Email vom 04.01.2017).In der Folge wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung am 09.11.2016 durchgeführt, die am 02.02.2017, 30.03.2017 und 03.10.2017 fortgesetzt wurde. Im Vorfeld zu den Verhandlungen hat die belangte Behörde die Bauakten betreffend die hier in Rede stehende Liegenschaft übermittelt. Ein weiterer Bauakt betreffend die Errichtung einer Außentreppe wurde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der belangten Behörde nachgereicht vergleiche Email vom 04.01.2017). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde einvernommen. Bei den fortgesetzten mündlichen Verhandlungen wurde auf den hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei zurückgegriffen. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: 1) Mit dem Baubescheid vom 29.07.1966, ****, wurde die Errichtung eines Wohnhauses samt Kleingarage auf dem Grundstück **** KG W baurechtlich bewilligt. Im bewilligten Lageplan ist im Kellergeschoß ein Raum eingezeichnet, der mit 65 m² bemaßt ist. Er wird in diesem Plan als Lagerraum bezeichnet. In der Baubeschreibung dieses Baubescheides ist ausgeführt, dass die Errichtung eines voll unterkellerten Wohnhauses mit Erdgeschoß und Obergeschoß sowie angebauter Kleingarage beabsichtigt ist. Weiters ist angeführt, dass sich im Erdgeschoß 3 Zimmer, 3 Kabinette, ein Bad, ein Duschraum und ein Vorraum befinden. Das Obergeschoß besteht aus 4 weiteren Zimmern, einer Küche, einem Bad, einen WC und einem Vorraum. Der Keller enthält laut dieser Beschreibung 2 Abstellräume, Waschraum, Heizraum, WC und Vorraum. In der eingereichten Baubeschreibung wird dargelegt, dass ein Wohnhaus errichtet werden soll. 2) Der hier in Rede stehende Raum weist laut dem bewilligten Plan eine Höhe von ca 2,70 m auf, wobei mehr als die Hälfte dieses Raumes unter dem anschließenden Gelände gelegen ist. 3) Der Beschwerdeführer – er ist nicht Eigentümer der hier in Rede stehenden baulichen Anlage - hat zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in dem hier in Rede stehenden Raum unentgeltlich Unterweisungen im Malen durchgeführt, wobei bis zu 7 Personen unterwiesen wurden. Diese Unterweisungen fanden an Dienstagen am Vormittag grundsätzlich für 2,5 Stunden und, sofern Interesse bestand, auch an Freitagen für eine halbe Stunde statt. Die Unterweisungen fanden im Zeitraum vom 14.01.2014 bis Ende Dezember 2016 statt. Diese Unterweisungen gingen fallweise auch über 2,5 Stunden hinaus. Zudem wurde der Raum in dieser Zeit von ihm selbst zum Malen bzw als Atelier benutzt für grundsätzlich von 1 bis maximal 2 Stunden, manchmal auch länger. Der Raum wurde auch als Lagerraum genutzt. 4.) Der Lagerraum wird derzeit als privater Lagerraum verwendet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: 1) Diese Feststellungen können unzweifelhaft anhand des von der Behörde übermittelten Aktes betreffend Adresse 1 getroffen werden. 2) Diese Feststellungen können anhand des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.05.2017 und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 getroffen werden. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.03.2017 selbst ein, dass mehr als die Hälfte des Raumes unter der Erde liegt, wenngleich dies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Folge wieder bestreitet. Auch wenn hier - wie in der Verhandlung am 03.10.2017 aufgezeigt - aufgrund des händisch erstellten Einreichplanes aus dem Jahr 1966 hinsichtlich der Lage des angrenzenden Geländes sowie der Höhen Unschärfen vorliegen, so konnte der hochbautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar darlegen, dass jedenfalls mehr als die Hälfte dieses Raumes unterirdisch gelegen ist. Aufgrund der aus den Planunterlagen gemessenen Höhen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen von oberirdisch ca 1,70 m und unterirdisch ca 1 m besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel daran, dass mehr als die Hälfte dieses Raumes unterirdisch gelegen bewilligt wurde. 3) Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen des Beschwerdeführers. Während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 angegeben hat, dass er in diesem Keller auch Malkurse durchgeführt habe, wobei diese seit dem 14.01.2014 bis 01.03.2017 von 9:00 bis open end durchgeführt wurden, erläuterte er in der Verhandlung am 30.03.2017, dass er in diesem Raum Unterweisungen im Malen gegeben habe, wobei diese Unterweisungen an Dienstagen am Vormittag von 09:00 bis 11:30 Uhr für 2,5 Stunden und, sofern Interesse bestand, auch an Freitagen für eine halbe Stunde stattfanden. Auch bei der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Malunterweisungen am Dienstag von 9 bis oben end, meistens bis 12:00 oder 13:00 Uhr stattgefunden haben. In der Verhandlung am 02.02.2016 führte er aus, dass die Unterweisungen seit Ende Dezember nicht mehr stattfinden. Im Ergebnis wird den Einlassungen des Beschwerdeführers insofern gefolgt, als dass die späteren Schilderungen als Präzisierung der Ersteinlassung betrachtet werden können und im Übrigen die Zeiträume näher abgrenzt werden, wobei der Ersteinlassung und Einlassung bei der Verhandlung am 03.10.2017 des Beschwerdeführers, in der er das Ende von Unterweisungen an Dienstagen mit open end bezeichnete, ebenfalls Rechnung getragen wird. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist es lebensnah anzunehmen, dass die behauptet unentgeltlichen Unterweisungen fallweise länger andauerten, als die in der
VwGH 24.2.2000, 98/06/0209), hat diese Bauordnung keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur Tiroler Landesbauordnung 1901 ausgesprochen hat vergleiche VwGH 24.2.2000, 98/06/0209), hat diese Bauordnung keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei. Gleiches ist für die IBO festzustellen. Gegenständlich wurde ein Wohnhaus bewilligt und ist im bewilligten Einreichplan der hier in Rede stehende Raum als Lagerraum ausgewiesen. Auch wenn der Verwendungszweck in den Bauplänen nicht festgelegt werden musste, so wurde gegenständlich der Verwendungszweck des Raumes im Grundrissplan klar dargelegt (
VwGH 21.10.1993, 93/06/0109). Ein Lagerraum dient nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Aufbewahrung von Sachen. Der Aufenthalt von Personen in einem Lagerraum beschränkt sich somit hinsichtlich der Tätigkeiten und der Aufenthaltsdauer auf die sich im Zusammenhang mit einem Lager ergebenden Arbeiten wie beispielsweise das Zu- und Abliefern sowie Verstauen von Sachen. Gegenständlich wurde ein Wohnhaus bewilligt und ist im bewilligten Einreichplan der hier in Rede stehende Raum als Lagerraum ausgewiesen. Auch wenn der Verwendungszweck in den Bauplänen nicht festgelegt werden musste, so wurde gegenständlich der Verwendungszweck des Raumes im Grundrissplan klar dargelegt vergleiche VwGH 21.10.1993, 93/06/0109). Ein Lagerraum dient nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Aufbewahrung von Sachen. Der Aufenthalt von Personen in einem Lagerraum beschränkt sich somit hinsichtlich der Tätigkeiten und der Aufenthaltsdauer auf die sich im Zusammenhang mit einem Lager ergebenden Arbeiten wie beispielsweise das Zu- und Abliefern sowie Verstauen von Sachen. Zu erwähnen ist noch, dass auch in der Baubeschreibung dieser Raum als Abstellraum bezeichnet wird, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einem Lagerraum gleichkommt. Stellt man die Überlegung an, dass alleine durch die Bezeichnung als Lagerraum im bewilligten Plan zum Bescheid aus dem Jahr 1966 und der Baubeschreibung als Abstellraum in diesem Bescheid der Verwendungszweck des hier in Rede stehenden Raumes nicht festgelegt ist, so ist wie folgt auszuführen: Vorweg ist anzumerken, dass der ebenfalls vorliegende Baubescheid aus dem Jahr 1967 (Bescheid vom 6.9.1967, ****) das hier gegenständliche Kellergeschoß des Gebäudes nicht betrifft, sondern damit der bereits in der Baueinreichung zum Bescheid aus dem Jahr 1966 angekündigte spätere Dachbodenausbau baurechtlich bewilligt wird. Im Erkenntnis vom 19.04.2001, 2001/06/002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass zur Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ auf die Bausubstanz abzustellen ist, wenn man den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bestimmen will (
Abs 6 lit c TBO 2011).Im Erkenntnis vom 19.04.2001, 2001/06/002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass zur Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ auf die Bausubstanz abzustellen ist, wenn man den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bestimmen will vergleiche Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011). Aus dem bezüglichen Akt aus dem Jahr 1966 ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach eine Baubewilligung für eine gewerbliche Anlage im Sinne des § 17 IBO erteilt worden wäre. Auch finden sich bei der zuständigen Gewerbebehörde – dies haben verwaltungsgerichtliche Anfragen ergeben - keine betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung für das gegenständliche Anwesen.Aus dem bezüglichen Akt aus dem Jahr 1966 ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach eine Baubewilligung für eine gewerbliche Anlage im Sinne des Paragraph 17, IBO erteilt worden wäre. Auch finden sich bei der zuständigen Gewerbebehörde – dies haben verwaltungsgerichtliche Anfragen ergeben - keine betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung für das gegenständliche Anwesen. Vielmehr wurde mit dem Bescheid aus dem Jahr 1966 ein Wohngebäude im gegenständlichen Anwesen baurechtlich auf Grundlage des § 15 IBO bewilligt.Vielmehr wurde mit dem Bescheid aus dem Jahr 1966 ein Wohngebäude im gegenständlichen Anwesen baurechtlich auf Grundlage des Paragraph 15, IBO bewilligt. Als Wohnungsbestandteile nennt § 31 IBO Wohnräume, Küchen, Dienerzimmer und Stiegenhäuser. Als Wohnungsbestandteile nennt Paragraph 31, IBO Wohnräume, Küchen, Dienerzimmer und Stiegenhäuser. In § 37 IBO ist unter anderem festgelegt, dass Wohnungsräume nur dann unter der Straßenhöhe gestattet sind, wenn diese Räume mit mindestens ihrer halben Höhe über das Straßen- oder Hofpflaster hinausragen.In Paragraph 37, IBO ist unter anderem festgelegt, dass Wohnungsräume nur dann unter der Straßenhöhe gestattet sind, wenn diese Räume mit mindestens ihrer halben Höhe über das Straßen- oder Hofpflaster hinausragen. Auf Sachverhaltsebene wurde festgestellt, dass dieses Kriterium im Sinne des § 37 IBO für den gegenständlichen Raum nicht gegeben ist, weshalb seine Verwendung als Wohnraum zum Zweitpunkt der Erteilung der Baubewilligung aufgrund seiner Bausubstanz ausscheidet.Auf Sachverhaltsebene wurde festgestellt, dass dieses Kriterium im Sinne des , Paragraph 37, IBO für den gegenständlichen Raum nicht gegeben ist, weshalb seine Verwendung als Wohnraum zum Zweitpunkt der Erteilung der Baubewilligung aufgrund seiner Bausubstanz ausscheidet. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der hier in Rede stehende Raum nach seiner Bausubstanz beurteilt nicht zu Wohnzwecken geplant und hergestellt wurde und sohin auch nicht diesem Verwendungszweck dient. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass im Plan „Ansicht West“ aus dem Jahr 1966 die Erschließung dieses Raumes von außen mit einer Treppe samt Türe zum Raum zumindest angedeutet ist, was Erleichterungen bei dessen Verwendung als Lagerraum mit sich bringen würde. An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Erschließung von außen gegenüber diesem Plan aus dem Jahr 1966 an einer anderen Stelle errichtet war und zwischenzeitlich an der geänderten Position baurechtlich bewilligt wurde (
Baubescheid vom 28.11.2016, ****). Dies ist für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht weiter von Belang, da der gegenständliche Kellerraum an sich - mit Ausnahme der Errichtung einer Außentüre - davon nicht betroffen ist. An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Erschließung von außen gegenüber diesem Plan aus dem Jahr 1966 an einer anderen Stelle errichtet war und zwischenzeitlich an der geänderten Position baurechtlich bewilligt wurde vergleiche Baubescheid vom 28.11.2016, ****). Dies ist für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht weiter von Belang, da der gegenständliche Kellerraum an sich - mit Ausnahme der Errichtung einer Außentüre - davon nicht betroffen ist. Auch der Umstand, wonach im gegenständlichen Raum Fenster bewilligt wurden, steht der Annahme des baulichen Verwendungszweckes als Lager nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit zur Errichtung von Kellerfenstern ergibt sich schon aus der Überschrift der Bestimmung nach § 36 IBO.Auch der Umstand, wonach im gegenständlichen Raum Fenster bewilligt wurden, steht der Annahme des baulichen Verwendungszweckes als Lager nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit zur Errichtung von Kellerfenstern ergibt sich schon aus der Überschrift der Bestimmung nach Paragraph 36, IBO. In der Zusammenschau ist daher festzuhalten, dass der hier in Rede stehende Kellerraum keinesfalls zu Wohnzwecken geplant und errichtet wurde. Die IBO kennt den Begriff Aufenthaltsraum nicht, doch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Wohnraum dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dient. Insofern liegt es nahe, dass, sofern ein Raum aufgrund seiner Bausubstanz nicht als Wohnraum genutzt werden darf, auch sonst keinem Zweck dienen kann, der mit einem länger dauernden Aufenthalt von Menschen einhergeht. Gerade dies ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts der Fall, wenn Malunterweisungen 2,5 Stunden und länger durchgeführt werden bzw der Beschwerdeführer dort malt. Nach der Rechtslage am 14.01.2014 (
F LGBl 47/2013) zählen Wohnräume wie Unterrichtsräume zu den Aufenthaltsräumen, da sie zu einem länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.Nach der Rechtslage am 14.01.2014 vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2013,) zählen Wohnräume wie Unterrichtsräume zu den Aufenthaltsräumen, da sie zu einem länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Insofern ist festzustellen, dass die bauliche Zweckbestimmung des hier in Rede stehenden Raumes, der jedenfalls nicht als Wohnraum geplant und hergestellt wurde, auch einschließt, dass dieser Raum auch nicht als Unterrichtsraum zur Abhaltung von Malunterweisungen oder als Hobbyraum benützt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.02.1994, 90/06/0217, ausgesprochen, dass ein Hobbyraum als Aufenthaltsraum im Sinn des § 3 Abs 3 TBO 1989 angesehen werden kann, der zum ständigen, jedenfalls aber zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.02.1994, 90/06/0217, ausgesprochen, dass ein Hobbyraum als Aufenthaltsraum im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, TBO 1989 angesehen werden kann, der zum ständigen, jedenfalls aber zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Insofern kommt einem Hobbyraum - gleich wie einem Wohnraum oder einem Unterrichtsraum - die Eigenschaft zu, dass er einem längeren (länger dauernden) Aufenthalt von Menschen dient. Im Ergebnis führen auch diese Überlegungen dazu, dass der in Rede stehende Raum nicht zur Durchführung von Mahlunterweisungen und als Atelier benutzt werden darf, wenngleich – wie eingangs ausgeführt - in Ansehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.10.1993, 93/06/0109, ohnehin von einem Lagerraum auszugehen ist. Eine Änderung des Verwendungszweckes des gegenständlichen Raumes von seiner bisherigen baulichen Zweckbestimmung in einen Raum, der so benützt wird, dass damit ein länger dauernden Aufenthalt von Menschen (zB im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterweisungen im Malen oder der Nutzung als Atelier) verbunden ist, war schon Anfang Jänner 2014 (und auch zum jetzigen Zeitpunkt baurechtlich) bewilligungspflichtig, da für derartige Aufenthaltsräume – wie auch der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, bei der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 und 03.10.2017 zutreffend ausführt – ua entsprechende Belichtungsflächen, eine entsprechende Belüftung und eine ausreichende Wärmedämmung schon damals nachzuweisen waren. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich das Bild, dass der hier in Rede stehende Raum aufgrund seiner baulichen Zweckbestimmung nicht als Wohnraum geplant und hergestellt wurde, sohin nicht für den länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt war, sondern rechtlich als Lagerraum zu qualifizieren ist. Insofern ist die zweckwidrige Verwendung dieses Raumes (
Rath Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137), wobei in der Herstellung des Zustandes, der einem, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachte Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist (
Rath Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Derzeit (und auch damals) wird er zu Lagerzwecken genutzt. Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens gegenständlichen Malunterweisungen und die Verwendung als Atelier finden dort seit Dezember 2016 bzw März 2017 nicht mehr statt. Diese Umstände stellen in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung zur Sach- und Rechtslage keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung der Sachlage dar.Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde der Raum zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung von Unterweisungen im Malen und auch als Atelier benutzt vergleiche VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Derzeit (und auch damals) wird er zu Lagerzwecken genutzt. Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens gegenständlichen Malunterweisungen und die Verwendung als Atelier finden dort seit Dezember 2016 bzw März 2017 nicht mehr statt. Diese Umstände stellen in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung zur Sach- und Rechtslage keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung der Sachlage dar. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag der Behörde, den hier in Rede stehenden Lagerraum nicht weiter als Aufenthaltsraum zu verwenden, derart nachgekommen ist, dass er die vorgenannten Tätigkeiten, in einem Aufenthaltsraum durchaus möglichen Tätigkeiten nicht mehr durchführt, sondern ihn jetzt nur mehr als Lagerraum verwendet. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer die Untersagung der Benützung des hier in Rede stehenden Raumes als Aufenthaltsraum auf § 39 Abs 6 lit a und c Tiroler Bauordnung 2011 gestützt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt gegenständlich lediglich lit c leg cit in Betracht, da diese Bestimmung speziell darauf abstellt, dass - wie gegenständlich – zwar grundsätzlich eine Baubewilligung vorliegt, aber eine Benützung entgegen dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck gegeben ist. Dabei wird nunmehr verwaltungsgerichtlich konkret jene Verwendung untersagt, die tatsächlich stattgefunden hat und über den baurechtlichen Konsens hinausgeht.Die Behörde hat dem Beschwerdeführer die Untersagung der Benützung des hier in Rede stehenden Raumes als Aufenthaltsraum auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera a und c Tiroler Bauordnung 2011 gestützt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt gegenständlich lediglich Litera c, leg cit in Betracht, da diese Bestimmung speziell darauf abstellt, dass - wie gegenständlich – zwar grundsätzlich eine Baubewilligung vorliegt, aber eine Benützung entgegen dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck gegeben ist. Dabei wird nunmehr verwaltungsgerichtlich konkret jene Verwendung untersagt, die tatsächlich stattgefunden hat und über den baurechtlichen Konsens hinausgeht. Der Antrag auf Zuerkennung von entstandenen Kosten war mittels Beschluss zurückzuweisen, da im (gerichtlichen) Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt (
Vm § 17 VwGVG).Der Antrag auf Zuerkennung von entstandenen Kosten war mittels Beschluss zurückzuweisen, da im (gerichtlichen) Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der §§ 8a, 35 und 40 VwGVG normiert, somit ist in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht (auch bei Obsiegen) nicht vorgesehen. Für die Kosten der Beteiligung, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der Paragraphen 8 a, 35 und 40 VwGVG normiert, somit ist in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht (auch bei Obsiegen) nicht vorgesehen. Für die Kosten der Beteiligung, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Nutzung des Raumes im Keller, dessen Nutzung baurechtlich zu Lagerzwecken bestimmt ist, war, soweit sie zum Zeitpunkt der der Erteilung des behördlichen Auftrages über den baurechtlichen Konsens vorgelegen hatte, zu untersagen. Der Antrag auf den Ersatz der entstandenen Kosten war zurückzuweisen, da im Verwaltungsverfahren der gesetzlich verankerte Grundsatz der Kostenselbsttragung besteht. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.1689.28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.