Obsah (10)
§ 50§ 64§ 25a§ 7b§ 7d§ 7f§ 7iArt 16§ 5§ 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2037-19 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 20 VstG 1991 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Anwendung des Paragraph 20, VstG 1991 a) die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu Punkt 1. pro Arbeitnehmer/in von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden, sohin insgesamt Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 670 Stunden, auf jeweils Euro 250,00 pro Arbeitnehmer/in, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden, sohin insgesamt Euro 2.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 170 Stunden, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
§ 64Abs 2 VSt
G zu Punkt 1. pro Arbeitnehmer/in mit jeweils Euro 25,00, sohin insgesamt mit Euro 250,00, neu festgesetzt;Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in mit jeweils Euro 25,00, sohin insgesamt mit Euro 250,00, neu festgesetzt; Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: § 7b Abs 3 und Abs 8 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 94/2014.Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,. b) die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden, sohin insgesamt Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 670 Stunden, auf Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden, pro Arbeitnehmer/in, sohin insgesamt Euro 2.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 170 Stunden, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
§ 64Abs 2 VSt
G zu Punkt 2. pro Arbeitnehmer/in mit jeweils Euro 25,00, sohin insgesamt mit Euro 250,00, neu festgesetzt;Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in mit jeweils Euro 25,00, sohin insgesamt mit Euro 250,00, neu festgesetzt; Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: § 7b Abs 5 und Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 94/2014.Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,. c) die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in von Euro 3.000,000, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden, sohin insgesamt Euro 30.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 500 Stunden, auf Euro 1.000,00 pro Arbeitnehmer/in, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden, sohin insgesamt Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 170 Stunden, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
§ 64Abs 2 VSt
G zu Punkt 3. pro Arbeitnehmer/in mit Euro 100,00, sohin insgesamt mit Euro 1.000,00 neu festgesetzt; undDemgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in mit Euro 100,00, sohin insgesamt mit Euro 1.000,00 neu festgesetzt; und Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: § 7d Abs 1 und § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 94/2014.Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,. d) die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden, sohin insgesamt Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 670 Stunden, auf jeweils Euro 250,00 pro Arbeitnehmer/in, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden pro Arbeitnehmer/in, sohin insgesamt Euro 2.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 170 Stunden, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
§ 64Abs 2 VSt
G zu Punkt 4. pro Arbeitnehmer/in mit Euro 25,00, insgesamt sohin mit Euro 250,00, neu festgesetzt. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Punkt
- pro Arbeitnehmer/in mit Euro 25,00, insgesamt sohin mit Euro 250,00, neu festgesetzt. Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: § 7f Abs 1 Z 3 und § 7i Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 94/2014.Die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift wird richtiggestellt wie folgt: Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2016, Zl ****, wurde AA spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.08.2016, Zl ****, wurde AA spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsinhaber der „Ski- und Boardschule AA“ mit Standort in Z, Adresse 1, Y, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei X W am 20.02.2015 um 09:15 Uhr beim Liftparkplatz U, U, AA als Arbeitgeber der als Schilehrer beschäftigten Arbeitnehmer EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO und BA, „Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsinhaber der „Ski- und Boardschule AA“ mit Standort in Z, Adresse 1, Y, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei römisch zehn W am 20.02.2015 um 09:15 Uhr beim Liftparkplatz U, U, AA als Arbeitgeber der als Schilehrer beschäftigten Arbeitnehmer EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO und BA,
- die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest für den 20.02.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat,
- keine Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war,
- die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung zumutbar war,
- die von den Organen der Abgabenbehörde verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages übermittelt hat. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.) 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993 in der geltenden Fassung Zu 1.) 7b Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der geltenden Fassung Zu 2.) § 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z. 3 AVRAG Zu 2.) Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) § 7d Abs. 1 und § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG Zu 3.) Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Zu 4.) § 7f Abs. 1 Z. 3 und § 7i Abs. 1 AVRAG Zu 4.) Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Zu 1.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt EUR 10.000,00 Zu 2.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt EUR 10.00,00 Zu 3.) pro Arbeitnehmer EUR 3000,00 sohin gesamt EUR 30.000,00 Zu 4.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt EUR 10.000,00 falls dieser uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 67 Stunden sohin gesamt 670 Stunden jeweils 67 Stunden sohin gesamt 670 Stunden jeweils 50 Stunden sohin gesamt 500 Stunden jeweils 67 Stunden sohin gesamt 670 Stunden Freiheitsstrafe von
§ 7bAbs.
8 Z. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAG Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG § 7i Abs. 1 AVRAG Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG Ferner sind
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu entrichten: Ferner sind
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu entrichten: ● EUR 6.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 66.000,00“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte CC & DD, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol erhoben und nach Darlegung des Verfahrensablaufes und des wesentlichen Sachverhaltes und der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschrift sowie der relevanten europarechtlichen Vorschriften (VO [EG] Nr 883/2004) zusammengefasst ausgeführt, dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, eine entscheidende Vorfrage zur Anwendbarkeit des AVRAG und der gegenständlichen Strafvorschriften sei. Der EuGH habe in mehreren Entscheidungen, denen Vorlagefragen aus arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zu Grunde gelegen seien, zur Wirkung einer E 101-Bescheinigung (nun A1-Bescheinigung) ausgesprochen, dass die nationalen Behörden des Gastlandes und dessen Gerichte an die bescheinigte Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechtes des Herkunftslandes gebunden seien. Die belangte Behörde könne nicht schlichtweg die Ergebnisse der zuständigen Fachbehörden aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers ignorieren, insbesondere, da dieses zur Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zuständig sei. Die Tatsache, dass die belangte Behörde entgegen der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Hauptzollamtes S eine Arbeitnehmereigenschaft bejahe, komme einer Vorschreibung einer Arbeitnehmereigenschaft gleich. Eine solche Vorschreibung von Arbeitsverhältnissen sei europarechtlich unzulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse verbleibe bei den Behörden des Herkunftslandes. Regelmäßig würden die Lehrkräfte einer Reiseskischule als freie Mitarbeiter qualifiziert, weil es an der einer ortsansässigen Skischule vergleichbaren betrieblichen Eingliederung fehle und die Lehrkräfte aufgrund eigener Investitionen in die Aus- und Fortbildungen sowie fehlender Einsatzgarantien ein erhebliches wirtschaftliches Eigenrisiko trügen. Die weit überwiegende Anzahl der Lehrkräfte sei für mehrere Skischulen tätig und die Tätigkeit für einzelne Skischulen habe einen in wirtschaftlicher Hinsicht geringfügigen oder in zeitlicher Hinsicht kurzfristigen Charakter. Skilehrer von Reiseskischulen würden tageweise, maximal wochenweise eingesetzt. Aufgrund der kurzfristigen und befristeten Einsätze bestünde regelmäßig kein Bedürfnis an der Ausgestaltung der Tätigkeiten als Arbeitsverhältnis. Urlaubsansprüche oder das Risiko einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Verpflichtungen, bestimmte Kurse an vorgegebenen Zeiten und Orten übernehmen zu müssen, würden in der Regel weder Skischulen oder Lehrkräfte wollen. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei nicht erforderlich, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Auch die Garantie des Schutzes der sozialen Sicherungssysteme rechtfertige keine Vorschreibung einer Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Lehrkräfte. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte CC & DD, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol erhoben und nach Darlegung des Verfahrensablaufes und des wesentlichen Sachverhaltes und der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschrift sowie der relevanten europarechtlichen Vorschriften (VO [EG] Nr 883 aus 2004,) zusammengefasst ausgeführt, dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, eine entscheidende Vorfrage zur Anwendbarkeit des AVRAG und der gegenständlichen Strafvorschriften sei. Der EuGH habe in mehreren Entscheidungen, denen Vorlagefragen aus arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zu Grunde gelegen seien, zur Wirkung einer E 101-Bescheinigung (nun A1-Bescheinigung) ausgesprochen, dass die nationalen Behörden des Gastlandes und dessen Gerichte an die bescheinigte Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechtes des Herkunftslandes gebunden seien. Die belangte Behörde könne nicht schlichtweg die Ergebnisse der zuständigen Fachbehörden aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers ignorieren, insbesondere, da dieses zur Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zuständig sei. Die Tatsache, dass die belangte Behörde entgegen der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Hauptzollamtes S eine Arbeitnehmereigenschaft bejahe, komme einer Vorschreibung einer Arbeitnehmereigenschaft gleich. Eine solche Vorschreibung von Arbeitsverhältnissen sei europarechtlich unzulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse verbleibe bei den Behörden des Herkunftslandes. Regelmäßig würden die Lehrkräfte einer Reiseskischule als freie Mitarbeiter qualifiziert, weil es an der einer ortsansässigen Skischule vergleichbaren betrieblichen Eingliederung fehle und die Lehrkräfte aufgrund eigener Investitionen in die Aus- und Fortbildungen sowie fehlender Einsatzgarantien ein erhebliches wirtschaftliches Eigenrisiko trügen. Die weit überwiegende Anzahl der Lehrkräfte sei für mehrere Skischulen tätig und die Tätigkeit für einzelne Skischulen habe einen in wirtschaftlicher Hinsicht geringfügigen oder in zeitlicher Hinsicht kurzfristigen Charakter. Skilehrer von Reiseskischulen würden tageweise, maximal wochenweise eingesetzt. Aufgrund der kurzfristigen und befristeten Einsätze bestünde regelmäßig kein Bedürfnis an der Ausgestaltung der Tätigkeiten als Arbeitsverhältnis. Urlaubsansprüche oder das Risiko einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Verpflichtungen, bestimmte Kurse an vorgegebenen Zeiten und Orten übernehmen zu müssen, würden in der Regel weder Skischulen oder Lehrkräfte wollen. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei nicht erforderlich, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Auch die Garantie des Schutzes der sozialen Sicherungssysteme rechtfertige keine Vorschreibung einer Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Lehrkräfte. Dem angefochtenen Straferkenntnis würden vornehmlich näher bezeichnete Vermutungen zu Grunde liegen. Tatsächliche Sachverhaltsfeststellungen seien nur im geringen Umfang anzutreffen bzw die tatsächlichen Feststellungen, die die Rentenversicherung Bund und das Deutsche Hauptzollamt S getroffen oder bestätigt hätten, würden unberücksichtigt gelassen. Aus den Skilehrerverträgen ergebe sich, wie näher ausgeführt, das Gegenteil zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorschriften liege selbst bei Anwendung des AVRAG nicht vor. Der Beschwerdeführer könne nicht dafür bestraft werden, dass er Unterlagen nicht vorgelegt habe, die er gar nicht habe. Auch die Anwendung der von der Bezirkshauptmannschaft X erwähnten Grundsätze zur rechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse nach österreichischem Recht führe nicht dazu, dass verfahrensgegenständliche Arbeitsverhältnisse anzunehmen seien (vgl Punkt 5./a bis i). Insgesamt zeige sich sohin, dass der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Einstufung der Lehrkräfte für den betreffenden Zeitraum als Selbständige durch die Behörden des Herkunftslandes nun für eine unterlassene Meldung dieser Lehrkräfte als Arbeitnehmer bestraft werden solle. Bei den betreffenden Skilehrern handle es sich eben nicht um Arbeitnehmer. Ebenso solle er dafür bestraft werden, dass er keine Abrechnungsunterlagen binnen entsprechender Frist vorgelegt habe, obwohl ihm diese eben gar nicht zur Verfügung gestanden seien. Abgesehen davon, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bei einem solchen Verwaltungshandeln praktisch unmöglich werde, weil der Dienstleistungserbringer sich bei diesem Ergebnis nicht einmal auf die rechtsverbindliche Einstufung der Behörde seines Herkunftslandes verlassen könnte, müsste der Beschwerdeführer Phantasiemeldungen für Lehrkräfte, die selbständig seien, aber nach Auffassung des Aufnahmelandes vielleicht doch auch Arbeitnehmer sein könnten, abgeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch keine Marktvorteile durch Lohndumping oder ähnliches erschleichen wollen. Verfahrensgegenständlich entspreche das angefochtene Straferkenntnis auch nicht dem Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem angefochtenen Straferkenntnis würden vornehmlich näher bezeichnete Vermutungen zu Grunde liegen. Tatsächliche Sachverhaltsfeststellungen seien nur im geringen Umfang anzutreffen bzw die tatsächlichen Feststellungen, die die Rentenversicherung Bund und das Deutsche Hauptzollamt S getroffen oder bestätigt hätten, würden unberücksichtigt gelassen. Aus den Skilehrerverträgen ergebe sich, wie näher ausgeführt, das Gegenteil zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorschriften liege selbst bei Anwendung des AVRAG nicht vor. Der Beschwerdeführer könne nicht dafür bestraft werden, dass er Unterlagen nicht vorgelegt habe, die er gar nicht habe. Auch die Anwendung der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erwähnten Grundsätze zur rechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse nach österreichischem Recht führe nicht dazu, dass verfahrensgegenständliche Arbeitsverhältnisse anzunehmen seien vergleiche Punkt 5./a bis i). Insgesamt zeige sich sohin, dass der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Einstufung der Lehrkräfte für den betreffenden Zeitraum als Selbständige durch die Behörden des Herkunftslandes nun für eine unterlassene Meldung dieser Lehrkräfte als Arbeitnehmer bestraft werden solle. Bei den betreffenden Skilehrern handle es sich eben nicht um Arbeitnehmer. Ebenso solle er dafür bestraft werden, dass er keine Abrechnungsunterlagen binnen entsprechender Frist vorgelegt habe, obwohl ihm diese eben gar nicht zur Verfügung gestanden seien. Abgesehen davon, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bei einem solchen Verwaltungshandeln praktisch unmöglich werde, weil der Dienstleistungserbringer sich bei diesem Ergebnis nicht einmal auf die rechtsverbindliche Einstufung der Behörde seines Herkunftslandes verlassen könnte, müsste der Beschwerdeführer Phantasiemeldungen für Lehrkräfte, die selbständig seien, aber nach Auffassung des Aufnahmelandes vielleicht doch auch Arbeitnehmer sein könnten, abgeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch keine Marktvorteile durch Lohndumping oder ähnliches erschleichen wollen. Verfahrensgegenständlich entspreche das angefochtene Straferkenntnis auch nicht dem Grundsatz „in dubio pro reo“. Abschließend, so der Beschwerdeführer, bleibe festzuhalten, dass auch bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses keine Entsendung
§ 7bAbs 3 AVRAG vorliege.
§ 7b AVRAG beziehe sich ausschließlich auf die „Entsendung im engeren Sinn“, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolge, wobei das Tätig- werden nur vorübergehender Natur sei. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100, bestätigt durch die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2015, Zl 2015/11/0083, werde in diesem Zusammenhang verwiesen. Abschließend, so der Beschwerdeführer, bleibe festzuhalten, dass auch bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses keine Entsendung
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG vorliege. Paragraph 7 b, AVRAG beziehe sich ausschließlich auf die „Entsendung im engeren Sinn“, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolge, wobei das Tätig- werden nur vorübergehender Natur sei. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100, bestätigt durch die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2015, Zl 2015/11/0083, werde in diesem Zusammenhang verwiesen. An das Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. In der Stellungnahme vom 20.12.2016 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch einmal auf den Inhalt des Erkenntnisses des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/11/0094, hingewiesen, der Entsendebegriff sei auch durch den mit BGBl I Nr 94/2014 geänderten 7b AVRAG nicht geändert worden. Auf die Vorgaben der Entsende-Richtlinie 96/71/EG wurde ebenso wie auf den Umstand, dass es sich beim § 7b AVRAG um eine Ausführungsbestimmung zur Entsenderichtlinie handelt, noch einmal hingewiesen. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass entgegen dem Wortlaut der Entsenderichtlinie eine Entsendung vorliege, werde durch das AVRAG dann kein Fall der Entsenderichtlinie geregelt. Da heiße konsequent aber auch, dass die Vorrangregelung des Art 2 Abs 2 der Richtlinie 96/71/EG keine Anwendung finde. Auch dann sei der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben, weil eine Bestätigung der deutschen Behörden vorliege, dass es sich nach deutschem Recht bei den eingesetzten Lehrkräften nicht um Arbeitnehmer, sondern um Selbständige handelt. In der Stellungnahme vom 20.12.2016 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch einmal auf den Inhalt des Erkenntnisses des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/11/0094, hingewiesen, der Entsendebegriff sei auch durch den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, geänderten 7b AVRAG nicht geändert worden. Auf die Vorgaben der Entsende-Richtlinie 96/71/EG wurde ebenso wie auf den Umstand, dass es sich beim Paragraph 7 b, AVRAG um eine Ausführungsbestimmung zur Entsenderichtlinie handelt, noch einmal hingewiesen. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass entgegen dem Wortlaut der Entsenderichtlinie eine Entsendung vorliege, werde durch das AVRAG dann kein Fall der Entsenderichtlinie geregelt. Da heiße konsequent aber auch, dass die Vorrangregelung des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 96/71/EG keine Anwendung finde. Auch dann sei der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben, weil eine Bestätigung der deutschen Behörden vorliege, dass es sich nach deutschem Recht bei den eingesetzten Lehrkräften nicht um Arbeitnehmer, sondern um Selbständige handelt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft X zu den Zahlen **** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-****. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu den Zahlen **** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-****. Schließlich wurden am 26.01.2017, am 31.05.2017 und am 05.09.2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer und die Zeugen QQ und RR, beide Finanzpolizei Team ** sowie die Skilehrer FF und BA einvernommen und das gesamte Ermittlungsergebnis (schriftliche Stellungnahmen der Skilehrer OO und EE, Gutachten zur unionsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter österreichischer Meldemodalitäten für ausländische Skischulbetreiber im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Prof. Dr. PP LL.M., T, vom 24.07.2017) dargetan wurden. Ebenso wurde den Vertretern der Abgabenbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA ist Geschäftsinhaber der „Ski- und Boardschule AA“ mit Standort in Z, Adresse 1. Unbestritten steht fest, das anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei X W, Team **, am 20.02.2015 um 09.15 Uhr beim Liftparkplatz U der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der „Ski- und Boardschule AA“ mit den Skilehrern EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO und BA sowie mit etwa 100 deutschen Reisegästen (Skifahrern) – die Personen waren mit mehreren Reisebussen mit deutschem Kennzeichen angereist – angetroffen wurde. Die Skilehrer trugen rot-schwarze Skianzüge mit der Rückenaufschrift „Skischule A“. Nach erfolgtem Vorweis des Dienstausweises der kontrollierenden Organe und der Ankündigung einer Kontrolle beim Beschwerdeführer gab dieser an, im Moment keine Zeit zu haben. Um einen unnötigen Zeitverlust des Skischulbetriebes zu vermeiden, wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die angetroffenen Skilehrer jeweils ein Personenblatt ausfüllen sollen, anschließend könnten diese mit ihren Skigruppen auf die Piste gehen. Neun Skilehrer gaben bei der Ausfüllung der Personenblätter an, selbständig zu sein, eine Person (MM) gab eine nichtselbständige Tätigkeit mit Euro 60,00 pro Tag an. Mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger wurde vom Beschwerdeführer kein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, die angestellten Skilehrer arbeiteten für den Beschwerdeführer auf Basis eines mit diesem abgeschlossenen Ski- und Snowboardlehrervertrages bzw Skilehrervertrages mit ausschließlich mitgebrachten deutschen Schigästen. Die Gruppen vor Ort wurden vom Beschwerdeführer eingeteilt, mit diesen war ein bestimmter Tagessatz vereinbart. Unbestritten steht fest, das anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei römisch zehn W, Team **, am 20.02.2015 um 09.15 Uhr beim Liftparkplatz U der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der „Ski- und Boardschule AA“ mit den Skilehrern EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO und BA sowie mit etwa 100 deutschen Reisegästen (Skifahrern) – die Personen waren mit mehreren Reisebussen mit deutschem Kennzeichen angereist – angetroffen wurde. Die Skilehrer trugen rot-schwarze Skianzüge mit der Rückenaufschrift „Skischule A“. Nach erfolgtem Vorweis des Dienstausweises der kontrollierenden Organe und der Ankündigung einer Kontrolle beim Beschwerdeführer gab dieser an, im Moment keine Zeit zu haben. Um einen unnötigen Zeitverlust des Skischulbetriebes zu vermeiden, wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die angetroffenen Skilehrer jeweils ein Personenblatt ausfüllen sollen, anschließend könnten diese mit ihren Skigruppen auf die Piste gehen. Neun Skilehrer gaben bei der Ausfüllung der Personenblätter an, selbständig zu sein, eine Person (MM) gab eine nichtselbständige Tätigkeit mit Euro 60,00 pro Tag an. Mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger wurde vom Beschwerdeführer kein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, die angestellten Skilehrer arbeiteten für den Beschwerdeführer auf Basis eines mit diesem abgeschlossenen Ski- und Snowboardlehrervertrages bzw Skilehrervertrages mit ausschließlich mitgebrachten deutschen Schigästen. Die Gruppen vor Ort wurden vom Beschwerdeführer eingeteilt, mit diesen war ein bestimmter Tagessatz vereinbart. Der Skischulbetrieb des Beschwerdeführers – vom Einfinden der Gäste auf dem Sammelplatz über die Zuteilung der Schüler und Schülerinnen, die Einteilung des Skilehrerpersonals, die Übernahme in den Gruppen bzw Einzelunterricht, die Führung der betreffenden Listen, die Vereinbarungen mit den Beförderungsunternehmen, die Betreuung durch ein Sekretariat, bis hin zu den regelmäßigen Kurszeiten, die Rückmeldung der Skilehrer, die Bezahlung, die Verköstigungskosten für die Skilehrer, war bis ins Detail organisiert. Vom Beschwerdeführer konnten hinsichtlich der angetroffenen Skilehrer weder ZKO3-Meldungen noch A1-Versicherungsdokumente und Lohnunterlagen vorgelegt werden. Der Aufforderung, die nicht vorhandenen Unterlagen der Finanzpolizei nachzureichen, wurde vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht und bzw nicht vollständig entsprochen. Einsatzort sowie Beginn und Ende des Unterrichtes wurden vom Beschwerdeführer vorgegeben. Die Skilehrer gaben bei der Ausfüllung der Personenblätter an, selbständig zu sein (bis auf die Skilehrerin MM, einer Studentin), pro Tag zwischen Euro 40,00 und Euro 60,00 zu verdienen, nur der Skilehrer GG gab einen Verdienst von Euro 90,00 pro Tag an. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich in den mit den Skilehrern abgeschlossenen Ski- und Snowboardlehrerverträgen bzw Skilehrerverträgen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weiters verpflichteten sich einige Skilehrer in den Verträgen, bei vorzeitigem Auflösen ihrer Vertragsverpflichtungen eine adäquate Ersatzperson für die Aufrechterhaltung des Skibetriebes zu stellen. Ein generelles Vertretungsrecht wurde in den Verträgen nicht vereinbart. Die angetroffenen Skilehrer hatten für die Fahrt nach U einen Beitrag von Euro 10,00 zu bezahlen, die von ihnen eingesetzten Betriebsmittel, wie Ski, Skikleidung, Anorak etc wurden von diesen selber besorgt. Die Kursgestaltung und die Kursdurchführung oblag den eingesetzten Schilehrern in freier Entscheidung und wurde diese vom Beschwerdeführer nicht vorgegeben. Die Skilehrer waren, teilweise nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers, berechtigt, ihre Leistungen auch anderen Schischulen anzubieten. Die eingesetzten Schilehrer verfügten über keine entsprechende Infrastruktur, hatten keine Kostenrechnung, Kalkulation, Buchhaltung oder sonstige unternehmerische Ausprägung. Sie hatten keinen Betrieb, machten keine Werbung in eigener Sache, boten gegenüber den Kunden keine Kurse an und trugen in Wirklichkeit keine Haftung. Selber standen sie in keinem Vertragsverhältnis zu den Skitouristen, die Preisgestaltung erfolgte ausschließlich über die Skischule des Beschwerdeführers. Die bei der Kontrolle angetroffenen 10 Schilehrer waren somit in U nicht selbständig tätig, sondern als unselbständige ArbeitnehmerInnen in der Ski – und Boardschule AA beschäftigt. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde, aus den aktenkundigen Ski – und Snowboardlehrer – bzw Skilehrerverträgen und anhand der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.01.2017, am 31.05.2017 und am 05.09.2017, im Rahmen derer der Beschwerdeführer und die Zeugen QQ und RR, beide Finanzpolizei Team **, sowie die Skilehrer FF und BA einvernommen und in welcher auch die schriftlichen Stellungnahmen der Skilehrer OO und EE dargetan wurden. Strittig ist jedoch die von der belangten Behörde angenommene Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse der eingesetzten Schilehrer als Arbeitnehmer/Innen aufgrund der beschriebenen Tätigkeiten, zumal diese nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unselbständige ArbeitnehmerInnen, sondern als Selbständige entsprechend den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu qualifizieren wären, weiters, dass keine Entsendung
§ 7bAbs 3 AVRAG vorliegen würde, dies unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Vw
GH vom 14.12.2015, Zl 2015/11/0083. Mit dieser Fragestellung befasst sich das erkennende Gericht unter Punkt III. Rechtslage und Erwägungen. Ergänzend wird auf die schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde, aus den aktenkundigen Ski – und Snowboardlehrer – bzw Skilehrerverträgen und anhand der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.01.2017, am 31.05.2017 und am 05.09.2017, im Rahmen derer der Beschwerdeführer und die Zeugen QQ und RR, beide Finanzpolizei Team **, sowie die Skilehrer FF und BA einvernommen und in welcher auch die schriftlichen Stellungnahmen der Skilehrer OO und EE dargetan wurden. Strittig ist jedoch die von der belangten Behörde angenommene Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse der eingesetzten Schilehrer als Arbeitnehmer/Innen aufgrund der beschriebenen Tätigkeiten, zumal diese nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unselbständige ArbeitnehmerInnen, sondern als Selbständige entsprechend den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu qualifizieren wären, weiters, dass keine Entsendung
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG vorliegen würde, dies unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2015, Zl 2015/11/0083. Mit dieser Fragestellung befasst sich das erkennende Gericht unter Punkt römisch drei. Rechtslage und Erwägungen. Ergänzend wird auf die schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen. III. Rechtslage und Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zum Zeitpunkt der Verwaltungs-übertretungen geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lauten – teilweise – wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungs-übertretungen geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lauten – teilweise – wie folgt: „
§ 7bAbs.
1 AVRAG hat ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf„
Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG hat ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
- zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
- bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
- die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
- die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
- geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
- Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
- Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oderMessen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 und 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
- Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
- kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für eine Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
- Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in, mit Arbeiten im Sinne des Abs. 1a im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in, mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht.
(2)Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
- Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es ich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es ich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
- Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin,
- Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name und Anschrift des/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
- Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmer/in),
- die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen
- Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,
- die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,
- Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
- die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivertrages,
- sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. …
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder(Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ „
§ 7dAbs.
1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.„
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.“ „
§ 7fAbs.
1 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und„
Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und …
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ „
§ 7iAbs.
1 AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.„
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. …
(4)Wer als
- Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten: Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Allgemeine Grundsätze über den BeweisParagraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Allgemeine Grundsätze über den Beweis §
- Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Entsende-RL 96/71/EG soll sicherstellen, dass bei der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen angesichts der unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Standards in den einzelnen Mitgliedsstaaten einerseits ein fairer Wettbewerb und andererseits der Schutz des Arbeitsmarktes bzw der Arbeitnehmer vor Lohn – und Sozialdumping gewahrt bleiben. Diese Richtlinie knüpft daher am Bestehen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages zwischen einem leistungserbringenden ausländischen Unternehmen und einem inländischen Leistungsempfänger an. Dementsprechend hat der VwGH auch zuletzt im Hinblick auf die bis Ende 2014 geltende Rechtslage (§ 7b Abs 1 AVRAG in der Fassung vor dem ÄSRÄG 2014) festgehalten, dass der Entsendebegriff des AVRAG insoweit eng zu interpretieren ist, als er nur den Fall der Dienstleistungsentsendung umfasst.Die Entsende-RL 96/71/EG soll sicherstellen, dass bei der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen angesichts der unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Standards in den einzelnen Mitgliedsstaaten einerseits ein fairer Wettbewerb und andererseits der Schutz des Arbeitsmarktes bzw der Arbeitnehmer vor Lohn – und Sozialdumping gewahrt bleiben. Diese Richtlinie knüpft daher am Bestehen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages zwischen einem leistungserbringenden ausländischen Unternehmen und einem inländischen Leistungsempfänger an. Dementsprechend hat der VwGH auch zuletzt im Hinblick auf die bis Ende 2014 geltende Rechtslage (Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ÄSRÄG 2014) festgehalten, dass der Entsendebegriff des AVRAG insoweit eng zu interpretieren ist, als er nur den Fall der Dienstleistungsentsendung umfasst. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und einem inländischen Unternehmen kein abgeschlossener Dienstleistungsvertrag vorliegt. Eine Dienstleistungsentsendung nach der Entsende-Richtlinie liegt nur vor, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zumindest für die Zeitdauer der Entsendung besteht, zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in den Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers entsendet. Wird die Dienstleistung nicht aufgrund eines Vertrags mit einem im Empfangsstaat ansässigen Dienstleistungsempfänger erbracht, ist die Entsende-Richtlinie 96/71/EG nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Unterschied zu Art 1 Abs 3 lit a Entsende-RL das AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 nicht ausdrücklich vorsieht, dass das grenzüberschreitende Tätigwerden auf einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrag beruhen muss, durch die neue Rechtslage wurde somit im AVRAG ein weiter Entsendebegriff verankert. Der Anwendungsbereich des § 7b AVRAG erstreckt sich damit auch auf grenzüberschreitende Tätigkeiten, die nicht unter den Entsendebegriff der Entsende-RL zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Der Entsendebegriff des AVRAG erfasst alle Entsendungen nach Österreich. Wenn mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Zlen Ro 2014/11/0100 bis 0102, der VwGH zu § 7b Abs 1 AVRAG idF vor dem ÄSRÄG 2014 entschieden hat, dass mit dieser Bestimmung die Entsende-RL umgesetzt wird und daher der Entsendebegriff des § 7b Abs 1 AVRAG idF vor dem ÄSRÄG 2014 nur den Fall der Dienstleistungsentsendung erfasst, hatte dieses Erkenntnis nur Geltung für § 7b AVRAG idF vor dem ÄSRÄG 2014, nicht aber für § 7b AVRAG idF ASRÄG
- Die gesetzliche Ausnahmebestimmung des § 7b Abs 1a AVRAG bestätigt implizit den weiten Entsendebegriff des AVRAG idgF, zumal die Ausnahmebestimmung begrifflich und notwendiger Weise das Bestehen einer Entsendung voraussetzt Der Gesetzgeber hat also mit der Novelle BGBl I Nr 94/2014 die Ausnahmemöglichkeit nach Art 3 und 5 der Entsende-RL in Anspruch genommen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Unterschied zu Artikel eins, Absatz 3, Litera a, Entsende-RL das AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, nicht ausdrücklich vorsieht, dass das grenzüberschreitende Tätigwerden auf einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrag beruhen muss, durch die neue Rechtslage wurde somit im AVRAG ein weiter Entsendebegriff verankert. Der Anwendungsbereich des Paragraph 7 b, AVRAG erstreckt sich damit auch auf grenzüberschreitende Tätigkeiten, die nicht unter den Entsendebegriff der Entsende-RL zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Der Entsendebegriff des AVRAG erfasst alle Entsendungen nach Österreich. Wenn mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Zlen Ro 2014/11/0100 bis 0102, der VwGH zu Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ÄSRÄG 2014 entschieden hat, dass mit dieser Bestimmung die Entsende-RL umgesetzt wird und daher der Entsendebegriff des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ÄSRÄG 2014 nur den Fall der Dienstleistungsentsendung erfasst, hatte dieses Erkenntnis nur Geltung für Paragraph 7 b, AVRAG in der Fassung vor dem ÄSRÄG 2014, nicht aber für Paragraph 7 b, AVRAG in der Fassung ASRÄG
- Die gesetzliche Ausnahmebestimmung des Paragraph 7 b, Absatz eins a, AVRAG bestätigt implizit den weiten Entsendebegriff des AVRAG idgF, zumal die Ausnahmebestimmung begrifflich und notwendiger Weise das Bestehen einer Entsendung voraussetzt Der Gesetzgeber hat also mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 3 und 5 der Entsende-RL in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer bestreitet aufgrund der Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Schilehrer und qualifiziert diese als Selbständige bzw als freie Mitarbeiter seiner Reiseschischule. Zudem liege die ausschließliche Zuständigkeit zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse bei den Behörden des Herkunftslandes. Dass der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet wird, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird, ergibt sich inhaltlich aus Art 2 Abs 2 der Entsende-RL.Dass der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet wird, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird, ergibt sich inhaltlich aus Artikel 2, Absatz 2, der Entsende-RL. Nach § 7i Abs 10 AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinn dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinn dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die von ihm beschäftigten Skilehrer als Selbständige und nicht als unselbständige Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ist er darauf hinzuweisen, dass Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) die persönliche Arbeitspflicht ist. Diese fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl - auch in weiterer Folge - VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0157). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die von ihm beschäftigten Skilehrer als Selbständige und nicht als unselbständige Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ist er darauf hinzuweisen, dass Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) die persönliche Arbeitspflicht ist. Diese fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche - auch in weiterer Folge - VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0157). Den Feststellungen zu Folge ist ein generelles Vertretungsrecht im eben beschriebenen Sinn nicht vereinbart worden. Die bei Ausfall eines Skilehrers einspringende Vertretung aus dem Kreis der anderen Skilehrer stellt keine Ausübung eines generellen Vertretungsrechtes im genannten Sinn dar. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Somit ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen einer persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG) nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Somit ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen einer persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den genannten Kriterien nach der Methode eines beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden. Im vorliegenden Fall steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass die vom Beschwerdeführer beschäftigten Skilehrer ihre Tätigkeit in einem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Skischule für seine unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet haben. Der Skischulbetrieb des Beschwerdeführers – vom Einfinden der Gäste auf dem Sammelplatz über die Zuteilung der Schüler und Schülerinnen, die Einteilung des Skilehrerpersonals, die Übernahme in den Gruppen bzw Einzelunterricht, die Führung der betreffenden Listen, die Vereinbarungen mit den Beförderungsunternehmen, die Betreuung durch ein Sekretariat, bis hin zu den regelmäßigen Kurszeiten, die Rückmeldung der Skilehrer, der Bezahlung, den Verköstigungskosten für das Personal, war bis ins Detail organisiert. Die Zugehörigkeit der Skilehrer zum Betrieb der Skischule des Beschwerdeführers wurde durch die einheitliche, wenn auch selber bezahlte Skibekleidung, unterstrichen. Ohne Genehmigung der Schischule durfte der Schilehrer keine Nebentätigkeiten ausüben, die den reibungslosen Ablauf der Kursprogramme beeinträchtigten oder schadeten (dies betrifft in der Hauptsache Skiunterricht zu erteilen bei Unternehmen und Vereinen, die in Konkurrenz zur Schischule zu sehen sind) und verpflichtete sich der Skilehrer bei vorzeitigem Lösen seiner Vertragsverpflichtung (während eines bereits begonnenen Skikurses) eine adäquate Ersatzperson, für die Aufrechterhaltung des Skikursbetriebes, zu stellen (vgl Skilehrervertrag zwischen Skischule AA GbR und FF vom 18.11.20006, Pkte III. IV; Ski – und Snowboardlehrervertrag zwischen Skischule AA GbR und GG vom 13.11.2010, Pkte III. und IV.; Ski – und Snowboardlehrervertrag zwischen Skischule AA GbR und LL vom 13.11.2010, Pkte III. und IV). Den drei genannten Verträgen ist jeweils aus Punkt II. zu entnehmen, dass der Schilehrer bei Ausübung seiner Tätigkeit dem unmittelbaren Weisungsrecht der Skischule bzw deren Beauftragten unterliegt und er zur laufenden Berichterstattung verpflichtet ist und er gegenüber der Skischule für alle Schäden haftet, die er durch Nichteinhaltung der Anweisung der Skischule verursacht. Auch aus diesen Vertragsbestimmungen ist die Einschätzung von MM als in der Ski – und Boardschule des Beschwerdeführers unselbständig Beschäftigte verständlich. Im vorliegenden Fall steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass die vom Beschwerdeführer beschäftigten Skilehrer ihre Tätigkeit in einem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Skischule für seine unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet haben. Der Skischulbetrieb des Beschwerdeführers – vom Einfinden der Gäste auf dem Sammelplatz über die Zuteilung der Schüler und Schülerinnen, die Einteilung des Skilehrerpersonals, die Übernahme in den Gruppen bzw Einzelunterricht, die Führung der betreffenden Listen, die Vereinbarungen mit den Beförderungsunternehmen, die Betreuung durch ein Sekretariat, bis hin zu den regelmäßigen Kurszeiten, die Rückmeldung der Skilehrer, der Bezahlung, den Verköstigungskosten für das Personal, war bis ins Detail organisiert. Die Zugehörigkeit der Skilehrer zum Betrieb der Skischule des Beschwerdeführers wurde durch die einheitliche, wenn auch selber bezahlte Skibekleidung, unterstrichen. Ohne Genehmigung der Schischule durfte der Schilehrer keine Nebentätigkeiten ausüben, die den reibungslosen Ablauf der Kursprogramme beeinträchtigten oder schadeten (dies betrifft in der Hauptsache Skiunterricht zu erteilen bei Unternehmen und Vereinen, die in Konkurrenz zur Schischule zu sehen sind) und verpflichtete sich der Skilehrer bei vorzeitigem Lösen seiner Vertragsverpflichtung (während eines bereits begonnenen Skikurses) eine adäquate Ersatzperson, für die Aufrechterhaltung des Skikursbetriebes, zu stellen vergleiche Skilehrervertrag zwischen Skischule AA GbR und FF vom 18.11.20006, Pkte römisch drei. römisch vier; Ski – und Snowboardlehrervertrag zwischen Skischule AA GbR und GG vom 13.11.2010, Pkte römisch drei. und römisch vier.; Ski – und Snowboardlehrervertrag zwischen Skischule AA GbR und LL vom 13.11.2010, Pkte römisch drei. und römisch vier). Den drei genannten Verträgen ist jeweils aus Punkt römisch zwei. zu entnehmen, dass der Schilehrer bei Ausübung seiner Tätigkeit dem unmittelbaren Weisungsrecht der Skischule bzw deren Beauftragten unterliegt und er zur laufenden Berichterstattung verpflichtet ist und er gegenüber der Skischule für alle Schäden haftet, die er durch Nichteinhaltung der Anweisung der Skischule verursacht. Auch aus diesen Vertragsbestimmungen ist die Einschätzung von MM als in der Ski – und Boardschule des Beschwerdeführers unselbständig Beschäftigte verständlich. Damit liegt eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Skilehrer in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer und den als Zeugen einvernommenen Skilehrern behaupteten Entscheidungsspielräume in Bezug auf ihre Lehrtätigkeit nichts, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, vom Dienstgeber vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren hatte. Die bei der Kontrolle am 20.02.2015 in U angetroffenen Skilehrer haben eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und über sachliche Entscheidungsspielräume verfügt, die zwar für die erfolgreiche Ausübung der Dienstleistung notwendig bzw zweckmäßig waren, jedoch lassen sich insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG anzusehen, zumal sie die „auf dem Papier“ eingeräumten Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung des Beschwerdeführers nicht ausgeübt haben. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an sie kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht ein. Die bei der Kontrolle am 20.02.2015 in U angetroffenen Skilehrer haben eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und über sachliche Entscheidungsspielräume verfügt, die zwar für die erfolgreiche Ausübung der Dienstleistung notwendig bzw zweckmäßig waren, jedoch lassen sich insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen, zumal sie die „auf dem Papier“ eingeräumten Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung des Beschwerdeführers nicht ausgeübt haben. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an sie kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht ein. Auch der Umstand, dass die Skilehrer und Skilehrerinnen die beschriebene eigene Ausrüstung verwendet und die Skikleidung bezahlt haben, kann kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken (vgl wiederum VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0157). Auch der Umstand, dass die Skilehrer und Skilehrerinnen die beschriebene eigene Ausrüstung verwendet und die Skikleidung bezahlt haben, kann kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken vergleiche wiederum VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0157). Auch die deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme an das Hauptzollamt S vom 06.08.2015, in welchem der schriftliche Ski- und Snowboardlehrervertrag, auf dessen Grundlage die Skilehrer für die Skischule A tätig wurden, beurteilt wurde, festgehalten, dass, sollte die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeiten den vertraglichen Regelungen nicht widersprechen, die Merkmale für das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten überwiegen würden. Dass das Weisungsrecht und die Berichterstattungspflicht, wie im Skilehrervertrag, Variante B, tatsächlich nicht so „gelebt“ wurde, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 (vgl S 5,
- Absatz), erklärt und hat auch der Zeuge FF bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 auf den Vorhalt, dass im Skilehrervertrag davon die Rede sei, dass er bei vorzeitigem Lösen seiner Vertragsverpflichtung eine adäquate Ersatzperson für die Aufrechterhaltung des Skikursbetriebes zu stellen hätte, angegeben, dass dieser Vertragspunkt so nicht praktiziert wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers lässt sich somit aus der mit Vorbehalt versehenen Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund keine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten der Skilehrer als Selbständige bzw als freie Mitarbeiter ableiten und wurde ebenso zu erkennen gegeben, dass für die Beurteilung, welches Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist.Auch die deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme an das Hauptzollamt S vom 06.08.2015, in welchem der schriftliche Ski- und Snowboardlehrervertrag, auf dessen Grundlage die Skilehrer für die Skischule A tätig wurden, beurteilt wurde, festgehalten, dass, sollte die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeiten den vertraglichen Regelungen nicht widersprechen, die Merkmale für das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten überwiegen würden. Dass das Weisungsrecht und die Berichterstattungspflicht, wie im Skilehrervertrag, Variante B, tatsächlich nicht so „gelebt“ wurde, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 vergleiche S 5,
- Absatz), erklärt und hat auch der Zeuge FF bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 auf den Vorhalt, dass im Skilehrervertrag davon die Rede sei, dass er bei vorzeitigem Lösen seiner Vertragsverpflichtung eine adäquate Ersatzperson für die Aufrechterhaltung des Skikursbetriebes zu stellen hätte, angegeben, dass dieser Vertragspunkt so nicht praktiziert wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers lässt sich somit aus der mit Vorbehalt versehenen Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund keine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten der Skilehrer als Selbständige bzw als freie Mitarbeiter ableiten und wurde ebenso zu erkennen gegeben, dass für die Beurteilung, welches Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die vom Landesverwaltungsgericht am 31.05.2017 zeugenschaftlich einvernommenen Skilehrer, FF und BA, bestätigten zwar, in der Ski- und Boardschule AA als Selbständige beschäftigt gewesen zu sein und keiner persönlichen Kontrolle bzw Weisungsbefugnis durch den Skischulbetreiber AA unterworfen gewesen zu sein, ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gehabt und kein bestimmtes Unternehmerrisiko tragen haben zu müssen. Der Zeuge FF musste allerdings einräumen, in Y als selbständiger Skilehrer mit eigenem Büro nicht aufgetreten zu sein und außer seiner Skiausrüstung über keine eigenen Betriebsmittel bzw anderen Betriebsmittel zu verfügen, auch habe er eine Buchhaltung und das Legen von Bilanzen, wie dies bei einem Betrieb ansonsten üblich sei, nicht gemacht und für sich selber auch keine Werbung betrieben. Die Kursinhalte seien durch den Skilehrplan festgelegt und habe er selber keine Schüler für den Skikurs angeworben bzw zu keinem der Skischüler ein eigenes Vertragsverhältnis gehabt. Wenn im Skilehrervertrag davon die Rede sei, dass er bei vorzeitigem Lösen seiner Vertragsverpflichtung eine adäquate Ersatzperson für die Aufrechterhaltung des Skikursbetriebes zu stellen hätte, sei dieser Vertragspunkt so nicht praktiziert worden, wodurch die oben geäußerten Bedenken der Deutschen Rentenversicherung Bund - arg sollte die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeiten den vertraglichen Regelungen nicht widersprechen – bestätigt werden. Vom Zeugen FF wurde auch davon ausgegangen, dass für ihn eine Haftpflichtversicherung im Sinne der vertraglichen Bestimmungen abgeschlossen wurde. Auch vom Zeugen BA wurde zugestanden, dass er weder über ein eigenes Büro bzw eine eigene Betriebsstätte noch über weitere Betriebsmittel, außer Skibekleidung oder Ski verfügt und auch keine Werbung für sich selber macht. Die Verträge mit den Skischülern habe die Skischule A selber abgeschlossen und die Haftung, falls etwas passiert, übernommen. Wenn auch die vom Beschwerdeführer eingesetzten Skilehrer OO und EE in ihren schriftlichen Stellungnahmen an das erkennende Gericht ebenfalls darauf hingewiesen haben, in der Ski- und Boardschule AA als selbständige Skilehrer tätig gewesen zu sein und keiner persönlichen Kontroll- bzw Weisungsbefugnis durch den Skischulleiter AA unterworfen, in der Einteilung ihrer Arbeitszeiten frei und keinem Konkurrenzverbot unterlegen gewesen zu sein und kein bestimmtes Unternehmerrisiko tragen haben zu müssen und die für den Skikurs notwendigen Betriebsmittel selbst beschafft zu haben, ist in Würdigung der zeugenschaftlichen Angaben von FF und BA im Zusammenhang mit den aktenkundigen Ski- und Snowboardlehrerverträgen bzw Skilehrerverträgen (vor allem abgeschlossen mit FF, GG und LL) sowie, unter Berücksichtigung der zit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH vom 11.06.2014, 2012/08/0157) davon auszugehen, dass eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vorlag. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer und von den befragten Skilehrern behaupteten Entscheidungsspielräume in Bezug auf ihre Lehrtätigkeit nichts, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, vom Dienstgeber vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren hatte. Die für den Beschwerdeführer arbeitenden Skilehrer haben eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und über sachliche Entscheidungsspielräume verfügt, die zwar für die erfolgreiche Ausübung der Dienstleistung notwendig bzw zweckmäßig waren, jedoch lassen sich insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundenen Skilehrer dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG anzusehen, zumal sie die „auf dem Papier“ eingeräumten Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht ausgeübt haben. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an sie kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Die für den Beschwerdeführer arbeitenden Skilehrer haben eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und über sachliche Entscheidungsspielräume verfügt, die zwar für die erfolgreiche Ausübung der Dienstleistung notwendig bzw zweckmäßig waren, jedoch lassen sich insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundenen Skilehrer dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen, zumal sie die „auf dem Papier“ eingeräumten Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht ausgeübt haben. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an sie kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Die in der nach § 4 Abs 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für die Ski-und Boardschule des Beschwerdeführers unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Auch die Höhe und Art der Entlohnung, die im Verhältnis zu den Preisen, die die Skischule von den Kunden verlangt, jeder Logik eines Unternehmers entbehrt und diese vielmehr, weil tagesweise, gerade dem entspricht, was österreichische Skilehrer in etwa verdienen und auch der Umstand, dass die Skilehrer und Skilehrerinnen die beschriebene eigene Ausrüstung verwendet und die Skikleidung bezahlt haben, kann kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken (vgl VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0157 und der Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 21.04.2004, Zl 2000/08/0013, und vom 02.04.2008, Zl 2007/08/0240). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011). Auf die treffenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis (vgl Seiten 12, Punkte 1) bis 5), Seiten 12 bis 15, Seite 15, und zur rechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse, Seiten 21 bis 23), wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Auch die deutsche Rentenversicherung Bund hat im aktenkundigen Schreiben vom 06.08.2015 darauf verwiesen, dass keine Erkenntnisse über die Art der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der eingesetzten Schilehrer bekannt sind und ist diese lediglich für den Fall, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeiten den vertraglichen Regelungen nicht widerspricht, von einem Überwiegen der Merkmale für das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten ausgegangen. Die in der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für die Ski-und Boardschule des Beschwerdeführers unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Auch die Höhe und Art der Entlohnung, die im Verhältnis zu den Preisen, die die Skischule von den Kunden verlangt, jeder Logik eines Unternehmers entbehrt und diese vielmehr, weil tagesweise, gerade dem entspricht, was österreichische Skilehrer in etwa verdienen und auch der Umstand, dass die Skilehrer und Skilehrerinnen die beschriebene eigene Ausrüstung verwendet und die Skikleidung bezahlt haben, kann kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken vergleiche VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0157 und der Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 21.04.2004, Zl 2000/08/0013, und vom 02.04.2008, Zl 2007/08/0240). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011). Auf die treffenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vergleiche Seiten 12, Punkte 1) bis 5), Seiten 12 bis 15, Seite 15, und zur rechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse, Seiten 21 bis 23), wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Auch die deutsche Rentenversicherung Bund hat im aktenkundigen Schreiben vom 06.08.2015 darauf verwiesen, dass keine Erkenntnisse über die Art der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der eingesetzten Schilehrer bekannt sind und ist diese lediglich für den Fall, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeiten den vertraglichen Regelungen nicht widerspricht, von einem Überwiegen der Merkmale für das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten ausgegangen. Insoweit der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Professor Dr. PP, LL.M, vom 24.07.2017, zur unionsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter österreichischer Meldemodalitäten für ausländische Skischulbetreiber im Rahmen des Ausflugsverkehrs verweist und eine Prüfungskompetenz österreichischer Behörden oder Gerichte in Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft „entsandter“ Skilehrkräfte ausscheidet, da bereits die zu Grunde liegenden Melde- und Bereithaltepflichten des AVRAG bzw des LSD-BG im Bereich des überschießenden Entsendebegriffes nach österreichischen Recht unangewendet bleiben müssen, dies vor dem Hintergrund der Unionsrechtswidrigkeit der Anwendung der Melde- und Bereithaltepflichten außerhalb des Richtlinien gebotenen Anwendungsbereichs infolge der Unvereinbarkeit mit Art 16 Abs 1, UAbs 3 lit b, c, Abs 3 S 1 der DL-RL, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 94/2014 die Ausnahmemöglichkeit nach Art 3 und 5 der Entsende-RL in Anspruch genommen hat und den Entsendebegriff weiter gefasst hat als diese Richtlinie. Die im Gutachten ausgedrückte Rechtsansicht, dass die Melde- und Bereithaltepflichten des AVRAG im „überschießenden Bereich“ unionsrechtswidrig sind, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Im Gutachten wird dies damit begründet, dass
Art 16
Abs 1 UAbs 3 der DL-RL die Mitgliedsstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes muss es möglich sein, dem nationalen Gesetzgeber zum Schutz seines nationalen Arbeitsmarktes entsprechende Erfordernisse für ausländische Anbieter abzuverlangen und werden im verfahrensgegenständlichen Fall keine Bewilligungen, sondern nur Melde- und Bereithaltepflichten verlangt. Sohin werden nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die sich aus der DL- RL ergeben und sind diese Maßnahmen als im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen. Die verfahrensgegenständlichen Melde- und Bereithaltepflichten dienen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Schutz der öffentlichen Ordnung und sind somit auch sachlich gerechtfertigt. Insoweit der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Professor Dr. PP, LL.M, vom 24.07.2017, zur unionsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter österreichischer Meldemodalitäten für ausländische Skischulbetreiber im Rahmen des Ausflugsverkehrs verweist und eine Prüfungskompetenz österreichischer Behörden oder Gerichte in Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft „entsandter“ Skilehrkräfte ausscheidet, da bereits die zu Grunde liegenden Melde- und Bereithaltepflichten des AVRAG bzw des LSD-BG im Bereich des überschießenden Entsendebegriffes nach österreichischen Recht unangewendet bleiben müssen, dies vor dem Hintergrund der Unionsrechtswidrigkeit der Anwendung der Melde- und Bereithaltepflichten außerhalb des Richtlinien gebotenen Anwendungsbereichs infolge der Unvereinbarkeit mit Artikel 16, Absatz eins,, UAbs 3 Litera b, c,, Absatz 3, S 1 der DL-RL, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 3 und 5 der Entsende-RL in Anspruch genommen hat und den Entsendebegriff weiter gefasst hat als diese Richtlinie. Die im Gutachten ausgedrückte Rechtsansicht, dass die Melde- und Bereithaltepflichten des AVRAG im „überschießenden Bereich“ unionsrechtswidrig sind, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Im Gutachten wird dies damit begründet, dass
Artikel 16
, Absatz eins, UAbs 3 der DL-RL die Mitgliedsstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes muss es möglich sein, dem nationalen Gesetzgeber zum Schutz seines nationalen Arbeitsmarktes entsprechende Erfordernisse für ausländische Anbieter abzuverlangen und werden im verfahrensgegenständlichen Fall keine Bewilligungen, sondern nur Melde- und Bereithaltepflichten verlangt. Sohin werden nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die sich aus der DL- RL ergeben und sind diese Maßnahmen als im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen. Die verfahrensgegenständlichen Melde- und Bereithaltepflichten dienen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Schutz der öffentlichen Ordnung und sind somit auch sachlich gerechtfertigt. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer auf Art 12 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 verweist, ist festzuhalten, dass nach dieser Bestimmung eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderem Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Im verfahrensgegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht aber bei den eingesetzten Skilehrern nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus, weshalb der Hinweis auf diese Bestimmung nicht hilfreich ist. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 verweist, ist festzuhalten, dass nach dieser Bestimmung eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderem Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Im verfahrensgegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht aber bei den eingesetzten Skilehrern nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus, weshalb der Hinweis auf diese Bestimmung nicht hilfreich ist. Aufgrund der obigen Ausführungen ist als erwiesen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten
- bis
- angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
§ 5Abs 1 VSt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Verschuldensgrad ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich wider die gebotene Sorgfalt nicht ausreichend über die Rechtslage bei der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich informiert. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmer lediglich zu kurzfristigen Tätigkeiten von geringem Umfang ohne Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt nach U entsendet hätte, kann, wie bereits erwähnt, vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal dadurch inländische Schischulbetriebe in ihrer Wirtschaftsführung beeinträchtigt wurden und der Beschwerdeführer damit einen maßgeblichen Einfluss auf den österreichischen Arbeitsmarkt genommen hat. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm nunmehr spruchgemäß zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Wenn schließlich der Beschwerdeführer die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Zuständigkeit der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft begehrt, ist auf die Judikatur des VwGH vom 27..07.2016, Zl Ra 2016/05/0003, zu verweisen, wonach ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das erkennende Gericht sieht keine Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH.Wenn schließlich der Beschwerdeführer die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Zuständigkeit der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft begehrt, ist auf die Judikatur des VwGH vom 27..07.2016, Zl Ra 2016/05/0003, zu verweisen, wonach ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das erkennende Gericht sieht keine Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Nach § 7b Abs 8 AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 und Z 5 für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Ziffer eins und Ziffer 5, für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach § 7i Abs 1 AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen.Nach Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitgeber/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- im Wiederholungsfall von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, sind mehr als 3 Arbeitnehmer/innen betroffen, ,für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,-- bis Euro 50. 0000,-- zu bestrafen.Nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitgeber/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- im Wiederholungsfall von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, sind mehr als 3 Arbeitnehmer/innen betroffen, ,für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,-- bis Euro 50. 0000,-- zu bestrafen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, aus der Skischule über ein jährliches Nettoeinkommen von rund Euro 20.000,00 zu verfügen, ein hoch belastetes Einfamilienhaus von etwa Euro 400.000,00 zu haben und für zwei studierende Kinder sorgepflichtig zu sein.
§ 20VSt
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits vorhin erwähnt, bislang unbescholten und ist ihm zusätzlich als strafmildernd zuzurechnen, dass die ihm zur Last gelegten Übertretungen kurz nach Änderung des AVRAG – Novelle BGBl I Nr 94/2014 (in Kraft getreten am 16.12.2014) - stattfanden, welche dem Beschwerdeführer allerdings bei erforderlicher Sorgfalt und Nachfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden in Erfahrung gebracht werden hätte können. Die Nichtmeldung der entsendeten Arbeitnehmer, die Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsdokumente und der Lohnunterlagen sowie deren nicht fristgerechte Übermittlung wurde darüber hinaus, bis auf die unterschiedliche rechtliche Beurteilung, vom Beschwerdeführer faktisch auch nicht in Abrede gestellt. Mit der Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes wurden somit über den Beschwerdeführer jeweils die geringstmöglichen Geldstrafen verhängt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits vorhin erwähnt, bislang unbescholten und ist ihm zusätzlich als strafmildernd zuzurechnen, dass die ihm zur Last gelegten Übertretungen kurz nach Änderung des AVRAG – Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, (in Kraft getreten am 16.12.2014) - stattfanden, welche dem Beschwerdeführer allerdings bei erforderlicher Sorgfalt und Nachfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden in Erfahrung gebracht werden hätte können. Die Nichtmeldung der entsendeten Arbeitnehmer, die Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsdokumente und der Lohnunterlagen sowie deren nicht fristgerechte Übermittlung wurde darüber hinaus, bis auf die unterschiedliche rechtliche Beurteilung, vom Beschwerdeführer faktisch auch nicht in Abrede gestellt. Mit der Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes wurden somit über den Beschwerdeführer jeweils die geringstmöglichen Geldstrafen verhängt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der bet