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{'item': 'LVwG-2017/41/2467-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 5§ 6§ 14§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2467-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zusätzlich auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, zu stützen hat.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zusätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, zu stützen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a

eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 28.09.2017, GZ ****, wurden Herrn AA über seinen Antrag auf Mindestsicherung auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt: „

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 136,29. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.„

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 136,29. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 633,35. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 633,35. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.

§ 6

TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 490,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.

Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 490,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.

§ 14Abs.

3 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 58,80. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank Austria (öffentl.Bereich) von Finanzamt Gebühren u. Verkehrssteuern angewiesen.

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 58,80. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank Austria (öffentl.Bereich) von Finanzamt Gebühren u. Verkehrssteuern angewiesen. Auflage: Sie werden hiermit aufgefordert sich umgehend beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Nach § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG nach § 19 Abs. 1 lit d stufenweise um bis zu 66% gekürzt werden“Nach Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, stufenweise um bis zu 66% gekürzt werden“ Noch vor Erlassung dieser Entscheidung wurde die belangte Behörde vom AA, vertreten durch CC, Verein DD, ersucht, das Angebot für eine Haushaltsversicherung für seine Wohnung zu übernehmen bzw diesen Antrag zu bearbeiten. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 29.09.2017, GZ ****, wurde dieser Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltsversicherung in der Höhe von Euro 99,33

§ 14Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 52/2017, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Haushaltsversicherung von der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF der am 30.06.2017 kundgemachten Novelle LGBl Nr 52/2017, nicht erfasst sei. Der Verweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des LVwG-****-1, sei nicht mehr zielführend, zumal dieses Erkenntnis auf einer seit 01.07.2017 nicht mehr bestehenden Rechtslage fuße. Vielmehr stelle die aktuelle Gesetzeslage auf eine taxative Aufstellung der möglichen Leistungen ab und seien eben Kosten für eine Haushaltsversicherung darin nicht vorgesehen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 29.09.2017, GZ ****, wurde dieser Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltsversicherung in der Höhe von Euro 99,33

Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Haushaltsversicherung von der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung der am 30.06.2017 kundgemachten Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, nicht erfasst sei. Der Verweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des LVwG-****-1, sei nicht mehr zielführend, zumal dieses Erkenntnis auf einer seit 01.07.2017 nicht mehr bestehenden Rechtslage fuße. Vielmehr stelle die aktuelle Gesetzeslage auf eine taxative Aufstellung der möglichen Leistungen ab und seien eben Kosten für eine Haushaltsversicherung darin nicht vorgesehen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von AA mit Schriftsatz vom 09.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurde diese begründet wie folgt: „Ich bin Xischer Staatsbürger. Ich bin Ende 2014 als Flüchtling aus X nach Österreich gekommen. Ich stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem am 15.02.2017 stattgegeben wurde. Ich bin somit Asylberechtigt gem. § 3 AsylG.„Ich bin Xischer Staatsbürger. Ich bin Ende 2014 als Flüchtling aus römisch zehn nach Österreich gekommen. Ich stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem am 15.02.2017 stattgegeben wurde. Ich bin somit Asylberechtigt gem. Paragraph 3, AsylG. Bis zur Zuerkennung meines Titels wohnte ich in einer Flüchtlingsunterkunft in Z — dort war ich im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Nach Zuerkennung meines Titels lief mein Grundversorgungsanspruch gern TGVG aus — ich konnte allerdings über die Frist von 4 Monaten hinaus weiterhin im Heim wohnen, da mir die Wohnversorgung über die Grundversorgung privatrechtlich weitergenehmigt wurde. Es war jedoch klar, dass meine Unterkunft lediglich ein Übergangslösung sein könne. Daher begab ich mich auf Wohnungssuche. Ich konnte eine Wohnung in Z, in der Adresse 1, finden. Die monatliche Miete für meine Wohnung beträgt 490€ inklusive Betriebskosten, die Wohnung ist 29m2 groß. Da ich derzeit noch im Begriff bin, mich entsprechend zu qualifizieren, um in Österreich Arbeit finden zu können, kann ich meinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken. Deswegen wurde die Wohnung über die Mindestsicherung angemietet. Der Mietvertrag beginnt mit dem 01.09.2017. Am 27.09.2017 brachte ich den Antrag auf Gewährung einer Haushaltsversicherung für die betreffende Wohnung ein. Daraufhin erging der gegenständliche Bescheid GZ: ****. Das Stadtmagistrat Z lehnte meinen Antrag auf die Übernahme der Kosten einer Haushaltsversicherung ab. Als Begründung für die Ablehnung wird §14

(3)TMSG angeführt, welcher die hoheitlichen Ansprüche von Zusatzleistungen bei der Anmietung einer Wohnung regelt - eine Haushaltsversicherung wird von der Behörde somit als Zusatzleistung definiert, welche nicht in der taxativen Aufzählung der hoheitsrechtlich zu gewährenden Kosten enthalten sei, und daher auch nicht zu gewähren sei. Dem möchte ich folgendes entgegenhalten: Eine Haushaltsversicherung dient der Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation – sie würde allfällige Schäden in meiner Wohnung abdecken, die unmittelbare Grundbedürfnisse gefährden würden (wie z.B. ein Wasserschaden, Brandschaden oder der Bruch einer Fensterscheibe im Winter). Sie ist keine Zusatzleistung, sondern dient der unmittelbaren Sicherung meines Wohnbedarfs. Somit ist für die Beurteilung der Gewährung einer Haushaltsversicherung in Anlehnung an das Erkenntnis LVwG-****-1 nicht §14 TMSG, sondern §6 TMSG iVm. §2
(9)TMSG heranzuziehen.Eine Haushaltsversicherung dient der Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation – sie würde allfällige Schäden in meiner Wohnung abdecken, die unmittelbare Grundbedürfnisse gefährden würden (wie z.B. ein Wasserschaden, Brandschaden oder der Bruch einer Fensterscheibe im Winter). Sie ist keine Zusatzleistung, sondern dient der unmittelbaren Sicherung meines Wohnbedarfs. Somit ist für die Beurteilung der Gewährung einer Haushaltsversicherung in Anlehnung an das Erkenntnis LVwG-****-1 nicht §14 TMSG, sondern §6 TMSG in Verbindung mit §2
(9)TMSG heranzuziehen. Da eine Haushaltsversicherung im Sinne des angeführten Erkenntnisses LVwG-****-1 sicherlich die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Möglichkeit ist, verschiedenen Gefährdungen der Deckung meines Wohnbedarfs zu begegnen, da im Mindestsicherungsgesetz auch an keiner anderen Stelle hoheitliche Ansprüche normiert sind, die das Vorgehen bei derartigen Bedarfsfällen regeln würden, da die Deckung derartiger Ansprüche aber in der Teleologie des Mindestsicherungsgesetzes angelegt ist (§1
(1), § 1
(2)b)da die Deckung derartiger Ansprüche aber in der Teleologie des Mindestsicherungsgesetzes angelegt ist (§1
(1), Paragraph eins (, 2,)b) und da eine aliquote Addierung der Kosten der Haushaltsversicherung zu den monatlichen Kosten meiner Wohnung (99,33€ Jahresprämie/12 = 8,28€ monatlich zusätzlich) auch keine Überschreitung der in der Wohnkosten-VO festgelegten monatlichen Höchstgrenze für meinen Wohnbedarf bedeuten würde, stelle ich den Antrag den Bescheid GZ: ****, dahingehend abzuändern, dass mir eine Haushaltsversicherung gewährt wird. AA“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 28.09.2017, GZ ****, wurde diesem über seinen Antrag auf Mindestsicherung ua

§ 6

TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 490,00 zugesprochen. Grundlage dafür bildete der zwischen dem Beschwerdeführer und BB abgeschlossene Mietvertrag vom 30.08.2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine Garconniere mit 29 m2 in der Adresse 1, Z, vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 um eine monatliche Monatsmiete (mit Betriebskosten) von Euro 490,00 angemietet hat. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 28.09.2017, GZ ****, wurde diesem über seinen Antrag auf Mindestsicherung ua

Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 490,00 zugesprochen. Grundlage dafür bildete der zwischen dem Beschwerdeführer und BB abgeschlossene Mietvertrag vom 30.08.2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine Garconniere mit 29 m2 in der Adresse 1, Z, vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 um eine monatliche Monatsmiete (mit Betriebskosten) von Euro 490,00 angemietet hat. Am 27.09.2017 und noch vor Erlassung des oben zit Bescheides vom 28.09.2017, betreffend ua die monatliche Unterstützung für Miete, war vom nunmehrigen Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Angebot für eine Haushaltsversicherung der EE Versicherungs AG vorgelegt worden, nach welchem die Wohnung in der Adresse 1 in Z mit einer jährlichen Prämie von Euro 99,33 versichert werden soll. Von der belangten Behörde wurde die Übernahme dieser Kosten für die Haushaltsversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Haushaltsversicherung nicht in der taxativen Aufzählung der hoheitsrechtlich zu gewährenden Kosten nach § 14 Abs 3 TMSG idgF enthalten ist.Am 27.09.2017 und noch vor Erlassung des oben zit Bescheides vom 28.09.2017, betreffend ua die monatliche Unterstützung für Miete, war vom nunmehrigen Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Angebot für eine Haushaltsversicherung der EE Versicherungs AG vorgelegt worden, nach welchem die Wohnung in der Adresse 1 in Z mit einer jährlichen Prämie von Euro 99,33 versichert werden soll. Von der belangten Behörde wurde die Übernahme dieser Kosten für die Haushaltsversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Haushaltsversicherung nicht in der taxativen Aufzählung der hoheitsrechtlich zu gewährenden Kosten nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG idgF enthalten ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund einer Einsichtnahme in den Bescheid vom 29.09.2017, GZ ****, sowie aus seiner Einsichtnahme in den Mietvertrag vom 30.08.2017 und in das Angebot der EE VERSICHERUNGS AG vom 08.09.2017. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010id

F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Nach § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind

§ 14

Abs 3 leg cit unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren: Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind

Paragraph 14, Absatz 3, leg cit unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

  1. a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
  2. b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
  3. c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
  4. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass die begehrte Übernahme der Kosten für eine Haushaltsversicherung keine Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG, in welcher die Bestimmung unter lit a bis d verschiedene Anschaffungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle taxativ aufgezählt sind, darstellt, weshalb der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die Bestimmung des § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl 52/2017, gestützt werden kann. Eine Übernahme der geltend gemachten Kosten für eine Haushaltsversicherung nach dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass die begehrte Übernahme der Kosten für eine Haushaltsversicherung keine Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG, in welcher die Bestimmung unter Litera a bis d verschiedene Anschaffungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle taxativ aufgezählt sind, darstellt, weshalb der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2017,, gestützt werden kann. Eine Übernahme der geltend gemachten Kosten für eine Haushaltsversicherung nach dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Geltendmachung einer Haushaltsversicherung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 TMSG beansprucht werden könnte. Die Kosten für eine Haushaltsversicherung stellen weder vom Mieter aufgewendete Mietkosten, noch Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben im Sinne dieser Gesetzes-bestimmung dar. Das Landesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Geltendmachung einer Haushaltsversicherung unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG beansprucht werden könnte. Die Kosten für eine Haushaltsversicherung stellen weder vom Mieter aufgewendete Mietkosten, noch Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben im Sinne dieser Gesetzes-bestimmung dar. Was unter den Betriebskosten zu verstehen ist, wird im TMSG nicht geregelt, sodass auf die Begriffsbestimmungen der Normen zurückzugreifen ist, die dem Zivilrecht unterliegende Wohnverhältnisse regeln. § 21 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981 idF BGBl I Nr 100/2014 regelt im § 21 Abs 1 die vom Vermieter zu tragenden Betriebskosten. Paragraph 21, Absatz eins, Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2014, regelt im Paragraph 21, Absatz eins, die vom Vermieter zu tragenden Betriebskosten. Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben § 21 MRGParagraph 21, MRG

(1)Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
  1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung; 1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchs-ermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchs-ermittlung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins a,;
  2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
  3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;
  4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
  5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
  6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
  7. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;
  8. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
  9. die im Paragraph 22, bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
  10. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.
  11. die im Paragraph 23, bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. […]“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer

§ 6

TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 940,00 gewährt, Grundlage für diese Leistung war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietvertrag vom 30.08.2017, welcher für den Mietgegenstand eine Monatsmiete inklusive Betriebskosten von Euro 490,00 auswies. Ein allfälliger Brand – oder Leitungswasserschaden wäre somit unter Hinweis auf § 21 MRG ohnehin vom Vermieter abzudecken. Die Versicherung des Wohnungsinhaltes fällt selbstredend nicht unter den Begriff Betriebskosten. Aus den genannten Gründen verbleibt somit kein Raum mehr, durch den Beschwerdeführer zusätzlich Kosten für eine Haushaltsversicherung im Sinne des vorgelegten Kostenvoranschlages der EE VERSICHERUNGS AG Österreich Versicherungen AG auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs 1 TMSG idgF geltend zu machen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Haushaltsversicherung findet sich darüber hinaus auch nicht im vorgelegten Mietvertrag vom 30.08.2017.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 940,00 gewährt, Grundlage für diese Leistung war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietvertrag vom 30.08.2017, welcher für den Mietgegenstand eine Monatsmiete inklusive Betriebskosten von Euro 490,00 auswies. Ein allfälliger Brand – oder Leitungswasserschaden wäre somit unter Hinweis auf Paragraph 21, MRG ohnehin vom Vermieter abzudecken. Die Versicherung des Wohnungsinhaltes fällt selbstredend nicht unter den Begriff Betriebskosten. Aus den genannten Gründen verbleibt somit kein Raum mehr, durch den Beschwerdeführer zusätzlich Kosten für eine Haushaltsversicherung im Sinne des vorgelegten Kostenvoranschlages der EE VERSICHERUNGS AG Österreich Versicherungen AG auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG idgF geltend zu machen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Haushaltsversicherung findet sich darüber hinaus auch nicht im vorgelegten Mietvertrag vom 30.08.2017. Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich ob die Kosten einer Haushaltsversicherung eine Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017 bzw Betriebskosten nach § 6 Abs 1 leg. cit darstellen, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Art 6 EMRK nicht erforderlich. Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich ob die Kosten einer Haushaltsversicherung eine Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, bzw Betriebskosten nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit darstellen, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2467.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.