RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/24/2309-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 42Abs.
2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 18.11.2014 verstorbenen Herrn CC in der Zeit zwischen dem 18. und dem 23. November 2014 von Y nach W überführt hat,
Paragraph 42, Absatz 2, des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.
- ZI. ****: Sie, Herr Mag. AA, haben es als Verwaltungsrat und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 26.11.2014 verstorbenen Herrn DD in der Zeit zwischen dem
- November und dem
- Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
§ 42Abs.
2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.Sie, Herr Mag. AA, haben es als Verwaltungsrat und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 26.11.2014 verstorbenen Herrn DD in der Zeit zwischen dem 26. November und dem 02. Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
Paragraph 42, Absatz 2, des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.
- ZI. ****: Sie, Herr Mag. AA, haben es als Verwaltungsrat und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam der am 02.12.2014 verstorbenen Frau EE in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
§ 42Abs.
2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam der am 02.12.2014 verstorbenen Frau EE in der Zeit zwischen dem 02. und dem 03. Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
Paragraph 42, Absatz 2, des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.
- ZI. ****: Sie, Herr Mag. AA, haben es als Verwaltungsrat und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam der am 07.12.2014 verstorbenen Frau FF in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
§ 42Abs.
2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam der am 07.12.2014 verstorbenen Frau FF in der Zeit zwischen dem 07. und dem 08. Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
Paragraph 42, Absatz 2, des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.
- ZI. ll-****: Sie, Herr Mag. AA, haben es als Verwaltungsrat und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 08.12.2014 verstorbenen Herrn GG in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
§ 42Abs.
2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 08.12.2014 verstorbenen Herrn GG in der Zeit zwischen dem 08. und dem 10. Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
Paragraph 42, Absatz 2, des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.
- ZI. ****: Sie, Herr Mag. AA, haben es als Verwaltungsrat und somit als satzungsgemä z:ur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 09.12.2014 verstorbenen Herrn JJ in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
§ 42Abs.
2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen.Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB, welche im folgend angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG war, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, den Leichnam des am 09.12.2014 verstorbenen Herrn JJ in der Zeit zwischen dem 09. und dem 10. Dezember 2014 von Y nach W überführt hat,
Paragraph 42, Absatz 2, des Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlichen Leichenpass zu verfügen. Sie haben dadurch als Verwaltungsrat der Bestattungsanstalt BB und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB & CoKG folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zu
- bis
- jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 2 iVm § 50 Gemeindesanitätsdienstgesetz (GSDG) iVm § 9 Abs. 1 VStGZu
- bis
- jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Gemeindesanitätsdienstgesetz (GSDG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 1.: 70,00 4 Tagen und 11 Stunden § 50 GSDGParagraph 50, GSDG 2.: 70,00 4 Tagen und 11 Stunden § 50 GSDGParagraph 50, GSDG 3.: 70,00 4 Tagen und 11 Stunden § 50 GSDGParagraph 50, GSDG 4.: 70,00 4 Tagen und 11 Stunden § 50 GSDGParagraph 50, GSDG 5.: 70,00 4 Tagen und 11 Stunden § 50 GSDGParagraph 50, GSDG 6.: 70,00 4 Tagen und 11 Stunden § 50 GSDGParagraph 50, GSDG gesamt sohin von Euro 420,00 gesamt sohin von 26 Tagen und 18 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 42,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 462,00 Euro“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt wie folgt aus: „Gegen das Straferkenntnis ZI. ****, ****, ****, ****, ****, ****, der Bürgermeisterin von Y vom
- 2017, zugestellt am
- 2017, erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. die entscheidungsrelevante Frage, ob die bloß auf den Tatbestand eines Grenzübertritts innerhalb des EWR - ohne sonstige sachliche Begründung - abstellende Bestimmung des Tiroler Sanitätsdienstgesetzes, wonach die Überführung von Leichen genehmigungspflichtig und gebührenpflichtig wäre, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Weiters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVerwG Tirol unter Ladung des Zeugen Dr. KK, Stadtphysikus der Stadt Y, p.A. Adresse 3 in Y (Gesundheitsamt) durchzuführen, sofern die Verfahren nicht eingestellt werden. Begründung
- Die Taten sind verjährt. Nach der Verjährung ist der Austausch wesentlicher Merkmale wie Täter, Tat, Tatzeit etc. nicht möglich. Die Behörde hat anfangs die Tatbegehung durch die Bestattung BB KG Y (vormals Bestattungsanstalt BB & CoKG), Adresse 2 in Y angenommen und erst mit dem gegenständlichen Straferkenntnis die Tatbegehung durch die Bestattungsanstalt BB mit Sitz in V behauptet.
- Die Taten sind verjährt. Nach der Verjährung ist der Austausch wesentlicher Merkmale wie Täter, Tat, Tatzeit etc. nicht möglich. Die Behörde hat anfangs die Tatbegehung durch die Bestattung BB KG Y (vormals Bestattungsanstalt BB & CoKG), Adresse 2 in Y angenommen und erst mit dem gegenständlichen Straferkenntnis die Tatbegehung durch die Bestattungsanstalt BB mit Sitz in römisch fünf behauptet.
- Die Tatzeiten sind überhaupt unbestimmt, wom it die ganze Tat unbestimmt, nicht ausreichend bezeichnet und nicht strafbar ist.
- Die Überführung von Leichen innerhalb Österreichs (und des EWR) bedarf ohne sachliche Begründung weder einer Genehmigung noch darf hierfür eine Gebühr verrechnet werden, weil dies die EWR-Grundfreiheiten ohne sachliche Rechtfertigung einschränkt und erschwert. EWR-Recht wäre von der Behörde direkt anzuwenden, wobei entgegenstehende innerstaatliche Normen durch EWR-Recht verdrängt werden.
- Es ist in Y nicht möglich, innerhalb zumutbarer Zeiten eine Genehmigung für eine Leichenüberführung zu erhalten, weshalb die Überführung ohne Leichenpass gerechtfertigt ist.“ II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Antrag der Bestattungsanstalt BB & CoKG Y vom 23.11.2014 an das Stadtmagistrat Y auf Kremationsfreigabe betreffend der verstorbenen CC, DD, EE, FF, GG und JJ, dem Auszug aus dem Firmenbuch FN ****, LG Y, sowie in das Vorbringen des Beschwerdeführers. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war in den Tatzeiträumen satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im Fürstentum U, Adresse 4, **** V, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, ist. Der Beschwerdeführer war in den Tatzeiträumen satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im Fürstentum U, Adresse 4, **** römisch fünf, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, ist. So wurden die Leichname folgender Verstorbenen von Y nach W überführt: ● der Leichnam des am 18.11.2014 verstorbenen Herrn CC in der Zeit zwischen dem
- und dem
- November 2014, ● der Leichnam des am 26.11.2014 verstorbenen Herrn DD in der Zeit zwischen dem
- November und dem
- Dezember 2014, ● der Leichnam der am 02.12.2014 verstorbenen Frau EE in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014, ● der Leichnam der am 07.12.2014 verstorbenen Frau FF in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014, ● der Leichnam des am 08.12.2014 verstorbenen Herrn GG in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember 2014, ● der Leichnam des am 09.12.2014 verstorbenen Herrn JJ in der Zeit zwischen dem
- und dem
- Dezember
- Ein Leichenpass für die jeweiligen Überführungen lag dafür nicht vor. Die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y, hat als für den Transport des Leichnams verantwortliches Unternehmen keine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - Stadtmagistrat Y - eingeholt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Eingaben des Beschwerdeführers bezüglich der Übermittlung der Kremationsfreigabe an das Krematorium W, und zwar im Konkreten auf seine Emails vom 23.11.2014 (betr. CC), vom 02.12.2014 (betr. DD), vom 03.12.2014 (betr. EE), vom 08.12.2014 (betr. FF), vom 08.12.2014 (betr. GG) und vom 10.12.2014 (JJ). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetztes, LGBl Nr 33/1952, idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetztes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1952,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt:
- ABSCHNITT Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen § 42Paragraph 42
(1)Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:
- a)ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land W,
- b)ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und
- c)jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.
(2)Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.
(3)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
(4)Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.
(5)Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.
(6)Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.
(7)Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Y vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(7)Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Absatz eins, gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Y vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(8)Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung. V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 50Paragraph 50 Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218,- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden geahndet. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Angewendet auf den gegenständlichen Fall steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Der Antrag auf Kremationsfreigabe wurde von der Bestattungsanstalt BB & Co KG eingeholt. Diesbezüglich wird auf die Rechtsansicht der Erstbehörde verwiesen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Was den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers betrifft, es sei bereits eine Verjährung eingetreten, wird auf § 31 VStG zu verwiesen: Was den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers betrifft, es sei bereits eine Verjährung eingetreten, wird auf Paragraph 31, VStG zu verwiesen: Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Im gegenständlichen Fall kann eine Verfolgungsverjährung nicht erkannt werden. Die Aufforderungen zur Rechtfertigung erfolgten alle innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Im gegenständlichen Fall kann eine Verfolgungsverjährung nicht erkannt werden. Die Aufforderungen zur Rechtfertigung erfolgten alle innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Zur beantragten mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VI.römisch sechs. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.2309.1