RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/0810-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017 zu Zl ****, betreffend Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
- Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017 zu Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetzes für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: Euro 84,24 als monatliche Unterstützung für die Miete vom 01.04.2017 bis 28.02.2018, eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 76,00 für den Monat Juni 2017, September 2017 und Dezember 2017, sowie für die Dauer 01.04.2017 bis 28.02.2018 Krankenhilfe in Form von Übernahme allfälliger Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung betrug somit Euro 84,
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt: Um der Gefahr der Verelendiglichung und Obdachlosigkeit vorzubeugen werde ersucht, die Zuteilungsauszahlung an den Vermieter wie bisher komplikationslos von Euro 435,00 auf dessen Konto zuzuweisen, wobei er selber die Betriebskosten in der Höhe von Euro 72,00 weiter tragen werde. Es habe sich bezüglich der Höhe der Miete keine Änderung ergeben. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu **** und dem des Landesverwaltungsgericht Tirols zu Zl ****. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung und Fortführung der Unterstützung wie bisher gehandhabt. Er gab an, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfs zu benötigen. Der Beschwerdeführer ist in Pension und bezieht eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Diesbezüglich wurde ein Nachweis vorgelegt, der vom Jänner 2017 stammt. Der Beschwerdeführer erhält eine Leistung von Euro 394,31 zuzüglich der Ausgleichszulage von Euro 495,53 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von Euro 45,38, sodass ein monatlicher Anweisungsbetrag von Euro 844,46 besteht. Im Bewertungsbogen der Bezirkshauptmannschaft Y ist festgehalten, dass als Richtsatz für alleinstehende Volljährige, und als solcher ist AA zu bezeichnen, ein Betrag von Euro 633,35 zusteht, als Zuschläge wurde die Miete von Euro 436,04 berechnet, sodass man die Summe von Euro 1.069,39 errechnete. Zieht man die Pension (mal 14 dividiert durch 12 ergibt Euro 985,15) ab, so ergibt sich ein Mindestsicherungsbetrag von Euro 84,
- III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz LGBL NR 99/2010 in der geltenden Fassung:Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz LGBL NR 99 aus 2010, in der geltenden Fassung: Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren. … § 2 Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2)Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(3)Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4)Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt. … § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.; §6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. … § 9Paragraph 9 Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro. … IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Berechnungsmethode ist korrekt erfolgt. Es haben sich hiefür keine Bewertungswidersprüche ergeben. Der Richtsatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz wie er in § 9 ausgeführt ist, beträgt Euro 744,01, der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 Euro 1,
- Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2017 beträgt sohin Euro 844,
- Gemäß § 5 TMSG ist der Beschwerdeführer als volljähriger Alleinstehender iSd § 5 Abs 2 lit a einzustufen. Somit gebühren ihm 75% von Hundert des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG somit ein errechneter Betrag von Euro 633,
- Als Zuschlag wird, wie bereits oben ausgeführt, die Miete von € 436,04 einbezogen. Vom Gesamtbetrag von € 1069,39 muss nunmehr das Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 985,15 abgezogen werden und es verbleibt ein Betrag von € 84,24.Die Berechnungsmethode ist korrekt erfolgt. Es haben sich hiefür keine Bewertungswidersprüche ergeben. Der Richtsatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz wie er in Paragraph 9, ausgeführt ist, beträgt Euro 744,01, der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 Euro 1,
- Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2017 beträgt sohin Euro 844,
- Gemäß Paragraph 5, TMSG ist der Beschwerdeführer als volljähriger Alleinstehender iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, einzustufen. Somit gebühren ihm 75% von Hundert des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG somit ein errechneter Betrag von Euro 633,
- Als Zuschlag wird, wie bereits oben ausgeführt, die Miete von € 436,04 einbezogen. Vom Gesamtbetrag von € 1069,39 muss nunmehr das Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 985,15 abgezogen werden und es verbleibt ein Betrag von € 84,
- Insgesamt ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht keine Fehlberechnung durch die Erstinstanz feststellen konnte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass er in früheren Zeiten die gesamte Miete ersetzt erhalten bekommen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass sich derzeit für diese Handhabung keine gesetzliche Grundlage findet. Es wird auf § 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sowie auf §§ 6 und 9 verwiesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht keine Fehlberechnung durch die Erstinstanz feststellen konnte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass er in früheren Zeiten die gesamte Miete ersetzt erhalten bekommen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass sich derzeit für diese Handhabung keine gesetzliche Grundlage findet. Es wird auf Paragraph 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sowie auf Paragraphen 6 und 9 verwiesen. Die Mindestsicherung bezweckt, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des, vom Gesetzgeber definierten Bedarfs, dienen sollen. Dass diese Gelder, die dem einzelnen ausbezahlt werden, nicht sehr hoch sind, ergibt sich einerseits daraus, dass diese vom Steuerzahler getragen werden und andererseits, dass es eine hohe Anzahl von Mindestsicherungsbeziehern gibt, denen geholfen werden muss. Allerdings sind für all diese Leistungen die gesetzlichen Vorgaben zu 100 % zu beachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde vor Erlassung dieses Bescheides die Miete des Beschwerdeführers übernommen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0810.1