GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Erstbeschwerdeführer wurde am 29.12.2016, dem Zweitbeschwerdeführer am 21.12.2016, der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2016, Zl ****, unter anderem mit folgenden Spruch zugestellt: „Die AA GmbH (FN ****) mit Sitz in Z ist Inhaberin der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.08.2014, ****, erteilten Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 19 (neunzehn) Lastkraftwagen im Standort Z, Adresse 2.
2 und § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, wurde der Antragstellerin die Genehmigung für die Bestellung des Herrn BB, geboren am xx.xx.xxxx in X, österr. Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse 3, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter für die Ausübung des unter Punkt I genannten Gewerbes erteilt.
Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, wurde der Antragstellerin die Genehmigung für die Bestellung des Herrn BB, geboren am xx.xx.xxxx in römisch zehn, österr. Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse 3, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter für die Ausübung des unter Punkt römisch eins genannten Gewerbes erteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 18.01.2016, GZ **** (RK 18.01.2016) wurde Herr BB, geb. am xx.xx.xxxx zu einer Geldstrafe von 210 Tagsätzen wegen des Vergehens Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 u. 2 StGB, sowie zu einer Geldstrafe von 105 Tagsätzen wegen des Vergehens Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 u. 2 StGB als Zusatzstrafe
Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes X vom 09.01.2016, GZ **** (RK 09.01.2016) zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen wegen des Vergehens Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153 Abs. 1 u. 2 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 18.01.2016, GZ **** (RK 18.01.2016) wurde Herr BB, geb. am xx.xx.xxxx zu einer Geldstrafe von 210 Tagsätzen wegen des Vergehens Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, u. 2 StGB, sowie zu einer Geldstrafe von 105 Tagsätzen wegen des Vergehens Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, u. 2 StGB als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch zehn **** RK 09.01.2015 verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 09.01.2016, GZ **** (RK 09.01.2016) zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen wegen des Vergehens Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153, Absatz eins, u. 2 StGB verurteilt. Im Zuge des Verfahrens wurde, da der Genannte von der Ausübung eines Gewerbes
1 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, ausgeschlossen ist, um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs angesucht.Im Zuge des Verfahrens wurde, da der Genannte von der Ausübung eines Gewerbes
Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194 aus 1994,, ausgeschlossen ist, um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs angesucht. S p r u c h Der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde
Nr. 194/1994, entscheidet wie folgt:Der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde
Paragraph 20, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, entscheidet wie folgt: I.römisch eins.
1 Gewerbeordnung 1994 wird Herrn BB, geboren am xx.xx.xxxx in X, österr. Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse 3, die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung verweigert.
Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 wird Herrn BB, geboren am xx.xx.xxxx in römisch zehn, österr. Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse 3, die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung verweigert. II.römisch zwei.
1 in Verbindung mit § 87 Abs.1 Z 1 und 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994, und Art 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 wird der AA GmbH die Genehmigung für die Bestellung des Herrn BB, geboren am xx.xx.xxxx in X, österr. Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse 3, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 19 (neunzehn) Lastkraftwagen im Standort Z, Adresse 2 widerrufen.
Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, wird der AA GmbH die Genehmigung für die Bestellung des Herrn BB, geboren am xx.xx.xxxx in römisch zehn, österr. Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse 3, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 19 (neunzehn) Lastkraftwagen im Standort Z, Adresse 2 widerrufen. Hinweis:§ 9 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 gilt nicht bei Widerrufen der Geschäftsführerbestellungen
1 Gewerbeordnung 1994 jedoch wird aufgrund der Derogation durch Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der AA GmbH eine Frist von 3 (drei) Monaten zur Neubestellung eines Verkehrsleiters eingeräumt.Hinweis:, Paragraph 9, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 gilt nicht bei Widerrufen der Geschäftsführerbestellungen
Paragraph 91, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 jedoch wird aufgrund der Derogation durch Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, der AA GmbH eine Frist von 3 (drei) Monaten zur Neubestellung eines Verkehrsleiters eingeräumt. III.römisch drei.
2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird Herr BB für den Zeitraum von 1 (einem) Jahr als ungeeignet erklärt die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.“
Paragraph 5 a, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, wird Herr BB für den Zeitraum von 1 (einem) Jahr als ungeeignet erklärt die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.“ Dagegen wurde fristgerecht nachstehende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilen die AA GmbH sowie BB mit, dass sie Rechtsanwalt Dr. CC mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht. Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde vom 16.12.2016 zur GZ: ****, mit dem BB die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung verweigert, die Genehmigung für die Bestellung des BB zum gewerberechtlichen Geschäftsführung widerrufen und BB für den Zeitraum von einem Jahr als ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser Bescheid wird in allen drei Spruchpunkten, sohin in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der bekämpfte Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2016 zugestellt. Die vierwöchige Frist endet somit am 18.01.2017. Geltend gemacht werden die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde wird begründet wie folgt: 1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Behörde stützt ihre Begründung zum Teil auf drei Verurteilungen zu gesamt 465 Tagsätzen. Tatsächlich weist der Strafregisterauszug des BB lediglich zwei Verurteilungen auf, wobei mit dem zweiten Urteil (****) eine Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das erste Urteil (****) ausgesprochen wurde. Zusatzstrafe bedeutet, dass die Straftat, wenn sie bereits bekannt gewesen wäre, im ersten Verfahren bereits mitabgeurteilt hätte werden müssen.Die Behörde stützt ihre Begründung zum Teil auf drei Verurteilungen zu gesamt 465 Tagsätzen. Tatsächlich weist der Strafregisterauszug des BB lediglich zwei Verurteilungen auf, wobei mit dem zweiten Urteil (****) eine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das erste Urteil (****) ausgesprochen wurde. Zusatzstrafe bedeutet, dass die Straftat, wenn sie bereits bekannt gewesen wäre, im ersten Verfahren bereits mitabgeurteilt hätte werden müssen. Mit beiden Urteilen zusammen wurde BB zu einer Gesamtstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt (150 TS und 210 TS). Darüberhinaus liegt keine weitere Verurteilung des BB vor. Die von der Behörde im Bescheid angeführten 105 TS stellen keine zusätzliche Strafe dar, sondern wurde vom Strafgericht die Hälfte der Zusatzstrafe (das sind 105 TS) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Eine bedingte Strafnachsicht eines Teiles der Strafe erhöht nicht das Strafmaß, sie ist bereits im Strafmaß enthalten! Der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht bedeutet, dass im Falle des Wohlverhaltens während der Probezeit nur der unbedingte Teil der Strafe tatsächlich vollzogen wird. Im gegenständlichen Fall ist dann nur die Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen zu bezahlen, während der Rest nachgesehen wird. Diesbezüglich wurde der Strafregisterauszug von der belangten Behörde unrichtig im Bescheid wiedergegeben. Da es nach den Ausführungen der Behörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit durchaus von Einfluss ist, welche Verurteilungen neben einer einen Gewerbeausschlussgrund
O 1994 bildenden Verurteilungen vorliegen, ist die unrichtige Wiedergabe der strafrechtlich vorliegenden Verurteilungen des BB von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der Behörde. Die Behörde geht von einem falschen Strafmaß aus und legt ihrer Prüfung der Zuverlässigkeit daher einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Sie beachtet auch nicht, dass die zweite Verurteilung nur zur Verhängung einer Zusatzstrafe geführt hat, der Sachverhalt daher so zu beurteilen ist, als wäre im selben Urteil über die Straftaten des BB entschieden worden. Aus den aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Daten wurde die letzte Tat, die zur Verhängung der Zusatzstrafe geführt hat am 18.11.2013 gesetzt, jene des ersten Urteils am 15.07.2014. Auch dieser Umstand wir der Entscheidung der belangten Behörde in keiner Weise beachtet.Da es nach den Ausführungen der Behörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit durchaus von Einfluss ist, welche Verurteilungen neben einer einen Gewerbeausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, Zl Litera b, GewO 1994 bildenden Verurteilungen vorliegen, ist die unrichtige Wiedergabe der strafrechtlich vorliegenden Verurteilungen des BB von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der Behörde. Die Behörde geht von einem falschen Strafmaß aus und legt ihrer Prüfung der Zuverlässigkeit daher einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Sie beachtet auch nicht, dass die zweite Verurteilung nur zur Verhängung einer Zusatzstrafe geführt hat, der Sachverhalt daher so zu beurteilen ist, als wäre im selben Urteil über die Straftaten des BB entschieden worden. Aus den aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Daten wurde die letzte Tat, die zur Verhängung der Zusatzstrafe geführt hat am 18.11.2013 gesetzt, jene des ersten Urteils am 15.07.
Abs 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994 dar.BB wurde mit den beiden Urteilen des Landesgerichtes römisch zehn zu einer als Einheit zu sehenden Gesamtstrafe im Ausmaß von 360 Tagessatzen verurteilt wobei die Hälfte der Strafe bedingt nachgesehen wurde. Die Verurteilung stellt einen Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 dar. Allerdings ist nach § 26 Abs 1 Gewerbeordnung Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Die angeführten Urteile des LG X beziehen sich auf Taten vor dem 15.07.
Güterbeförderungsgesetz über die Dauer der Nichteignung hinfällig.Wenn die Zuverlässigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung vor und ist daher der Bescheid mit dem die Geschäftsführerbestellung des BB bewilligt wurde nicht zu widerrufen und ist auch ein Ausspruch
Paragraph 5 a, Güterbeförderungsgesetz über die Dauer der Nichteignung hinfällig. Die Beschwerdeführer stellen daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol den A n t r a g , es wolle
Vm § 5 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz der AA GmbH, Z, die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern und Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 19 Lastkraftwagen im Standort Z, Adresse 2, erteilt. Ferner wurde der AA GmbH die Genehmigung für die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter für die Ausübung des Gewerbes erteilt.Mit Bescheid vom 06.08.2014, GZ ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz der AA GmbH, Z, die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern und Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 19 Lastkraftwagen im Standort Z, Adresse 2, erteilt. Ferner wurde der AA GmbH die Genehmigung für die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter für die Ausübung des Gewerbes erteilt. Im Genehmigungsbescheid findet sich ein Hinweis darauf, dass sich die Behörde innerhalb eines einjährigen Beobachtungszeitraumes vorbehält, ein Entziehungsverfahren mangels Zuverlässigkeit einzuleiten, falls die Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungsstrafe nicht wirksam sind. Der Grund für diesen Hinweis liegt darin, dass von der Konzessionsbehörde in den Verwaltungsstrafvormerk des Zweitbeschwerdeführers Einsicht genommen wurde und wurde laut dem Akt für den Zeitraum 2009 bis 2014 insgesamt 218 Strafvormerkungen gefunden, wovon 55 Strafvormerkungen als schwerwiegend angenommen wurden. Die Zahl der Strafvormerkungen stiegen von 2009 mit 24 an, erreichten ihren Höhepunkt im Jahre 2013 mit 58 und reduzierten sich wieder im Jahre 2014 auf 21. Zu Aktenzeichen **** wurde betreffend der FF GmbH beim Landesgericht X das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung am 29.09.2014 eröffnet, am 14.10.2014 wurde von den Gläubigern der Sanierungsplan angenommen und am 04.12.2014 in der Ediktsdatei bestätigt, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde. Am 21.10.2016 wurde bekannt gemacht, dass die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt wird, und wurde am 23.12.2016 in der Ediktsdatei festgehalten, dass die Einstellung der Überwachung rechtskräftig ist.Zu Aktenzeichen **** wurde betreffend der FF GmbH beim Landesgericht römisch zehn das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung am 29.09.2014 eröffnet, am 14.10.2014 wurde von den Gläubigern der Sanierungsplan angenommen und am 04.12.2014 in der Ediktsdatei bestätigt, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde. Am 21.10.2016 wurde bekannt gemacht, dass die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt wird, und wurde am 23.12.2016 in der Ediktsdatei festgehalten, dass die Einstellung der Überwachung rechtskräftig ist. In der Insolvenzdatei befindet sich die Eintragung vom 16.06.2015, wonach das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung betreffend der DD GmbH in Y, Adresse 3, nicht eröffnet wird und ist dieser Beschluss vom 01.07.2015 rechtskräftig geworden. Aus dem Strafakt des Landesgerichtes X zu Akt **** ergibt sich, dass von der EE am 08.08.2014 mitgeteilt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma FF GmbH die Beiträge von insgesamt 68 Dienstnehmer zur Sozialversicherung im Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2014 in Höhe von 96.218,84 Euro vorenthalten hat, wodurch er das Vergehen nach § 153c StGB begangen habe. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.01.2014 bis 15.07.2014 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB nach § 153c Abs 1 StGB in Anwendung der § 28 Abs 1 und § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Tagessatz wurde mit 4,00 Euro bestimmt, sodass die Geldstrafe 600,00 Euro beträgt.
GB wurde der Vollzug eines Tages der verhängten Geldstrafe zu 75 Tagesätzen zu je 4,00 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe 300,00 Euro beträgt.Aus dem Strafakt des Landesgerichtes römisch zehn zu Akt **** ergibt sich, dass von der EE am 08.08.2014 mitgeteilt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma FF GmbH die Beiträge von insgesamt 68 Dienstnehmer zur Sozialversicherung im Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2014 in Höhe von 96.218,84 Euro vorenthalten hat, wodurch er das Vergehen nach Paragraph 153 c, StGB begangen habe. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.01.2014 bis 15.07.2014 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Tagessatz wurde mit 4,00 Euro bestimmt, sodass die Geldstrafe 600,00 Euro beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug eines Tages der verhängten Geldstrafe zu 75 Tagesätzen zu je 4,00 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe 300,00 Euro beträgt. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 18.01.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe in der Zeit zwischen Oktober 2010 bis 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, in dem er in den Monaten Oktober 2010 bis Feber 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers GG nicht an die Bezirkshauptmannschaft X als Gläubiger weiterleitete sondern behielt. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB begangen und wurde über ihn
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes X vom 09.01.2015, ****, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach § 162 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bei einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen (Ersatzarrest 150 Tage) über den Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 18.01.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe in der Zeit zwischen Oktober 2010 bis 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, in dem er in den Monaten Oktober 2010 bis Feber 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers GG nicht an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gläubiger weiterleitete sondern behielt. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins und 2 StGB begangen und wurde über ihn
Paragraph 31,, Paragraph 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 09.01.2015, ****, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach Paragraph 162, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB bei einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen (Ersatzarrest 150 Tage) über den Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet. Aus dem Schreiben der EE vom 15.09.2017 (betrifft Sozialversicherungsbeiträge) lässt sich entnehmen, dass betreffend der Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt 14.09.2017 Euro 54.904,49, betreffend der Firma FF GmbH Euro 58.863,73 sowie betreffend der Firma JJ GmbH Euro 8.909,82 sowie betreffend der KK GmbH ein Betrag von Euro 9.254,89 offen ist. Anlässlich seiner Einvernahme hat der Zweitbeschwerdeführer ausgeführt, dass infolge eines Geschäftes Sanierungsmaßnahmen von Euro 900.000,00 aufgelaufen sind, sodass er mit seinen Firmen in Schwierigkeiten gekommen ist. Ein Grund sei auch gewesen, dass er in einer Firma mehrere Tätigkeitsfelder gehabt habe, sodass verschiedene Kollektivverträge maßgebend waren, sodass zu viele Kosten aufgelaufen sind, worauf man beschlossen habe ein mehrere Firmen zu gründen, wobei die „Hauptfirma“ die Firma FF GmbH sei. Betreffend seiner Situation führte er an, dass er wichtig sei, dass er die Funktion ausübe, da er einfach mehr dahinter sei, als wenn jemand angestellt werde. Wie sich aus dem Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2016 ergibt wurde dem Zweitbeschwerdeführer
Abs 1 die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung verweigert.Wie sich aus dem Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2016 ergibt wurde dem Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 26, Absatz eins, die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung verweigert. § 26 Abs 4 GewO normiert, dass die Nachsicht
Abs 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen ist, wenn andere Ausschlussgründe
O normiert, dass die Nachsicht
Absatz eins, 2, oder 3 nicht zu erteilen ist, wenn andere Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen, als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt Verfahren hat ergeben, dass am 16.06.2015 bekannt gemacht wurde, dass über die DD GmbH, Adresse 3, das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ist rechtskräftig geworden. Die Abwicklung dieser Gesellschaft erfolgte durch den Zweitbeschwerdeführer. § 13 GewO hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 13, GewO hat nachstehenden Wortlaut:
Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund
Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 gegeben hat.
Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund
Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur gewerberechtlicher Geschäftsführer sondern jetzt auch handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihm ein maßgebender Einfluss auf die Firma zukommt, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde – der Zweitbeschwerdeführer sei nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer und habe somit kein Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens und sei die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu befürchten, nunmehr ins Leere gehen, da der Beschwerdeführer seit 09.06.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Hinsichtlich der Behauptung, dass das Landesgericht X von einer günstigen Prognose ausgegangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die ganze verhängte Strafe bedingt nachgesehen wurde sondern nur die Hälfte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach § 153 Abs 1 und 2 StGB für schuldig erkannt, da er der EE die fälligen Dienstnehmerbeiträge für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich Juni 2014 in unerhobener jedenfalls aber Euro 96.218,84 nicht übersteigenden Höhe an den genannten Versicherungsträger weiterleitete. Er erhielt eine Zusatzstrafe wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 161 und § 162 StGB. Insgesamt wurden 360 Tagesätze vom Gericht verhängt, sodass die in § 13 Abs 1 lit b GewO genannte Grenze um das „Doppelte“ überschritten wurde. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur gewerberechtlicher Geschäftsführer sondern jetzt auch handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihm ein maßgebender Einfluss auf die Firma zukommt, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde – der Zweitbeschwerdeführer sei nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer und habe somit kein Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens und sei die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu befürchten, nunmehr ins Leere gehen, da der Beschwerdeführer seit 09.06.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Hinsichtlich der Behauptung, dass das Landesgericht römisch zehn von einer günstigen Prognose ausgegangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die ganze verhängte Strafe bedingt nachgesehen wurde sondern nur die Hälfte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB für schuldig erkannt, da er der EE die fälligen Dienstnehmerbeiträge für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich Juni 2014 in unerhobener jedenfalls aber Euro 96.218,84 nicht übersteigenden Höhe an den genannten Versicherungsträger weiterleitete. Er erhielt eine Zusatzstrafe wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 161 und Paragraph 162, StGB. Insgesamt wurden 360 Tagesätze vom Gericht verhängt, sodass die in Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO genannte Grenze um das „Doppelte“ überschritten wurde. Aus dem Schreiben der EE an das Landesverwaltungsgericht Tirol lässt sich entnehmen, dass bei dieser und insbesondere hinsichtlich bei der Erstbeschwerdeführerin Rückstände in namhafter Höhe aufgelaufen sind, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage versetzt ist, eine günstigere Prognose abzugeben Arbeitnehmerbeträge insbesondere betreffend der Erstbeschwerdeführerin der EE besteht, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft wegen einer Übertretung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB neuerlich verurteilt wird, obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, seine finanzielle Situation der Firma zu verbessern, was sich daraus ergibt, dass er nicht entgeltlich bei der Erstbeschwerdeführerin tätig ist.Aus dem Schreiben der EE an das Landesverwaltungsgericht Tirol lässt sich entnehmen, dass bei dieser und insbesondere hinsichtlich bei der Erstbeschwerdeführerin Rückstände in namhafter Höhe aufgelaufen sind, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage versetzt ist, eine günstigere Prognose abzugeben Arbeitnehmerbeträge insbesondere betreffend der Erstbeschwerdeführerin der EE besteht, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft wegen einer Übertretung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB neuerlich verurteilt wird, obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, seine finanzielle Situation der Firma zu verbessern, was sich daraus ergibt, dass er nicht entgeltlich bei der Erstbeschwerdeführerin tätig ist. Der Landeshauptmann von Tirol stützt sich in seinem Bescheid darauf, dass im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft X 197 Verwaltungsvorstrafen als rechtskräftig verhängt aufscheinen, wovon 66 unter genannten schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 lit a und b Güterbeförderungsgesetz darstellen. Der Konzessionsbescheid ist am 06.08.2014 rechtskräftig geworden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes lässt sich entnehmen, dass 43 Eintragungen vor diesem Zeitpunkt anzusiedeln sind, wobei 23 Eintragungen Strafen nach Rechtskraft als Konzessionsbescheid betreffen, wobei auf das Jahr 2015 19 Eintragungen entfallen und 4 auf das Jahr 2016. Für das Jahr 2016 ist somit von einem Rückgang auszugehen, jedoch ist anzumerken, dass ab 13.02.2016 bis zum 08.06.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer Mag. LL gewesen ist, sodass nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer rein für diesen Rückgang der Übertretungen verantwortlich ist, jedoch sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich durch den günstigen Verlauf 2016 veranlasst, Spruchpunkt III dahingehend abzuändern, als der dort genannte Zeitraum von 1 Jahr auf 8 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich Strafvormerkungen seitens der Behörde ein Beobachtungszeitraum von 1 Jahr vorgesehen ist und ergibt sich für diesen Zeitraum keine nennenswerte Verbesserung im Vergleich zu den vorgenannten Jahren.Der Landeshauptmann von Tirol stützt sich in seinem Bescheid darauf, dass im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn 197 Verwaltungsvorstrafen als rechtskräftig verhängt aufscheinen, wovon 66 unter genannten schwerwiegenden Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b Güterbeförderungsgesetz darstellen. Der Konzessionsbescheid ist am 06.08.2014 rechtskräftig geworden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes lässt sich entnehmen, dass 43 Eintragungen vor diesem Zeitpunkt anzusiedeln sind, wobei 23 Eintragungen Strafen nach Rechtskraft als Konzessionsbescheid betreffen, wobei auf das Jahr 2015 19 Eintragungen entfallen und 4 auf das Jahr 2016. Für das Jahr 2016 ist somit von einem Rückgang auszugehen, jedoch ist anzumerken, dass ab 13.02.2016 bis zum 08.06.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer Mag. LL gewesen ist, sodass nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer rein für diesen Rückgang der Übertretungen verantwortlich ist, jedoch sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich durch den günstigen Verlauf 2016 veranlasst, Spruchpunkt römisch drei dahingehend abzuändern, als der dort genannte Zeitraum von 1 Jahr auf 8 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich Strafvormerkungen seitens der Behörde ein Beobachtungszeitraum von 1 Jahr vorgesehen ist und ergibt sich für diesen Zeitraum keine nennenswerte Verbesserung im Vergleich zu den vorgenannten Jahren. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.14.0182.6
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