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{'item': 'LVwG-2017/41/1752-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1752-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs.

1 berührt werden.d) die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.

(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs.

1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. …“ „§ 14 TNSchG Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

(1)Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
(2)Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren („Natura 2000-Gebiete“).
(2)Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, der Habitat-Richtlinie und die nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren („Natura 2000-Gebiete“).
(3)Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung
  1. a)die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
  2. b)erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, 1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und 2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne) festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei der Habitat-Richtlinie und der im Anhang römisch eins und im Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
(4)Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(4)Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 8, nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(5)Trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes darf das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und es
  1. a)aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder
  2. b)im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist. …“ „§ 29 TNSchG Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
  1. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
  2. b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
  3. c)für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, 21, Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. …

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. …

(8)Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. …“ Nach § 3 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.1998 über die Erklärung des Ysees und des umliegenden Gebietes in den Gemeinden Z und V zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Ysee), LGBl Nr 138/1998 idF LGBl Nr 64/2002, ist im Naturschutzgebiet, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs 1 des TNSch

G 1997 berührt werden, verboten. Nach Paragraph 3, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.1998 über die Erklärung des Ysees und des umliegenden Gebietes in den Gemeinden Z und römisch fünf zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Ysee), Landesgesetzblatt Nr 138 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2002,, ist im Naturschutzgebiet, sofern im Paragraph 4, nichts anderes bestimmt ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, des TNSchG 1997 berührt werden, verboten. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2009 über die Natura 2000 Gebiete in Tirol, LGBl Nr 27/2009, wurde der Ysee als Natura 2000 Gebiet kundgemacht. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2009 über die Natura 2000 Gebiete in Tirol, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2009,, wurde der Ysee als Natura 2000 Gebiet kundgemacht. Mit Verordnung der Landesregierung vom 14.07.2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet Ysee festgelegt wurden (Erhaltungsziele Ysee), LGBl Nr 65/2009, wurde für das Natura 2000 Gebiet Ysee unter Z 4 die Erhaltung der Lebensräume in und um den Ysee festgelegt. Mit Verordnung der Landesregierung vom 14.07.2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet Ysee festgelegt wurden (Erhaltungsziele Ysee), Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2009,, wurde für das Natura 2000 Gebiet Ysee unter Ziffer 4, die Erhaltung der Lebensräume in und um den Ysee festgelegt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Dass die verfahrensgegenständliche Steganlage samt Bootsanleger am Nordostufer des Ysees in unmittelbarer Nähe zum Gasthaus „Ysee“ mit einer Länge von 30 m und einer Breite 6 m mit einer am Ende der Holzsteganlage quer (T-förmig) zum Holzsteg schwimmenden Bootssteganlage mit einer Länge von 10 m, nunmehr anstatt in Kunststoff in Lärchenholz vorgesehen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 bzw der Schutzzweck des Naturschutzgebietes Ysee, eines ausgewiesenen Natura 2000 Gebietes, beeinträchtigt werden. Dabei darf nach § 29 Abs 2 lit c Z 2 TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den § 21 Abs 1 (Naturschutzgebiete) festgesetzten Verboten nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.

In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Nach § 14 Abs 5 TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es Dass die verfahrensgegenständliche Steganlage samt Bootsanleger am Nordostufer des Ysees in unmittelbarer Nähe zum Gasthaus „Ysee“ mit einer Länge von 30 m und einer Breite 6 m mit einer am Ende der Holzsteganlage quer (T-förmig) zum Holzsteg schwimmenden Bootssteganlage mit einer Länge von 10 m, nunmehr anstatt in Kunststoff in Lärchenholz vorgesehen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bzw der Schutzzweck des Naturschutzgebietes Ysee, eines ausgewiesenen Natura 2000 Gebietes, beeinträchtigt werden. Dabei darf nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraph 21, Absatz eins, (Naturschutzgebiete) festgesetzten Verboten nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Nach Paragraph 14, Absatz 5, TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es

  1. a)aus zwingenden Gründen das Überwiegen des öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder
  2. b)im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme des europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, in wie weit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, in wie weit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 TNSchGParagraph eins, TNSchG Allgemeine Grundsätze

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. …“ Hinzuweisen ist darauf, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild folgt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl VwGH vom 14.07.2011, Zahl 2010/10/0183).Hinzuweisen ist darauf, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild folgt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH vom 14.07.2011, Zahl 2010/10/0183). Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-) prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mit bestimmten Wirkungsgefügen der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl VwGH vom 27.02.1995, Zahl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur).Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-) prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mit bestimmten Wirkungsgefügen der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche VwGH vom 27.02.1995, Zahl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass, auch unter Berücksichtigung einer Projektsmodifizierung dahingehend, dass die Bootsanlegestelle am Ende des 30 x 6 m langen Holzsteges mit 10 m x 2 m in T-Form nunmehr anstatt in Plastik in Holz ausgeführt wird sowie auch unter der Annahme, dass die derzeit bestehende Bootssteganlage im Bereich der „Qstube“ zur Gänze abgetragen würde, der verfahrensgegenständliche Steg samt Bootsanlegestelle nach seiner Errichtung sowohl aus der unmittelbaren Umgebung, vom gegenüberliegenden Wanderweg als auch von den umgehenden Bergbereichen aus sichtbar sein wird und aufgrund seiner Ausgestaltung als Fremdkörper wahrgenommen wird, der jede Einbindung in die Uferlandschaft vermissen lässt und dass der geplante Holzsteg samt Bootsanleger wegen seiner starren, geometrischen Form als künstlicher, den belebten Strukturen der Wasseroberfläche widersprechender Faktor und somit als dauerhafter massiver und irreversibler Eingriff in das Landschaftsbild in Erscheinung treten und zu einer zusätzlichen Degradierung des beanspruchten Landschaftsbereiches im Naturschutzgebiet Ysee führen wird. Nach Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen würde sich an der irreversiblen und massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes auch durch die oben beschriebene Modifikation – Ausführung der Bootsanlegestelle in Holzbedielung Lärche und Abtrag der derzeit bestehenden Bootssteganlage im Bereich der Qstube - deshalb nichts ändern, weil der beantragte Bootssteg in seiner Ausführung und Dimensionierung weit in die offene Wasserfläche des Ysees hinausragt und damit, wie bereits erwähnt, einen Fremdkörper am Ysee darstellt. Dieser würde, so die naturkundefachliche Amtssachverständige, aufgrund einer wahrzunehmenden Möblierung bzw Verbretterung der offenen Wasserfläche als künstliches geometrisch überformtes Element über der Wasserfläche wahrgenommen werden. Schlüssig wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die derzeit bestehende Steganlage im Bereich der „Qstube“ deutlich kleiner als der geplante Bootssteg und zudem L-förmig angelegt ist (19,3 m lang bzw 5 m breit, in der Form des L ragt der Bootssteg bei einer Breite von rund 5,5 m lediglich 8,3 m anstatt 30 m), wie beim beantragten Bootssteg vorgesehen, in die Wasserfläche hinein, sodass nach ihrer Einschätzung eine Entfernung der bereits bestehenden Steganlage keine adäquate Ausgleichsmaßnahme und damit keine naturkundefachliche Rechtfertigung des geplantes Holzsteges von ca 30 m mal 6 m darstellen würde. Dass der beantragte Holzsteg sowohl aus der unmittelbaren Umgebung, vom etwa 190 m entfernten Wanderweg und von den entlegenen Bergbereichen gut einsehbar ist und als Fremdkörper wahrgenommen wird,, wurde von der naturkundefachlichen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017, unter Verweis auf mehrere Farbfotos und TIRIS-Farbbilder (vgl Beilage C der Verhandlungsschrift), schlüssig begründet. Aus dieser Bildbeilage ist auch der deutlich kleinere Steg bei der Qstube und dessen wesentlich geringere Inerscheinungtretung am Ufer des Ysees, vor allem infolge seiner L-förmigen Ausgestaltung, gut zu erkennen. Bei der neu zu errichtenden Holzsteganlage, auch in der beschriebenen modifizierten Form, bleibt das weite Hinausragen in die offene Wasserfläche und damit die Wahrnehmung als Fremdkörper bzw als künstliches geometrisch überformtes Element im Uferbereich und über der Wasserfläche des Ysees ein unverrückbares Faktum. Dass durch den Bau des massiven Holzsteges das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, erhellt auch aus dem Gutachten „Kartierung Makrophyten, Ysee“ des Ökologischen Büros W, Mag. FF, vom 10.06.2016 (vgl Seite 16).Die dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass, auch unter Berücksichtigung einer Projektsmodifizierung dahingehend, dass die Bootsanlegestelle am Ende des 30 x 6 m langen Holzsteges mit 10 m x 2 m in T-Form nunmehr anstatt in Plastik in Holz ausgeführt wird sowie auch unter der Annahme, dass die derzeit bestehende Bootssteganlage im Bereich der „Qstube“ zur Gänze abgetragen würde, der verfahrensgegenständliche Steg samt Bootsanlegestelle nach seiner Errichtung sowohl aus der unmittelbaren Umgebung, vom gegenüberliegenden Wanderweg als auch von den umgehenden Bergbereichen aus sichtbar sein wird und aufgrund seiner Ausgestaltung als Fremdkörper wahrgenommen wird, der jede Einbindung in die Uferlandschaft vermissen lässt und dass der geplante Holzsteg samt Bootsanleger wegen seiner starren, geometrischen Form als künstlicher, den belebten Strukturen der Wasseroberfläche widersprechender Faktor und somit als dauerhafter massiver und irreversibler Eingriff in das Landschaftsbild in Erscheinung treten und zu einer zusätzlichen Degradierung des beanspruchten Landschaftsbereiches im Naturschutzgebiet Ysee führen wird. Nach Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen würde sich an der irreversiblen und massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes auch durch die oben beschriebene Modifikation – Ausführung der Bootsanlegestelle in Holzbedielung Lärche und Abtrag der derzeit bestehenden Bootssteganlage im Bereich der Qstube - deshalb nichts ändern, weil der beantragte Bootssteg in seiner Ausführung und Dimensionierung weit in die offene Wasserfläche des Ysees hinausragt und damit, wie bereits erwähnt, einen Fremdkörper am Ysee darstellt. Dieser würde, so die naturkundefachliche Amtssachverständige, aufgrund einer wahrzunehmenden Möblierung bzw Verbretterung der offenen Wasserfläche als künstliches geometrisch überformtes Element über der Wasserfläche wahrgenommen werden. Schlüssig wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die derzeit bestehende Steganlage im Bereich der „Qstube“ deutlich kleiner als der geplante Bootssteg und zudem L-förmig angelegt ist (19,3 m lang bzw 5 m breit, in der Form des L ragt der Bootssteg bei einer Breite von rund 5,5 m lediglich 8,3 m anstatt 30 m), wie beim beantragten Bootssteg vorgesehen, in die Wasserfläche hinein, sodass nach ihrer Einschätzung eine Entfernung der bereits bestehenden Steganlage keine adäquate Ausgleichsmaßnahme und damit keine naturkundefachliche Rechtfertigung des geplantes Holzsteges von ca 30 m mal 6 m darstellen würde. Dass der beantragte Holzsteg sowohl aus der unmittelbaren Umgebung, vom etwa 190 m entfernten Wanderweg und von den entlegenen Bergbereichen gut einsehbar ist und als Fremdkörper wahrgenommen wird,, wurde von der naturkundefachlichen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017, unter Verweis auf mehrere Farbfotos und TIRIS-Farbbilder vergleiche Beilage C der Verhandlungsschrift), schlüssig begründet. Aus dieser Bildbeilage ist auch der deutlich kleinere Steg bei der Qstube und dessen wesentlich geringere Inerscheinungtretung am Ufer des Ysees, vor allem infolge seiner L-förmigen Ausgestaltung, gut zu erkennen. Bei der neu zu errichtenden Holzsteganlage, auch in der beschriebenen modifizierten Form, bleibt das weite Hinausragen in die offene Wasserfläche und damit die Wahrnehmung als Fremdkörper bzw als künstliches geometrisch überformtes Element im Uferbereich und über der Wasserfläche des Ysees ein unverrückbares Faktum. Dass durch den Bau des massiven Holzsteges das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, erhellt auch aus dem Gutachten „Kartierung Makrophyten, Ysee“ des Ökologischen Büros W, Mag. FF, vom 10.06.2016 vergleiche Seite 16). Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes iSd § 1 Abs 1 TNSchG 2005 sowie der festgestellten Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes und Natura 2000 Gebietes Ysee könnte der antragstellenden Straßeninteressentschaft Xweg die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des § 29 Abs 2 lit c Z 2 TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen und wenn in Naturschutzgebieten außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein darf. Nach § 14 Abs 5 TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben nur bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, stellt eine Wertentscheidung dar, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben entsprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229).Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes iSd Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 sowie der festgestellten Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes und Natura 2000 Gebietes Ysee könnte der antragstellenden Straßeninteressentschaft Xweg die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen und wenn in Naturschutzgebieten außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein darf. Nach Paragraph 14, Absatz 5, TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben nur bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, stellt eine Wertentscheidung dar, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben entsprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229). Wenn der Bürgermeister der Gemeinde Z die Notwendigkeit der beantragten Bootssteganlage damit begründet, dass dadurch ein zentraler Zugangspunkt zum Ysee für Badegäste geschaffen werden und der unter Naturschutz stehende Ysee in den übrigen Bereichen von Badegästen verschont bleiben soll (insbesondere auch die sensiblen Bereiche) und wenn der von der Gemeinde Z beigezogene raumordnungsfachliche Ortsplaner, DI GG, aus landschaftsarchitektonischer Sicht zusammenfassend festgehalten hat, dass der geplante Holzsteg keinen Fremdkörper darstellt, sondern ein äußerst interessantes und anziehendes Spannungsfeld erzeugt, war dieser dennoch auch der Ansicht, dass die Geradlinigkeit eines Steges im Kontrast zur Wasseroberfläche und der umgebenden „wilden“ Landschaft eine enorme Spannung erzeugt, womit er indirekt auch die Bedenken der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Holzsteg in die offene Wasserfläche hinausführt und als massiver Eingriff in das Landschaftsbild in Erscheinung treffen wird, teilt. Die belangte Behörde hat zudem in ihrer Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dieser raumordnungsfachlichen Stellungnahme dem naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und eine architektonische Betrachtungsweise eine naturkundefachliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Z keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht konnte deshalb von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Die Annahme, dass die geplante Bootssteganlage eine Besucherlenkungsmaßnahme bewirkt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, weil der Bereich dieses Uferabschnittes, wie auch aus den aktenkundigen Fotos ersichtlich, sehr flach ist und es keine steilen Einhänge und auch keinen Schilfgürtel gibt, welcher vor Vertritt zu schützen wäre. Es wäre damit zu rechnen, dass Badegäste auch trotz Bootssteg weiterhin den Ysee über das natürliche Ufer betreten würden.Wenn der Bürgermeister der Gemeinde Z die Notwendigkeit der beantragten Bootssteganlage damit begründet, dass dadurch ein zentraler Zugangspunkt zum Ysee für Badegäste geschaffen werden und der unter Naturschutz stehende Ysee in den übrigen Bereichen von Badegästen verschont bleiben soll (insbesondere auch die sensiblen Bereiche) und wenn der von der Gemeinde Z beigezogene raumordnungsfachliche Ortsplaner, DI GG, aus landschaftsarchitektonischer Sicht zusammenfassend festgehalten hat, dass der geplante Holzsteg keinen Fremdkörper darstellt, sondern ein äußerst interessantes und anziehendes Spannungsfeld erzeugt, war dieser dennoch auch der Ansicht, dass die Geradlinigkeit eines Steges im Kontrast zur Wasseroberfläche und der umgebenden „wilden“ Landschaft eine enorme Spannung erzeugt, womit er indirekt auch die Bedenken der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Holzsteg in die offene Wasserfläche hinausführt und als massiver Eingriff in das Landschaftsbild in Erscheinung treffen wird, teilt. Die belangte Behörde hat zudem in ihrer Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dieser raumordnungsfachlichen Stellungnahme dem naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und eine architektonische Betrachtungsweise eine naturkundefachliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Z keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht konnte deshalb von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Die Annahme, dass die geplante Bootssteganlage eine Besucherlenkungsmaßnahme bewirkt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, weil der Bereich dieses Uferabschnittes, wie auch aus den aktenkundigen Fotos ersichtlich, sehr flach ist und es keine steilen Einhänge und auch keinen Schilfgürtel gibt, welcher vor Vertritt zu schützen wäre. Es wäre damit zu rechnen, dass Badegäste auch trotz Bootssteg weiterhin den Ysee über das natürliche Ufer betreten würden. Hinsichtlich des von der Antragstellerin behaupteten öffentlichen Interesses ist zusätzlich von Relevanz, dass aus der Sicht der Gemeinde Z am Ysee lediglich der Bedarf nach einem Bootssteg besteht. Die derzeit im Bereich der Qstube bestehende Steganlage steht nur teilweise im Eigentum der Gemeinde Z und teilweise im Eigentum des Betreibers der Qstube, eine Vereinbarung über einen Abtrag dieser Steganlage liegt dem erkennenden Gericht darüber hinaus nicht vor und hat die naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig argumentiert, dass eine Entfernung dieser Steganlage keine geeignete Ausgleichsmaßnahme für die Errichtung des nunmehr beantragten Holzsteges darstellen würde. Die irreversible Landschaftsbildbeeinträchtigung bliebe nach ihrer Anschauung weiterhin aufrecht, auch wenn es durch die Benützung der bestehenden Steganlage zu einer zumindest fallweisen Beeinträchtigung von Flora und Fauna im Uferbereich kommt. Schlussendlich ist deshalb auch dem Landesumweltanwalt recht zu geben, wenn dieser in der beantragten Errichtung der Steganlage, trotz modifizierter Bootsanlegestelle in Holzausführung, keine langfristigen öffentlichen Interessen zu erkennen vermag, welche jene an der Vermeidung der mit den geplanten Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes auf lange Zeit gesehen überwiegen. Im Bereich der „Qstube“ und somit in unmittelbarer Nähe des nunmehr beantragten Bootssteges existiert bereits ein wesentlich kleinerer, L-förmig angelegter Bootssteg. Vom Bürgermeister der Gemeinde Z wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.10.2017 zugestanden, dass am Nordostufer des Ysees der Bedarf für zwei Stege nicht gegeben ist. Wenn die Beschwerdeführerin die Errichtung des geplanten Holzsteges an die Bedingung knüpft, dass die Bootsanlegestelle bei der Qstube abgetragen wird, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass diese bereits seit mehr als 20 Jahren bestehende Bootssteganlage sich nur teilweise auf Grund der Gemeinde Z und im Übrigen im Eigentum des Betreibers der „Qstube“ befindet und auch keine privatrechtliche Vereinbarung bekannt ist, dass diese Anlage entfernt werden könnte. Mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass seitens der Gemeinde Z mit dem Betreiber der Qstube kein neuer Pachtvertrag mehr abgeschlossen wird und dieser mit einer teilweise abgetragenen Bootssteganlage nichts mehr anfangen könnte, ist nicht sichergestellt, dass die bereits bestehende Bootssteganlage auch tatsächlich abgetragen und aus der Landschaft entfernt werden kann. Dass im Übrigen auch die gänzliche Entfernung der bereits bestehenden Bootssteganlage keine adäquate Ausgleichsmaßnahme für die Errichtung des beantragten Projektes bilden kann und diese eine massive und irreversible Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bedeutet, wurde bereits oben ausgeführt. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 auf neuerliche Aufnahme eines naturkundefachlichen Gutachtens durch einen außenstehenden unabhängigen Amtssachverständigen, weil die Amtssachverständige erster Instanz auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen wurde, war mit dem Hinweis nicht zu entsprechen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken zu hegen (vgl VwGH vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0037 mwN, oder auch vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0046 mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich (vgl VwGH vom 03.02.2017, Ra 2016/02/0055). Die Unterbeweisstellung durch ein einzuholendes Gutachten, dass die Errichtung des beantragten Steges für die Fauna und Flora Ysee eine deutliche Entlastung und Verbesserung mit sich bringt, weil der alte Steg bei der Qstube direkt auf dem Seeboden aufliegt und bei jeglicher Benützung in Schwankung versetzt wird und dadurch den Untergrund im See aufwühlt, war aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geboten, weil durch die auch dem Beschwerdeverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige bereits schlüssig begründet wurde, dass auch ein Abtrag der derzeit vorhandenen Bootssteganlage im Bereich der „Qstube“ an der festgestellten massiven und irreversiblen Beeinträchtigung der 30 x 6 m großen Bootssteganlage, welche in seiner Ausführung weit in die offene Wasserfläche hinausragt und damit einen Fremdkörper am Ysee darstellt, nichts zu ändern vermag. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle konnte aufgrund der vorhandenen Fotomaterials und des Umstandes, dass den Parteien und vor allem der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Örtlichkeit gut bekannt ist, ebenfalls verzichtet werden. Es wird im Übrigen an der Beschwerdeführerin gelegen sein, allenfalls Lage und Größe der Neuerrichtung einer Bootssteganlage neu zu überdenken, wobei aus der Sicht des Landesumweltanwaltes in diesem Uferbereich unter der Berücksichtigung des Bedarfes nur eines Steges eine konsensuale Projektierung anzustreben wäre. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 auf neuerliche Aufnahme eines naturkundefachlichen Gutachtens durch einen außenstehenden unabhängigen Amtssachverständigen, weil die Amtssachverständige erster Instanz auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen wurde, war mit dem Hinweis nicht zu entsprechen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken zu hegen vergleiche VwGH vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0037 mwN, oder auch vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0046 mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich vergleiche VwGH vom 03.02.2017, Ra 2016/02/0055). Die Unterbeweisstellung durch ein einzuholendes Gutachten, dass die Errichtung des beantragten Steges für die Fauna und Flora Ysee eine deutliche Entlastung und Verbesserung mit sich bringt, weil der alte Steg bei der Qstube direkt auf dem Seeboden aufliegt und bei jeglicher Benützung in Schwankung versetzt wird und dadurch den Untergrund im See aufwühlt, war aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geboten, weil durch die auch dem Beschwerdeverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige bereits schlüssig begründet wurde, dass auch ein Abtrag der derzeit vorhandenen Bootssteganlage im Bereich der „Qstube“ an der festgestellten massiven und irreversiblen Beeinträchtigung der 30 x 6 m großen Bootssteganlage, welche in seiner Ausführung weit in die offene Wasserfläche hinausragt und damit einen Fremdkörper am Ysee darstellt, nichts zu ändern vermag. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle konnte aufgrund der vorhandenen Fotomaterials und des Umstandes, dass den Parteien und vor allem der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Örtlichkeit gut bekannt ist, ebenfalls verzichtet werden. Es wird im Übrigen an der Beschwerdeführerin gelegen sein, allenfalls Lage und Größe der Neuerrichtung einer Bootssteganlage neu zu überdenken, wobei aus der Sicht des Landesumweltanwaltes in diesem Uferbereich unter der Berücksichtigung des Bedarfes nur eines Steges eine konsensuale Projektierung anzustreben wäre. Der Beschwerdeführerin ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht gelungen, die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde, der auch vom erkennenden Gericht gefolgt wird, umzustoßen. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Natur sind im Verfahren nicht hervorgekommen, um die Errichtung der beantragten Holzsteganlage im Natura 2000 Gebiet Naturschutzgebiet Ysee zu rechtfertigen. Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich unter Hinweis auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung eines Vogelbeobachtungsturmes im U und des „Naturparkhauses“ in T im Gebiet der Natura 2000 eine unsachliche grobe Ungleichbehandlung der Parteien sieht, ist darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Gericht die näheren Umstände dieser Bewilligungen nicht bekannt sind und dieses den hier verfahrensgegenständlichen Fall zu beurteilen hatte. Der Vorwurf einer unsachlichen groben Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unbegründet. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips liegt nicht vor Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1752.5

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