RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/2192-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, X, vom 22.08.2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 24.07.2017, AZ: ****, betreffend Bildung der Straßeninteressentschaft „Y“ gemäß § 20 Abs 3 TStG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, römisch zehn, vom 22.08.2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 24.07.2017, AZ: ****, betreffend Bildung der Straßeninteressentschaft „Y“ gemäß Paragraph 20, Absatz 3, TStG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid erklärte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde gemäß §§ 16 und 20 TStG die Straße nach Maßgabe und Umfang der planlichen Darstellung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, zur öffentlichen Interessentenstraße und bildete für diese Interessentenstraße die Straßeninteressentschaft „Y“ mit der in der Anlage enthaltenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Aus dieser ergeben sich die Interessenten sowie deren Beitragsanteile.Im bekämpften Bescheid erklärte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde gemäß Paragraphen 16 und 20 TStG die Straße nach Maßgabe und Umfang der planlichen Darstellung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, zur öffentlichen Interessentenstraße und bildete für diese Interessentenstraße die Straßeninteressentschaft „Y“ mit der in der Anlage enthaltenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Aus dieser ergeben sich die Interessenten sowie deren Beitragsanteile. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, da bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung unter anderem die Gemeindegutsagrargemeinschaft W mitgestimmt habe. Dies ergebe sich aus der Bescheidbegründung. In der Satzung der Straßeninteressentschaft Y sei die Gemeindegutsagrargemeinschaft W aber nicht angeführt. Damit handle es sich bei ihr offenbar um keine Interessentin dieser Straßeninteressentschaft und sei sie daher zur Abstimmung über die Bildung der Straßeninteressentschaft nicht berechtigt gewesen. Die Abstimmung sei damit gesetzwidrig erfolgt und leide der bekämpfte Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem der Grundstücke *** und *** KG Z. Über diese beiden Grundstücke führe ein Teil jener Straße, welche im angefochtenen Bescheid zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wird. Dabei handle es sich um eine private Straße, welche dem Gemeingebrauch grundsätzlich nicht zugänglich sei. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer habe lediglich mit einigen Berechtigten Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, welche teilweise im Grundbuch einverleibt seien. Eine Widmungserklärung für den Gemeingebrauch habe er gegenüber der Behörde nie abgegeben. Auch diene die gegenständliche Straße nicht seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses. Die vorliegende Straße falle daher nicht in den Anwendungsbereich des TStG und sei die Bildung einer Straßeninteressentschaft aufgrund der derzeit vorliegenden Widmung der Straße nicht zulässig. Sollte es sich bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft W doch um eine Interessentin handeln, hätte diese in der Satzung als solche angeführt und der auf sie entfallende Beitragsanteil ausgewiesen werden müssen. Damit entspreche auch die Satzung nicht den Anforderungen des § 21 Abs 1 TStG. Auch daraus ergebe sich eine Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 TStG hätten die auf die Gemeinde Z entfallenden Beitragsanteile mindestens 30 % betragen müssen und nicht 3,307292 %. Daher seien die in der Satzung angeführten Beitragsanteile jedenfalls unrichtig. Ein nachvollziehbarer Verteilungsschlüssel bzw eine detaillierte Aufschlüsselung zur Berechnung der Beitragsanteile sei weder dem Bescheid noch der Satzung zu entnehmen. Da der bekämpfte Bescheid das Eigentum des Beschwerdeführers beschränke, verletze er hierdurch auch das diesem verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentumsfreiheit, weshalb ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst beantragt werde, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, da bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung unter anderem die Gemeindegutsagrargemeinschaft W mitgestimmt habe. Dies ergebe sich aus der Bescheidbegründung. In der Satzung der Straßeninteressentschaft Y sei die Gemeindegutsagrargemeinschaft W aber nicht angeführt. Damit handle es sich bei ihr offenbar um keine Interessentin dieser Straßeninteressentschaft und sei sie daher zur Abstimmung über die Bildung der Straßeninteressentschaft nicht berechtigt gewesen. Die Abstimmung sei damit gesetzwidrig erfolgt und leide der bekämpfte Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem der Grundstücke *** und *** KG Z. Über diese beiden Grundstücke führe ein Teil jener Straße, welche im angefochtenen Bescheid zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wird. Dabei handle es sich um eine private Straße, welche dem Gemeingebrauch grundsätzlich nicht zugänglich sei. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer habe lediglich mit einigen Berechtigten Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, welche teilweise im Grundbuch einverleibt seien. Eine Widmungserklärung für den Gemeingebrauch habe er gegenüber der Behörde nie abgegeben. Auch diene die gegenständliche Straße nicht seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses. Die vorliegende Straße falle daher nicht in den Anwendungsbereich des TStG und sei die Bildung einer Straßeninteressentschaft aufgrund der derzeit vorliegenden Widmung der Straße nicht zulässig. Sollte es sich bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft W doch um eine Interessentin handeln, hätte diese in der Satzung als solche angeführt und der auf sie entfallende Beitragsanteil ausgewiesen werden müssen. Damit entspreche auch die Satzung nicht den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz eins, TStG. Auch daraus ergebe sich eine Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 18, TStG hätten die auf die Gemeinde Z entfallenden Beitragsanteile mindestens 30 % betragen müssen und nicht 3,307292 %. Daher seien die in der Satzung angeführten Beitragsanteile jedenfalls unrichtig. Ein nachvollziehbarer Verteilungsschlüssel bzw eine detaillierte Aufschlüsselung zur Berechnung der Beitragsanteile sei weder dem Bescheid noch der Satzung zu entnehmen. Da der bekämpfte Bescheid das Eigentum des Beschwerdeführers beschränke, verletze er hierdurch auch das diesem verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentumsfreiheit, weshalb ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst beantragt werde, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung. Im Hinblick auf die Rüge betreffend des Abstimmungsergebnisses über die Bildung der Straßeninteressentschaft in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die belangte Behörde um eine Erläuterung. Diese gab dazu ihre Stellungnahme vom 05.10.2017 ab, welche folgendermaßen lautet: „Zunächst ist festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft W richtigerweise nicht als Interessent angeführt ist. Sie war in einer ursprünglichen Aufstellung sämtlicher Interessenten aufgeführt, in einer später korrigierten Fassung der Interessentenliste wurde diese dann nicht mehr als Interessent angeführt. Die Agrargemeinschaft W wurde deswegen auch nicht in die Interessentenliste gemäß der Satzung aufgenommen. Die Ladung der Agrargemeinschaft W erfolgte rein irrtümlich. Der anwesende Vertreter der Agrargemeinschaft W, Herr CC, hat nach entsprechender Aufklärung dieses Umstandes zwar an der Verhandlung vom 27.06.2017 teilgenommen, jedoch nicht an der Abstimmung. Dies wurde von diesem bei einer telefonischen Nachfrage nochmal ausdrücklich bestätigt. Wenn in der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017 die Agrargemeinschaft V Ja-Stimme angeführt wurde, so erfolgte dies versehentlich. Sie wurde jedoch nicht mitgezählt.Die Ladung der Agrargemeinschaft W erfolgte rein irrtümlich. Der anwesende Vertreter der Agrargemeinschaft W, Herr CC, hat nach entsprechender Aufklärung dieses Umstandes zwar an der Verhandlung vom 27.06.2017 teilgenommen, jedoch nicht an der Abstimmung. Dies wurde von diesem bei einer telefonischen Nachfrage nochmal ausdrücklich bestätigt. Wenn in der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017 die Agrargemeinschaft römisch fünf Ja-Stimme angeführt wurde, so erfolgte dies versehentlich. Sie wurde jedoch nicht mitgezählt. Wie auch aus der Verhandlungsschrift erkennbar, wurden selbstverständlich die Miteigentümer einer Liegenschaft nur als eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme gezählt. Dies betrifft insbesondere die Miteigentümer an der Liegenschaft in EZ **1 GB **** Z (Dr. DD, Dipl.-Ing. EE, FF, GG, Mag. II, JJ, Dr. KK).Liegenschaft in EZ **1 GB **** Z (Dr. DD, Dipl.-Ing. EE, FF, GG, Mag. römisch zwei, JJ, Dr. KK). Mag. LL (ehem. M), Mag. MM und Frau NN sind wiederum Miteigentümer der Liegenschaft in EZ **2 GB **** Z. Insgesamt ergeben sich sohin ohne Berücksichtigung der Agrargemeinschaft W 11 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen. Als einziger geladener Interessent war Herr OO nicht anwesend, seine Stimme wurde nicht mitgezählt. Es haben sohin jedenfalls mehr als 50 % der anwesenden Interessenten für Ja gestimmt, nämlich 11 von 15, das sind 73,33 %. Die prozentuellen Anteile der Liegenschaftsanteile errechnen sich mit 97,625371 % Ja-Anteile sowie 2,303712 % Nein-Anteile (siehe dazu auch Bescheid Seite 5). Aufgrund dieser Gegebenheit ist somit auszuschließen, dass die Abstimmung betreffend die Bildung der Straßeninteressentschaft „Y“ nicht gesetzesmäßig erfolgte. Ein Mitstimmen der Agrargemeinschaft W brächte auch kein anderes Abstimmungsergebnis. Deshalb bittet die Gemeinde Z höflich, die vorliegende Beschwerde des Herrn AA abzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dazu seitens der belangten Behörde noch ergänzend ausgeführt, dass aufgrund eines Versehens die Agrargemeinschaft W zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 geladen wurde. Als Vertreter des Substanzverwalters dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft nahm der Gemeindewaldaufseher an der Verhandlung teil. In dieser Verhandlung stellte sich dann heraus, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft W nicht als Interessentin bei gegenständlicher Straßeninteressentschaft Y in Betracht kommt und hat der Vertreter der Agrargemeinschaft W von sich aus auf diesen Umstand hingewiesen. Er wurde daraufhin vom Bürgermeister von Z, der diese Verhandlung leitete, bestärkt, dass die Agrargemeinschaft W an der Abstimmung nicht teilnahmeberechtigt ist. Der Vertreter der Agrargemeinschaft W hat bei der Abstimmung dann auch nicht teilgenommen. Aufgrund eines Versehens bei der Protokollierung des Abstimmungsergebnisses wurde vom Bürgermeister bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft W das Abstimmungsverhalten „Ja“ händisch eingetragen. Dieser Punkt der Protokollierung ist falsch, da die Gemeindegutsagrargemeinschaft W, der kein Interesse an der Straßeninteressentschaft Y zukommt und für die auch keine Beitragsanteile ausgewiesen sind, an der Abstimmung tatsächlich nicht teilgenommen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich: „
- Abschnitt Öffentliche Interessentenstraßen § 16Paragraph 16 Widmung
(1)Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt
- a)bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,
- b)bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.
(2)Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2)Der Obmann (Paragraph 30,) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(3)Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die
- a)neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen odera) neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder
- b)die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.
(4)Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.
(5)Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.
(5)Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (Paragraph 30,) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach Paragraph 75, zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen. § 18Paragraph 18 Beitrag der Gemeinden
(1)Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.
(1)Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.
(2)Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Abs. 1 von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2, so ist der Beitrag nach Abs. 1 auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.
(2)Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Absatz eins, von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2,, so ist der Beitrag nach Absatz eins, auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Abs. 1 zu leisten haben.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Absatz eins, zu leisten haben.
(4)Der Beitrag nach Abs. 1 ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 bis 4 vorzuschreiben.
(4)Der Beitrag nach Absatz eins, ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 vorzuschreiben. 5. Abschnitt Straßeninteressentschaft § 20Paragraph 20 Bildung
(1)Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
- a)durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
- b)durch Bescheid der Behörde.
(2)Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
- a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt unda) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt und
- b)die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.
- b)die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem Paragraph 21, entspricht.
(3)Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
(3)Die Behörde hat auf Antrag einer nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
- a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,
- a)der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt,
- b)die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
- c)die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
- c)die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (Paragraph 22,) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße
- a)zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und
- b)für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
(5)Als Interessenten kommen in Betracht:
- a)die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
- b)Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
- c)Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
- d)die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, undd) die nicht unter Litera a, b, oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
- e)die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.
- e)die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b,
(6)Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(6)Ein Antrag nach Absatz 3, kann von jedem gestellt werden, der nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7)Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer des Anschlages ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.
(8)Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
- a)die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und
- b)die Satzung (§ 21).
- b)die Satzung (Paragraph 21,).
(9)Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.
(9)Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.
(10)Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. § 21Paragraph 21 Satzung
(1)Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:
- a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,
- b)die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,
- b)die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2,; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,
- c)den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,
- d)die Rechte und Pflichten der Interessenten,
- e)die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.
(2)Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.“ Das Ermittlungsverfahren durch das Verwaltungsgericht hat ergeben, dass bei der Abstimmung über die Bildung der Straßeninteressentschaft Y in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 der Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft W nicht teilgenommen hat. Es ergibt sich aus dem Abstimmungsverhalten in dieser mündlichen Verhandlung folgendes Abstimmungsergebnis und die damit verbundenen Beitragsanteile für die dort angeführten Eigentümer bzw Miteigentumsgemeinschaften: JA-Stimmen: 11 Beitragsanteile PP 0,006331 QP 0,007740 Gemeinde Z 3,307292 RR 1,143957 SS GmbH & Co KG 14,479433 DI TT 0,437529 Gemeindegut AG Z 49,374541 ÖAV Sektion U 8,487620 UU 17,304904 VV AG 0,032160 WW 0,043864 94,625371 NEIN-Stimmen: 4 Beitragsanteile XX AGrömisch zwanzig AG 3,0 Dr. DD + ME 1,102556 Mag. LL + ME 1,162178 AA 0,038978 5,303712 Nicht anwesend: 1 Beitragsanteile OO 0,070915 Daraus ergibt sich ein Abstimmungsverhältnis von 11 zu 4 für die Bildung der Straßeninteressentschaft; auf die Ja-Stimmen entfallen 94,625371 Beitragsanteile. Damit ist die von § 20 Abs 3 lit c TStG geforderte Zustimmungsmehrheit für die Bildung der Straßeninteressentschaft erfüllt. Selbst wenn die Gemeindegutsagrargemeinschaft W zu Unrecht in der mündlichen Verhandlung mit Ja abgestimmt hätte, würde sich aufgrund des Mehrheitsverhältnisses von 11 zu 4 nichts daran ändern, dass die einfache Mehrheit der Interessenten der Bildung der Straßeninteressentschaft zugestimmt hat. Zu erwähnen bleibt noch, dass Miteigentumsgemeinschaften bei der Zählung der Anzahl der Interessenten als jeweils ein Interessent zu werten sind. Die erforderliche Zustimmung iSd § 20 Abs 3 lit c TStG ist im gegebenen Fall jedenfalls vorhanden.Daraus ergibt sich ein Abstimmungsverhältnis von 11 zu 4 für die Bildung der Straßeninteressentschaft; auf die Ja-Stimmen entfallen 94,625371 Beitragsanteile. Damit ist die von Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, TStG geforderte Zustimmungsmehrheit für die Bildung der Straßeninteressentschaft erfüllt. Selbst wenn die Gemeindegutsagrargemeinschaft W zu Unrecht in der mündlichen Verhandlung mit Ja abgestimmt hätte, würde sich aufgrund des Mehrheitsverhältnisses von 11 zu 4 nichts daran ändern, dass die einfache Mehrheit der Interessenten der Bildung der Straßeninteressentschaft zugestimmt hat. Zu erwähnen bleibt noch, dass Miteigentumsgemeinschaften bei der Zählung der Anzahl der Interessenten als jeweils ein Interessent zu werten sind. Die erforderliche Zustimmung iSd Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, TStG ist im gegebenen Fall jedenfalls vorhanden. Die Bewertung des verkehrsmäßigen Vorteils der Betroffenen durch die gegenständliche Straße wurde von einem Fachkundigen erarbeitet und wird dieser Aufteilungsschlüssel, der sich in den Beitragsanteilen wieder spiegelt, vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nicht zutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass sich der Widmungsakt für eine öffentliche Interessentenstraße nur auf Grundflächen beziehen dürfte, die bereits für den Gemeingebrauch gewidmet sind. Dann würden Zustimmungsquoren in § 20 Abs 3 lit c TStG keinen Sinn ergeben, es müsste dort dann Einstimmigkeit verlangt werden.Nicht zutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass sich der Widmungsakt für eine öffentliche Interessentenstraße nur auf Grundflächen beziehen dürfte, die bereits für den Gemeingebrauch gewidmet sind. Dann würden Zustimmungsquoren in Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, TStG keinen Sinn ergeben, es müsste dort dann Einstimmigkeit verlangt werden. Die Bildung einer Straßeninteressentschaft vermittelt nicht das unmittelbare Recht, die Straße auch benützen zu dürfen. Es wird durch diesen Rechtsakt deshalb nicht in das Eigentumsrecht eingegriffen, es werden keine Dienstbarkeiten oder ähnliches begründet. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Eigentumsfreiheit liegt demnach nicht vor. Der Beitrag der Gemeinden nach § 18 TStG ist etwas anderes als die Bemessung der Beitragsanteile der Interessenten nach ihrem verkehrsmäßigen Vorteil iSd § 22 Abs 2 TStG. Ansonsten dürfte die Regelung des § 18 bei Straßeninteressentschaften, wo die Ortsgemeinde selbst nicht Interessentin ist, nicht zur Anwendung kommen. Die Beitragsanteile der Gemeinde bringen ihren verkehrsmäßigen Vorteil zum Ausdruck, der Beitrag nach § 18 fällt unabhängig davon an.Der Beitrag der Gemeinden nach Paragraph 18, TStG ist etwas anderes als die Bemessung der Beitragsanteile der Interessenten nach ihrem verkehrsmäßigen Vorteil iSd Paragraph 22, Absatz 2, TStG. Ansonsten dürfte die Regelung des Paragraph 18, bei Straßeninteressentschaften, wo die Ortsgemeinde selbst nicht Interessentin ist, nicht zur Anwendung kommen. Die Beitragsanteile der Gemeinde bringen ihren verkehrsmäßigen Vorteil zum Ausdruck, der Beitrag nach Paragraph 18, fällt unabhängig davon an. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen bzw nicht entscheidungsrelevant sind und die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2192.3