RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/2284-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von BB, vertreten durch die CC & Partner, Rechtsanwälte, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.08.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Der Bescheid des Bürgermeisters des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.08.2017, Zahl ****, wird ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit der Eingabe vom 03.07.2017 hat die AA GmbH die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gp. .**1 KG Z beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.08.2017 wurde die Eigentümerin des Nachbargrundstückes zur Duldung der beantragten Benützung verpflichtet. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Eigentümerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Auf verwaltungsgerichtliche Anfrage teilt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20.10.2017, dass der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z eingebracht wird. Mit der Eingabe vom 08.11.2017 wurde der verfahrenseinleitende Antrag seitens der AA GmbH zurückgezogen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der vorstehende Verfahrensgang und der sich daraus ergebende Sachverhalt kann unzweifelhaft aufgrund der dem behördlichen und verwaltungsgerichtliche Akt einliegenden Urkunden festgestellt werden. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 36Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Absatz eins,Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, alsDie Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als a)Litera a die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und b)Litera b bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Absatz 4,Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Absatz 5,Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Absatz 6,Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Bei der Duldungsverpflichtung betreffend Benützung von Grundstücken iSd § 36 TBO 2011 handelt es sich um einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb eine Duldungsverpflichtung nur für die beantragten Maßnahmen im beantragten Umfang auferlegt oder nicht auferlegt werden kann (vgl VwGH 21.05.2015, 2013/06/0167 uva).Bei der Duldungsverpflichtung betreffend Benützung von Grundstücken iSd Paragraph 36, TBO 2011 handelt es sich um einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb eine Duldungsverpflichtung nur für die beantragten Maßnahmen im beantragten Umfang auferlegt oder nicht auferlegt werden kann vergleiche VwGH 21.05.2015, 2013/06/0167 uva). Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag betreffend die zu duldenden Maßnahmen und deren Umfang mit der Eingabe der Antragstellerin vom 08.11.2017 zurückgezogen worden ist, war die behördlich verfügte Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.2284.6