei der Beurteilung der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung eines Bauwerkes nicht darauf ankommt, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile aufzuwenden sind und andererseits für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.09.2015, Zahl 2013/06/0251, und vom 17.04.2012, Zahl 2009/05/0063). Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die beiden strittigen Kleingebäude „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ als bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu bewerten, weil zu ihrer fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig sind und diese zur Gewährleistung der erforderlichen Standsicherheit sowie zum Schutz vor einer Beschädigung durch die ständige Erdfeuchte jedenfalls einer ausreichenden Verankerung und Verbindung mit dem Boden bedürften.Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die beiden strittigen Kleingebäude „WC-Häuschen“ sowie „Gerätehütte“ als bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu bewerten, weil zu ihrer fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig sind und diese zur Gewährleistung der erforderlichen Standsicherheit sowie zum Schutz vor einer Beschädigung durch die ständige Erdfeuchte jedenfalls einer ausreichenden Verankerung und Verbindung mit dem Boden bedürften. Damit unterliegen die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011.
  10. c)Wenn die Beschwerdeführerin schließlich in ihrem Rechtsmittelschriftsatz die Auffassung vertreten hat, dass der rechtmäßige Bestand der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung – im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit
  11. g)TBO 2011 – gedeckt sei, ist zu bemerken, dass mit der ins Treffen geführten Flächenwidmung allein noch nicht dargetan ist, dass auch der erforderliche Baukonsens für die strittigen Kleingebäude besteht, zumal die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 – wie bereits aufgezeigt – im Gegenstandsfall nicht gegeben ist.Wenn die Beschwerdeführerin schließlich in ihrem Rechtsmittelschriftsatz die Auffassung vertreten hat, dass der rechtmäßige Bestand der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung – im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011 – gedeckt sei, ist zu bemerken, dass mit der ins Treffen geführten Flächenwidmung allein noch nicht dargetan ist, dass auch der erforderliche Baukonsens für die strittigen Kleingebäude besteht, zumal die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 – wie bereits aufgezeigt – im Gegenstandsfall nicht gegeben ist.
  12. d)Insoweit die Beschwerdeführerin gerügt hat, dass von der belangten Behörde entscheidungsmaßgebliche Feststellungen insbesondere zur Höhe sowie zur Zugänglichkeit der streitverfangenen Kleingebäude unterlassen worden seien, weshalb die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 vorliegend nicht beurteilt werden könnte, ist klarzustellen, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht die diesbezüglich fehlenden Erhebungen nachgeholt worden sind, sodass zweifelsfrei die Beurteilung vorgenommen werden kann, ob die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude dem angeführten Tatbestand unterstellt werden können.Insoweit die Beschwerdeführerin gerügt hat, dass von der belangten Behörde entscheidungsmaßgebliche Feststellungen insbesondere zur Höhe sowie zur Zugänglichkeit der streitverfangenen Kleingebäude unterlassen worden seien, weshalb die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 vorliegend nicht beurteilt werden könnte, ist klarzustellen, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht die diesbezüglich fehlenden Erhebungen nachgeholt worden sind, sodass zweifelsfrei die Beurteilung vorgenommen werden kann, ob die beiden verfahrensbetroffenen Kleingebäude dem angeführten Tatbestand unterstellt werden können. Ein unzureichend festgestellter Sachverhalt ist demnach nicht (mehr) gegeben, sodass auch dieses Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet ist, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen.
  13. e)Die Rechtsmittelwerberin moniert noch, dass ihr Recht auf Parteiengehör vorliegend von der belangten Behörde verletzt worden sei, da ihr die Ergebnisse der Erhebungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und sie auch keine Möglichkeit erhalten habe, hierzu Stellung zu nehmen bzw sich dazu zu äußern. Dieser Vorwurf ist nicht ganz berechtigt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 wurde nämlich die Beschwerdeführerin mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert, dies verbunden mit der Aufforderung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, worauf die Rechtsmittelwerberin mit der Einbringung ihrer Beschwerde vom 11.02.2016 reagierte. Dieses Rechtsmittel wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 unter Spruchpunkt II. als unzulässig zurückgewiesen, da der Erledigung vom 11.01.2016 die Bescheidqualität fehle.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 wurde nämlich die Beschwerdeführerin mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert, dies verbunden mit der Aufforderung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, worauf die Rechtsmittelwerberin mit der Einbringung ihrer Beschwerde vom 11.02.2016 reagierte. Dieses Rechtsmittel wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 unter Spruchpunkt römisch zwei. als unzulässig zurückgewiesen, da der Erledigung vom 11.01.2016 die Bescheidqualität fehle. Insofern hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, vor Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides auf die Ermittlungsergebnisse einzugehen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Davon abgesehen wäre ein allenfalls diesbezüglich gegebener Verfahrensmangel der belangten Behörde durch das nunmehr durchgeführte Rechtsmittelverfahren mit einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls als saniert anzusehen. 6) Zu den Beweisanträgen wird festgehalten, dass der begehrte Lokalaugenschein sowie die gewünschte Zeugeneinvernahme durchgeführt worden sind. Ebenso wurde für den gegenständlichen Fall ein bautechnisches Gutachten eingeholt und die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. An den von der Rechtsmittelwerberin angegebenen Grundbuchsverhältnissen sowie an der Lage der verfahrensbetroffenen Kleingebäude im ausgewiesenen „Wohngebiet“ gemäß dem geltenden Flächenwidmungsplan bestehen keinerlei Zweifel, sodass diesbezüglich weitergehende Erhebungen unterbleiben konnten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten. Im Übrigen ist im Gegenstandsfall von einer Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage und Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 auszugehen (siehe dazu etwa die beiden Beschlüsse des VwGH vom 04.08.2015, Zahl Ra 2015/06/0062, und vom 29.07.2015, Zahl Ra 2015/07/0095). Insgesamt ist daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.1414.8

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