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{'item': 'LVwG-2016/15/2412-8'}

Obsah (6)§ 64§ 17§ 18§ 5§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2412-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, auf Euro 330,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, herabgesetzt wird. 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, auf Euro 330,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 33,00 neu bestimmt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 33,00 neu bestimmt. 3. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt. „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, hat es zu verantworten, dass zumindest bis zum 08.07.2016 auf den betroffenen und vormals bestockten Teilflächen der einander angrenzenden Grundstücke Nr. **1 und **2, beide KG Z, eine Fläche im Ausmaß von etwa 2.400 m² dahingehend gerodet wurde, als ein Gebäude, welches insgesamt 8 Pferdeboxen beinhaltet hat, sowie eine Pferdekoppel errichtet wurden und anschließend jeweils in betriebsgemäßer Verwendung gestanden sind, wobei die Pferdeboxen teils mit Pferden besetzt gewesen und die Pferdekoppel zum Auslaufen der Pferde benützt worden ist, obwohl

§ 17

Abs 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist und eine Bewilligung einer Rodung deren Zweck die Pferdehaltung und der Betrieb einer Pferdekoppel beinhaltet nicht vorliegt.“Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, hat es zu verantworten, dass zumindest bis zum 08.07.2016 auf den betroffenen und vormals bestockten Teilflächen der einander angrenzenden Grundstücke Nr. **1 und **2, beide KG Z, eine Fläche im Ausmaß von etwa 2.400 m² dahingehend gerodet wurde, als ein Gebäude, welches insgesamt 8 Pferdeboxen beinhaltet hat, sowie eine Pferdekoppel errichtet wurden und anschließend jeweils in betriebsgemäßer Verwendung gestanden sind, wobei die Pferdeboxen teils mit Pferden besetzt gewesen und die Pferdekoppel zum Auslaufen der Pferde benützt worden ist, obwohl

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist und eine Bewilligung einer Rodung deren Zweck die Pferdehaltung und der Betrieb einer Pferdekoppel beinhaltet nicht vorliegt.“ Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn auf Grundlage des § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend vorgebracht wird, dass die Rodung zur Errichtung eines Forstbauhofes auch die Haltung von Rückerpferde erfasse. Eine derartige Nutzung sei dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich durch den Mietvertrag mit der Gemeinde eingeräumt worden. Die Ausbildung von Rückerpferden erfordere auch das Abzäunen des Geländes um zu verhindern, dass ein Pferd, welches sich gerade in Ausbildung befinde und einen Baumstamm ziehe, durchgehe und das Gelände verlassen könne. Der ausschließliche Zweck der Errichtung eines Betriebsgeländes der Firma A (Forstbauhof) sei jedenfalls erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 13.12.2016 sowie am 08.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Gemeinde Z wurde auf deren Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014, Zl ****, die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, im Ausmaß von 2.400 m² (unbefristet) zum Zweck der Errichtung eines Betriebsgeländes der Firma A (Forstbauhof) erteilt. Dabei wurde die Genehmigung

§ 18

Forstgesetz ausdrücklich auf den ausschließlichen Zweck der Errichtung eines Betriebsgeländes der Firma A eingeschränkt.Der Gemeinde Z wurde auf deren Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014, Zl ****, die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, im Ausmaß von 2.400 m² (unbefristet) zum Zweck der Errichtung eines Betriebsgeländes der Firma A (Forstbauhof) erteilt. Dabei wurde die Genehmigung

Paragraph 18, Forstgesetz ausdrücklich auf den ausschließlichen Zweck der Errichtung eines Betriebsgeländes der Firma A eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat das fragliche Grundstück von der Gemeinde angemietet und auf diesem Grundstück grundsätzlich einen Forstbauhof errichtet. Dabei hat er mehrere Pferdeboxen errichtet und auch einen Auslaufplatz für Pferde. Zumindest bei vier dieser Pferde kann allerdings von vorn herein nicht von Rückerpferden gesprochen werden, sondern handelt sich dabei um sogenannte „Einstellpferde“, sohin um die Unterbringung fremder Pferde gegen Entgelt. Die Unterbringung fremder Pferde gegen Entgelt steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Führung eines Forstbauhofes. Beweiswürdigung: Die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die fraglichen Grundstücke sowie die Bindung an den Zweck Errichtung eines Forstbauhofes ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rodungsbescheid der belangten Behörde. Dass auf dem Betriebsareal allerdings nicht nur Rückerpferde, sondern auch Fremdpferde gehalten werden, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016. Bei dieser hat der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass von Anfang an mit der Gemeinde besprochen worden sei, dass er dort Pferde halten dürfe, nämlich unter anderem auch vier externe Pferde, um diesen Betrieb überhaupt finanziell und wirtschaftlich aufrechtzuerhalten. Die Unterbringung dieser vier externen Pferde hat somit ausschließlich wirtschaftliche Gründe, nämlich den Zweck der Querfinanzierung des Forstbauhofes und steht sonst in keinem engeren sachlichen Zusammenhang mit der Führung des Forstbauhofes. Die Unterbringung von „Fremdpferden“ ergibt sich sohin aus der ausdrücklichen Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst. Dass dies nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck „Forstbauhof“ steht liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung Rechtliche Erwägungen: Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist

§ 17Abs 1 Forst

G verboten. Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG verboten. Allerdings kann durch die Behörde eine Rodungsbewilligung erteilt werden. Die Rodungsbewilligung ist

§ 18Abs 1 Forst

G erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danachDie Rodungsbewilligung ist

Paragraph 18, Absatz eins, ForstG erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach 1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

  1. a)zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
  2. b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind. Verstöße gegen § 17 Abs 1 ForstG werden durch § 174 Abs 1 Z 6 ForstG unter Strafe gestellt. Verstöße gegen Paragraph 17, Absatz eins, ForstG werden durch Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 6, ForstG unter Strafe gestellt. Soweit im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.10.2017 darauf hingewiesen wird, dass die entsprechende Strafnorm lediglich den Eigentümer, nicht aber den sonstigen Nutzer eines Grundstückes treffe, so wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach sich das Verbot des § 17 Abs 1 ebenso wie die Strafdrohung des § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann richtet (vgl VwGH 17.12.1985, Zl 85/07/0253; Nachweis bei Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, E9a zu § 174).Soweit im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.10.2017 darauf hingewiesen wird, dass die entsprechende Strafnorm lediglich den Eigentümer, nicht aber den sonstigen Nutzer eines Grundstückes treffe, so wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach sich das Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, ebenso wie die Strafdrohung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann richtet vergleiche VwGH 17.12.1985, Zl 85/07/0253; Nachweis bei Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, E9a zu Paragraph 174,). Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, war die vorliegende Rodungsbewilligung an den ausschließlichen Zweck zur Errichtung eines Forstbauhofes gebunden. Die Einstellung fremder Pferde, welche jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Führung eines Forstbauhofes stehen, steht nicht im Zusammenhang mit dem Zweck Errichtung eines Forstbauhofes und ist sohin diese Haltung von Pferden nicht vom Zweck erfasst. Soweit daher eine Rodungsbewilligung unter der ausschließlichen Zweckbindung für ein bestimmtes Vorhaben erteilt wurde und diese Zweckbindung nicht eingehalten wird, so erweist sich die dem Rodungsbewilligungsbescheid entgegenstehende Nutzung als rechtsgrundlos und daher grundsätzlich als Verwendung des Waldbodens zu forstfremden Zwecken. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielweise in seiner Entscheidung vom 27.10.1997, Zl 95/10/0095, festgehalten hat, erlischt die Rodungsbewilligung, ohne das es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf, wenn eine andere Verwendung erfolgt als dies dem ausgesprochenen Zweck entspricht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Einstellung fremder Pferde und die Errichtung diesbezüglicher Anlagen in diesem Umfang die Rodungsbewilligung erloschen ist. Der Übertretung steht daher insgesamt in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, weshalb ihn ein Verschulden im vorliegenden Fall nicht treffe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Vertragspunkt des Mietvertrages des Beschwerdeführers mit der Gemeinde ausdrücklich erwähnt wird, dass der Rodungsbescheid dem Mieter von der Vermieterin zur Verfügung gestellt werde und dieser einen integralen Bestandteil dieses Mietvertrages bilde. Dem Beschwerdeführer war daher insgesamt bewusst, dass die Rodungsbewilligung nur unter einer entsprechenden Zweckbindung erteilt wurde und hätte er daher erkennen müssen, dass das Halten fremder Pferde, die nicht im Zusammenhang mit dem Forstbauhof stehen, von vornherein diesem Zweck nicht entspricht. Die Übertretung steht daher insgesamt auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zu Gunsten des Beschwerdeführers noch von Fahrlässigkeit ausgegangen wird. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 174 Forstgesetz sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 7.270,00 vor. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von ca 15 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass grundsätzlich von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werde. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 ausgeführt hat, dass er beträchtliche finanzielle Verbindlichkeiten zu bewältigen hat. Paragraph 174, Forstgesetz sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 7.270,00 vor. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von ca 15 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass grundsätzlich von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werde. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 ausgeführt hat, dass er beträchtliche finanzielle Verbindlichkeiten zu bewältigen hat. Insgesamt ist daher von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Mildernd hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend das Ausmaß des Verschuldens. Außerdem wurde von der belangten Behörde als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht zeige. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer letztlich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2017 sehr wohl Einsicht gezeigt hat. Ein für die Strafbemessung wesentlich erschwerender Grund ist sohin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol weggefallen. Aus diesem Grund sowie wegen der geschilderten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse konnte die ausgesprochene Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabgesetzt werden. Dementsprechend war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2412.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.