GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zusätzlich auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, zu stützen hat.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zusätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, zu stützen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 28.09.2017, GZ ****, wurden Herrn AA über seinen Antrag auf Mindestsicherung auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt: „
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 136,29. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.„
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 136,29. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 633,35. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 633,35. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.
TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 490,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.
Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 490,00. Die Leistung wird auf das Konto ****, Sparkasse Y von BB angewiesen.
3 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 58,80. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank Austria (öffentl.Bereich) von Finanzamt Gebühren u. Verkehrssteuern angewiesen.
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 58,80. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank Austria (öffentl.Bereich) von Finanzamt Gebühren u. Verkehrssteuern angewiesen. Auflage: Sie werden hiermit aufgefordert sich umgehend beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Nach § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG nach § 19 Abs. 1 lit d stufenweise um bis zu 66% gekürzt werden“Nach Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, stufenweise um bis zu 66% gekürzt werden“ Noch vor Erlassung dieser Entscheidung wurde die belangte Behörde vom AA, vertreten durch CC, Verein DD, ersucht, das Angebot für eine Haushaltsversicherung für seine Wohnung zu übernehmen bzw diesen Antrag zu bearbeiten. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 29.09.2017, GZ ****, wurde dieser Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltsversicherung in der Höhe von Euro 99,33
F LGBl Nr 52/2017, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Haushaltsversicherung von der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF der am 30.06.2017 kundgemachten Novelle LGBl Nr 52/2017, nicht erfasst sei. Der Verweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des LVwG-****-1, sei nicht mehr zielführend, zumal dieses Erkenntnis auf einer seit 01.07.2017 nicht mehr bestehenden Rechtslage fuße. Vielmehr stelle die aktuelle Gesetzeslage auf eine taxative Aufstellung der möglichen Leistungen ab und seien eben Kosten für eine Haushaltsversicherung darin nicht vorgesehen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 29.09.2017, GZ ****, wurde dieser Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltsversicherung in der Höhe von Euro 99,33
Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Haushaltsversicherung von der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung der am 30.06.2017 kundgemachten Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, nicht erfasst sei. Der Verweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des LVwG-****-1, sei nicht mehr zielführend, zumal dieses Erkenntnis auf einer seit 01.07.2017 nicht mehr bestehenden Rechtslage fuße. Vielmehr stelle die aktuelle Gesetzeslage auf eine taxative Aufstellung der möglichen Leistungen ab und seien eben Kosten für eine Haushaltsversicherung darin nicht vorgesehen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von AA mit Schriftsatz vom 09.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurde diese begründet wie folgt: „Ich bin Xischer Staatsbürger. Ich bin Ende 2014 als Flüchtling aus X nach Österreich gekommen. Ich stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem am 15.02.2017 stattgegeben wurde. Ich bin somit Asylberechtigt gem. § 3 AsylG.„Ich bin Xischer Staatsbürger. Ich bin Ende 2014 als Flüchtling aus römisch zehn nach Österreich gekommen. Ich stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem am 15.02.2017 stattgegeben wurde. Ich bin somit Asylberechtigt gem. Paragraph 3, AsylG. Bis zur Zuerkennung meines Titels wohnte ich in einer Flüchtlingsunterkunft in Z — dort war ich im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Nach Zuerkennung meines Titels lief mein Grundversorgungsanspruch gern TGVG aus — ich konnte allerdings über die Frist von 4 Monaten hinaus weiterhin im Heim wohnen, da mir die Wohnversorgung über die Grundversorgung privatrechtlich weitergenehmigt wurde. Es war jedoch klar, dass meine Unterkunft lediglich ein Übergangslösung sein könne. Daher begab ich mich auf Wohnungssuche. Ich konnte eine Wohnung in Z, in der Adresse 1, finden. Die monatliche Miete für meine Wohnung beträgt 490€ inklusive Betriebskosten, die Wohnung ist 29m2 groß. Da ich derzeit noch im Begriff bin, mich entsprechend zu qualifizieren, um in Österreich Arbeit finden zu können, kann ich meinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken. Deswegen wurde die Wohnung über die Mindestsicherung angemietet. Der Mietvertrag beginnt mit dem 01.09.2017. Am 27.09.2017 brachte ich den Antrag auf Gewährung einer Haushaltsversicherung für die betreffende Wohnung ein. Daraufhin erging der gegenständliche Bescheid GZ: ****. Das Stadtmagistrat Z lehnte meinen Antrag auf die Übernahme der Kosten einer Haushaltsversicherung ab. Als Begründung für die Ablehnung wird §14
TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 490,00 zugesprochen. Grundlage dafür bildete der zwischen dem Beschwerdeführer und BB abgeschlossene Mietvertrag vom 30.08.2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine Garconniere mit 29 m2 in der Adresse 1, Z, vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 um eine monatliche Monatsmiete (mit Betriebskosten) von Euro 490,00 angemietet hat. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 28.09.2017, GZ ****, wurde diesem über seinen Antrag auf Mindestsicherung ua
Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 490,00 zugesprochen. Grundlage dafür bildete der zwischen dem Beschwerdeführer und BB abgeschlossene Mietvertrag vom 30.08.2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine Garconniere mit 29 m2 in der Adresse 1, Z, vom 01.09.2017 bis 01.09.2018 um eine monatliche Monatsmiete (mit Betriebskosten) von Euro 490,00 angemietet hat. Am 27.09.2017 und noch vor Erlassung des oben zit Bescheides vom 28.09.2017, betreffend ua die monatliche Unterstützung für Miete, war vom nunmehrigen Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Angebot für eine Haushaltsversicherung der EE Versicherungs AG vorgelegt worden, nach welchem die Wohnung in der Adresse 1 in Z mit einer jährlichen Prämie von Euro 99,33 versichert werden soll. Von der belangten Behörde wurde die Übernahme dieser Kosten für die Haushaltsversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Haushaltsversicherung nicht in der taxativen Aufzählung der hoheitsrechtlich zu gewährenden Kosten nach § 14 Abs 3 TMSG idgF enthalten ist.Am 27.09.2017 und noch vor Erlassung des oben zit Bescheides vom 28.09.2017, betreffend ua die monatliche Unterstützung für Miete, war vom nunmehrigen Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Angebot für eine Haushaltsversicherung der EE Versicherungs AG vorgelegt worden, nach welchem die Wohnung in der Adresse 1 in Z mit einer jährlichen Prämie von Euro 99,33 versichert werden soll. Von der belangten Behörde wurde die Übernahme dieser Kosten für die Haushaltsversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Haushaltsversicherung nicht in der taxativen Aufzählung der hoheitsrechtlich zu gewährenden Kosten nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG idgF enthalten ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund einer Einsichtnahme in den Bescheid vom 29.09.2017, GZ ****, sowie aus seiner Einsichtnahme in den Mietvertrag vom 30.08.2017 und in das Angebot der EE VERSICHERUNGS AG vom 08.09.2017. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
Abs 3 leg cit unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren: Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg cit unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 940,00 gewährt, Grundlage für diese Leistung war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietvertrag vom 30.08.2017, welcher für den Mietgegenstand eine Monatsmiete inklusive Betriebskosten von Euro 490,00 auswies. Ein allfälliger Brand – oder Leitungswasserschaden wäre somit unter Hinweis auf § 21 MRG ohnehin vom Vermieter abzudecken. Die Versicherung des Wohnungsinhaltes fällt selbstredend nicht unter den Begriff Betriebskosten. Aus den genannten Gründen verbleibt somit kein Raum mehr, durch den Beschwerdeführer zusätzlich Kosten für eine Haushaltsversicherung im Sinne des vorgelegten Kostenvoranschlages der EE VERSICHERUNGS AG Österreich Versicherungen AG auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs 1 TMSG idgF geltend zu machen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Haushaltsversicherung findet sich darüber hinaus auch nicht im vorgelegten Mietvertrag vom 30.08.2017.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 6, TMSG vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 940,00 gewährt, Grundlage für diese Leistung war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietvertrag vom 30.08.2017, welcher für den Mietgegenstand eine Monatsmiete inklusive Betriebskosten von Euro 490,00 auswies. Ein allfälliger Brand – oder Leitungswasserschaden wäre somit unter Hinweis auf Paragraph 21, MRG ohnehin vom Vermieter abzudecken. Die Versicherung des Wohnungsinhaltes fällt selbstredend nicht unter den Begriff Betriebskosten. Aus den genannten Gründen verbleibt somit kein Raum mehr, durch den Beschwerdeführer zusätzlich Kosten für eine Haushaltsversicherung im Sinne des vorgelegten Kostenvoranschlages der EE VERSICHERUNGS AG Österreich Versicherungen AG auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG idgF geltend zu machen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Haushaltsversicherung findet sich darüber hinaus auch nicht im vorgelegten Mietvertrag vom 30.08.2017. Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich ob die Kosten einer Haushaltsversicherung eine Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017 bzw Betriebskosten nach § 6 Abs 1 leg. cit darstellen, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Art 6 EMRK nicht erforderlich. Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich ob die Kosten einer Haushaltsversicherung eine Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, bzw Betriebskosten nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit darstellen, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2467.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.