RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2548-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX in Z, Y, wohnhaft in **** X, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.09.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in Z, Y, wohnhaft in **** römisch zehn, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.09.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2000 war der Beschwerdeführerin gem § 12 Z 1 lit b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. In diesem Zusammenhang hat das yische Innenministerium laut Ministerbeschluss vom 20.10.1999 die erfolgte Entlassung aus dem yischen Staatsverband bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2000 war der Beschwerdeführerin gem Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. In diesem Zusammenhang hat das yische Innenministerium laut Ministerbeschluss vom 20.10.1999 die erfolgte Entlassung aus dem yischen Staatsverband bestätigt. Aufgrund einer Mitteilung der österreichischen Botschaft in W vom 05.05.2009, wonach aufgrund der Beantragung eines Aufenthaltstitels bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin auch ein Familienregisterauszug vorgelegt wurde, aus welchem hervorging, dass die Beschuldigte wieder in den yischen Staatsverband eingetreten war und kein Beibehaltungsbescheid vorlag, wurde das Feststellungsverfahren zur Prüfung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin eingeleitet. Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Befragung bei der Abteilung Staatsbürgerschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgeladen und hat sie zur Frage, ob sie wieder in den yischen Staatsverband eingetreten sei und die yische Staatsbürgerschaft angenommen habe, mitgeteilt, dass sie nicht mehr im Besitz der yischen Staatsangehörigkeit sei, diese auch nicht gewollt wieder beantragt und erworben habe. Sie werde zur Klärung der Angelegenheit mit dem Generalkonsulat V und mit der zuständigen Personenstandsbehörde (standesamtliche Registrierung) in der Y Kontakt aufnehmen und durch entsprechende Vorlage von Schriftsätzen/Urkunden (Bestätigung über die rechtskräftige Entlassung, Personenstandsregisterauszug) dem Amt der Tiroler Landesregierung den Beweis antreten, dass die Vermerke im Personenstandsregister nicht den Tatsachen entsprechen würden und sie nicht Angehörige des yischen Staatsverbandes wäre. Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Befragung bei der Abteilung Staatsbürgerschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgeladen und hat sie zur Frage, ob sie wieder in den yischen Staatsverband eingetreten sei und die yische Staatsbürgerschaft angenommen habe, mitgeteilt, dass sie nicht mehr im Besitz der yischen Staatsangehörigkeit sei, diese auch nicht gewollt wieder beantragt und erworben habe. Sie werde zur Klärung der Angelegenheit mit dem Generalkonsulat römisch fünf und mit der zuständigen Personenstandsbehörde (standesamtliche Registrierung) in der Y Kontakt aufnehmen und durch entsprechende Vorlage von Schriftsätzen/Urkunden (Bestätigung über die rechtskräftige Entlassung, Personenstandsregisterauszug) dem Amt der Tiroler Landesregierung den Beweis antreten, dass die Vermerke im Personenstandsregister nicht den Tatsachen entsprechen würden und sie nicht Angehörige des yischen Staatsverbandes wäre. Trotz einer weiteren Aufforderung die entsprechenden Dokumente vorzulegen wurden diese nie beigebracht und ist dann am 30.09.2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen. In diesem kommt die entscheidende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe keine auf den Wiedererwerb der yischen Staatsbürgerschaft gerichtet Willenserklärung abgegeben, als Schutzbehauptung zu bewerten sei. Dieser Aussage könne keine solche Beweiskraft zukommen, dass eine entsprechende Feststellung zu treffen wäre. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass man aufgrund all der Überlegungen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederverleihung der yischen Staatsbürgerschaft gestellt haben müsse. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid GZ **** vom 30.09.2016 – zugestellt am 13.10.2016 – erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe diese wegen Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit und Aktenwidrigkeit wie folgt: 1) Mit dem gegenständlichen Bescheid wird gem § 42 Abs 2 StGB 1985 festgestellt, dass ich auf Grund der Entscheidung des yischen Ministerrates vom 20.10.1999 die mit Wirkung vom 04.07.2000 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft (Erstreckung gemäß § 16 des Österr. Staatsbürgerschaftsgesetzes) verloren habe, da ich freiwillig die yische Staatsbürgerschaft erworben hätte. 1) Mit dem gegenständlichen Bescheid wird gem Paragraph 42, Absatz 2, StGB 1985 festgestellt, dass ich auf Grund der Entscheidung des yischen Ministerrates vom 20.10.1999 die mit Wirkung vom 04.07.2000 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft (Erstreckung gemäß Paragraph 16, des Österr. Staatsbürgerschaftsgesetzes) verloren habe, da ich freiwillig die yische Staatsbürgerschaft erworben hätte. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass ich am 04.07.2000 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hätte, da ich die yische Staatsbürgerschaft am 18.05.2001 wiederangenommen hätte. Obwohl ich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides endgültig nur österr. Staatsbürger und war (seit 25.09.2009). Es geht auch in dem Standesregisterauszug des Standesamtes (Y) eindeutig hervor, dass ich am 05.10.2009 aus der Y. Staatsbürgerschaftsverband endgültig ausgeschieden und die Y. Staatsbürgerschaft verloren habe. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2000, rechtswidrig am 04.07.2000 – Zl **** – wurde mir die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde nunmehr nach einem Verfahren, das im Jahr 2009 (!!!) bereits eingestellt worden war jetzt nach weiteren 7 Jahren mit dem gegenständlichen Bescheid erstinstanzlich entschieden. Damals habe ich die erforderlichen Unterlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung 1 a beim Herrn B abgegeben. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens vom 10.08.2016 wurde mit aufgetragen eine Bestätigung vorzulegen, dass ich aus dem yischen Staatsverband endgültig ausgeschieden sei. Diese Bestätigung hatte ich bereits im September 2009 vorgelegt, weshalb das Verfahren eingestellt wurde und wiederum lege mit der Beschwerde vor. Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass ich aber dennoch ex lege gem § 27 Abs 1 STGB die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte, dann übersieht sie einerseits, dass ich eine „endgültige“ Bescheinigung über die Entlassung sowohl im Jahre 2009 (!!) als auch im Jahre 2016 vorgelegt habe aber auch die Bestimmungen des § 45 Abs 3 STGB. Nach diesen Bestimmungen ist eine Entziehung innerhalb von 2 Jahren ohne unnötigen Aufschub zu entziehen und nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung jedenfalls nicht mehr zulässig. Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass ich aber dennoch ex lege gem Paragraph 27, Absatz eins, STGB die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte, dann übersieht sie einerseits, dass ich eine „endgültige“ Bescheinigung über die Entlassung sowohl im Jahre 2009 (!!) als auch im Jahre 2016 vorgelegt habe aber auch die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, STGB. Nach diesen Bestimmungen ist eine Entziehung innerhalb von 2 Jahren ohne unnötigen Aufschub zu entziehen und nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung jedenfalls nicht mehr zulässig. Beide Voraussetzungen sind in meinem Fall verwirklicht, weshalb eine Entziehung nicht mehr möglich ist. Aus diesen Gründen wird gestellt der Antrag diese Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen dass ich österreichische Staatsbürger bin.“ Außerdem hat die Beschwerdeführerin nunmehr eine Bestätigung über die Entlassung aus dem yischen Staatsverband, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Y und datiert mit 25.09.2009 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im September 2009 wiederum aus dem yischen Staatsverband ausgeschieden ist. Außerdem wurde ein Personenstandregister vorgelegt. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 104/2014:Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 104/2014: § 26Paragraph 26 „Verlust der Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29);
- Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (Paragraph 32,); Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
- Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
- Entziehung (Paragraphen 33 bis 36); Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
- Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)“
- Verzicht (Paragraphen 37 und 38). Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)“ § 27Paragraph 27 „Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2)Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(2)Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins,)
(3)Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)“
(3)Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Absatz eins,) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Absatz 2,) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe VwGH 19.10.2011, 2009/01/0018). Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe VwGH 19.10.2011, 2009/01/0018). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl wiederum das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2011, 2009/01/0018 sowie das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/01/0590, mit Hinweis auf Thienel, österreichische Staatsbürgerschaft II 1990, Seite 296).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche wiederum das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2011, 2009/01/0018 sowie das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/01/0590, mit Hinweis auf Thienel, österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei 1990, Seite 296). In der Beschwerde wird nunmehr gerügt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Feststellungsverfahren vom 10.08.2016 gem dem Auftrag eine Bestätigung vorzulegen, dass sie endgültig aus dem yischen Staatsverband ausgeschieden sei, diese Bestätigung vorgelegt habe, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Trotzdem gehe die belangte Behörde davon aus, dass sie dennoch ex lege gem § 27 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. In der Beschwerde wird nunmehr gerügt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Feststellungsverfahren vom 10.08.2016 gem dem Auftrag eine Bestätigung vorzulegen, dass sie endgültig aus dem yischen Staatsverband ausgeschieden sei, diese Bestätigung vorgelegt habe, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Trotzdem gehe die belangte Behörde davon aus, dass sie dennoch ex lege gem Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der endgültigen Bescheinigung über die Entlassung aus dem yischen Staatsverband aus dem Jahre 2009 bzw, wie die Beschwerdeführerin meint, aus dem Jahre 2016 handelt, sodass für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen ist. Im gegenständlichen Fall geht es um den Erwerb und zwar den freiwilligen Wiedererwerb der yischen Staatsbürgerschaft gem. dem Beschluss 2001/2525 des yischen Innenministeriums vom 18.05.2001 also zu einem Zeitpunkt, nachdem der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft bereits verliehen worden und noch nicht wieder aberkannt worden war (mit Wirkung 04.07.2000). Zu diesem Zeitpunkt 18.05.2001 hat die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren. Wie oft die Beschwerdeführerin nach diesem Datum die yische Staatsangehörigkeit in der Folge dann wieder erworben und/oder verloren hat, spielt für den gegenständlichen Fall keine Rolle. Wichtig ist, dass sie mit dem Beschluss 2001/2525 des yischen Innenministeriums nachweislich nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
(2000)wieder die yische Staatsbürgerschaft erworben hat
(2001), was zum automatischen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hatte. Es ist auch nicht als unschlüssig zu erkennen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Wiedererwerbs der yischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin dem Inhalt des, von der österreichischen Botschaft in W übermittelten Familienregisterauszug folgte. Sie hat zu Recht dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, davon abweichenden Registerauszug vom 19.08.2016 keine weitere Bedeutung beigemessen und kann diesem tatsächlich kein derartiger Beweiswert zugebilligt werden, wonach der Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft dadurch in Frage gestellt würde. Die belangte Behörde hat sich auf den ersten vorgelegten Familienregisterauszug gestützt. Der zweite Familienregisterauszug wurde unübersetzt vorgelegt und ist diesem Dokument nicht zu entnehmen, dass eine zuvor fehlerhaft vorgenommene Eintragung nunmehr berichtigt worden sei. Die Erstbehörde hat zu Recht die Fragen, ob ein Fehler des yischen Ministerrates bzw der yischen Behörden oder des yischen Personenstandsregisters vorliege mit „nein“ beantwortet. Es ist im gegenständlichen Fall auch die Frage nach dem, in § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung positiv zu beantworten. Es ist, ausgehend von den maßgeblichen Bestimmungen des yischen Staatsangehörigkeitsrechts und auch davon, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist, vom Vorliegen eines derartigen Antrages auszugehen und muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart beurteilt werden, dass gegenteiliges – nämlich dass eine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht auf Antrag vorgenommen worden sei – weder durch die Vorlage des dargestellten Registerauszugs noch durch den Hinweis auf eine (allgemein) fehlerhafte Verwaltungspraxis yischer Behörden nachvollziehbar aufgezeigt worden ist. Es ist im gegenständlichen Fall auch die Frage nach dem, in Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung positiv zu beantworten. Es ist, ausgehend von den maßgeblichen Bestimmungen des yischen Staatsangehörigkeitsrechts und auch davon, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist, vom Vorliegen eines derartigen Antrages auszugehen und muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart beurteilt werden, dass gegenteiliges – nämlich dass eine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht auf Antrag vorgenommen worden sei – weder durch die Vorlage des dargestellten Registerauszugs noch durch den Hinweis auf eine (allgemein) fehlerhafte Verwaltungspraxis yischer Behörden nachvollziehbar aufgezeigt worden ist. Vollkommen unberücksichtigt darf das Faktum bleiben, dass die Beschwerdeführerin zwei weitere „endgültige“ Bescheinigungen über die Entlassung aus dem yischen Staatsverband im Jahr 2009 sowie im Jahr 2016 vorgelegt hat, sowie die Behauptung, dass eine Entziehung innerhalb von zwei Jahren ohne unnötigen Aufschub geschehen müsse. Die österreichischen Behörden haben die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie ex lege gem § 27 Abs 1 StGB die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat und zwar in dem Moment, in dem sie das erste Mal, also am 18.05.2001 freiwillig die yische Staatsbürgerschaft neuerlich erworben hat. Es wäre daher nicht nötig gewesen neuerlich aus dem yischen Staatsverband auszuscheiden, da dies die Auswirkungen bezüglich des freiwilligen Erwerbs der yischen Staatsbürgerschaft und den damit einhergehenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr abändern konnte. Die österreichischen Behörden haben die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie ex lege gem Paragraph 27, Absatz eins, StGB die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat und zwar in dem Moment, in dem sie das erste Mal, also am 18.05.2001 freiwillig die yische Staatsbürgerschaft neuerlich erworben hat. Es wäre daher nicht nötig gewesen neuerlich aus dem yischen Staatsverband auszuscheiden, da dies die Auswirkungen bezüglich des freiwilligen Erwerbs der yischen Staatsbürgerschaft und den damit einhergehenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr abändern konnte. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2548.1