RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1663-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.06.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.05.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass sie ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X zur Eintragung der Verlängerung der Probefrist abzugeben hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.05.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass sie ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Eintragung der Verlängerung der Probefrist abzugeben hat. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016, Zl ****, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.06.2016, Zl ****, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache hat die Beschwerdeführerin Herrn Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung(auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) bevollmächtigt und beauftragt. Die ausgewiesene Vertretung beruft sich ausdrücklich auch auf § 8 Abs 1 RAO und § 17VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.Die ausgewiesene Vertretung beruft sich ausdrücklich auch auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO und , Paragraph 17 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.
- Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016, ****, zugestellt am 21.06.2016, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 PVG innerhalb offener Frist nachstehende an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der Bescheid vollumfänglich angefochten wird.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.06.2016, ****, zugestellt am 21.06.2016, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, PVG innerhalb offener Frist nachstehende an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der Bescheid vollumfänglich angefochten wird.
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte ihren PKW, Kennzeichen ****, am 05.01.2015, gegen 15.15 Uhr, auf der Abfahrtsrampe der B*** in Richtung B*** in Fahrtrichtung Norden. Vor der Kreuzung mit der B*** blieb die Beschwerdeführerin an der dortigen Haltelinie bzw an der Stopp-Tafel stehen. Sie beabsichtigte nach links, also in Fahrtrichtung Westen, in die B*** einzubiegen. Die Beschwerdeführerin nahm einen von links auf der B*** herannahenden PKW, welcher in Fahrtrichtung Osten fuhr, wahr, war jedoch der Meinung, dass dieser noch weit genug entfernt sei, um gefahrlos nach links auf die B171 einbiegen zu können. Beim Einbiegen ereignete sich sodann der Verkehrsunfall bzw kollidierte das herannahende, von der Beschwerdeführerin grundsätzlich wahrgenommene Fahrzeug in das Fahrzeug der Beschwerdeführerin. In weiterer Folge wurde sodann seitens der BH X mit Schreiben vom 23.03.2016 dieIn weiterer Folge wurde sodann seitens der BH römisch zehn mit Schreiben vom 23.03.2016 die Beschwerdeführerin hinsichtlich Vorschreibung einer Nachschulung zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Seitens der Beschwerdeführerin wurde sodann nachstehende Stellungnahme erstattet: „Wie im aktengegenständlichen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.01.2016 dargelegt, lenkte Frau A ihr Fahrzeug au f der Abfahrtsrampe der B*** in Richtung B***. Frau A blieb an der STOPP-Tafel stehen und vergewisserte sich, dass ein Einfahren in die B*** gefahrlos möglich ist. Dabei nahm sie auch das Fahrzeug von Frau CC wahr, war zu diesem Zeitpunkt jedoch der Meinung, dass ein Einfahren gefahrlos möglich ist. In weiterer Folge kam es sodann zum Unfall bzw kollidierte das Fahrzeug von Frau C in die linke Fahrzeugseite von Frau A. Frau A geht davon aus, dass Frau C eine überhöhte Geschwindigkeit einhielt und dies auch Grund für den Unfall war. Nach Ansicht von Frau A hätte sich bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Frau C der gegenständliche Unfall nicht ereignet. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass Frau C zudem keine adäquate Reaktion auf das Einfahren von Frau A gesetzt hat, zumal laut Frau A diese nicht mit einer Bremsung reagierte bzw das Fahrzeug nicht auslenkte, um unfallvermeidend zu reagieren. Zusammengefasst geht Frau A sohin vom Alleinverschulden von Frau C am Zustandekommen des Unfalls aus.“ Mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12,05.2016 wurde sodann eine Nachschulung angeordnet, welche innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, Zudem wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X zur Eintragung der Verlängerung der Probefrist abzugeben ist. Begründet wurde dieser Bescheid grundsätzlich damit, dass von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitz einer Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gern § 4 Abs 6 FSG oder gern § 4 Abs 7 FSG (Alkoholbestimmungen} begeht.Mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12,05.2016 wurde sodann eine Nachschulung angeordnet, welche innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, Zudem wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Eintragung der Verlängerung der Probefrist abzugeben ist. Begründet wurde dieser Bescheid grundsätzlich damit, dass von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitz einer Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gern Paragraph 4, Absatz 6, FSG oder gern Paragraph 4, Absatz 7, FSG (Alkoholbestimmungen} begeht. Darauf wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Vorstellung vom 08.06.2016 fristgerecht eingebracht und grundsätzlich vorgebracht wie in der bereits erfolgten schriftlichen Stellungnahme. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung gern § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde führt in diesem Bescheid zusammengefasst aus, dass offensichtlich das eingeleitete Strafverfahren diversionell erledigt wurde und grundsätzlich Voraussetzung für eine solche diversionelle Erledigung ein hinreichend geklärter Sachverhalt und eine das Unrechte Verhalten akzeptierende Schuldeinsicht Voraussetzung ist und sei sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass das Alleinverschulden am Verkehrsunfall die Zweitbeteiligte C trifft, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die nunmehr belangte Behörde habe sohin keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall durch eine Vorrangverletzung mitverschuldet und damit einhergehend die Zweitbeteiligte C fahrlässig am Körper verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hat somit innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gern § 4 Abs 3 iVm Abs 6 FSG begangen. Es sei sohin von der nunmehr belangten Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei der Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem verlängere sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung gern Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde führt in diesem Bescheid zusammengefasst aus, dass offensichtlich das eingeleitete Strafverfahren diversionell erledigt wurde und grundsätzlich Voraussetzung für eine solche diversionelle Erledigung ein hinreichend geklärter Sachverhalt und eine das Unrechte Verhalten akzeptierende Schuldeinsicht Voraussetzung ist und sei sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass das Alleinverschulden am Verkehrsunfall die Zweitbeteiligte C trifft, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die nunmehr belangte Behörde habe sohin keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall durch eine Vorrangverletzung mitverschuldet und damit einhergehend die Zweitbeteiligte C fahrlässig am Körper verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hat somit innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gern Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, FSG begangen. Es sei sohin von der nunmehr belangten Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei der Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem verlängere sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.
- Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016, Geschäftszahl: ****, ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig. Gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.06.2016, Geschäftszahl: ****, ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig. Ebenso ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig gern § 7 Abs 4 Satz 1 VwGVG.Ebenso ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig gern Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VwGVG.
- Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe: Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016, Geschäftszahl: ****, verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven (öffentlichen) Rechten.Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.06.2016, Geschäftszahl: ****, verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven (öffentlichen) Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im vorliegenden Fall der Diversion (Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft infolge Zahlung eines Geldbetrages) hat keineswegs festzustehen, dass der Verdächtige die Tat begangen hat, geschweige denn, dass diese gerichtsordnungsmäßig festgestellt sein muss; Voraussetzung für die Diversion ist ebenso nicht, dass nicht (relativ) klar ist, dass der Verdächtige die Tat nicht begangen hat (vgl dazu auch Bertel - Venier, Strafprozessrecht, Rz 558, wonach die Diversion auch dann anzuwenden ist, wenn der Vorwurf "haltlos" (!) ist.) Somit wird der Verdächtige mit einer Art Strafe belegt, weil er die Tat begangen haben könnte (Verdachtsstrafe).Im vorliegenden Fall der Diversion (Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft infolge Zahlung eines Geldbetrages) hat keineswegs festzustehen, dass der Verdächtige die Tat begangen hat, geschweige denn, dass diese gerichtsordnungsmäßig festgestellt sein muss; Voraussetzung für die Diversion ist ebenso nicht, dass nicht (relativ) klar ist, dass der Verdächtige die Tat nicht begangen hat vergleiche dazu auch Bertel - Venier, Strafprozessrecht, Rz 558, wonach die Diversion auch dann anzuwenden ist, wenn der Vorwurf "haltlos" (!) ist.) Somit wird der Verdächtige mit einer Art Strafe belegt, weil er die Tat begangen haben könnte (Verdachtsstrafe). Vielmehr ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Diversion ausgeschlossen, wenn die Begehung einer Tat feststeht bzw die (zumindest) erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit hiefür gegeben ist. In diesem Falle wäre - Verschulden vorausgesetzt - eine Verurteilung auszusprechen. Wie in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin bereits dargelegt, ist sohin davon auszugehen, dass die Unfallgegnerin eine überhöhte Geschwindigkeit einhielt bzw nicht rechtzeitig Unfall vermeidend reagierte und diese sohin das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls trägt. Schließlich ist zusammengefasst festzuhalten, dass durch die gegenständliche Diversion kein Schuldanerkenntnis oder Ähnliches gegeben ist. Beweis: Einvernahme Beschwerdeführerin Augenschein Befund und Gutachten eines Sachverständigen Fachgebiet Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse
- Antrag auf aufschiebende Wirkung: Der angefochtene Bescheid ist grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde einer anfälligen Beschwerde gern § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde einer anfälligen Beschwerde gern Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zwingende öffentliche Interessen gebieten jedoch nicht die sofortige Vollstreckung des Bescheides und würde vielmehr die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden, konkret müsste die Beschwerdeführerin die Kosten für die Nachschulung von ca EUR 1.000,00 tragen, obwohl allenfalls der nunmehr bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wird.
- Beschwerdeanträge: Aus den vorstehend genannten Gründen w erden an das Landesverwaltungsgericht Tirol höflich gestellt die A N T R Ä G E ,
- Gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind;
- Gem Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind; und
- den angefochtenen Bescheid vom 16.06.2016, Geschäftszahl: ****, ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid vom 16.06,2016, Geschäftszahl: ****, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen;den angefochtenen Bescheid vom 16.06,2016, Geschäftszahl: ****, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen;
- der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dr. BB für AA Y, am 19.07.2016“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Vorerst wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.2017, GZ LVwG-2016/13/1663-2 obgenannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, GZ Ra 2017/11/014-5, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.03.2017, GZ LVwG-2016/13/1663-2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 4 Abs 3 erster Satz FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen ist, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinn des Abs 6 leg cit begeht, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines solchen schweren Verstoßes abzuwarten ist. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen ist, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinn des Absatz 6, leg cit begeht, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines solchen schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Gegenstandsfall ist die Beschwerdeführerin AA seit dem 11.08.2014 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und hat einen Verkehrsunfall durch eine Vorrangverletzung zumindest mitverschuldet und damit die Unfallgegnerin fahrlässig am Köper verletzt. Seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde zu diesem Verkehrsunfall unter Zahl **** ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft W vom 15.06.2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft W vom 14.11.2016 an das Landesverwaltungsgericht (beide Zl 56 BAZ82/16a) wurde von der Verfolgung der Beschwerdeführerin gemäß § 200 Abs 5 StPO zurückgetreten, weil die Voraussetzungen des § 198 StPO vorliegen und die Beschwerdeführerin einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet hat. Es lag mithin eine diversionelle Entscheidung vor. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft W vom 15.06.2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft W vom 14.11.2016 an das Landesverwaltungsgericht (beide Zl 56 BAZ82/16a) wurde von der Verfolgung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurückgetreten, weil die Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO vorliegen und die Beschwerdeführerin einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet hat. Es lag mithin eine diversionelle Entscheidung vor. Aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 erster Satz, letzter Halbsatz FSG („wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist“) ergibt sich, dass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes im Sinn des Abs 6 leg cit nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz, letzter Halbsatz FSG („wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist“) ergibt sich, dass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes im Sinn des Absatz 6, leg cit nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde. Aufgrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.1663.6