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{'item': 'LVwG-2017/38/2512-1'}

Obsah (5)§ 64§ 13§ 57§ 21§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/2512-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

äß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- auf € 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 2 Stunden) mit der Maßgabe herabgesetzt wird, dass der Spruch zu lauten hat:1.

äß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- auf € 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 2 Stunden) mit der Maßgabe herabgesetzt wird, dass der Spruch zu lauten hat: „Sie, Herr AA, haben es als Eigentümer des Grundstückes **1, KG X, und Bauführer zu verantworten, im Bereich zur Grundparzelle **2, KG X, und sohin gegenüber einer Verkehrsfläche, ohne Bauanzeige ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 40 cm, errichtet zu haben, obwohl die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen, der Behörde anzuzeigen sind, wobei die Ausnahme nach Abs 3 lit c nicht zutrifft, zumal die Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde. Dies wurde im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung am 08.09.2016 und letztmalig am 22.06.2017 im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung festgestellt.“„Sie, Herr AA, haben es als Eigentümer des Grundstückes **1, KG römisch zehn, und Bauführer zu verantworten, im Bereich zur Grundparzelle **2, KG römisch zehn, und sohin gegenüber einer Verkehrsfläche, ohne Bauanzeige ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 40 cm, errichtet zu haben, obwohl die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen, der Behörde anzuzeigen sind, wobei die Ausnahme nach Absatz 3, Litera c, nicht zutrifft, zumal die Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde. Dies wurde im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung am 08.09.2016 und letztmalig am 22.06.2017 im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung festgestellt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben, wie am 08.09.2016 und letztmalig am 22.06.2017 festgestellt wurde, auf Grundstück Gp **1, KG X, im Bereich zur Gp **2, KG X, und sohin gegenüber einer Verkehrsfläche ohne Bauanzeige ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 0,4 m errichtet, obwohl die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen, der Behörde anzuzeigen sind, wobei die Ausnahme nach Abs 3 lit c nicht zutrifft, zumal die Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde.„Sie haben, wie am 08.09.2016 und letztmalig am 22.06.2017 festgestellt wurde, auf Grundstück Gp **1, KG römisch zehn, im Bereich zur Gp **2, KG römisch zehn, und sohin gegenüber einer Verkehrsfläche ohne Bauanzeige ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 0,4 m errichtet, obwohl die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen, der Behörde anzuzeigen sind, wobei die Ausnahme nach Absatz 3, Litera c, nicht zutrifft, zumal die Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 2 lit b Tiroler Bauordnung 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, Tiroler Bauordnung 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 400,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden 40 Minuten Freiheitsstrafe von

äß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den X des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet).“€ 40,00 als Beitrag zu den römisch zehn des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet).“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass es zwar richtig sei, dass er eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 0,4 m errichtet habe. In einem Vorverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sei insofern entgegen der ursprünglichen Ansicht des Beschwerdeführers dahingehend entschieden worden, dass er sich bei dieser Einfriedung aus Betonsteinen tatsächlich um ein Bauwerk handeln würde, aber auch dies sei erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestanden. Unmittelbar nach Feststehen dieses Sachverhalts, nämlich, dass es sich um ein bauanzeigepflichtiges Bauvorhaben handle, habe er unverzüglich um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingereicht. Am 04.10.2017 (wohl

eint 10.04.2017) habe er um diese entsprechende Bewilligung sowie um die Bewilligung einer Einfriedung mit Doppelstabmatten angesucht. Im Zuge der Vorbegutachtung des Bauansuchens durch den bautechnischen Amtssachverständigen sei von diesem festgestellt worden, dass die südwestlichen Grenzpunkte zu den Verkehrsflächen Gst **2 und Gst **3, jeweils KG X, durch den Geometer in der Natur vermarkt worden seien. Dazu sei im Sinn der Verkehrssicherheit und Flüssigkeit festzustellen, dass durch die geplante Situierung der Einfriedung die Zufahrt zu den Gst **4 und Gst **5 aufgrund der Einengung des Straßentrichters nicht mehr, bzw nur sehr eingeschränkt mehr möglich sei. Dies sei einerseits durch die geringe Fahrbahnbreite von 4 m auf Gst **3 und andererseits durch die beengte Fahrbahnbreite von ca 3 m des Zufahrtsweges auf Gst **2 im gegenständlichen Bereich verursacht. Im Sinn der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sei die geplante Einfriedung inklusive der Stützmauer mindestens auf die bestehende Asphaltkante auf Eigengrund abzurücken. Am 04.10.2017 (wohl

eint 10.04.2017) habe er um diese entsprechende Bewilligung sowie um die Bewilligung einer Einfriedung mit Doppelstabmatten angesucht. Im Zuge der Vorbegutachtung des Bauansuchens durch den bautechnischen Amtssachverständigen sei von diesem festgestellt worden, dass die südwestlichen Grenzpunkte zu den Verkehrsflächen Gst **2 und Gst **3, jeweils KG römisch zehn, durch den Geometer in der Natur vermarkt worden seien. Dazu sei im Sinn der Verkehrssicherheit und Flüssigkeit festzustellen, dass durch die geplante Situierung der Einfriedung die Zufahrt zu den Gst **4 und Gst **5 aufgrund der Einengung des Straßentrichters nicht mehr, bzw nur sehr eingeschränkt mehr möglich sei. Dies sei einerseits durch die geringe Fahrbahnbreite von 4 m auf Gst **3 und andererseits durch die beengte Fahrbahnbreite von ca 3 m des Zufahrtsweges auf Gst **2 im gegenständlichen Bereich verursacht. Im Sinn der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sei die geplante Einfriedung inklusive der Stützmauer mindestens auf die bestehende Asphaltkante auf Eigengrund abzurücken. Dazu sei der Asphaltrand durch den Geometer einzumessen und der Einfriedungsverlauf entsprechend dem Naturverlauf des Asphaltrandes planlich abzuändern bzw zu korrigieren. In der geplanten Form wäre das Bauvorhaben also als nicht zulässig zu beurteilen. Durch die

einde Z wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag

§ 13

Abs 3 AVG dahingehend erteilt, dass die eingereichten Unterlagen zu verbessern seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der

einde Z vom 31.07.2017, Zl ****, sei das Bauansuchen schließlich abgewiesen worden. Durch die

einde Z wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend erteilt, dass die eingereichten Unterlagen zu verbessern seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der

einde Z vom 31.07.2017, Zl ****, sei das Bauansuchen schließlich abgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2017, Zl LVwG-2017/40/2050-1, sei aufgrund der eingebrachten Beschwerde der Bescheid der

einde Z vom 31.07.2017 wieder aufgehoben worden und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an den Bürgermeister zurückverwiesen worden. Auf Seite 5 des Erkenntnisses verweise das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die geplante Einfriedung als bauliche Einheit mit den Doppelstabmatten zu sehen sei. Eine amtswegige Abänderung sei somit nicht zulässig. Vielmehr wäre eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages notwendig. Auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens durch den Sachverständigen sei zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Feststellungen der erkennenden Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, unverzüglich nach dem Feststellen einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme schon am 10.04.2017 um baubehördliche Bewilligung angesucht und nicht nur eine Bauanzeige erstattet. Vor diesem Zeitpunkt sei ohne Vorliegen eines Sachverständigengutachtens nicht festgestanden, ob die durchgeführten Aufschüttungen und die Befestigung der Betonsteine überhaupt eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstellen würde. Die Anzeige der

einde Z stamme vom 31.07.2017, also sei sie zu einem Zeitpunkt erstattet worden, als bereits längst die Bauanzeige eingebracht worden sei. Eine derartige Vorgehensweise könne nur als „Strafsanktion“ auf das Verhalten des Angezeigten gewertet werden, nämlich, dass dieser sich geweigert habe, entgegen dem Wunsch der

einde im Bereich des Trichters den dort vorgesehenen Stabgitterzaun derart auf Eigengrund abzurücken, dass dem Zufahrtsberechtigten faktisch das Befahren des Trichters ermöglicht werde. Berücksichtige man weiters, dass der nunmehrige Bauwerber faktisch vom Nachbarn durch Gerichtsurteil gezwungen worden sei, eine Aufschüttung des Geländes vorzunehmen, um zu verhindern, dass von seinem Grund Wasser auf den Zufahrtsweg rinne, so habe er dem Gerichtsurteil entsprochen. Es sei für ihn auch nur schwer einsichtig, dass er in weiterer Folge diesbezüglich nun von der Behörde belangt werde. In diesem Zusammenhang zeige sich auch die zeitliche Darstellung im Straferkenntnis als ungerechtfertigt, und auch die Annahme eines schweren Fahrlässigkeitsvergehens sei falsch. Im gegenständlichen Fall habe er unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens mit einem Bauansuchen reagiert, sodass eine Ermahnung in seinem Fall völlig ausreichend gewesen wäre, da er ohnedies umgehend einsichtig ob der Bauanzeigepflicht gewesen sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde stattgeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vollinhaltlich beheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung anstelle erteilen, in eventu die Geldstrafe angemessen herabsetzen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da eine Strafhöhe von unter € 500,-- vorgelegen war und zudem von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens die Errichtung der Aufschüttung und die Befestigung der Betonsteine bestritten worden ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr AA, wie beim Lokalaugenschein am 08.09.2016, durch die Baubehörde erster Instanz, festgestellt worden ist, auf Gst **1, KG X, im Bereich zur Grundparzelle **2, KG X, eine Einfriedung hergestellt hat und zwar wurden auf einer Aufschüttung Betonsteine eingesetzt, die mit Bewährungsstahl mit dem Untergrund verbunden wurden. Die maximal erreichte Höhe beträgt 40 cm. Die bauliche Anlage hat die Aufgabe, das dahinter liegende, aufgeschüttete Gelände zu stützen und ist deshalb eine Stützmauer. Die bauliche Maßnahme schützt die dahinterliegende Aufschüttung einerseits vor dem Ausschwemmen durch Niederschlagswässer und andererseits vor einem allfälligen Bruch der Böschung. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr AA, wie beim Lokalaugenschein am 08.09.2016, durch die Baubehörde erster Instanz, festgestellt worden ist, auf Gst **1, KG römisch zehn, im Bereich zur Grundparzelle **2, KG römisch zehn, eine Einfriedung hergestellt hat und zwar wurden auf einer Aufschüttung Betonsteine eingesetzt, die mit Bewährungsstahl mit dem Untergrund verbunden wurden. Die maximal erreichte Höhe beträgt 40 cm. Die bauliche Anlage hat die Aufgabe, das dahinter liegende, aufgeschüttete Gelände zu stützen und ist deshalb eine Stützmauer. Die bauliche Maßnahme schützt die dahinterliegende Aufschüttung einerseits vor dem Ausschwemmen durch Niederschlagswässer und andererseits vor einem allfälligen Bruch der Böschung. Zum Zeitpunkt der Errichtung lag keine Baubewilligung und keine Bauanzeige vor. Mit Baugesuch vom 10.04.2017 wurde unter anderem auch um Genehmigung der ca 40 cm hohen Aufschüttung mit Baustahlgitter und Betonpflastersteinen beim Bürgermeister der

einde Z angesucht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****, sowie durch Einholung des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl 2017/36/0203, sowie durch Einholung des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl 2017/40/2050. Die Feststellungen betreffen die bauliche Anlage ergeben sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl 2017/36/0203 und hier besonders aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.02.2017, Zl ****. Die Feststellungen betreffend das Bauansuchen ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 57Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, id

F LGBl Nr 26/2017 (kurz TBO) begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro, zu bestrafen.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz TBO) begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro, zu bestrafen.

§ 21

Abs 2 ist die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

Paragraph 21, Absatz 2, ist die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  5. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  6. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  7. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.

Abs 3 bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige:

Absatz 3, bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige:

  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  2. b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; … V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die anzeigepflichtige bauliche Maßnahme, nämlich, dass er eine Aufschüttung bis zu 40 cm errichtet hat und darauf Betonsteine an seiner Grundgrenze mit Bewährungsstahl mit dem Untergrund in Richtung der Verkehrsfläche auf Gst **2, KG X, ohne Bauanzeige errichtet. Dies wird auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Weise und in keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, sodass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die anzeigepflichtige bauliche Maßnahme, nämlich, dass er eine Aufschüttung bis zu 40 cm errichtet hat und darauf Betonsteine an seiner Grundgrenze mit Bewährungsstahl mit dem Untergrund in Richtung der Verkehrsfläche auf Gst **2, KG römisch zehn, ohne Bauanzeige errichtet. Dies wird auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Weise und in keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, sodass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. In der Beschwerde führt er nun weitgehend aus, dass ihm erst mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.03.2017, Zl LVwG-2017/36/0203, bewusst geworden sei, dass er eine Bauanzeige gebraucht hätte und er habe daraufhin auch sofort ein Bauansuchen angebracht.

äß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).

äß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050). Das Hauptargument gegen das Vorliegen von fahrlässigem Verhalten sei nach Ansicht des Beschwerdeführers darin gelegen, dass er einerseits diese Maßnahmen nur gesetzt habe, um einem Gerichtsurteil Rechnung zu tragen, das ihm verpflichtet habe, dass kein Wasser von seinem Grund abrinne und andererseits auch darin, dass erst durch das im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Gutachten für ihn klar geworden sei, dass tatsächlich eine bewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Maßnahme vorliege. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass es einem maßgerechten, sorgfältigen Menschen doch bekannt und bewusst sein muss, dass die Errichtung einer Begrenzung zur öffentlichen Verkehrsfläche, auch wenn sie nur von geringer Höhe ist , doch aufgrund der vorliegenden Länge eventuell einer Genehmigung bedarf. So hätte er jedenfalls Erkundigungen bei der Baubehörde einholen müssen, ob er entsprechend eine Bewilligung oder Bauanzeige benötigen würde. Dies ist seinerseits aber nicht geschehen. Ein entschuldbares Fehlverhalten kann darin von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gesehen werden. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens nicht gelungen und es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde angegeben, dass seine Einkommensverhältnisse als durchschnittlich angenommen werden können. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit dem baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Aufgrund der Ausführung des Gerichtsurteils, nämlich, dass der Abfluss von Oberflächenwässern zu verhindern war, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 200,-- eine ausreichende Bestrafung gegeben ist, sodass dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.2512.1

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