Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 40§ 132§ 24Art 130§ 55a§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/1755-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 9.3.2017, beim Gemeindeamt der Stadtgemeinde Z eingelangt am 10.3.2017, begehrte die Wohnanlage AA GmbH mit Sitz in Adresse 10, X, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z. Mit Bauansuchen vom 9.3.2017, beim Gemeindeamt der Stadtgemeinde Z eingelangt am 10.3.2017, begehrte die Wohnanlage AA GmbH mit Sitz in Adresse 10, römisch zehn, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z. Nach Vorliegen des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 13.3.2017 und Erstellung des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen DI RR am 11.5.2017 wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.5.2017, ****, die baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt. Der Baubeschreibung des Bewilligungsbescheides lässt sich entnehmen, dass auf Gst **1 KG Z der Neubau eines Wohnhauses mit 22 Wohneinheiten und 20 Tiefgaragenparkplätzen beabsichtigt ist und bereits im Vorfeld des Bauansuchens mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 1.2.2017 der Abbruch des auf dem Baugrundstück bestehenden ehemaligen Gasthauses „T“ bewilligt wurde. Im Vorfeld der Projektierung wurden mit Bescheid der Gemeindebehörde vom 12.12.2016 die früheren Grundstücke **2 und **1 vereinigt und mit nachfolgendem Bescheid vom 15.2.2017 eine Grenzänderung zwischen Gst **3 der Stadtgemeinde Z und Gst **1 bewilligt. Das auf diese Weise neu konfigurierte Gst **1 KG Z weist eine Länge von 73 m und eine maximale Breite von 9,50 m auf und besitzt eine Grundfläche von 606 m². Nach dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z ist das Grundstück als Mischgebiet
§ 40
Abs 2 TROG 2016 gewidmet und befindet sich unmittelbar gegenüber dem Grundstück angrenzend an die W-Straße die Wohnanlage Adresse 11/Adresse 12 auf Gste .**4 und **5, sowie das Wohnhaus Adresse 13 auf Gste **6 und **7 sowie das Gst **8 mit dem darauf befindlichen Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Z. Nach dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z ist das Grundstück als Mischgebiet
Paragraph 40, Absatz 2, TROG 2016 gewidmet und befindet sich unmittelbar gegenüber dem Grundstück angrenzend an die W-Straße die Wohnanlage Adresse 11/Adresse 12 auf Gste .**4 und **5, sowie das Wohnhaus Adresse 13 auf Gste **6 und **7 sowie das Gst **8 mit dem darauf befindlichen Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Z. In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht wie folgt: ● Beschwerde der BB ua „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.05.2017, GZ: **** welcher uns am 18.05.2017 zu eigenen Händen zugestellt wurde, erheben wir innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führen dazu aus wie folgt: I. SACHVERHALTSDARSTELLUNGrömisch eins. SACHVERHALTSDARSTELLUNG Die Wohnanlage AA GmbH hat mit Eingabe vom 10.03.2017 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 22 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Gst-Nr. **1 in EZ ***, GB **** Z, mit der Anschrift „Adresse 14, Z “ angesucht. Die belangte Behörde hat - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2017 die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben erteilt, ohne dass den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Bauvorhaben zu äußern. II. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEITrömisch zwei. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT Der angefochtene Bescheid wurde uns am 18.05.2017 zu eigenen Händen zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.Der angefochtene Bescheid wurde uns am 18.05.2017 zu eigenen Händen zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist.
§ 132
Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wir werden durch den vorliegenden Bescheid in unseren subjektiven Rechten verletzt und fallt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Innsbruck.
Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wir werden durch den vorliegenden Bescheid in unseren subjektiven Rechten verletzt und fallt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Innsbruck. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. III. BESCHWERDEGRÜNDErömisch drei. BESCHWERDEGRÜNDE
- a)Die Baubewilligung stützt sich auf einen rechtswidrigen Bebauungsplan Mit Kundmachung vom 22.02.2016 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z den Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes „**** W-Straße V“ der Stadtgemeinde Z im Bereich der Gste-Nr. **9, **2, **1, **3 und **10, GB **** Z (im Folgenden: Bebauungsplan) laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Z durch 5 Wochen hindurch ab 24.02.2016 bis 30.03.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 23.03.2016 haben wir zum oben genannten Bebauungsplan jeweils nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Zum einen ist der Bebauungsplan rechtswidrig, weil dieser anlass- bzw. projektbezogen erlassen wurde. Dies widerspricht insbesondere der geltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, weil anlass- bzw. projektbezogene Bebauungspläne sachlich zu rechtfertigen und zu begründen sind. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall, sondern wird ausschließlich der Bauwerber bevorzugt. Der Bebauungsplan widerspricht somit auch dem Gleichheitsgrundsatz, weil der Bauwerber ohne eine sachliche Rechtfertigung bevorzugt wird, während meine Interessen, und zwar kein Sonnenlicht mehr, Schatten, Lärm, Verkehr, etc., unzumutbar beeinträchtigt werden. Sollte der Bebauungsplan nicht geändert werden, werde ich die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans jedenfalls im Bauverfahren geltend machen. “ Aufgrund dieser Stellungnahme sowie der Stellungnahmen zahlreicher weiterer Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z mit Kundmachung vom 27.06.2016 einen neuen Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Z im Bereich der Gste-Nr. **9, **2, **1 sowie Teilflächen der Gste-Nr. **3 und **10, GB ***** Z, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Z durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In Erwiderung der fristgerecht übermittelten Stellungnahme haben wir nachfolgendes ausgeführt: „Der am 27.06.2016 kundgemachte Bebauungsplan ist, ebenso wie der am 22.02.2016 kundgemachte Bebauungsplan, rechtwidrig, weil dieser anlass- bzw. projektbezogen erlassen wurde. Die Anlass- bzw. Projektbezogenheit des nunmehr kundgemachten Bebauungsplanes ergibt sich insbesondere daraus, dass der nunmehrige Bebauungsplan auf das vom Bauträger, der Firma V, abgeänderte Bauprojekt maßgeschneidert angepasst wurde. Im Gegensatz zum Bebauungsplan vom 22.02.2016 wurde lediglich das oberste Geschoss nunmehr um etwa 1,5 m zurückversetzt.„Der am 27.06.2016 kundgemachte Bebauungsplan ist, ebenso wie der am 22.02.2016 kundgemachte Bebauungsplan, rechtwidrig, weil dieser anlass- bzw. projektbezogen erlassen wurde. Die Anlass- bzw. Projektbezogenheit des nunmehr kundgemachten Bebauungsplanes ergibt sich insbesondere daraus, dass der nunmehrige Bebauungsplan auf das vom Bauträger, der Firma römisch fünf, abgeänderte Bauprojekt maßgeschneidert angepasst wurde. Im Gegensatz zum Bebauungsplan vom 22.02.2016 wurde lediglich das oberste Geschoss nunmehr um etwa 1,5 m zurückversetzt. Dieses Vorgehen widerspricht der geltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, weil anlass- bzw. projektbezogene Bebauungspläne sachlich zu rechtfertigen und zu begründen sind. Das ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall, sondern wird ausschließlich der Bauträger bevorzugt. Der Bebauungsplan widerspricht daher auch dem Gleichheitsgrundsatz, weil der Bauträger ohne eine sachliche Rechtfertigung bevorzugt wird, während meine Interessen, und zwar kein Sonnenlicht mehr, Schatten, Lärm, Verkehr, etc., unzumutbar beeinträchtigt werden. Sollte der Bebauungsplan nicht geändert werden, werde ich die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans jedenfalls im Bauverfahren geltend machen. “ Wie bereits in unseren Stellungnahmen zu den Bebauungsplänen der Stadtgemeinde Z ausgeführt, ist der Bebauungsplan, auf welchem die nunmehr angefochtene Baubewilligung aufbaut, verfassungs- bzw. rechtswidrig. Somit ist auch die angefochtene Baubewilligung rechtswidrig und hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind anlass- bzw. projektbezogene Bebauungspläne besonders zu begründen. Dass es sich vorliegend um einen anlass- bzw. projektbezogenen Bebauungsplan handelt, ergibt sich aus nachfolgenden Umständen: Titulierung des Bebauungsplanes: Der ursprüngliche Bebauungsplan vom 27.06.2016 wurde mit „****- W-Straße V “ tituliert. Bei der Bezeichnung „V“ handelt es sich um den Namen der Gesellschafterin (V Immobilien GmbH) bzw. des Namens des Geschäftsführers (TV) der antragstellenden Wohnanlage AA GmbH. Nachdem wir in unseren Stellungnahmen vom 23.03.2016 in Bezug auf den ursprünglichen Bebauungsplan diesen Umstand ausgeführt hatten, wurde der Name „V“ in dem am 27.06.2016 kundgemachten Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z durch den Zusatz „A“ ersetzt.Der ursprüngliche Bebauungsplan vom 27.06.2016 wurde mit „****- W-Straße römisch fünf “ tituliert. Bei der Bezeichnung „V“ handelt es sich um den Namen der Gesellschafterin (römisch fünf Immobilien GmbH) bzw. des Namens des Geschäftsführers (TV) der antragstellenden Wohnanlage AA GmbH. Nachdem wir in unseren Stellungnahmen vom 23.03.2016 in Bezug auf den ursprünglichen Bebauungsplan diesen Umstand ausgeführt hatten, wurde der Name „V“ in dem am 27.06.2016 kundgemachten Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z durch den Zusatz „A“ ersetzt. Ausführungen im angefochtenen Bescheid: Auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass „Zusammenhängend mit der Entwicklung des Projekts “ für das Baugrundstück der Bebauungsplan „****— W-Straße A “ erlassen wurde. Weiters führt die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides aus, dass für das bewilligungsgegenständliche Bauvorhaben „in Vorbereitung der Beantragung der Baubewilligung ein Bebauungsplan erlassen“ wurde. Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Stadtgemeinde Z: Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides nimmt die belangte Behörde auf den „Vertrag vom 28.10.2016 zwischen der Stadtgemeinde und der Antragstellerin“ Bezug. Offensichtlich gibt es somit eine vertragliche Regelung zwischen der Stadtgemeinde Z und der Wohnanlage AA GmbH, was wiederum dafür spricht, dass der Bebauungsplan, auf welchem die Baubewilligung fußt, ausschließlich für das gegenständliche Bauvorhaben erlassen wurde. Aufgrund obiger Ausführungen steht jedenfalls außer Streit, dass es sich beim gegenständlichen Bebauungsplan, auf welchem die angefochtene Baubewilligung aufbaut, um einen anlass- bzw. projektbezogenen Bebauungsplan handelt. Wie bereits oben ausgeführt, sind anlass- und projektbezogene Neufestlegungen bzw. Änderung eines Bebauungsplanes besonders zu begründen. Eine solche Begründung fehlt nicht nur gänzlich, sondern wird die Bauwerberin durch den Bebauungsplan in unsachlicher Weise bevorzugt, was eine willkürliche Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z darstellt. Insbesondere widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal in unsachlicher Weise die Antragstellerin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt wird, während die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt werden. Während die Antragstellerin lediglich darauf bedacht ist, einen möglichst hohen Profit zu lukrieren, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass nachdem wir anlässlich einer Projektpräsentation der Antragstellerin mitteilten, dass wir mit einer Bauführung einverstanden wären, wenn die Wohnanlage anstelle von 6 Geschossen lediglich mit 5 Geschossen errichtet wird, woraufhin der Architekt und Sohn des Geschäftsführers der Antragstellerin erklärte, dass das Bauvorhaben nur in der nunmehr bewilligten Form errichtet wird und wir dagegen ohnehin nichts machen können, zumal es „ so in der Welt läuft “, werden wir sowie zahlreiche weitere Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, durch das geplante Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt. Während nämlich derzeit die auf unseren Grundstücken errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung ausschließlich im Schatten liegen. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich unseres Wohnungseigentumsobjektes, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar, womit der Bebauungsplan auch § 59 Abs 2 TROG 2011 widerspricht, sondern führt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und unseren Interessen jedenfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung unsererseits.Wie bereits oben ausgeführt, sind anlass- und projektbezogene Neufestlegungen bzw. Änderung eines Bebauungsplanes besonders zu begründen. Eine solche Begründung fehlt nicht nur gänzlich, sondern wird die Bauwerberin durch den Bebauungsplan in unsachlicher Weise bevorzugt, was eine willkürliche Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z darstellt. Insbesondere widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal in unsachlicher Weise die Antragstellerin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt wird, während die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt werden. Während die Antragstellerin lediglich darauf bedacht ist, einen möglichst hohen Profit zu lukrieren, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass nachdem wir anlässlich einer Projektpräsentation der Antragstellerin mitteilten, dass wir mit einer Bauführung einverstanden wären, wenn die Wohnanlage anstelle von 6 Geschossen lediglich mit 5 Geschossen errichtet wird, woraufhin der Architekt und Sohn des Geschäftsführers der Antragstellerin erklärte, dass das Bauvorhaben nur in der nunmehr bewilligten Form errichtet wird und wir dagegen ohnehin nichts machen können, zumal es „ so in der Welt läuft “, werden wir sowie zahlreiche weitere Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, durch das geplante Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt. Während nämlich derzeit die auf unseren Grundstücken errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung ausschließlich im Schatten liegen. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich unseres Wohnungseigentumsobjektes, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar, womit der Bebauungsplan auch Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011 widerspricht, sondern führt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und unseren Interessen jedenfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung unsererseits. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Bebauungsplan, auf welchem die angefochtene Baubewilligung fußt, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VfGH steht und somit verfassungs- bzw. rechtswidrig ist. Ungeachtet dessen widerspricht der Bebauungsplan auch § 59 Abs 2 TROG 2011 und ist somit rechtswidrig. § 59 Abs 2 TROG 2011 normiert folgendes:Ungeachtet dessen widerspricht der Bebauungsplan auch Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011 und ist somit rechtswidrig. Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011 normiert folgendes: „Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelesenen Räume gewährleistet ist. Für verschiedene Geschossebenen können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien) ...“. Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu § 59 Abs 2 TROG 2011. Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt, zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der straßenseitig gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, GB ***** Z, nicht (mehr) gewährleistet. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt die gegenständliche Wohnanlage derzeit durchschnittlich über mehrere Sonnenstunden täglich, während die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegt. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich unserer Wohnungseigentumsobjekte, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich, was jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung für uns darstellt. Der Bebauungsplan widerspricht daher § 59 Abs 2 TROG 2011.Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011. Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt, zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der straßenseitig gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, GB ***** Z, nicht (mehr) gewährleistet. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt die gegenständliche Wohnanlage derzeit durchschnittlich über mehrere Sonnenstunden täglich, während die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegt. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich unserer Wohnungseigentumsobjekte, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich, was jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung für uns darstellt. Der Bebauungsplan widerspricht daher Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011. Weiters widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal in unsachlicher Weise die Antragstellerin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt wird, während wir unzumutbar beeinträchtigt werden. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Bebauungsplanes sohin festzuhalten, dass dieser, insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen, verfassungs- bzw. rechtwidrig ist.
- b)Verletzung des Parteiengehörs Gem. § 25 Abs 1 TBO kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 oder zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, dies insbesondere in Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Aufgrund der Größe und Komplexität, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sich im Vorfeld bereits zahlreiche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, gegen das gegenständliche Bauvorhaben in Form einer Stellungnahme gegen den anlass- und projektbezogenen Bebauungsplan, auf welchen der nunmehr angefochtene Bescheid fußt, ausgesprochen haben (insgesamt über 20 Stellungnahmen), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen.Gem. Paragraph 25, Absatz eins, TBO kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, dies insbesondere in Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Aufgrund der Größe und Komplexität, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sich im Vorfeld bereits zahlreiche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, gegen das gegenständliche Bauvorhaben in Form einer Stellungnahme gegen den anlass- und projektbezogenen Bebauungsplan, auf welchen der nunmehr angefochtene Bescheid fußt, ausgesprochen haben (insgesamt über 20 Stellungnahmen), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Selbst wenn die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Bauverhandlung durchzufuhren, was ausdrücklich bestritten wird, wurde unser rechtliches Gehör verletzt, zumal uns keine Gelegenheit zur Akteneinsicht oder zu einer Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben wurde. Wir wurden sohin in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör gem. Art 6 EMRK verletzt und ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund verfassungs- bzw. rechtwidrig.Selbst wenn die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Bauverhandlung durchzufuhren, was ausdrücklich bestritten wird, wurde unser rechtliches Gehör verletzt, zumal uns keine Gelegenheit zur Akteneinsicht oder zu einer Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben wurde. Wir wurden sohin in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör gem. Artikel 6, EMRK verletzt und ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund verfassungs- bzw. rechtwidrig.
- c)Verletzung weiterer Rechtsvorschriften Durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werden die Abstandsvorschriften gem. § 6 TBO, insbesondere jene nach § 6 Abs 1 lit.
- b)sowie die zulässige Bauhöhe gem. § 7 TBO verletzt. Weiters ist festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften widerspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben zu wenig Stellplätze vorsieht und auch keine ausreichenden Lärm- und Schallschutzmaßnahmen getroffen werden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auch aus diesen genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher ersatzlos zu beseitigen ist.Durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werden die Abstandsvorschriften gem. Paragraph 6, TBO, insbesondere jene nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) sowie die zulässige Bauhöhe gem. Paragraph 7, TBO verletzt. Weiters ist festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften widerspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben zu wenig Stellplätze vorsieht und auch keine ausreichenden Lärm- und Schallschutzmaßnahmen getroffen werden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auch aus diesen genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher ersatzlos zu beseitigen ist.
- d)Aufschiebende Wirkung Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass diesem Bescheid keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. § 55a Abs 1 TBO, welcher vorsieht, dass in den Angelegenheiten der Tiroler Bauordnung Beschwerden gem. Art 130 Abs 1 Zif 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, ist am 01.05.2017, sohin vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides, in Kraft getreten. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass gem. § 62 Abs 1 TBO die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, worunter auch Gesetzesänderungen zu verstehen sind, anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiter zu führen sind, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid weiters ergibt, hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 10.03.2017 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauprojekt angesucht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 55a Abs 1 TBO war das gegenständliche Baubewilligungsverfahren bereits im Gange. § 55a Abs 1 TBO ist sohin für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, weshalb der vorliegenden Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO, welcher vorsieht, dass in den Angelegenheiten der Tiroler Bauordnung Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Zif 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, ist am 01.05.2017, sohin vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides, in Kraft getreten. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass gem. Paragraph 62, Absatz eins, TBO die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, worunter auch Gesetzesänderungen zu verstehen sind, anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiter zu führen sind, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid weiters ergibt, hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 10.03.2017 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauprojekt angesucht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO war das gegenständliche Baubewilligungsverfahren bereits im Gange. Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO ist sohin für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, weshalb der vorliegenden Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommt. Ungeachtet dessen führt die belangte Behörde auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides aus, dass dem Zusatzantrag vom 13.04.2017 auf Durchführung von Vorarbeiten zur Herstellung der vollständigen Baugrube bis au f Niveau der Plattenfundierung des Wohnhauses sowie der Herstellung der zusammenhängend erforderlichen in Tiefe der herzustellenden Baugrubensole weiterführenden allseitigen Sicherungsarbeiten im Sinne des § 30 TBO ausdrücklich vor Rechtskraft dieses Bescheides stattgegeben wird und diese Maßnahme mit dem Tag der Zustellung dieser Baubewilligung ausgeführt werden dürfen. E contrario ergibt sich daraus, dass mit sonstigen Baumaßnahmen, insbesondere der Errichtung des Gebäudes, erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides begonnen werden darf.Ungeachtet dessen führt die belangte Behörde auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides aus, dass dem Zusatzantrag vom 13.04.2017 auf Durchführung von Vorarbeiten zur Herstellung der vollständigen Baugrube bis au f Niveau der Plattenfundierung des Wohnhauses sowie der Herstellung der zusammenhängend erforderlichen in Tiefe der herzustellenden Baugrubensole weiterführenden allseitigen Sicherungsarbeiten im Sinne des Paragraph 30, TBO ausdrücklich vor Rechtskraft dieses Bescheides stattgegeben wird und diese Maßnahme mit dem Tag der Zustellung dieser Baubewilligung ausgeführt werden dürfen. E contrario ergibt sich daraus, dass mit sonstigen Baumaßnahmen, insbesondere der Errichtung des Gebäudes, erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides begonnen werden darf. Beweismittel: Durchführung eines Lokalaugenscheines; Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens; Einholung eines brandschutztechnischen Sachverständigengutachtens. IV. ANTRÄGErömisch vier. ANTRÄGE Aufgrund obiger Ausführungen stellen wir die ANTRÄGE, 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. der Beschwerde Folge zu geben,
Art 130Abs 4 und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Baubewilligung versagt wird,2. der Beschwerde Folge zu geben,
Artikel 130, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Baubewilligung versagt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. V. ANTRAG AUF AUFSCHIEBENDE WIRKUNGrömisch fünf. ANTRAG AUF AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
§ 55a
Abs 2 TBO hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es für das gegenständliche Bauvorhaben keine öffentlichen Interessen, sondern hat die Antragstellerin an der Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens lediglich wirtschaftliche Interessen, und zwar die Lukrierung eines möglichst großen Gewinnes. Diesem Interesse, bei welchem es sich um kein öffentliches Interesse handelt, stehen unsere Interessen auf Schutz vor Lärmbelästigung, Gesundheitsbeeinträchtigung, Staubentwicklung, etc., gegenüber. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid verfassungs- bzw. rechtswidrig ist, insbesondere da er sich auf einen verfassungs- bzw. rechtwidrigen Bebauungsplan stützt, und sohin im Falle eines Baubeginns vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aufgrund der Verpflichtung, im Fall, dass die Baubewilligung versagt bzw. der angefochtene Bescheid behoben wird, die Antragstellerin verpflichtet wäre, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, käme es diesfalls zu einer doppelten Belastung, insbesondere durch Lärmbelästigung Belästigung durch Staub, Verkehrsbeeinträchtigungen, etc.. Eine Interessenabwägung hat daher zu unseren Gunsten auszuschlagen und stellen wir daher den ANTRAG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ ● Beschwerde der L und des ML: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilen die Beschwerdeführer zunächst mit, dass sie die Rechtsanwälte Dr. OO, Dr. PP und Dr. QQ, Adresse 9, Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut haben und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten
§ 8Abs 1 RAO und § 38 Vw
GVG.„In umseits bezeichneter Rechtssache teilen die Beschwerdeführer zunächst mit, dass sie die Rechtsanwälte Dr. OO, Dr. PP und Dr. QQ, Adresse 9, Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut haben und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten
Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 38, VwGVG. Die Beschwerdeführer erheben nunmehr durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.05.2017, GZ: ****, den Beschwerdeführern am 18.05.2017 zu eigenen Händen zugestellt, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führen dazu aus wie folgt: I. SACHVERHALTSDARSTELLUNGrömisch eins. SACHVERHALTSDARSTELLUNG Die Wohnanlage AA GmbH hat mit Eingabe vom 10.03.2017 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 22 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Gst-Nr. **1 in EZ ***, GB ***** Z, mit der Anschrift „Adresse 14, Z" angesucht. Die belangte Behörde hat - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2017 die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben erteilt, ohne dass den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Bauvorhaben zu äußern. II. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEITrömisch zwei. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.05.2017 zu eigenen Händen zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.05.2017 zu eigenen Händen zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist.
§ 132
Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer werden durch den vorliegenden Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Innsbruck. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.
Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer werden durch den vorliegenden Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Innsbruck. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. III. BESCHWERDEGRÜNDErömisch drei. BESCHWERDEGRÜNDE a) Die Baubewilligung stützt sich auf einen rechtswidrigen Bebauungsplan Mit Kundmachung vom 22.02.2016 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z den Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes „****- W-Straße V" der Stadtgemeinde Z im Bereich der Gste-Nr. **9, **2, **1, **3 und **10, GB ***** Z (im Folgenden: Bebauungsplan) laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Z durch 5 Wochen hindurch ab 24.02.2016 bis 30.03.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 23.03.2016 haben die Beschwerdeführer zum oben genannten Bebauungsplan nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Der Bebauungsplan ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Beim gegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen anlass- bzw. projektbezogenen Bebauungsplan, was sich insbesondere auch bereits aus der Titulierung“****– W-Straße V“ ergibt. Nach der ständigen Rechtssprechung des VfGH sind derartige anlass- und projektbezogenen Neufestlegungen bzw. Änderungen eines Bebauungsplanes besonders zu begründen. Eine solche Begründung liegt vorliegend jedoch nicht vor, sondern wird die Bauwerberin durch den Bebauungsplan in unsachlicher Weise bevorzugt, was eine willkürliche Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z darstellt. Der Bebauungsplan ist daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. S 59 Abs 2 TROG 2011 normiert folgendes:S 59 Absatz 2, TROG 2011 normiert folgendes: „Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist' Für verschiedene Geschossebenen können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien) …“ Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu § 59 Abs 2 TROG
- Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der Straßenseite gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaften der Betroffenen, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, nicht (mehr) gewährleistet. Während derzeit die auf den Grundstücken der Betroffenen errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des geplanten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegen. Durch das geplante Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes der Betroffenen, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar und widerspricht der Bebauungsplan daher § 59 Abs 2 TROG 2011.Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu Paragraph 59, Absatz 2, TROG
- Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der Straßenseite gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaften der Betroffenen, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, nicht (mehr) gewährleistet. Während derzeit die auf den Grundstücken der Betroffenen errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des geplanten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegen. Durch das geplante Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes der Betroffenen, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar und widerspricht der Bebauungsplan daher Paragraph 59, Absatz 2, TROG
- Weiters widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal er in unsachlicher Weise die Bauwerberin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt, während die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen in mehrfacher Hinsicht rechtwidrig ist und werden die Betroffenen, sollte der Bebauungsplan nicht entsprechend abgeändert werden, dessen Rechtwidrigkeit im Bauverfahren durchsetzen und den Instanzenzug beschreiten. Festzuhalten ist auch, dass sich die Bauwerberin bzw. die jeweiligen Eigentümer des Bauobjektes mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
den §§ 364 ff ABGB konfrontiert sehen werden (Immissionsabwehranspruch, insbesondere wegen Lichtentzug), sollte es zu keiner Änderung des vorliegenden rechtswidrigen Bebauungsplanes kommen.Festzuhalten ist auch, dass sich die Bauwerberin bzw. die jeweiligen Eigentümer des Bauobjektes mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
den Paragraphen 364, ff ABGB konfrontiert sehen werden (Immissionsabwehranspruch, insbesondere wegen Lichtentzug), sollte es zu keiner Änderung des vorliegenden rechtswidrigen Bebauungsplanes kommen. Die Betroffenen sprechen sich daher ausdrücklich gegen den vorliegenden Bebauungsplan aus." Aufgrund dieser Stellungnahme sowie der Stellungnahmen zahlreicher weiterer Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z mit Kundmachung vom 27.06.2016 einen neuen Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Z im Bereich der Gste-Nr. **9, **2, **1 sowie Teilflächen der Gste-Nr. **3 und **10, GB ***** Z, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des Stadtbauamtes Z durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In Erwiderung der fristgerecht übermittelten Stellungnahme haben die Beschwerdeführer nachfolgendes ausgeführt: „Wie bei dem am 22.02.2016 kundgemachten Bebauungsplan, welcher aufgrund der unter anderem von den Betroffenen abgegebenen Stellungnahme durch den nunmehr kundgemachten Bebauungsplan abgeändert wurde, handelt es sich dabei um einen anlass-bzw. projektbezogenen Bebauungsplan. Wenngleich der nunmehrige Bebauungsplan - im Gegensatz zum Bebauungsplan vom 22.02.2016 - nicht mehr mit dem Namen des Bauwerbers („V"), sondern mit dem Zusatz „A “ tituliert wird, ist der nunmehr kundgemachte Bebauungsplan auf das Bauprojekt des Bauwerbers V zugeschnitten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Bebauungsplan nunmehr 1:1 an die vom Bauwerber im Zuge der Projektpräsentation am 09.06.2016 präsentierte Projektänderung „angepasst" wurde. Im Wesentlichen wurden dabei lediglich die Baufluchtlinien auf der obersten Geschossebene entsprechend dem abgeänderten Projekt um ca. 1,4 m „hineinversetzt (gestaffelte Baufluchtlinien).„Wie bei dem am 22.02.2016 kundgemachten Bebauungsplan, welcher aufgrund der unter anderem von den Betroffenen abgegebenen Stellungnahme durch den nunmehr kundgemachten Bebauungsplan abgeändert wurde, handelt es sich dabei um einen anlass-bzw. projektbezogenen Bebauungsplan. Wenngleich der nunmehrige Bebauungsplan - im Gegensatz zum Bebauungsplan vom 22.02.2016 - nicht mehr mit dem Namen des Bauwerbers („V"), sondern mit dem Zusatz „A “ tituliert wird, ist der nunmehr kundgemachte Bebauungsplan auf das Bauprojekt des Bauwerbers römisch fünf zugeschnitten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Bebauungsplan nunmehr 1:1 an die vom Bauwerber im Zuge der Projektpräsentation am 09.06.2016 präsentierte Projektänderung „angepasst" wurde. Im Wesentlichen wurden dabei lediglich die Baufluchtlinien auf der obersten Geschossebene entsprechend dem abgeänderten Projekt um ca. 1,4 m „hineinversetzt (gestaffelte Baufluchtlinien). Nach der ständigen Rechtssprechung des VfGH sind derartige anlass- und projektbezogenen Neufestlegungen bzw. Änderungen eines Bebauungsplanes besonders zu begründen. Eine solche Begründung liegt vorliegend jedoch nicht vor, sondern wird die Bauwerberin durch den Bebauungsplan in unsachlicher Weise bevorzugt was eine willkürliche Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z darstellt. Der Bebauungsplan ist daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. S 59 Abs 2 TROG 2011 normiert folgendes:S 59 Absatz 2, TROG 2011 normiert folgendes: „Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitio gelegenen Räume gewährleistet ist. Für verschiedene Geschossebenen können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien)...". Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu § 59 Abs 2 TROG
- Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt, zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der Straßenseite gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaften der Betroffenen, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, nicht (mehr) gewährleistet. Während derzeit die auf den Grundstücken der Betroffenen errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des geplanten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegen. Durch das geplante Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes der Betroffenen, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar und widerspricht der Bebauungsplan daher § 59 Abs 2 TROG
- Daran ändert auch die nunmehr vorgesehene gestaffelte Baufluchtlinie, also die „Hineinversetzung" des obersten Geschosses um etwa 1,4 m nichts, zumal aufgrund der Höhe des Gebäudes und des Sonneneinfallswinkels die Betroffenen gleich beeinträchtigt sind, als im ursprünglichen Projekt des Bauwerbers, welches mittels Bebauungsplan vom 22.02.2016 hätte „realisiert" werden sollen. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der Straßenseite gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaften der Betroffenen, ist sohin auch nach dem geänderten Projektentwurf bzw. geänderten Bebauungsplan nicht (mehr) gewährleistet.Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu Paragraph 59, Absatz 2, TROG
- Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt, zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der Straßenseite gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaften der Betroffenen, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, nicht (mehr) gewährleistet. Während derzeit die auf den Grundstücken der Betroffenen errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des geplanten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegen. Durch das geplante Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes der Betroffenen, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar und widerspricht der Bebauungsplan daher Paragraph 59, Absatz 2, TROG
- Daran ändert auch die nunmehr vorgesehene gestaffelte Baufluchtlinie, also die „Hineinversetzung" des obersten Geschosses um etwa 1,4 m nichts, zumal aufgrund der Höhe des Gebäudes und des Sonneneinfallswinkels die Betroffenen gleich beeinträchtigt sind, als im ursprünglichen Projekt des Bauwerbers, welches mittels Bebauungsplan vom 22.02.2016 hätte „realisiert" werden sollen. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der Straßenseite gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaften der Betroffenen, ist sohin auch nach dem geänderten Projektentwurf bzw. geänderten Bebauungsplan nicht (mehr) gewährleistet. Weiters widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal er in unsachlicher Weise die Bauwerberin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt, während die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen in mehrfacher Hinsicht rechtwidrig ist und werden die Betroffenen, sollte der Bebauungsplan nicht entsprechend abgeändert werden, dessen Rechtwidrigkeit im Bauverfahren durchsetzen und den Instanzenzug beschreiten. Festzuhalten ist auch, dass sich die Bauwerberin bzw. die jeweiligen Eigentümer des Bauobjektes mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
den §§ 364 ff ABGB konfrontiert sehen werden (Immissionsabwehranspruch, insbesondere wegen Lichtentzug), sollte es zu keiner Änderung des vorliegenden rechtswidrigen Bebauungsplanes kommen.Festzuhalten ist auch, dass sich die Bauwerberin bzw. die jeweiligen Eigentümer des Bauobjektes mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
den Paragraphen 364, ff ABGB konfrontiert sehen werden (Immissionsabwehranspruch, insbesondere wegen Lichtentzug), sollte es zu keiner Änderung des vorliegenden rechtswidrigen Bebauungsplanes kommen. Die Betroffenen sprechen sich daher ausdrücklich gegen den vorliegenden Bebauungsplan aus. “ Wie bereits in den Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den Bebauungsplänen der Stadtgemeinde Z ausgeführt, ist der Bebauungsplan, auf welchem die nunmehr angefochtene Baubewilligung aufbaut, verfassungs- bzw. rechtswidrig. Somit ist auch die angefochtene Baubewilligung rechtswidrig und hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind anlass- bzw. projektbezogene Bebauungspläne besonders zu begründen. Dass es sich vorliegend um einen anlass- bzw. projektbezogenen Bebauungsplan handelt, ergibt sich aus nachfolgenden Umständen: - Titulierung des Bebauungsplanes: Der ursprüngliche Bebauungsplan vom 27.06.2016 wurde mit „****- W-Straße V" tituliert. Bei der Bezeichnung „V“ handelt es sich um den Namen der Gesellschafterin (V Immobilien GmbH) bzw. des Namens des Geschäftsführers (TV) der antragstellenden Wohnanlage AA GmbH. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2016 in Bezug auf den ursprünglichen Bebauungsplan diesen Umstand geäußert hatten, wurde der Name „V“ in dem am 27.06.2016 kundgemachten Bebauungsplander Stadtgemeinde Z durch den Zusatz „A" ersetzt.Der ursprüngliche Bebauungsplan vom 27.06.2016 wurde mit „****- W-Straße V" tituliert. Bei der Bezeichnung „V“ handelt es sich um den Namen der Gesellschafterin (römisch fünf Immobilien GmbH) bzw. des Namens des Geschäftsführers (TV) der antragstellenden Wohnanlage AA GmbH. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2016 in Bezug auf den ursprünglichen Bebauungsplan diesen Umstand geäußert hatten, wurde der Name „V“ in dem am 27.06.2016 kundgemachten Bebauungsplander Stadtgemeinde Z durch den Zusatz „A" ersetzt. - Ausführungen im angefochtenen Bescheid: Auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides führt die belangte selbst Behörde aus, dass „Zusammenhängend m it der Entwicklung des Projekts“ für das Baugrundstück der Bebauungsplan „****- W-Straße A “ erlassen wurde. Weiters führt die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides aus, dass für das bewilligungsgegenständliche Bauvorhaben „in Vorbereitung der Beantragung der Baubewilligung ein Bebauungsplan erlassen“ wurde. - Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Stadtgemeinde Z: Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides nimmt die belangte Behörde auf den „Vertrag vom 28.10.2016 zwischen der Stadtgemeinde und der Antragstellerin“ Bezug. Offensichtlich gibt es somit eine vertragliche Regelung zwischen der Stadtgemeinde Z und der Wohnanlage AA GmbH, was wiederum dafür spricht, dass der Bebauungsplan, auf welchem die Baubewilligung fußt, ausschließlich für das gegenständliche Bauvorhaben erlassen wurde. Aufgrund obiger Ausführungen steht jedenfalls außer Streit, dass es sich beim gegenständlichen Bebauungsplan, auf welchem die angefochtene Baubewilligung aufbaut, um einen anlass-bzw. projektbezogenen Bebauungsplan handelt. Wie bereits oben ausgeführt, sind anlass- und projektbezogene Neufestlegungen bzw. Änderung eines Bebauungsplanes besonders zu begründen. Eine solche Begründung fehlt nicht nur gänzlich, sondern wird die Bauwerberin durch den Bebauungsplan in unsachlicher Weise bevorzugt, was eine willkürliche Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z darstellt. Insbesondere widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal in unsachlicher Weise die Antragstellerin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt wird, während die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt werden. Während die Antragstellerin lediglich darauf bedacht ist, einen möglichst hohen Profit zu lukrieren, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass nachdem die Beschwerdeführer anlässlich einer Projektpräsentation der Antragstellerin mitteilten, dass sie mit einer Bauführung einverstanden wären, wenn die Wohnanlage anstelle von 6 Geschossen lediglich mit 5 Geschossen errichtet wird, woraufhin der Architekt und Sohn des Geschäftsführers der Antragstellerin erklärte, dass das Bauvorhaben nur in der nunmehr bewilligten Form errichtet wird und die Beschwerdeführer dagegen ohnehin nichts machen können, zumal es „so in der Welt läuft", werden die Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, durch das geplante Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt. Während nämlich derzeit die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung ausschließlich im Schatten liegen. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes der Beschwerdeführer, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar, womit der Bebauungsplan auch § 59 Abs 2 TROG 2011 widerspricht, sondern führt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Interessen der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Beschwerdeführer.Wie bereits oben ausgeführt, sind anlass- und projektbezogene Neufestlegungen bzw. Änderung eines Bebauungsplanes besonders zu begründen. Eine solche Begründung fehlt nicht nur gänzlich, sondern wird die Bauwerberin durch den Bebauungsplan in unsachlicher Weise bevorzugt, was eine willkürliche Vorgehensweise des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z darstellt. Insbesondere widerspricht der Bebauungsplan dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, zumal in unsachlicher Weise die Antragstellerin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bevorzugt wird, während die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt werden. Während die Antragstellerin lediglich darauf bedacht ist, einen möglichst hohen Profit zu lukrieren, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass nachdem die Beschwerdeführer anlässlich einer Projektpräsentation der Antragstellerin mitteilten, dass sie mit einer Bauführung einverstanden wären, wenn die Wohnanlage anstelle von 6 Geschossen lediglich mit 5 Geschossen errichtet wird, woraufhin der Architekt und Sohn des Geschäftsführers der Antragstellerin erklärte, dass das Bauvorhaben nur in der nunmehr bewilligten Form errichtet wird und die Beschwerdeführer dagegen ohnehin nichts machen können, zumal es „so in der Welt läuft", werden die Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, durch das geplante Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt. Während nämlich derzeit die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer errichtete Wohnanlage über durchschnittlich mehrere Sonnenstunden täglich verfügt, wird die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung ausschließlich im Schatten liegen. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjektes der Beschwerdeführer, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich. Dies stellt nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen dar, womit der Bebauungsplan auch Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011 widerspricht, sondern führt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Interessen der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Beschwerdeführer. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Bebauungsplan, auf welchem die angefochtene Baubewilligung fußt, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VfGH steht und somit verfassungs- bzw. rechtswidrig ist. Ungeachtet dessen widerspricht der Bebauungsplan auch § 59 Abs 2 TROG 2011 und ist somit rechtswidrig. § 59 Abs 2 TROG 2011 normiert folgendes:Ungeachtet dessen widerspricht der Bebauungsplan auch Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011 und ist somit rechtswidrig. Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011 normiert folgendes: „Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist. Für verschiedene Geschossebenen können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien) ...". Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu § 59 Abs 2 TROG 2011. Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt, zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der straßenseitig gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, GB ***** Z, nicht (mehr) gewährleistet. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt die gegenständliche Wohnanlage derzeit durchschnittlich über mehrere Sonnenstunden täglich, während die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegt. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich der Wohnungseigentumsobjekte der Beschwerdeführer, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich, was jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer darstellt. Der Bebauungsplan widerspricht daher § 59 Abs 2 TROG 2011.Die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien widersprechen geradezu Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011. Durch das geplante Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird nicht nur das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt, zumal das geplante Gebäude mit seinem stark städtischen Charakter nicht zu den historischen Nachbargebäuden (Giebeldächer, Sprossenfenster, etc.) passt, sondern ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung der auf der straßenseitig gelegenen Räume, insbesondere der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Gste-Nr. **4 und **5 in EZ ****, GB ***** Z, nicht (mehr) gewährleistet. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt die gegenständliche Wohnanlage derzeit durchschnittlich über mehrere Sonnenstunden täglich, während die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage aufgrund des bewilligten Bauvorhabens bzw. nach Bauführung danach ausschließlich im Schatten liegt. Durch das bewilligte Bauvorhaben kommt es daher hinsichtlich der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere hinsichtlich der Wohnungseigentumsobjekte der Beschwerdeführer, zu einer zusätzlichen Schattenbildung von mehreren Stunden täglich, was jedenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer darstellt. Der Bebauungsplan widerspricht daher Paragraph 59, Absatz 2, TROG 2011. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Bebauungsplanes sohin festzuhalten, dass dieser, insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen, verfassungs- bzw. rechtwidrig ist.
- b)Verletzung des Parteiengehörs Gem. § 25 Abs 1 TBO kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, dies insbesondere in Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Aufgrund der Größe und Komplexität, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sich im Vorfeld bereits zahlreiche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, gegen das gegenständliche Bauvorhaben in Form einer Stellungnahme gegen den anlass- und projektbezogenen Bebauungsplan, auf welchen der nunmehr angefochtene Bescheid fußt, ausgesprochen haben (insgesamt über 20 Stellungnahmen), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen.Gem. Paragraph 25, Absatz eins, TBO kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, dies insbesondere in Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Aufgrund der Größe und Komplexität, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sich im Vorfeld bereits zahlreiche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, GB ***** Z, gegen das gegenständliche Bauvorhaben in Form einer Stellungnahme gegen den anlass- und projektbezogenen Bebauungsplan, auf welchen der nunmehr angefochtene Bescheid fußt, ausgesprochen haben (insgesamt über 20 Stellungnahmen), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Selbst wenn die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen, was ausdrücklich bestritten wird, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, zumal den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Akteneinsicht oder zu einer Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben wurde. Die Beschwerdeführer wurden sohin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör gem. Art 6 EMRK verletzt und ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund verfassungs- bzw. rechtwidrig. Die Beschwerdeführer werden trotz der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, zumal dies - im Vergleich zur Erstattung von mündlichen Einwendungen im Rahmen einer mündlichen Bauverhandlung - mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden ist, zumal dies zu einer Kostenbelastung für ihre anwaltliche Vertretung führt, zumal im Gegensatz zu der Erstattung von mündlichen Einwendungen im Rahmen der Bauverhandlung die Einbringung einer Beschwerde - wenngleich hiefür keine Anwaltspflicht vorgesehen ist - einer anwaltlichen Vertretung bedarf.Selbst wenn die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen, was ausdrücklich bestritten wird, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, zumal den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Akteneinsicht oder zu einer Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben wurde. Die Beschwerdeführer wurden sohin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör gem. Artikel 6, EMRK verletzt und ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund verfassungs- bzw. rechtwidrig. Die Beschwerdeführer werden trotz der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, zumal dies - im Vergleich zur Erstattung von mündlichen Einwendungen im Rahmen einer mündlichen Bauverhandlung - mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden ist, zumal dies zu einer Kostenbelastung für ihre anwaltliche Vertretung führt, zumal im Gegensatz zu der Erstattung von mündlichen Einwendungen im Rahmen der Bauverhandlung die Einbringung einer Beschwerde - wenngleich hiefür keine Anwaltspflicht vorgesehen ist - einer anwaltlichen Vertretung bedarf.
- c)Verletzung weiterer Rechtsvorschriften Durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werden die Abstandsvorschriften gem. § 6 TBO, insbesondere jene nach § 6 Abs 1 lit.
- b)TBO sowie die zulässige Bauhöhe gem. § 7 TBO verletzt.Durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werden die Abstandsvorschriften gem. Paragraph 6, TBO, insbesondere jene nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) TBO sowie die zulässige Bauhöhe gem. Paragraph 7, TBO verletzt. Weiters ist festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften widerspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben zu wenig Stellplätze vorsieht und auch keine ausreichenden Lärm- und Schallschutzmaßnahmen getroffen werden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auch aus diesen genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher ersatzlos zu beseitigen ist.
- d)Aufschiebende Wirkung Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass diesem Bescheid keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. § 55a Abs 1 TBO, welcher vorsieht, dass in den Angelegenheiten der Tiroler Bauordnung Beschwerden gem. Art 130 Abs 1 Zif 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, ist am 01.05.2017, sohin vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides, in Kraft getreten. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass gem. § 62 Abs 1 TBO die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, worunter auch Gesetzesänderungen zu verstehen sind, anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiter zu führen sind, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist.Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO, welcher vorsieht, dass in den Angelegenheiten der Tiroler Bauordnung Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Zif 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, ist am 01.05.2017, sohin vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides, in Kraft getreten. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass gem. Paragraph 62, Absatz eins, TBO die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, worunter auch Gesetzesänderungen zu verstehen sind, anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiter zu führen sind, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 10.03.2017 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauprojekt angesucht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 55a Abs 1 TBO war das gegenständliche Baubewilligungsverfahren bereits im Gange. § 55a Abs 1 TBO ist sohin für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, weshalb der vorliegenden Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommt.Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 10.03.2017 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauprojekt angesucht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO war das gegenständliche Baubewilligungsverfahren bereits im Gange. Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO ist sohin für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, weshalb der vorliegenden Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommt. Ungeachtet dessen führt die belangte Behörde auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides aus, dass dem Zusatzantrag vom 13.04.2017 auf Durchführung von Vorarbeiten zur Herstellung der vollständigen Baugrube bis auf Niveau der Plattenfundierung des Wohnhauses sowie der Herstellung der zusammenhängend erforderlichen in Tiefe der herzustellenden Baugrubensole weiterführenden allseitigen Sicherungsarbeiten im Sinne des § 30 TBO ausdrücklich vor Rechtskraft dieses Bescheides stattgegeben wird und diese Maßnahme mit dem Tag der Zustellung dieser Baubewilligung ausgeführt werden dürfen. E contrario ergibt sich daraus, dass mit sonstigen Baumaßnahmen, insbesondere der Errichtung des Gebäudes, erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides begonnen werden darf.Ungeachtet dessen führt die belangte Behörde auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides aus, dass dem Zusatzantrag vom 13.04.2017 auf Durchführung von Vorarbeiten zur Herstellung der vollständigen Baugrube bis auf Niveau der Plattenfundierung des Wohnhauses sowie der Herstellung der zusammenhängend erforderlichen in Tiefe der herzustellenden Baugrubensole weiterführenden allseitigen Sicherungsarbeiten im Sinne des Paragraph 30, TBO ausdrücklich vor Rechtskraft dieses Bescheides stattgegeben wird und diese Maßnahme mit dem Tag der Zustellung dieser Baubewilligung ausgeführt werden dürfen. E contrario ergibt sich daraus, dass mit sonstigen Baumaßnahmen, insbesondere der Errichtung des Gebäudes, erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides begonnen werden darf. Beweismittel: - Durchführung eines Lokalaugenscheines; - Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens; - Einholung eines brandschutztechnischen Sachverständigengutachtens. IV. ANTRÄGErömisch vier. ANTRÄGE Aufgrund obiger Ausführungen stellen die Beschwerdeführer die ANTRÄGE, 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. der Beschwerde Folge zu geben,
Art 130Abs 4 und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Baubewilligung versagt wird,2. der Beschwerde Folge zu geben,
Artikel 130, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Baubewilligung versagt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuhebenden angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. V. ANTRAG AUF AUFSCHIEBENDE WIRKUNGrömisch fünf. ANTRAG AUF AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
§ 55a
Abs 2 TBO hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es für das gegenständliche Bauvorhaben keine öffentlichen Interessen, sondern hat die Antragstellerin an der Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens lediglich wirtschaftliche Interessen, und zwar die Lukrierung eines möglichst großen Gewinnes. Diesem Interesse, bei welchem es sich um kein öffentliches Interesse handelt, stehen die Interessen der Beschwerdeführer auf Schutz vor Lärmbelästigung, Gesundheitsbeeinträchtigung, Staubentwicklung, etc., gegenüber. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid verfassungs- bzw. rechtswidrig ist, insbesondere da er sich auf einen verfassungs- bzw. rechtwidrigen Bebauungsplan stützt, und sohin im Falle eines Baubeginns vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aufgrund der Verpflichtung, im Fall, dass die Baubewilligung versagt bzw. der angefochtene Bescheid behoben wird, die Antragstellerin verpflichtet wäre, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, käme es diesfalls zu einer doppelten Belastung, insbesondere durch Lärmbelästigung Belästigung durch Staub, Verkehrsbeeinträchtigungen, etc.. Eine Interessenabwägung hat daher zugunsten der Beschwerdeführer auszuschlagen und stellen die Beschwerdeführer daher den ANTRAG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. SS, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches unter der Zahl **** firmiert und vom 29.8.2017 datiert und sämtlichen Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 4.10.2017 am 5.9.2017 übermittelt wurde. In dem genannten Gutachten wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen zusammenfassend ausgeführt, dass
der städtischen Stellplatzverordnung 2016 in Verbindung mit der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen sind und laut Planung in der Tiefgarage 20 PKW-Stellplätze (9 im UG 2 und 11 im UG 1) erstellt bzw nachgewiesen wurden, wodurch die Anzahl an Pflichtabstellplätzen genau eingehalten wird und keine Überschreitung vorliegt. In immissionstechnischer Hinsicht wurde festgehalten, dass sich aus den Antragsunterlagen ergibt, dass in Zusammenarbeit mit einem ZT-Büro für Bauakustik in beiden Parkdecks schallabsorbierende Maßnahmen an den Decken und teilweise auch an den Wänden vorgenommen wurden. „In der Sockelzone (UG 1) werden straßenseitig lamellenartige Verkleidungen aus Metall angebracht, um den Schallemissionen durch Straßenlärm und Geräuschen aus der Garage zusätzlich entgegen zu wirken. Diese Vertikallamellen werden im Übrigen unter Hinweis auf die Darstellung des UG1-Geschoßplanes so montiert, dass diese entsprechende Aussicht beim Ausfahren aus der Tiefgarage in die Verkehrsfahrbahnen ermöglichen. Die projektierten Zu- und Abfahrten zu den einzelnen Parkebenen (
- und
- Untergeschoß) und die zugehörigen Be- und Entlüftungsöffnungen (es wurde eine natürliche Zu- und Abluftführung projektiert) sind gegen die ohnehin schon stark frequentierte W-Straße gerichtet, wodurch zusätzliche nachteilige Auswirkungen durch Lärm, Staub oder Ähnliches, auf Nachgrundstücke nicht zu erwarten sind, was auch auf die geringen Fahrzeugfrequenzen (welche bei reinen Wohnanlagen zu erwarten sind) zurückzuführen ist.“ Hinsichtlich der Konformität zum Bebauungsplan wurde in dem genannten Gutachten attestiert, dass die im Bebauungsplan ****- W-Straße A, vorgesehenen Festlegungen eingehalten werden und weder in Bezug auf Gebäudehöhe, die Dimensionierung des Gebäudes, Baufluchtlinien und Abstandsbestimmungen Überschreitungen oder Abweichungen vorliegen. Auch eine Unterschreitung gesetzlicher Mindestabstände liegt nicht vor. Schließlich wurde zum Brandschutz vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zusammenfassend ausgeführt wie folgt: „Nach der von mir erfolgten Durchsicht der vorliegenden Einreichunterlagen und erfolgtem Abgleich mit dem im Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ergangenen und in den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
- Mai 2017 übernommenen Auflagepunkte, darf festgehalten werden, dass diese als ausreichend betrachtet werden können, um den Erfordernissen der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) sowie OIB-Richtlinie 2.2 (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks) Rechnung zu tragen. Dies begründet sich unter anderem auch darauf, dass in der vorliegenden Planung bereits diverse brandschutztechnische Vorkehrungen wie Feuerschutztüren eingetragen wurden und in der Baubeschreibung ausgeführt wird, dass in den Wohnungen Rauchwarnmelder installiert werden und eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ausgeführt wird. Darüber hinaus gehende Auflagen, erscheinen aus meiner Sicht für nicht erforderlich.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (TBO 2011), maßgeblich: „Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt zwei eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.5.2017, ****, eingebracht wurden. Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlangen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist folgend (vgl VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass über die eingebrachten Beschwerden, die allesamt Gegenstand der durchgeführten mündlichen Verhandlung waren, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist.Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlangen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist folgend vergleiche VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass über die eingebrachten Beschwerden, die allesamt Gegenstand der durchgeführten mündlichen Verhandlung waren, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Aktenkundig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass sämtliche Beschwerde führenden Nachbarn Miteigentümer des Gst **5 KG Z sind und als solche zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **1 KG Z angrenzen, allerdings – getrennt durch die W-Straße - innerhalb eines horizontalen Abstandes über 5 Meter, allerdings unter 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Sämtliche Beschwerde führende Nachbarn sind daher berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Aktenkundig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass sämtliche Beschwerde führenden Nachbarn Miteigentümer des Gst **5 KG Z sind und als solche zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **1 KG Z angrenzen, allerdings – getrennt durch die W-Straße - innerhalb eines horizontalen Abstandes über 5 Meter, allerdings unter 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Sämtliche Beschwerde führende Nachbarn sind daher berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Zumal sich die Verletzung von Bestimmungen über den Brandschutz im Verfahren nicht ergeben hat, siehe die diesbezüglichen obigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, war im gegenständlichen Verfahren vorrangig zu prüfen, ob die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, eingehalten wurden. Die gegenständliche Widmungskategorie „Allgemeines Mischgebiet“
§ 40
Abs 2 TROG 2016 sieht einen Immissionsschutz der Nachbarn vor.Die gegenständliche Widmungskategorie „Allgemeines Mischgebiet“
Paragraph 40, Absatz 2, TROG 2016 sieht einen Immissionsschutz der Nachbarn vor. Zunächst ist auszuführen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mwN). Zunächst ist auszuführen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mwN). Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 29.8.2017 ausgeführt, dass nach der städtischen Stellplatzverordnung 2016 in Verbindung mit der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 20 Stellplätze zu schaffen sind und ebendiese Anzahl projektgegenständlich ist. Hinsichtlich der von der Wohnanlage herrührenden Lärmemissionen wurde in der Stellungnahme der DI UU, welche Ziviltechnikerin für Bauphysik und Lärmschutz ist, vom 21.2.2017 ausgeführt wie folgt: „Im neuen Projekt ist die Fassade auf Straßenniveau-Ebene stark gegliedert. Es gibt die beiden (schallschluckenden) Einfahrten in die beiden Ebenen (
- UG und
- UG) der Tiefgarage. Die Decke der Tiefgarage wird mit einer schallschluckenden Wärmedämmung belegt. Die verbleibenden Bereiche der Fassade werden durch eine Lattenkonstruktion aufgelockert, einerseits um den ausfahrenden PKWs die Sicht nach außen zu erleichtern, aber auch um die Schallemissionen der vorbeifahrenden Autos zu schlucken und zu streuen. Die Fassade des gegenüberliegenden Gebäudes verläuft nicht parallel zur Straße, sodass nicht zu erwarten ist, dass sich an die beiden gegliederten, nicht zueinander parallelen Fassaden störende Reflexionen aufbauen können. Für die Wohnanlage werden 20 Stellplätze errichtet, die auf zwei Ebenen aufgeteilt sind. Die Einfahrt des
- UG befindet sich an der Südseite des Gebäudes. Im
- UG befinden sich 10 Stellplätze. Die zusätzlichen Emissionen der ein-und ausfahrenden PKWs belasten die gegenüberliegenden Gebäude kaum, weil auch hier die Wände und Decken der Einfahrt durch geeignete schallabsorbierende Materialien gedämpft werden. Auch im
- UG befinden sich 10 Stellplätze. Die zusätzlichen Emissionen der ein- und ausfahrenden PKWs werden durch die strukturierte Fassade und die schallabsorbierenden Oberflächen im Einfahrtsbereich gedämpft. … Eine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Beeinträchtigung ist vorliegend nicht erkennbar, da die zusätzlichen Emissionen aus den Ein- und Ausfahrten in die beiden Tiefgaragenebenen durch eine strukturierte Fassade und durch die schallschluckenden Oberflächen in den Einfahrtsbereichen gedämpft werden. … Eine unzumutbare, gravierende, das übliche Maß übersteigende Störung der Wohnsituation auf die umliegenden Grundstücke ist somit nicht zu erwarten.“ Diese lärmtechnische Einschätzung wurde auch im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.8.2017 geteilt, wobei ausgeführt wurde, dass die Zu- und Abfahrten zu den einzelnen Parkebenen im ersten und zweiten Untergeschoss und die zugehörigen Be- und Entlüftungsöffnungen, die als natürliche Zu-und Abluftführung projektiert wurde, gegen die ohnehin schon stark frequentierte W-Straße gerichtet sind, wodurch zusätzliche nachteilige Auswirkungen durch Lärm, Staub oder ähnliches auf die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind, was auch auf die geringen Fahrzeugfrequenzen zurückzuführen ist. Diesen Ausführungen der Sachverständigen sind die Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens in substantiierter Form oder gar auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde auch kein Vorbringen erstattet, worin solche besonderen Umstände liegen sollten, die eine andere Beurteilung der Immissionssituation geboten erscheinen lassen. Das beschwerdegegenständliche Vorbringen zu Immissionen erschöpfte sich vielmehr darin, dass lapidar darauf hingewiesen wurde, dass beim geplanten Bauvorhaben keine ausreichenden Lärm- und Schallschutzmaßnahmen getroffen wurden (vgl Beschwerde L und ML, Seite 9, vierter Absatz und gleichlautend Beschwerde BB ua, Seite 7, zweiter Absatz). Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2017 erstmals moniert, dass man bezüglich der Ausbreitung des Schalls und des Verkehrslärms keine Erhebungen durchgeführt hat. Dieser Vorwurf ist aber angesichts der Stellungnahme der DI UU vom 21.2.2017, welche vom hochbautechnischen Amtssachverständigen mit weiteren Ausführungen als schlüssig erkannt wurde, als unzutreffend anzusehen, dies umso mehr, als die Immissionen ausschließlich von Pflichtabstellplätzen einer mit Schallschutzmaßnahmen versehenen Tiefgarage direkt an einer stark frequentierten öffentlichen Straße in einem dicht bebauten urban anmutenden Umfeld herrühren (vgl VwGH 7.12.2011, 2011/06/0141).Diesen Ausführungen der Sachverständigen sind die Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens in substantiierter Form oder gar auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde auch kein Vorbringen erstattet, worin solche besonderen Umstände liegen sollten, die eine andere Beurteilung der Immissionssituation geboten erscheinen lassen. Das beschwerdegegenständliche Vorbringen zu Immissionen erschöpfte sich vielmehr darin, dass lapidar darauf hingewiesen wurde, dass beim geplanten Bauvorhaben keine ausreichenden Lärm- und Schallschutzmaßnahmen getroffen wurden vergleiche Beschwerde L und ML, Seite 9, vierter Absatz und gleichlautend Beschwerde BB ua, Seite 7, zweiter Absatz). Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2017 erstmals moniert, dass man bezüglich der Ausbreitung des Schalls und des Verkehrslärms keine Erhebungen durchgeführt hat. Dieser Vorwurf ist aber angesichts der Stellungnahme der DI UU vom 21.2.2017, welche vom hochbautechnischen Amtssachverständigen mit weiteren Ausführungen als schlüssig erkannt wurde, als unzutreffend anzusehen, dies umso mehr, als die Immissionen ausschließlich von Pflichtabstellplätzen einer mit Schallschutzmaßnahmen versehenen Tiefgarage direkt an einer stark frequentierten öffentlichen Straße in einem dicht bebauten urban anmutenden Umfeld herrühren vergleiche VwGH 7.12.2011, 2011/06/0141). Schließlich ist zum zentralen beschwerdegegenständlichen Vorbringen, wonach der gegenständliche Bebauungsplan anlass- bzw projektbezogen erlassen wurde und durch das gegenständliche Bauvorhaben sowohl das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt als auch die ausreichende Belichtung und Belüftung der Gste **4 und **5 KG Z nicht mehr gewährleistet werde, auszuführen, dass ein derartiges Vorbringen nicht den Gegenstand subjektiver Rechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 zu bilden vermag (zur behaupteten Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse: vgl VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123; zur behaupteten Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes: vgl VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356).Schließlich ist zum zentralen beschwerdegegenständlichen Vorbringen, wonach der gegenständliche Bebauungsplan anlass- bzw projektbezogen erlassen wurde und durch das gegenständliche Bauvorhaben sowohl das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt als auch die ausreichende Belichtung und Belüftung der Gste **4 und **5 KG Z nicht mehr gewährleistet werde, auszuführen, dass ein derartiges Vorbringen nicht den Gegenstand subjektiver Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu bilden vermag (zur behaupteten Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse: vergleiche VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123; zur behaupteten Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes: vergleiche VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356). Hinsichtlich des grundsätzlichen Vorwurfs, dass der Bebauungsplan anlass- und projektbezogen erstellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Überarbeitung des bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1996 schon deswegen als notwendig erwies, zumal dieser nicht mehr zur Anwendung gelangende Bauhöhenfestlegungen in Form von Vollgeschossen und straßenseitigen Wandhöhen enthielt und sich auch die Konfiguration des Baugrundstücks durch die Vereinigung mit einem Teilbereich des Gst **3, welches im Bebauungsplan „U/W-Straße „V“ vom 12.9.1996 noch als Sonderfläche ausgewiesen war, veränderte. Die Einholung des Verordnungsaktes der Stadtgemeinde Z hat ergeben, dass mit der Neuerlassung des Bebauungsplanes „**** U-W-Straße A“ keine sachlich nicht zu rechtfertigenden Erweiterungen der Bauhöhe bzw der Baudichte durch den Verordnungsgeber zu attestieren sind. Die Möglichkeit der Bebauung dergestalt, dass unter Festlegung einer Bauchfluchtlinie bis direkt an die öffentlichen Verkehrsflächen hin ein verdichtetes Gebäude mit Erdgeschoß sowie drei oberirdischen Geschoßen errichtet werden kann, wurde bereits mit dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1996 eröffnet. Das Auflage- und Beschlussprozedere wurde eingehalten, die eingebrachten Stellungnahmen der Anrainer wurden im Gemeinderat umfassend behandelt und hat auch die Verordnungsprüfung bei der Aufsichtsbehörde ergeben, dass den Mindesterfordernissen nach § 56 Abs 1 TROG 2011 entsprochen wird und die planliche Darstellung den Festlegungen der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung entspricht und ein Erläuterungsbericht vorhanden ist.Das Auflage- und Beschlussprozedere wurde eingehalten, die eingebrachten Stellungnahmen der Anrainer wurden im Gemeinderat umfassend behandelt und hat auch die Verordnungsprüfung bei der Aufsichtsbehörde ergeben, dass den Mindesterfordernissen nach Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 entsprochen wird und die planliche Darstellung den Festlegungen der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung entspricht und ein Erläuterungsbericht vorhanden ist. Dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan vom 17.6.2016 ist zu entnehmen, dass sich im südlichen Teil des Planungsgebietes ein desolates, altes Gebäude, welches ursprünglich ein Gasthaus beherbergte, befindet. „Das Gebäude dient aber seit vielen Jahren nur mehr als provisorisches Lager. Es ist nun beabsichtigt, das Objekt abzubrechen und eine Wohnanlage mit Tiefgarage zu errichten. Aufgrund der schmalen Grundstücksform und der Lage zwischen der W-Straße und einem Fußweg ist für eine sinnvolle Bebauung ein Bebauungsplan notwendig. Unter Berücksichtigung des umgebenden Baubestandes konnte eine städtebaulich vertretbare Gestaltung erreicht werden.“ Die verkehrsmäßige und infrastrukturelle Erschließung ist über den Bestand gegeben. Dem hochbautechnischen Gutachten des DI RR vom 11.5.2017 kann entnommen werden, dass sich die Stadtgemeinde Z mit der Situierung und Dimensionierung des gegenständlichen Baukörpers im Ensemble der W-Straße in Z eingehend auseinandergesetzt und eine optimale Einbettung des Baukörpers in die Hangstruktur einerseits und das Ensemble der W-Straße andererseits durch Festlegung einer gestaffelten Baufluchtlinie, welche ein Zurückspringen der Fassade im
- Wohngeschoss bedingt, sicherstellen wollte. Bei der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes kann daher hinsichtlich der Dimensionierung und Körnung des Baukörpers und der Einbettung des Wohngebäudes in die Umgebungsstruktur von einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Bauträgers nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Im Ergebnis war daher das auf subjektiven Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 fußende Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war daher das auf subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 fußende Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1755.5