RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/12/1299-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde von Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Z, betreffend die Verhängung eines Betretungsverbotes am 22.05.2017 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen die Beschwerdeführerin für den gesamten Wohnblock mitsamt Tiefgarage in der Adresse 2, Z, am 22.05.2017, 22:25 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z rechtswidrig war.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung des Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen die Beschwerdeführerin für den gesamten Wohnblock mitsamt Tiefgarage in der Adresse 2, Z, am 22.05.2017, 22:25 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z rechtswidrig war.
- Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. M i t t e i l u n g Die Beschwerdeführerin hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:Die Beschwerdeführerin hat nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Z1 Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014,, folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 26.05.2017: Euro 30,00 Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang, mündliche Verhandlung: Mit am 26.05.2017 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine fristgerechte Maßnahmenbeschwerde gegen die Verhängung eines Betretungsverbotes für den gesamten Wohnblock mitsamt Tiefgarage in der Adresse 2, Z, am 22.05.2017, 22:25 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z. Begründend führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst - aus, dass bereits das objektive Verletzungsbild der beiden beteiligten Personen, wie es sich den einschreitenden Polizeibeamten präsentiert hatte und aus den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich sei, unter Ausschluss jeden Zweifels schon prima vista darauf schließen lasse, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin der Aggressor gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin selbst nur verteidigt hatte. Nachdem am 22.05.2017 die erste Streitverhandlung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Z stattgefunden habe, indem die Beschwerdeführerin ihren Gatten mit dem Vorwurf des Alkohol- und Drogenmissbrauchs (Kokain!) konfrontiert hatte, traf sie ihren Mann gegen 21:00 Uhr in der Wohnung in alkoholisiertem Zustand an. Dieser hatte - offenbar aus Wut über die für ihn so schlecht verlaufene Gerichtsverhandlung am Nachmittag - einige Gegenstände beschädigt bzw zerstört. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann gefragt, „ob hier eine Bombe hochgegangen wäre?“ Dies habe bereits ausgereicht, um ihn derart zu reizen, dass er sich auf die Beschwerdeführerin gestürzt und mehrfach, wie besinnungslos, mit der Faust auf sie eingeschlagen und dabei immer wieder „Ich bring dich um!“ geschrien habe. Naturgemäß habe sie versucht aus der Wohnung zu fliehen, allerdings sei ihr von ihrem Ehemann der Weg versperrt und sei sie mit weiteren Schlägen in Richtung des Wohnzimmers getrieben worden. Im weiteren Verlauf habe er dann die Beschwerdeführerin zu würgen versucht und habe sie dazu auf die Couch befördert. Es sei ihr dann gelungen den Angreifer von ihr wegzudrücken, da dieser (vermutlich aufgrund des Alkohol - oder Drogenkonsums) Schwierigkeiten hatte sich auf den Beinen zu halten. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin panisch in die Küche gelaufen, um dort ihren (allerdings längst abgelaufenen) Pfefferspray zu holen für den Fall, dass ihr Mann seine Attacke fortsetzen sollte. Da ihr Ehemann schon zum nächsten Angriff angesetzt habe, habe sie das Pfefferspray im Weglaufen gegen ihn eingesetzt. Das Pfefferspray habe jedoch keine Wirkung gezeigt, weil ihr Ehemann Brillenträger sei. Der Angreifer habe die Beschwerdeführerin grob an der linken Schulter gepackt und wollte sie offenkundig am Hals packen, um sie neuerlich zu würgen. Es sei ihr gerade noch gelungen den Kopf einzuziehen. Dadurch habe sie ihr Ehemann nicht am Hals, sondern im Gesicht zu greifen bekommen. Insbesondere habe er ihr einen Finger in ihren Mund gesteckt, sodass sie auch im Mundraum verletzt worden sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin reflexartig zugebissen, was ihrem Ehemann offenbar Schmerzen zugefügt habe. Jedenfalls habe er von ihr abgelassen, und sei es ihr gelungen, aus der Wohnung zu fliehen und sich bei Nachbarn in Sicherheit zu bringen, die unverzüglich die Polizei zu Hilfe riefen. Bis zum Eintreffen der Polizei seien rund 20 Minuten vergangen. Noch in der Wohnung der Nachbarn sei die Beschwerdeführerin (immer noch unter Schock stehend) von einem – ihrem Empfinden neutral eingestellten – Polizisten befragt worden; wobei sich diese Befragung auf wenige Minuten beschränkt habe und nur äußerst oberflächlich geblieben sei. Dieser teilte ihr sodann mit, dass eine Wegweisung gegen ihren Ehegatten ausgesprochen werden würde. In der Zwischenzeit habe der Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar die Spuren des Kampfes und seiner zuvor erfolgten Sachbeschädigungen beseitigt. Die Beschwerdeführerin sei an diesem Abend aufgrund des ausgesprochenen Betretungsverbotes nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt. Ein Sanitäter habe der Beschwerdeführerin ihre Schuhe und ihren Rucksack aus der Wohnung gebracht. Anschließend seien beide Ehegatten mit der Rettung ins Bezirkskrankenhaus Z gebracht worden. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin mit ansehen müssen, wie sich die ins BKH Z mitgekommenen Polizisten bestens mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Mutter unterhielten und dem Anschein nach sogar miteinander scherzten. In der Folge sei sodann von einem weiteren Polizisten gegenüber der Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot gemäß § 38 a SPG ausgesprochen worden. Auf Frage der ungläubigen Beschwerdeführerin habe ihr der Polizist erklärt, dass er die Wohnung geprüft hätte; die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien deshalb glaubhafter, weil die von ihr behaupteten Spuren der Auseinandersetzung und Sachbeschädigung nicht mehr vorhanden seien und ihr Zimmer (das eheliche Schlafzimmer) eine Sauerei wäre. Außerdem habe ihm ihr Ehemann auch gezeigt, wo er auf ihr Geheiß seit vier Jahren schlafen habe müssen. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin mit ansehen müssen, wie sich die ins BKH Z mitgekommenen Polizisten bestens mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Mutter unterhielten und dem Anschein nach sogar miteinander scherzten. In der Folge sei sodann von einem weiteren Polizisten gegenüber der Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38, a SPG ausgesprochen worden. Auf Frage der ungläubigen Beschwerdeführerin habe ihr der Polizist erklärt, dass er die Wohnung geprüft hätte; die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien deshalb glaubhafter, weil die von ihr behaupteten Spuren der Auseinandersetzung und Sachbeschädigung nicht mehr vorhanden seien und ihr Zimmer (das eheliche Schlafzimmer) eine Sauerei wäre. Außerdem habe ihm ihr Ehemann auch gezeigt, wo er auf ihr Geheiß seit vier Jahren schlafen habe müssen. Durch die Attacke ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin eine leichte Gehirnerschütterung, etliche Hämatome sowohl am linken als auch am rechten Arm, an der linken Schulter, am linken Ohr sowie an beiden Unterschenkeln erlitten. Aufgrund der Schläge ihres Ehemannes sei ihre linke Gesichtshälfte derart angeschwollen, dass dies mit freiem Auge problemlos wahrnehmbar gewesen sei. Am Folgetag habe die Beschwerdeführerin gemeinsam unbedingt benötigte Gegenstände aus der Wohnung geholt. Während des Aufenthaltes in der Wohnung sei sie von den Polizeibeamten über die Verhängung eines Waffenverbotes in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe den Polizeibeamten daraufhin einen weiteren (ebenfalls seit langer Zeit abgelaufenen) Pfefferspray übergeben sowie einen (in Österreich verbotenen) Schlagstock, den ihr ihr Ehemann selbst vor einigen Jahren geschenkt hatte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe ein ausgeprägtes Faible für Waffen und besitze auch mehrere. Das Betretungsverbot sei von der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 38 a Abs 6 SPG nicht aufgehoben worden. Akteneinsicht sei ebenfalls nicht gewährt geworden; dies mit der Begründung, dass das gegenständliche Verfahren nicht dem AVG unterliege.Das Betretungsverbot sei von der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 38, a Absatz 6, SPG nicht aufgehoben worden. Akteneinsicht sei ebenfalls nicht gewährt geworden; dies mit der Begründung, dass das gegenständliche Verfahren nicht dem AVG unterliege. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38 a SPG seien - zumindest gegenüber der Beschwerdeführerin - nicht gegeben gewesen, sodass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Folge mehrfacher Grundrechtsverletzungen rechtswidrig gewesen sei. Ebenso sei durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2017, das Betretungsverbot gemäß § 38 a Abs 6 SPG nicht aufzuheben, die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt worden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38, a SPG seien - zumindest gegenüber der Beschwerdeführerin - nicht gegeben gewesen, sodass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Folge mehrfacher Grundrechtsverletzungen rechtswidrig gewesen sei. Ebenso sei durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2017, das Betretungsverbot gemäß Paragraph 38, a Absatz 6, SPG nicht aufzuheben, die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt worden. Auf welche bestimmten Tatsachen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot gründen, sei für die Beschwerdeführerin nicht im Geringsten nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe sich nur in Notwehr gegen den sie attackierenden Angreifer verteidigt. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Angreifer im Zuge der Notwehrhandlung von der Beschwerdeführerin auch verletzt worden sei, könne keineswegs geschlossen werden, dass aufgrund dieser Tatsache überhaupt ein „vorangegangener gefährlicher Angriff“ anzunehmen sei. Vielmehr sei ein solcher lediglich von Seiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgegangen. Für die Prognoseentscheidung bzw zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen um einen Grundrechtseingriff nach § 38 a Abs 1 SPG zu rechtfertigen, sei ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspreche auch der Richtlinienverordnung (BGBl 266/1993), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können.Für die Prognoseentscheidung bzw zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen um einen Grundrechtseingriff nach Paragraph 38, a Absatz eins, SPG zu rechtfertigen, sei ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspreche auch der Richtlinienverordnung Bundesgesetzblatt 266 aus 1993,), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Offensichtlich habe der einschreitendenden PI Z lediglich die Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin genügt, mit welchem sie offenbar bestens bekannt gewesen seien. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin weder von der einschreitenden PI Z, noch von der BH Z zum genauen Ablauf der Geschehnisse einvernommen worden. Auch seien ganz offensichtlich die beteiligten Nachbarn nicht näher zu den Umständen befragt worden. Damit erweisen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgemäß gewährleistete Recht gemäß Art 8 EMRK, welcher zumindest hart an der Grenze zur Willkür einzuordnen sei. Der rechtswidrige Eingriff nach Art 8 EMRK wiege umso schwerer, als aufgrund des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geradezu eine Täter-Opfer-Umkehr, welche diametral dem Zweck des §38a SPG entgegenlaufe, eingetreten sei. Insbesondere hätte die einschreitende PI Z aufgrund der Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser körperlich weitaus überlegen sei, er offenkundig nicht aus der ehelichen Wohnung zu Nachbarn geflüchtet sei und ebenfalls im BKH Z aufgrund der Bissverletzung behandelt werden musste, konkrete Ermittlungen zum genauen Tathergang anstellen müssen. Dies gelte umso mehr, als die von Seiten der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Vorliegen einer Notwehrsituation aufgrund der vorgefundenen Situation - insbesondere aufgrund der für einen Angriff typischen und auch mit freiem Auge sichtbaren Verletzungen der Beschwerdeführerin jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen seien. Damit erweisen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgemäß gewährleistete Recht gemäß Artikel 8, EMRK, welcher zumindest hart an der Grenze zur Willkür einzuordnen sei. Der rechtswidrige Eingriff nach Artikel 8, EMRK wiege umso schwerer, als aufgrund des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geradezu eine Täter-Opfer-Umkehr, welche diametral dem Zweck des §38a SPG entgegenlaufe, eingetreten sei. Insbesondere hätte die einschreitende PI Z aufgrund der Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser körperlich weitaus überlegen sei, er offenkundig nicht aus der ehelichen Wohnung zu Nachbarn geflüchtet sei und ebenfalls im BKH Z aufgrund der Bissverletzung behandelt werden musste, konkrete Ermittlungen zum genauen Tathergang anstellen müssen. Dies gelte umso mehr, als die von Seiten der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Vorliegen einer Notwehrsituation aufgrund der vorgefundenen Situation - insbesondere aufgrund der für einen Angriff typischen und auch mit freiem Auge sichtbaren Verletzungen der Beschwerdeführerin jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen seien. Vom das Betretungsverbot aussprechenden Polizeibeamten sei als Begründung denn auch nur herangezogen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beschädigungen nicht mehr sichtbar gewesen seien und dass daher dem Ehemann der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken gewesen wäre. Die Tatsache, dass der einschreitende Polizeibeamte zudem – in geradezu unverhohlener Manier – sein wertendes Missfallen darüber zum Ausdruck gebracht habe, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann (nach dessen Behauptung!) seit vier Jahren in ein anderes Zimmer zum Schlafen verbannt habe, sei als untragbare Befangenheit und mangelnde Objektivität zu werten. Von den einschreitenden Beamten wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sie anlässlich der Behauptung tätlicher Angriffe Zeit, Ort, genauen Ablauf sowie erlittene Verletzungsmuster umfassend erheben und feststellen. Jedenfalls aber wäre dies von der belangten Behörde im Rahmen ihrer nachprüfenden Entscheidung zu verlangen gewesen und hätten auch die Befunde des BKH Z eingeholt werden müssen. All dies sei gegenständlich jedoch ganz offenbar nicht geschehen. Aus diesen Gründen wurde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, bei welcher die angebotenen Zeugen zu vernehmen sein werden, und die Erklärung der gegenständlichen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig und Aufhebung des Betretungsverbotes nach § 38 a SPG sowie die Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwandersatzV), BGBl II 517/13 idgF zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution.Aus diesen Gründen wurde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, bei welcher die angebotenen Zeugen zu vernehmen sein werden, und die Erklärung der gegenständlichen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig und Aufhebung des Betretungsverbotes nach Paragraph 38, a SPG sowie die Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwandersatzV), BGBl römisch zwei 517/13 idgF zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Z legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 02.06.
- Nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass der Ausspruch und die Bestätigung des Betretungsverbotes aufgrund nachfolgender Darlegungen im gegenständlichen Fall rechtmäßig erfolgt seien: Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Beamten ausgehend von den ihrerseits gepflogenen Erhebungen berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin eine Körperverletzung im Sinne des § 83 StGB zum Nachteil ihres Ehemannes begangen habe, zumal dieser eine blutende Bissverletzung an der Hand erlitten hatte, welche die Beamten bei ihrem Einschreiten auch wahrgenommen haben. Diese Tatsache sowie den Umstand, dass sie ihren Gatten mit einem Pfefferspray in das Gesicht gesprüht habe, habe die Beschwerdeführerin gegenüber den vor Ort anwesenden Beamten selbst eingestanden und stimmte ihre Aussage insoweit mit den Angaben des Ehegatten überein.Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Beamten ausgehend von den ihrerseits gepflogenen Erhebungen berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, StGB zum Nachteil ihres Ehemannes begangen habe, zumal dieser eine blutende Bissverletzung an der Hand erlitten hatte, welche die Beamten bei ihrem Einschreiten auch wahrgenommen haben. Diese Tatsache sowie den Umstand, dass sie ihren Gatten mit einem Pfefferspray in das Gesicht gesprüht habe, habe die Beschwerdeführerin gegenüber den vor Ort anwesenden Beamten selbst eingestanden und stimmte ihre Aussage insoweit mit den Angaben des Ehegatten überein. Hinsichtlich des behaupteten Vorliegens einer Notwehrsituation sei zunächst anzumerken, dass die abschließende rechtliche Beurteilung eines gefährlichen Angriffes im Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß § 38a SPG, mithin eines Deliktes im Sinne des StGB, nicht in den Aufgabenbereich der Polizeibeamten falle, sondern ausschließlich der Staatsanwaltschaft sowie dem jeweils zuständigen Strafgericht obliege. Stattdessen werde vom Gesetzgeber gefordert, dass die Wahrscheinlichkeit des Bevorstehens eines (weiteren) gefährlichen Angriffs vom einschreitenden Organ zu beurteilen sei. Dabei sei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt sei und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Hinsichtlich des behaupteten Vorliegens einer Notwehrsituation sei zunächst anzumerken, dass die abschließende rechtliche Beurteilung eines gefährlichen Angriffes im Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß Paragraph 38 a, SPG, mithin eines Deliktes im Sinne des StGB, nicht in den Aufgabenbereich der Polizeibeamten falle, sondern ausschließlich der Staatsanwaltschaft sowie dem jeweils zuständigen Strafgericht obliege. Stattdessen werde vom Gesetzgeber gefordert, dass die Wahrscheinlichkeit des Bevorstehens eines (weiteren) gefährlichen Angriffs vom einschreitenden Organ zu beurteilen sei. Dabei sei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt sei und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Genau diese vertretbare Rechtsansicht müsse den Beamten im vorliegenden Fall aber jedenfalls zugestanden werden. In Zusammenschau aller den Beamten bekannten Umstände, insbesondere aber vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf den relevanten Vorfall unrichtige Angaben gegenüber den Beamten gemacht habe, weil keine Spuren eines Randalierens in der Wohnung vorgefunden wurden, sowie angesichts ihres auffälligen und ungewöhnlichen Verhaltens während der gesamten Amtshandlung, haben die Beamten in vertretbarer Weise der Verantwortung des Herrn CC ein größeres Maß an Glaubwürdigkeit zusprechen und sohin diese im Falle der Widersprüchlichkeit ihrer Entscheidung zu Grunde legen können. Gleiches müsse in Bezugnahme auf die Verletzungen der Beschwerdeführerin gelten. Zum einen seien nicht alle geltend gemachten Verletzungen den Beamten bekannt gewesen und seien diese in der nunmehr bestehenden Umfänglichkeit auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin im Beisein der Beamten artikuliert worden. Zum anderen lasse das Vorliegen einer Verletzung noch überhaupt keinen Schluss auf die rechtliche Beurteilung deren Entstehung zu. Wiederum sei den Beamten unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der in § 38a SPG normierten Maßnahmen nicht entgegenzutreten, wenn sie die Schilderung des Ehegatten in ihrer Gesamtheit als schlüssiger erachteten.Gleiches müsse in Bezugnahme auf die Verletzungen der Beschwerdeführerin gelten. Zum einen seien nicht alle geltend gemachten Verletzungen den Beamten bekannt gewesen und seien diese in der nunmehr bestehenden Umfänglichkeit auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin im Beisein der Beamten artikuliert worden. Zum anderen lasse das Vorliegen einer Verletzung noch überhaupt keinen Schluss auf die rechtliche Beurteilung deren Entstehung zu. Wiederum sei den Beamten unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der in Paragraph 38 a, SPG normierten Maßnahmen nicht entgegenzutreten, wenn sie die Schilderung des Ehegatten in ihrer Gesamtheit als schlüssiger erachteten. Bezugnehmend auf die nunmehr zu treffende Prognoseentscheidung sei einleitend auf die durch den Gesetzgeber herausgehobene Indizwirkung eines unmittelbar vorangegangenen gefährlichen Angriffes zu verweisen. Auch wenn der erfolgte gefährliche Angriff im Sinne des § 16 SPG für sich genommen noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilde, sei das Vorliegen (des zumindest begründeten Verdachtes) einer gerichtlich strafbaren Handlung dennoch entsprechend zu würdigen. Hinzu komme, dass durch die Beschwerdeführerin eine Waffe iSd WaffG, nämlich ein Pfefferspray, zum Einsatz gekommen sei, wodurch ein noch strengerer Maßstab an der zu treffenden Prognosebeurteilung anzulegen sei. Bezugnehmend auf die nunmehr zu treffende Prognoseentscheidung sei einleitend auf die durch den Gesetzgeber herausgehobene Indizwirkung eines unmittelbar vorangegangenen gefährlichen Angriffes zu verweisen. Auch wenn der erfolgte gefährliche Angriff im Sinne des Paragraph 16, SPG für sich genommen noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilde, sei das Vorliegen (des zumindest begründeten Verdachtes) einer gerichtlich strafbaren Handlung dennoch entsprechend zu würdigen. Hinzu komme, dass durch die Beschwerdeführerin eine Waffe iSd WaffG, nämlich ein Pfefferspray, zum Einsatz gekommen sei, wodurch ein noch strengerer Maßstab an der zu treffenden Prognosebeurteilung anzulegen sei. Darüber hinaus stünden sich im entscheidungsrelevanten Fall die Beschwerdeführerin und ihr Gatte gegenwärtig in einem Scheidungsverfahren unversöhnlich gegenüber und scheine gerade die Frage des zukünftigen Eigentums der gemeinsamen Wohnung ein wesentlicher Konfliktpunkt zu sein. Die einschreitenden Beamten konnten daher in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit weitere gefährliche Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Gesundheit des Gefährdeten bevorstünden, zumal die Beziehung als seit Jahren konfliktbeladen beschrieben worden sei und die Streitigkeiten anlässlich der anberaumten Tagsatzung eskalierten. Folgerichtig konnte auch mit einem gelinderen Mittel, exemplarisch einer Streitschlichtung iSd § 26 SPG, kein Auslangen gefunden werden, da ein friedvolles Zusammenleben der Beteiligten vor dem Hintergrund der gerade erfolgten tätlichen Auseinandersetzung sowie dem anhängigen Scheidungsverfahren samt den damit einhergehenden Konflikten um die Wohnung nahezu ausgeschlossen erscheine. Dieser Einschätzung schließe sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, wenngleich mit umgekehrten Vorzeichen.Folgerichtig konnte auch mit einem gelinderen Mittel, exemplarisch einer Streitschlichtung iSd Paragraph 26, SPG, kein Auslangen gefunden werden, da ein friedvolles Zusammenleben der Beteiligten vor dem Hintergrund der gerade erfolgten tätlichen Auseinandersetzung sowie dem anhängigen Scheidungsverfahren samt den damit einhergehenden Konflikten um die Wohnung nahezu ausgeschlossen erscheine. Dieser Einschätzung schließe sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, wenngleich mit umgekehrten Vorzeichen. In Ansehung dieser Umstände sei der Ausspruch des Betretungsverbotes zudem verhältnismäßig gewesen. Da beide Beteiligten in der besagten Wohnung wohnten, seien die die Beamten angehalten gewesen, das Betretungsverbot gegenüber dem die Amtshandlung auslösenden Aggressor auszusprechen. In Bezugnahme auf die in der Beschwerde weiters vorgebrachten Argumente müsse festgehalten werden, dass die Behauptung, wonach der Ehegatte vor dem Eintreffen der Beamten sämtliche Beschädigungen an den Einrichtungsgegenständen der Wohnung beseitigt haben solle, bereits durch das Auffinden des völlig intakten Laptops widerlegt werde, zumal die Beschwerdeführerin diesen Gegenstand gegenüber den Beamten expressis verbis anführte. Zudem erscheine in diesem Zusammenhang auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht sehr stimmig, wenn einerseits die Situation vor Ort mit „ob hier eine Bombe hochgegangen wäre“ beschrieben werde und der Ehegatte infolge des vermuteten Alkohol- oder Drogenkonsums „Schwierigkeiten hatte, sich auf den Beinen zu halten“, dieser aber anderseits in der Lage gewesen sein solle, in nur 12 Minuten sämtliche Spuren der Verwüstung zu beseitigen und während dessen auch noch selbst die Polizei verständigte. Ebensowenig treffe zu, dass die erforderlichen Ermittlungen unterlassen worden wären und die einschreitenden Beamten lediglich die Aussage des Herrn C berücksichtigt hätten. Insbesondere der Vorwurf, wonach sowohl die Beamten als auch die belangte Behörde es pflichtwidrig unterlassen hätten, die Beschwerdeführerin formell zum genauen Ablauf der Geschehnisse einzuvernehmen, entbehre jeglicher rechtlicher Substanz. Da es sich bei einem Betretungsverbot im Sinne des § 38a SPG um eine präventiv wirkende Sicherheitsmaßnahme handle, sei eine vorherige förmliche Vernehmung weder des Gefährders noch der gefährdeten Person erforderlich. Erforderlich im Sinne der Gewährleistung rechtsstaatlicher Standards sei lediglich, dass die Beteiligten vor der Verhängung des Betretungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert würden und sie sich dazu äußern können (vgl LVwG Wien, VGW-102/013/10128/2014). Dieser Vorgabe sei im Gegenstandsfall vollumfänglich Rechnung getragen worden, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte von den einschreitenden Beamten mündlich befragt worden seien und sich zum Sachverhalt äußern konnten. Die dargestellten Ermittlungsschritte fänden zudem in den Ausführungen der Beschwerde Bestätigung und seien zu keinem Zeitpunkt bestritten worden.Ebensowenig treffe zu, dass die erforderlichen Ermittlungen unterlassen worden wären und die einschreitenden Beamten lediglich die Aussage des Herrn C berücksichtigt hätten. Insbesondere der Vorwurf, wonach sowohl die Beamten als auch die belangte Behörde es pflichtwidrig unterlassen hätten, die Beschwerdeführerin formell zum genauen Ablauf der Geschehnisse einzuvernehmen, entbehre jeglicher rechtlicher Substanz. Da es sich bei einem Betretungsverbot im Sinne des Paragraph 38 a, SPG um eine präventiv wirkende Sicherheitsmaßnahme handle, sei eine vorherige förmliche Vernehmung weder des Gefährders noch der gefährdeten Person erforderlich. Erforderlich im Sinne der Gewährleistung rechtsstaatlicher Standards sei lediglich, dass die Beteiligten vor der Verhängung des Betretungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert würden und sie sich dazu äußern können vergleiche LVwG Wien, VGW-102/013/10128/2014). Dieser Vorgabe sei im Gegenstandsfall vollumfänglich Rechnung getragen worden, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte von den einschreitenden Beamten mündlich befragt worden seien und sich zum Sachverhalt äußern konnten. Die dargestellten Ermittlungsschritte fänden zudem in den Ausführungen der Beschwerde Bestätigung und seien zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Überdies könne auch das Verhalten einer Person (exemplarisch ungewöhnliches Verhalten in einer bestimmten Situation) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten situationsbedingt Indizcharakter zukommen, weshalb es den rechtlichen Vorgaben entspreche, das Verhalten der Beteiligten sowie deren Gemütszustand entsprechend zu würdigen und zu werten. Gerade der Umstand, dass die Beamten bei einem Einsatz, der sich aufgrund der anfänglichen Meldungslegung zunächst gänzlich anders dargestellt habe, in Anbetracht neuer Erkenntnisse und Hinweise in alle Richtungen Erhebungen pflegen und die Amtshandlung sohin ergebnisoffen führen, zeige eindrucksvoll, dass vorliegendenfalls Objektivität und Unvoreingenommenheit die Maxime des polizeilichen Handelns gewesen seien. Jegliche Vorwürfe, wonach die Beamten einseitig oder nach persönlicher Sympathie Entscheidungen getroffen hätten, entbehrten somit der Grundlage und seien seitens der Behörde entschieden zurückzuweisen. Ebenso sei die Unterstellung einer Befangenheit ohne Substanz und als untauglicher Versuch, die Glaubwürdigkeit der Beamten in Zweifel zu ziehen und diese zu diskreditieren, zu enttarnen. Zusammenfassend vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass das in Beschwerde gezogene Einschreiten, sohin die erfolgte Aussprache des Betretungsverbotes, gerechtfertigt gewesen sei, die Maßnahmenbeschwerde daher unbegründet sei und die Beschwerdeführerin durch die beschwerdegegenständliche Amtshandlung in ihren Rechten nicht verletzt worden sei. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abweisen und das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der belangten Behörde gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, § 1 Ziffer 3, 4 und 5 Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in Höhe der besagten Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zusprechen. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abweisen und das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der belangten Behörde gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in Höhe der besagten Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zusprechen. Am 09.06.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die am 23.06.2017 fortgesetzt wurde. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlungen wurden die Beschwerdeführerin sowie CC, RI DD, Insp EE, GI FF, RI GG, II, JJ, KJ und LL als Zeugen einvernommen. Am 09.06.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die am 23.06.2017 fortgesetzt wurde. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlungen wurden die Beschwerdeführerin sowie CC, RI DD, Insp EE, GI FF, RI GG, römisch zwei, JJ, KJ und LL als Zeugen einvernommen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist seit August 2007 verheiratet und lebte bis zum gegenständlichen Vorfall mit ihrem Gatten CC in einer Wohnung in Z, Adresse
- CC hat zu **** die Ehescheidungsklage und die Beschwerdeführerin zu **** Widerklage beim Bezirksgericht Z eingebracht (vgl dazu die Ausführungen in der Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Z vom14.06.2017, ****).Die Beschwerdeführerin ist seit August 2007 verheiratet und lebte bis zum gegenständlichen Vorfall mit ihrem Gatten CC in einer Wohnung in Z, Adresse
- CC hat zu **** die Ehescheidungsklage und die Beschwerdeführerin zu **** Widerklage beim Bezirksgericht Z eingebracht vergleiche dazu die Ausführungen in der Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Z vom14.06.2017, ****). Nachdem am 22.05.2017 die erste Verhandlung im Scheidungsverfahren stattgefunden hatte, kam die Beschwerdeführerin gegen 21.00 Uhr in die eheliche Wohnung zurück. Da ihr Laptop nicht mehr an seinem üblichen Platz sondern am Bett lag, sich darüber Glasscherben eines zerbrochenen Bildes befanden, Bilder mit Fotografien der Beschwerdeführerin umgeklappt, die Hochzeitskerze und zerrissene Glückwunschkarten am Boden lagen, stellte die Beschwerdeführerin ihren Mann zur Rede, worauf dieser von der Couch aufsprang und begann die Beschwerdeführerin mit Fäusten im Gesicht zu schlagen. Der Beschwerdeführerin gelang es sich vorerst zu befreien und in weiterer Folgen einen bereits abgelaufenen Pfefferspray aus ihrem Rucksack zu ergreifen. Als ihr Gatte sie wiederum an der Schulter gepackt hatte, setzte sie den Pfefferspray ein, doch zeigte dieser, weil ihr Mann eine Brille trug, keine Wirkung. Als er mit seiner freien Hand in Richtung ihres Halses griff, biss sie ihren Mann in den rechten Ringfinger. Aufgrund des Schmerzes ließ dieser von ihr ab und der Beschwerdeführerin gelang es aus der Wohnung zu flüchten. Da ihr die Tür der Nachbarwohnung nicht gleich geöffnet wurde, lief die Beschwerdeführerin zur Wohnung der Familie J im Stockwerk darunter. Dort verständigte JJ die Polizei um 21.21 Uhr. Laut EPS-Meldung gab er an, dass die Nachbarin zu ihm in die Wohnung gekommen sei und mitgeteilt habe, dass sie von ihrem Mann geschlagen worden sei und dieser die ganze Wohnung demolieren würde (vgl die Meldung laut EPS-Web). Um 21.31 Uhr verständigte CC ebenfalls die Polizei (vgl die Meldung laut EPS-Web).Da ihr die Tür der Nachbarwohnung nicht gleich geöffnet wurde, lief die Beschwerdeführerin zur Wohnung der Familie J im Stockwerk darunter. Dort verständigte JJ die Polizei um 21.21 Uhr. Laut EPS-Meldung gab er an, dass die Nachbarin zu ihm in die Wohnung gekommen sei und mitgeteilt habe, dass sie von ihrem Mann geschlagen worden sei und dieser die ganze Wohnung demolieren würde vergleiche die Meldung laut EPS-Web). Um 21.31 Uhr verständigte CC ebenfalls die Polizei vergleiche die Meldung laut EPS-Web). Um 21.33 Uhr traf die Streife der Stadtpolizei Z in der Y-Straße ein, im unmittelbaren Anschluss daran die Sektorstreife X. GI FF/Stadtpolizei Z befragte die Beschwerdeführerin in der Wohnung der Familie J. Dabei machte die Beschwerdeführerin einen gefassten Eindruck auf den Polizeibeamten. Sie gab an, dass sie von ihrem Mann geschlagen und gewürgt worden sei und dass dieser in der Wohnung randaliert habe. Die Polizeibeamten bemerkten keine offensichtlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin. Um 21.33 Uhr traf die Streife der Stadtpolizei Z in der Y-Straße ein, im unmittelbaren Anschluss daran die Sektorstreife römisch zehn. GI FF/Stadtpolizei Z befragte die Beschwerdeführerin in der Wohnung der Familie J. Dabei machte die Beschwerdeführerin einen gefassten Eindruck auf den Polizeibeamten. Sie gab an, dass sie von ihrem Mann geschlagen und gewürgt worden sei und dass dieser in der Wohnung randaliert habe. Die Polizeibeamten bemerkten keine offensichtlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten auch mitteilte, dass sich Waffen in der Wohnung befinden, begaben sich die Polizeibeamten zur ehelichen Wohnung. CC öffnete den Polizeibeamten die Tür. Es war für die Polizeibeamten erkennbar, dass CC am Finger verletzt war, da der leicht blutende Finger mit einem Küchenrollenpapier umwickelt war. Er teilte den Polizeibeamten weinend mit, dass es ihm leid tue. Aufgrund des Wissens um den Waffenbesitz wurde CC am Gang von einem Polizeibeamten durchsucht. Dabei verhielt sich CC kooperativ. Anschließend wurden die Waffen durch die Polizeibeamten kontrolliert und sichergestellt. Dem Polizeibeamten RI DD gegenüber gab CC an, dass seine Gattin am Abend - nachdem an diesem Tag eine Scheidungsverhandlung stattgefunden hatte - nach Hause gekommen sei, wo es zu einer Streiterei und einem Handgemenge gekommen sei. Im Zuge dessen habe ihm die Ehegattin in den Finger gebissen und habe auch Pfefferspray gegen ihn eingesetzt. Das habe ihm nichts getan, weil er die Brille aufgehabt habe. Dabei machte der Zeuge einen weinerlichen und aufgelösten Eindruck auf die Polizeibeamten. Auf dem Bett lag der – nach außen hin nicht beschädigte - Laptop der Beschwerdeführerin, daneben ein kaputter Bilderrahmen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten waren für diese aber keine sonstigen Scherben oder zerrissene Grußkarten am Boden bzw sonstige Sachbeschädigungen wahrnehmbar. Die Beschwerdeführerin wurde – während die Amtshandlung von den männlichen Polizeibeamten mit dem Ehegatten weitergeführt wurde – von Insp. EE in der Wohnung der Familie J befragt. Gegenüber Insp. EE gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass an diesem Tag eine Scheidungsverhandlung stattgefunden habe, es am Abend zu einer Streitigkeit mit ihrem Ehegatten gekommen sei, in Zuge dessen habe er sie im Gesicht geschlagen und gewürgt. Sie habe in einer Abwehrreaktion Pfefferspray eingesetzt und ihren Mann gebissen. Im Zuge dieser Befragung betonte sie mehrmals, dass die Wohnung im nächsten Jahr zum Kauf anstehe und sie die Wohnung haben wolle. Auch teilte sie mit, dass die Wohnung von ihrem Mann „verwüstet“ worden sei und dabei auch ihr Laptop beschädigt worden sei. Die Beschwerdeführerin weinte nicht und machte einen gefassten Eindruck, verhielt sich aber auch in keinster Weise aggressiv. Einschlägige Vorfälle bzw Vorstrafen der Beschwerdeführerin waren nicht bekannt. Da die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Gesichtsbereich und bei den Zähnen klagte, wurde über die Polizei die Rettung verständigt. Auch der Ehegatte wurde wegen der Bissverletzung in das Bezirkskrankenhaus Z gebracht. Dort wurde gegenüber der Beschwerdeführerin um 22.25 Uhr das Betretungsverbot für den gesamten Wohnblock mitsamt Tiefgarage in der Adresse 2, Z und Umkreis von 50 m ausgesprochen. Im Anschluss wurde noch ein Alkomattest durchgeführt, der beim Ehegatten einen Alkoholgehalt von 0,8 Promille und bei der Beschwerdeführerin 0,0 Promille ergab. Am nächsten Tag hat die Beschwerdeführerin zusammen mit Insp. EE nochmals die Ehewohnung betreten, um dort persönliche Sachen abzuholen. Dabei waren die Verletzungen im Gesicht der Beschwerdeführerin auch für die Polizeibeamtin erkennbar. Aus dem Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses Z über die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2017 geht folgende Diagnose hervor: Cont. capitis (Schädelprellung), Cont. mandibulae (Unterkieferprellung), cont. os. mat. sin. Festgehalten ist auch „eine geschwollene Wange links“. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Z vom 14.06.2017, ****, wurde CC das Verlassen der Wohnung in Z, Adresse 2, und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und eine Rückkehr in die Wohnung für die Dauer von sechs Monaten verboten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben die Beschwerdeführerin und der Zeuge CC den Streitverlauf völlig unterschiedlich geschildert, sonstige Zeugen des Vorfalls waren nicht anwesend. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist aber die Aussage der Beschwerdeführerin, die den Sachverhaltsfeststellungen über den Streitverlauf zugrunde gelegt worden ist, als wesentlich glaubwürdiger erachtet worden. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin hat widerspruchsfrei geschildert, wie es zu dem gegenständlichen Streit gekommen ist und hat dabei auch den körperlichen Angriff durch CC und ihre Abwehrhandlungen (Einsatz von Pfefferspray, Fingerbiss) nachvollziehbar dargestellt. Die Beschwerdeführerin hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol zahlreiche Lichtbilder vorgelegt, auf denen klar ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin eine geschwollene Wange und zahlreiche Hämatome am Körper erlitten hatte, die dem von ihr geschilderten Ablauf des Geschehens durchaus entsprechen. Für einen solchen Verlauf der Auseinandersetzung spricht auch die – von den Nachbarn bestätigte – Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus der Wohnung zu den Nachbarn geflüchtet ist. Unglaubwürdig hingegen ist die Aussage des Zeugen CC vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol über den Geschehensablauf: „… Ich habe dann gegen 21.00 Uhr den Schlüssel gehört und ich bin von Balkon Richtung Küche gegangen. Die Beschwerdeführerin ist ungefähr in der Mitte des Wohnzimmers gestanden. Ich habe dann gesagt, dass ich ihr Verhalten vor Gericht gemein finde. Daraufhin hat sie aus der Tasche den Pfefferspray geholt, hat mich angegrinst und hat mir den Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Ich war total verdattert, habe nichts mehr gesehen, die Augen haben gebrannt und der Rachen hat gebrannt. Dann habe ich gemerkt, dass sie auf mich losgeht. Ich wollte sie abwehren, weil ich Angst hatte, dass sie in der Küche ein Messer nimmt und mich damit verletzt oder absticht. Ich habe versucht sie „wegzuschupfen“. Das ist alles sehr schnell gegangen. Sie hat mich dann in den rechten Ringfinger gebissen und auch in den linken Handrücken. Ich habe mich weiter gewehrt und als ich dann wieder halbwegs sehen habe können, habe ich gemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung ist. Darauf habe ich dann beim Notruf angerufen und habe dort gesagt, dass mich meine Frau mit Pfefferspray besprüht und gebissen hat und dass ich die Rettung brauche und die Polizei. Dann habe ich versucht meine Mutter zu erreichen. … Abgesehen davon, dass es bereits schwer nachvollziehbar ist, dass eine bisher nicht als gewaltbereit bekannte Frau, auf die bloße Vorhaltung hin, dass man ihr Verhalten gemein finde, ihren Ehemann gleich mit einem Pfefferspray attackieren sollte, würde die gefährdete Person bei einem solchen Hergang wohl kaum den Polizeibeamten die Türe mit den Worten öffnen: „Es tut mir leid!“ (vgl dazu die Zeugenaussage von Insp. EE). Zudem hat die gefährdete Person dem Zeugen RI DD den Geschehensverlauf unmittelbar nach dem Vorfall auch anders dargestellt (vgl dazu die Zeugenaussage des Zeugen RI DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol):Abgesehen davon, dass es bereits schwer nachvollziehbar ist, dass eine bisher nicht als gewaltbereit bekannte Frau, auf die bloße Vorhaltung hin, dass man ihr Verhalten gemein finde, ihren Ehemann gleich mit einem Pfefferspray attackieren sollte, würde die gefährdete Person bei einem solchen Hergang wohl kaum den Polizeibeamten die Türe mit den Worten öffnen: „Es tut mir leid!“ vergleiche dazu die Zeugenaussage von Insp. EE). Zudem hat die gefährdete Person dem Zeugen RI DD den Geschehensverlauf unmittelbar nach dem Vorfall auch anders dargestellt vergleiche dazu die Zeugenaussage des Zeugen RI DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol): „Herr C hat geschildert, dass es am Vormittag eine Scheidungsverhandlung gegeben habe, die Ehegattin jetzt am Abend nach Hause gekommen sei, es zu einer Streiterei und einem Handgemenge gekommen sei, im Zuge dessen ihm die Ehegattin in den Finger gebissen habe und dann auch Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe. …. Er hat gesagt: „Sie hat mich gebissen und dann hat sie gesprüht.“ Das habe aber eh nichts getan, weil er die Brille aufgehabt habe. … Herr C hat mir gegenüber auch nicht bestritten, dass er vielleicht seine Frau verletzt habe und dass das im Handgemenge passiert sei. “ Nachdem der Pfefferspray den Zeugen CC aufgrund der Brille nicht beeinträchtigt hat, was dieser gegenüber dem Polizeibeamten selbst angegeben und später auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt wurde, ist in der Aussage des Zeugen CC auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Anruf laut vorliegendem EPS-Protokoll erst um 21.31 Uhr – sohin 10 Minuten später als der Anruf des Nachbar JJ - bei der Leitstelle einging, wenn er tatsächlich das Opfer eines Angriffs gewesen sein sollte. Aus der Aussage des unmittelbaren Nachbarn LL, der seine Haustüre erst etwas verspätet (vgl seine Zeugenaussage: „höchstens zwei Minuten später“) geöffnet hatte, als die Beschwerdeführerin bereits zum Nachbarn ins Stockwerk darunter geflüchtet war, geht weiters hervor, dass CC zu diesem Zeitpunkt bereits telefonierte, und zwar mit seiner Mutter, der er mitteilte, dass er nicht wisse, was er tun solle, weil A die Polizei gerufen habe (vgl die Zeugenaussage von LL vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).Nachdem der Pfefferspray den Zeugen CC aufgrund der Brille nicht beeinträchtigt hat, was dieser gegenüber dem Polizeibeamten selbst angegeben und später auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt wurde, ist in der Aussage des Zeugen CC auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Anruf laut vorliegendem EPS-Protokoll erst um 21.31 Uhr – sohin 10 Minuten später als der Anruf des Nachbar JJ - bei der Leitstelle einging, wenn er tatsächlich das Opfer eines Angriffs gewesen sein sollte. Aus der Aussage des unmittelbaren Nachbarn LL, der seine Haustüre erst etwas verspätet vergleiche seine Zeugenaussage: „höchstens zwei Minuten später“) geöffnet hatte, als die Beschwerdeführerin bereits zum Nachbarn ins Stockwerk darunter geflüchtet war, geht weiters hervor, dass CC zu diesem Zeitpunkt bereits telefonierte, und zwar mit seiner Mutter, der er mitteilte, dass er nicht wisse, was er tun solle, weil A die Polizei gerufen habe vergleiche die Zeugenaussage von LL vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse war der Aussage der Beschwerdeführerin zum Streitgeschehen zu folgen. Aus den Aussagen der Nachbarn J und KJ sowie der Polizeibeamten GI FF und Insp. EE geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von den Schlägen ihres Gatten und dem Würgen den Polizeibeamten berichtet hat, ebenso dass sie als Abwehrhandlung den Pfefferspray eingesetzt und ihn in den Finger gebissen hat. Dass sie dabei einen sehr ruhigen und gefassten Eindruck gemacht hat, haben ebenfalls alle Zeugen übereinstimmend bestätigt, auch ihre umfangreichen Ausführungen zur Wohnung wurden von allen bezeugt. Aus den Zeugenaussagen von GI F und RI G geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Polizeibeamten GI F bei der Befragung mitgeteilt hat, dass CC in der Wohnung randaliert habe und dass diese verwüstet sei. Auch der Zeuge JJ bestätigte, dass er den Eindruck hatte, dass es sich um „eine wildere Verwüstung“ gehandelt habe. In der Wohnung selbst hat nur der Zeuge RI DD einen kaputten Bilderrahmen neben dem Laptop auf dem Bett festgestellt, sonstige Scherben und zerrissene Grußkarten am Boden oder Beschädigungen am Laptop oder sonstige Sachbeschädigungen wurden von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen (vgl die Zeugenaussagen aller vier Polizeibeamten). Der Zeuge CC hat vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugegeben, dass er Bilder der Beschwerdeführerin umgeklappt, zwei Bilder ins Schlafzimmer getragen und die Hochzeitskerze umgelegt hat. In der Wohnung selbst hat nur der Zeuge RI DD einen kaputten Bilderrahmen neben dem Laptop auf dem Bett festgestellt, sonstige Scherben und zerrissene Grußkarten am Boden oder Beschädigungen am Laptop oder sonstige Sachbeschädigungen wurden von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen vergleiche die Zeugenaussagen aller vier Polizeibeamten). Der Zeuge CC hat vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugegeben, dass er Bilder der Beschwerdeführerin umgeklappt, zwei Bilder ins Schlafzimmer getragen und die Hochzeitskerze umgelegt hat. Das kooperative Verhalten des CC bei seiner Durchsuchung und bei der Sicherstellung der Waffen, sein weinerlicher und aufgelöster Zustand sowie die Bissverletzung am Finger ergeben sich auch aus den insofern völlig übereinstimmenden Aussagen aller Polizeibeamten, sodass daran kein Zweifel besteht. Im Hinblick auf die Verletzungen der Beschwerdeführerin hat RI DD im Krankenhaus eine Rötung wahrgenommen, jedoch keine geschwollene Wange, Insp. EE, GI FF und RI GG haben keine Verletzungen bemerkt. JJ hat – bei genauerem Schauen - einen kleinen blauen Fleck unterhalb des Auges erkannt, ebenso die Zeugin KJ, die die Beschwerdeführerin mit Eiswürfeln zum Kühlen der Wange versorgt hat. Nicht bestätigt haben diese Zeugen, dass die Wange geschwollen war, was aber eine Stunde später im Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses Z aufscheint. Aus diesem Ambulanzbericht ergeben sich auch die festgestellten Verletzungen. Dass diese am nächsten Tag auch für Insp. EE erkennbar waren, ergibt sich aus deren Zeugenaussage. Das Ergebnis des Alkomattests wurde von GI DD mitgeteilt. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 61/2016, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2016,, lauten wie folgt: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule oder
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Abs 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Abs 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 29Paragraph 29 Verhältnismäßigkeit
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
- darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
- darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
- auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
- die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. IV.römisch vier. Erwägungen: Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber der Beschwerdeführerin für den gesamten Wohnblock mitsamt Tiefgarage in der Adresse 2, Z am 22.05.2017, 22:25 Uhr durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z (vgl dazu auch Pkt. I der gegenständlichen Beschwerde).Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber der Beschwerdeführerin für den gesamten Wohnblock mitsamt Tiefgarage in der Adresse 2, Z am 22.05.2017, 22:25 Uhr durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z vergleiche dazu auch Pkt. römisch eins der gegenständlichen Beschwerde). Eine Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Eine Wegweisung bzw die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Das Betretungsverbot wurde am 22.05.2017 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 26.05.2017 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.Das Betretungsverbot wurde am 22.05.2017 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 26.05.2017 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig. Das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zB geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 169 f).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zB geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 169 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung den amtshandelnden Polizeibeamten durch ihre eigenen Wahrnehmungen und durch die Angaben des Ehegatten, der Beschwerdeführerin und durch Befragung des Nachbarn JJ folgende Umstände bekannt: Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten war zum damaligen Zeitpunkt Scheidungsverfahren anhängig, am 22.05.2017 fand die erste Verhandlung statt. Am Abend kam es zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde diese von ihrem Mann ins Gesicht geschlagen, hat in Abwehr des Angriffs Pfefferspray eingesetzt und hat ihren Gatten, als dieser sie zu würgen versuchte, in den Finger gebissen. Nach Angaben des Ehegatten kam es zu einer Streiterei und einem Handgemenge, im Zuge dessen ihn die Beschwerdeführerin in den Finger biss und dann auch Pfefferspray gegen ihn einsetzte. Den Polizeibeamten war bekannt, dass die Beschwerdeführerin aus der Wohnung zu den Nachbarn flüchtete, welche dann die Polizei gerufen hatten. Der Ehegatte verständigte erst zehn Minuten später die Polizei. Die Beschwerdeführerin wirkte bei der Befragung gefasst und ruhig und thematisierte neben dem Vorfall am Abend auch die Frage der Aufteilung der Wohnung im Scheidungsverfahren. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin dabei in irgendeiner Form Aggressionsbereitschaft signalisierte. Sie hatte zwar keine offensichtlichen schweren Verletzungen, doch konnte – zumindest im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes im Krankenhaus – bereits eine geschwollene Wange und Rötung der Wange wahrgenommen werden. Der Ehemann wies eine Bissverletzung am Finger auf. Er öffnete den Polizeibeamten die Türe mit den Worten: „Es tut mir leid!“, kooperierte bei seiner Durchsuchung und bei der Sicherstellung und Kontrolle seiner Waffen und wurde von den Polizeibeamten als weinerlich und aufgelöst beschrieben. Spuren des von der Beschwerdeführerin behaupteten Randalierens ihres Gatten in der ehelichen Wohnung konnten von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen werden, abgesehen von einem zerbrochenen Bilderrahmen am Bett wurden keine sonstigen Beschädigungen festgestellt. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch die Wegzuweisende bevorsteht. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch die Wegzuweisende bevorsteht. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Dabei ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs durch die Beschwerdeführerin hier nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt - dies aus folgenden Gründen: Den Polizeibeamten ist zuzugestehen und wurde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch ausdrücklich so artikuliert (vgl die Zeugenaussage Insp E und GI FF), dass sich bei einer ersten Betrachtung die Situation vor Ort anders dargestellt hat als nach dem Einsatzbefehl erwartet wurde. Die Wohnung war – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht „demoliert“ oder „verwüstet“. Zudem machte die Beschwerdeführerin keinen verängstigten Eindruck, sondern wirkte sie – so die Aussagen der Polizeibeamten und der Nachbarn vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - gefasst und ruhig. Im Bericht der Polizeiinspektion Z vom 22.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin gar als „abgebrüht, aufgebracht“ beschrieben. Auch waren zu Beginn der Amtshandlung keine offensichtlichen Verletzungen bei ihr erkennbar. Aufgrund dieser Umstände und dem starken Thematisieren der Wohnungsaufteilung im Scheidungsverfahren lässt sich in diesem Punkt auch nachvollziehen, dass die Polizeibeamten in ihrer ersten Einschätzung irritiert waren.Den Polizeibeamten ist zuzugestehen und wurde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch ausdrücklich so artikuliert vergleiche die Zeugenaussage Insp E und GI FF), dass sich bei einer ersten Betrachtung die Situation vor Ort anders dargestellt hat als nach dem Einsatzbefehl erwartet wurde. Die Wohnung war – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht „demoliert“ oder „verwüstet“. Zudem machte die Beschwerdeführerin keinen verängstigten Eindruck, sondern wirkte sie – so die Aussagen der Polizeibeamten und der Nachbarn vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - gefasst und ruhig. Im Bericht der Polizeiinspektion Z vom 22.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin gar als „abgebrüht, aufgebracht“ beschrieben. Auch waren zu Beginn der Amtshandlung keine offensichtlichen Verletzungen bei ihr erkennbar. Aufgrund dieser Umstände und dem starken Thematisieren der Wohnungsaufteilung im Scheidungsverfahren lässt sich in diesem Punkt auch nachvollziehen, dass die Polizeibeamten in ihrer ersten Einschätzung irritiert waren. Damit lässt sich aber keine Umkehr in der Beurteilung begründen, wonach die Beschwerdeführerin nun die Gefährderin sein soll. Die Beschwerdeführerin hat sich während der Anwesenheit der Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt aggressiv verhalten und waren auch keine sonstigen Vorfälle oder Vorstrafen in diesem Zusammenhang bekannt. Nach der Schilderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizeibeamtin ist es am Abend nach dem Scheidungstermin zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer der Ehemann auf die Beschwerdeführerin losgegangen ist und sie ins Gesicht geschlagen hat. Nur um den Ehegatten abzuwehren, habe sie Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und ihn in den Finger gebissen. Auch der Ehegatte hat bei seiner Befragung durch den Polizeibeamten von einem Streit und einem Handgemenge berichtet, in dessen Folge die Beschwerdeführerin ihn gebissen und dann Pfefferspray eingesetzt hat, wobei er nicht bestritten hat, dass er „vielleicht seine Frau verletzt hat und dass das im Handgemenge passiert ist“. Es waren bei dem Streit und Handgemenge keine unbeteiligten Zeugen anwesend, sodass die Polizeibeamten die Aussagen der Beteiligten heranzuziehen hatten, um die Gefährdungsprognose vorzunehmen. Selbst wenn nun – wie die Polizeibeamten begründet haben - aufgrund des Fehlens von Spuren des Randalierens in der Wohnung die Aussage der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel gezogen worden ist, geht aus der Darstellung des Geschehensablaufes durch den Ehegatten gegenüber den Polizeibeamten noch in keinster Weise hervor, dass die Gewalttätigkeit ursprünglich von der Beschwerdeführerin ausgegangen sein soll (vgl erst in seinen späteren Aussagen – zB vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - hat der Ehegatte einen unerwarteten Angriff der Beschwerdeführerin mittels Pfefferspray behauptet). Ob es sich beim Einsatz des Pfeffersprays und dem Beißen in den Finger um eine Aggressions- oder Abwehrhandlung gehandelt hat, ist nach dieser ersten Verantwortung des Ehegatten gegenüber dem Polizeibeamten unklar. Es waren bei dem Streit und Handgemenge keine unbeteiligten Zeugen anwesend, sodass die Polizeibeamten die Aussagen der Beteiligten heranzuziehen hatten, um die Gefährdungsprognose vorzunehmen. Selbst wenn nun – wie die Polizeibeamten begründet haben - aufgrund des Fehlens von Spuren des Randalierens in der Wohnung die Aussage der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel gezogen worden ist, geht aus der Darstellung des Geschehensablaufes durch den Ehegatten gegenüber den Polizeibeamten noch in keinster Weise hervor, dass die Gewalttätigkeit ursprünglich von der Beschwerdeführerin ausgegangen sein soll vergleiche erst in seinen späteren Aussagen – zB vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - hat der Ehegatte einen unerwarteten Angriff der Beschwerdeführerin mittels Pfefferspray behauptet). Ob es sich beim Einsatz des Pfeffersprays und dem Beißen in den Finger um eine Aggressions- oder Abwehrhandlung gehandelt hat, ist nach dieser ersten Verantwortung des Ehegatten gegenüber dem Polizeibeamten unklar. Wenn nun aber gerade dieser Einsatz des Pfeffersprays und das Beißen in den Finger als gefährliche Angriffe im Sinne des SPG gewertet worden sind, die in weiterer Folge die Grundlage für den Ausspruch des Betretungsverbotes gebildet haben, hätte es in diesem Zusammenhang jedenfalls näherer Erhebungen bedurft. Es wäre – bei widersprüchlichen Angaben der Streitparteien – genauestens zu hinterfragen gewesen, vom wem diese Aggressionshandlungen ausgegangen sind und wie diese zustande gekommen, ob es sich um Abwehrhandlungen, eine situativ bedingte Entgleisung oder etwa einen gezielten Angriff gehandelt hat. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, allein noch nicht zur Wegweisung bzw Verhängung eines Betretungsverbotes legitimiert. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt zwar eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu, die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, 21.12.2000, 2000/01/0003).Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, allein noch nicht zur Wegweisung bzw Verhängung eines Betretungsverbotes legitimiert. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt zwar eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu, die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, 21.12.2000, 2000/01/0003). Gerade bei einer diffizilen Gefährdungsprognose müssten daher auch alle Begleitumstände in die Entscheidung einfließen. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin ohne Schuhe aus der Wohnung zu den Nachbarn geflüchtet ist und 10 Minuten vor ihrem Ehegatten die Verständigung der Polizei veranlasst hat – ein Verhalten das wohl kaum dem einer Gefährderin entspricht. Demgegenüber hat der Ehegatte den Polizeibeamten die Türe mit den Worten: „Es tut mir leid!“ geöffnet und kooperativ bei seiner Durchsuchung am Gang und bei der Sicherstellung der Waffen durch die Polizeibeamten mitgewirkt, ohne sofort darauf hinzuweisen, dass eigentlich er das Opfer häuslicher Gewalt sei. Soweit dem Umstand, dass in der Wohnung kaum Hinweise für „ein Randalieren“ gefunden wurden, ein so großer Beweiswert zugemessen worden ist, hätte dieser Sachverhalt der Beschwerdeführerin vorgehalten werden müssen, um genauer festzustellen, welche Sachbeschädigung konkret im Raum standen (zB welche Beschädigungen sie genau am Laptop wahrgenommen hat, ob etwa die Scherben des zerbrochenen Bilderrahmens daneben damit in Zusammenhang standen etc) und ob bis zum Eintreffen der Polizei ein Beseitigen der Spuren möglich gewesen wäre. Die Polizeibeamten haben auch die Verletzungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen. Es mag zutreffen, dass diese gerade bei Beginn der Amtshandlung noch nicht offensichtlich gewesen sind, doch im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes im Krankenhaus war die geschwollene Wange jedenfalls feststellbar und scheint daher auch im klinischen Befund auf. Nachdem die Polizeibeamten sogar ins Krankenhaus nachgefahren sind, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die ärztliche Untersuchung und Befundung nicht abgewartet und mitberücksichtigt worden ist. Selbst am nächsten Tag als die Spuren der Misshandlung im Gesicht der Beschwerdeführerin klar erkennbar waren, wurde dieser Umstand von der Polizeibeamtin, die die Beschwerdeführerin nochmals in die Wohnung begleitete, in keinem Bericht festgehalten und auch der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Schließlich ist anzumerken, dass auch der aufgelöste und weinerliche Zustand des Ehegatten beim Eintreffen der Polizei ihn nicht sofort als gefährdete Person qualifiziert. Zumal dieser Zustand im vorliegenden Fall wohl eher durch die emotional belastete Situation aufgrund des Scheidungsverfahrens, der Auseinandersetzung und allenfalls des Alkoholkonsums des Ehegatten erklärbar ist, als durch Angst vor einem „weiteren“ gefährlichen Angriff durch die Beschwerdeführerin. Im gesamten Verfahren ist nämlich nicht hervorgekommen, dass der Ehegatte Befürchtungen vor einem solchen unmittelbaren Angriff auf sein Leben, Gesundheit oder Freiheit durch seine Ehegattin geäußert hätte. Es wurden seitens des Ehegatten auch keine Vorwürfe erhoben, dass entsprechende Vorfälle zu einem früheren Zeitpunkt auf einen solchen Angriff schließen lassen. Dass der Ehegatte seit vier Jahren in einem vom Schlafzimmer der Beschwerdeführerin getrennten Raum schlafen „musste“, ist jedenfalls keine solche „Tatsache“. Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ist daher nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar annehmen konnten, dass ein ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch die Beschwerdeführerin auf ihren Gatten bevorsteht. Die Verhängung des Betretungsverbotes ist aus diesem Grunde rechtswidrig. V.römisch fünf. Ergebnis: Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und das Betretungsverbot vom 22.05.2017 für rechtswidrig zu erklären. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und das Betretungsverbot vom 22.05.2017 für rechtswidrig zu erklären. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Höhe von gesamt EUR 1.689,
- Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Höhe von gesamt EUR 1.689,
- VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.1299.11