GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 13.07.2017, Zl **** lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Frau AA, vertreten durch RA Dr. BB, hat mit Antrag vom 27.04.2017 um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen der ergangenen gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) gem. §94 Z 13 GewO“ als gewerberechtliche Geschäftsführerin angesucht.„Frau AA, vertreten durch RA Dr. BB, hat mit Antrag vom 27.04.2017 um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen der ergangenen gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) gem. §94 Ziffer 13, GewO“ als gewerberechtliche Geschäftsführerin angesucht. S p r u c h 1. Die Bürgermeisterin der Stadt Y als Gewerbebehörde I. Instanz
O 1994) entscheidet über den gegenständlichen Antrag gem. § 346 GewO 1994 wie folgt:Die Bürgermeisterin der Stadt Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 333, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entscheidet über den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 346, GewO 1994 wie folgt:
O 1994 wird Frau AA die Nachsicht vom Ausschluss der Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin im Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) gem. §94 Z 13 GewO“ wegen der gerichtlichen VerurteilungenGemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 wird Frau AA die Nachsicht vom Ausschluss der Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin im Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) gem. §94 Ziffer 13, GewO“ wegen der gerichtlichen Verurteilungen v e r w e i g e r t. 2.
Tarifpost 135 lit. a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983, idgF, beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erledigung des Antrages, gerichtet auf die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund, mittels Bescheides EUR 32,70.
Tarifpost 135 Litera a, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, idgF, beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erledigung des Antrages, gerichtet auf die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund, mittels Bescheides EUR 32,70. Dieser Betrag ist
F, vom Antragsteller binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides (§2 Abs 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) mit beiliegendem Erlagschein zu bezahlen.Dieser Betrag ist
Paragraph 78, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, vom Antragsteller binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides (§2 Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) mit beiliegendem Erlagschein zu bezahlen. Hinweis:
den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr. 267/1957, idgF, sind Eingaben und deren Beilagen sowie die Erledigung zu vergebühren.
den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, idgF, sind Eingaben und deren Beilagen sowie die Erledigung zu vergebühren. Die im Verfahren aufgelaufenen Stempelgebühren betragen: € 14,30 Antragsgebühr (§ 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957),€ 14,30 Antragsgebühr (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957), € 23,40 Beilagen (§ 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz 1957),€ 23,40 Beilagen (Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz 1957), Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist daher binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides (§11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957) ein Betrag von € 37,70 mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist daher binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides (§11 Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957) ein Betrag von € 37,70 mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten. Die Höhe der in diesem Verfahren angelaufenen und zu bezahlenden Kosten beläuft sich auf insgesamt € 70,40.“ Gegen diesen Bescheid hat AA durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.07.2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den wesentlichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Die belangte Behörde habe damit gegen § 37 iVm § 39 AVG verstoßen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin als Partei persönlich laden und einvernehmen müssen. Dadurch hätte sich die belangte Behörde selbst einen Eindruck von der Beschwerdeführerin machen können.In dieser Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den wesentlichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Die belangte Behörde habe damit gegen Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG verstoßen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin als Partei persönlich laden und einvernehmen müssen. Dadurch hätte sich die belangte Behörde selbst einen Eindruck von der Beschwerdeführerin machen können. Hätte die belangte Behörde die Einholung der gesamten Strafakten veranlasst und sich mit den Verurteilungen im Detail auseinandergesetzt, hätte sich ergeben, dass die Strafgerichte günstige Prognosen für die Beschwerdeführerin angestellt haben und die Strafen, bis auf die letzte Verurteilung, bedingt verhängt hätten. Dass die belangte Behörde im Gegensatz dazu befürchte, dass die Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin wiederholt straffällig werden würde, sei nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die strafgerichtlichen Tatbestände, die den Verurteilungen laut Strafregisterauszug zugrunde liegen würden. Die belangte Behörde hätte jedoch bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Nachsicht auf die Eigenart der strafbaren Handlungen einerseits als auch auf das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin andererseits Bedacht nehmen müssen. Dies zumal die gewerberechtliche Geschäftsführerin lediglich die Verantwortlichkeit für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, jedoch kein sonstiger Verantwortungsbereich, treffe. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin wäre auch nicht mit der wirtschaftlichen Führung des Unternehmens beauftragt. Hätte die belangte Behörde die Strafakten eingeholt und die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen, wäre festzustellen gewesen, dass in keiner Weise zu befürchten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft als gewerberechtliche Geschäftsführerin gleichartige Straftaten begehen würde. Insbesondere wäre nicht zu befürchten gewesen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Verurteilung wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB im Tatzeitraum 15.09.2009 bis 15.12.2009 – also vor acht Jahren – als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens ihres eigenen Sohnes gleichartige strafrechtliche Taten begehen würde.Hätte die belangte Behörde die Einholung der gesamten Strafakten veranlasst und sich mit den Verurteilungen im Detail auseinandergesetzt, hätte sich ergeben, dass die Strafgerichte günstige Prognosen für die Beschwerdeführerin angestellt haben und die Strafen, bis auf die letzte Verurteilung, bedingt verhängt hätten. Dass die belangte Behörde im Gegensatz dazu befürchte, dass die Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin wiederholt straffällig werden würde, sei nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die strafgerichtlichen Tatbestände, die den Verurteilungen laut Strafregisterauszug zugrunde liegen würden. Die belangte Behörde hätte jedoch bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Nachsicht auf die Eigenart der strafbaren Handlungen einerseits als auch auf das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin andererseits Bedacht nehmen müssen. Dies zumal die gewerberechtliche Geschäftsführerin lediglich die Verantwortlichkeit für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, jedoch kein sonstiger Verantwortungsbereich, treffe. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin wäre auch nicht mit der wirtschaftlichen Führung des Unternehmens beauftragt. Hätte die belangte Behörde die Strafakten eingeholt und die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen, wäre festzustellen gewesen, dass in keiner Weise zu befürchten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft als gewerberechtliche Geschäftsführerin gleichartige Straftaten begehen würde. Insbesondere wäre nicht zu befürchten gewesen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Verurteilung wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, StGB im Tatzeitraum 15.09.2009 bis 15.12.2009 – also vor acht Jahren – als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens ihres eigenen Sohnes gleichartige strafrechtliche Taten begehen würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würden daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht vorliegen. Hinzu komme, dass die der ersten Verurteilung durch das Amtsgericht X zugrunde liegende Tat mit 01.02.2008 datiere und der Verurteilung durch das LG Y zu **** eine Tatbegehung im Zeitraum vom 15.09.2009 bis 15.12.2009 zugrunde liege. Beide Sachverhalte würden damit also neun bzw acht Jahre zurückliegen. Beide Vorstrafen wären sogar bereits getilgt, wenn es nicht zur Verurteilung durch das BG Y gekommen wäre, wobei diese Tat weder im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit gestanden sei und auch schon vier Jahre zurückliege. Da sich die Beschwerdeführerin damit bereits etwa seit acht Jahren nichts mehr Relevantes zuschulden kommen habe lassen, irre die belangte Behörde in ihrer Einschätzung, dass die Zeitspanne zu kurz sei, um die Gefahr einer Wiederbegehung auszuschließen. Die belangte Behörde hätte eine positive Prognose für die Zukunft abgeben müssen und die Nachsicht erteilen müssen.Hinzu komme, dass die der ersten Verurteilung durch das Amtsgericht römisch zehn zugrunde liegende Tat mit 01.02.2008 datiere und der Verurteilung durch das LG Y zu **** eine Tatbegehung im Zeitraum vom 15.09.2009 bis 15.12.2009 zugrunde liege. Beide Sachverhalte würden damit also neun bzw acht Jahre zurückliegen. Beide Vorstrafen wären sogar bereits getilgt, wenn es nicht zur Verurteilung durch das BG Y gekommen wäre, wobei diese Tat weder im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit gestanden sei und auch schon vier Jahre zurückliege. Da sich die Beschwerdeführerin damit bereits etwa seit acht Jahren nichts mehr Relevantes zuschulden kommen habe lassen, irre die belangte Behörde in ihrer Einschätzung, dass die Zeitspanne zu kurz sei, um die Gefahr einer Wiederbegehung auszuschließen. Die belangte Behörde hätte eine positive Prognose für die Zukunft abgeben müssen und die Nachsicht erteilen müssen. Überdies seien Stempelgebühren von Euro 37,70 im gegenständlichen Fall zweimal angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch diese Gebühr schon einmal entrichtet und dürften diese nicht ein zweites Mal vorgeschrieben werden. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Weiters wurden die von den Gerichten eingeholten Akten, einerseits des LG Y zu **** sowie andererseits des BG Y zu ****, dargetan. Überdies wurde der erstinstanzliche Akt verlesen und ein von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gelegtes Schreiben des Stadtmagistrates Y an CC vom 03.05.2017 dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist am xx.xx.xxxx in Serbien geboren und ist nach ihrem Pflichtschulabschluss in Serbien mit 15 Jahren nach Österreich gekommen. Seit dem Jahr 2000 arbeitete sie als angestellte Reinigungskraft in Reinigungsfirmen. Mit 2005 gründete sie ein eigenes Reinigungsunternehmen in Z. In der Zeit der Betriebsführung in Z beschäftigte sie in ihrem Unternehmen zahlreiche Reinigungskräfte. Die Beschwerdeführerin wurde insgesamt dreimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt: 1. Verurteilung des Amtsgerichtes X vom 09.12.2009 zu Zahl ****:Verurteilung des Amtsgerichtes römisch zehn vom 09.12.2009 zu Zahl ****: Mit diesem Urteil wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erklärt, eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug begangen zu haben und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Urteil wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2008 in den Räumen der W-Bank in X gefälschte Gehaltsabrechnungen der Monate Dezember 2007 bis Januar 2008 sowie eine Arbeitsbescheinigung der Firma DD in V vorgelegt habe, in der Absicht, einen Kredit mit einem Nettodarlehensbetrag in der Höhe von Euro 28.790,00 von der Bank zu erlangen. Da die Fälschungen jedoch als solche erkannt worden seien, sei es nicht zur Auszahlung des Darlehensbetrages gekommen.Mit diesem Urteil wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erklärt, eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug begangen zu haben und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Urteil wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2008 in den Räumen der W-Bank in römisch zehn gefälschte Gehaltsabrechnungen der Monate Dezember 2007 bis Januar 2008 sowie eine Arbeitsbescheinigung der Firma DD in römisch fünf vorgelegt habe, in der Absicht, einen Kredit mit einem Nettodarlehensbetrag in der Höhe von Euro 28.790,00 von der Bank zu erlangen. Da die Fälschungen jedoch als solche erkannt worden seien, sei es nicht zur Auszahlung des Darlehensbetrages gekommen. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu in ihrer Einvernahme, dass sie dieses Darlehen in erster Linie für die Abdeckung von privaten Schulden benötigt hätte. Mit Bewährungsbeschluss vom 09.12.2009 des Amtsgerichtes X wurde die Bewährungsfrist auf drei Jahre festgesetzt, wobei diese Frist mit weiterem Beschluss des Amtsgerichtes X vom 06.08.2011 um ein Jahr, also bis einschließlich 08.12.2013 verlängert worden ist. Grund hiefür war, dass die Beschwerdeführerin Bewährungsauflagen verletzt hat.Mit Bewährungsbeschluss vom 09.12.2009 des Amtsgerichtes römisch zehn wurde die Bewährungsfrist auf drei Jahre festgesetzt, wobei diese Frist mit weiterem Beschluss des Amtsgerichtes römisch zehn vom 06.08.2011 um ein Jahr, also bis einschließlich 08.12.2013 verlängert worden ist. Grund hiefür war, dass die Beschwerdeführerin Bewährungsauflagen verletzt hat. 2. Verurteilung des Landesgerichtes X vom 12.12.2011 zu Zahl ****:Verurteilung des Landesgerichtes römisch zehn vom 12.12.2011 zu Zahl ****: Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 12.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe in der Zeit vom 15.09.2009 bis 15.12.2009 in Z als Dienstgeberin (EE) Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt Euro 11.412,54 der Tiroler Gebietskrankenkasse als berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten, indem sie diese die fälligen Dienstnehmeranteile für die Monate August 2009 bis November 2009 nicht weitergeleitet habe, wodurch die Beschwerdeführerin das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB begangen habe und sie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist. Zufolge des Umstandes, dass der einzelne Tagessatz lediglich mit Euro 4,00 bestimmt worden ist, betrug die gesamte Geldstrafe Euro 800,00.
GB wurde der Vollzug der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 12.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe in der Zeit vom 15.09.2009 bis 15.12.2009 in Z als Dienstgeberin (EE) Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt Euro 11.412,54 der Tiroler Gebietskrankenkasse als berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten, indem sie diese die fälligen Dienstnehmeranteile für die Monate August 2009 bis November 2009 nicht weitergeleitet habe, wodurch die Beschwerdeführerin das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB begangen habe und sie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist. Zufolge des Umstandes, dass der einzelne Tagessatz lediglich mit Euro 4,00 bestimmt worden ist, betrug die gesamte Geldstrafe Euro 800,00.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu insbesondere, dass sie diese Sozialversicherungsbeiträge zur Abdeckung von Schulden verwendet habe. 3. Verurteilung durch das Bezirksgericht Y vom 02.12.2013 zu Zahl ****: Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 02.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 13.07.2013 in Z beim Bankomaten mit der Nummer **** aus der Gewahrsame der U zum Nachteil der FF eine fremde bewegliche Sache, nämlich Euro 200,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wodurch sie das Vergehen des Diebstahles nach § 127 begangen habe und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist (der einzelne Tagessatz wurde mit Euro 4,00 bemessen, sodass die Geldstrafe Euro 280,00 beträgt). Mit diesem Urteil wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren **** des LG Y abgesehen wird, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 02.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 13.07.2013 in Z beim Bankomaten mit der Nummer **** aus der Gewahrsame der U zum Nachteil der FF eine fremde bewegliche Sache, nämlich Euro 200,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wodurch sie das Vergehen des Diebstahles nach Paragraph 127, begangen habe und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist (der einzelne Tagessatz wurde mit Euro 4,00 bemessen, sodass die Geldstrafe Euro 280,00 beträgt). Mit diesem Urteil wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren **** des LG Y abgesehen wird, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird. Die Beschwerdeführerin gab zu dieser Verurteilung an, dass ihr damals schon bewusst gewesen sei, dass sie das in der Geldlade vorgefundene Geld am Bankomaten nicht behalten hätte dürfen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin war beim Bezirksgericht Y Zl **** ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig, wobei der Zahlungsplan mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 13.12.2011 angenommen worden ist. Nach diesem hat die Beschwerdeführerin 15 % (der Schulden) zahlbar in sieben Jahren in 14 gleichen halbjährlichen Raten, beginnend mit 12.06.2012, letzte Rate 12.12.2018, zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25.04.2017 bei der Bürgermeisterin der Stadt Y um Nachsicht vom Gewerbeausschluss zum Zweck der Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin angesucht. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, gewerberechtliche Geschäftsführerin für CC, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk), Adresse 2, Y zu werden. Bei CC handelt es sich um den Sohn der Beschwerdeführerin. Durch diesen Antrag sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin, nämlich GG, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des CC abgelöst werden. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit mehreren Jahren im Betrieb des CC und ist dabei auch zum Großteil für die bürokratischen Aufgaben im Büro zuständig. Sie ist dabei angestellt mit 40 Wochenstunden. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der eingeholten Gerichtsakten, wobei hinsichtlich der Verurteilung des Amtsgerichtes X auszuführen ist, dass sich eine Urteilsausfertigung im Akt des Landesgerichtes Y zu **** findet.Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der eingeholten Gerichtsakten, wobei hinsichtlich der Verurteilung des Amtsgerichtes römisch zehn auszuführen ist, dass sich eine Urteilsausfertigung im Akt des Landesgerichtes Y zu **** findet. Weiters ergeben sich die Feststellungen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im Beschwerdeverfahren. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass nach § 13 Abs 1 der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 idgF, natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sieIn rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.