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{'item': 'LVwG-2017/27/0282-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/27/0282-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.12.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Antrages, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Antrages, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers verpflichten, wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde gemäß § 13 Abs 3 AVG den Antrag auf Gleichhaltung der in X erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe mit PKW“ wegen eines Formmangels, nämlich wegen der fehlenden gemäß § 373f Abs 1 GewO 1994 geforderten Unterlagen und der Hinweis auf Art 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Antrag auf Gleichhaltung der in römisch zehn erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe mit PKW“ wegen eines Formmangels, nämlich wegen der fehlenden gemäß Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 geforderten Unterlagen und der Hinweis auf Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Ansuchen diverse Unterlagen vorgelegt hat, seitens der Behörde jedoch mit Schreiben vom 18.11.2016, Zl **** aufgefordert wurde, binnen einer von der Behörde gesetzten angemessenen Frist Ausbildungs- bzw Befähigungsnachweise belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates gemäß § 373d Abs 2 und § 373f Abs 1 GewO 1994 iVm Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Da der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag weder binnen der gesetzten Frist noch bis dato nachgekommen sei, sei das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Ansuchen diverse Unterlagen vorgelegt hat, seitens der Behörde jedoch mit Schreiben vom 18.11.2016, Zl **** aufgefordert wurde, binnen einer von der Behörde gesetzten angemessenen Frist Ausbildungs- bzw Befähigungsnachweise belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates gemäß Paragraph 373 d, Absatz 2 und Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Da der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag weder binnen der gesetzten Frist noch bis dato nachgekommen sei, sei das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid am 28.12.2016 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.12.2016, binnen offener Frist des Verbesserungsauftrages, auf die Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise hingewiesen und einen Antrag dahingehend gestellt, dass sich die zuständige Behörde gemäß Art 50 Abs 1 iVm Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständige Behörde, Kontaktstelle oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden möge, um die benötigten Informationen zu erlangen. Für eine fristwahrende Einbringung zähle der Tag der Postaufgabe, sohin der 19.12.2016, nicht jedoch jener des Einlangens bei der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, ohne sämtliches fristgerechtes Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In der Folge sei am 02.01.2017 ein für den Beschwerdeführer günstiger Bescheid erlassen worden und gehe aus diesem Bescheid eindeutig hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu geeignet gewesen sei, die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung maßgeblich und zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und weiters auszusprechen, dass die anlässlich des bekämpften Bescheides einbezahlten Gebühren zur Gänze mit den im Bescheid vom 02.01.2017 vorgeschriebenen Gebühren angerechnet würden und wurde darüber hinaus beantragt, den Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers zu verpflichten, wobei an Kosten sowohl der Schriftsatzaufwand als auch die weiteren gewöhnlich anfallenden Kosten und Barauslagen angesprochen würden.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid am 28.12.2016 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.12.2016, binnen offener Frist des Verbesserungsauftrages, auf die Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise hingewiesen und einen Antrag dahingehend gestellt, dass sich die zuständige Behörde gemäß Artikel 50, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständige Behörde, Kontaktstelle oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden möge, um die benötigten Informationen zu erlangen. Für eine fristwahrende Einbringung zähle der Tag der Postaufgabe, sohin der 19.12.2016, nicht jedoch jener des Einlangens bei der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, ohne sämtliches fristgerechtes Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In der Folge sei am 02.01.2017 ein für den Beschwerdeführer günstiger Bescheid erlassen worden und gehe aus diesem Bescheid eindeutig hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu geeignet gewesen sei, die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung maßgeblich und zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und weiters auszusprechen, dass die anlässlich des bekämpften Bescheides einbezahlten Gebühren zur Gänze mit den im Bescheid vom 02.01.2017 vorgeschriebenen Gebühren angerechnet würden und wurde darüber hinaus beantragt, den Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers zu verpflichten, wobei an Kosten sowohl der Schriftsatzaufwand als auch die weiteren gewöhnlich anfallenden Kosten und Barauslagen angesprochen würden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG konnte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG konnte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 11.11.2016 (Antrag vom 10.11.2016) die Gleichstellung der in X erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit PKW beantragt. Als Gewerbestandort wurde die Adresse 2, **** W bekanntgegeben. Als Befähigungsnachweis wurde in der Anlage ein Auszug aus dem Handelsregister der Wirtschaftskammer V sowie eine Passkopie, der Aufenthaltstitel und ein Auszug aus dem zentralen Melderegister übermittelt.Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 11.11.2016 (Antrag vom 10.11.2016) die Gleichstellung der in römisch zehn erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit PKW beantragt. Als Gewerbestandort wurde die Adresse 2, **** W bekanntgegeben. Als Befähigungsnachweis wurde in der Anlage ein Auszug aus dem Handelsregister der Wirtschaftskammer römisch fünf sowie eine Passkopie, der Aufenthaltstitel und ein Auszug aus dem zentralen Melderegister übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch weitere Unterlagen vorzulegen seien, nämlich Ausbildungs- bzw Befähigungsnachweise belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates gemäß §§ 373d Abs 2, 373f Abs 1 GewO 1994 iVm Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Nachdem eine Äquivalenzprüfung vorgenommen werden müsse, sei der für die fachliche Befähigung vorgeschriebene Prüfungsstoff für die schriftliche und/oder mündliche Befähigungsprüfung vorzulegen. Die Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst wären, müssten in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Zur Vorlage der ergänzenden Unterlagen wurde gemäß § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG eine Frist bis spätestens 10.12.2016 eingeräumt und wurde ausgeführt, dass für den Fall, dass bis zum angeführten Tag die fehlenden Unterlagen nicht eingelangt seien, das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werde bzw das Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen Formmangels und zwar wegen Fehlens der oben genannten Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen werde.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch weitere Unterlagen vorzulegen seien, nämlich Ausbildungs- bzw Befähigungsnachweise belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates gemäß Paragraphen 373 d, Absatz 2, 373 f, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG. Nachdem eine Äquivalenzprüfung vorgenommen werden müsse, sei der für die fachliche Befähigung vorgeschriebene Prüfungsstoff für die schriftliche und/oder mündliche Befähigungsprüfung vorzulegen. Die Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst wären, müssten in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Zur Vorlage der ergänzenden Unterlagen wurde gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist bis spätestens 10.12.2016 eingeräumt und wurde ausgeführt, dass für den Fall, dass bis zum angeführten Tag die fehlenden Unterlagen nicht eingelangt seien, das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werde bzw das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Formmangels und zwar wegen Fehlens der oben genannten Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen werde. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich weiters, dass dieses Schreiben am 22.11.2016 dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde sodann den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass dieses Schreiben am 22.12.2016 abgefertigt wurde und am 28.12.2016 dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2016, mit dem mitgeteilt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, die geforderten Nachweise vorzulegen und mit dem beantragt wurde, dass sich die Behörde gemäß Art 50 Abs 1 iVm Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden möge, um die benötigten Informationen zu erlangen, am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist.Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass dieses Schreiben am 22.12.2016 abgefertigt wurde und am 28.12.2016 dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2016, mit dem mitgeteilt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, die geforderten Nachweise vorzulegen und mit dem beantragt wurde, dass sich die Behörde gemäß Artikel 50, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden möge, um die benötigten Informationen zu erlangen, am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Schließlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017, **** gemäß § 373d Abs 1 und 4 GewO 1994 die vom Beschwerdeführer in X erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe mit PKW“ gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 gleichgehalten, dass er folgende Eignungsprüfung erfolgreich ablegt:Schließlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017, **** gemäß Paragraph 373 d, Absatz eins und 4 GewO 1994 die vom Beschwerdeführer in römisch zehn erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe mit PKW“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 gleichgehalten, dass er folgende Eignungsprüfung erfolgreich ablegt: „Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO) wobei die in § 14 Abs 5 angeführten Sachgebiete entfallen.“„Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO) wobei die in Paragraph 14, Absatz 5, angeführten Sachgebiete entfallen.“ Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen ein Betrag von Euro 59,00 an Gebühren (Euro 47,30 für den Antrag gemäß § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 Gebührengesetz und Euro 11,70 für Beilagen) vorgeschrieben. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2017, **** wurde dem Beschwerdeführer weiters ein Betrag von Euro 167,00 (Euro 47,30 für den Antrag gemäß § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 Gebührengesetz, Euro 83,60 für die Bescheidausfertigung gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz, Euro 29,60 für Beilagen und Euro 6,50 Bundesverwaltungsabgabe) vorgeschrieben.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen ein Betrag von Euro 59,00 an Gebühren (Euro 47,30 für den Antrag gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 2, Ziffer eins, Gebührengesetz und Euro 11,70 für Beilagen) vorgeschrieben. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2017, **** wurde dem Beschwerdeführer weiters ein Betrag von Euro 167,00 (Euro 47,30 für den Antrag gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 2, Ziffer eins, Gebührengesetz, Euro 83,60 für die Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 14, TP 2 Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz, Euro 29,60 für Beilagen und Euro 6,50 Bundesverwaltungsabgabe) vorgeschrieben. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden und sind insofern auch nicht bestritten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 373d GewO 1994

(1)Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(1)Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2)Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(2)Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3)Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
  1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
  2. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern gemäß Ziffer eins und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(4)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(4)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 5,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 6,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(5)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(5)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
(6)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
(7)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
(7)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Absatz 5,) und Eignungsprüfung (Absatz 6,) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
  1. Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie
  2. Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch Paragraph 373 c, anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.
(8)Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(8)Die Äquivalenzprüfung gemäß Absatz eins bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(9)Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
(9)Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Absatz 2,) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Absatz 2, folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
  1. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Zeugnis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  4. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Ziffer eins bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(10)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.“
(10)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß Paragraph 94, oder gemäß Paragraph 31, bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 9, vorzulegen sind.“ „§ 56 AVG Erlassung von Bescheiden Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“ „§ 62 AVG
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2)Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3)Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.“ „§ 13 AVG Anbringen
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2016, **** dem Beschwerdeführer eine Frist bis 10.12.2016 gesetzt hatte, um ausstehende Unterlagen (Ausbildungs- bzw Befähigungsnachweise) beizubringen, wobei die fehlenden Unterlagen am 10.12.2016 bei der belangten Behörde hätten einlangen sollen. Dabei wurde auch auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen Fehlens der Unterlagen der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden würde. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwalts am 22.11.2016 zugestellt worden.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2016, **** dem Beschwerdeführer eine Frist bis 10.12.2016 gesetzt hatte, um ausstehende Unterlagen (Ausbildungs- bzw Befähigungsnachweise) beizubringen, wobei die fehlenden Unterlagen am 10.12.2016 bei der belangten Behörde hätten einlangen sollen. Dabei wurde auch auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Fehlens der Unterlagen der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden würde. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwalts am 22.11.2016 zugestellt worden. Festgestellt wurde auch, dass der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 22.12.2016 abgefertigt wurde und dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28.12.2016 zugestellt wurde. Festgestellt wurde weiters, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2016, mit welchem mitgeteilt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, die geforderten Nachweise vorzulegen und beantragt wurde, dass sich die über den Antrag zur Entscheidung zuständige Behörde an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden solle, um die benötigten Informationen zu erlangen, am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass dann, wenn ein Mangel eines Anbringens rechtzeitig behoben wird, seine Zurückweisung als unzulässig anzusehen ist und der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt (vgl VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045; 21.06.2002, 99/20/0462 ua).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass dann, wenn ein Mangel eines Anbringens rechtzeitig behoben wird, seine Zurückweisung als unzulässig anzusehen ist und der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt vergleiche VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045; 21.06.2002, 99/20/0462 ua). Kommt eine Partei einem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also möglicherweise auch erst nach Ablauf der gesetzten Frist – als ordnungsgemäß eingebracht. Eine Zurückweisung ist in diesem Fall nicht mehr statthaft (vgl VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225; 04.09.2008, 2007/17/0105 ua).Kommt eine Partei einem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also möglicherweise auch erst nach Ablauf der gesetzten Frist – als ordnungsgemäß eingebracht. Eine Zurückweisung ist in diesem Fall nicht mehr statthaft vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225; 04.09.2008, 2007/17/0105 ua). Die bloße Postaufgabe eines Schriftstücks, mit dem eine Verbesserung vorgenommen wird, nach Ablauf der Verbesserungsfrist macht die Verbesserung noch nicht rechtswidrig. Nach Ablauf der Verbesserungsfrist kommt eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht in Frage. In diesem Fall kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (vgl VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045).Die bloße Postaufgabe eines Schriftstücks, mit dem eine Verbesserung vorgenommen wird, nach Ablauf der Verbesserungsfrist macht die Verbesserung noch nicht rechtswidrig. Nach Ablauf der Verbesserungsfrist kommt eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht in Frage. In diesem Fall kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde vergleiche VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045). Im gegenständlichen Fall wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2016 außerhalb der für die Verbesserung von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Post gegeben, weshalb der Postlauf miteinzuberechnen war. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2016 ist am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt und ist zu diesem Zeitpunkt die Verbesserung im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung „vorgelegt“ worden. Wie bereits ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde am 22.12.2016 abgefertigt und ist dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28.12.2016 zugestellt worden. Wie oben ausgeführt gilt eine Verbesserung jedoch als ordnungsgemäß eingebracht, wenn sie nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides ordnungsgemäß eingebracht wurde. Die Erlassung eines Bescheides gegenüber einer Partei ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Bescheides (vgl zB VwGH 24.06.2000, 99/05/0239 ua).Die Erlassung eines Bescheides gegenüber einer Partei ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Bescheides vergleiche zB VwGH 24.06.2000, 99/05/0239 ua). Die Unabänderlichkeit eines Bescheides seitens der Verwaltungsbehörde tritt erst im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ein (vgl VwGH 26.04.1993, 91/10/0252 ua).Die Unabänderlichkeit eines Bescheides seitens der Verwaltungsbehörde tritt erst im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ein vergleiche VwGH 26.04.1993, 91/10/0252 ua). Ein Bescheid gilt nur dann als erlassen, wenn er in einer der in § 62 Abs 1 bis 3 AVG vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilt wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, RN 3 zu § 62).Ein Bescheid gilt nur dann als erlassen, wenn er in einer der in Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, RN 3 zu Paragraph 62,). Die Erlassung eines Bescheides setzt daher voraus, dass die Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt wird (vgl VwGH 08.09.2004, 2004/03/0090 ua).Die Erlassung eines Bescheides setzt daher voraus, dass die Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt wird vergleiche VwGH 08.09.2004, 2004/03/0090 ua). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 28.12.2016 zugestellt und erlangte erst mit diesem Datum seine Wirksamkeit. Die am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Verbesserung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2016 ist sohin zwar erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der belangten Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht worden, sodass der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht gilt.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 28.12.2016 zugestellt und erlangte erst mit diesem Datum seine Wirksamkeit. Die am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Verbesserung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2016 ist sohin zwar erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht worden, sodass der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht gilt. Eine Zurückweisung des nunmehr als ursprünglich richtig eingebracht geltenden Antrages kam sohin nicht mehr in Frage. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Aufgrund dieser Behebung ist auch der Ausspruch über die Gebühren nicht mehr im Rechtsbestand, wobei es im gegenständlichen Verfahren dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich ist, auszusprechen, dass allfällig bereits eingezahlte Gebühren für die Gebühreneinzahlung eines anderen Bescheides, der nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, angerechnet werden sollten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war zurückzuweisen, da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für den Zuspruch von Kosten an Schriftsatzaufwand, weiteren gewöhnlich anfallenden Kosten und Barauslagen. Es ist gesetzlich auch nicht vorgesehen, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer die von ihm im Zuge der Einbringung der Beschwerde abgeführten Eingabegebühr rückerstattet erhält. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.0282.1

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