1 berührt werden.d) die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.
1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. …“ „§ 14 TNSchG Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete
1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. …
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. …
G 1997 berührt werden, verboten. Nach Paragraph 3, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.1998 über die Erklärung des Ysees und des umliegenden Gebietes in den Gemeinden Z und römisch fünf zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Ysee), Landesgesetzblatt Nr 138 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2002,, ist im Naturschutzgebiet, sofern im Paragraph 4, nichts anderes bestimmt ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, des TNSchG 1997 berührt werden, verboten. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2009 über die Natura 2000 Gebiete in Tirol, LGBl Nr 27/2009, wurde der Ysee als Natura 2000 Gebiet kundgemacht. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2009 über die Natura 2000 Gebiete in Tirol, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2009,, wurde der Ysee als Natura 2000 Gebiet kundgemacht. Mit Verordnung der Landesregierung vom 14.07.2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet Ysee festgelegt wurden (Erhaltungsziele Ysee), LGBl Nr 65/2009, wurde für das Natura 2000 Gebiet Ysee unter Z 4 die Erhaltung der Lebensräume in und um den Ysee festgelegt. Mit Verordnung der Landesregierung vom 14.07.2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet Ysee festgelegt wurden (Erhaltungsziele Ysee), Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2009,, wurde für das Natura 2000 Gebiet Ysee unter Ziffer 4, die Erhaltung der Lebensräume in und um den Ysee festgelegt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Dass die verfahrensgegenständliche Steganlage samt Bootsanleger am Nordostufer des Ysees in unmittelbarer Nähe zum Gasthaus „Ysee“ mit einer Länge von 30 m und einer Breite 6 m mit einer am Ende der Holzsteganlage quer (T-förmig) zum Holzsteg schwimmenden Bootssteganlage mit einer Länge von 10 m, nunmehr anstatt in Kunststoff in Lärchenholz vorgesehen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
G 2005 bzw der Schutzzweck des Naturschutzgebietes Ysee, eines ausgewiesenen Natura 2000 Gebietes, beeinträchtigt werden. Dabei darf nach § 29 Abs 2 lit c Z 2 TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den § 21 Abs 1 (Naturschutzgebiete) festgesetzten Verboten nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Nach § 14 Abs 5 TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es Dass die verfahrensgegenständliche Steganlage samt Bootsanleger am Nordostufer des Ysees in unmittelbarer Nähe zum Gasthaus „Ysee“ mit einer Länge von 30 m und einer Breite 6 m mit einer am Ende der Holzsteganlage quer (T-förmig) zum Holzsteg schwimmenden Bootssteganlage mit einer Länge von 10 m, nunmehr anstatt in Kunststoff in Lärchenholz vorgesehen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bzw der Schutzzweck des Naturschutzgebietes Ysee, eines ausgewiesenen Natura 2000 Gebietes, beeinträchtigt werden. Dabei darf nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraph 21, Absatz eins, (Naturschutzgebiete) festgesetzten Verboten nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Nach Paragraph 14, Absatz 5, TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es
Abs 1 überwiegen und wenn in Naturschutzgebieten außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein darf. Nach § 14 Abs 5 TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben nur bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, stellt eine Wertentscheidung dar, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben entsprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229).Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes iSd Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 sowie der festgestellten Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes und Natura 2000 Gebietes Ysee könnte der antragstellenden Straßeninteressentschaft Xweg die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen und wenn in Naturschutzgebieten außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein darf. Nach Paragraph 14, Absatz 5, TNSchG 2005 darf trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes das Vorhaben nur bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, stellt eine Wertentscheidung dar, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben entsprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229). Wenn der Bürgermeister der Gemeinde Z die Notwendigkeit der beantragten Bootssteganlage damit begründet, dass dadurch ein zentraler Zugangspunkt zum Ysee für Badegäste geschaffen werden und der unter Naturschutz stehende Ysee in den übrigen Bereichen von Badegästen verschont bleiben soll (insbesondere auch die sensiblen Bereiche) und wenn der von der Gemeinde Z beigezogene raumordnungsfachliche Ortsplaner, DI GG, aus landschaftsarchitektonischer Sicht zusammenfassend festgehalten hat, dass der geplante Holzsteg keinen Fremdkörper darstellt, sondern ein äußerst interessantes und anziehendes Spannungsfeld erzeugt, war dieser dennoch auch der Ansicht, dass die Geradlinigkeit eines Steges im Kontrast zur Wasseroberfläche und der umgebenden „wilden“ Landschaft eine enorme Spannung erzeugt, womit er indirekt auch die Bedenken der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Holzsteg in die offene Wasserfläche hinausführt und als massiver Eingriff in das Landschaftsbild in Erscheinung treffen wird, teilt. Die belangte Behörde hat zudem in ihrer Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dieser raumordnungsfachlichen Stellungnahme dem naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und eine architektonische Betrachtungsweise eine naturkundefachliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Z keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht konnte deshalb von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Die Annahme, dass die geplante Bootssteganlage eine Besucherlenkungsmaßnahme bewirkt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, weil der Bereich dieses Uferabschnittes, wie auch aus den aktenkundigen Fotos ersichtlich, sehr flach ist und es keine steilen Einhänge und auch keinen Schilfgürtel gibt, welcher vor Vertritt zu schützen wäre. Es wäre damit zu rechnen, dass Badegäste auch trotz Bootssteg weiterhin den Ysee über das natürliche Ufer betreten würden.Wenn der Bürgermeister der Gemeinde Z die Notwendigkeit der beantragten Bootssteganlage damit begründet, dass dadurch ein zentraler Zugangspunkt zum Ysee für Badegäste geschaffen werden und der unter Naturschutz stehende Ysee in den übrigen Bereichen von Badegästen verschont bleiben soll (insbesondere auch die sensiblen Bereiche) und wenn der von der Gemeinde Z beigezogene raumordnungsfachliche Ortsplaner, DI GG, aus landschaftsarchitektonischer Sicht zusammenfassend festgehalten hat, dass der geplante Holzsteg keinen Fremdkörper darstellt, sondern ein äußerst interessantes und anziehendes Spannungsfeld erzeugt, war dieser dennoch auch der Ansicht, dass die Geradlinigkeit eines Steges im Kontrast zur Wasseroberfläche und der umgebenden „wilden“ Landschaft eine enorme Spannung erzeugt, womit er indirekt auch die Bedenken der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Holzsteg in die offene Wasserfläche hinausführt und als massiver Eingriff in das Landschaftsbild in Erscheinung treffen wird, teilt. Die belangte Behörde hat zudem in ihrer Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dieser raumordnungsfachlichen Stellungnahme dem naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und eine architektonische Betrachtungsweise eine naturkundefachliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Z keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht konnte deshalb von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Die Annahme, dass die geplante Bootssteganlage eine Besucherlenkungsmaßnahme bewirkt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, weil der Bereich dieses Uferabschnittes, wie auch aus den aktenkundigen Fotos ersichtlich, sehr flach ist und es keine steilen Einhänge und auch keinen Schilfgürtel gibt, welcher vor Vertritt zu schützen wäre. Es wäre damit zu rechnen, dass Badegäste auch trotz Bootssteg weiterhin den Ysee über das natürliche Ufer betreten würden. Hinsichtlich des von der Antragstellerin behaupteten öffentlichen Interesses ist zusätzlich von Relevanz, dass aus der Sicht der Gemeinde Z am Ysee lediglich der Bedarf nach einem Bootssteg besteht. Die derzeit im Bereich der Qstube bestehende Steganlage steht nur teilweise im Eigentum der Gemeinde Z und teilweise im Eigentum des Betreibers der Qstube, eine Vereinbarung über einen Abtrag dieser Steganlage liegt dem erkennenden Gericht darüber hinaus nicht vor und hat die naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig argumentiert, dass eine Entfernung dieser Steganlage keine geeignete Ausgleichsmaßnahme für die Errichtung des nunmehr beantragten Holzsteges darstellen würde. Die irreversible Landschaftsbildbeeinträchtigung bliebe nach ihrer Anschauung weiterhin aufrecht, auch wenn es durch die Benützung der bestehenden Steganlage zu einer zumindest fallweisen Beeinträchtigung von Flora und Fauna im Uferbereich kommt. Schlussendlich ist deshalb auch dem Landesumweltanwalt recht zu geben, wenn dieser in der beantragten Errichtung der Steganlage, trotz modifizierter Bootsanlegestelle in Holzausführung, keine langfristigen öffentlichen Interessen zu erkennen vermag, welche jene an der Vermeidung der mit den geplanten Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes auf lange Zeit gesehen überwiegen. Im Bereich der „Qstube“ und somit in unmittelbarer Nähe des nunmehr beantragten Bootssteges existiert bereits ein wesentlich kleinerer, L-förmig angelegter Bootssteg. Vom Bürgermeister der Gemeinde Z wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.10.2017 zugestanden, dass am Nordostufer des Ysees der Bedarf für zwei Stege nicht gegeben ist. Wenn die Beschwerdeführerin die Errichtung des geplanten Holzsteges an die Bedingung knüpft, dass die Bootsanlegestelle bei der Qstube abgetragen wird, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass diese bereits seit mehr als 20 Jahren bestehende Bootssteganlage sich nur teilweise auf Grund der Gemeinde Z und im Übrigen im Eigentum des Betreibers der „Qstube“ befindet und auch keine privatrechtliche Vereinbarung bekannt ist, dass diese Anlage entfernt werden könnte. Mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass seitens der Gemeinde Z mit dem Betreiber der Qstube kein neuer Pachtvertrag mehr abgeschlossen wird und dieser mit einer teilweise abgetragenen Bootssteganlage nichts mehr anfangen könnte, ist nicht sichergestellt, dass die bereits bestehende Bootssteganlage auch tatsächlich abgetragen und aus der Landschaft entfernt werden kann. Dass im Übrigen auch die gänzliche Entfernung der bereits bestehenden Bootssteganlage keine adäquate Ausgleichsmaßnahme für die Errichtung des beantragten Projektes bilden kann und diese eine massive und irreversible Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bedeutet, wurde bereits oben ausgeführt. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 auf neuerliche Aufnahme eines naturkundefachlichen Gutachtens durch einen außenstehenden unabhängigen Amtssachverständigen, weil die Amtssachverständige erster Instanz auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen wurde, war mit dem Hinweis nicht zu entsprechen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken zu hegen (vgl VwGH vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0037 mwN, oder auch vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0046 mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich (vgl VwGH vom 03.02.2017, Ra 2016/02/0055). Die Unterbeweisstellung durch ein einzuholendes Gutachten, dass die Errichtung des beantragten Steges für die Fauna und Flora Ysee eine deutliche Entlastung und Verbesserung mit sich bringt, weil der alte Steg bei der Qstube direkt auf dem Seeboden aufliegt und bei jeglicher Benützung in Schwankung versetzt wird und dadurch den Untergrund im See aufwühlt, war aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geboten, weil durch die auch dem Beschwerdeverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige bereits schlüssig begründet wurde, dass auch ein Abtrag der derzeit vorhandenen Bootssteganlage im Bereich der „Qstube“ an der festgestellten massiven und irreversiblen Beeinträchtigung der 30 x 6 m großen Bootssteganlage, welche in seiner Ausführung weit in die offene Wasserfläche hinausragt und damit einen Fremdkörper am Ysee darstellt, nichts zu ändern vermag. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle konnte aufgrund der vorhandenen Fotomaterials und des Umstandes, dass den Parteien und vor allem der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Örtlichkeit gut bekannt ist, ebenfalls verzichtet werden. Es wird im Übrigen an der Beschwerdeführerin gelegen sein, allenfalls Lage und Größe der Neuerrichtung einer Bootssteganlage neu zu überdenken, wobei aus der Sicht des Landesumweltanwaltes in diesem Uferbereich unter der Berücksichtigung des Bedarfes nur eines Steges eine konsensuale Projektierung anzustreben wäre. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 auf neuerliche Aufnahme eines naturkundefachlichen Gutachtens durch einen außenstehenden unabhängigen Amtssachverständigen, weil die Amtssachverständige erster Instanz auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen wurde, war mit dem Hinweis nicht zu entsprechen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken zu hegen vergleiche VwGH vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0037 mwN, oder auch vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0046 mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich vergleiche VwGH vom 03.02.2017, Ra 2016/02/0055). Die Unterbeweisstellung durch ein einzuholendes Gutachten, dass die Errichtung des beantragten Steges für die Fauna und Flora Ysee eine deutliche Entlastung und Verbesserung mit sich bringt, weil der alte Steg bei der Qstube direkt auf dem Seeboden aufliegt und bei jeglicher Benützung in Schwankung versetzt wird und dadurch den Untergrund im See aufwühlt, war aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geboten, weil durch die auch dem Beschwerdeverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige bereits schlüssig begründet wurde, dass auch ein Abtrag der derzeit vorhandenen Bootssteganlage im Bereich der „Qstube“ an der festgestellten massiven und irreversiblen Beeinträchtigung der 30 x 6 m großen Bootssteganlage, welche in seiner Ausführung weit in die offene Wasserfläche hinausragt und damit einen Fremdkörper am Ysee darstellt, nichts zu ändern vermag. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle konnte aufgrund der vorhandenen Fotomaterials und des Umstandes, dass den Parteien und vor allem der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Örtlichkeit gut bekannt ist, ebenfalls verzichtet werden. Es wird im Übrigen an der Beschwerdeführerin gelegen sein, allenfalls Lage und Größe der Neuerrichtung einer Bootssteganlage neu zu überdenken, wobei aus der Sicht des Landesumweltanwaltes in diesem Uferbereich unter der Berücksichtigung des Bedarfes nur eines Steges eine konsensuale Projektierung anzustreben wäre. Der Beschwerdeführerin ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht gelungen, die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde, der auch vom erkennenden Gericht gefolgt wird, umzustoßen. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Natur sind im Verfahren nicht hervorgekommen, um die Errichtung der beantragten Holzsteganlage im Natura 2000 Gebiet Naturschutzgebiet Ysee zu rechtfertigen. Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich unter Hinweis auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung eines Vogelbeobachtungsturmes im U und des „Naturparkhauses“ in T im Gebiet der Natura 2000 eine unsachliche grobe Ungleichbehandlung der Parteien sieht, ist darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Gericht die näheren Umstände dieser Bewilligungen nicht bekannt sind und dieses den hier verfahrensgegenständlichen Fall zu beurteilen hatte. Der Vorwurf einer unsachlichen groben Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unbegründet. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips liegt nicht vor Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1752.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.