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{'item': 'LVwG-2017/46/2329-2'}

Obsah (7)§ 50§ 13§ 52§ 25a§ 69§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2329-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als er zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als er zu lauten hat wie folgt:

§ 13Abs 3 AVG wird der mit Schreiben vom 28.06.

und vom 23.07.2017 von AA, geboren am 9.07.1958, Adresse 1, **** Z, gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zahl ****, abgeschlossenen Verfahrens als mangelhaft zurückgewiesen.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird der mit Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017 von AA, geboren am 9.07.1958, Adresse 1, **** Z, gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zahl ****, abgeschlossenen Verfahrens als mangelhaft zurückgewiesen. 2.

§ 52Abs 7 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 7, VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das von der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend eine Übertretung nach dem TSchG erlassene Straferkenntnis vom 19.04.2017, Zahl ****, erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin

§ 69

Abs 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des mit diesem Straferkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schreiben vom 28.06. und vom 23.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des mit diesem Straferkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schreiben vom 17.07.2017 forderte die belangte Behörde die nicht vertretene Beschwerdeführerin zwar

§ 13

Abs 3 AVG zur Verbesserung ihres Wiederaufnahmeantrags auf, wies sie aber nicht auf eine drohende Zurückweisung dieses Antrags hin. Mit Schreiben vom 17.07.2017 forderte die belangte Behörde die nicht vertretene Beschwerdeführerin zwar

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung ihres Wiederaufnahmeantrags auf, wies sie aber nicht auf eine drohende Zurückweisung dieses Antrags hin. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurück. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergibt, nicht glaubhaft gemacht hatte und ihrem Antrag der Zeitpunkt, an dem sie davon Kenntnis genommen hatte, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme

§ 69Abs 1 Z 2 AVG zu rechtfertigen vermögen, nicht entnommen werden kann.

Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, den Wiederaufnahmeantrag im Sinne der Vorgaben des § 69 Abs 2 AVG, insbesondere der vorangeführten Mängel, zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen Angaben zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden sollte (vgl OZ 1). Dieses Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2017, Zl LVwG-2017/46/2329-1, wurde am 13.10.2017 zugestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergibt, nicht glaubhaft gemacht hatte und ihrem Antrag der Zeitpunkt, an dem sie davon Kenntnis genommen hatte, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu rechtfertigen vermögen, nicht entnommen werden kann. Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, den Wiederaufnahmeantrag im Sinne der Vorgaben des Paragraph 69, Absatz 2, AVG, insbesondere der vorangeführten Mängel, zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen Angaben zurückgewiesen werden wird, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden sollte vergleiche OZ 1). Dieses Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2017, Zl LVwG-2017/46/2329-1, wurde am 13.10.2017 zugestellt. Per Telefax vom 2.11.2017, übermittelt am 3.11.2017, verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Schreiben vom 23.07.2017. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Dokumente und den Rückschein betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags an die Beschwerdeführerin. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel

§ 44Abs 2 Vw

GVG. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Dokumente und den Rückschein betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags an die Beschwerdeführerin. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführer machte in ihrem Wiederaufnahmeantrag die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergibt, nicht glaubhaft. Ihrem Antrag kann der Zeitpunkt, an dem sie davon Kenntnis genommen hatte, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme

§ 69Abs 1 Z 2 AVG zu rechtfertigen vermögen, nicht entnommen werden.

Es ist möglich, diese Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben. Die Beschwerdeführer machte in ihrem Wiederaufnahmeantrag die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergibt, nicht glaubhaft. Ihrem Antrag kann der Zeitpunkt, an dem sie davon Kenntnis genommen hatte, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu rechtfertigen vermögen, nicht entnommen werden. Es ist möglich, diese Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.10.2017 vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übernommen. Am 6.11.2017.2017, somit verspätet, langte eine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen zu den Mängeln des Wiederaufnahmeantrags stützen sich auf die Schreiben vom 28.

  1. und vom 23.07.
  2. Obwohl der Beschwerdeführerin diese Mängel mit dem Mängelbehebungsauftrag in OZ 1 zur Kenntnis gebracht wurden, hat die Beschwerdeführer das Vorhandensein dieser Mängel oder die Angemessenheit der ihr für die Mängelbehebung gesetzten Frist nicht bestritten. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag zum angeführten Zeitpunkt persönlich übernommen hat, stützt sich auf den im Akt einliegenden Rückschein. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig. Mängel schriftlicher Anbringen können auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 13Abs 3 AVG behoben werden.

Ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig. Mängel schriftlicher Anbringen können auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 13, Absatz 3, AVG behoben werden.

§ 69

Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 69 Abs 2 AVG trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht zu tragen kommt. Die Unvollständigkeit im Nachweis, dass die subjektive Frist von zwei Wochen eingehalten wurde, stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG dar. Die Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen. Es wurde dem Beschwerdeführer konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Wiederaufnahmeantrag fehlen. Auf eine drohende Zurückweisung seines Antrags bei Nichterfüllung des Mängelhebungsauftrags wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Paragraph 69, Absatz 2, AVG trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter Sanktion des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht zu tragen kommt. Die Unvollständigkeit im Nachweis, dass die subjektive Frist von zwei Wochen eingehalten wurde, stellt einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen. Es wurde dem Beschwerdeführer konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Wiederaufnahmeantrag fehlen. Auf eine drohende Zurückweisung seines Antrags bei Nichterfüllung des Mängelhebungsauftrags wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert oder die Angemessenheit der ihr für die Mängelbehebung gesetzten Frist bestritten. Der Wiederaufnahmeantrag ist daher

§ 13Abs 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen.

Der Wiederaufnahmeantrag ist daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft zurückzuweisen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG (vgl zB VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche zB VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.2329.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.