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{'item': 'LVwG-2017/22/1728-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1728-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Nachbarn BB, Adresse 1, X, v.d. Rechtsanwälte Mag. CC/Mag. DD, Adresse 2, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.6.2017, Zl. **** betreffend den Antrag des AA, Adresse 3, V, auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken nach § 36 TBO 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Nachbarn BB, Adresse 1, römisch zehn, v.d. Rechtsanwälte Mag. CC/Mag. DD, Adresse 2, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.6.2017, Zl. **** betreffend den Antrag des AA, Adresse 3, römisch fünf, auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken nach Paragraph 36, TBO 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Herr BB, Adresse 1, X, hat als Eigentümer der Gp. **2 KG Y folgenden Maßnahmen auf diesem Grundstück zu dulden:„Herr BB, Adresse 1, römisch zehn, hat als Eigentümer der Gp. **2 KG Y folgenden Maßnahmen auf diesem Grundstück zu dulden:

  1. a)Das Betreten und Befahren eines ca. 1,50 m bis 3,50 m breiten Streifens (gesamte Fremdgrundinanspruchnahme von 73,31 m²) laut dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden „Aushubplan Böschung 60° bzw. 45°“ der Fa. EE Bau GmbH vom 4.9.2017 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol Parie A 14.9.2017, Parien B bis D 2.11.2017), zur Ausführung bzw. Umsetzung der im Folgenden unter Punkt b bis h beschriebenen Maßnahmen.
  2. b)Die Errichtung eines Bauzaunes in Holzbauweise in 50 cm Entfernung zur Böschungskante, mit einer Höhe von ca. 1,0 m und einer Breite von 0,12 m, bestehend aus in den Boden eingeschlagenen Zaunsäulen und waagrecht aufgenagelten Brettern, laut dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden „Aushubplan Böschung 60° bzw. 45°“ der Fa. EE Bau GmbH vom 4.9.2017 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol Parie A 14.9.2017, Parien B bis D 2.11.2017).
  3. c)Abtragen der Humusschicht und Herstellen einer freien Böschung (inkl. Arbeitsraum von 0,60
  4. m)in einem Winkel von 60 bzw. 45 Grad, laut dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden „Aushubplan Böschung 60° bzw. 45°“ der Fa. EE Bau GmbH vom 4.9.2017 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol Parie A 14.9.2017, Parien B bis D 2.11.2017).
  5. d)Das Abdecken der Baugrubenböschungen zum Schutz vor Regen, mittels im Stoßbereich um 50 cm überlappenden Planen, welche an der Böschungskante über Kanthölzer gestülpt und mittels Schrauben am Bauzaun befestigt werden.
  6. e)Die Entfernung der unter Punkt 4 genannten Planen samt Befestigungsmaterial sowie Demontage des unter Punkt 2 genannten Bauzaunes bis spätestens nach Ende des beantragten Zeitraumes d.i. 5 Monate nach Baubeginn.
  7. f)Das lagenweise Hinterfüllen der Baugrube bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes mittels beim Aushub vorgefundenen Materials samt den notwendigen Einsatz von Rüttel- bzw. Vibrationsmaschinen zum Schutz vor Setzungen nach Bauführung.
  8. g)Aufbringen einer Humusschicht in jener Mächtigkeit, wie sie beim Aushub vorgefunden wird, jedoch mit einer Stärke von mindestens 10 cm, samt den notwendigen Rekultivierungsmaßnahmen mittels Einsaat mit einem der Höhenlage entsprechenden Qualitätssaatgut (Dauerwiesenmischung der Kat. D für raue Lagen und laut Mengenvorgabe pro m² laut Hersteller).
  9. h)Die Überschwenkung einer Teilfläche der Gp. **2, KG Y im Ausmaß von 568,53 m², durch den Ausleger eines Baukranes ohne Last, laut dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes „Baukran“ der Fa. EE Bau GmbH vom 04.09.2017 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol Parie A 14.9.2017, Parien B bis D 2.11.2017),
  10. i)Die oben angeführten Maßnahmen zur Grundinanspruchnahme sind vom Eigentümer der Gp. **2 KG Y für einen Zeitraum von 5 Monaten ab Baubeginn zu dulden.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, näher angeführte Arbeiten auf seinem Grundstück gemäß § 36 TBO 2011 zu dulden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, näher angeführte Arbeiten auf seinem Grundstück gemäß Paragraph 36, TBO 2011 zu dulden. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Nachbar BB rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte darin zusammenfassend vor, die beantragte Fremdgrundbenützung erweise sich als unzulässig. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.8.2017 wurde der Antragsteller AA aufgefordert, seinen Antrag entsprechend dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. FF vom 10.8.2017 zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller fristgerecht nach und ergänzte seinen Antrag mit Eingabe vom 12.9.2017 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 14.9.2017, diese Unterlagen tragen die zusätzliche Bezeichnung Parie A, drei gleichlautende Parien zum „Aushubplan Böschung 60° bzw. 45°“ und Plan „Baukran“ der Fa. EE Bau GmbH vom 4.9.2017 wurden per 2.11.2017 nachgereicht und tragen die zusätzliche Bezeichnung Parien B bis D. Die Parien B bis D sind den Ausfertigungen dieser Entscheidung für den Beschwerdeführer, die belangte Gemeinde und den Antragsteller beigefügt). Diesem Nachtrag waren 7 Beilagen angeschlossen, die ebenfalls den Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.9.2017 tragen. In seinem Gutachten vom 20.9.2017 kommt der hochbautechnischen Sachverständige Ing. FF zusammenfassend zu folgender Beurteilung: „Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass von Herrn AA in seinem Nachtrag bezüglich Fremdgrundbenützung, auf meine im Gutachten vom 10.08.2017 aufgeworfenen Punkte entsprechend eingegangen wurde und die notwendigen Ergänzungen bzw. Konkretisierungen vorgenommen wurden. Dies begründet sich insbesondere darauf, dass im Nachtrag entsprechende Ergänzungen in Bezug auf die geplante Errichtung eines Bauzauns an der Böschungsoberkannte, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der berührten Teile der Gp. **2, Schutz der Baugrubenböschungen vor Erosion, Entwässerung der Baugrubensohle sowie Beantragung zum Überschwenken von Fremdgrund vorgenommen wurden. Darüber hinaus erfolgte eine entsprechende nähere Variantenprüfung inkl. Kostenschätzung und eine Gegenüberstellung auf die Gesamtbaukosten, wie ebenfalls in meinem Gutachten gefordert. Die im Nachtrag bezüglich Fremdgrundbenützung zu den vorgenannten Punkten getätigten Aussagen erscheinen aus meiner Sicht als plausibel und nachvollziehbar, wobei die beantragten Maßnahmen unter Berücksichtigung der dargelegten Varianten auch aus meiner Sicht, zur Realisierung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2016, genehmigten Vorhabens – Abbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sowie Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes an derselben Stelle auf Grundstück Nr. **1, KG Y - als unbedingt erforderlich zu erachten sind.“ Im Anschluss an diese Gutachtenserstellung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein an Ort und Stelle vorgenommen. Der diesbezüglichen Ladung der Verfahrensparteien wurde dieses Gutachten angeschlossen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde das zitierte Gutachten vom hochbautechnischen Sachverständige erörtert. Es wurden im Anschluss daran keine weiteren Fragen an den Sachverständige gestellt. Nach der mündlichen Verhandlung wurde der hochbautechnische Sachverständige seitens der erkennenden Gerichts ersucht, eine zusammenfassende Beschreibung der vom Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Einreichunterlagen zu duldenden Maßnahmen zu erfassen. Dies erfolge mit Stellungnahme vom 30.10.2017. Das Ergebnis dieser Zusammenfassung findet sich nunmehr im Spruch der gegenständlichen Entscheidung. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/26 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/26 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
  1. a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
  2. b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist zur Rechtsnatur eines Bescheides nach § 36 TBO 2011 auszuführen, dass es sich hiebei um einen Leistungsbescheid (zur Unterscheidung zwischen Rechtsgestaltungs- und Leistungsbescheid siehe grundlegend Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 56 Rz 66, 67 (Stand 1.1.2014, rdb.at), namentlich einen Duldungsbescheid handelt. Dieser darf zwar nur auf Antrag des Bauherrn erlassen werden, richtet sich jedoch an die von der Fremdgrundbenützung betroffenen Nachbarn. Die Aufgabe der Baubehörde erschöpft sich daher (nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens) in der Aufzählung jener Arbeiten, die der Nachbar zu dulden hat (vgl. im Einzelnen Triendl, Praktische Aspekte der baurechtlichen Fremdgrundbenützung anhand des § 36 tir BauO 2011, Baurechtliche Blätter 19, 31–40
(2016). Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid entsprechend dieser Rechtsansicht namentlich genannte Maßnahmen richtig als Duldungsverpflichtung des betroffenen Nachbarn formuliert.Zunächst ist zur Rechtsnatur eines Bescheides nach Paragraph 36, TBO 2011 auszuführen, dass es sich hiebei um einen Leistungsbescheid (zur Unterscheidung zwischen Rechtsgestaltungs- und Leistungsbescheid siehe grundlegend Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 56, Rz 66, 67 (Stand 1.1.2014, rdb.at), namentlich einen Duldungsbescheid handelt. Dieser darf zwar nur auf Antrag des Bauherrn erlassen werden, richtet sich jedoch an die von der Fremdgrundbenützung betroffenen Nachbarn. Die Aufgabe der Baubehörde erschöpft sich daher (nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens) in der Aufzählung jener Arbeiten, die der Nachbar zu dulden hat vergleiche im Einzelnen Triendl, Praktische Aspekte der baurechtlichen Fremdgrundbenützung anhand des Paragraph 36, tir BauO 2011, Baurechtliche Blätter 19, 31–40
(2016). Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid entsprechend dieser Rechtsansicht namentlich genannte Maßnahmen richtig als Duldungsverpflichtung des betroffenen Nachbarn formuliert. Die Duldungsverpflichtung des Nachbarn erstreckt sich nur innerhalb des durch das Projekt abgesteckten Rahmens. Der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten vom 20.9.2017 in Zusammenschau mit seinen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung zusammenfassend zum Ergebnis, dass die nunmehr vorgeschriebenen Arbeiten auf Nachbargrund, entsprechend den Projektkonkretisierungen vom 12.9.2017 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 14.9.2017 bzw. 2.11.2017) jedenfalls erforderlich und im Hinblick auf die durchgeführte Alternativprüfung sowie Interessensabwägung notwendig sind. Die Arbeiten können auf andere Weise nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden und ergibt sich bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Vorteile aus der Benützung des Nachbargrundstückes nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Gegen die nunmehr erfolgte konkretisierte Fremdgrundinanspruchnahme wurden auch vom Nachbarn Eberharter bei der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen (mehr) erhoben. Zusammenfassend hat sich sohin nach Durchführung weiterer Ermittlungen ergeben, dass die nunmehr beantragte Fremdgrundinanspruchnahme den gesetzlichen Vorgaben des § 36 TBO 2011 entspricht. Dabei waren die entsprechenden Antragsergänzungen in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheidenZusammenfassend hat sich sohin nach Durchführung weiterer Ermittlungen ergeben, dass die nunmehr beantragte Fremdgrundinanspruchnahme den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 36, TBO 2011 entspricht. Dabei waren die entsprechenden Antragsergänzungen in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1728.13

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