GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer
G iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2. Der von der belangten Behörde
G vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt. 2. Der von der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 20.9.2017, SF-5-2016: Seitens der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle X-westliches T, wurde der belangten Behörde angezeigt, dass der PKW der Marke Volkswagen, Type Golf, mit dem polizeilichen Kennzeichen **** am 3.9.2016 in der Zeit vor 13:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes T im Gemeindegebiet von W im V-tal unterhalb des Jagdhauses U – V-tal außerhalb von Parkplätzen abgestellt gewesen sei, obwohl im Naturschutzgebiet T unter anderem das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Parkplätzen verboten ist. Als Lenker des angezeigten Fahrzeuges konnte der Beschuldigte AA ausgeforscht werden. Gegen die in weiterer Folge gegenüber Herrn AA erlassene Strafverfügung vom 3.7.2017 wegen einer Übertretung nach § 45 Abs 1 lit c TNSchG 2005 iVm § 3 Abs 1 lit i der Verordnung Naturschutzgebiet T, LGBl 21/1989, erhob Herr AA fristgerecht einen näher begründeten Einspruch.Gegen die in weiterer Folge gegenüber Herrn AA erlassene Strafverfügung vom 3.7.2017 wegen einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der Verordnung Naturschutzgebiet T, Landesgesetzblatt 21 aus 1989,, erhob Herr AA fristgerecht einen näher begründeten Einspruch. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 03.09.2016 den PKW Marke Volkswagen, Type Golf, mit dem polizeilichen Kennzeichen **** in der Zeit vor 13:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes T im Gemeindegebiet von W im V-tal unterhalb des Jagdhauses U – V-tal außerhalb von Parkplätzen abgestellt. Im Naturschutzgebiet T ist unter anderem das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Parkplätzen verboten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 45 Abs. 1 lit. c TNSchG 2005 iVm § 3 Abs. 1 lit. i der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Karwendels im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden Jenbach, Rum und Zirl und der Gemeinden Absam, Achenkirch, Eben am Achensee, Gnadenwald, Scharnitz, Stans, Terfens, Thaur und Vomp zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Karwendel), LGBl. Nr. 21/1989Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Karwendels im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden Jenbach, Rum und Zirl und der Gemeinden Absam, Achenkirch, Eben am Achensee, Gnadenwald, Scharnitz, Stans, Terfens, Thaur und Vomp zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Karwendel), Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1989, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
50,00 12 Stunden --- § 45 Abs. 1 TNSchG 2005“Paragraph 45, Absatz eins, TNSchG 2005“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Fest steht, dass der PKW Marke Volkswagen, Type Golf, mit dem polizeilichen Kennzeichen **** am 03.09.2016 in der Zeit vor 13:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes T im Gemeindegebiet von W im V-tal unterhalb des Jagdhauses U – V-tal außerhalb von Parkplätzen abgestellt war. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte, wie er selbst in der Lenkerbekanntgabe angibt, den PKW dort abgestellt hat. Was nun das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, er habe als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges über eine Fahrerlaubnis der Weggemeinschaft V-tal betreffend die Forst-Weggemeinschaftsstraße V-talweg verfügt und der in der Fahrerlaubnis angeführte Zweck ‚Pflichttour zur Dreizinkenspitze‘ beinhalte unter anderem insbesondere auch Erhaltungsarbeiten am Weg und könnten diese nur mit entsprechenden Hilfsmitteln und Werkzeugen, welche ausschließlich mit einem Kraftfahrzeug transportiert werden könnten, durchgeführt werden, so ist dadurch nach Ansicht der Verwaltungsstrafbehörde für den Beschuldigten nichts zu gewinnen. Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte privatrechtliche Fahrerlaubnis der Weggemeinschaft V-tal vermag eine allenfalls nach den oben zitieren Bestimmungen der genannten Verordnung nötige naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Parkplätzen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden im Naturschutzgebiet T nicht zu substituieren. Auch kann die Verwaltungsstrafbehörde nicht erkennen, inwiefern der vom Beschuldigten angegebene Zweck ‚Pflichttour zur Dreizinkenspitze‘ einen der oben zitierten Ausnahmetatbestände des § 4 lit. b bzw. lit. d der oben genannten Verordnung zu erfüllen vermag. Insofern ist das Vorbringen des Beschuldigten jedenfalls als Schutzbehauptung abzutun. In Summe hätte das inkriminierte Abstellen des erwähnten Kraftfahrzeuges jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft. Im Ergebnis steht daher fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.„Fest steht, dass der PKW Marke Volkswagen, Type Golf, mit dem polizeilichen Kennzeichen **** am 03.09.2016 in der Zeit vor 13:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes T im Gemeindegebiet von W im V-tal unterhalb des Jagdhauses U – V-tal außerhalb von Parkplätzen abgestellt war. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte, wie er selbst in der Lenkerbekanntgabe angibt, den PKW dort abgestellt hat. Was nun das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, er habe als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges über eine Fahrerlaubnis der Weggemeinschaft V-tal betreffend die Forst-Weggemeinschaftsstraße V-talweg verfügt und der in der Fahrerlaubnis angeführte Zweck ‚Pflichttour zur Dreizinkenspitze‘ beinhalte unter anderem insbesondere auch Erhaltungsarbeiten am Weg und könnten diese nur mit entsprechenden Hilfsmitteln und Werkzeugen, welche ausschließlich mit einem Kraftfahrzeug transportiert werden könnten, durchgeführt werden, so ist dadurch nach Ansicht der Verwaltungsstrafbehörde für den Beschuldigten nichts zu gewinnen. Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte privatrechtliche Fahrerlaubnis der Weggemeinschaft V-tal vermag eine allenfalls nach den oben zitieren Bestimmungen der genannten Verordnung nötige naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Parkplätzen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden im Naturschutzgebiet T nicht zu substituieren. Auch kann die Verwaltungsstrafbehörde nicht erkennen, inwiefern der vom Beschuldigten angegebene Zweck ‚Pflichttour zur Dreizinkenspitze‘ einen der oben zitierten Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Litera b, bzw. Litera d, der oben genannten Verordnung zu erfüllen vermag. Insofern ist das Vorbringen des Beschuldigten jedenfalls als Schutzbehauptung abzutun. In Summe hätte das inkriminierte Abstellen des erwähnten Kraftfahrzeuges jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft. Im Ergebnis steht daher fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Zum Verschulden ist festzustellen, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiters möglich gewesen, sich vorher bei der Naturschutzbehörde über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung sind im Gegenstandsfall nicht unerheblich. Das Naturschutzgebiet zeichnet sich durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt aus und dient das in § 3 Abs. 1 lit. i der erwähnten Verordnung normierte Verbot der Verwendung und des Abstellens von Kraftahrzeugen außerhalb von Parkplätzen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden der Sicherstellung des mit Erlass der genannten Verordnung verfolgten Schutzzweckes.„Sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung sind im Gegenstandsfall nicht unerheblich. Das Naturschutzgebiet zeichnet sich durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt aus und dient das in Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der erwähnten Verordnung normierte Verbot der Verwendung und des Abstellens von Kraftahrzeugen außerhalb von Parkplätzen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden der Sicherstellung des mit Erlass der genannten Verordnung verfolgten Schutzzweckes. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht, es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Sowohl mildernd als auch erschwerend war nichts zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der anzunehmenden durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der angelasteten Verschuldensform erschien der Verwaltungsstrafbehörde die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen geeignet, den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ist jedenfalls schuld- und tatangemessen.“ Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A am 22.9.2017 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 19.10.2017 persönlich an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 19.10.2017 persönlich an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde. Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird, wie folgt: „Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ****, Fahrzeughalter AA, bzw. die S Bergsteigerriege verfügt
der Beilage über eine Fahrterlaubnis hinsichtlich der Forst- bzw. Weggemeinschaftsstraße V-talweg. Der in der Fahrterlaubnis angeführte Zweck ‚Pflichttour zur Dreizinkenspitze‘ beinhaltet insbesondere auch Erhaltungsarbeiten am Weg sowie der Wegmarkierungen, Überprüfung und Sicherung der im Fels verankerten Eisenhaltebügel als auch der Überprüfung und Instandsetzung des durch mich errichteten Gipfelkreuzes auf der Dreizinkenspitze. Naturgemäß erfordern die angeführten Arbeiten neben dem zeitlichen Faktor auch Hilfsmittel und Werkzeuge die, aufgrund der Distanzen, naturgemäß wohl ausschließlich mit einem Kraftfahrzeug transportiert werden können.
der Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zum Naturschutzgebiet T sind Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes und ähnliches von dem in § 3 angeführten Verbot des Verwendens und Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgenommen. Sohin habe ich in keiner Weise schuldhaft gehandelt und vielmehr in ehrenamtlicher Tätigkeit zur Erhaltung des touristischen Naturschutzgebiet T beigetragen.Der in der Fahrterlaubnis angeführte Zweck ‚Pflichttour zur Dreizinkenspitze‘ beinhaltet insbesondere auch Erhaltungsarbeiten am Weg sowie der Wegmarkierungen, Überprüfung und Sicherung der im Fels verankerten Eisenhaltebügel als auch der Überprüfung und Instandsetzung des durch mich errichteten Gipfelkreuzes auf der Dreizinkenspitze. Naturgemäß erfordern die angeführten Arbeiten neben dem zeitlichen Faktor auch Hilfsmittel und Werkzeuge die, aufgrund der Distanzen, naturgemäß wohl ausschließlich mit einem Kraftfahrzeug transportiert werden können.
Paragraph 4, der Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zum Naturschutzgebiet T sind Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes und ähnliches von dem in Paragraph 3, angeführten Verbot des Verwendens und Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgenommen. Sohin habe ich in keiner Weise schuldhaft gehandelt und vielmehr in ehrenamtlicher Tätigkeit zur Erhaltung des touristischen Naturschutzgebiet T beigetragen. Ich ersuche die Behörde sich von den geleisteten Arbeiten vor Ort zu überzeugen und die geleisteten Tätigkeiten somit nicht als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Da es im V-tal keinen ausgewiesenen Parkplatz gibt musste ich mein Fahrzeug zwangsläufig außerhalb von Parkplätzen, nicht verkehrsbehindernd und mit Fahrterlaubnis sichtbar versehen abstellen.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen (§§ 3 und 4) der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des T im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden Jenbach, Rum und Zirl und der Gemeinden Absam, Achenkirch, Eben am Achensee, Gnadenwald, Scharnitz, Stans, Terfens, Thaur und Vomp zum Naturschutzgebiet (im Folgenden kurz: VO Naturschutzgebiet Karwendel), LGBl 21/1989, in der Fassung der VO LGBl 65/2000, lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 3 und 4) der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des T im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden Jenbach, Rum und Zirl und der Gemeinden Absam, Achenkirch, Eben am Achensee, Gnadenwald, Scharnitz, Stans, Terfens, Thaur und Vomp zum Naturschutzgebiet (im Folgenden kurz: VO Naturschutzgebiet Karwendel), Landesgesetzblatt 21 aus 1989,, in der Fassung der VO Landesgesetzblatt 65 aus 2000,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 3
Paragraph 19, Absatz 7, des Tiroler Naturschutzgesetzes der Landesregierung. § 4Paragraph 4 Von den im § 3 Abs. 1 festgesetzten Verboten sind ausgenommen und bedürfen daher keiner Bewilligung nach § 3 Abs. 3:Von den im Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Verboten sind ausgenommen und bedürfen daher keiner Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz 3 :
leg cit auch ohne naturschutzrechtliche Bewilligung hierfür erlaubt war.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht allerdings zu prüfen, ob es einer solchen naturschutzrechtlichen Bewilligung überhaupt bedurfte, oder ob das grundsätzlich nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der VO Naturschutzgebiet T verbotene Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Parkplätzen im vorliegenden Fall ausnahmsweise
Paragraph 4, leg cit auch ohne naturschutzrechtliche Bewilligung hierfür erlaubt war. Als möglicher Ausnahmetatbestand kommt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur § 4 lit b der VO Naturschutzgebiet T in Frage, wonach Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck von den Verboten nach § 3 leg cit ausgenommen sind.Als möglicher Ausnahmetatbestand kommt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur Paragraph 4, Litera b, der VO Naturschutzgebiet T in Frage, wonach Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck von den Verboten nach Paragraph 3, leg cit ausgenommen sind. Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Instandhaltungsmaßnahmen am bestehenden Wegenetz vorgenommen hat. Dies deshalb, da die von Herrn AA in der gegenständlichen Beschwerde dahingehend getätigten Ausführungen von der Gemeinde W vollinhaltlich bestätigt wurden. Auch dass Herr A – wie der von ihm selbst vorgelegte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 6.7.1994 beweist – das Gipfelkreuz auf der Dreizinkenspitze errichtet hat, untermauert die Rechtfertigung des Beschwerdeführers. Wenn er diese Maßnahme gesetzt hat, scheint es dem Landesverwaltungsgericht auch glaubwürdig, dass er zum angenommenen Tatzeitpunkt Instandhaltungsmaßnahmen am Wegnetz vorgenommen hat, zumal die Fahrerlaubnis der Gemeinde W am 1.9.2017 ausgestellt und nur kurze Zeit später, nämlich am 3.9.2017, diese Fahrerlaubnis in Anspruch genommen wurde und diese Fahrerlaubnis entsprechend den Ausführungen der Gemeinde W schon seit vielen Jahren dem genannten Zweck der Instandhaltung dient. Allerdings liegt im vorliegenden Fall dennoch keine Ausnahme vom Verbot des § 3 Abs 1 lit i der VO Naturschutzgebiet T vor. Allerdings liegt im vorliegenden Fall dennoch keine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der VO Naturschutzgebiet T vor. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges stellt für sich nämlich keine Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes im Sinn des § 4 lit b der VO Naturschutzgebiet T dar. Auch wenn die Kraftfahrzeugverwendung für die Durchführung der gegenständlichen Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass auch die Kraftfahrzeugverwendung im Zusammenhang mit solchen Instandhaltungsmaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf. Dass eine Kraftfahrzeugverwendung bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung nicht immer in jenem Ausmaß zulässig sein muss, die zur Ausführung eines zulässigen Vorhabens erforderlich ist, zeigt ein Blick auf § 6 TNSchG
G gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.Allerdings konnte aufgrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall anstelle einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen werden. Eine solche kann
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Da im vorliegenden Fall durch die Kraftfahrzeugverwendung zum Zweck der Instandhaltung des Wegenetzes die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering sind und auch das aus einer Unkenntnis der Rechtslage resultierende Verschulden gering ist, liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht; in Anbetracht allerdings des kumulativen Vorliegens der im § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG genannten Voraussetzungen und um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, konnte von Landesverwaltungsgericht anstelle der Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Ermahnung unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausgesprochen werden.Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht; in Anbetracht allerdings des kumulativen Vorliegens der im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG genannten Voraussetzungen und um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, konnte von Landesverwaltungsgericht anstelle der Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Ermahnung unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde
G vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, § 64 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 4).Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, Paragraph 64, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 4). Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
GVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.2462.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.