RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/2041-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 14.6.2017, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde – hinsichtlich des Abspruches über die Tops *** und *** – ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde – hinsichtlich des Abspruches über die Tops *** und *** – ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 14.6.2017, ****, wurde die AA GmbH mit Sitz in Adresse 1, Z, als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage unter anderem zur Beseitigung folgender konsensloser Baumaßnahmen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet: „Top ***: Etwa in der Mitte des ehemals aus insgesamt 8 kleinen Abstellräumen mit vorgelagertem Erschließungsausgang bestehenden Raumes wurde eine bauliche Trennung vorgenommen und der südliche Teil einer Wohnung im Nachbarhaus Adresse 3 zugeschlagen. Top ***: In der südlichen Außenwand, der im südwestlichen Teil des Gebäudes gelegenen Top ***, das aus insgesamt 8 kleinen Abstellräumen mit vorgelagertem Erschließungsgang bestand, wurde im Anschluss an das Dachgeschoss Adresse 3 ein Fensterelement eingebaut und ein Sanitärbereich errichtet.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Verpflichtete durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Bescheid im Umfang der Einheiten Top *** und Top *** bekämpft werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Grundbuchsauszug vom 12.7.2017 ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht Wohnungseigentümerin der Einheiten Top *** bzw Top 508 ist. Abgesehen davon, dass diese Einheiten laut Parifizierung gar nicht existieren, sind mit der unrichtigen Bezeichnung „Top ***“ bzw „Top ***“ offenbar jene jeweils acht Abstellräume gemeint, die laut Parifizierung die dem CC wohnungseigentumsrechtlich zugeordneten Einheiten mit der Bezeichnung AR **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, ** und ** (B-LNR ***) betreffen. Diesbezüglich kann der Auftrag daher nicht der Beschwerdeführerin, sondern allenfalls Herrn CC, erteilt werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2017, in deren Rahmen CC als Zeuge einvernommen wurde. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011) von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (TBO 2011) von Relevanz: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass gemäß den verba legalia des § 39 Abs 1 TBO 2011 der Eigentümer der baulichen Anlage Bescheidadressat eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 sein muss. Unstrittig ist, dass gemäß den verba legalia des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Eigentümer der baulichen Anlage Bescheidadressat eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sein muss. Dem Grundbuchsauszug vom 12.7.2017 kann entnommen werden, dass die in Rede stehenden und im bekämpften Bescheid als „Top ***“ und „Top ***“ bezeichneten Flächen der Liegenschaft Adresse 1 in Z unter der fortlaufenden Nr *** im Eigentumsblatt des Grundbuches im Eigentum des CC stehen. Das aufrechte Eigentum dieser Ende der 80er-Jahre erworbenen Flächen wurde von CC in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 ausdrücklich bestätigt. Selbst wenn CC als Prokurist der AA GmbH allenfalls als Vertreter der Beschwerdeführerin fungieren könnte, kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die im Privateigentum des CC stehenden Teilflächen der Liegenschaft Adresse 1 mit der Bezeichnung AR **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, ** und ** (B-LNR ***) die AA GmbH mit Sitz in Adresse 1, Z, die nicht Eigentümerin der gegenständlichen Flächen und baulichen Anlagen ist, als Bescheidadressatin in Frage kommt. In Folge der (teilweise) falsch vorgenommenen Zuordnung des Eigentums an den baulichen Anlagen ergab sich, dass der in Beschwerde gezogene Teil des gegenständlichen Beseitigungsauftrages fälschlicherweise an die AA GmbH statt richtigerweise an den CC erging, und war daher der Beschwerde im angefochtenen Umfang Folge zu geben und waren die baubehördlichen Aufträge, welche die Tops *** und *** betreffen, aus dem Rechtsbestand zu entfernen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2041.2