Abs 1 wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit einem Mandatsbescheid vom 29.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellten Führerschein vom 17.03.2016, Zl ****) für alle Klassen für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (das war am 01.06.2017) entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen würden, sofern der Beschwerdeführer Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei. Ergänzend wurde auf der Grundlage des § 24 Abs 3 FSG auch eine Nachschulung (für verkehrsauffällige Lenker) angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zusätzlich ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung
FSG beizubringen.Mit einem Mandatsbescheid vom 29.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellten Führerschein vom 17.03.2016, Zl ****) für alle Klassen für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (das war am 01.06.2017) entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen würden, sofern der Beschwerdeführer Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei. Ergänzend wurde auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG auch eine Nachschulung (für verkehrsauffällige Lenker) angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zusätzlich ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG beizubringen. In der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Z auf eine Mitteilung der Autobahnpolizeistation Y vom 21.05.2017, woraus sich folgender Sachverhalt ergebe: „Sie lenkten am 13.02.2017 und am 22.03.2017 (BY ****) in D-X, A*, km 7,5 bzw. D-W A*, km 2,073 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ****, wobei Sie jeweils ein Verhalten setzten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw. haben Sie mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen. Sie haben nämlich jeweils andere Verkehrsteilnehmer genötigt (insb. dichtes Auffahren/Schneiden/Abdrängen/aggressive Fahrweise) bzw. haben Sie versucht, vor der Polizei zu flüchten (13.02.2017). Weiters wird Ihnen jedenfalls in diesen beiden Fällen Fahren ohne Fahrerlaubnis (BRD) zur Last gelegt.“ Die Bezirkshauptmannschaft Z bezog sich auf diese Ausführungen und begründete die Entziehung der Lenkberechtigung damit, dass derjenige, der derartige Verwaltungsübertretungen begehe,
Abs 3 Z 3 und 6 lit a FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig gelte und daher in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes (Gewährleistung der Verkehrssicherheit) bei Gefahr in Verzug wie im Spruch zu entscheiden gewesen wäre.Die Bezirkshauptmannschaft Z bezog sich auf diese Ausführungen und begründete die Entziehung der Lenkberechtigung damit, dass derjenige, der derartige Verwaltungsübertretungen begehe,
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 und 6 Litera a, FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig gelte und daher in Anwendung des Paragraph 57, AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes (Gewährleistung der Verkehrssicherheit) bei Gefahr in Verzug wie im Spruch zu entscheiden gewesen wäre. Mit einem Schreiben vom 13.06.2017, eingelangt bei der Behörde am 14.06.2017, wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass die von der Behörde behauptete Gefahr im Verzug nicht vorliege. Die Vorfälle hätten sich am 13.02.2017 und am 22.03.2017, somit vor über drei Monaten ereignet, sodass nunmehr keine Gefahr in Verzug mehr gegeben sei. Auch sei die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft. Es würden konkrete Feststellungen zu den angeblichen Vorfällen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 fehlen. Es sei völlig offen, welche anderen Verkehrsteilnehmer der Vorstellungswerber bei den gegenständlichen Vorfällen genötigt haben sollte und durch welches Verhalten. Nicht einmal die Uhrzeit sei den angeblichen Vorfällen in der Begründung zu entnehmen. Es würden hinreichende Feststellungen über die konkreten Übertretungen fehlen, welche die Annahme des Vorliegens bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 und 6 lit a FSG rechtfertigen würden. Mit einem Schreiben vom 13.06.2017, eingelangt bei der Behörde am 14.06.2017, wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass die von der Behörde behauptete Gefahr im Verzug nicht vorliege. Die Vorfälle hätten sich am 13.02.2017 und am 22.03.2017, somit vor über drei Monaten ereignet, sodass nunmehr keine Gefahr in Verzug mehr gegeben sei. Auch sei die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft. Es würden konkrete Feststellungen zu den angeblichen Vorfällen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 fehlen. Es sei völlig offen, welche anderen Verkehrsteilnehmer der Vorstellungswerber bei den gegenständlichen Vorfällen genötigt haben sollte und durch welches Verhalten. Nicht einmal die Uhrzeit sei den angeblichen Vorfällen in der Begründung zu entnehmen. Es würden hinreichende Feststellungen über die konkreten Übertretungen fehlen, welche die Annahme des Vorliegens bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 und 6 Litera a, FSG rechtfertigen würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen. Hinsichtlich der von der Autobahnpolizeistation Y mitgeteilten Vorfälle handle es sich um ein offenes Verfahren in Deutschland und hätte der Vorstellungswerber noch nicht einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu den angeblichen Vorfällen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Behörde auf Vorfälle laut einer Mitteilung der Autobahnpolizeistation Y stütze, ohne sich davon zu überzeugen, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren in Deutschland stattgefunden habe und abgeschlossen worden sei. Die Annahme, dass der Vorstellungswerber an den angeblichen Vorfällen am 13.02.2017 und 22.03.2017 beteiligt gewesen sei, fuße somit weitgehend auf Spekulationen. Tatsächlich habe der Vorstellungswerber zu den angeblichen Tatzeitpunkten am 13.02.2017 und am 22.03.2017 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****nicht gelenkt, vielmehr sei das Fahrzeug von einem Bekannten gelenkt worden. Beim Vorfall vom 13.02.2017 sei auch nicht das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****beteiligt gewesen. Es liege grundsätzlich keine Verkehrsunzuverlässigkeit vor, weil keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG verwirklicht worden sei. Die belangte Behörde habe auch keine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorgenommen. Selbst wenn man von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgehen würde, wäre die über den Vorstellungswerber verhängte Entziehungsdauer von 12 Monaten auf keinen Fall angemessen. Es liege grundsätzlich keine Verkehrsunzuverlässigkeit vor, weil keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG verwirklicht worden sei. Die belangte Behörde habe auch keine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen. Selbst wenn man von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgehen würde, wäre die über den Vorstellungswerber verhängte Entziehungsdauer von 12 Monaten auf keinen Fall angemessen. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid § 26 Abs 2a FSG an. Nach dieser Bestimmung sei im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung eine Entziehungsdauer von 6 Monaten festzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall eine Entziehungsdauer von 12 Monaten verhängt worden sei. Es mangle diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG an. Nach dieser Bestimmung sei im Falle der erstmaligen Begehung einer im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretung eine Entziehungsdauer von 6 Monaten festzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall eine Entziehungsdauer von 12 Monaten verhängt worden sei. Es mangle diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage. Zum Beweis der vorstehenden Ausführungen werde die Einvernahme des Vorstellungswerbers sowie des Zeugen BB beantragt, wobei hinsichtlich dieses Zeugen eine Adresse in V (Republik Moldawien) angeführt wurde. Gleichzeitig wurde auf eine beigelegte eidesstattliche Erklärung des BB vom 14.06.2017 zu den Vorfällen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 verwiesen. Dieser sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass BB am 13.02.2017 um ca 16.00 Uhr und am 22.03.2017 um 19.00 Uhr ein KFZ MB „Großraumlimousine“ schwarz mit österreichischem Kennzeichen an näher angeführten Orten der A* gelenkt hätte und „die volle Verantwortung für diese Zeiträume übernehme“.Zum Beweis der vorstehenden Ausführungen werde die Einvernahme des Vorstellungswerbers sowie des Zeugen BB beantragt, wobei hinsichtlich dieses Zeugen eine Adresse in römisch fünf (Republik Moldawien) angeführt wurde. Gleichzeitig wurde auf eine beigelegte eidesstattliche Erklärung des BB vom 14.06.2017 zu den Vorfällen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 verwiesen. Dieser sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass BB am 13.02.2017 um ca 16.00 Uhr und am 22.03.2017 um 19.00 Uhr ein KFZ MB „Großraumlimousine“ schwarz mit österreichischem Kennzeichen an näher angeführten Orten der A* gelenkt hätte und „die volle Verantwortung für diese Zeiträume übernehme“. Bereits zwei Tage nach Einlangen der Vorstellung, nämlich am 16.06.2017, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z das Ermittlungsverfahren ein. Einerseits wurde ein Ersuchen an die Autobahnpolizei Y im Zusammenhang mit der Frage, wer bei den Vorfällen vom 13.02.2017 bzw 22.03.2017 Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, gerichtet. Andererseits erging an den Beschwerdeführer zu Handen seines ehemaligen Rechtsvertreters ein Schreiben vom 16.06.2017, mit welchem er auf die Zustellung des Mandatsbescheides mit 01.06.2017 und auf die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, hingewiesen wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Polizeiinspektion Z aufgrund eines Rechtshilfeersuchens (die fraglichen Fahrten betreffend) mehrmals (vergeblich) versucht habe, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei – sowohl schriftlich als auch telefonisch – mehrmals geladen worden, jedoch weder erschienen, noch habe er eine weitere Kontaktaufnahme ermöglicht. Weiters wurde auf Probleme bei der Zustellung an der Adresse des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach Sendungen mit dem Vermerk „Postfach, kein Briefkasten, keine Türklingel!“ retourniert würden. Im Übrigen möge hinsichtlich des BB eine Reisepass- und Führerscheinkopie vorgelegt werden. In einem weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.06.2017 an die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein am 26.06.2017 abgegeben worden sei und es noch um die Übermittlung der Reisepass- und Führerscheinkopie (BB) ginge. Unmittelbar nach dem Einlangen der Vorstellung samt eidesstattlicher Erklärung tätigte die Bezirkshauptmannschaft Z auch Ermittlungen bei der Zulassungsbesitzerin der an den Vorfällen vom 13.02.2017 und 23.03.2017 beteiligten Kraftfahrzeuge (der CC Tirol). Seitens der CC Tirol wurde darauf Bezug nehmend mit E-Mail vom 15.06.2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in diesem Betrieb per 02.04.2017 abgemeldet worden und seither auch nicht mehr „gefahren“ sei. Das Schriftstück (den Bescheid) habe der Beschwerdeführer nach telefonischer Information am 01.06.2017 persönlich im Büro abgeholt. In einem E-Mail vom 16.06.2017 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Z die CC Tirol um Übermittlung von „Unterlagen/Aufzeichnungen/Fahrtenbücher“ im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, dass Herr BB am 13.02.2017 um ca 16.25 Uhr auf der A8, bei X, U, in Fahrtrichtung T das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** bzw am 22.03.2017 um ca 12.00 Uhr auf der A*, W, Fahrtrichtung T, das KFZ mit dem Kennzeichen ****gelenkt habe. Noch am 16.06.2017 wurden von der CC Tirol „die beiden gewünschten Fahrtenzettel“ übermittelt, wobei ergänzt wurde, dass am 22.03.2017 der Beschwerdeführer das Kennzeichen „****“ auf den Fahrerzettel geschrieben habe, aber tatsächlich das Fahrzeug „****“, was auch mit den Kilometerbeständen beweisbar sei, gelenkt habe. Also sei der Beschwerdeführer bei beiden Fahrten der Fahrer gewesen und sei dem Unternehmen kein Fahrer mit dem Namen BB bekannt.In einem E-Mail vom 16.06.2017 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Z die CC Tirol um Übermittlung von „Unterlagen/Aufzeichnungen/Fahrtenbücher“ im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, dass Herr BB am 13.02.2017 um ca 16.25 Uhr auf der A8, bei römisch zehn, U, in Fahrtrichtung T das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** bzw am 22.03.2017 um ca 12.00 Uhr auf der A*, W, Fahrtrichtung T, das KFZ mit dem Kennzeichen ****gelenkt habe. Noch am 16.06.2017 wurden von der CC Tirol „die beiden gewünschten Fahrtenzettel“ übermittelt, wobei ergänzt wurde, dass am 22.03.2017 der Beschwerdeführer das Kennzeichen „****“ auf den Fahrerzettel geschrieben habe, aber tatsächlich das Fahrzeug „****“, was auch mit den Kilometerbeständen beweisbar sei, gelenkt habe. Also sei der Beschwerdeführer bei beiden Fahrten der Fahrer gewesen und sei dem Unternehmen kein Fahrer mit dem Namen BB bekannt. Mit einem E-Mail vom 20.06.2017 entsprach die Bezirkshauptmannschaft einem Ersuchen der Autobahnpolizeistation Y um Übermittlung einer Unterschriftenprobe des Beschwerdeführers samt Lichtbild. Ergänzend wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z um Mitteilung gebeten, ob noch eine Zeugeneinvernahme erfolge. Im Antwortschreiben der Autobahnpolizeistation Y vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bereits bei der Staatsanwaltschaft S liegen würden und eine Anklageerhebung erfolgt sei. Bezüglich des Schreibens des „Herrn B aus der Republik Moldau“ würde von Seiten der Polizei ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vortäuschens einer Straftat
GB eingeleitet. Allerdings handle es ich dabei um eine sogenannte Auslandsstraftat und würde der Staatsanwaltschaft eine Anzeige zur Prüfung und Weisung vorgelegt. Etwaige Vernehmungen und weitere Ermittlungen würden dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen bzw von dieser selbst veranlasst werden. Im Antwortschreiben der Autobahnpolizeistation Y vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bereits bei der Staatsanwaltschaft S liegen würden und eine Anklageerhebung erfolgt sei. Bezüglich des Schreibens des „Herrn , B aus der Republik Moldau“ würde von Seiten der Polizei ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vortäuschens einer Straftat
Paragraph 145 d, StGB eingeleitet. Allerdings handle es ich dabei um eine sogenannte Auslandsstraftat und würde der Staatsanwaltschaft eine Anzeige zur Prüfung und Weisung vorgelegt. Etwaige Vernehmungen und weitere Ermittlungen würden dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgen bzw von dieser selbst veranlasst werden. Mit Email vom 22.06.2017 wurde seitens der Autobahnpolizeistation Y gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z auch noch zur Frage Stellung genommen, welche Indizien für eine Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers bei den Vorfällen am 13.02.2017 und am 22.03.2017 gesprochen hätten. Demnach sei es im Zuge der Anzeigenerstattung wegen des Vorfalls am 13.02.2017 zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers bei der Tank-/Rastanlage Y Nord gekommen und seien dabei die Personalien des Tatverdächtigen (des Beschwerdeführers) gesichert festgestellt worden und hätte sich dieser auch allein im Fahrzeug befunden. In Bezug auf den Vorfall vom 22.03.2017 hätte man mit der Halterfirma des verwendeten Fahrzeuges telefoniert und hätte sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Lenker in diesem Fahrzeug auf dem Weg zu einem Kunden befunden habe. Auch hätte der Anzeigenerstatter bzw Zeuge den Fahrzeugführer beschreiben können. Seitens des zulassungsbesitzenden Unternehmens (Herrn DD) sei schriftlich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Tatfahrzeuge zu den genannten Tatzeiten gelenkt hätte. Ein BB sei Herrn D nicht bekannt sei und seien diesem auch keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden.Mit Email vom 22.06.2017 wurde seitens der Autobahnpolizeistation Y gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z auch noch zur Frage Stellung genommen, welche Indizien für eine Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers bei den Vorfällen am 13.02.2017 und am 22.03.2017 gesprochen hätten. Demnach sei es im Zuge der Anzeigenerstattung wegen des Vorfalls am 13.02.2017 zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers bei der , Tank-/Rastanlage Y Nord gekommen und seien dabei die Personalien des Tatverdächtigen (des Beschwerdeführers) gesichert festgestellt worden und hätte sich dieser auch allein im Fahrzeug befunden. In Bezug auf den Vorfall vom 22.03.2017 hätte man mit der Halterfirma des verwendeten Fahrzeuges telefoniert und hätte sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Lenker in diesem Fahrzeug auf dem Weg zu einem Kunden befunden habe. Auch hätte der Anzeigenerstatter bzw Zeuge den Fahrzeugführer beschreiben können. Seitens des zulassungsbesitzenden Unternehmens (Herrn DD) sei schriftlich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Tatfahrzeuge zu den genannten Tatzeiten gelenkt hätte. Ein BB sei Herrn D nicht bekannt sei und seien diesem auch keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden. Am 02.08.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R/Zweigstelle S vom 01.06.2017 ein, in welcher die Vorfälle vom 13.02.2017, um 16.40 Uhr sowie vom 22.03.2017 um 11.20 Uhr näher dargestellt sind, In dieser Anklageschrift wird er beschuldigt, (bezogen auf den 13.02.2017) durch eine selbständige Handlung grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt zu haben oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren zu sein und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei er die Gefahr fahrlässig verursacht habe und durch dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben und (bezogen auf den Vorfall vom 22.03.2017) durch eine weitere selbständige Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, was als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung
StGB strafbar sei. Als wesentliches Ermittlungsergebnis wurde auch festgehalten, dass „der Angeschuldigte“ bereits vielfach vorbestraft sei. Bemerkenswert seien insbesondere die einschlägigen Voreintragungen im Bundeszentralregister wegen Verkehrsdelikten. Auch ist in der Anklageschrift angeführt, dass sich der Beschuldigte zur Sache nicht einlasse, jedoch durch (sieben) näher angeführte Zeugen sowie näher angeführte Urkunden und Lichtbilder überführt sei. Am 02.08.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R/Zweigstelle S vom 01.06.2017 ein, in welcher die Vorfälle vom 13.02.2017, um 16.40 Uhr sowie vom 22.03.2017 um 11.20 Uhr näher dargestellt sind, In dieser Anklageschrift wird er beschuldigt, (bezogen auf den 13.02.2017) durch eine selbständige Handlung grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt zu haben oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren zu sein und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei er die Gefahr fahrlässig verursacht habe und durch dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben und (bezogen auf den Vorfall vom 22.03.2017) durch eine weitere selbständige Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, was als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung
Paragraphen 315 c, Absatz eins, Nr 2b, Absatz 3, Nr 1, 240 Absatz eins,, Absatz 2, 69, 69 a, 52, 53, dStGB strafbar sei. Als wesentliches Ermittlungsergebnis wurde auch festgehalten, dass „der Angeschuldigte“ bereits vielfach vorbestraft sei. Bemerkenswert seien insbesondere die einschlägigen Voreintragungen im Bundeszentralregister wegen Verkehrsdelikten. Auch ist in der Anklageschrift angeführt, dass sich der Beschuldigte zur Sache nicht einlasse, jedoch durch (sieben) näher angeführte Zeugen sowie näher angeführte Urkunden und Lichtbilder überführt sei. Ende Juni/Anfang Juli erfolgte auch noch ein Schriftverkehr zwischen der Verkehrspolizei S und der Bezirkshauptmannschaft Z in Bezug auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bei den genannten Vorfällen im Besitz einer Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) war. Dabei trat auch zu Tage, dass es zu einem weiteren entziehungsrelevanten Vorfall gekommen ist, welcher Ermittlungen der Verkehrspolizei S gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach sich zog. Dabei geht aus um einen Vorfall vom 17.03.
näher angeführter Paragraphen strafbar sei. Ergänzend wurde auch auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse und vorliegende Beweismittel verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Z veranlasste auch, dass an BB ein mit 24.07.2017 datiertes Schreiben gerichtet wurde, mit welchem dieser in Bezug auf die eidesstattliche Erklärung vom 14.06.2017 gebeten wurde, eine Kopie des Führerscheins bzw Personalausweises/Reisepasses vorzulegen. Dieses Schriftstück wurde jedoch am 01.09.2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ rückübermittelt. Mit einem Schreiben vom 11.09.2017 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass eine Anzeige zu einem weiteren Vorfall (17.03.2017) vorliege und dieser in das gegenständliche Verfahren einbezogen würde. Weiters wurde auch mitgeteilt, dass BB an der angegebenen Adresse nicht erreicht worden sei, sodass im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung die Aufforderung wiederholt werde, selbst eine Kopie/einen Scan vom Führerschein und Reisepass des Genannten vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2017 (E-Mail) wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter dazu Stellung genommen. Er verwies darauf, dass es sich in Bezug auf das von der Verkehrspolizei S geführte Verfahren (Vorfall vom 17.03.2017) offensichtlich um ein offenes Verfahren handle und noch nicht einmal eine Einvernahme des Vorstellungswerbers stattgefunden habe. Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs am 17.03.2017 sei unberechtigt. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug der Marke Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) am 17.03.2017 gegen 22.00 Uhr nicht gelenkt. Zum Zeugen BB, dessen Adresse er bereits bekannt gegeben habe, habe er keinen Kontakt. Es werde unabhängig davon der Beweisantrag auf Einvernahme dieses Zeugen aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 06.10.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 09.10.2017, wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass die Entscheidungsfrist spätestens seit 15.09.2017 abgelaufen sei und die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein Verschulden der Behörde zurückgehe, weil diese untätig geblieben sei. Mit Schreiben vom 10.10.2017, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.10.2017, legte die Verwaltungsbehörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemeinsam mit dem behördlichen Akt vor. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass im gegebenen Zusammenhang drei Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig seien und der Verfahrensstand/Verfahrensausgang bislang nicht in Erfahrung gebracht werden hätte können. Davon abhängig sei auch die Frage, ob die Vorfragen allenfalls (doch) selbst zu beurteilen seien. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei somit insbesondere wegen des Auslandsbezuges, aber auch wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers in Ansehung des angeblichen Lenkers BB nicht zu erblicken, sodass die Beschwerde abgewiesen werden möge. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich anhand der im behördlichen Akt befindlichen Aktenstücke. Der Verfahrensablauf, insbesondere nach Einbringung der Vorstellung, ist durch den Akteninhalt dokumentiert und findet sich ein Großteil des Verfahrensganges auch in dem zwischen der Behörde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gepflogenen Schriftverkehr. III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung: Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG sollen einen Rechtsschutz gegen Säumnis von Behörden sicherstellen. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 24.01.2017, Zl Ra 2015/05/0018). Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sollen einen Rechtsschutz gegen Säumnis von Behörden sicherstellen. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 24.01.2017, Zl Ra 2015/05/0018).
Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn in Gefahr ist in Verzug und es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Abs 2 AVG kann gegen einen derart erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn in Gefahr ist in Verzug und es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen derart erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Abs 1 FSG sind die Behörden und Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach deren Einlangen ein Bescheid zu erlassen war, zu entscheiden.
Paragraph 29, Absatz eins, FSG sind die Behörden und Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach deren Einlangen ein Bescheid zu erlassen war, zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde am 14.06.2017 fristgerecht Vorstellung gegen den auf § 57 AVG gestützten Bescheid eingebracht, mit welchem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. Die im § 29 Abs 1 FSG normierte Entscheidungsfrist von 3 Monaten endete daher am 14.09.2017. Im gegenständlichen Fall wurde am 14.06.2017 fristgerecht Vorstellung gegen den auf Paragraph 57, AVG gestützten Bescheid eingebracht, mit welchem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. Die im Paragraph 29, Absatz eins, FSG normierte Entscheidungsfrist von 3 Monaten endete daher am 14.09.2017.
GVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn (wie im gegenständlichen Fall) gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn (wie im gegenständlichen Fall) gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie
GVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Akt samt Säumnisbeschwerde – ohne Nachholung des Bescheides – mit Schreiben vom 10.10.2017 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, welches daher für die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständig ist. Von diesem war daher zunächst zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH, 20.06.2017, Zl Ra 2017/01/0052). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern „objektiv“ zu verstehen. Ein solches „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH, 14.09.2016, Zl Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit und der darauf gegründeten Entziehung der Lenkberechtigung (samt begleitender Anordnungen) aufgrund von Vorfällen, die sich am 13.02., 17.
GH 27.09.2007, Zl 2007/11/0074). Bei der Entscheidung, ob die Vorfrage selbst von der Führerscheinbehörde beurteilt oder bis zur Klärung der Vorfrage durch eine andere Behörde oder ein anderes Gericht zugewartet wird, wird auf die individuelle Konstellation, insbesondere auf die Komplexität des Falles, die Verdachtslage und die zeitliche Situation in Bezug auf das Ende der Verkehrsunzuverlässigkeit Rücksicht zu nehmen sein. Dabei darf bei einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG, von deren Vorliegen die Behörde ausgegangen ist, nicht übersehen werden, dass § 26 Abs 2a FSG diesbezüglich eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorsieht und diese im Falle des Vorliegens mehrerer bestimmter Tatsachen bzw nach Maßgabe der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG auch (deutlich) überschritten werden kann.Die strafgerichtliche Beurteilung der in den Anklageschriften festgehaltenen, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe stellt im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 6, Litera a, FSG in Verbindung mit Paragraph 24, FSG durchaus eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung dar. Fehlt es an einer rechtskräftigen Bestrafung, so hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen vergleiche VwGH 26.04.2013, Zl 2013/11/0015) oder – zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten – mit der Entscheidung bis zum Ausgang des über die vorfrageanhängigen Verfahrens zuzuwarten, wobei diesbezüglich eine Erlassung eines förmlichen Bescheides
Paragraph 38, AVG nicht zwingend ist vergleiche VwGH 27.09.2007, Zl 2007/11/0074). Bei der Entscheidung, ob die Vorfrage selbst von der Führerscheinbehörde beurteilt oder bis zur Klärung der Vorfrage durch eine andere Behörde oder ein anderes Gericht zugewartet wird, wird auf die individuelle Konstellation, insbesondere auf die Komplexität des Falles, die Verdachtslage und die zeitliche Situation in Bezug auf das Ende der Verkehrsunzuverlässigkeit Rücksicht zu nehmen sein. Dabei darf bei einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, von deren Vorliegen die Behörde ausgegangen ist, nicht übersehen werden, dass Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG diesbezüglich eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorsieht und diese im Falle des Vorliegens mehrerer bestimmter Tatsachen bzw nach Maßgabe der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG auch (deutlich) überschritten werden kann. Im gegenständlichen Fall kann der Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht unterstellt werden, dass sie ohne Durchführung der eigenen Ermittlungen bloß zugewartet hätte. Vielmehr hat die Behörde rasch ein Ermittlungsverfahren in der durch einen Auslandsbezug gekennzeichneten Angelegenheit eingeleitet und dieses zügig fortgesetzt, während der Beschwerdeführer keine adäquate Mitwirkung am Verfahren zeigte, sodass jedenfalls nicht von einer schuldhaften Säumnis durch die Behörde ausgegangen werden kann. IV. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Verfahrensfortgang durch die im Behördenakt befindlichen Schriftstücke exakt dokumentiert und spiegelt sich dieser Verfahrensgang auch in dem zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer gepflogenen Schriftverkehr wider. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2404.2
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