RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/39/2227-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.08.2017, Zl ****, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 15.03.2017, Zl. ****, ****, setzte die belangte Behörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) davon in Kenntnis, dass für die von ihm angestrebte Grundstücksteilung (Gst Nr **1, KG Z, ...) eine baurechtliche Genehmigung zu erwirken ist. Weiters wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen auf die Schwierigkeit hin, dass durch die geplante Wegführung im Westen des Gst Nr **1 ein ca sieben Meter breiter Randbereich mit ca 240 m², damit immerhin ein halber Bauplatz, entstehen würde, der nicht eigenständig verbaut werden könne. Zudem hätten die neu gebildeten Grundstücke keine parallel verlaufende Grundgrenze, was eine bodensparende Verbauung zumindest erschweren würde. Unabhängig früher getroffener Vereinbarungen und Leitungsverlegungen dürfe eine solche Grundteilung nicht bewilligt werden, da eine solche den baurechtlichen Bestimmungen widersprechen würde. Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Teilungsgenehmigung unter Beischluss einer Vermessungsurkunde vom 10.11.2016, GZ **2, des BB. Das Gst Nr **1 solle in dieses mit verbleibenden 1.001m² unter Abtrennung eines Trennstückes „1“ mit dessen gleichzeitiger Vereinigung mit dem Gst **3 sowie des Trennstückes „2“ mit dessen gleichzeitiger Vereinigung mit dem Gst **4 geändert werden. Das Gst Nr **1 liege im Freiland, sei aber im örtlichen Raumordnungskonzept für die Siedlungsentwicklung vorgesehen. Mit beantragter Teilung werde der tatsächliche Naturbestand auch im Grundbuch durchgeführt. Unmittelbar anschließend an die bereits bestehende Wegparzelle **3 wäre eine Weganlage auf Gst **1 vorhanden. Zur Gewährleistung einer ordentlichen Zu- bzw Durchfahrt zu den jeweils angrenzenden Gemeindestraßen müsse damit jegliche Wegführung unmittelbar an die Wegparzelle **3 anschließen. Auf der bereits bestehenden, plangegenständlichen Wegführung wäre unter großem persönlichen und finanziellen Aufwand eine Leitungsverlegung vorgenommen worden, welche auch weiterhin Bestand haben werde, ein Abgehen von dieser vorliegenden Wegfläche sei nicht zu erwarten, da eine Bebaubarkeit der Wegtrasse ohnehin nicht gegeben wäre. Das Gst **1 weise eine Fläche von 1.001 m² auf, auch im Hinblick auf eine nahezu quadratische Ausrichtung dieses Grundstückes sei eine geordnete Bauführung jedenfalls gegeben, könne dieses Grundstück nämlich sowohl im Rahmen einer Doppelhausbebauung als auch durch seine Teilung einer geordneten baulichen Entwicklung zugeführt werden. Auch das Grundstück **4 mit einer künftigen Fläche von 2.252 m² (durch Zuschreibung des Trennstücks „2“) könne geordnet und bodensparend bebaut werden, wogegen dessen derzeitige Größe von 749 m² eine ungünstige Baugrundstücksgröße bedeute. Der im Westen vorgehaltene verbleibende Randbereich mit ca 240 m² sei einerseits durch eine Baumgruppe bewachsen und stelle andererseits einen Abstandsbereich (Pufferraum) zur unmittelbar angrenzenden Gewerbefläche auf Gst **5 dar. Es bestehe im Übrigen die Möglichkeit einer Bebauung dieser Fläche mit Garagen für die später eventuell einmal zur Widmung anstehenden Flächen auf Gst **
- Mit Bescheid vom 04.08.2017, Zl ****, ****, versagte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 15 Abs 2 TBO 2011 die laut Planunterlagen des BB, GZ **2, beantragte Teilung des Gst **1, KG Z. Zur Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 13 Abs 1 und 15 TBO
- Das Gst **1 mit einem Ausmaß von 2765 m² sei als Freiland gewidmet und im örtlichen Raumordnungskonzept als bauliches Entwicklungsgebiet ausgewiesen, weshalb für die Änderung der Grundstücke eine Bewilligung erforderlich wäre. Für das gegenständliche Grundstück bestehe kein Bebauungsplan, weshalb die im § 15 Abs 2 TBO 2011 genannten Voraussetzungen zu prüfen wären. Die beantragte Änderung der Grundgrenzen widerspräche § 15 Abs 2 lit b TBO 2011, wonach die Änderung von Grundstücksgrenzen eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 TROG 2016 gewährleisten müsse. Die gegenständliche Grundstücksteilung ließe ein Grundstück mit mehr als 2.200 m² sowie ein Grundstück mit ca 1.000 m² entstehen, für welche jeweils kein Bebauungsplan bestehe und somit auch mit geringer Baudichte bebaut werden könnte. Der durch die Teilung geschaffene ca 8 m breite Grundstücksstreifen könne bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen für die im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehene Mischnutzung nahezu nicht verwendet werden und müsste somit unbebaut bleiben. Die geplante Wegführung erschwere nicht nur eine Bebauung, weil Grundstücke mit asymetrischen Grundgrenzen entstünden, sondern verhindere auch eine zweckmäßige Bebauung der Gesamtfläche. Mit Bescheid vom 04.08.2017, Zl ****, ****, versagte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 die laut Planunterlagen des BB, GZ **2, beantragte Teilung des Gst **1, KG Z. Zur Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins und 15 TBO
- Das Gst **1 mit einem Ausmaß von 2765 m² sei als Freiland gewidmet und im örtlichen Raumordnungskonzept als bauliches Entwicklungsgebiet ausgewiesen, weshalb für die Änderung der Grundstücke eine Bewilligung erforderlich wäre. Für das gegenständliche Grundstück bestehe kein Bebauungsplan, weshalb die im Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 genannten Voraussetzungen zu prüfen wären. Die beantragte Änderung der Grundgrenzen widerspräche Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, TBO 2011, wonach die Änderung von Grundstücksgrenzen eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nach Paragraph 27, TROG 2016 gewährleisten müsse. Die gegenständliche Grundstücksteilung ließe ein Grundstück mit mehr als 2.200 m² sowie ein Grundstück mit ca 1.000 m² entstehen, für welche jeweils kein Bebauungsplan bestehe und somit auch mit geringer Baudichte bebaut werden könnte. Der durch die Teilung geschaffene ca 8 m breite Grundstücksstreifen könne bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen für die im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehene Mischnutzung nahezu nicht verwendet werden und müsste somit unbebaut bleiben. Die geplante Wegführung erschwere nicht nur eine Bebauung, weil Grundstücke mit asymetrischen Grundgrenzen entstünden, sondern verhindere auch eine zweckmäßige Bebauung der Gesamtfläche. Der Argumentation des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dass mangels Bestehens einer Weganlage auf Gst **3 eine zweckmäßige Wegführung parallele Grundgrenzen der (neuen) Bauplätze vorsehen müsse, die vorgehaltene Notwendigkeit zur Fortführung des geplanten Weges auf Gst **3 hingegen unrichtig wäre. Den Aufzeichnungen der Gemeinde Z wäre eine Verlegung von Leitungen in der vorgesehenen neuen Wegfläche nicht zu entnehmen und habe auch keine Relevanz auf die Bestimmungen der §§ 13 und 15 TBO
- Die vorgesehene Vereinigung mit dem Gst **4 habe auf eine bodensparende und zweckmäßige Bebauung derzeit keine Auswirkung, werde nämlich für eine Verbauung ohnehin eine Teilung notwendig. Die Bildung eines Pufferraumes zum bestehenden Gewerbegebiet könne nicht Ziel der örtlichen Raumordnung sein, auch der bestehende Baumwuchs sei kein Argument für die vorgesehene Wegführung. Vielmehr wäre eine Planung derselben entweder an der Grenze zum westlichen Nachbargrundstück **5 oder mittig der Ost-West-Ausdehnung des Gst **1 notwendig.Der Argumentation des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dass mangels Bestehens einer Weganlage auf Gst **3 eine zweckmäßige Wegführung parallele Grundgrenzen der (neuen) Bauplätze vorsehen müsse, die vorgehaltene Notwendigkeit zur Fortführung des geplanten Weges auf Gst **3 hingegen unrichtig wäre. Den Aufzeichnungen der Gemeinde Z wäre eine Verlegung von Leitungen in der vorgesehenen neuen Wegfläche nicht zu entnehmen und habe auch keine Relevanz auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 15 TBO
- Die vorgesehene Vereinigung mit dem Gst **4 habe auf eine bodensparende und zweckmäßige Bebauung derzeit keine Auswirkung, werde nämlich für eine Verbauung ohnehin eine Teilung notwendig. Die Bildung eines Pufferraumes zum bestehenden Gewerbegebiet könne nicht Ziel der örtlichen Raumordnung sein, auch der bestehende Baumwuchs sei kein Argument für die vorgesehene Wegführung. Vielmehr wäre eine Planung derselben entweder an der Grenze zum westlichen Nachbargrundstück **5 oder mittig der Ost-West-Ausdehnung des Gst **1 notwendig. In fristgerechter Beschwerde erhob der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zum Beschwerdeinhalt. Er hielt der belangten Behörde die tatsächliche Errichtung eine Weganlage auf Gst **3 im Jahre 1983, deren Eintrag als Straßenanlage im Grundbuch und Versteuerung seit damals entgegen. Diese Wegfläche sei in ihrer Verlängerung auf dem Gst **1 in der Natur vorhanden und werde sehr wohl als Weganlage genutzt. Im Übrigen sei diese Wegführung in der derzeitigen Form mit der Behörde und dem planerstellenden Organ in dieser Weise akkordiert und in einem Auszug aus dem Raumordnungskonzept der Gemeinde Z bereits eingezeichnet worden. Auf dieser Basis sei die Wegverlängerung von der Wegparzelle **3 in der nunmehr zur Teilung vorgelegten Form errichtet, die Wasserversorgungsleitung der Wassergenossenschaft Y zur Gewerbezone vor mittlerweile 25 Jahren verlegt sowie in diese Wegtrasse ein Abwasserkanal mit 55 m Länge und 3 Reinigungsschächten errichtet worden. Aus der Lage dieser Leitungen wäre auf eine Verlegung in Absprache mit der Wassergenossenschaft und auch dem damaligen Bürgermeister zu schließen. Der monierte Randstreifen weise nicht 8 m, sondern tatsächlich 9 m Breite auf, wäre damit nicht jegliche Bebauung ausgeschlossen, eine Nutzung sowohl mit untergeordneten baulichen Anlagen als auch (bei Festlegung einer günstig verlaufenden Baufluchtlinie im Rahmen des notwendigen Bebauungsplanes) mit einem Gebäude wäre möglich. Insgesamt wäre durch die gewählte Wegform von einer Verbesserung der Bebaubarkeit im fraglichen Bereich auszugehen. Dies betreffe sowohl Gst **1 mit geplanter Fläche von 1.001 m², welches in mehreren Varianten bodensparend bebaut werden könne, als auch die geplante Vereinigung mit Gst **4, welches derzeit eine ungünstige Baugrundstücksgröße aufweise. Dementsprechend wäre der vorliegende Teilungsvorschlag entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl hinsichtlich der Gesamtfläche zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des bekämpften Bescheides und die Erteilung der Teilungsbewilligung gemäß § 15 TBO 2011.Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des bekämpften Bescheides und die Erteilung der Teilungsbewilligung gemäß Paragraph 15, TBO
- II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt zu Zl ****, ****, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z sowie das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 letztmalig geändert durch LGBl Nr 32/2017:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, letztmalig geändert durch LGBl Nr 32/2017: „Artikel VII„Artikel römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Artikels II Abs 3 bis 16 der Novelle LGBl Nr 48/2011, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet: Die Übergangsbestimmung des Artikels römisch zwei Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet: (…)
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. (…)“ § 14 Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 lautet: Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, lautet: „§ 14 Bewilligung
(1)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach Paragraph 56, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach § 12 Abs 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
- a)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
- b)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht. (…)“ § 12 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, lautet: „§ 12 Änderung von Grundstücksgrenzen
(1)Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft. (…)“ §§ 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 idF LGBl Nr 27/2006 lauten: Paragraphen 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, lauten: „§ 54 Allgemeines
(1)In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Handelsbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2)In die allgemeinen Bebauungspläne können auch Grundflächen einbezogen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, sofern sie innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Ergänzende Bebauungspläne dürfen frühestens gleichzeitig mit der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen erlassen werden. (…) § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht lit a für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebaute Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und lit b für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen: Wird zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die darin ausgesprochene Versagung der Teilungsbewilligung in missverständlicher Weise nur Bezug genommen auf Gst Nr **1, ist jedoch in einer nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gebotenen zusammenschauenden Betrachtung mit der im Vorspruch getroffenen ausdrücklichen Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer gestellten umfassenden Grundstücksänderungsantrag sowie auch mit der sachlichen Auseinandersetzung der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides im Hinblick auf sämtliche vom Antrag umfassten Grundstücke davon auszugehen, dass mit vorliegender Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze der Sache nach abgesprochen wurde. Diese Auslegung gebietet sich entscheidend unter dem maßgeblichen Blickwinkel, dass mit einem Abspruch über das Gst Nr **1 sowie die von diesem vorgesehenen Abschreibungen (Teilstücke 1 und 2) und gleichzeitigen Zuschreibungen dieser Teilgrundstücke an die Grundstücke Nrn **3 und **4 in untrennbarer inhaltlicher Absprache über die Änderungen dieser sämtlichen Grundstücke entschieden wurden. Unbestritten steht vorliegend fest: Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z sind die vom gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers betroffenen Grundstücke Nrn **4, **1 und **3, KG Z, sämtlich als Freiland ausgewiesen. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ist der betroffene Bereich Y als Siedlungserweiterungsgebiet gekennzeichnet. Eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist bis heute noch nicht erfolgt. Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke besteht kein Bebauungsplan. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlage der §§ 13 und 15 TBO 2011 in der geltenden Fassung. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch die für den Gegenstandsfall maßgebliche Rechtslage, dies aus folgenden Gründen:Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlage der Paragraphen 13 und 15 TBO 2011 in der geltenden Fassung. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch die für den Gegenstandsfall maßgebliche Rechtslage, dies aus folgenden Gründen: Dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z liegt der Beschluss des Gemeinderates vom 06.09.2001 zugrunde. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2003, Zl ****, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Verordnung trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Rechtskraft. Mit Verordnung der Landesregierung vom 18.06.2013, LGBl Nr 71/2013, wurde die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt (§ 1 Abs 1). § 1 Abs 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes daher vom Gemeinderat der Gemeinde Z bis spätestens
- November 2018 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen ist.Dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z liegt der Beschluss des Gemeinderates vom 06.09.2001 zugrunde. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2003, Zl ****, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Verordnung trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Rechtskraft. Mit Verordnung der Landesregierung vom 18.06.2013, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2013,, wurde die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt (Paragraph eins, Absatz eins,). Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung bestimmt, dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes daher vom Gemeinderat der Gemeinde Z bis spätestens
- November 2018 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen ist. Eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer wird dazu Gegenteiliges vorgehalten. Ist aber das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z somit noch nicht nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011 (mittlerweile wiederverlautbart als TROG 2016, LGBl Nr 101/2016) mit den Festlegungen des § 31 Abs 5 fortgeschrieben, kommt für den konkreten Anwendungsfall für die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen die Übergangsbestimmung des Art VII Abs 8, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017, zum Tragen. Diese Übergangsbestimmung legt fest, dass in derartigem Übergangsfall auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 (alte Rechtslage) weiterhin anzuwenden ist.Ist aber das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z somit noch nicht nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, (mittlerweile wiederverlautbart als TROG 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,) mit den Festlegungen des Paragraph 31, Absatz 5, fortgeschrieben, kommt für den konkreten Anwendungsfall für die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 8,, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, zum Tragen. Diese Übergangsbestimmung legt fest, dass in derartigem Übergangsfall auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (alte Rechtslage) weiterhin anzuwenden ist. Dieser maßgebliche § 14 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 verweist sowohl in seinem ersten als auch zweiten Satz seinerseits ausdrücklich auf § 12 Abs 1 leg cit (arg. „Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 ist …zu erteilen …“) und bindet seinerseits somit die von ihm für Grundstücksänderungen festgeschriebenen Bewilligungskriterien an die in § 12 Abs 1 leg cit aufgeführten Bewilligungstatbestände. Diese Bewilligungstatbestände benennen jene Fälle von Grundstücksänderungen, welche überhaupt eine baurechtliche Bewilligungspflicht auslösen. § 12 Abs 1 leg cit legt in dieser Hinsicht dabei in einer taxativen Aufzählung fest, dass die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken der Bewilligung der Behörde bedürfen, wobei dies auch für Grundstücke gilt, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft.Dieser maßgebliche Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, verweist sowohl in seinem ersten als auch zweiten Satz seinerseits ausdrücklich auf Paragraph 12, Absatz eins, leg cit (arg. „Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist …zu erteilen …“) und bindet seinerseits somit die von ihm für Grundstücksänderungen festgeschriebenen Bewilligungskriterien an die in Paragraph 12, Absatz eins, leg cit aufgeführten Bewilligungstatbestände. Diese Bewilligungstatbestände benennen jene Fälle von Grundstücksänderungen, welche überhaupt eine baurechtliche Bewilligungspflicht auslösen. Paragraph 12, Absatz eins, leg cit legt in dieser Hinsicht dabei in einer taxativen Aufzählung fest, dass die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken der Bewilligung der Behörde bedürfen, wobei dies auch für Grundstücke gilt, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft. Aufgrund dieser Festlegung in § 12 Abs 1 leg cit steht somit fest, dass damit keine Bewilligungspflicht für Grundstücksänderungen von Freilandgrundstücken als solchen , aber auch nicht für solche Grundstücke erfasst ist, die einer der genannten Widmungen (zwar) noch nicht zugeführt wurden (arg: „ …. als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmete Grundstücke …“), die jedoch nach dem (damals geltenden) § 31 Abs 1 lit d Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 im örtlichen Raumordnungskonzept als sogenanntes „Bauerwartungsland“ vorzusehen waren. Vielmehr wurde erst mit Novelle LGBl Nr 47/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl Nr 40/2009 eine Bewilligungspflicht für Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 1 lit d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (WV) festgelegten Bereiche liegen, eingeführt (§ 13 Abs 1 lit b). Bei diesen Grundstücken handelt es sich um solche, die zwar (noch) nicht als Bauland bzw Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, die aber aufgrund ihrer Lage eben in nach § 31 Abs 1 lit d und e TROG 2016 (WV) festgelegten Bereichen künftig im gemeindlichen Flächenwidmungsplan als Bauland bzw Vorbehaltsfläche gewidmet werden dürfen („baulicher Entwicklungsbereich“).Aufgrund dieser Festlegung in Paragraph 12, Absatz eins, leg cit steht somit fest, dass damit keine Bewilligungspflicht für Grundstücksänderungen von Freilandgrundstücken als solchen , aber auch nicht für solche Grundstücke erfasst ist, die einer der genannten Widmungen (zwar) noch nicht zugeführt wurden (arg: „ …. als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmete Grundstücke …“), die jedoch nach dem (damals geltenden) Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 im örtlichen Raumordnungskonzept als sogenanntes „Bauerwartungsland“ vorzusehen waren. Vielmehr wurde erst mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, eine Bewilligungspflicht für Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (WV) festgelegten Bereiche liegen, eingeführt (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b,). Bei diesen Grundstücken handelt es sich um solche, die zwar (noch) nicht als Bauland bzw Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, die aber aufgrund ihrer Lage eben in nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e TROG 2016 (WV) festgelegten Bereichen künftig im gemeindlichen Flächenwidmungsplan als Bauland bzw Vorbehaltsfläche gewidmet werden dürfen („baulicher Entwicklungsbereich“). Die Aufzählung im § 12 Abs 1 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 ist in Hinsicht der erfassten Bewilligungstatbestände taxativ und lässt damit keinen weiterreichenden Interpretationsspielraum zu.Die Aufzählung im Paragraph 12, Absatz eins, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, ist in Hinsicht der erfassten Bewilligungstatbestände taxativ und lässt damit keinen weiterreichenden Interpretationsspielraum zu. Ordnet die Übergangsregelung des Art VII Abs 8 in den benannten Übergangsfällen eine Geltung des (vormaligen) § 14 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 an, muss aber auch der in dieser Bestimmung ausdrücklich bezogene und zu ihrer Anwendungsgrundlage gemachte § 12 Abs 1 leg cit mit seinen ausschließlich festgesetzten Bewilligungstatbeständen als in untrennbarem sachlichem Zusammenhang stehend zur Anwendung verwiesen gelten.Ordnet die Übergangsregelung des Artikel römisch sieben, Absatz 8, in den benannten Übergangsfällen eine Geltung des (vormaligen) Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, an, muss aber auch der in dieser Bestimmung ausdrücklich bezogene und zu ihrer Anwendungsgrundlage gemachte Paragraph 12, Absatz eins, leg cit mit seinen ausschließlich festgesetzten Bewilligungstatbeständen als in untrennbarem sachlichem Zusammenhang stehend zur Anwendung verwiesen gelten. Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich um Freiland, welche im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z als bauliches Entwicklungsgebiet ausgewiesen sind. Damit erfüllen sie keinen Bewilligungstatbestand des § 12 Abs 1 leg cit.Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich um Freiland, welche im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z als bauliches Entwicklungsgebiet ausgewiesen sind. Damit erfüllen sie keinen Bewilligungstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, leg cit. In weiteren Überlegungen ist auszuführen: Art VII Abs 8 trifft zwei wesentliche Aussagen:Artikel römisch sieben, Absatz 8, trifft zwei wesentliche Aussagen: Zum einen definiert er das Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen des § 31 Abs 5 TROG 2006 idF des Gesetzes LGBl Nr 47/2011 als maßgeblichen Zeitpunkt für die auf Grundstücksänderungen anzuwendende Rechtslage, legt also die anzuwendenden Rechtslagen für Grundstücksänderungen vor bzw nach diesem Zeitpunkt fest. In vorliegender Beschwerdesache erfolgte eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z noch nicht. Zum einen definiert er das Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen des Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, als maßgeblichen Zeitpunkt für die auf Grundstücksänderungen anzuwendende Rechtslage, legt also die anzuwendenden Rechtslagen für Grundstücksänderungen vor bzw nach diesem Zeitpunkt fest. In vorliegender Beschwerdesache erfolgte eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z noch nicht. Zum anderen schreibt der Gesetzgeber für Grundstücksänderungen bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt in grundsätzlich anordnender Weise die Anwendbarkeit des § 14 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 vor. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die mit Novelle LBGl Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001 (wv TBO 2011, LGBl Nr 57/2011) neu gefasste Regelung des § 15 spezifisch auf die mit Novelle LGBl Nr 47/2011 (wv TROG 2011, LGBl Nr 56/2011) neu gestaltete raumordnungsrechtliche Rechtslage und das darin vorgesehene neue System der Bebauungsplanung abstellt und damit der neu gefasste Regelungsinhalt des § 15 TBO 2011 auf Grundstückänderungen vor dieser neuen raumordnungsrechtlichen Rechtslage nicht anwendbar ist. Hinsichtlich der angeordneten Anwendung des § 14 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 trifft der Gesetzgeber keine Ausnahmen bzw Sonderregelungen in der Weise, dass hinsichtlich im Raumordnungskonzept gekennzeichneten Bauerwartungslandes (baulichen Entwicklungsbereiches) nicht diese Bestimmung des § 14 TBO 2001 idF LGBL Nr 40/2009, sondern jene des § 15 TBO 2011 zu gelten hätte. Bereits aus diesem Grunde erweist sich aber dessen Heranziehung durch die belangte Behörde zur Beurteilung des Gegenstandsfalles als rechtswidrig.Zum anderen schreibt der Gesetzgeber für Grundstücksänderungen bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt in grundsätzlich anordnender Weise die Anwendbarkeit des Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, vor. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die mit Novelle LBGl Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001 (wv TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,) neu gefasste Regelung des Paragraph 15, spezifisch auf die mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, (wv TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,) neu gestaltete raumordnungsrechtliche Rechtslage und das darin vorgesehene neue System der Bebauungsplanung abstellt und damit der neu gefasste Regelungsinhalt des Paragraph 15, TBO 2011 auf Grundstückänderungen vor dieser neuen raumordnungsrechtlichen Rechtslage nicht anwendbar ist. Hinsichtlich der angeordneten Anwendung des Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, trifft der Gesetzgeber keine Ausnahmen bzw Sonderregelungen in der Weise, dass hinsichtlich im Raumordnungskonzept gekennzeichneten Bauerwartungslandes (baulichen Entwicklungsbereiches) nicht diese Bestimmung des Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung LGBL Nr 40 aus 2009,, sondern jene des Paragraph 15, TBO 2011 zu gelten hätte. Bereits aus diesem Grunde erweist sich aber dessen Heranziehung durch die belangte Behörde zur Beurteilung des Gegenstandsfalles als rechtswidrig. Zudem würde aber – hypothetisch betrachtet - auch eine derartige Ausnahme für Bauerwartungsland (baulichen Entwicklungsbereich) schon für sich zur nicht sachgerechten Konsequenz führen, dass für solche Fälle Änderungsansuchen bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den benannten Festlegungen jedenfalls der baurechtliche Erledigungsanspruch verweigert wäre, das heißt, derartige Grundstücksänderungsverfahren auch unter Anlegung der Bewilligungsmaßstäbe des § 15 TBO 2011 bis zu diesem Zeitpunkt keinesfalls geführt werden könnten.Zudem würde aber – hypothetisch betrachtet - auch eine derartige Ausnahme für Bauerwartungsland (baulichen Entwicklungsbereich) schon für sich zur nicht sachgerechten Konsequenz führen, dass für solche Fälle Änderungsansuchen bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den benannten Festlegungen jedenfalls der baurechtliche Erledigungsanspruch verweigert wäre, das heißt, derartige Grundstücksänderungsverfahren auch unter Anlegung der Bewilligungsmaßstäbe des Paragraph 15, TBO 2011 bis zu diesem Zeitpunkt keinesfalls geführt werden könnten. Wie dargelegt ist nach dem über § 14 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 mitverwiesenen § 12 Abs 1 leg cit ein Bewilligungstatbestand für die Änderung der gegenständlichen Flächen nicht gegeben. Wie dargelegt ist nach dem über Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, mitverwiesenen Paragraph 12, Absatz eins, leg cit ein Bewilligungstatbestand für die Änderung der gegenständlichen Flächen nicht gegeben. Mangels Bewilligungspflicht der beantragten Grundstücksänderung aus aufgezeigten Gründen erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Überlegungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fehlt es auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fehlt es auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.2227.4